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VGW-103/034/9459/2024•LVwG W VGW-103/034/9459/2024
VGW-103/034/9459/2024Landesverwaltungsgericht03.03.2025
Kostenersatzpflicht, Aufwandersatz, Polizeieinsatz, vorsätzliches Auslösen einer falschen Notmeldung, Schule, Tragen einer Schutzweste und CO2-Pistole, vermeintlicher Amoklauf, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GesmbH in Wien, C.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 28.05.2024, Zl. …, betreffend eine Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG iVm der SicherheitsgebührenVerordnung – SGV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 und am 06.11.2024,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.05.2024, GZ: …, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Amtshandlung am 04.03.2024, ab 08:12 Uhr, in Wien, D.-gasse– Berufsschule, zur Zahlung eines Aufwandersatzes in der Höhe von € 12.648,– verpflichtet, weil er eine Schutzweste sowie eine täuschend echt aussende CO2-Schusswaffe sichtbar vorne im Hosenbund getragen habe, wodurch mehrere Schüler von einem "Amok-Szenario" ausgegangen seien und dadurch ein polizeilicher Großeinsatz mit 150 Exekutivbeamten ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, da er vorsätzlich eine falsche Notmeldung durch Dritte ausgelöst habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, es sei zwar zutreffend, dass er am Vorfallstag eine CO2-Pistole bei sich geführt habe, jedoch habe er diese zu keinem Zeitpunkt sichtbar getragen, sondern unter seinem Pullover. Deswegen könne nicht schlüssig von einem "AmokSzenario" ausgegangen werden. Er habe die Pistole deshalb bei sich geführt, weil ihm diese von einem Freund überlassen worden sei und er sich in der Folge durch deren Besitz unwohl gefühlt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Pistole schnellstmöglich loswerden habe wollen; er habe geplant, die Pistole nach der Schule dem tatsächlichen Eigentümer zurückzugeben und habe sie deshalb in die Schule mitgenommen. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer die Pistole einem Mitschüler "präsentierte". Die diesbezügliche Zeugenaussage des E. F. sei unrichtig und könne nur gemutmaßt werden, dass diese unter dem nachträglichen Eindruck des Polizeieinsatzes entstanden sei bzw. sich dessen Wahrnehmung verändert habe. Wie und warum die Zeugen die verborgen geführte Pistole erkannt hätten, sei nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer sei am Vorfallstag von den Exekutivbeamten zweimal durchsucht wurden und sei erst bei der zweiten Personendurchsuchung die Pistole gefunden worden; dieser Umstand sei der Nachweis, dass die CO2-Pistole verborgen geführt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt von einem "AmokSzenario" auszugehen gewesen. Für den Einsatz von 150 Exekutivbeamten habe deshalb weder ein Anhaltspunkt noch eine Notwendigkeit bestanden, insbesondere nicht in einem derartigen Ausmaß. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richte sich zwar nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern, im konkreten Fall sei der Einsatz aber als überschießend zu bezeichnen. Dem Bescheid fehle zudem eine konkrete Aufschlüsselung der einzelnen am Vorfallstag beteiligten Exekutivbeamten samt Dienststellen und deren Einsatzzeit. Der Beschwerdeführer sei Lehrling im zweiten Lehrjahr und erhalte als Lehrlingsentschädigung einen Betrag von € 955,–; er verfüge über keine Sorgepflichten und wohne bei seiner Mutter, welcher er ein monatliches Kostgeld von € 500,– bezahle; € 127,– müsse er monatlich für seinen Nachhilfelehrer aufwenden.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 02.10.2024 und am 06.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – im Beisein seines Rechtsanwaltes – als Partei einvernommen wurde. Als Zeugen wurden G. H., E. F. und I. J. (allesamt Schüler der Berufsschule D.-gasse), sowie K. L. und M. N. (beide Lehrer der Berufsschule D.-gasse) einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung sowie die Teilnahme an der Verhandlung und wurde dementsprechend kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und der Beschwerdeführer stimmte einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.
II. Feststellungen:
1. Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer (geb. …) hat am 04.03.3024 die Berufsschule in der D.-gasse, Wien, mit einer Schutzweste und einer täuschend echt aussehenden CO2Schusswaffe betreten. Im Gang des 4. Stocks begegnete der Beschwerdeführer einer Gruppe von Mitschülern, die ihm entgegenkamen. Drei Schüler dieser Gruppe, nämlich G. H., E. F. und I. J., bemerkten den Griff einer Waffe, die vorne mittig im Hosenbund des Beschwerdeführers steckte sowie dass der Beschwerdeführer eine Schutzweste trug. Sie konnten dies erkennen, weil der Beschwerdeführer den Reißverschluss seiner längeren schwarzen Jacke, die er zu diesem Zeitpunkt trug, gänzlich geöffnet hatte. Dem Beschwerdeführer kam es geradezu darauf an, dass G. H., E. F. und I. J. die Waffe sehen, indem er seine ohnehin bereits geöffnete Jacke bewusst noch weiter aufmachte. Die Schüler berichteten daraufhin umgehend ihrem Lehrer K. L. im 1. Stock des Gebäudes davon, dass sie soeben einen Schüler mit einer Waffe und einer Schutzweste im 4. Stock gesehen haben. K. L. verständigte daraufhin das Sekretariat der Schule, welches um 08:12 Uhr die Notmeldung an die Polizei absetzte, wodurch in der Folge ein Polizei- sowie ein Rettungsgroßeinsatz ausgelöst wurde.
2. Die ersteinschreitenden Polizeikräfte ("Emil 1") begaben sich in das Sekretariat der Schule, wo in Erfahrung gebracht wurde, dass eine Person, männlich, ca. 17 bis 18 Jahre alt, schwarz bekleidet, mit angeblicher Schutzweste und mit einer Waffe (waffenähnlicher Gegenstand im Hosenbund) im 4. Stockwerk unterwegs sei. Wegen des Einsatzgrundes wurden in der Folge zahlreiche Funkmittel (u.a. WEGA und Cobra-Kräfte) an die Einsatzörtlichkeit beordert. Gegen 09:00 Uhr wurde mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten begonnen und gegen 09:30 Uhr wurde eine verdächtige Person in einem Klassenzimmer gesichtet und angehalten. Dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer einer ersten Personenuntersuchung unterzogen, bei der keine Waffe vorgefunden werden konnte. Nach Akkordierung mit den Zeugen konnte festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um die gesuchte Person handelte. Bei einer anschließenden zweiten Personendurchsuchung fanden die einschreitenden Sicherheitsorgane zusätzlich zur Schutzweste eine – ungeladene – CO2-Pistole.
Bei dem Großeinsatz waren 150 Polizeibeamte in folgendem Ausmaß beteiligt:
Anzahl Beamte
Dienstelle
Einsatzdauer in Minuten
(gesamt)
Betrag (in Euro)
2
E/700
198 (396)
272 (34 x 4 x 2)
2
E/55
206 (412)
272 (34 x 4 x 2)
2
E/1
152 (304)
204 (34 x 3 x 2)
2
E/7
152 (304)
204 (34 x 3 x 2)
2
E/3
152 (304)
204 (34 x 3 x 2)
2
E/31
135 (270)
204 (34 x 3 x 2)
3
E/101
172 (516)
306 (34 x 3 x 3)
2
H/4
132 (264)
204 (34 x 3 x 2)
2
H/6
129 (258)
204 (34 x 3 x 2)
2
H/7
133 (266)
204 (34 x 3 x 2)
1
ARES 100
79
68 (34 x 2 x 1)
1
SKO 168
114
68 (34 x 2 x 1)
2
SKO 172
45 (90)
68 (34 x 1 x 2)
2
S/4
151 (302)
204 (34 x 3 x 2)
2
S/2
150 (300)
204 (34 x 3 x 2)
34
WEGA
117 (3978)
2312 (34 x 2 x 34)
26
Cobra Wien 22
129 (3354)
2652 (34 x 3 x 26)
1
Cobra 91
117
68 (34 x 2 x 1)
1
Verkehr 292
63
68 (34 x 2 x 1)
2
Bussard 55/56
124 (248)
204 (34 x 3 x 2)
1
Adler 101
117
68 (34 x 2 x 1)
2
Tasso 1
111 (222)
136 (34 x 2 x 2)
2
Tasso 5
112 (224)
136 (34 x 2 x 2)
2
Tasso 3
113 (226)
136 (34 x 2 x 2)
2
Tasso 2
93 (186)
136 (34 x 2 x 2)
2
Tasso 4
93 (186)
136 (34 x 2 x 2)
1
Toska 100
98
68 (34 x 2 x 1)
1
Toska 101
118
68 (34 x 2 x 1)
2
MEZ
127 (254)
204 (34 x 3 x 2)
5
Toska 41
134 (670)
510 (34 x 3 x 5)
5
Toska 42
132 (660)
510 (34 x 3 x 5)
5
Toska 43
148 (740)
510 (34 x 3 x 5)
27
div. Toska Gruppen
102 (2754)
1836 (34 x 2 x 27)
insgesamt
3. Dem Beschwerdeführer wurden aufgrund des von ihm ausgelösten Polizeieinsatzes Kosten in der Höhe von € 12.648,– vorgeschrieben.
4. Dem Beschwerdeführer war die Hausordnung der Schule am Vorfallstag bekannt und wusste er, dass das Mitführen von gefährlichen Gegenständen in der Schule verboten ist. Er hielt es ernstlich für möglich, dass das Tragen der Schutzweste und das Mitführen einer CO2-Pistole andere Menschen dazu veranlassen könnte, die Polizei zu alarmieren, und fand sich damit ab.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung der darin einliegenden Aktenstücke und Einvernahmen der Zeugen G. H., E. F. und I. J. (allesamt Schüler der Berufsschule D.-gasse), sowie K. L. und M.N. (beide Lehrer der Berufsschule D.-gasse) und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
2. Vorab ist festzuhalten, dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2024 eine CO2-Pistole in die Berufsschule D.-gasse, Wien, mitnahm. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt über das sichtbare Mitführen der CO2-Pistole und der anschließenden Meldung an einen Lehrer, der wiederum das Sekretariat informierte und durch dieses die Notmeldung abgesetzt wurde, basiert auf den Zeugeneinvernahmen der drei Schüler G. H., E. F. und I. J. und des Lehrers K. L.. Ihre Ausführungen waren schlüssig und stimmten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts inhaltlich überein, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass ihre Wahrnehmungen den tatsächlichen Vorgängen am Tag des Einsatzes entsprachen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er die CO2Pistole zu keinem Zeitpunkt sichtbar – sondern vielmehr unter seiner Schutzweste und unter seinem Pullover – getragen habe, war demgegenüber nicht glaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dazu im Einzelnen:
2.1. Alle drei Schüler (G. H., E. F. und I. J.) gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unabhängig voneinander an, dass der Beschwerdeführer die Waffe (später von der Polizei als ungeladene CO2Pistole identifiziert) sichtbar vorne im Hosenbund und zugleich eine Schutzweste getragen habe. Hinsichtlich G. H. und E. F. ist auch darauf hinzuweisen, dass diese bereits im April (E. F.) bzw. im Mai 2024 (G. H.) vor der Polizei – unter Wahrheitspflicht – gleichlautende Angaben gemacht haben, wie sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Niederschriften über ihre Einvernahmen ergibt.
Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb drei Zeugen unabhängig voneinander angeben sollten, dass der Beschwerdeführer eine Waffe bei sich getragen habe, wenn dies nicht ihren tatsächlichen Wahrnehmungen entspricht, zumal diese glaubhaft angaben, den Beschwerdeführer vor dem 04.03.2024 auch gar nicht gekannt zu haben und insofern kein Interesse ihrerseits, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten, erkannt werden kann.
Völlig unplausibel ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zeugen die Waffe unter dem Eindruck der Schutzweste "dazuinterpretiert" hätten. Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz noch behauptet wurde, die Zeugen hätten die Waffe wohl unter dem nachträglichen Eindruck des Polizeieinsatzes – und nicht unter dem Eindruck der Schutzweste – dazuinterpretiert. Beide Varianten erweisen sich als nicht nachvollziehbar bzw. lebensfremd: Sofern der Beschwerdeführer offenkundig eine Wahrnehmungsverzerrung der Zeugen unter dem nachträglichen Eindruck des Polizeieinsatzes in den Raum stellt, verkennt er dabei, dass die Zeugen H., F. und J. bereits unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer im 4. Stock – und damit bevor der Polizeieinsatz überhaupt erst eingeleitet wurde – ihrem Lehrer K. L. davon berichteten, dass sie soeben im 4. Stock eine Person mit einer Waffe und einer Schutzweste wahrgenommen hätten. Der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass die drei Schüler H., F. und J. mit den Worten "da ist jemand mit einer Schutzweste und einer Waffe in der Schule, die da vorne drinnen steckt" zu ihm gekommen seien, wobei alle drei – verständlicherweise – aufgeregt gewesen seien (vgl. VHP vom 06.11.2024, S 5). Sofern der Beschwerdeführer dann in der mündlichen Verhandlung – im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen – angab, die Aussagen der drei Schüler über die Wahrnehmung einer Waffe müssen wohl unter dem Eindruck der Schutzweste entstanden sein, ist festzuhalten, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien – nicht zuletzt auch in Anbetracht der schlüssigen Angaben der Zeugen H., F. und J. – nicht nachvollziehbar ist, dass drei (!) Zeugen unabhängig voneinander zu einer Schutzweste eine Waffe "dazuinterpretieren". Insgesamt konnte der Beschwerdeführer damit nicht schlüssig erklären, wie die drei Zeugen die behauptetermaßen verborgen geführte Waffe erkennen konnten. Auch in der Beschwerde wird dahingehend schlicht ausgeführt, es sei "nicht erklärbar". Aus all diesen Umständen konnte nur der einzig logische Schluss gezogen werden, dass die Zeugen deshalb beim Beschwerdeführer eine Waffe wahrgenommen haben, weil dieser sie – zumindest im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens – sichtbar im Hosenbund mitgeführt hat.
Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und haben den Vorfall schlüssig und nachvollziehbar geschildert; der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Widerspruch in den Angaben der Zeugen H., F. und J., ob man sich nach dem Ansichtigwerden des Beschwerdeführers samt in seinem Hosenbund befindlicher Waffe darüber unterhalten habe, ob man gerade richtig gesehen habe und es sich tatsächlich um eine Waffe gehandelt habe, vermag die Glaubwürdigkeit der drei Zeugen betreffend die grundsätzliche Wahrnehmung einer Waffe nicht zu erschüttern, zumal lediglich der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung angab, sich erst nach Rückbestätigung von F. und J. gänzlich sicher gewesen zu sein, beim Beschwerdeführer soeben eine Waffe wahrgenommen zu haben, während die Zeugen F. und J. unmissverständlich aussagten, sich ob der Wahrnehmung einer Waffe im Hosenbund des Beschwerdeführers sofort sicher gewesen zu sein.
Auch der Umstand, dass erst im Rahmen der zweiten Personendurchsuchung des Beschwerdeführers die CO2-Pistole von der Polizei gefunden wurde, steht der Annahme, dass er diese zuvor beim Aufeinandertreffen mit den Zeugen H., F. und J. sichtbar vorne mittig in seinem Hosenbund mitgeführt hat, nicht entgegen.
2.2. Die Zeugenaussage des Klassenlehrers des Beschwerdeführers, M. N., ist zwar insgesamt ebenso schlüssig und plausibel, jedoch hatte dieser den Beschwerdeführer am 04.03.2024 nur im Klassenzimmer wahrgenommen und war beim Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit den Zeugen H., F. und J. im 4. Stock nicht zugegen. Dass für N. beim Beschwerdeführer keine Waffe sichtbar war, ermöglicht keine Rückschlüsse darauf, was andere Zeugen zu einem früheren Zeitpunkt an diesem Tag wahrgenommen haben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufeinandertreffen mit den Schülern die Waffe unter seiner Schutzweste versteckt hat und diese im Klassenzimmer somit – auch für den Zeugen N. – nicht mehr sichtbar war. Aus der Zeugenaussage von N. war sohin für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto (Beilage ./A zum VHP vom 02.10.2024), das den Beschwerdeführer am 04.03.2024 zeigen soll, ist – abgesehen davon, dass die Aufnahme lediglich eine Person vom Hals abwärts zeigt und deren Gesicht sohin nicht zu erkennen ist – nicht geeignet, die Angaben der Zeugen H., F. und J. zu entkräften. Wenn der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, aus dieser Fotoaufnahme sei ersichtlich, dass er die Waffe nicht sichtbar getragen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Foto lediglich eine Momentaufnahme darstellt und dem Umstand, dass er die Waffe zuvor in Anwesenheit der Zeugen H., F. und J. sichtbar getragen hat, keineswegs entgegensteht.
Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers dazu, weshalb er die Waffe überhaupt an diesem Tag in der Schule mitführte, erschüttern zusätzlich dessen Glaubwürdigkeit erheblich: aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der belangten Behörde vom 04.03.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damals angegeben hat, er habe die CO2-Pistole "zum Eigenschutz" mitgeführt, weil er "Angst vor den Tschetschenen hier in der Schule" habe. In eklatantem Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 aus, dass er das so nicht gesagt habe und es vielmehr so gewesen sei, dass die CO2Pistole einem Freund gehört habe, er sich damit unwohl gefühlt habe und besagtem Freund die Waffe am 04.03.2024 in der Mittagspause zurückgeben habe wollen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund zur Annahme, dass in der Meldung der belangten Behörde vom 04.03.2024 etwas unrichtig protokolliert wurde; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals in Bezug auf den Grund für das Mitführen der Waffe die Wahrheit angegeben hat und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienten, die tatsächlichen Umstände zu verschleiern. Aus welchem konkreten Grund der Beschwerdeführer die CO2-Pistole nun in der Schule mitgeführt hat, ist aber letztlich für den Beschwerdefall nicht von Relevanz, zumal selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dies nicht ausschließt, dass er die Waffe in Gegenwart von mehreren Mitschülern – zumindest für einen kurzen Zeitraum – sichtbar getragen hat.
2.3. Dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, dass die Mitschüler die Waffe sehen, ergibt sich daraus, dass er die Waffe bei geöffneter Jacke vorne mittig im Hosenbund mit sich führte, wobei deren Griff zu sehen war und der Beschwerdeführer zudem – wie die Zeugen H., F. und J. übereinstimmend und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angaben – die Jacke im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens bewusst noch weiter öffnete. Alle drei Zeugen gaben dahingehend auch glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer die Waffe ihrem Empfinden nach "präsentieren" habe wollen; das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das bewusste (noch weitere) Öffnen der Jacke lässt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschwerdeführer schlichtweg darauf ankam, dass die Zeugen die Waffe erkennen können. Auch der Zeuge L. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm die Zeugen H., F. und J. gemeldet hätten, der Beschwerdeführer hätte die Jacke eigens weiter aufgemacht bzw. "zur Seite getan", um ihnen einen besseren Blick auf die Waffe zu ermöglichen.
3. Der genaue Ablauf und Inhalt der Notmeldung bzw. der Ablauf des Polizeieinsatzes ergibt sich aus dem schlüssigen Einsatzbericht vom 09.04.2024 sowie den damit im Einklang stehenden Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
4. Die Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten und die Dauer des Einsatzes ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Meldung gemäß § 92a Abs. 1a SPG, wobei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Anzahl der Einsatzkräfte (150) bestritt, sondern lediglich das gewählte Ausmaß des Einsatzes als überschießend bezeichnete.
5. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützen sich auf das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers (Führen einer täuschend echt aussehenden CO2-Pistole in einem Schulgebäude, bewusstes Herzeigen der Waffe gegenüber drei Schülern und anschließendes Verstecken der Waffe unter seinem Pullover) sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, in welcher er angab, er kenne die Hausordnung und wisse, dass gefährliche Gegenstände, wie etwa Waffen, nicht in die Schule mitgenommen werden dürfen (VHP vom 02.10.2024). Dem Beschwerdeführer war sohin klar, dass er möglicherweise tatbestandsmäßig handeln würde und fand sich damit ab. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Zusammentreffen mit den Zeugen die Waffe unter seiner Schutzweste und seinem Pullover versteckte, spricht deutlich dafür, dass dem Beschwerdeführer die Folgen des offenen Tragens der Waffe bewusst waren. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er sei "fix davon ausgegangen", dass die Waffe niemand sehen werde und er deshalb auch nicht davon ausgegangen sei, dass es zu irgendwelchen Vorkommnissen kommen werde, ist in Anbetracht des durchgeführten Beweisverfahrens – und der Feststellungen, wonach die Waffe sichtbar getragen wurde und der Beschwerdeführer den Zeugen H., F. und J. noch dazu bewusst "präsentierte", indem er seine ohnehin bereits geöffnete Jacke beim Aufeinandertreffen mit ihnen noch weiter öffnete – völlig unglaubwürdig und war als bloße Schutzbehauptung zu werten.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. § 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 122/2024, lautet:
"Kostenersatzpflicht
§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
(2) Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) von dieser, vorzuschreiben. Die örtliche Zuständigkeit für Vorschreibungen richtet sich nach dem Ort des Einschreitens, im Falle eines sprengelüberschreitenden Einschreitens nach dem Ort, an welchem das Einschreiten begonnen hat."
2. § 4a der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV), BGBl. Nr. 389/1996 idF BGBl. II Nr. 104/2018, lautet:
"§ 4a. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (§ 6 Abs. 3 StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute."
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 92a Abs. 1a Z 1 SPG hat, wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst, als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag zu leisten, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zur Leistung trifft denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat. Gemäß Abs. 2 par. cit. sind die Gebühren, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben.
Auf Basis der zitierten Bestimmung wurde die Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996 idF. BGBl. II Nr. 104/2018, erlassen. Gemäß § 4a SGV beträgt der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung verursacht werden, für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich des Sachaufwands € 34,– je angefangener Stunde.
2. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 92a Abs. 1a Z 1 SPG setzt das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung und – daran anknüpfend – die Verursachung des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus.
Unter einer Notmeldung im Sinne des § 92a Abs. 1a Z 1 SPG ist jede Information der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstehen, die eine Dringlichkeit für ein gefahrabwehrendes Tätigwerden beinhaltet. In welcher Form bzw. mit welchem Medium die Meldung erfolgt, ist gleichgültig. Falsch ist eine Notmeldung dann, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung des Einschreitens keine Gefahrensituation vorliegt. Meldungen, bei denen begleitende Informationen objektiv falsch sind, fallen nicht darunter. Als Verpflichteter kommt im Fall des § 92a Abs. 1a Z 1 SPG derjenige in Betracht, der selbst die Notmeldung absetzt oder dessen Verhalten die Abgabe der Notmeldung veranlasst (arg: "auslöst"). Zweiterer muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass durch sein Handeln ein anderer eine objektiv falsche Notmeldung abgibt (z.B. jemand hantiert an einem viel frequentierten Ort mit einer täuschend echt aussehenden Waffe und veranlasst einen Dritten, einen Notruf abzugeben; vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20 [2021] 285 f.).
Abs. 1a wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2018 in § 92a SPG eingefügt. Nach den Materialien (vgl. Erläut. zur RV 15 BlgNR 26. GP, 3) "sollen durch die Einführung eines Abs. 1a Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. Zum einen dann, wenn der Einsatz durch vorsätzlich falsche Notmeldung, etwa durch Notruf oder Notzeichen, ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst wurde. Davon umfasst ist auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten 'Spielzeugwaffen' vortäuscht und dadurch eine Notmeldung (durch Dritte) auslöst. […] In diesen Fällen soll derjenige, der vorsätzlich die falsche Notmeldung ausgelöst hat (Z 1), […] zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern".
Aus den Erläuterungen zu § 92a Abs. 1a geht somit ausdrücklich hervor, dass eine vorsätzlich falsche Notmeldung im Sinne dieser Bestimmung unter anderem vorliegt, wenn jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten "Spielzeugwaffen" vortäuscht und dadurch eine Notmeldung (durch Dritte) auslöst (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall iZm einer Schreckschusspistole und einem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz: VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0051).
3. Dies war in gegenständlicher Angelegenheit unzweifelhaft der Fall. Wie festgestellt, bewegte sich der Beschwerdeführer im Gang seiner Schule mit einer – täuschend echt aussehenden – CO2-Pistole, die vorne im Hosenbund steckte sowie einer Schutzweste und veranlasste dadurch mehrere Schüler, ihren Lehrer und in weiterer Folge die Polizei zu alarmieren. Der Beschwerdeführer löste auf diese Weise eine (falsche) Notmeldung aus und verursachte so einen Polizeieinsatz, der das Einschreiten von insgesamt 150 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Folge hatte.
Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern (vgl. Erläut. zur RV 15 BlgNR 26. GP, 3). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Einsatzort um die Berufsschule D.-gasse, Wien. Es kann – entgegen des dahingehenden Vorbringens des Beschwerdeführers – angesichts eines potentiellen Amoklaufes in einer Schuleinrichtung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keineswegs als überschießend erkannt werden bzw. erscheint es im Lichte der körperlichen Sicherheit der in der Schule befindlichen Personen auch nicht unverhältnismäßig, wenn 150 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (unterschiedlichster Organisationseinheiten, darunter in Anbetracht der Brisanz des Einsatzgrundes auch Beamte der Sondereinheiten WEGA und Cobra) zum Einsatzort berufen werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch nicht unerwähnt zu lassen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie sich aus der Meldung gemäß § 92a Abs. 1a SPG der Landespolizeidirektion Wien vom 04.03.2024 ergibt – auch mehrere Schüler sowie Lehrer psychologische Nachbetreuung benötigten, welche durch den Rettungsdienst der Stadt Wien veranlasst wurde.
4. Das SPG definiert die im Strafrecht gebräuchlichen Schuldbegriffe und Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" nicht. Es ist davon auszugehen, dass diese im Sinne der §§ 5 f. Strafgesetzbuch (StGB) verstanden werden (s. etwa § 92a Abs. 1a Z 2 SPG, der explizit auf § 6 Abs. 3 StGB verweist; vgl. etwa zum VStG auch VwGH 18.10.1993, 93/10/0030; 16.03.2016, Ro 2014/04/0072).
Gemäß § 5 Abs. 1 StGB liegt vorsätzliches Handeln schon dann vor, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (dolus eventualis). Vorsätzliches Handeln in diesem Sinne setzt zumindest voraus, dass der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und andererseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0059). Rückschlüsse dahingehend, ob eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt, kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 26 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles ist davon auszugehen, dass das Auslösen einer falschen Notmeldung durch den Beschwerdeführer vorsätzlich erfolgt ist. Dies wird bereits dadurch indiziert, dass der Beschwerdeführer eine täuschend echt aussehende CO2-Pistole in einem Schulgebäude sichtbar führte, diese bewusst gegenüber drei Schülern herzeigte und sie – in vollem Bewusstsein der möglichen Folgen seiner Handlung (nämlich, dass das Tragen einer täuschend echt aussehenden Waffe bei anderen Personen Angst auslösen und diese die Polizei alarmieren könnten) – anschließend unter seinem Pullover versteckte. Das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "fix davon ausgegangen", dass die Waffe niemand sehen werde und er deshalb auch nicht davon ausgegangen sei, dass es zu irgendwelchen Vorkommnissen kommen werde, lässt in Anbetracht des durchgeführten Beweisverfahrens an der Annahme von – zumindest bedingtem – Vorsatz beim Beschwerdeführer nicht zweifeln (vgl. erneut VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0051, zu einem ähnlichen Fall iZm dem Auslösen einer falschen Notmeldung durch das Hantieren mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole, in welchem ebenfalls vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe sich beim Hantieren mit der Pistole "nichts gedacht").
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sich mit einer täuschend echt aussehenden und sichtbar getragenen CO2-Pistole (samt Schutzweste) in der Schule aufhielt, obwohl er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass dies andere Personen dazu veranlassen könnte, die Polizei zu alarmieren, ist die Voraussetzung des vorsätzlichen Auslösens der Notmeldung gegeben.
5. Im Ergebnis ist daher der Tatbestand des § 92a Abs. 1a Z 1 SPG erfüllt. Der Beschwerdeführer ist gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 4a SGV verpflichtet, für jedes im Einsatz befindliche Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Aufwandersatz in Höhe von € 34,– pro angefangener Stunde zu leisten. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von € 12.648,– (s. Tabelle bei Punkt II.2.). Die Landespolizeidirektion Wien hat daher zu Recht den angefochtenen Kostenbescheid erlassen.
6. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu den geringen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser Umstand allenfalls in einem Verwaltungsstrafverfahren Berücksichtigung finden könnte. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich allerdings um ein Kostenersatzverfahren nach dem SPG, welches bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenersatz kein verwaltungsbehördliches Mäßigungs- oder Verzichtsrecht vorsieht (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0266 zur insoweit vergleichbaren Kostenersatzregelung des § 92a Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 4 SGV).
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalls an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen (vgl. insbesondere VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0051, zu einem ähnlichen Fall iZm dem Auslösen einer falschen Notmeldung durch das Hantieren mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole). Im vorliegenden Fall waren zudem vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.08.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; 20.03.2023, Ra 2022/22/0003).
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