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VGW-031/003/298/2025•LVwG W VGW-031/003/298/2025
VGW-031/003/298/2025Landesverwaltungsgericht01.03.2025
Lenkerauskunft, juristische Person, Vertretung, gewerberechtliche Geschäftsführerin, handelsrechtliche Geschäftsführerin, GmbH, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Organfunktion, Dauer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicher.- u. verwaltungspol. Angelegenheiten - SVA 5, vom 22.11.2024, Zl. ..., mit welchem diese wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) bestraft wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Lenkererhebung der LPD Wien (SVA 5 – Verkehrsamt) vom 15.4.2024, zugestellt am 22.4.2024 wurde die Fa. C. GmbH als die von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Auskunftspflichtige des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (TX) gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ in 1100 Wien, Klausenburger Straße 24, Taxistandplatz abgestellt hat, sodass es dort am 24.1.2024, um 14:42 Uhr gestanden ist.
Mangels Auskunftserteilung erging persönlich an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung vom 21.10.2024 wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, gegen welches sie rechtzeitig mit Schreiben vom 22.10.2024 Einspruch erhob und bestreitet, dass ihr eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt wurde, weshalb sie die gewünschte Auskunft auch nicht erteilen haben können.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der LPD Wien (SVA 5 – Verkehrsamt) vom 22.11.2024, Zl. ..., zugestellt am 26.11.2024, wurde der Beschwerdeführerin sodann zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 24.01.2024, 14:42 Uhr
Ort: 1100 Wien, Klausenburger Straße 24
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie wurden als Auskunftsperson für Lenkererhebungen des PKW mit dem Kennzeichen W-1 mit Schreiben der Wien LPD vom 15.04.2024 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zuletzt vor dem 24.01.2024 um 15:03 Uhr in 1100 Wien, Klausenburger Straße 24, Taxistandplatz abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Sie habe § 103 Abs. 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über sie gem. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 160,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 18 Stunden) verhängt wurde und ihr EUR 16,-- an Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Ihre Angaben, wonach ihr keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers bekannt sei, werde als Schutzbehauptung gewertet. Die Beschwerdeführerin sei in der Ausführung der gewerberechtlichen Geschäftsführung verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen oder eine Person bekanntzugeben, welche die Auskunft erteilen könne.
Gegen dieses Straferkenntnis hob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2024 fristgerecht Beschwerde und bestreitet weiterhin, eine Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft erhalten zu haben.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war von 1.5.2023-17.4.2024 Angestellte der C. GmbH. Bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 17.4.2024 war sie auch deren gewerberechtliche Geschäftsführerin.
Die C. GMBH wurde von der Zulassungsbesitzerin (D. GmbH) als auskunftspflichtige Person iSd. § 103 Abs. 2 KFG 1967 benannt.
Die Lenkererhebung vom 15.4.2024, welche an die C. GmbH als auskunftspflichtige juristische Person adressiert war, wurde am 22.4.2024 durch einen Arbeitnehmer übernommen. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete folglich mit Ablauf des 6.5.2024.
Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung an die GmbH als auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Auskunftserteilung war die Beschwerdeführerin im Unternehmen nicht mehr angestellt und nicht mehr als gewerberechtliche Geschäftsführerin tätig.
Die Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH kam ihr zu keiner Zeit zu.
Ebenso wenig war sie zu irgendeiner Zeit zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt.
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, GISA-Abfragen und AJ-WEB Abfragen sowie durch Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Angestellte bei der C. GmbH ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auszug) vom 19.2.2025. Dass sie bis 17.4.2024 gewerberechtliche Geschäftsführerin war, ergibt sich aus einem GISA-Auszug vom 19.2.2025, welcher im Übrigen auch dem verwaltungsbehördlichen Akt beiliegt (AS 23 f des Behördenaktes). Auch bestätigte die Beschwerdeführerin infolge ha. Anfrage diese Angaben mit Schreiben vom 24.2.2025.
Dass die D. GmbH. die C. GmbH als auskunftspflichtige Person benannt hat, ergibt sich aus der entsprechenden Erteilung der Lenkerauskunft vom 8.4.2024 (AS 15 ff des Behördenaktes).
Die Zustellung der Lenkererhebung am 22.4.2024 sowie die Übernahme durch einen Arbeitnehmer ergeben sich aus dem eine öffentliche Urkunde bildenden Rückschein (AS 22 des Behördenaktes).
Dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH war, ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug vom 19.2.2025 (inkl. historischer Abfrage; siehe auch AS 25 f des Behördenaktes) und bestätigte dies die Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 24.2.2025.
Dass sie zu keiner Zeit verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG war, teilte die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 24.2.2025 dem Verwaltungsgericht Wien mit. An dieser Angabe gibt es keinen Grund zu zweifeln.
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
B.Daraus folgt:
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war die Beschwerdeführerin bis zum 17.4.2024 Angestellte und gewerberechtliche, nicht jedoch handelsrechtliche -, Geschäftsführerin der nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 auskunftspflichtigen C. GmbH.
Aufgrund folgender Erwägungen trifft die Beschwerdeführerin daher auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dafür, dass seitens der C. GmbH die Lenkerauskunft, nicht rechtzeitig – nämlich bis zum 6.5.2024 – erteilt wurde:
§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch – auch ausländische – juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0171).
Wer zur Vertretung nach außen „berufen“ ist, ergibt sich demnach aus dem jeweiligen (Organisations-)Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055). Bei einer GmbH ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; §§ 15 ff GmbhG).
Die in § 9 Abs. 1 VStG geregelte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach Außen berufenen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften gilt aber nach seinem klaren Wortlaut subsidiär (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055). Sonderregelungen in Verwaltungsvorschriften gehen dieser allgemeinen Regel vor. Ein solcher Vorrang besteht aber (nur) im sachlichen Umfang der jeweiligen Sonderregelung und nach Maßgabe der diesbezüglichen Voraussetzungen. Ein nach der GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO 1994) ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der „gewerberechtlichen Vorschriften“ – und nur für diese – verantwortlich (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 /Stand 1.7.2023, rdb.at, Rz 19 ff; VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0146, zu § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV; VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055).
Das heißt selbst dann, wenn Regelungen „in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen“, fallen diese nicht automatisch in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214).
Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Einhaltung anderer (im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanter) Rechtsvorschriften, nämlich solcher, die nicht auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), sondern auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, ist durch besondere gesetzliche Vorschrift anzuordnen (VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0146, zu den auf dem Kompetenztatbestand des „Kraftfahrwesen“ iSd. Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG beruhenden Regelungen des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV).
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 beruht auf dem Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ gem. Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. Es handelt sich also um keine gewerberechtliche Vorschrift. Soweit eine juristische Person als Empfänger einer Lenkeranfrage bezeichnet ist, haben die Vertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 VStG (oder ein entsprechend bestellter „verantwortlicher Beauftragter“ gemäß § 9 Abs. 2 VStG) daher die Beantwortung vorzunehmen bzw. für die rechtzeitige Beantwortung Sorge zu tragen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9, Stand 1.7.2023, rdb.at, Rz 21; VwGH 20.12.1996, 96/02/0475, zu § 103 Abs. 2 KFG 1967; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129, zu § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 27 Abs. 2 KFG 1967; VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055; VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0146, zu § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV).
Das KFG 1967 sieht nämlich hinsichtlich der Erteilung einer Lenkerauskunft keine von der Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG abweichende Sondervorschrift vor (anders z.B. § 49 Abs. 5a KFG 1967 oder § 57a Abs. 7a KFG 1967).
Die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG dafür, dass die auskunftspflichtige C. GmbH die Lenkerauskunft vollständig und rechtzeitig erteilt, trifft die Beschwerdeführerin als „bloß“ gewerberechtliche Geschäftsführerin daher bereits aus diesem Grund nicht.
Verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG war sie zu keiner Zeit.
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin aber nur bis zum 17.4.2024 überhaupt im Unternehmen beschäftigt und dessen gewerberechtliche Geschäftsführerin. Auch aus diesem Grund kann sie für die unterlassene Erteilung der Lenkerauskunft, welche der C. GmbH überhaupt erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 22.4.2024 zugestellt wurde, nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2018/03/0041, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG für die Dauer der Organfunktion besteht, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung)).
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat daher nicht begangen.
Der Beschwerde ist daher spruchgemäß stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
C.Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Der Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage sowie infolge eingeholter ergänzender Stellungnahme der Beschwerdeführerin erhoben und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
D.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Verhältnis zwischen einem gewerberechtlichen- und handelsrechtlichen Geschäftsführer für die sie treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG ist durch hg. Rechtsprechung geklärt.
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