LVwG W VGW-031/053/10737/2024

VGW-031/053/10737/2024Landesverwaltungsgericht26.02.2025

Regest

Aufschub, Teilzahlung, Vollstreckung, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/10737/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.053.10737.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KASPER-NEUMANN über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Teilzahlungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 16.07.2024, Zl. ..., mit welchem das Ansuchen vom 08.07.2024 um Teilzahlung abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 11.04.2022, Zl. ..., wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen 1.) des § 52 lit. a Z 10 a StVO; 2.) des § 15 Abs. 1 StVO; 3.) des § 11 Abs. 2 StVO; 4.) § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 KFG; 5.) § 14 Abs. 4 FSG und 6.) § 1 Abs. 3 FSG zu mehreren Geldstrafen in Höhe von ad 1.) EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden); ad 2.) EUR 85,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 15 Stunden); ad 3.) EUR 76,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 11 Stunden); ad 4.) EUR 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden); ad 5.) EUR 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 8 Stunden) und ad 6.) EUR 726,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage 23 Stunden) verhängt und er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 122,60 verpflichtet. Das Straferkenntnis wurde am 12.04.2022 durch elektronische Zustellung und neuerlich am 19.05.2022 mittels Zustellnachweis zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Schreiben vom 06.07.2022 mahnte die belangte Behörde die Zahlung der offenen Geldstrafe vom Beschwerdeführer unter Vorschreibung einer Mahngebühr in Höhe von EUR 5,- ein.

Mit Schreiben vom 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Exekution der offenen Geldleistung in Höhe von EUR 1.254,60 angedroht.

Am 13.03.2024 bewilligte das Bezirksgericht C. zur Zahl ... die Fahrnis- und Gehaltsexekution in Bezug auf die oben genannte Geldstrafe.

Am 08.04.2024 gab die D. GmbH eine Drittschuldnererklärung ab, wonach der Beschwerdeführer über ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 2.134,20 (netto) verfüge.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 bewilligte das Bezirksgericht C., GZ ..., die Fahrnisexekution.

Die Fahrnisexekution konnte am 27.06.2024 nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Vom Beschwerdeführer wurde gemäß § 47 EO ein Vermögensverzeichnis abgegeben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2024, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Straferkenntnis vom 11.04.2022 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

Mit E-Mail vom 08.07.2024 beantrage der Beschwerdeführer eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 100,- pro Monat und gab seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024, ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2024 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass weder von einer unverzüglichen Zahlung gesprochen werden könne, noch die Einbringlichkeit der Geldstrafe gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 23.07.2024 „Einspruch“ und brachte zusammengefasst vor, dass er Vollzeit angestellt sei, drei unterhaltspflichtige Kinder habe und deshalb nicht im Stande sei, die Geldstrafe in Summe von EUR 1.360,12 auf einmal zu begleichen. Er könne jedoch die Hälfte sogleich und den Restbetrag in Raten zu EUR 100,- zahlen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte mit Note vom 26.07.2024 die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer bezieht als Angestellter der Firma D. GmbH ein Durchschnittseinkommen von EUR 2.995,80 brutto monatlich (gemeldete Beitragsgrundlagen für das Jahr 2024: EUR 35.949,64), sohin EUR 2.163,95 netto pro Monat.

Gesetzliche Sorgepflichten bestehen für die minderjährigen Kinder E. B. (geb. am ...), F. B. (geb. am ...) und G. B. (geb. am ...).

Der Beschwerdeführer hat Mietkosten in Höhe von EUR 1.100,- zu tragen, wobei die Wohnung in H., I. Straße, von weiteren Personen bewohnt wird.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist.

Der aushaftende Strafbetrag ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Straferkenntnis selbst und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich eingeholten Auszug des AJ-WEB (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Die Feststellungen zu den Sorgepflichten gründen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Höhe der Mietkosten ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Vermögensbekenntnis vom 27.06.2024, welches zu ... beim Bezirksgericht C. abgegeben wurde.

III. Rechtsvorschriften

Der hier maßgebliche § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) – (1b) […]

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

IV. Rechtliche Beurteilung

Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor und ist daher einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (siehe etwa VwGH 30.04.1992, 92/02/0008).

§ 54b Abs. 3 VStG ist nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114), sodass hier nur die Geldstrafe iHv insgesamt EUR 1.127,- verfahrensgegenständlich sein kann. Die Verfahrenskosten sind von der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG nicht umfasst und können daher von vornherein nicht in Raten beglichen werden.

Der Überprüfung einer etwaigen Zumutbarkeit einer unverzüglichen Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nach § 54b Abs. 3 VStG ist allerdings die Ermittlung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nach § 54b Abs. 2 VStG vorgelagert. Ist Uneinbringlichkeit nach § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum (VwGH 19.05.2014, 2013/09/0126). Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (siehe VwGH 26.01.1995, 94/16/0303). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160). Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Teilzahlung abgewiesen wurde, jene Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht darstellt (zur Rechtslage vor der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vgl. etwa VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232).

Eine Geldstrafe ist uneinbringlich, wenn der Bestrafte außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen, also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).

Gemäß § 291a Abs. 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 EO ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Der Betrag nach § 291 Abs. 1 EO erhöht sich um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO (Sonderzahlungen bzw. 13. und 14. Monatsbezug) erhält (§ 291 Abs. 2 Z 1 EO), sowie um 20 % für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (höchstens jedoch für fünf Personen; § 292 Abs. 2 Z 2 EO).

Gemäß § 293 Abs 1 lit bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2025 für eine alleinstehende Person EUR 1.273,99. Für den Beschwerdeführer ergibt sich unter Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichten somit ein unpfändbarer Betrag (Existenzminimum) von monatlich EUR 2.110,-. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf durchschnittlich EUR 2.163,95. Dieser Betrag überschreitet das gesetzliche Existenzminimum nur geringfügig.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kann bei Einkünften über dem Existenzminimum Uneinbringlichkeit nicht automatisch iSd § 54b Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Unter Berücksichtigung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.127,- und der - allenfalls auch nur anteiligen (zur Mitwirkungspflicht siehe VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232) – Mietkosten in Höhe von EUR 1.100,- und der möglichen Restlaufzeit bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung geht das erkennende Verwaltungsgericht Wien nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Stande ist, die Geldstrafen ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts zu begleichen. Alleine die Zahlungsbereitschaft reicht nicht aus. Die ausstehenden Strafbeträge sind daher als uneinbringlich iSd § 54b Abs. 2 VStG anzusehen. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist aus diesem Grund ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da keine der Parteien eine solche beantragt hat und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage wann von Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs. 2 VStG auszugehen ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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