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VGW-242/051/14258/2024/VOR•LVwG W VGW-242/051/14258/2024/VOR
VGW-242/051/14258/2024/VORLandesverwaltungsgericht25.02.2025
Mindestsicherung, Mietbeihilfe, Bedarfsgemeinschaft, Novelle, Änderung des Sachverhalts, Übergangsbestimmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler nach Erhebung einer Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 03.05.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.12.2023 für den Zeitraum von 01.01.2024 bis einschließlich 30.06.2024 eine Mietbeihilfe iS des § 9 WMG in der Höhe von 251,54 Euro monatlich zuerkannt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine um die Ausgleichszulage ergänzte Invaliditätspension in der Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende iS des § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde erkennbar diese Leistung mit Ablauf des 31.05.2024 eingestellt. Der entsprechende Norminhalt des Bescheides ergibt sich aus dem Zitat des Zuerkennungsbescheides, mit dem ausschließlich Mietbeihilfe zuerkannt wurde und ist ungeachtet der verfehlten Bezugnahme auf die Einstellung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes insofern eindeutig.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer der Sache nach vorbringt, es sei keine eine Abänderung des Bescheides rechtfertigende Sachverhaltsänderung eingetreten, da er auch aufgrund der neuen Pensionshöhe nach wie vor keinen Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes habe. Für ihn sei nicht absehbar gewesen, dass er für Juni 2024 keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz als Mietbeihilfe beziehen könne.
Nachdem die Beschwerde mit Entscheidung des Landesrechtspflegers von 19.09.2024 abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an den zuständigen Richter.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender, zwischen den Parteien unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit längerem eine Invaliditätspension in der Höhe der Ausgleichszulage und des Mindeststandards für Alleinstehende im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG.
Mit Bescheid vom 15.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer wie in den vorliegenden Zeiträumen im Sinne des § 9 WMG Mietbeihilfe zuerkannt.
Am 28.02.2024 wurde der Mindestsicherungsbehörde die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die aktuelle Pensionshöhe des Beschwerde-führers übermittelt. Dieser bezieht nach wie vor eine um die Ausgleichszulage erhöhte Invaliditätspension, deren Höhe den für das Jahr 2024 festgelegten Mindeststandard für alleinstehende Mindestsicherungsempfänger entspricht.
Rechtliche Würdigung:
§ 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetz lautet:
„(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.
(3) Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
1. Den Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
2. Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
3. Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
(4) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(5) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
(6) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“
Entgegen der früheren Rechtslage, die die Gewährung einer Mietbeihilfe im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch in Fällen vorsah, in denen ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbeitrag zum Wohnbedarf nicht bestand, kommt gemäß § 9 Abs. 2 WMG seit Inkrafttreten der Novelle des Mindestsicherungsgesetzes LGBl. Nr. 16/2024 die Gewährung einer Mietbeihilfe nach dem WMG nur mehr für Bedarfsgemeinschaften in Betracht, die eine Leistung im Sinne des Art. 8 WMG beziehen.
Personen, deren Einkommen die für die Bedarfsgemeinschaft geltenden Mindeststandards erreichen oder überschreiten, sind nicht mehr durch Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu unterstützen. Leistungsansprüche bestehen für den Personenkreis, der ein den Mindeststandards entsprechendes oder knapp überschreitendes Einkommen erzielt, regelmäßig nach dem Wohnbeihilfegesetz.
Nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 22 WMG tritt unter anderem § 9 in der novellierten Fassung mit 01.03.2024 in Kraft, bei Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen ist für Zeiträume ab 01.03.2024 die Rechtslage im Sinne dieser Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzuwenden.
Bescheide, die vor Inkrafttreten des § 9 WMG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Leistungen für Bemessungszeiträume nach dem 29.02.2024 beziehen, sind von Amtswegen für den Zeitraum nach dem 29.02.2024 an die Rechtslage des § 9 WMG in der novellierten Fassung anzupassen, sofern nach § 9 WMG in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024 eine höhere Leistung gebührt.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurden mit Bescheid vom Dezember 2023 Leistungen im Sinne des § 9 WMG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 16/2024 auch für Zeiträume ab dem 01.03.2024 bis einschließlich Juni 2024 zuerkannt.
Die Information über die Höhe des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers ist der Mindestsicherungsbehörde Ende Februar 2024 zugekommen. Der Beschwerdeführer als Ausgleichszulagenbezieher bezieht ebenso wie in den Vorjahren eine Pension in der Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende, ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bestand 2024 ebenso wenig wie in den Vorjahren.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation liegt weder eine relevante Änderung des Sachverhaltes nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 16/2024, noch ein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 22 WMG vor, da eine amtswegige Anpassung an die neue Rechtslage durch diese Übergangsbestimmung nur dann vorgesehen ist, wenn sich daraus eine höhere Leistung nach § 9 WMG ergibt, als in dem noch nach der alten Rechtslage erlassenen Zuerkennungsbescheid.
Da sohin eine Rechtsgrundlage dafür, mit Ablauf des 31.05.2024, die in Form einer Mietbeihilfe zuerkannte Mindestsicherungsleistung einzustellen nicht vorlag, war der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Da die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 22 WMG aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
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