LVwG W VGW-152/089/13934/2024

VGW-152/089/13934/2024Landesverwaltungsgericht25.02.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Säumnisbeschwerde, Antrag auf Verleihung, Verleihungshindernis, gerichtlich strafbare Handlung, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Gesamtverhalten, Prognose, Wohlverhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/089/13934/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.089.13934.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. LANSER über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 15.3.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.1.2025 sowie am 10.2.2025

zu Recht:

I. Der Antrag des A. B., geboren am ... in C./Senegal, vom 15.3.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.3.2023 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Die belangte Behörde setzte daraufhin ab dem 15.3.2023 erste Ermittlungsschritte, indem sie Einsicht in diverse Register (Zentrales Melderegister, Strafregister, Verwaltungsstrafregister, Zentrales Fremdenregister) nahm und Anfragen an das Amt für Betrugsbekämpfung – Finanzstrafregister, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) stellte, deren Antworten bis zum 3.7.2023 bei der belangten Behörde eingelangt waren.

Überdies forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.3.2023 zur Vorlage weiterer Dokumente und Unterlagen auf. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde mit E-Mail vom 2.5.2023 weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 30.6.2023, zugestellt am 5.7.2023, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides 2022 auf.

3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2024, am selben Tag bei der belangten Behörde mit E-Mail eingebracht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Der Säumnisbeschwerde beigefügt waren der Gebührenzahlungsbeleg und ein E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer von der Behörde mit E-Mails vom 19.6.2024 und 6.9.2024 darüber informiert wird, dass sich sein Antrag noch in Bearbeitung befindet.

4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 16.10.2024 unter Anschluss der Zahl des Behördenaktes (ELAK-Akt) und Einräumung der hiefür vorgesehenen Leseberechtigung dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

5. Am 17.1.2025 sowie am 10.2.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei sowie der Zeuge D. E. – dieser unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel zur Ton- und Bildübertragung – eingehend befragt wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, von Seiten des Beschwerdeführers wurde einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.

II. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde am ... in C. (Senegal) geboren und ist seit seiner Geburt senegalesischer Staatsbürger. Er besitzt ausschließlich die senegalesische Staatsangehörigkeit. Er stellte am 15.3.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) durch Vorlage eines Zertifikates des ÖSD vom 1.4.2021 nachgewiesen. Zudem verfügt er über ein Sprachzertifikat des ÖIF auf dem Niveau B1, datiert mit 9.12.2015.

3. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 10.6.2008, rechtskräftig am 27.6.2008, zuerkannt und seit 14.1.2016 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er hält sich in den letzten sechs Jahren durchgehend in Österreich auf.

4. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 4.7.2016 in Wien Herrn F. G. am Körper verletzte, indem er ihm einen Faustschlag auf das linke Auge versetzte, wodurch er beim Genannten zumindest fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsbeeinträchtigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine Augenbodenhöhlenfraktur, herbeiführte, wobei F. G. in weiterer Folge der Verletzung am 15.2.2017 im Zuge einer Operation eine Titanplatte eingesetzt werden musste. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB begangen und er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde als erwiesen angenommen, dass es der Beschwerdeführer, als er den Faustschlag gegen das linke Auge des F. G. setzte, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass daraus eine Verletzung am Körper resultiert. Überdies ließ er die Sorgfalt außer Acht, zu der er gegenständlich verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, und er erkannte deshalb nicht, dass sein Schlag von nicht geringer Stärke zu seiner Augenbodenhöhlenfraktur führt.

Der Beschwerdeführer richtete nach seinem Angriff die folgenden Worte gegen das Opfer: „Nächstes Mal mache ich kaputt“.

Der Verurteilte verzichtete nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel. Die Verhandlung wurde im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführt. Das Urteil des LG für Strafsachen Wien ist seit 16.12.2017 rechtskräftig und mittlerweile getilgt.

Angesprochen auf diesen Vorfall hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sein Verhalten in Abrede gestellt.

5. Am 1.7.2016 wurde der Beschwerdeführer in 1010 Wien, bei der Schottentor-Haltestelle Linie 43, von H. I. gefilmt, obwohl der Beschwerdeführer dies nicht wollte. Es kam zu einer Diskussion mit Herrn I. und daraufhin zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit diesem. Dabei wurde Herr I. im Zuge der gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung im Gesicht verletzt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 4.7.2016 war eine 2 cm lange oberflächliche Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue deutlich sichtbar. Dabei handelt es sich um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer.

Konfrontiert mit der Verletzung des Opfers gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich nicht mehr daran erinnert.

Gegen den Beschwerdeführer wurde diesbezüglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 191 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Wien eingestellt.

6. Am 12.9.2024 ereignete sich in 1100 Wien beim Hauptbahnhof ein weiterer Vorfall, in dem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung verwickelt war: D. E. wollte den Beschwerdeführer fotografieren, nachdem dieser dem nicht zustimmte, machte Herr E. ein „Selfie“ von sich, wobei im Hintergrund der Beschwerdeführer deutlich zu sehen war. Da der Beschwerdeführer dies bemerkte und nicht wollte, dass man ihn ohne seinen Willen fotografierte, verfolgte der Beschwerdeführer Herrn E.. Auf einer der Rolltreppen am Wiener Hauptbahnhof, die von Bahnsteig 7 hinunter zum Bahnhofsgebäude führt, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen. Herr E. erlitt dadurch Rötungen am rechten Ohr.

Gegen den Beschwerdeführer wurde diesbezüglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB geführt. Am 6.12.2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Wien die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO.

7. Allen drei aktenkundigen Vorfällen lag ein ähnlicher Ausgangssachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat eine Körpergröße von 2,30 m. Dieses Erscheinungsbild sorgt im öffentlichen Raum mitunter für Interesse und Aufmerksamkeit. Von fremden Personen wird er daher oft fotografiert und/oder gefilmt und diese Aufnahmen werden zuweilen auch in den (sozialen) Medien veröffentlicht. Konfrontiert der Beschwerdeführer jene Personen damit, dass sie ihn ohne seine Einwilligung filmen bzw. fotografieren, führte dies in der Vergangenheit – in den bisherigen oben beschriebenen Fällen – zu körperlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers.

8. Abgesehen von der unter Punkt II.4. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung vom 12.12.2017, Zl. ..., gibt es hinsichtlich des Beschwerdeführers keine strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen.

9. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.8.2015, der einen Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50% bescheinigt. Er leidet unter anderem an Akromegalie und an Riesenwuchs bei einer Körpergröße von 2,30 m. Sein Erscheinungsbild sorgt im öffentlichen Leben, etwa auch in den Medien, für Aufmerksamkeit.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektionen Wien und Steiermark, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die Magistratsabteilung 63, die Magistratsabteilung 40, an die Bezirkshauptmannschaften (BH) Bruck-Mürzzuschlag, Leoben und Murtal, die Finanzstrafbehörden, das Arbeitsmarktservice Wien, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, QWS) und Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 17.1.2025 und am 10.2.2025.

Überdies wurden folgende Akten beigeschafft und in diese Einsicht genommen: Strafakt vom Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien zur Zl. ..., Akten der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... und Zl. ..., Akt des Bezirksgerichtes Meidling zu einem Exekutionsverfahren, Zl. ..., Akt des Polizeikommissariats Favoriten zur Zl. ....

2. Die Feststellungen betreffend Geburtsort und –tag, Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, Datum der Stellung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und die nachgewiesenen Sprachkenntnisse ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Urkunden, der Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung (AS 14 ff.), dem vorgelegten Reisepass (AS 20) und dem ÖSD-Sprachzertifikat (AS 279) bzw. ÖIF-Sprachzertifikat (AS 207), sowie dem im Behördenakt einliegenden Staatsbürgerschaftsantrag (AS 1 ff.) in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

3. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und seinem Aufenthaltsstatus in Österreich ergeben sich aus dem aktenkundigen Lebenslauf (AS 9), den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und der hg. durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Dass sich der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren tatsächlich in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich nicht nur aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung in Zusammenhalt mit seiner an das Gericht übermittelten Auflistung zu den Auslandsaufenthalten mit Schreiben vom 7.1.2025, sondern auch aus dem im Behördenakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers (AS 194 ff.).

4. Die festgestellten dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, Zl. ..., zugrundeliegenden Tathandlungen und das verhängte Strafausmaß ergeben sich aus dem Urteil („Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“) vom 12.12.2017, das im hg. beigeschafften Strafakt einliegt. Die Körperverletzung beim Opfer F. G. wird aufgrund der entsprechenden Feststellungen im genannten Urteil als erwiesen angenommen. Dass gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer erhoben wurde und die Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem besagten Urteil („Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“).

Die Feststellungen dahingehend, welche Worte der Beschwerdeführer zum Opfer sagte und dass er sein Verhalten in Abrede stellte, ergeben sich aus der hg. Befragung des Beschwerdeführers und der Vorführung der im Gerichtsakt einliegenden DVD, die eine Videoaufnahme zum Vorfall enthält.

Der Beschwerdeführer hat in der hg. durchgeführten Verhandlung am 17.1.2025 im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung angegeben, dass er zwar zu dieser Straftat verurteilt worden sei, aber nicht verstehe, warum. Es habe auch keine Beweise dafür gegeben. Auf Vorhalt der Verhandlungsleiterin, dass es zu diesem Vorfall im Gerichtsakt eine DVD mit einer Aufnahme zu diesem Vorfall gäbe, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er diese Person nicht geschlagen habe; er bleibe dabei, dass er diese Person nicht berührt habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung in Abrede stellt, zeigt er sich im Hinblick auf diese rechtskräftig vorliegende Bestrafung nicht einsichtig.

Bei der zweiten mündlichen Verhandlung am 10.2.2025 wurde die im Strafakt, Zl. ..., einliegende DVD, die eine Videoaufnahme des Opfers zeigt, dem Beschwerdeführer vorgespielt: Darin ist zwar der Schlag selbst durch den Beschwerdeführer nicht zu erkennen, jedoch, wie er auf das Opfer F. G. zugeht. Zu hören ist auch, wie der Beschwerdeführer in Richtung Opfer die Worte „Nächstes Mal mache ich kaputt“ sagt. Dann wackelt das Bild stark, im Anschluss ist hörbar, dass das Opfer offensichtlich verletzt wurde und blutet und Passanten fragen, ob es ihm gut gehe und ob es Hilfe wie einen Arzt benötige.

Im Anschluss an die Vorführung der Videoaufnahme gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10.2.2025 lediglich zu Protokoll:

„Ja ich kenne dieses Video, ich bin im Video zu sehen. Die Aussage mit dem ‚Kaputtmachen‘ stimmt, es sind dort viele Menschen. Ich frage mich warum ausgerechnet ich gefilmt wurde.“

Nicht glaubwürdig ist jedoch die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 17.1.2025, dass er den Sinn der Worte „ich mache dich kaputt“ nicht ganz verstanden habe, zumal er zum Zeitpunkt dieser Äußerung schon nahezu 14 Jahre in Österreich war und damals bereits über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 verfügte. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand mit nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf diesem Niveau und einem fast 14-jährigen Aufenthalt in Österreich die Bedeutung dieser Worte sprachlich nicht erfassen kann.

Das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 zu Protokoll gibt, dass beim strafgerichtlichen Verfahren – soweit er wisse – kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Der Ausgang des Strafverfahrens wäre nach seiner Ansicht möglicherweise anders gewesen, hätte er damals einen Dolmetscher für Französisch gehabt. Wie jedoch aus dem „Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung“ aus dem Akt des LG für Strafsachen Wien, Zl. ..., hervorgeht, war bei der Gerichtsverhandlung am 12.12.2017 eine Dolmetscherin anwesend und dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Verfahrenshilfeverteidigerin beigestellt. Der Verurteilte verzichtete jedoch auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Strafverfahren – wie hier – in einem Verfahren betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht neu aufgerollt werden kann (vgl. VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch nicht von der Rechtskraft der von Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen (vgl. zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen iZm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde wie auch des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird somit in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen (vgl. etwa VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130).

5. Die Feststellungen zum Vorfall vom 1.7.2016 in 1010 Wien, Schottentor-Haltestelle, ergeben sich einerseits aus dem hg. beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ..., der auch Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes zu der Körperverletzung des Herrn I. enthält, andererseits aus der hg. Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall.

Der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 17.1.2025, dass er die andere Person, Herrn I., bloß festgehalten habe, und dass es außer dem Festhalten keinen körperlichen Kontakt seinerseits mit dem Opfer gegeben habe, kann nicht gefolgt werden: Im beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Wien ist das Verletzungsgeschehen des Opfers durch einen Polizeiamtsarzt dokumentiert. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er zunächst vor dem Verwaltungsgericht aussagt, dass er ihn zurückgehalten habe, aber nicht mehr konkret wisse, was er gemacht habe; er dann aber weiter ausführt, dass es abgesehen vom Festhalten des Opfers keinen körperlichen Kontakt seinerseits mit dieser Person gegeben habe.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 17.1.2025 zu diesem Vorfall befragt Folgendes wörtlich ausgesagt:

„Das war der gleiche Vorfall wie bei der Verurteilung damals; jemand wollte sie [mich] filmen. Es war ein Mann und der hat mich wieder gefilmt. Ich habe zu ihm gesagt, dass er das Video löschen solle, aber er wollte das nicht. Ich habe ihn zurückgehalten, aber ich weiß nicht mehr konkret, was ich gemacht habe. Ich habe nach der Polizei gerufen, aber ich habe sie nicht angerufen, aber ich denke das hat jemand gehört. Kurze Zeit später ist die Polizei gekommen. Es gab außer das Festhalten meinerseits keinen körperlichen Kontakt mit dem Opfer. Auf Vorhalt der VL, dass lt. Polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten das Opfer im Gesicht oberhalb der linken Augenbraue verletzt worden sei: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich kann mich erinnern, dass ich oberhalb der Hüfte auf beiden Seiten verletzt wurde. Diese Verletzungen rühren daher, dass er sich immer losreißen wollte, und ich ihn festgehalten habe. Ich glaube nicht, dass das Verfahren dann vor Gericht gekommen ist.“

Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Version der Tathandlung zeigt, dass es zu einem körperlichen Angriff durch diesen gekommen ist, die beim Opfer laut amtsärztlichem Befund zu einer 2 cm langen Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue führte.

6. Die Feststellungen zum Vorfall vom 12.9.2024 in 1100 Wien, Hauptbahnhof, ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ..., andererseits aus den hg. Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Befragung des Zeugen E. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Der hg. einvernommene Zeuge, der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Opfer geführt wurde, hat bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen: So hat der Zeuge bei seiner Zeugenvernehmung durch die Polizei, die noch am Tag des Vorfalles am 12.9.2024 stattfand, ausgesagt, dass er aus dem Zug ausgestiegen sei und am Bahnsteig 7 des Hauptbahnhofes ein Foto von sich selbst gemacht habe. Dabei habe man im Hintergrund deutlich einen Mann erkennen können, der sich offensichtlich gestört gefühlt und gedacht habe, dass er ein Foto von ihm machen würde. Weiters gab der Zeuge zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihn zum Bereich der Rolltreppen verfolgt und ihn am Kragen gepackt habe, anschließend habe er einen Schlag gegen sein rechtes Ohr verspürt.

Hingegen sagte der Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien bei seiner Befragung am 10.2.2025 im Wesentlichen aus, dass er den Beschwerdeführer danach gefragt habe, ob er ein Foto von ihm für seine Ehefrau machen würde. Auf die Frage, worum er ausgerechnet den Beschwerdeführer für dieses Foto gefragt habe, gab er an, dass dieser keinen Stress gehabt habe, „so groß [sei] und deshalb einen guten Überblick für die Fotos“ habe. Da der Beschwerdeführer dies verneinte, habe er schließlich ein „Selfie“ von sich auf der Rolltreppe gemacht.

Diese Aussagen des Zeugen stehen allerdings in Widerspruch zu einem im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. ..., einliegenden Lichtbild (Lichtbildbeilage vom 12.9.2024, Bild Nr.: 3) und den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers: Das erwähnte Lichtbild zeigt eindeutig ein Foto, das auf dem Bahnsteig mit einem Zugabteil im Hintergrund als „Selfie“ vom Opfer angefertigt wurde und den Beschwerdeführer in seiner vollen Körpergröße abbildet, wobei vom Opfer lediglich ein kleiner Teil seines Gesichtes zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 10.2.2025 ausgesagt, dass der Zeuge zunächst ein „Selfie“ mit ihm auf dem Bahnsteig habe machen wollen, da er dies jedoch nicht gewollte habe, habe der Zeuge schließlich - unter Verweis auf das dem Beschwerdeführer gezeigte Lichtbild aus dem Ermittlungsakt (Lichtbildbeilage vom 12.9.2024, Bild Nr.: 3) – ein Foto von ihm auf dem Bahnsteig angefertigt.

Auch die Art des Angriffs vonseiten des Beschwerdeführers wird vom Zeugen in der Verhandlung anders dargestellt wie noch bei seiner Zeugenvernehmung durch die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall: Während er vor der Polizei aussagte, dass er am Kragen gepackt worden sei und anschließend einen Schlag gegen sein rechtes Ohr verspürt habe, sprach er in der Verhandlung zunächst davon, dass er in den Würgegriff genommen worden sei. Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters führte er aus, dass er sich diesbezüglich nicht an Details erinnern könne, ob es ein Schlag oder ein Griff gewesen sei, jedenfalls seien seine Ohren gerötet gewesen. Auf nochmalige Nachfrage durch die Verhandlungsleiterin gab der Zeuge dann zu Protokoll, dass er sich zwar nicht an Details erinnern könne, aber der Beschwerdeführer hätte ihn am Kragen von hinten gehalten.

Der Beschwerdeführer gab hingegen bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei an, dass er den Mann nicht geschlagen habe. Vor dem Verwaltungsgericht Wien gab er in der Verhandlung vom 10.2.2025 befragt zu einem Körperkontakt mit dem Opfer an, dass es keinen Kontakt mit dieser Person gegeben habe. Er habe das Opfer lediglich am Arm bzw. Handgelenk für eine oder max. zwei Minuten festgehalten, damit die Polizei oder die Sicherheitskräfte die Situation mit dem Mann klären könnten.

Trotz dieser Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Zeugen und des Beschwerdeführers kann aufgrund der im Ermittlungsakt dokumentierten Rötungen am Ohr des Opfers (Lichtbildbeilage vom 12.9.2024, Bild Nr.: 1) eine Anwendung von Gewalt bzw. zumindest eine Handgreiflichkeit vonseiten des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen als erwiesen angenommen werden, wenngleich der genaue Ablauf der Tathandlung und die Art der tätlichen Auseinandersetzung aufgrund divergierender Aussagen nicht feststellbar sind.

Diese Beweislage führte schließlich auch dazu, dass die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB gegen den Beschwerdeführer (Beschuldigten) gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Dennoch ist auch dieser Vorfall insofern tauglich, um Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu ziehen, als das Verhalten des Beschwerdeführers eine Tendenz dahingehend erkennen lässt, dass er auch nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens (seit Juli 2016) weiterhin dazu neigt, in für ihn unangenehmen Situationen, wenn er fotografiert bzw. gefilmt wird, mit Aggression und körperlicher Gewalt zu reagieren.

7. Die unstrittigen Feststellungen zu strafrechtlichen, verwaltungsstraf-rechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Verurteilungen bzw. Vormerkungen ergeben sich aus den Abfragen des Verwaltungsgerichtes Wien (Fremden- und Strafregisterauszug vom 18.11.2024, Mitteilungen der LPD Wien vom 18.11.2024 und vom 27.11.2024, Mitteilung der LPD Steiermark vom 18.11.2024, Mitteilungen der BH Leoben vom 18.11.2024, der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 19.11.2024 und der BH Murtal vom 20.11.2024, Vermerk des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.11.2024, Mitteilung des BFA vom 19.11.2024 und 20.11.2024, Mitteilung der Magistratsabteilung 63 des Magistrates der Stadt Wien vom 19.11.2024).

8. Die Feststellungen zum Behindertenstatus des Beschwerdeführers, seiner Körpergröße und seinen Erkrankungen beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dem vorgelegten Behindertenpass sowie dem Abschlussbericht des Netzwerks Berufliche Assistenz (BBRZ Österreich) vom 28.5.2013. Diese Dokumente wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt und als Beilage ./A und ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 10.2.2025 zum Akt genommen. Dass seine äußerliche Erscheinung im öffentlichen Raum mitunter für Aufsehen sorgt, ergibt sich zum einen aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025, zum anderen etwa aus dem von seinem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelten Schreiben vom 31.1.2025 mit dem Verweis auf einen Internetlink zu einem Bericht von „…“ mit dem Titel „…“ vom 30.5.2015.

IV. Rechtliche Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens iSd § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.3.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hat im Laufe des Verfahrens zwar vereinzelt Ermittlungsschritte durch die Vornahme diverser Abfragen gesetzt, jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden, obwohl dem kein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis entgegenstand. Der Beschwerdeführer ist entsprechenden behördlichen Aufträgen zur Vorlage von Unterlagen auch nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.10.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde auch über mehrere Monate keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

3. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nachholen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

4. Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist und auch keine Nachholung der behördlichen Entscheidung vorgenommen wurde, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 16.10.2024 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

In der Sache:

1. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund des Nachweises von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des GERS durch ein ÖSD-Sprachzertifikat und eines (gerechnet ab dem Entscheidungszeitpunkt) mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts den Einbürgerungstatbestand des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG. Voraussetzung für jede Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sohin auch jener gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 leg. cit. – ist unter anderem die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.

2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt ist:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9.2010, 2007/01/0578).

§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft aber nicht an eine gerichtliche Verurteilung an, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 22.8.2007, 2005/01/0067, 13.2.2020, Fe 2019/01/0001). Schließlich hat der VwGH bereits klargestellt, dass auch eine freisprechende Entscheidung eines Strafgerichtes in einem Verwaltungsverfahren, das einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hat, keine Bindungswirkung entfaltet und das Verwaltungsgericht – nach Durchführung entsprechender Ermittlungen – eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen hat (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).

Dass strafgerichtliche Verurteilungen im Strafregister nicht (mehr) aufscheinen, allenfalls einer beschränkten Auskunft unterliegen und damit keine maßgeblichen Verurteilungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG sind, ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. nicht erheblich (vgl. VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331, mwN).

Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, kann schließlich ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers seit dem letzten nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten von Bedeutung sein (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers aufgrund eines Fehlverhaltens in jüngerer Zeit noch nicht als hinreichend lang beurteilt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0570). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen (VwGH 28.1.2005, 2004/01/0171).

Schließlich hat der VwGH in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass gerade ein Fehlverhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht und nachteilig in die Prognose einzufließen hat (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).

3. Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:

3.1. Am 1.7.2016 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem Dritten, die mit einer Körperverletzung endete. Der Beschwerdeführer fügte nur drei Tage später, am 4.7.2016, in 1010 Wien einem Passanten durch einen Faustschlag auf das linke Auge eine schwere Körperverletzung zu, was zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 84 Abs. 4 StGB führte und zweifellos ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt (vgl. VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331). Beim letzten Zwischenfall, der sich vor etwas mehr als fünf Monaten, am 12.9.2024, ereignete, kam es abermals zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und einem Passanten. Angesichts des Umstandes, dass allen bisher aktenkundigen Vorfällen ähnliche Ausgangssachverhalte (vgl. Punkt II.7.) zugrunde lagen, muss das Verwaltungsgericht Wien aus derzeitiger Sicht davon ausgehen, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr einer Wiederholung ausgeht, zumal sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verhaltensweisen auch nicht einsichtig zeigte.

3.2. Nach derartigen Taten, die wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzungen anzusehen sind, ist grundsätzlich ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 6.12.2007, 2005/01/0526; 31.3.2010, 2008/01/0331).

Die das Verleihungsverfahren abschließende Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen (vgl. dazu VwGH 29.1.2019, Ro 2018/01/0018). Auch vor diesem Hintergrund kommt dem Verhalten des Verleihungswerbers im anhängigen Verfahren nach dem StbG, somit auch bei bzw. in der Zeit nach Einbringung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetztem Fehlverhalten – gerade im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang vorzunehmende Zukunftsprognose – Bedeutung zu (vgl. VwGH 3.9.1997, 96/01/0968).

Das letzte aktenkundige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat in der jüngeren Phase seines Aufenthaltes, nämlich im September 2024, somit im laufenden Staatsbürgerschaftsverfahren und kurz vor Erhebung der Säumnisbeschwerde, stattgefunden. Diesem Umstand kommt dabei besonderes Gewicht zu. Daran ändert auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum von Juli 2016 bis September 2024 nichts.

3.3. Festgehalten wird jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat, dass er alle Menschen respektiere und er sich als ruhige Person beschreibe. Gleichzeitig wird nicht verkannt, dass die Bewältigung des Alltages für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Körpergröße mit großen Herausforderungen verbunden sein kann. Nicht verkannt wird auch der Umstand, dass sein äußeres Erscheinungsbild im öffentlichen Raum mitunter übermäßiges Interesse an seiner Person und ungewollte Aufmerksamkeit, auch in den Medien, nach sich zieht. Diese Situation, mag sie auch noch so unangenehm für den Betroffenen sein, kann jedoch ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dritten nicht rechtfertigen oder entschuldigen.

3.4. Angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens betreffend die Vorfälle vom Juli 2016 sowie September 2024 und des Umstandes, dass der letzte Vorfall dieser Art erst vor zirka fünf Monaten stattgefunden hat, kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten (noch) keine Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet, zumal das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem letzten Vorfall im September 2024 jedenfalls (noch) nicht als hinreichend lange angesehen werden kann, um zu einer positiven Prognosebeurteilung zu kommen (vgl. VwGH 6.12.2007, 2005/01/0526, mwN; 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).

3.5. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass in der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers derzeit ein Charakterbild vorherrscht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der vergangenen Vorfälle nicht einsichtig zeigt und die bisherigen Vorkommnisse im Zusammenhang mit Handgreiflichkeiten und Körperverletzungen bagatellisiert. Nach dem unmittelbaren Eindruck in der Verhandlung fehlt es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Reflexion in Bezug auf sein bisheriges Verhalten und dem Bewusstsein für gewaltfreie Konfliktlösung. All dies spricht aus derzeitiger Sicht gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der vorliegenden Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen hat, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032 bis 0034, mwN). Darüber hinaus kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369, mwN).

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