LVwG W VGW-112/067/10792/2024

VGW-112/067/10792/2024Landesverwaltungsgericht11.02.2025

Regest

Bauordnung, Bauauftrag, Entfernung, Kleingarten, Flugdach, Nebengebäude, maximal bebaubare Fläche, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/067/10792/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.112.067.10792.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 11.07.2024, GZ ..., mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, KLG C., Gst.Nr. ... in EZ ..., KG D., die Aufträge erteilt wurden, I) die vordere, links neben dem bestehenden Kleingartenhaus, begehbare flugdachähnliche Konstruktion zu entfernen, II) das an der rechten hinteren Kleingartengrenze bestehende Nebengebäude zu entfernen, (weitere Parteien: Frau E. B. und Bundesimmobiliengesellschaft mbH, FN: 34897w),

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.07.2024, GZ ..., wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als Eigentümer der Baulichkeiten auf der Liegenschaft Wien, KLG C., GstNr ... in EZ ..., KG D., die Aufträge erteilt, (1.) binnen 3 Monate nach Rechtskraft die im vorderen Liegenschaftsbereich links neben dem bestehenden Kleingartenhaus begehbare flugdachähnliche Konstruktion mit einer Fläche von ca. 8,4 m², mit einer Höhe von ca. 2,36 m und mit einer darauf befindlichen Brüstung von ca. 0,94 m entfernen zu lassen und (2.) binnen 6 Monaten nach Rechtskraft das an der rechten hinteren Kleingartengrenze bestehende Nebengebäude mit einem Ausmaß von ca. 10,43 m² und mit einer Höhe von ca. 2,10 m bis ca. 2,65 m entfernen zu lassen.

In der Bescheidbegründung ist dazu zusammengefasst ausgeführt:

Bei der am 13.06.2024 abgehaltenen Ortsaugenscheinverhandlung wurde festgestellt, dass im vorderen Liegenschaftsbereich links neben dem bestehenden Kleingartenhaus eine begehbare flugdachähnliche Konstruktion mit einer Fläche von ca. 8,4 m², mit einer Höhe von ca. 2,36 m und mit einer darauf befindlichen Brüstung von ca. 0,94 m errichtet wurde sowie, dass an der rechten hinteren Kleingartengrenze ein Nebengebäude mit einem Ausmaß von ca. 10,43 m² und mit einer Höhe von ca. 2,10 m bis ca. 2,65 m errichtet wurde. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist eine Fläche mit der Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“ somit das Wiener Kleingartengesetz 1996 anwendbar. Gemäß § 7 Abs. 4 WKlG 1996 ist eine Überdachung (Flugdach) von Stellplätzen nur im „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern erfolgen – gegenständlich liegt jedoch keine KFZ Stellplatzbewilligung vor. Gemäß § 12 Abs. 4 WKlG 1996 ist zusätzlich zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten udgl ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen. Das gegenständliche Nebengebäude weist eine bebaute Fläche von ca. 10,43 m² auf.

1.2. Im elektronischen Behördenakt liegt dazu u.a. die Verhandlungsschrift von der Ortsaugenscheinverhandlung vom 13.06.2024 ein. In der Verhandlungsschrift sind die auftragsgegenständlichen Baulichkeiten bezeichnet und ist vermerkt, der nunmehrige Beschwerdeführer und seine Frau, E. B., erklären, Eigentümer der gegenständlichen Baulichkeiten zu sein. Weiters liegen Fotos von den auftragsgegenständlichen Baulichkeiten ein. Der Bescheid vom 04.06.1991, GZ …, betreffend Bewilligung gemäß § 71 BO für Wien für die Errichtung eines Kleingartenhauses und eines Hauskanalanschlusses, samt Bezug habenden Einreichplan (Kanalplan sowie Plan zur nachträglichen Genehmigung eines Gartenhauses) liegt ebenso in Ablichtung ein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor:

Die im Spruch des Bescheides erfassten Entfernungsaufträge scheinen auf Missverständnissen tatsächlicher und rechtlicher Art zu beruhen: Das in Spruchpunkt 2) genannte Nebengebäude wurde von der Behörde nicht anhand der Bodenfläche, sondern der Dachfläche abgemessen. Für die in den Spruchpunkten 1) und 2) genannten Gebäude gelte die Ausnahme nach § 23 Abs. 4 WKlG 1996, was jedoch von der Behörde nicht berücksichtigt wurde. Weil die Behörde das in Spruchpunkt 2) genannte Nebengebäude nicht anhand der Bodenfläche vermessen hat, ist eine abschließende Beurteilung, ob dieses die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 WKlG 1996 einhält, nicht möglich. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers zur durchgeführten Vermessung des Nebengebäudes.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die auftragsgegenständlichen Konstruktionen nicht den Vorschriften der §§ 7 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 WKlG 1996 entsprechen sei unzutreffend, weil beide lange vor dem 01.03.1991 errichtet wurden. Für diese fände die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 4 WKlG 1996 Anwendung, weil sie die Gesamtkubatur von 250 m3 nicht übersteigen.

Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, in eventu, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben von Dr. Zilk, Bürgermeister, vom Oktober 1991, adressiert an Gartenbesitzer im Zusammenhang mit einer Information über die damals eröffnete Möglichkeit des ganzjährigen Wohnens in Kleingärten.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 08.08.2024 zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde nicht Stellung genommen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes legte die Behörde die Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Parzelle … zur Einsichtnahme vor. Darin liegen einerseits der mit 08.10.1991 datierte Kanalbefund für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und andererseits der Bescheid vom 04.06.1991, GZ …, betreffend Bewilligung gemäß § 71 BO für Wien für die Errichtung eines Kleingartenhauses und eines Hauskanalanschlusses, samt Bezug habenden Einreichplan (Kanalplan sowie Plan zur nachträglichen Genehmigung eines Gartenhauses) im Original ein. Im genannten Einreichplan sind 2 Gebäude dargestellt – Gebäude I und Gebäude II, wobei Gebäude II durchgestrichen ist und bei Gebäude II vermerkt ist, dass dieses nicht Gegenstand der Einreichung ist; dieses Gebäude erstreckt sich ausweislich der im Einreichplan ausgewiesenen Koten auf eine Fläche von (4,80 m x 2,00 m =) 9,60 m2 der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die Losgröße ist im Einreichplan mit 497 m², die verbaute Fläche ist einerseits mit 29,82 m² und andererseits mit 9,60 m² - letzteres bezieht sich auf die flächenmäßige Inanspruchnahme des Gebäudes II, das nicht Gegenstand der Einreichung ist – und letztlich ist der unbebaute Raum mit 121,41 m³ ausgewiesen.

5. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 05.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen G. H. und I. J. zur Vermessung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke einvernommen wurden.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteiausführungen, und nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der genannten Zeugen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist ausweislich der in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde dokumentierten Erklärungen gemeinsam mit seiner Ehefrau E. B. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten.

Auf der Parzelle … sind - neben dem nicht verfahrensgegenständlichen Kleingartenhaus – einerseits ein Nebengebäude, welches den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seit ca 1930 vorhanden ist, und andererseits eine flugdachähnliche Konstruktion seit ca 1984 mit einer Fläche von ca. 8,44 m3, mit einer Höhe von ca. 2,36 m und einer darauf befindlichen Brüstung von ca. 0,94 m errichtet.

Die flächenmäßige Inanspruchnahme durch die flugdachähnliche Konstruktion sowie dessen Höhen sind vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen.

Sachverhaltsbezogen ist lediglich die flächenmäßige Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch das Nebengebäude bestritten. Das Nebengebäude weist, ausweislich der im Behördenakt einliegenden und im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung aufgenommenen Fotos, Fenster auf und hat folgendes flächenmäßiges Ausmaß: 10,43 m2. Die Feststellung zum flächenmäßigen Ausmaß stützt sich auf die Zeugenaussagen der die Vermessung durchführenden Werkmeistern der belangten Behörde, Herrn J. und Herrn H.. Beide sagten im persönlichen unmittelbaren Eindruck glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass die Ausladung des Dachvorsprungs vom Nebengebäude bei der Berechnung der flächenmäßigen Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch das Nebengebäude unberücksichtigt blieb. Das Naturmaß der vom Nebengebäude in Anspruch genommenen Grundfläche ergab sich aus der gemessenen Länge von 4,83 m und einer Breite von 2,16 m – es korrespondierte somit über weite Strecken mit dem im Einreichplan aus dem Jahr 1991 als nicht Gegenstand der Einreichung dargestellten Nebengebäude.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.“

§ 2. (1) Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte und ausgestaltete Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.

(2) bis (6) (…)

(7) Kleingartenhäuser sind Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, die nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum haben.

(8) Kleingartenwohnhäuser sind Gebäude in Kleingärten mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“, die zumindest einen Aufenthaltsraum haben und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen sollen.

(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m.

(10) (…)“

§ 3. Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien hinaus können die Bebauungspläne nur enthalten:

§ 7. (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus.

(2) (…)

(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen.

(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern erfolgen.

(5) (…)“

§ 8. (1) Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(2) bis (13) (…)“

§ 12. (1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.

(2) (…)

(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.

(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten u. dgl. ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.

(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von höchstens 70 cm, Lichtschächte in der Größe der unmittelbar vorhandenen Fensteröffnungen und höchstens 1,0 m vor die Kelleraußenwand ragend, Balkone bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m und Kellerabgänge bis zu einer Breite von höchstens 1,20 m werden der bebauten Fläche des Kleingartens nicht zugerechnet; Überdachungen von Kellerabgängen sind bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m sowie auf einer Fläche von bis zu 7 m² zulässig und werden der bebauten Fläche des Kleingartens dann nicht zugerechnet, wenn sie höchstens zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen sind. Werden diese Maße überschritten, sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen. Erker sind der bebauten Fläche zuzurechnen.“

§ 13. (1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

(3) und (4) (…)“

§ 23. (1) bis (3) (…)

(4) Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben, sind im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern sie eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluß des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur größer als 250 m³ oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.

(5) bis (9) (…)“

3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten auszugsweise:

§ 87. (1) Bauwerke sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) bis (16) (…)

(17) Flugdächer sind Dachbauwerke, die auf Stützen aufliegen und eine geschlossene oder eine durch Lamellen gebildete schließbare Dachfläche aufweisen. Ein Flugdach liegt auch dann vor, wenn es teilweise auf einer Wand oder mehreren kurzen Wänden aufliegt.“

„Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

§ 129. (1) Für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen haftet auch dieser, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist.

(1a) bis (9) (…)

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.

(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“

4. Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständliche Fläche erfolgte durch das Plandokument ... (nachfolgend kurz PD ...), beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 25.12.2021, Pr. Zl. .... Danach ist die auftragsgegenständliche Parzelle innerhalb des als Grünland, Erholungsgebiet, Kleingartengebiet (EKl) gewidmeten Gebiets gelegen.

III.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 WKlG 1997 sind in Kleingärten Kleingartenhäuser und Nebengebäude zulässig. Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 BO für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 WKlG 1996) und die Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen (§ 12 Abs. 3 WKlG 1996). Vordächer und Dachvorsprünge werden bis zu einer Ausladung von höchstens 70 cm der bebauten Fläche des Kleingartens nicht zugerechnet (§ 12 Abs. 5 WKlG). Zudem ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf, zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten udgl. zulässig; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen (§ 12 Abs. 4 WKlG 1996).

Stellplätze in Kleingärten dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Eine Überdachung von Stellplätzen ist jedoch nur in den für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingärten zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern erfolgen (§ 7 Abs. 3 und 4 WKlG 1996).

1.2. In der Beschwerdesache steht fest, dass im vorderen, linken Liegenschaftsbereich eine flugdachähnliche Konstruktion mit einer Fläche von ca. 8,44 m2, einer Höhe von ca. 2,36 m und mit einer darauf befindlichen Brüstung von ca. 0,94 m errichtet ist. Mit der Fläche des bewilligten Kleingartenhauses von 29,82 m² überschreitet es das zulässige Ausmaß an bebaubarer Fläche entsprechend der Flächenwidmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ von 35 m2. Die flugdachähnliche Konstruktion könnte auch nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs. 4 WKlG 1996 subsumiert werden, weil diese die Flächenwidmung Grünland - Erholungsgebiet – Kleingartengebiet ganzjähriges Wohnen erforderte, welche die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht aufweist.

In der Beschwerdesache steht ebenso fest, dass das an der hinteren rechten Grundgrenze vorhandene Nebengebäude das zulässige Ausmaß für Nebengebäude in Kleingärten von 5 m2 überschreitet. Das Nebengebäude weist Fenster auf und erreicht eine Höhe bis zu ca. 2,65 m, weshalb es auch nicht vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 WKlG 1996 erfasst ist.

1.3. Gemäß § 1 Abs. 2 WklG 1996 finden subsidiär die Bestimmungen der Bauordnung für Wien auch auf Flächen Anwendung, die mit der Widmung Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet gewidmet sind. Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den Bauauftrag vor, die beiden auftragsgegenständlichen Bauwerke waren vor dem 01.03.1991 errichtet gewesen und wären daher gemäß § 23 Abs. 4 zulässig, weil die Gesamtkubatur von 250 m3 nicht überschritten wäre. Seitens der belangten Behörde erging dazu keine Äußerung.

Die Materialien zu § 23 Abs. 4 WKlG 1996 (Beilage Nr. 31/1996, PrZ 1268/96-MDPLTG) führen zur genannten Übergangsbestimmung Nachstehendes aus:

„Die Bestimmung des Abs. 4 trägt dem Erfordernis Rechnung, Gebäude in nachträglich als „Grünland - Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ oder „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ gewidmeten Gebieten, somit im Falle einer nachträglichen rechtlichen Sanierung, auch dann zulassen zu können, wenn zwar nicht alle Bestimmungen des § 8 bzw. des § 13, insgesamt aber die höchstzulässige Kubatur und der zulässige oberste Abschluß des Gebäudes im wesentlichen eingehalten sind. Diese nachträglich zulässigen Bauwerke sind jedoch dem vereinfachten Bewilligungsverfahren des § 8 zu unterwerfen. Festgehalten wird weiters, daß diese Übergangsbestimmung keine Abstandnahme von den Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit des Kleingartens (§ 12) bedeutet; diese müssen daher jedenfalls eingehalten sein. Im Falle der Überschreitung der bebauten Fläche im Rahmen der zulässigen Kubatur dürfen jedenfalls keine weiteren Nebengebäude in dem Kleingarten errichtet sein.“

Aus den Materialien erhellt sich eindeutig, dass die Gesetzgebung vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung bloß jene Gebäude erfasst gesehen hat, die einem Bewilligungsverfahren nach § 8 WKlG 1996 unterliegen („…Diese nachträglich zulässigen Bauwerke sind jedoch dem vereinfachten Bewilligungsverfahren des § 8 zu unterwerfen. ….“).

Gemäß § 8 Abs. 1 WKlG 1996 unterliegen einer Bewilligungspflicht im Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet (auch für ganzjähriges Wohnen) der Neu-, Zu- und Umbau von Kleingarten(wohn)häusern. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Die auftragsgegenständlichen Bauwerke sind keine Kleingartenhäuser – es ist ein Nebengebäude und eine flugdachähnliche Konstruktion – und sind daher vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 4 WKlG 1996 nicht erfasst. Die auftragsgegenständlichen Bauwerke bedürften, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 stünden, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Die auftragsgegenständlichen Bauwerke sind folglich nicht unter die genannte Bestimmung subsumierbar.

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht fundiert bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der dreimonatigen (Spruchpunkt 1) und sechsmonatigen (Spruchpunkt 2) Leistungsfrist auch sonst keine Zweifel, zumal bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 18.06.1991, Zl 91/05/0094).

Abschließend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid die vorgeschriebene Leistung exakt beschreibt. Es ist für die Verpflichteten klar nachvollziehbar, welche Leistungen sie zu erbringen haben und innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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