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VGW-101/013/3064/2025•LVwG W VGW-101/013/3064/2025
VGW-101/013/3064/2025Landesverwaltungsgericht28.02.2025
Wahlgerichtsbarkeit, Berichtigungsantrag, Wählerevidenz, Wählerverzeichnis, Name, unzuständige Behörde, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des A. B. gegen den – auf Grundlage der Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk vom 14. Februar 2025 – ausgefertigten Bescheid vom 19. Februar 2025, Zl. …, betreffend einen Antrag auf Berichtigung des in die Wählerevidenz eingetragenen Namens
zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Antrag vom 10. Jänner 2025 begehrte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Namens in der Wählerevidenz auf „C. D.“, weil er unter diesem, von seinem amtlichen Namen abweichenden Pseudonym bei der kommenden „Wienwahl“ antreten wolle.
I.2. Mit Entscheidung vom 14. Februar 2025 sprach die – gemäß §§ 10 und 19 Abs. 6 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) zusammengesetzte – Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk (soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz) über diesen Antrag wie folgt ab:
„Der Antrag von A. B. vom 10. Jänner 2025 nach § 6 Abs. 1 WEviG auf Berichtigung des in der Wählerevidenz eingetragenen Namens "A. B." auf "C. D." wird gemäß § 9 Abs. 1 WEviG abgewiesen.“
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den wiedergegebenen Spruchpunkt gemäß § 10 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Februar 2025, Zl. ..., mitgeteilt.
I.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2025 eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde.
I.4. Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025, Zl. ..., wurde die Beschwerde (soweit hier relevant) gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG iVm § 31 und § 36 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) an das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 einen Berichtigungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 WEviG gestellt habe. Darin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zur kommenden „Wienwahl“ unter seinem „Wunschnamen“ kandidieren möchte. Der Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2025 sei der 18. Februar 2025. Zu diesem Zeitpunkt sei der gegenständliche Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen. Gemäß § 31 GWO 1996 würden Berichtigungsanträge gegen die nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenzen, über die (wie hier) zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis nach den Bestimmungen der GWO 1996 gelten. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung liege demnach ein Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2025 vor. Gemäß § 36 Abs. 2 GWO 1996 sei für Beschwerden im Zusammenhang mit einem Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zu Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen das Verwaltungsgericht Wien zuständig. Daher werde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
I.5. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2025 vorgelegt.
II. Sachverhalt:
II.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz im ... Wiener Gemeindebezirk.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Jänner 2025 einen Antrag auf Berichtigung seines amtlichen Namens in der Wählerevidenz auf das von ihm gewünschte Pseudonym „C. D.“.
II.2. Dieser Antrag wurde in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk vom 14. Februar 2025 entschieden. Die Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk war entsprechend des Ergebnisses der letzten Nationalratswahl gemäß § 19 Abs. 4 NRWO zusammengesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung am 22. Februar 2025 Beschwerde erhoben.
II.3. Die Wahl der Mitglieder des Gemeindesrats und der Bezirksvertretungen findet am 27. April 2025 statt. Als Stichtag wurde der 28. Jänner 2025 bestimmt.
Der Beginn des Einsichtszeitraums in das Wählerverzeichnis war der 18. Februar 2025.
II.4. Zu Beginn der Einsichtsfrist war der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2025 noch nicht rechtskräftig entschieden.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die Feststellungen konnten ohne Weiteres auf Grundlage des eindeutigen Akteninhalts getroffen werden.
III.2. Dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Februar 2025 von der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk, die nach den Bestimmungen der NRWO zusammengesetzt war, entschieden wurde, ergab sich unzweifelhaft aus dem aktenkundigen Sitzungsprotokoll sowie aus der aktenkundigen E-Mail der Bezirkswahlleiterin vom 27. Februar 2025.
Die nach den Bestimmungen der GWO 1996 eingerichtete (gleichnamige) Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk ist aus anderen Mitgliedern zusammengesetzt (vgl. die aktenkundigen Kundmachungen der Bezirkswahlbehörde nach der NRWO sowie der Bezirkswahlbehörde nach der GWO 1996 sowie die unten folgenden rechtlichen Erwägungen.).
III.3. Der Wahltag und der Stichtag der Wahl der Mitglieder des Wiener Gemeindesrats und der Bezirksvertretungen ergab sich aus der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 27. Jänner 2025 (Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 05A).
Dass der 18. Februar 2025 der Beginn des Einsichtszeitraumes in das Wählerverzeichnis war, erschließt sich unter Zugrundelegung des Stichtages 28. Jänner 2025 aus § 24 GWO 1996 (vgl. dazu auch noch in den rechtlichen Erwägungen).
IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 (WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016 idF BGBl. I Nr. 101/2022, lauten (Hervorhebungen nicht im Original):
„Berichtigungsanträge
§ 6. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
[…]
Behörden im Berichtigungsverfahren
§ 8. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
[…]
Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
§ 10. (1) […]
(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 130/2023, lauten (Hervorhebungen nicht im Original):
„Bezirkswahlbehörden
§ 10. (1) Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
[…]
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 15. […]
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.
[…]
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
§ 19. […]
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
[…]
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 14 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 16) stattzufinden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindeswahlordnung 1996 (GWO 1996), LGBl. Nr. 16/1996 idF LGBl. Nr. 6/2025, lauten (Hervorhebungen nicht im Original):
„2. Abschnitt
Wahlausschreibung
§ 3. (1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen wird vom Bürgermeister durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben.
(2) Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahl und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten.
[…]
(4) Die Wahlausschreibung hat weiter den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
[…]
Wahlbehörden
[…]
§ 8. (1) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
[…]
§ 12. […]
(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.
[…]
§ 13. (1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
[…]
§ 15a. (1) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
[…]
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.
[…]
§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
[…]
§ 31. Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.
[…]
§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.
§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
[…]
§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.“
IV.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2025 wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Berichtigung der Wählerevidenz gemäß § 6 WEviG gewertet. Daher wurde der Antrag in der Sitzung von 14. Februar 2025 gemäß §§ 8 und 9 Abs. 1 WEviG von der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk entschieden. Die Mitglieder der Bezirksverwaltungsbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk bestimmten sich dabei gemäß §§ 10 iVm 19 Abs. 4 und 6 NRWO nach dem Ergebnis der letzten Wahl des Nationalrats.
IV.3. Die in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am 14. Februar 2025 getroffene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 19. Februar 2025 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schreiben vom 22. Februar 2025 Beschwerde erhoben.
Über den Antrag des Beschwerdeführers – der sich nach dem Antragsvorbringen („Wienwahl“) auf die Wahl der Mitglieder des Wiener Gemeindesrats und der Bezirksvertretungen am 27. April 2025 bezieht – wurde somit nicht vor Beginn der Einsichtsfrist am 18. Februar 2025 (dies ist gemäß § 24 GWO 1996 der 21. Tag nach dem Stichtag) rechtskräftig entschieden.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 31 GWO 1996 galt der auf Berichtigung der nach den Vorschriften des WEviG geführten Wählerevidenz gerichtete Antrag demnach als Antrag auf Berichtigung des nach den Bestimmungen der GWO 1996 errichteten Wählerverzeichnisses.
IV.4. Über einen Berichtigungsantrag gemäß § 30 GWO 1996 hat aber nicht die nach den Bestimmungen der NRWO eingerichtete Bezirkswahlbehörde, die sich wie bereits ausgeführt nach dem Ergebnis der letzten Nationalratswahl zusammensetzt, zu entscheiden, sondern die nach den Bestimmungen der GWO 1996 eingerichtete (gleichnamige) Bezirkswahlbehörde, die sich gemäß § 12 Abs. 2 und 15a GWO 1996 nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl von Wien zusammensetzt.
Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge nach der GWO 1996 fallen gemäß § 36 Abs. 2 GWO 1996 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien.
IV.5. Im Lichte dieser Ausführungen war der Antrag vom 10. Jänner 2025 daher gemäß § 31 GWO 1996 als Berichtigungsantrag gemäß § 30 GWO 1996 zu werten.
Die Beschwerde gegen die über diesen Antrag getroffene Entscheidung fällt daher gemäß § 36 Abs. 2 GWO 1996 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien.
Über den Antrag hätte somit aber nicht die nach den Bestimmungen der NRWO zusammengesetzte Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk entscheiden dürfen. Diese ist nämlich nicht für Berichtigungsanträge gemäß § 30 GWO 1996 zuständig.
IV.6. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058).
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
IV.7. Der – als Berichtigungsantrag nach der GWO 1996 zu wertende – Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2025 wird demnach noch von der zuständigen, nach den Bestimmungen der GWO 1996 eingerichteten Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk zu entscheiden sein.
IV.8. Da die für die gegenständliche Entscheidung allein maßgebliche Frage bezüglich der Unzuständigkeit der belangten Behörde ohne Weiteres auf Grundlage des eindeutigen Akteninhalts beantwortet werden konnte, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Zudem ist ein Verfahren über die Aufnahme und Streichung von Personen aus Wählerverzeichnissen von Art. 6 EMRK nicht umfasst (vgl. VfSlg. 20.104/2016). Überdies ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in einem Verfahren betreffend die Berichtigung der Wählerevidenz angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen geringe Anforderungen an das Ermittlungsverfahren zu stellen sind (VfSlg. 18.523/2008 mwN).
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