LVwG W VGW-103/034/10502/2024

VGW-103/034/10502/2024Landesverwaltungsgericht11.02.2025

Regest

Waffenrecht, Waffenpass, mangelnde Verlässlichkeit, Drogenkonsum, aggressives Verhalten, Bedarf, Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe, Ermessen, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/034/10502/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.103.034.10502.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 03.07.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 22.01.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2024 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung bzw. Bedarfsbegründung führte er im Antragsformular "Berufsdetektiv" an und legte seinem Antrag ein Schreiben der "C. GmbH" vom 16.01.2024 bei, in welchem die Beschäftigung des Beschwerdeführers in diesem Unternehmen (Sicherheitsgewerbe; Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, bewaffneter Personen-/Objektschutz) bestätigt wird und um Ausstellung eines Waffenpasses gebeten wird, "um diese Beschäftigung ausüben zu können".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 – WaffG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar ein Schreiben der "C. GmbH" vorgelegt habe, in dem angeführt werde, dass er in diesem Unternehmen tätig sei; eine konkrete Gefahrenlage sei nicht begründet worden. Zudem sei im Zuge des Verfahrens zur Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers bekannt geworden, dass er mehrfach wegen § 27 Suchtmittelgesetz – SMG zur Anzeige gebracht worden sei. Im Jahr 2019 sei er weiters wegen aggressiven Verhaltens und Anstandsverletzung angezeigt worden, da er die amtshandelnden Exekutivbediensteten immer wieder lautstark beschimpft und sich allgemein aggressiv verhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen worden, welche am 30.04.2024 stattgefunden habe und im Zuge derer ein spontan durchgeführter Drogenharntest positiv auf THC verlaufen sei. Es fänden sich Hinweise auf einen stattgehabten THC-Konsum und habe sich der Beschwerdeführer in keiner Weise distanziert von Suchtgift gezeigt. Zusammengefasst könne der Beschwerdeführer nicht als verlässlich gemäß § 8 WaffG angesehen werden und sei kein erhöhtes Sicherheitsrisiko seiner Person zu erkennen. Er habe keine konkrete aktuelle Gefahrenlage glaubhaft nachgewiesen, welche zwingend zur Abwehr dieser das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B erfordere. Es liege somit keine Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG sowie kein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die für den Waffenbesitz erforderliche Verlässlichkeit willkürlich in Abrede stelle. Der Beschwerdeführer sei wegen keinerlei Delikt gemäß § 27 SMG verurteilt worden; zudem würde selbst eine Verurteilung nach § 27 SMG die Unzuverlässigkeit iSd WaffG nicht vermuten lassen. Die belangte Behörde übe Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer eine Suchtkrankheit unterstelle. Der Beschwerdeführer sei niemals verurteilt worden und sei er keinesfalls als suchtmittelabhängig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei ein pflichtbewusster, aufmerksamer und vorbildlicher Bürger. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer während eines Auslandsaufenthaltes in Thailand, wo einstweilen der Cannabiskonsum legalisiert worden sei, Cannabis konsumiert habe. Selbst dies lasse jedoch nicht auf eine Suchtmittelabhängigkeit schließen. Um einen Suchtmittelkonsum als Suchtkrankheit klassifizieren zu können, müsse dieser über den bloßen Gebrauch von Suchtmitteln hinausgehen. Selbst aus bloß gelegentlichem Suchtmittelabusus, der beim Beschwerdeführer gegenständlich nicht einmal angenommen werden könne, ließen sich keinerlei Schlüsse auf die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers ziehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes indiziere ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum nur dann Unzuverlässigkeit, sofern dieser einen ausreichenden Bezug zum Waffenrecht aufweise, etwa beim Mitführen einer Waffe unter Beeinträchtigung von Suchtmitteln. Ein solcher Vorwurf könne dem Beschwerdeführer nicht gemacht werden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit gewesen wäre, sich einem Bluttest zu unterziehen, der seinen unbeeinträchtigten Zustand erwiesen hätte und somit unzweifelhaft eine unterstellte Suchtmittelabhängigkeit widerlegt hätte. Stattdessen habe die belangte Behörde auf einen Urintest bestanden, welcher THC ohne Feststellung einer Beeinträchtigung bis zu drei Monate nach dem letzten (legalen) Konsum nachweise. Zum Bedarf sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Waffenpass zur Ausübung seines Berufes benötige; er sei als Personen- und Objektschützer tätig. Dabei habe er regelmäßig Synagogen sowie Personen und Gebäude des ...-Instituts und der Israelitischen Kultusgemeinde Wien zu bewachen. Hierbei handle es sich unzweifelhaft um jüdisch geprägte und hochgradig gefährdete Einrichtungen, in welchen sich überwiegend besonders bedrohte Personengruppen aufhalten. Insbesondere verkenne die belangte Behörde, dass es sich hierbei um eine religiöse Minderheit handle, welche durch den aktuellen Gaza-Konflikt als besonders gefährdet gelte. Selbst der Bund habe diese Gefahrenlage und das Problem der derzeit unzureichenden Polizeikräfte für den jüdischen Objekt- und Personenschutz erkannt und beschlossen eine reine Objektschutzpolizei ins Leben zu rufen. Personen- und Objektschützer jüdischer Einrichtungen seien die gefährdetsten Personen für Terrorattacken überhaupt, konkreter könne eine Gefahr nicht sein. Der islamistisch-terroristischen Gefahrenlage gegenüber jüdischen Einrichtungen könne am zweckmäßigsten mit der realistischen Androhung (und notfalls Anwendung) von Waffengewalt begegnet werden; jedenfalls sei das Hindernis für einen Angriff dadurch wesentlich höher und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Angriffs auf jüdische Einrichtungen niedriger. Auch der Dienstgeber des Beschwerdeführers weise auf die erhöhte Terrorwarnstufe und die Unabdingbarkeit des Einsatzes mit einer Waffe zur Sicherung der jüdischen Einrichtungen hin. Die belangte Behörde übe Willkür, wenn sie den Bedarf nicht erkenne und die Gefahrenlage, welcher sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner täglichen beruflichen Tätigkeit aussetze, unrichtig würdige. An dem Führen einer Waffe durch den Beschwerdeführer bestehe zudem ein von der belangten Behörde nicht gewürdigtes öffentliches Interesse. Die Situation zwischen der israelischen bzw. jüdischen sowie der palästinensischen Bevölkerung in Österreich sei angesichts des Gaza-Konfliktes mehr als angespannt und bedürfe es hierfür ausreichenden Schutzes von Einrichtungen, welche speziell der angefeindeten Personengruppe gewidmet sei. Im Übrigen werde die Religions- und Glaubensfreiheit der jüdischen Glaubensgemeinschaft verletzt, zumal die Religions- und Glaubensfreiheit dem Staat auch eine Schutzpflicht im Hinblick auf die ungestörte und vor allem sichere Religionsausübung auferlege. Der staatlich gebotene Schutz sei aufgrund des Mangels an Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbediensteten nicht ausreichend.

Dem Beschwerdeschriftsatz war als Beilage ein Schreiben der "C. GmbH" vom 22.07.2024 angefügt, wonach dieses Unternehmen für die Überwachung und Bewachung jüdischer Einrichtungen und deren Besucher verantwortlich sei. In enger Zusammenarbeit mit der israelischen Botschaft und der Israelitischen Kultusgemeinde würden Mitarbeiter sowohl bei jüdischen öffentlichen als auch privaten Veranstaltungen zum Schutz und zur internen Überwachung eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausbildung aber vor allem wegen seiner privaten als auch beruflichen Lebensumstände innerhalb der jüdischen Gemeinde ein unverzichtbarer Mitarbeiter. Nicht nur wegen der erhöhten Terrorwarnstufe sei ein Einsatz mit einer Waffe zur Sicherung der Einrichtungen unabdingbar. Daher werde eindringlich die Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer beantragt.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte eine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung wurde ein Schreiben der "C. GmbH" vom 28.11.2024 vorgelegt, demzufolge aufgrund des fehlenden Waffenpasses eine Anstellung des Beschwerdeführers derzeit nur auf geringfügiger Basis und damit nur ein eingeschränkter Einsatz möglich sei, wobei eine Fixanstellung im vollen Stundenausmaß angestrebt werde. Dies sei allerdings nur möglich, wenn der Beschwerdeführer für jegliche sicherheitstechnischen Anforderungen einsetzbar sei, dies bedinge unter anderem das erlaubte Tragen einer Waffe. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.

II. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... in Wien geborener österreichischer Staatsbürger. Er hat – nach einer abgebrochenen Zimmererlehre – eine Ausbildung zum "Personal Trainer" absolviert und betreibt seit seinem 14. Lebensjahr Kampfsport (brauner Gürtel im Jiu-Jitsu). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin in einer Lebensgemeinschaft und ist Vater einer im November 2024 geborenen Tochter.

2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurden in der Vergangenheit von der Staatsanwaltschaft Wien folgende Ermittlungsverfahren geführt:

im Jahr 2015: Verfahren wegen § 27 Abs. 1 erster Fall SMG, § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG; dieses Verfahren wurde am 21.11.2016 gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig eingestellt;

im Jahr 2019: Verfahren gemäß § 27 Abs. 2 SMG; dieses Verfahren wurde am 21.07.2020 gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig eingestellt;

im Jahr 2022: Verfahren wegen § 133 Abs. 1 StGB; dieses Verfahren wurde am 26.01.2023 gemäß § 190 StPO eingestellt.

Im Hinblick auf den Beschwerdeführer liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen werde.

3. An – ungetilgten – verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen weist der Beschwerdeführer eine Vormerkung nach § 52 lit. b Z 15 StVO (Tilgungsbeginn: 25.08.2023), eine Vormerkung nach § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG (Tilgungsbeginn: 25.08.2023), eine Vormerkung nach § 5a Abs. 1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz (Tilgungsbeginn: 12.11.2024) sowie eine Vormerkung nach § 5a Abs. 12 Wiener Tierhaltegesetz (Tilgungsbeginn: 12.11.2024) auf.

Mit Straferkenntnis vom 14.08.2019, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22.02.2019, um 20:55 Uhr, in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22, 1.) die amtshandelnden Polizeibeamten immer wieder lautstark beschimpft und sich allgemein aggressiv verhalten (Übertretung gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 – SPG), 2. den öffentlichen Anstand verletzt, indem er sich gegenüber den amtshandelnden Polizeibeamten äußerst despektierlich verhalten und diese als "behindert" bezeichnet habe (Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG) und 3. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem er immer wieder lautstark herumgeschrien und geschimpft habe (Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG). Wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von € 150,– (ad 1.), € 250,– (ad 2.) und € 100,– (ad 3.) verhängt. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieses daher in Rechtskraft; die Strafen sind mittlerweile getilgt. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieses Vorfalles nur bedingt einsichtig und ist nach wie vor der Ansicht, damals von den Polizeibeamten ungerecht behandelt worden zu sein.

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.07.2020 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk. der Kategorie B.

Im Zuge der Prüfung dieses Antrages wurde der Beschwerdeführer – zumal im Ermittlungsverfahren aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten sowie Vormerkungen nach dem SMG hervorgekommen waren – von der belangten Behörde zu einer amtsärztlichen Untersuchung (Verlässlichkeitsüberprüfung) geladen und der erste Termin mit 30.09.2020 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde in weiterer Folge per E-Mail mit, dass er an diesem Termin geschäftlich verreist sei und um einen Ersatztermin ersuche. Der Ersatztermin wurde zunächst für den 18.11.2020 festgesetzt und dann ein weiteres Mal auf 16.12.2020 verschoben. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin am 16.12.2020 nicht erschienen.

Mit Ladung vom 28.01.2021 wurde der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Mal zur amtsärztlichen Untersuchung geladen, diesmal für den 17.02.2021. Der Beschwerdeführer erschien auch zu dieser amtsärztlichen Untersuchung nicht.

Mit Bescheid vom 29.03.2021, ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk. der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 1 WaffG iVm § 8 Abs. 6 WaffG abgewiesen, weil er an der Feststellung seiner Verlässlichkeit nicht mitgewirkt habe. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser am 01.05.2021 in Rechtskraft.

5. Der Beschwerdeführer ist seit 16.01.2024 auf geringfügiger Basis bei der "C. GmbH" beschäftigt. Die "C. GmbH" besitzt eine Gewerbeberechtigung für Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, dieses eingeschränkt auf Personenschutz und Überwachungsgewerbe) und ist spezialisiert auf die Überwachung und Bewachung jüdischer Einrichtungen und deren Besucher. Ihre Mitarbeiter werden zudem sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten jüdischen Veranstaltungen zum Schutz und zur internen Überwachung eingesetzt.

Der Beschwerdeführer wird aktuell hauptsächlich bei jüdischen Feiertagen eingesetzt. Er wird bei drei verschiedenen Synagogen zum Objektschutz herangezogen und darüber hinaus bei privaten Zusatzveranstaltungen sowie als Begleitschutz für Personen zum Gericht oder zu einer Hochzeit. Der Beschwerdeführer wird von seinem Dienstgeber bei den letztgenannten Aufträgen (Begleitschutz) aufgrund seiner Nahkampfausbildung prioritär herangezogen.

Eine Fixanstellung des Beschwerdeführers im vollen Stundenausmaß bei der "C. GmbH" ist nur möglich, wenn er einen Waffenpass besitzt.

Im Rahmen des vom Beschwerdeführer ausgeübten Objektschutzes kam es in der Vergangenheit einmal zu einem Vorfall, bei welchem eine offensichtlich unter Berauschung stehende Person versuchte, in das vom Beschwerdeführer bewachte Objekt einzudringen. Der Beschwerdeführer konnte diese Person schließlich unter Anwendung seiner Nahkampferfahrung (Ausführung eines "Bodylocks") davon abhalten und entfernte sich diese Person ohne weitere Vorkommnisse von dem Objekt. Des Weiteren gab es einen Vorfall im ... Bezirk, als mehrere Jugendliche versuchten mit einem Elektroschocker in eine Synagoge zu gelangen. Vorfälle, in denen der Beschwerdeführer eine Waffe benötigt hätte, gab es nicht. Der Beschwerdeführer ist von seinem Dienstgeber angehalten, bei sämtlichen Vorfällen sofort die Polizei zu verständigen. Zur Ausübung der Tätigkeit bei der "C. GmbH" ist der Beschwerdeführer zum Tragen einer Faustfeuerwaffe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet. Tatsachen, wonach er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, liegen nicht vor.

6. Der Beschwerdeführer hält sich zweimal pro Jahr für jeweils einen Monat in Thailand auf, um dort Kampfsport auszuüben. Während dieser Aufenthalte in Thailand konsumiert der Beschwerdeführer Cannabis.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen und der erste Termin mit 12.03.2024 festgesetzt. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er diesen Termin wegen einer Terminkollision nicht wahrnehmen könne und wurde der Termin daraufhin auf 16.04.2024 verschoben. Der Beschwerdeführer teilte erneut mit, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne und fand die amtsärztliche Untersuchung schließlich am 30.04.2024 statt. Ein im Zuge dieser Untersuchung durchgeführter, freiwilliger und spontaner Drogenharntest war positiv auf THC und gab der Beschwerdeführer an, dass der Konsum von Cannabis in halb Europa legal sei und er nicht verstehe, was das hier sein solle. Das Gutachten im engeren Sinn lautete wie folgt (Originalzitat):

"Somit finden sich derzeit aus medizinischer Sicht bei der untersuchten Person Hinweise auf einen stattgehabten THC Konsum. Zudem zeigt sich der OG in keiner Weise distanziert von dem Problem."

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister, Strafregister) sowie eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien über allfällig anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholt. Zudem wurden sowohl bei der Landespolizeidirektion Wien als auch beim Magistrat der Stadt Wien die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers abgefragt. Am 29.11.2024 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung durch eine Vertreterin teil.

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den personenbezogenen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Ausbildung, Familienstand) auf der Aktenlage bzw. den aktenkundigen personenstandsrechtlichen Dokumenten und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Die Feststellung zur (strafgerichtlichen) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren gründen sich auf eine dahingehende Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 28.11.2024. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er in der Vergangenheit "mit einem Joint erwischt wurde". Dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG, begehen werde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen von der belangten Behörde eingeholten Auskunft des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung vom 31.01.2024.

4. Die Feststellungen der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden übermittelten Auszügen aus den Vormerkregistern der Landespolizeidirektion Wien (vom 26.11.2024) und des Magistrates der Stadt Wien (vom 27.11.2024).

Jene Feststellungen zum Straferkenntnis vom 14.08.2019, Zl. ..., ergeben sich aus einem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Duplikats desselben; der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Strafen letztlich bezahlt und keine Beschwerde dagegen erhoben hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt auch für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, damals von den Polizeibeamten ungerecht behandelt worden zu sein. Auf diesem Umstand und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck gründet letztlich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Straferkenntnis zur Last gelegten Taten nur bedingt einsichtig ist. So gab er zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er in einer ähnlichen Situation heute anders reagieren würde; dass der Beschwerdeführer sein damaliges Fehlverhalten (u.a. aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten), für das er rechtskräftig bestraft wurde, aber ehrlich bereue bzw. dahingehend einsichtig sei, lässt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gerade nicht entnehmen, zumal er mehrfach darauf hinwies, dass ihm "Unrecht getan" worden sei und er "ungerecht behandelt" worden sei.

5. Die Feststellungen zu dem Verfahren bei der belangten Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Jahr 2020, den mehrfachen Ladungen des Beschwerdeführers zur amtsärztlichen Untersuchung, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu dieser Untersuchung und die darauf gestützte rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes.

6. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024, einem eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie den vorgelegten Schreiben der "C. GmbH" vom 16.01.2024, vom 22.07.2024 und vom 28.11.2024, in welchen diese ihr Tätigkeitsfeld umschreibt und jeweils "eindringlich um die sofortige Ausstellung des Waffenpasses" für den Beschwerdeführer ersucht.

Hinsichtlich der aktuellen Aufgaben des Beschwerdeführers in diesem Unternehmen wurden den Feststellungen die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt; gleiches gilt für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei sämtlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen von seinem Dienstgeber angehalten wurde, sofort die Polizei zu verständigen.

Dass eine Fixanstellung des Beschwerdeführers im vollen Stundenausmaß bei der "C. GmbH" nur möglich ist, wenn er einen Waffenpass besitzt, ergibt sich aus dem Schreiben der "C. GmbH" vom 28.11.2024.

Dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der "C. GmbH" keine Vorfälle gab, in denen der Beschwerdeführer eine Waffe benötigt hätte, ergibt sich schließlich daraus, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er im Zuge seiner Tätigkeit schon einmal persönlich bedroht worden sei, nur die beiden festgestellten Vorfälle schilderte, aus denen sich die Notwendigkeit einer Waffe aber gerade nicht ableiten lässt, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angab, dass er den Konflikt mit einer offensichtlich berauschten Person vor einem von ihm bewachten Objekt aufgrund seiner Nahkampferfahrung lösen habe können. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehalten aus, dass man sehr oft böse Blicke und viel Hass abbekomme, wenn man vor jüdischen Objekten stehe und es im … Bezirk "nicht unbedingt lustig" sei, mit einer Kippa herumzugehen. Eine konkrete Gefährdung seiner Person hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan.

7. Die Feststellungen zum Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers während seiner Auslandsaufenthalte (in Thailand) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer angab, er konsumiere Cannabis "in einem legalen Setting" und mache "von [s]einem Recht, dort legal Cannabis zu konsumieren, Gebrauch".

Die Feststellungen zum polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.04.2024 ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Gutachten der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien, Dr. D.. Der Umstand, dass der spontan und freiwillig durchgeführte Drogenharntest positiv auf THC ausgefallen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wurde lediglich ins Treffen geführt, dass im Falle eines Harntests THC ohne Feststellung einer Beeinträchtigung bis zu drei Monate nach dem letzten Konsum nachweisbar sei. Ein Bluttest wurde zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer dazu bereit gewesen wäre.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:

"Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) – (5) […]

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(1a) – (4) […]

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 (Anm. 1), begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) – (6) […]

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt."

2. § 6 der Zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 294/2019, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Der Beschwerdeführer ist EWR-Bürger (österreichischer Staatsbürger), hat das 21. Lebensjahr vollendet (29 Jahre alt) und liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen. Einer näheren Überprüfung sind jedoch im Folgenden einerseits die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG und andererseits das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG – zumal der Beschwerdeführer keiner der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen angehört – zu unterziehen.

2. Zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers:

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Z 1), mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Z 2), oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (Z 3).

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinn einer Prognosebeurteilung, die auf einem Schluss aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen gründet (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0042, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet, in der Regel – wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten – nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. VwGH 26.11.2003, 99/20/0489, mwN; vgl. etwa auch VwGH 17.10.2022, 2000/20/0503, wonach ein "fallweiser Drogenabusus" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge, vor allem wenn es sich wie vorliegend um den Konsum von Cannabis handelt).

Im Hinblick darauf, dass die Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG nicht nur im Falle der Annahme einer Gefahr missbräuchlicher Verwendung einer Waffe ausgeschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene Waffen leichtfertig verwenden, mit ihnen unvorsichtig umgehen, diese nicht sorgfältig verwahren oder sie Dritten überlassen werde, kann sich der "waffenrechtliche Bezug" im Hinblick auf mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen nicht nur daraus ergeben, dass eine Person etwa unter dem Einfluss von Drogen ein erhöhtes Aggressionspotential aufweise. Mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG könnte vielmehr (sofern aus dem Drogenkonsum nicht bereits die oben erwähnten Schlüsse im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen zu ziehen wären) auch dann gegeben sein, wenn anzunehmen wäre, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Drogen (von denen aufgrund einer begründeten Prognose nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er diese auch künftig zu sich nehmen werde) mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren, sie unberechtigten Dritten überlassen oder diese leichtfertig verwenden werde (vgl. erneut VwGH 26.11.2003, 99/20/0489).

2.2. Im konkreten Fall liegt ein über viele Jahre bestehender Cannabiskonsum des Beschwerdeführers vor. So wurden bereits im Jahr 2015 und im Jahr 2019 von der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Umgangs mit Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch (§ 27 Abs. 2 SMG) geführt. Der Beschwerdeführer hat seinen Cannabiskonsum zudem in der mündlichen Verhandlung zugestanden und hierzu ausgeführt, er konsumiere lediglich in einem "legalen Setting" (während seiner Auslandsaufenthalte in Thailand). Ein spontan durchgeführter Drogenharntest im April 2024 im Rahmen der polizeiamtsärztlichen Untersuchung verlief positiv auf THC und tat der Beschwerdeführer seinen Cannabiskonsum damit, dass dies in halb Europa legal sei. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren in keiner Weise distanziert vom Cannabiskonsum gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass er auch – wenngleich seinen Angaben nach nur in einem "legalen Setting" – in Zukunft Cannabis konsumieren wird.

Der Beschwerdeführer ist zudem im Jahr 2019 – und damit im zeitlichen Nahebereich zu einem der beiden Ermittlungsverfahren gegen ihn nach dem SMG – durch aggressives Verhalten (gegenüber Polizeibeamten) in Erscheinung getreten und hat er sich hierzu im Verfahren wenig einsichtig gezeigt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 und 2021 im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufgrund seines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mehreren Ladungen zur amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung seiner Verlässlichkeit zum Teil unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Der Genuss von Suchtmitteln stellt gerade darauf ab, eine rauschartige Beeinträchtigung des Geisteszustandes bzw. des Bewusstseins herbeizuführen. Waffen, insbesondere Schusswaffen, haften ihrer Natur nach besondere Gefahren an. Daher erfordert der Umgang mit Waffen die Anwendung entsprechender Vorsicht, um Gefährdungen der Umwelt zu vermeiden. Befindet sich eine Person jedoch in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand, kann es nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Waffen leichtfertig, d.h. bestehenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, verwendet bzw. mit diesen Waffen unvorsichtig umgeht. Dabei ist es unerheblich, ob eine solche unvorsichtige oder leichtfertige Verwendung von Waffen bis dato stattgefunden hat.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen, aus denen sich ein mehrjähriger regelmäßiger Cannabiskonsum ableiten lässt, ist – entsprechend der Leitlinienjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes wonach "bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person demnach die Folgerung rechtfertigen können, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet" – die waffenrechtlich gebotene Verlässlichkeit angesichts des aktenkundigen Aggressionsverhaltens (siehe rechtskräftige Bestrafung wegen § 82 Abs. 1 SPG) in einer Gesamtbetrachtung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht gegeben.

3. Zum Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B:

3.1. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen "jedenfalls als gegeben anzunehmen", also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder wenn er dem Personenkreis des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. z.B. VwGH 15.05.2024, Ra 2024/03/0018 sowie VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).

Auch der Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/03/0150; 23.02.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Auch dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen, hat der Waffenpasswerber von sich aus darzutun (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0153, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen können, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen – unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs – zu erwirken (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063). Vielmehr obliegt es ihm auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, dem Revisionswerber den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen, dass er im Wege der Organisation der Arbeit vorsorgt, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. erneut VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).

Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im "privaten" Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im "öffentlichen" Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH 15.05.2024, Ra 2024/03/0018 und VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, jeweils mwN).

3.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B mit seiner beruflichen Tätigkeit bei der "C. GmbH" begründet. Diese ist spezialisiert auf die Überwachung und Bewachung jüdischer Einrichtungen und deren Besucher; der Beschwerdeführer ist bei diesem Unternehmen geringfügig beschäftigt, eine Vollzeitbeschäftigung ist erst möglich, wenn der Beschwerdeführer einen Waffenpass erhält.

Der Beschwerdeführer wird aktuell hauptsächlich bei jüdischen Feiertagen eingesetzt. Er wird bei drei verschiedenen Synagogen zum Objektschutz herangezogen und darüber hinaus bei privaten Zusatzveranstaltungen sowie als Begleitschutz für Personen zum Gericht oder zu einer Hochzeit. Der Beschwerdeführer wird von seinem Dienstgeber bei den letztgenannten Aufträgen (Begleitschutz) aufgrund seiner Nahkampfausbildung prioritär herangezogen. Eine Waffe hat der Beschwerdeführer bei der Ausübung dieser Tätigkeit den getroffenen Feststellungen zufolge bisher nicht benötigt.

Das Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang im Kern darauf gerichtet, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer zu bewachenden Objekten um jüdisch geprägte und hochgradig gefährdete Einrichtungen handle. Selbst der Bund habe diese Gefahrenlage und das Problem der derzeit unzureichenden Polizeikräfte für den jüdischen Objekt- und Personenschutz erkannt und beschlossen eine reine Objektschutzpolizei ins Leben zu rufen. Personen- und Objektschützer jüdischer Einrichtungen seien die gefährdetsten Personen für Terrorattacken überhaupt.

3.3. Zwar kann in manchen Situationen, in denen sich Bedienstete von Sicherheitsunternehmen wiederfinden könnten, das Führen einer Waffe zweckmäßig sein. Es ist aber nicht zu erkennen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die potentielle Bedrohungslage jüdischer Einrichtungen bzw. Personen im Vergleich zu Einrichtungen anderer Institutionen erhöht ist (wobei festzuhalten ist, dass mittlerweile in Wien – wie der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Beschwerde ausführt – eine Objektschutzpolizei implementiert wurde), sie stellt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keine besondere bzw. konkrete Gefahrenlage für den Beschwerdeführer selbst dar. Die bloße Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls keinen Bedarf dar und kann auch die Vorgabe der "C. GmbH", wonach der Beschwerdeführer für eine Vollzeitbeschäftigung einen Waffenpass benötige, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einem ganz ähnlich gelagerten Fall (ein Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens, der zur Bewachung von Liegenschaften, Objekten und Veranstaltungen der Israelitischen Kultusgemeinde eingesetzt werden sollte, begehrte die Ausstellung eines Waffenpasses) in seiner Entscheidung vom 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, Rz 21, Folgendes ausgesprochen:

"Was die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe auf vom Revisionswerber zu bewachende Institutionen anlangt, mag es zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG noch einen in Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Zu betonen ist hier neuerlich, dass die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukommt."

Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Dem Beschwerdeführer ist es somit vor dem Hintergrund der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen, einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG.

3.4. Auch die nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG iVm § 6 der 2. WaffV und § 10 WaffG – mangels vorliegenden Bedarfes am Führen von Schusswaffen – durchzuführende Ermessensausübung geht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus:

Gemäß § 6 der 2. WaffV darf die Behörde das ihr in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen. Bei der Ermessensübung ist ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Beschwerdeführer bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN).

Der Beschwerdeführer beschreibt sein Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses im Kern dahingehend, dass er sich wirksam mit Waffengewalt gegen terroristische Angriffe gegen jüdische Einrichtungen wehren können müsse. Es ist allerdings – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat – nicht die Aufgabe von Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste, mögliche (allenfalls terroristisch motivierte) Überfälle abzuwehren, vielmehr fällt dies in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 20.12.2021, Ra 2021/03/0162).

Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war daher – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – im konkreten Fall nicht zu treffen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen ist.

4. Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalls – hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für den begehrten Waffenpass (vgl. insbesondere VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN) – an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.

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