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VGW-031/006/2704/2024•LVwG W VGW-031/006/2704/2024
VGW-031/006/2704/2024Landesverwaltungsgericht19.02.2025
Störung der Ordnung, Ärgernis, manifestierte Störung, Unmut, Parole, Schriftzug, Wortaussparungen, Gewaltandrohung, freie Meinungsäußerung, Gaza
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 16.01.2024, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 16.01.2024 lautet wie folgt:
„1.
Datum/Zeit:
Ort:
1010 Wien, Stephansplatz ggü. 3A, direkt am Eck des Stephansdomes
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.
Sie haben mit Kreide auf die Straße am Stephansplatz folgendes geschrieben:
Sie haben mit Straßenmalkreide den Text „STOPPT GENOZID IN GAZA FROM, THE R... TO THE S... PALESTINE WILL BE FREE“ auf den Boden, unmittelbar neben dem Stephansdom, geschrieben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute(n)
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275,00.“
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 08.02.2024 lautet wie folgt:
„Gegen den Bescheid (Straferkenntnis) vom 16.01.2024 (Bearbeiter/in C., ADir)
Geschäftszahl ..., wegen § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zugestellt am 23.01.2024,
erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründung:
a)Sachverhaltsdarstellung
b)Zulässigkeit der Beschwerde
c)Beschwerdegründe
d)Beschwerdeanträge
ad a) Sachverhaltsdarstellung
Den Sachverhalt habe ich in meinem Einspruch wahrheitsgetreu geschildert.
Ergänzend dazu möchte ich noch einiges festhalten:
Der Schriftzug wurde von mir nicht irgendwo und irgendwann auf den Boden geschrieben.
Es hat zu diesem Zeitpunkt am genannten Ort eine Kundgebung zum Thema „Freiheit für Palästina“ stattgefunden. Der Text bezog sich inhaltlich auf die Forderung der Versammlungsteilnehmer!
Da ich selbst jahrelang als bildnerische Erzieherin tätig war, wählte ich die Möglichkeit der Straßenmalkunst, um meine Meinung kundzutun.
Was in einen nicht vollständig ausformulierten Text hineininterpretiert wird, obliegt nicht meiner Verantwortung!
Das ist Auslegungssache!!!
Zusätzlich habe ich das Kunstwerk auch mit Herzen verziert, was auch nicht angegeben wurde.
Es ist nicht richtig, dass ich über die Anzeigenlegung und über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf meine Frage, ob ich eine Anzeige erhalten würde, antwortete mir eine Beamtin, dass sie das noch nicht wisse und erst abklären müsste!!
ad b) Zulässigkeit der Beschwerde
Als Beschwerdelegitimation möchte ich anführen, das ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt fühle.
Die Rechtzeitigkeit meiner Beschwerde ergibt sich aus der Angabe des Zustelldatums und der Beschwerdefrist.
ad c) Beschwerdegründe:
Willkürverbot gemäß Art. 18 Bundesverfassungsgesetz
Ad d) Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen stelle ich die Anträge
in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben
oder
eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Frau D. E. und Frau F. G. als Zeugin zu befragen.“
Am 16.05.2024 wurde eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin wie folgt vorbrachte:
(Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise):
„Gefragt, wie viele Personen sich bei der Kundgebung versammelt haben:
Das ist schwer zu sagen, da ich nicht durchgehend anwesend war. Ich schätze, es waren 150 – 200 Personen.
Gefragt, wie lange ich vor Ort war bis ich den Satz geschrieben habe:
Ungefähr 10 Minuten.
Gefragt, wie viel Zeit vergangen ist vom Schreiben des Satzes bis zur Beginn der Amtshandlung durch den Polizisten:
Ich bin gerade fertig gewesen mit dem letzten Zeichen, da ist die Polizei schon herbeigestürmt.
Gefragt, warum in der Beschwerde steht, der Text würde sich inhaltlich auf die Forderung der Versammlungsteilnehmer beziehen:
Weil ich geschrieben haben „Stoppt den Genozid in Gaza“ und war das auch auf mehreren Plakaten und Tafeln der Veranstaltungsteilnehmer zu lesen.
Unter Vorhalt, dass laut sich Anzeige mehrere Passanten und auch Kundgebungsteilnehmer über den Satz aufgeregt haben:
Das ist mir nicht aufgefallen. Im Gegenteil. Die Menschen, die um mich herum gestanden sind, haben das gutgeheißen, weil es ja ihren Wunsch bzw. Forderung entsprochen hat.
Gefragt, warum ich den Satz geschrieben habe:
Weil ich eigentlich meine Meinung und ich bin sehr für den Frieden in diesem Gebiet, was ja schon jahrzehntelang erschüttert wird durch ständige Unruhen.
Unter Vorhalt, dass mit der Verwendung des Satzes zu Hass und Gewalt gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt werde, gebe ich an:
Ich habe noch einen unvollständigen Satz hingeschrieben. Es war kein Versuch von mir zu Gewalt aufzurufen. Ich habe auch ein Herz dazu gemalt.
Gefragt, ob mit dieser Parole im konkreten Fall zu Gewalt aufgestachelt werden soll:
Auf gar keinen Fall.
Gefragt, was mit dem Beschwerdegrund unter Punkt ad.c gemeint ist:
Die Amtshandelnden Polizisten wollten, dass ich mich ausweise, was das normale Procedere ist. Und auf meine Frage, ob ich etwas Unrechtes getan hätte oder ich eine Anzeige bekomme, wurde mir nur gesagt „Das wissen wir noch nicht, da müssen wir uns erst erkundigen“. Es ist nicht so, dass sich die Leute, die herumgestanden sind, sich beschwert hätten.
Ich habe den Satz nicht vollständig geschrieben und hätte ich auch damit meinen können „from the rising to the sunset“.
Es gibt angeblich einen Erlass von der Ministerin Sadic, dass der Satz nicht erlaubt ist, das habe ich im Nachhinein erfahren.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag auf Einvernahme des Versammlungsleiters, Herrn H. I. (phon.), mehr weiß ich nicht sowie der beantragten Zeuginnen.“
Die mündliche Verhandlung wurde am 30.09.2024 fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise:
„Ich bin überrascht, dass Herr I. nicht zur Verhandlung geladen ist, andererseits beharre ich nicht auf seine Einvernahme.
Die Zeugin D. E. gab an:
„Gefragt ob ich weiß wie die Beschwerdeführerin und wie die andere Zeugin heißen:
Von B. A., ich glaube sie heißt …, die zweite ist F. G..
Gefragt wann ich das letzte mal mit ihnen Kontakt hatte:
Ich hatte heute wegen dem Kommen telefonisch Kontakt und auch gestern.
Gefragt ob ich mich an die Kundgebung am Stephansdom erinnern kann wo Frau B. anwesend war:
Ich kann mich schon erinnern, aber nicht an Details, weil es schon eine Weile her ist. Ich glaube es war kalt und es Dezember.
Gefragt, wie viele Personen sich bei der Kundgebung versammelt waren:
Das weiß ich ja nicht.
Unter Vorhalt, dass Frau B. geschätzt hat, dass es 150 - 200 Personen waren.
Wir waren am Stephansplatz und es waren wahnsinnig viele Leute. Am Stephansplatz sind immer viele Leute.
Gefragt, ob ich weiß warum die Polizei mit Frau B. gesprochen hat:
Sie hat mit einer Kreide auf diesen Fußgängerbereich am Stephansdom etwas geschrieben. Sie haben die Personaldaten aufgenommen.
Unter Vorhalt, dass laut sich Anzeige mehrere Passanten und auch Kundgebungsteilnehmer über den Satz aufgeregt haben den Frau B. auf den Boden geschrieben hat:
Da habe ich nichts gehört. Da bin ich ja danebengestanden.
Unter Vorhalt des Fotos von Seite 4 des Erstaktes:
Nein, da bin ich nicht drauf.
Unter Vorhalt, ob ich weiß, dass mit der Verwendung des Satzes zu Hass und Gewalt gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt werde:
Ich habe diesen Teil gelesen „from the R. to the S.". Ich habe diesen Satz gar nicht gekannt. Da war schon die Polizei da.
Über Befragung durch die BF:
Es hat sich niemand beschwert, als der Satz geschrieben wurde.
Insgesamt schätze ich den Aufenthalt am Stephansplatz auf ca. 15 - 20 Minuten.“
Die Zeugin F. G. gab an:
„Gefragt ob ich weiß wie die Beschwerdeführerin und wie die andere Zeugin heißen:
Sie heißt B. A., und E. D..
Gefragt wann ich das letzte Mal mit ihnen Kontakt hatte:
Das war heuer im Sommer.
Gefragt ob ich mich an die Kundgebung am Stephansdom erinnern kann wo Frau B. anwesend war:
Ja, ich war auch dort. Das Datum weiß ich nicht mehr, es war kalt.
Gefragt, wie viele Personen sich bei der Kundgebung versammelt haben:
Ich kann es nur schätzen, vielleicht 300 oder 200 Personen.
Unter Vorhalt, dass Frau B. geschätzt hat, dass es 150 - 200 Personen waren.
Ich weiß es wirklich nicht, ich habe nicht darauf geachtet.
Gefragt, ob ich weiß warum die Polizei mit Frau B. gesprochen hat:
Das hat sie mir nachher erzählt. Vorher wusste ich das nicht. Das war am Heimweg, nachdem wir etwas trinken waren. Wir waren vielleicht eine Viertelstunde dort.
Unter Vorhalt, dass laut sich Anzeige mehrere Passanten und auch Kundgebungsteilnehmer über den Satz aufgeregt haben den Frau B. auf den Boden geschrieben hat:
Das weiß ich nicht, das habe ich nicht mitbekommen. Bei mir hat sich niemand
aufgeregt.
Unter Vorhalt des Fotos von Seite 4 des Erstaktes:
Da sehe ich mich nicht, es sind lauter dunkle Personen.
Unter Vorhalt, ob ich weiß, dass mit der Verwendung des Satzes zu Hass und Gewalt gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt werde:
Nein, das weiß ich nicht. Ich kannte vorher den Satz nicht.
Durch Befragung durch die BF:
Ich habe nicht gehört, dass damit zu Gewalt aufgerufen wird. Ich kann gar nicht Englisch. Wenn mir die beiden Sätze durch die BF vorgehalten werden, so gebe ich doch dazu an, dass ich da keine Gewalt raus höre.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschwerdeführerin hat am 04.11.2023, 19.23 Uhr am Stephansplatz ggü. 3A in 1010 Wien, direkt an der Ecke des Stephansdoms im Zuge einer Kundgebung zum Konflikt in Gaza mit Straßenmalkreiden folgenden Text auf den Boden, unmittelbar neben dem Stephansdom geschrieben:
„STOPPT
GENOZID
IN GAZA
FROM THE R…
TO THE S..
PALESTINE [gemaltes Herz]
WILL BE FREE“
Zur Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist – vereinfacht – festzuhalten, dass diese (auch) von der Hamas verwendet wird, deren öffentlich erklärtes Ziel die Vernichtung Israels und Befreiung Palästinas ist. Mit dem Spruch „From the river to the sea, Palestine will be free“ bringt die Hamas dieses Ziel zum Ausdruck. Diese Parole wird bei öffentlichen Kundgebungen (auch in Österreich) von verschiedenen Strömungen skandiert.
Die Hamas wird von der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft (vgl. Beschluss 2023/1514 des Rates vom 20.7.2923 zu 2001/931/GASP) und wird vom OGH als terroristische Vereinigung im Sinne des § 278a Abs. 3 StGB angesehen (vgl. OGH 6.12.2017, 13 Os 127/17a).
Bei einem unbefangenen durchschnittlichen Beobachter kann der Eindruck entstehen, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ im Sinne einer „Vernichtungsphantasie“ zu verstehen ist und der Terroranschlag der Hamas am 07.10.2023 gutgeheißen und die Hamas moralisch-psychologisch unterstützt wird.
An der Kundgebung am 04.11.2023 nahmen ca. 150-200 Personen teil und handelt es sich beim Stephansplatz in 1010 Wien generell um einen stark frequentierten öffentlichen Platz. Die Beschwerdeführerin wusste um den Sinngehalt der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ und war auch darüber informiert, dass das Skandieren der Parole in Österreich umstritten ist.
Das Aufmalen des (wenn auch nur einzeln nicht kompletten) Schriftzuges wurde laut Anzeige glaubwürdig von Passanten und Kundgebungsteilnehmern wahrgenommen und verursachte die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund des Bedeutungsinhaltes bei Passanten und auch bei Teilnehmern der Kundgebung Unmut und berechtigten Ärger. Der Schriftzug wurde nach Beweisaufnahme von der MA48 rückstandslos entfernt.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls geeignet die öffentliche Ordnung zu stören und war dieses auch nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin weist im Entscheidungszeitpunkt vier ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, eine Übertretung des § 7a Abs. 4 Versammlungsgesetz 1953 und eine Übertretung des § 52 lit. a Z 14 StVO sowie eine Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG betreffen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Pension in der Höhe von monatlich ca. 1.500,--/netto. Zu ihrem Vermögen zählen das Eigentum an einem Haus, sie hat keine Sorgepflichten.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen Frau D. E. und Frau F. G. in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2024.
Die Feststellung um die Bedeutung des Textes ist notorisch. Ebenso die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ durch die Hamas und der damit von der Hamas zum Ausdruck gebrachten Gesinnung zur Vernichtung Israels. Die Bedeutung der Parole wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede stellt, sondern lediglich ihre Intention durch das Aufmalen des Textes und deren Interpretation.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin die Parole mit Straßenmalkreiden zur Tatzeit am Tatort aufgezeichnet.
Umstritten war lediglich, ob Passanten und Kundgebungsteilnehmer sich an dem Aufmalen der Parole gestört und ihren Unmut darüber geäußert haben. Dass der Schriftzug zu Unmut bei Passanten und Kundgebungsteilnehmern geführt hat, ergibt sich jedoch eindeutig aus der Anzeige und kam auch kein Grund auf daran zu zweifeln.
Der gegenteiligen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sich Passanten und Kundgebungsteilnehmer nicht an dem Schriftzug gestört hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Zeugin D. E. gibt zwar an, dass sie nichts gehört habe, dass sich mehrere Passanten und auch Kundgebungsteilnehmer über den Satz aufgeregt hätten und sei sie danebengestanden. Unter Vorhalt des dokumentierten Fotomaterials, gab sie jedoch an, nicht am Foto abgelichtet zu sein. Die Zeugin F. G. gab ebenfalls an, dass sie nichts mitbekommen habe und sich bei ihr niemand aufgeregt hätte, jedoch gab sie nach Vorhalt des Fotomaterials auch zu, sich darauf nicht zu erkennen. Andererseits kannten sie angeblich zuvor nicht die Bedeutung der Parole.
Im Verfahren ist klar hervorgekommen, dass sich viele Personen am Stephansplatz zum Zeitpunkt und im Zuge der Kundgebung befunden haben. Demzufolge erscheint es lebensnah, dass das Aufzeichnen der Parole Unmut bei zumindest einem Teil der Passanten und Kundgebungsteilnehmern hervorgerufen hat. Zudem liegt es dem Gericht fern, den Kundgebungsteilnehmern die Gutheißung der Hassparole pauschal zu unterstellen.
Im Verfahren kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, aus denen sich ergeben könnte, dass die handelnden Polizisten den Vorfall in seinen grundsätzlichen Abläufen falsch wahrnahmen oder die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten wollten.
Die Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie der mündlichen Verhandlung. Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen:
§ 81 Abs 1 SPG lautet in der maßgeblichen Fassung:
„§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Art 13 StGG lautet:
„Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. […]“
Art 10 EMRK lautet:
„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. […]
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Art 18 B-VG lautet:
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
[…]
Rechtlich folgt daraus:
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 81 SPG ergibt sich, dass durch das tatbildliche Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muss. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen ua führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl VwGH 04.09.1995, 94/10/0166; VwGH 14.06.1982, 2843/80).
Störung der Ordnung ist eine negative Veränderung des „Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander“, wobei hier unter „Dingen“ auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (VwGH 25.01.1991, 89/10/0021; VwGH 24.11.1986, 86/10/0131).
Demnach ist ein Verhalten tatbildlich iSd § 81 SPG, wenn es objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen (VwGH 26.09.1990, 90/10/0065), auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zu zeitigen, und dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten ist. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272), vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten (VwGH 25.11.1991, 91/10/0207; VwGH 20.06.1988, 87/10/0179).
Dass es sich im gegenständlichen Verfahren beim Tatort um einen öffentlichen Ort handelte, ist unbestritten.
Das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin bewirkte eine Störung der öffentlichen Ordnung iSd zitierten VwGH-Rechtsprechung. Denn aufgrund der festgestellten Form des Protests der Beschwerdeführerin äußerten Passanten und Kundgebungsteilnehmer ihren Unmut über die Parole und war die Ordnung an einem öffentlichen Ort im festgestellten Umfang gestört. Wenngleich einige Personen den Protest der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen guthießen, so ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass mehrere Personen über den Schriftzug berechtigten Ärger äußerten. Das zumindest bei einigen der anwesenden Personen erregte Ärgernis war auch insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin eine umstrittene Hassparole an einem öffentlichen Ort anbrachte.
Durch das Aufmalen der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“, wird zum Völkermord an der israelisch-jüdischen Bevölkerung aufgerufen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Anbringen der Parole lediglich um Straßenmalkunst und einen nicht vollständig ausformulierten Text gehandelt habe, geht ins Leere. Entgegen ihren Ausführungen lässt die Parole keinen Interpretationsspielraum offen und kann sie sich durch Auslassung einzelner Buchstaben nicht der Verantwortung entziehen. Die Beschwerdeführerin hat ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen und die öffentliche Ordnung zu stören.
Der festgestellte Sachverhalt (Aufmalen einer verbotenen Parole) ist als negative Veränderung des Zustands des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander zu betrachten und widerspricht somit geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort.
Wenn die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung vorbringt, dass sie bewusst mit Wortaussparungen gearbeitet habe und der Slogan keine Gewaltandrohung verberge, sondern den Wunsch nach einem freien Palästina ausdrücke, so ist nochmals festzuhalten, dass ihr bewusst war, dass es sich um eine Hassparole handelt und auch trotz Aussparung einzelner Buchstaben der Schriftzug deutlich als diese identifiziert werden konnte und das Gedankengut der Hamas transportierte. Der Beschwerdeführerin kam es darauf an, mit dem Aufmalen der Parole und mit ihrem Verhalten eine Störung der öffentlichen Ordnung zu bewirken, zumindest hat sie dies fahrlässig herbeigeführt.
Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Übertretung des § 81 Abs 1 SPG verwirklicht.
Zum Recht auf freie Meinungsäußerung:
Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen sowie Werbemaßnahmen erfasst. Auch die Mitteilung von Tatsachen unterfällt daher dem Schutzbereich des Art 10 EMRK. Die „Mitteilung von Nachrichten oder Ideen“ iSd Art 10 Abs 1 EMRK kann dabei nicht nur sprachlich (auch durch Plakate oder Aufdrucke), sondern auch durch andere Formen der Kommunikation wie beispielsweise Symbole, künstlerische Ausdrucksformen oder sonstige Verhaltensweisen erfolgen, wenn und insoweit diesen gegenüber Dritten ein kommunikativer Gehalt zukommt. Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Art 10 EMRK wie der Umstand, dass diese primär aus finanziellen Antrieben gesetzt werden.
Durch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin tat diese ihrer kritischen Haltung gegenüber dem aktuellen Konflikt im Gaza kund. Der Inhalt der Mitteilungen der Beschwerdeführerin muss auch für die weiteren am Tatort anwesenden Personen erkennbar gewesen sein. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin aufgrund des Aufmalens der Parole greift somit in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung ein.
Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit sind nach Art 10 Abs 2 EMRK zulässig, sie müssen jedoch im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sein.
Nach § 81 Abs 1 SPG darf gegen Personen eine Geldstrafe verhängt werden, die die öffentliche Ordnung stören. Diese Bestimmung kann als Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gelten, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig iSd Art 10 Abs 2 EMRK sein kann. Der verhältnismäßig vage Begriff der öffentlichen Ordnung erlaubt es auch, eine Gesetzesverletzung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht. Ein Straferkenntnis kann daher im gegebenen Zusammenhang nur dann – aber auch immer dann – verfassungswidrig sein, wenn dem Gesetz ein die besonderen Schranken des Art 10 EMRK missachtender Inhalt unterstellt wird.
Das ist im konkreten Zusammenhang nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin durch das festgestellte Verhalten ihre Meinung in einer Art und Weise äußerte, die einen Eingriff in das in Rede stehende Grundrecht im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung (Art 10 Abs 2 EMRK) zwingend erscheinen lässt. Im Ergebnis bewirkt das angefochtene Straferkenntnis (Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch die angelastete Tathandlung) daher keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung.
Zusammenfassend ist der Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG verwirklicht und liegt auch keine Verletzung des Art 10 Abs 1 EMRK vor.
Zu Art-18 B-VG: Nach Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VGhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=aa8d349b-bdf2-45bd-b935-fd0eeefa60f0Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=WienSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=06.02.2025Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte="Art 18 B-VG" und "Willkür"Dokumentnummer=LVWGT_WI_20210323_VGW_121_043_13795_2020_00 - hit1 enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur).
Ein von der Beschwerdeführerin vorgebrachtes willkürliches Handelns nach Art 18 B-VG ist in keiner Lage des Verfahrens ersichtlich.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, liegen nicht vor, weil die Anwendung dieser Bestimmung nur in Betracht kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Das ist nur der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Ein idS geringfügiges Verschulden liegt aber gegenständlich nicht vor.
Bei der Bemessung der Geldstrafe war von einem Strafrahmen von bis zu EUR 500,-- (§ 81 Abs 1 SPG; erschwerende Umstände iSd § 81 Abs 1 letzter Satz SPG kamen nicht hervor) auszugehen.
§ 82 Abs. 1 SPG schützt das Interesse an der öffentlichen Ordnung. Diesen öffentlichen Interessen kommt eine hohe Bedeutung zu und hat die Beschwerdeführerin berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört und durch ihr Verhalten in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt.
Nach Aktenlage ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, und verfügt über ein durchschnittliches Einkommen. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.
Ausgehend davon erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe – die sich im Mittel des bis EUR 500,- reichenden Strafrahmens befindet – als jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Strafen erscheinen auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen gehalten werden, dass es sich bei derartigen Vorkommnissen um keine Bagatelldelikte handelt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die genannten Gesetzesstellen.
Die ordentliche Revision durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall waren vorrangig Fragen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Fragen betreffend die Beweiswürdigung stellen aber in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei der Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Sonstige Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen wäre, sind nicht hervorgekommen.
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