LVwG W VGW-021/014/17486/2024

VGW-021/014/17486/2024Landesverwaltungsgericht13.02.2025

Regest

Tabakerzeugnis, in Verkehr bringen, Informationsübermittlung, Informationspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/014/17486/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.014.17486.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 22.11.2024, Zl. ..., wegen Übertretung von § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Z 1, Z 1j, § 2 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1, Abs. 1a TNRSG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Straferkenntnis vom 22.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, D.-gasse, als Importeurin insofern gegen die Meldepflichten gemäß § 8 TNRSG verstoßen habe, als ein Rauchtabakerzeugnis, nämlich Zigaretten mit der Bezeichnung „Gauloises Blondes Blue Soft“, in Verkehr gebracht worden sei (Probeentnahme am 8.7.2021 um 8:34 Uhr bei E. F., G.-straße, H., Probemenge: 1 Stange mit 10 Packungen), das in der Zeit vom 8.7.2021 bis 19.5.2022 weder von der AGES – Büro für Tabakkoordination noch vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – BMSGPK-Gesundheit – VI/A/5 (Ombudsstelle für Nichtraucherschutz, Rechts- und Fachangelegenheiten Tabak und verwandte Erzeugnisse, Alkohol und Verhaltenssüchte, Nationale Tabak- und Nikotinstrategie) im Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) eindeutig zugeordnet habe werden können, obwohl wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringe, längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln habe:1. eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte und von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden sei, wenn sich die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändere, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt seien und für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln seien und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG nicht entsprechen, verboten sei.

Wegen Verletzung des § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG iVm § 1 Z 1 Z 1j, § 2 Abs. 1 Z 1,

§ 8 Abs. 1 und Abs. 1a TNRSG verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500,00 Euro (10 Stunden) und schrieb ihr einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die C. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Das Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.5.2022, wonach das Tabak-Büro am 8.7.2021 eine routine- bzw. planmäßige Kontrolle gemäß § 9 TNRSG des Fachbetriebes E. F. in H., G.-straße, durchgeführt habe, wobei die Probe der Zigarette „Gauloises Blondes Blue Soft“, ein Rauchtabakerzeugnis iSd § 1 Z 1j TNRSG, mit der Probenummer ... gezogen worden sei. Im Zuge der Aktenbearbeitung sei festgestellt worden, dass ein Eintrag der vorliegenden Probe im Online-Portal EU-CEG (Common-Entry-Gate) nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Eine nicht eindeutig zuordenbare EU-CEG Meldung stelle nach Auffassung des Anzeigenlegers eine fehlende EU-CEG Meldung dar. Daraus folge, dass die Zigarette "Gauloises Blondes Blue Soft", ein Rauchtabakerzeugnis iSd § 1 Z 1j TNRSG, mit der Probenummer ... nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 1 TNRSG entspreche, weil die vorliegende Probe nicht im Online-Portal EU-CEG (Common-Entry-Gate) gemeldet worden sei. Details seien dem beigeschlossenen amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis mit der Auftragsnummer ... des Tabak-Büros zu entnehmen (Untersuchung im Zeitraum 13.7.2021 bis 28.1.2022).

Der Bundesminister beantrage aufgrund des begründeten Verdachts der Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 TNRSG (bzgl. fehlender CEG-Meldung) und sohin in weiterer Folge des unstatthaften Inverkehrbringens iSd § 2 TNRSG für die Herstellerin „C. GmbH“, D.-gasse, die Einleitung und Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens.

Gegen das Straferkenntnis erhob die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestreitet darin den Tatvorwurf und wendet ein, dass am 18.12.2019 die Meldung gemäß § 8 Abs 1 TNRSG für das beanstandete Produkt unter der Bezeichnung „Gauloises Blondes" im EU-CEG unter der Registrierungsnummer ... erfolgt sei. Die Produkt SKU laute ....

Die Meldung vom 18.12.2019 habe entsprechend § 8 Abs 1 TNRSG folgende Informationen enthalten:

1. Eine Liste aller bei der Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs, und2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs 1 und § 4c TNRSG (Beweis u.a. Screenshots Meldung 18.12.2019)

Das Produkt sei bis zum 26.5.2022 unter „Gauloises Blondes" gemeldet, danach unter „Gauloises Blondes Blue Soft". Seit 28.04.2023 sei es unter „Gauloises Blondes Blue" gemeldet. Die Produktbezeichnung sei immer „Gauloises Blondes" gewesen. „Soft" sei nur die Bezeichnung der Packungsart („Soft pack"), „Blue" nur ein Zusatz zur Produktbezeichnung, der auf die Nikotinstärke Bezug nehme. Im EU-CEG seien zum Zeitpunkt der Probeentnahme Zigaretten der Marke (Product Brand Name) „Gauloises Blondes", der Sorte (Brand Subtype Name) „Gauloises Blondes" und dem Verpackungstyp (Product Pack) „soft pack" (Weichpackung") gemeldet gewesen. Der Produktname (Product Brand Name und

Product Brand Subtype Name) habe immer unverändert „Gauloises Blondes", wie ursprünglich eingemeldet gelautet. Das Produkt selbst hätte sich zu keinem Zeitpunkt geändert gehabt; weder die Emissionswerte, noch die Inhaltsstoffe oder deren Mengen. Auch die SKU Nummer sei unverändert geblieben, ebenso der Verpackungstyp (Soft pack).

Die belangte Behörde stütze ihr Straferkenntnis auf einen angeblichen Verstoß gegen § 8 Abs 1 und Abs la TNRSG. Aus § 8 Abs. 1 und Abs. 1a TNRSG ergäbe sich jedoch keine Verpflichtung der Meldung einer Änderung, wenn wie im vorliegenden Fall, nur ein Zusatz („Blue Soft") hinzugefügt werde. Vielmehr seien nur die Inhaltsstoffe und ihre Mengen sowie die Emissionswerte zu melden. Gemäß

§ 8 Abs 1a TNRSG seien Änderungen nur soweit zu melden, als sich die „Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses derart ändere, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt seien", diese wiederum seien nur die Inhaltsstoffe, deren Mengen und die Emissionswerte.

Wie ausgeführt, seien mit der ersten Meldung am 18.12.2019 die Inhaltsstoffe und deren Mengen sowie die Emissionswerte des Produkts gemeldet worden. Es seien somit alle Informationen, die in § 8 Abs 1 TNRSG vorgesehen seien, korrekt gemeldet worden, weshalb ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 1a TNRSG nicht vorliege.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 2 Z 39 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, Abl. L 127/1 vom 29. April 2014, bezeichnet als „Importeur von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen“ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse oder die verwandten Erzeugnisse hat, die in das Gebiet der Union gelangt sind.

„In Verkehr bringen“ wird in Art. 2 Z 40 der zitierten Richtlinie als entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz definiert; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU verpflichten die Mitgliedstaaten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden folgende Informationen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse, zu übermitteln:a) eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse,b) die Emissionswerte nach Artikel 3 Absätze 1 und 4,c) soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionen und ihre Werte.

Bei bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnissen muss die Meldung bis zum 20. November 2016 erfolgen.

Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind.

Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse sind die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse vorzulegen.

Entsprechend Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie verlangten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß und innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen bereitstellen. Die Informationspflicht obliegt in erster Linie dem Hersteller, wenn er in der Union niedergelassen ist. Die Informationspflicht obliegt in erster Linie dem Importeur, wenn der Hersteller außerhalb der Union und der Importeur in der Union niedergelassen ist. Die Informationspflicht obliegt gemeinsam dem Hersteller und dem Importeur, wenn beide außerhalb der Union niedergelassen sind.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten nicht eingehalten werden.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG lauten:

«§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

1j. „Rauchtabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse,

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

….

10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder2. Tabak zum oralen Gebrauch oder3. Kautabakist verboten.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:1. eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

(1a) Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer …3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,…

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

…»

Unter der Prämisse, dass der Begriff des „Inverkehrbringens“ auch die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch Hersteller bzw. Importeur mitumfasst, andernfalls der Einleitungssatz des § 8 Abs. 1 TNRSG sinnentleert wäre, erweist sich angelastete Tatzeitraum 8.7.2021 bis 19.5.2022 jedenfalls als unrichtig:

Denn am 8.7.2021 erfolgte die Kontrolle der Trafik des E. F. in H.; also zu einem Zeitpunkt als das beschwerdegegenständliche Produkt bereits im Fachbetrieb zum Verkauf bereitgehalten wurde, sodass die Inverkehrbringung durch die C. GmbH als Importeurin jedenfalls zeitlich davor liegen musste, zumal dazwischen auch noch die Großhändlerin I. GmbH Co KG ihre Geschäftstätigkeit entfaltet haben musste (vgl. Anzeige). Mit 19.5.2022 ist die verfahrensgegenständliche Anzeige datiert.

Das Inverkehrbringen (respektive das Vermarkten) des in Rede stehenden Produktes durch die Importeurin muss demnach dem 8.7.2021 jedenfalls vorgelagert gewesen sein.

Während § 8 Abs. 1 als Ende der Übermittlungsfrist der näher bezeichneten Liste jeden Kalenderjahres den 15.3. vorsieht, fordert Abs. 1a leg. cit. a in Bezug auf dergestalt veränderte Tabakerzeugnisse, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, eine unverzügliche Übermittlung vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller/ Importeur.

Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Auffindens des in Rede stehenden Produkts anlässlich der behördlichen Kontrolle im Fachbetrieb bzw. auf den Zeitraum bis zur Anzeigenlegung ist jedenfalls unzutreffend.

Vorliegend wird weder das maßgebliche Tatbestandselement des Inverkehrbringens durch die C. GmbH angeführt, geschweige denn das dafür maßgebliche Datum noch das Fälligkeitsdatum der Fristversäumnis und erfolgte dazu auch keine rechtzeitige Verfolgungshandlung, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.3.2023 jedenfalls nach Jahresfrist erging, weshalb bereits deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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