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VGW-151/041/16297/2024•LVwG W VGW-151/041/16297/2024
VGW-151/041/16297/2024Landesverwaltungsgericht10.02.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Familienangehöriger, Ehe, Inlandsantragstellung, Zusatzantrag, Privat- und Familienleben, Interessensabwägung, Stattgebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kresser über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Philippinen, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und wird der Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine am ... geborene philippinische Staatsangehörige. Ihr philippinischer Reisepass weist eine Gültigkeit bis 05.10.2030 auf.
2. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.08.2013 mit einem von 02.06.2013 bis 05.09.2013 gültigen Schengenvisum von Dänemark via Hamburg mit dem Zug nach Österreich ein. Sie hat Österreich danach nicht mehr verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin heiratete am 20.12.1993 auf den Philippinen den philippinischen Staatsangehörigen C. D..
Die Beschwerdeführerin hat auf den Philippinen ein zweijähriges Studium in Informatik abgeschlossen. Außerdem hat sie eine sechsmonatige Ausbildung als Pflegehelferin absolviert. Ca. 1997 bis 1998 hat die Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete auf einem Gemeindeamt gearbeitet. Anschließend arbeitete sie in Hong Kong als Haushaltshilfe. 2001 wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten, C. D., geboren. Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin als Hausfrau tätig. Sie lebte damals ab 2001 mit ihrem damaligen Ehegatten und ihrem Sohn durchgehend bis 2009 in E., Philippinen. Die Familie lebte von der Pension der Großmutter des damaligen Ehegatten. Ab 2009 lebte die Beschwerdeführerin – ohne ihren Sohn und ihren damaligen Ehegatten – in Thailand, um zu arbeiten. Außerdem hat sie dort einen Kurs besucht, damit sie Englisch als Fremdsprache unterrichten kann. Sie hat in Thailand für einen dänischen Staatsangehörigen ein Gästehaus geleitet. Als dieses Gästehaus geschlossen wurde, bot ihr dieser Däne an, mit nach Dänemark zu kommen, damit die Beschwerdeführerin als Sekretärin in seinem …handel tätig sein konnte.
Von 14.03.2013 bis 20.04.2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zum letzten Mal zu Urlaubszwecken auf den Philippinen auf. Sie besuchte ihre Mutter in E., sowie ihren Sohn und ihren damaligen Ehegatten in der Provinz F.. Danach reiste sie zurück nach Thailand und von dort reiste sie weiter nach Kopenhagen, wo sie am 02.06.2013 einreiste. Eine Anstellung in Dänemark war aber rechtlich nicht möglich. Da in Wien viele ehemalige Nachbar*innen der Beschwerdeführerin aus F. lebten, kontaktierte sie diese und reiste am 05.08.2013 mit dem Zug nach Österreich ein.
4. Nach ihrer Einreise in Österreich hatte die Beschwerdeführerin keine permanente Adresse. Sie lebte immer ein paar Tage bei Freund*innen und zog dann weiter zu den nächsten. Sie konnte bei diesen gratis leben.
5. Am 05.08.2014 lernte die Beschwerdeführerin über Freunde ihren nunmehrigen Ehegatten, den österreichischen Staatsbürger G. H., im Lokal I. am Schwedenplatz kennen. Seither führen sie eine Beziehung.
6. Ab 2015 hat die Beschwerdeführerin immer ca. drei Nächte bei ihrem nunmehrigen Ehegatten, G. H., verbracht. Mehr war damals nicht möglich, da G. H. sich damals intensiv um die Pflege seiner Mutter kümmerte. G. H. wusste bis Ende 2015 nicht, dass die Beschwerdeführerin illegal in Österreich lebt.
7. Im April 2016 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem nunmehrigen Ehegatten, G. H., in die Wohnung in Wien, J.-Straße, wo sie seither gemeinsam leben. Mit 27.04.2016 ist die Beschwerdeführerin erstmals im ZMR gemeldet.
8. Der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin, G. H., hatte bereits 2016 den Wunsch die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die gemeinsame Planung der Eheschließung begann spätestens 2018 mit Einreichung der Scheidung vom philippinischen Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht K.. Die Scheidung wurde am 13.06.2018 eingereicht. Über das Rechtshilfegericht wurde dem damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, C. D., die Klage zugestellt, welche retourniert wurde mit der handschriftlichen Anmerkung „Yes, I Agree to Divorce.“ Die Ehe wurde gemäß § 55 Abs. 3 EheG, wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren, mit Urteil vom 29.11.2019, rechtskräftig am 01.02.2020, geschieden.
Im Februar 2020 gingen die Beschwerdeführerin und G. H. zum Standesamt K., wo ihnen gesagt wurde, dass sie für eine Eheschließung ein philippinisches Ehefähigkeitszeugnis benötigen würden, weshalb sich eine Eheschließung weiter verzögerte.
Erst am 07.12.2023 konnten die Beschwerdeführerin und G. H. am Standesamt L. schließlich die Ehe schließen.
9. Nach dem philippinischen Recht ist eine Ehescheidung nicht möglich. Ein Scheidungsurteil, das von zwei philippinischen Ehegatten im Ausland erwirkt wurde, wird auf den Philippinen nicht anerkannt; falls ein philippinischer Staatsangehöriger nach Scheidung von seinem philippinischen Ehegatten eine weitere Ehe eingeht, kann er nach Rückkehr wegen Bigamie angeklagt werden.
10. Mit Schreiben vom 14.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit. G. H. hat für sie eine Haftungserklärung abgegeben. Gleichzeitig hat sie einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017 wurde der Antrag mangels verfügbarem Quotenplatz für das Jahr 2016 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin rechtzeitig Bescheidbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 09.05.2018, Zl. VGW-151/058/15822/2017 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass bisher keine persönliche Antragstellung erfolgt sei und die Behörde es verabsäumte, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin wurde folglich mit Schreiben vom 08.06.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, persönlich bei der belangten Behörde zur Antragstellung zu erscheinen, ansonsten werde ihr Antrag zurückgewiesen. Am 19.06.2018 hat die Beschwerdeführerin die persönliche Antragstellung bei der belangten Behörde nachgeholt und die anfallenden Gebühren bezahlt. Es wurde ihr eine Einreichbestätigung ausgehändigt. Unter dem Punkt „Nachzureichende Unterlagen“ war vermerkt: „Sie werden schriftlich verständigt werden“. Zudem enthielt das Schreiben noch eine Information zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
11. Die Beschwerdeführerin glaubte nach der persönlichen Antragstellung, sie müsse auf den Quotenplatz warten. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie war sie zudem der Annahme, dass sich die Verfahren durch die Einschränkungen verzögern. Anfang 2023 hat sich die Beschwerdeführerin dann Hilfe bei einer Rechtsanwältin geholt, weil sie nicht wusste, was mit ihrem Antrag los war.
12. Mit E-Mail vom 23.02.2023 ersuchte die nunmehrige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Da die E-Mail unbeantwortet blieb, ersuchte sie erneut am 16.03.2023 um Mitteilung des Verfahrensstandes. Am 08.03.2023 fragte die Behörde die Daten der Beschwerdeführerin im ZMR ab. Mit E-Mail vom 20.03.2023 teilte die belangte Behörde den Verfahrensstand sowie den aktuellen Quotenplatz mit. Zudem wurde in der E-Mail wie folgt angegeben: „…nach Aktenlage scheint sich Frau B. bereits seit längerer Zeit in Österreich aufzuhalten, wobei die Einreise nicht aktenkundig ist. Ein österreichischer Staatsbürger hat eine Haftungserklärung für Frau B. abgegeben und damals wurde angegeben, dass eine Lebensgemeinschaft besteht. Hat sich vielleicht am Familienstand etwas geändert? Wen z.B: inzwischen die Ehe geschlossen wurde, könnte man auf „Familienangehöriger“ modifizieren.“
Mit E-Mail vom 11.05.2023 gab die Rechtsanwältin bekannt, dass eine Eheschließung derzeit nicht möglich sei, da es auf den Philippinen das Recht auf Scheidung nicht gebe und daher kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werde, welches für die Eheschließung in Österreich notwendig sei. Es wurde um Bekanntgabe gebeten, ob eine Modifizierung auf „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ möglich sei.
Die belangte Behörde fragte die Beschwerdeführerin am 12.06.2023 auf der BM.IAP Plattform ab, wo sie nicht aufschien. Danach erfolgten keine weiteren Schritte.
Am 19.12.2023 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass eine Eheschließung nunmehr möglich war und die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf „Familienangehöriger“ modifizieren möchte. Sie bat um Bekanntgabe, welche Unterlagen hierfür notwendig seien.
Mit Schreiben vom 21.02.2024, bei der belangten Behörde am 23.02.2024 eingelangt (MA 6 - 23.02.2024, MA 35 - 26.02.2024), sendete die Rechtsvertreterin von sich aus folgende Unterlagen:
Antragsformular inkl. Passfoto; Reisepasskopie (alle Seiten), Meldebestätigung, Heiratsurkunde, E-Card-Kopie, Nachweis der Mitversicherung, A2-Zeugnis ÖIF vom 18.07.2020, Scheidungsurteil, KSV Auszug vom 20.02.2024, Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, Mietvertrag des Ehegatten, Nachweis der Mietzinszahlungen des Ehegatten, Nachweis der Strom- und Heizkosten des Ehegatten, Gehaltsabrechnung des Ehegatten für die Monate November 2023, Dezember 2023 und Jänner 2024, Meldezettel des Ehegatten, Reisepasskopie des Ehegatten.
Mit E-Mail vom 27.02.2024 übermittelte die Rechtsvertreterin von sich aus außerdem den KSV-Auszug des Ehegatten vom 22.02.2024 und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin inkl. deutscher Übersetzung und Apostille.
Mit E-Mail vom 07.03.2024 versendete die belangte Behörde eine Unterlagennachforderung mit Frist bis zum 22.03.2024. Gefordert wurde ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1, ein aktueller KSV Auszug für den Ehegatten, ein Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, die Bekanntgabe, ob der Ehegatte Sorgepflichten hat und die Höhe der aktuellen Versicherungskosten.
Mit E-Mail vom 19.03.2024 übermittelte die Rechtsvertreterin die geforderten Unterlagen.
Am selben Tag fragte die belangte Behörde mit E-Mail bei ENIC NARIC nach, ob die übermittelten Zeugnisse der Beschwerdeführerin als Nachweis für Deutsch vor Zuzug ausreichend sind.
Mit E-Mail vom 09.04.2024 legte die Rechtsvertreterin das Zeugnis des ÖIF zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 23.03.2024 vor.
Mit E-Mail vom 09.04.2024 forderte die belangte Behörde folgende Unterlagen mit Frist bis zum 30.04.2024: den Hauptmietvertrag, den Strafregisterauszug aus dem Heimatland nicht älter als 6 Monate und übersetzt sowie den Reisepass des Ehegatten.
Mit E-Mail vom 11.04.2024 übermittelte die Rechtsvertreterin den Hauptmietvertrag sowie den Reisepass des Ehegatten mit dem Hinweis, dass dieser bereits mit Schreiben vom 21.02.2024 postalisch übermittelt wurde. Zudem wurde das Führungszeugnis von den Philippinen vom 10.01.2018 mit dem Hinweis übermittelt, dass die Beschwerdeführerin seit Ausstellung Österreich nicht mehr verlassen habe und bat um Bekanntgabe, ob dennoch ein aktueller Strafregisterauszug notwendig sei.
Mit E-Mail vom 12.04.2024 forderte die belangte Behörde die letzten 3 Lohnzettel des Ehegatten sowie den Reisepass der Beschwerdeführerin.
Mit E-Mail vom 03.04.2024 bestätigte ENIC NARIC Austria, dass mit den vorgelegten Zeugnissen der Antragstellerin der Abschluss einer berufsbildenden Mittelschule bestätigt werden könne.
Mit E-Mail vom 30.04.2024 übermittelte die Rechtsvertreterin die am 12.04.2024 geforderten Unterlagen.
Die Behörde machte am 09.07.2024 diverse Amtsabfragen und versendete mit Schreiben vom 31.07.2024 die Aufforderung, dass die Beschwerdeführerin am 06.08.2024 um 09:00 Uhr persönlich bei der Behörde mit dem aktuellen Reisepass und einem aktuellen Passfoto erscheinen soll.
Die Beschwerdeführerin erschien persönlich zu dem Termin. Ihr wurden im Zuge der Vorsprache auch Fingerprints abgenommen.
Im Zuge dieser Vorsprache wurde der Beschwerdeführerin gratuliert und ihr mitgeteilt, dass sie in ca. drei Wochen ihren Aufenthaltstitel bekomme.
Laut Aktenvermerk vom 09.08.2024 ist der belangten Behörde sodann aufgefallen, dass eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliegt.
Mit Schreiben vom 18.09.2024 erging deshalb an die Beschwerdeführerin zH Ihrer Rechtsvertreterin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wo ihr erstmals mitgeteilt wurde, dass sie ihren Antrag im Ausland hätte einbringen müssen. Es erfolgte erstmals eine Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG. Fälschlicherweise wurde auch angegeben, dass der Zurückweisungsbescheid vom 18.10.2017 erlassen wurde, weil sie den Antrag weder persönlich eingebracht hatte noch zur Inlandsantragstellung berechtigt war.
Mit Schreiben vom 07.10.2024, bei der belangten Behörde am 10.10.2024 eingelangt, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungahme und brachte neuerlich einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG mit näherer Begründung ein. Miteingereicht wurde eine Kopie des Schengenvisums aus 2013 im Reisepass, Zugtickets, aus denen die Einreise nach Österreich am 05.08.2013 ersichtlich ist; 11 Kursbestätigung und Prüfungszeugnisse bzgl. Deutschkursen; Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft und Zahlungsbestätigung des Kirchenbeitrages.
Am 16.10.2024 hat die belangte Behörde den Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen.
13. Die Beschwerdeführerin hat auf den Philippinen Kontakt zu ihrem Sohn. Mit diesem telefoniert sie täglich. Sie hat ihn seit 2013 nicht mehr persönlich gesehen. Der Sohn lebt beim Exmann der Beschwerdeführerin in F.. Die Beschwerdeführerin hat außerdem regelmäßigen Kontakt (jede Woche oder jede zweite Woche) zu ihrer Nichte, welche mit ihrer Familie in E. lebt und ihrem Bruder, welcher mit seiner Familie in F. lebt. Auch diese beiden hat sie seit 2013 nicht mehr persönlich gesehen. Die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in Kanada. Zu diesen hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat drei Freundinnen auf den Philippinen in F., zu denen sie ca. einmal im Monat Kontakt hat. Persönlich hat sie diese zuletzt ca. 2003 gesehen.
14. Die Beschwerdeführerin hat massive Angst vor ihrem Exgatten. Dieser hat der Scheidung nur zugestimmt, weil er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin trotzdem nicht heiraten könne. Der Exgatte ist gewalttätig und bedrohte bereits den Bruder der Beschwerdeführerin. Er drohte, den nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin umzubringen, sollte dieser mit ihr auf die Philippinen kommen. Der Exmann ist ein einflussreicher Lokalpolitiker. Der Exmann würde jedenfalls davon erfahren, dass die Beschwerdeführerin auf den Philippinen ist, weil sie dort ihren Sohn sehen wollen würde.
15. Neben ihrem Ehegatten hat die Beschwerdeführerin nur entfernte Verwandte mütterlicherseits in Österreich, zu denen sie ca. einmal im Halbjahr Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin hat viele Freunde in Österreich. Sie hat eine Freundin, der sie voll vertraut, mit der sie täglich telefoniert und die sie wöchentlich einmal sieht.
16. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich folgende Deutschkurse absolviert bzw. Deutschzertifikate erhalten:
Deutsch-Intensivkurs A1 (1) Grundstufe 1 von 08.09.2014 bis 02.10.2014, Deutschakademie
Deutsch als Fremdsprache Stufe A1.1. von 05.04.2016 bis 16.06.2016, IKI – Internationales Kulturinstitut
Deutsch als Fremdsprache Stufe A1.2. von 04.07.2016 bis 29.07.2016, IKI
Deutsch als Fremdsprache Stufe A2.1. von 04.10.2016 bis 15.12.2016, IKI
Deutsch als Fremdsprache Stufe A2.2. von 10.01.2017 bis 16.03.2017, IKI
Deutsch als Fremdsprache Stufe B1.1. von 21.03.2017 bis 30.05.2017, IKI
Deutsch als Fremdsprache Stufe B1.2. von 08.06.2017 bis 28.09.2017, IKI
Deutsch als Fremdsprache Stufe B1+ von 10.10.2017 bis 19.12.2017, IKI
Zertifikat ÖSD A1 vom 12.12.2016, Prüfungszentrum IKI
Integrationsprüfung ÖIF A2 vom 18.07.2020
Integrationsprüfung A1 ÖIF vom 23.03.2024. Diese Prüfung hat die Beschwerdeführerin nur deshalb noch einmal absolviert, damit sie der belangten Behörde ein aktuelles Zertifikat für den gegenständlichen Antrag vorlegen kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch die Prüfung B1 bereits versucht, aber aufgrund ihres Hörverständnisses knapp nicht geschafft.
Über Alltägliches kann die Beschwerdeführerin eine Unterhaltung auf Deutsch führen.
17. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schulabschluss, der einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
18. Die Beschwerdeführerin unterhält sich mit ihrem Ehegatten auf Englisch. Zudem spricht sie ihre Muttersprache Tagalog.
19. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.10.2020 Mitglied von … Austria. Diese Organisation möchte die philippinische Kultur den Österreicher*innen näherbringen. Sie nimmt dort alle drei Monate an Treffen teil. Einmal im Jahr findet eine große Feier statt, wo auch die philippinische Botschafterin teilnimmt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um die Zubereitung des Essens und um die Gästebetreuung.
20. Die Beschwerdeführerin ist gläubige Katholikin und bezahlt auch Kirchenbeitrag. Sie besucht zweimal wöchentlich den Stephansdom. Zu den Hochfesten besucht sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Kirche in M.. Zwischen 2016 und 2019 war die Beschwerdeführerin in der evangelikalen Kirche „…“ aktiv.
21. Die Beschwerdeführerin ist im Alltag für die Haushaltsführung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehegatten verantwortlich (Essenszubereitung, Putzen, Einkaufen). In den Sommermonaten Juni bis Oktober halten sich die Ehegatten in ihrem Schrebergartenhaus in L. auf, wo sich die Beschwerdeführerin auch um den großen Garten kümmert.
Die Beschwerdeführerin trifft sich mit Freunden in Lokalen. Sie passt gratis auf Kinder von Freunden aus der philippinischen Community auf.
22. Die Beschwerdeführerin würde in Österreich gerne arbeiten. Bisher hat sie dies nicht gemacht, weil es legal nicht möglich war. Sie wollte Freiwilligenarbeit bei der Caritas machen, was ebenso mangels Aufenthaltstitel abgelehnt wurde. Sie hatte aufgrund der Zusage der Behörde vom 06.08.2024, wonach ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde, eine Zusage bei der O. Botschaft in Wien für einen Job. Auch einen Job als Kindergartenassistentin ist ihr von einer Freundin vermittelt worden.
23. Die Beschwerdeführerin leidet derzeit am Karpaltunnelsyndrom, weshalb sie in der Nacht eine Schiene tragen muss. Zudem reagiert die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Lebensmittel allergisch und bekommt von diesen Hautausschlag. Dagegen nimmt sie ein Antihistamin. Eine konkrete Allergie konnte bislang nicht festgestellt werden.
24. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, G. H., hatte Ende 2008 eine Notoperation wegen Divertikulitis, im Zuge dessen wurde die Hälfte des Dickdarmes entfernt. Folgen dieses Eingriffes sind Müdigkeit, ein schwaches Immunsystem sowie Verdauungsschwierigkeiten. Aufgrund dieser Vorerkrankung hat der Ehegatte Angst auf die Philippinen, oder ein anderes asiatisches Land zu reisen, weil es für ihn gravierende Folgen hätte, wenn er sich etwas einfängt und es keine entsprechende Behandlung dort gäbe.
25. Die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr auf die Philippinen weder bei ihrer Nichte, noch bei ihrem Bruder leben. Diese haben beide eigene Familien und nur sehr kleine Wohnungen.
26. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kann aufgrund seines Berufes maximal zwei Wochen Urlaub am Stück in Anspruch nehmen und dies nur in der zweiten Monatshälfte. Nur in dieser Zeit könnte er die Beschwerdeführerin auf die Philippinen begleiten.
27. Der Beschwerdeführerin war anfangs bewusst, dass sie illegal in Österreich ist. Weil die belangte Behörde den Antrag angenommen hat, hat sie aber gedacht, dass sie hierbleiben kann. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wusste zu Beginn der Beziehung nicht, dass die Beschwerdeführerin illegal in Österreich ist (vgl. bereits oben unter 6.). Auch der Ehegatte glaubte ab der persönlichen Antragstellung 2018, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin im Inland kein Problem darstellen würde.
28. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
29. Die Beschwerdeführerin ist über ihren Ehegatten in der BVAEB mitversichert.
30. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der Wohnung in Wien, J.-Straße. Der Ehegatte ist der Hauptmieter der Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 01.09.1992 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung ist ca. 40 m² groß und hat zudem einen Balkon mit 12 m². Die Miete beträgt € 261,64 pro Monat. Zusätzlich fallen Kosten für Strom in Höhe von € 25,20 pro Monat und Fernwärme in Höhe von € 89 für zwei Monate an.
Der Ehegatte bezahlt zusätzlich pro Monat an die BVAEB € 211,57 als Selbstbehalt für die Versicherung.
Für das Schrebergartenhaus in L. fallen ca. € 50 im Monat an (Kanal, Strom, Wasser). Der Ehegatte bezahlt zudem eine monatliche Miete für ein Storage Room iHv € 171,76.
31. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Beamter bei der N. (N.). In den Monaten Oktober 2024 bis Dezember 2024 verdiente er (unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung im Dezember 2024) durchschnittlich € 3.606,38 pro Monat netto.
32. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben keine Kredite, keine Exekutionen und keine Pfändungen.
II. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (Akt teilweise im ELAK unter ... und zuvor auf Papier unter der GZ: ... geführt), Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2025, in der die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, G. H., als Zeuge einvernommen wurden. Weiters wurden verschiedene Auskünfte eingeholt (ZMR, IFA, QWS, VDA, Strafregisterabfrage, MA 63, LPD Wien) und die vorgelegten Unterlagen berücksichtigt.
2. Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde.
3. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, aus dem abgelaufenen Reisepass, in dem das Schengenvisum ersichtlich ist und aus den vorgelegten Zugtickets. Dass sie Österreich nicht mehr verlassen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Übrigen finden sich weder im aktuellen noch in den zwei vorgelegten abgelaufenen Reisepässen Stempel, die aus der Zeit nach der Einreise nach Österreich stammen.
4. Die Feststellungen zu der Ehe auf den Philippinen ergeben sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts K. vom 29.11.2019, .... Die Feststellungen zu ihrem Studium ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Zeugnissen (ELAK ON 25 und ON 29). Die Feststellungen zum Leben und der Arbeit auf den Philippinen, in Hong Kong und in Thailand sowie die Gründe für die Einreise nach Dänemark und weiter nach Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die letzte Einreise auf den Philippinen und die Einreisedaten nach Dänemark ergeben sich zudem aus den Stempeln im vorgelegten abgelaufenen Reisepass mit Gültigkeit von 09.11.2011 bis 08.11.2016.
5. Die Feststellungen zu ihrem Leben nach der Einreise ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
6. Die Feststellungen zum Kennenlernen des nunmehrigen Ehegatten ergeben sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen, G. H., in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
7. Die Feststellung zur Intensität der Beziehung 2015 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach G. H. keine Kenntnis vom illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis Ende 2015 hatte, ergibt sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
8. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz ergeben sich aus den ZMR Auszügen der Beschwerdeführerin und von G. H., sowie deren Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
9. Die Feststellung zum Wunsch der Heirat ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Scheidung ergeben sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts K. vom 29.11.2019, .... Die Feststellung zur Vorsprache beim Standesamt K. ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Heirat ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.
10. Die Feststellungen zur philippinischen Rechtslage beruhen auf einer Abfrage aus Standesamt und Ausländer (Verlag für Standesamtswesen https://www.vfst.de/apps/elbib/bibliothek/STAUA/STAUA_PHL vom 23.01.2025).
11. Die Feststellungen zur Antragstellung 2016, dem Inhalt des Antrages und zum weiteren Verfahrensgang vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien ergeben sich aus dem behördlichen Akt (damals noch geführt unter der GZ: ...). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag gestellt hat, ergibt sich daraus, dass sie bezogen auf § 21 Abs. 1 NAG ausführte, wieso es ihr nicht zumutbar sei, zum Zwecke der Antragstellung auszureisen. Sie bezog sich auf Art. 8 EMRK. Dies ist inhaltlich eindeutig als Zusatzantrag zu werten, selbst wenn nicht die Bestimmung des § 21 Abs 3 NAG zitiert wurde.
12. Die Feststellungen zur Wartezeit auf die Entscheidung der Behörde zwischen 2018 und 2023 ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
13. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ab Februar 2023 ergeben sich aus dem Behördenakt, wobei die Aktenteile teilweise in Papier mitgesendet wurden und noch nicht elektronisch geführt wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Zuge der Vorsprache am 06.08.2024 bereits gratuliert wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass sie den Aufenthaltstitel bekomme, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Aussage ist insofern auch glaubhaft, als die Behörde an diesem Tag die Bestellung für die Aufenthaltstitelkarte versendete (vgl. ELAK ON 76). Die Feststellung, wonach die Mitteilung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (ELAK ON 89), dass der Zurückweisungsbescheid vom 18.10.2017 zugestellt wurde, weil die Beschwerdeführerin den Antrag weder persönlich eingebracht hatte noch zur Inlandsantragstellung berechtigt war, fälschlicherweise erfolgte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. So war der Zurückweisungsbescheid, welcher richtigerweise mit 17.10.2017 datiert war, ausschließlich deshalb ergangen, weil kein Quotenplatz vorhanden war. Erst das Verwaltungsgericht Wien bemängelte die persönliche Antragstellung. Dass der Antrag unzulässigerweise im Inland erfolgte, wurde ihr erstmals mit dieser Verständigung vom 18.09.2024 mitgeteilt.
14. Die Feststellungen zu den persönlichen Beziehungen auf den Philippinen und Kanada ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
15. Die Feststellungen zum Exmann ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin machte ihre Aussagen unter Tränen und wirkte glaubhaft verängstigt, was ihren Exgatten betrifft.
16. Die Feststellungen zu den persönlichen Beziehungen in Österreich ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
17. Die Feststellungen zu den Deutschkursen/-zertifikaten ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen bzw. Zeugnissen. Die Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels Beiziehung eines Dolmetsches für die englische Sprache einvernommen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch noch gebeten, über ihren Alltag kurz ohne Beiziehung des Dolmetsches zu erzählen. Dies war ihr ohne weiteres möglich, weshalb die Feststellungen zu ihren konkreten Deutschkenntnissen resultieren, ohne diese auf einem bestimmten Niveau einzustufen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin das aktuelle A1 Zertifikat für den gegenständlichen Antrag noch einmal absolviert hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist aufgrund des Zeitpunktes der Ablegung der Prüfung jedenfalls nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin bereits die B1 Prüfung versucht hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
18. Die Feststellungen zum Schulabschluss der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen (ELAK ON 28 und 29) und der Auskunft von ENIC NARIC vom 03.04.2024 (ELAK ON 50), mit der das Niveau bestätigt wurde.
19. Die Feststellungen zur gemeinsamen Sprache mit ihrem Ehegatten sowie der Muttersprache ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
20. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft bei … Austria ergibt sich aus dem vorgelegten „Certificate of Membership“ sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
21. Die Feststellungen zum Glauben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen des Kirchenbeitrages der Erzdiözese Wien sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
22. Die Feststellungen zur Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
23. Die Feststellungen zur Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin war sichtlich frustriert darüber, dass sie bisher nicht die Chance hatte zu arbeiten und ihr insbesondere ein Jobangebot entging, welches sie im Vertrauen auf die positive Aussage der Behörde am 06.08.2024 in Aussicht hatte. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Angebot bei der O. Botschaft hatte, ist auch nicht weniger glaubwürdig durch die Aussage des Ehegatten, wonach sie ein Angebot von der Botschaft von P. hatte. Der Ehegatte war sich diesbezüglich nämlich nicht sicher, was nachvollziehbar ist, da sich ja nicht er um den Job bewarb.
24. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
25. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Ehegatten und seiner Angst, in ein asiatisches Land zu reisen, ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
26. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen weder bei ihrem Bruder noch bei ihrer Nichte leben könnte, ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
27. Die Feststellungen zum Urlaubsanspruch des Ehegatten ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
28. Die Feststellungen zum Bewusstsein über den illegalen Aufenthalt ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
29. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Führungszeugnis von den Philippinen vom 12.03.2018. Da die Beschwerdeführerin seit 2013 nicht mehr ausgereist ist, bedarf es keines aktuellen Führungszeugnisses. Im österreichischen Strafregisterauszug finden sich keine Eintragungen. Die LPD teilte mit Schreiben vom 02.01.2025 mit, dass keine Vormerkungen aufscheinen und die MA 63 teilte dies mit Schreiben vom 30.12.2024 mit.
30. Die Mitversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
31. Die Feststellungen zur Wohnsituation, den damit verbundenen Kosten und den Versicherungskosten ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, den vorgelegten Kontoauszügen sowie der Aussage des Zeugen G. H. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch wenn angegeben wurde, dass die Kosten für Fernwärme zurückgegangen seien, wurde noch der höhere Betrag angesetzt, da es ohnehin keine Auswirkung auf das Ergebnis der Berechnung hat.
32. Die Feststellungen zur Arbeit und zum Gehalt des Ehegatten ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, den vorgelegten Gehaltsabrechnungen sowie den vorgelegten Kontoauszügen.
33. Die Feststellungen, wonach keine Kredite, keine Exekutionen und keine Pfändungen bezüglich der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten vorliegen, ergeben sich aus den vorgelegten KSV Auszügen jeweils vom 13.01.2025 sowie aus den Bestätigungen des Bezirksgerichts K. (Beschwerdeführerin vom 20.01.2025, Ehegatte vom 21.01.2025).
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Da die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, kann ihr gemäß § 47 Abs. 2 NAG der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt.
2. Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2, 2a, 3, 4 und 6 NAG sind nicht hervorgekommen. Ebenso haben die Ermittlungsergebnisse keinerlei Hinweise hervorgebracht, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG widerstreitet oder die völkerrechtlichen Beziehungen Österreichs iSd § 11 Abs. 2 Z. 6 NAG dadurch beeinträchtigt wären.
3. Für den Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist ein familienrechtlicher Titel ausreichend (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin Hauptmieter der Wohnung ist, ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG gegeben.
4. Die Beschwerdeführerin wird bei ihrem Ehegatten als Angehörige mitversichert, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 5 NAG-DV; VwGH 20.07.2016, Ro 2015/22/0030).
5. Zur Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG:
Gegenständlich ist ein Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in Höhe von € 2.009,85 heranzuziehen.
Vom monatlichen Gehalt von € 3.606,38 sind die Aufwendungen in Höhe von monatlich € 388,40 (€ 764,67 abzüglich der freien Station in Höhe von € 376,27) abzuziehen. Somit stehen der Familie monatlich € 3.217,98 zum Erreichen der maßgeblichen Richtsätze zur Verfügung. Angemerkt wird, dass die Kosten für das Schrebergartenhaus und den Storage Room ohnehin gedeckt sind, ohne den Richtsatz zu unterschreiten, weshalb nicht weiter zu klären ist, ob diese Kosten überhaupt in die Berechnung miteinbezogen werden müssen.
Somit ist auch diese Voraussetzung gegeben.
6. Die Beschwerdeführerin muss Deutschkenntnisse gemäß § 21a NAG nachweisen. Sie hat einerseits einen Nachweis gemäß § 9b Abs 2 Z. 4 NAG-DV (Integrationsprüfung A1 ÖIF vom 23.03.2024; vgl. Feststellungen unter 16.) erbracht. Andrerseits hat sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3 IntG, weil sie über einen Schulabschluss verfügt, der einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (vgl. Feststellungen 17.).
7. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag nicht gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellt. Eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 NAG lag nicht vor.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Antragstellung am 14.06.2016 einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK eingebracht. Die Rechtsvertreterin wiederholte diesen Antrag in der Stellungnahme vom 07.10.2024.
7.1. Gemäß § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG kann die Behörde – ausnahmsweise – auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0105). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor, so ist ungeachtet des Gesetzeswortlauts („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0219).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).
7.2. Eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehendem Ergebnis:
7.2.1. Ein großes Gewicht kommt gegenständlich dem Familienleben der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger zu.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners sowie zur Möglichkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030).
Dem Gewicht der Bindungen zu einem österreichischen Staatsbürger kann aber nicht allein mit dem Vorhalt eines unsicheren Aufenthaltsstatus begegnet werden. Eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030).
Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten besteht bereits seit über 10 Jahren, die Lebensgemeinschaft (im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) besteht bereits seit 9 Jahren (vgl. VfGH 11.03.2015, E 1884/2014; 01.07.2009, U 954/09 wonach die Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen ist). Die Ehe selbst besteht zwar vergleichsweise kurz, jedoch ist dies auf die philippinische Rechtslage und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Scheidung und erneuten Eheschließung zurückzuführen und ist bereits die zuvor geführte Lebensgemeinschaft schützenswert.
7.2.2. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 05.08.2013 und somit seit über 11,5 Jahren in Österreich auf. Der überwiegende Teil dieses Aufenthaltes war sie jedoch illegal aufhältig. Allein in der Zeit ab der Einreise bis zum Ablauf des Schengenvisums am 05.09.2013 war die Beschwerdeführerin legal in Österreich aufhältig.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 09.12.2024, Ra 2022/17/0139).
Dem langen Aufenthalt der Beschwerdeführerin kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu. Allerdings fällt ebenso ins Gewicht, dass der überwiegende Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich illegal war.
7.2.3. Die Beschwerdeführerin nützte die Zeit ihres Aufenthaltes zur Integration (vgl. § 11 Abs. 3 Z. 4 NAG): Sie schloss viele Freundschaften; auch ihre beste Freundin, mit der sie täglich in Kontakt ist, lebt in Österreich. Die Beschwerdeführerin besuchte zahlreiche Deutschkurse, legte mehrere Deutschprüfungen ab und bemühte sich somit stetig ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Schließlich nimmt sie aktiv am Vereinsleben von „…-Austria“ teil und ist aktive Katholikin. Die Beschwerdeführerin übernimmt weiters Babysitter-Dienste für Freunde. Diese aktive Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben spricht für einen hohen Grad der Integration (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) § 11 NAG, Rz 55 mwN).
Die Beschwerdeführerin ist allerdings nicht beruflich integriert, dies vor allem aber deshalb, weil sie keiner illegalen Arbeit nachgehen wollte. Einer legalen Beschäftigung hätte sie nicht nachgehen können (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG). Die Beschwerdeführerin möchte in Zukunft jedenfalls beruflich tätig sein und konnte Jobzusagen glaubhaft machen.
7.2.4. Die Beschwerdeführerin hat ihr Herkunftsstaat erst im Erwachsenenalter verlassen, weshalb sie dort unbestritten sozialisiert ist. Sie hat noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat. So ist sie mit ihrem Sohn, ihrem Bruder und ihrer Nichte regelmäßig in telefonischem Kontakt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin diese zuletzt vor 12 Jahren im Zuge eines Urlaubsaufenthaltes persönlich gesehen. Der letzte Aufenthalt im Heimatstaat im März 2013 war lediglich zu Urlaubszwecken. Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt vor 16 Jahren in ihrer Heimat. Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit bei einer Ausreise, bei ihren Verwandten zu leben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat zuletzt vor der Geburt ihres Kindes und somit vor ca. 25 Jahren für ein Jahr einen Beruf ausgeübt. Ansonsten hat sie nur im Ausland (Hong Kong, Thailand) gearbeitet. Somit ist damit zu rechnen, dass es für die Beschwerdeführerin nicht leicht möglich sein wird, sich wieder eine existenzielle Grundlage in ihrem Heimatland aufzubauen.
Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, G. H., ist auf den Philippinen nicht anerkannt. Nach philippinischem Recht ist sie weiterhin mit ihrem ersten Ehemann rechtsgültig verheiratet. Schon aus diesem Grund scheidet die Fortführung des Familienlebens auf den Philippinen aus (vgl. zur Maßgeblichkeit, ob das Familienleben im Ausland geführt werden kann bereits oben VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Der Beschwerdeführerin droht zusätzlich eine Anklage wegen Bigamie (vgl. Feststellungen 9.).
Zudem hat die Beschwerdeführerin massive Angst vor ihrem Exgatten. Es kann der Beschwerdeführerin gegenständlich auch nicht zugemutet werden, dass sie den Kontakt zu ihrem Sohn unterlässt, nur damit der Exgatte nichts von ihrem Aufenthalt auf den Philippinen erfährt. Wenn angenommen wird, dass die Beschwerdeführerin Bindungen zu ihrer Heimat hat, muss sie diese Bindungen auch ausleben können, zumal sie zu ihrem Sohn die engste Bindung hat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin könnte aufgrund seines Berufes in Österreich nur im Rahmen seines Urlaubsanspruches und maximal zwei Wochen am Stück auf die Philippinen reisen. Vor einer Reise dorthin hat der Ehegatte Angst. Ob diese Angst aus gesundheitlichen Gründen überhaupt berechtigt ist, wurde nicht weiter festgestellt, weil es in der Abwägung nicht ins Gewicht fällt.
7.2.5. Die Beschwerdeführerin ist iSd § 11 Abs. 3 Z. 6 NAG unbescholten, was aber für sich genommen, das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich nicht verstärkt (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
7.2.6. Der Beschwerdeführerin sind Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht anzulasten, da sie zwar legal eingereist ist, aber nach Ablauf ihres Schengenvisums jahrelang illegal im Inland verblieben ist.
7.2.7. Zu § 11 Abs. 3 Z. 8 NAG:
In engem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Art des Aufenthalts bzw etwaigen Verstößen gegen das Fremdenrecht steht die in § 11 Abs. 3 Z. 8 NAG angesprochene Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dahinter steht der Gedanke, dass einer Integration in Österreich bzw einem hier aufgebauten Familienleben weniger Gewicht zukommt, wenn der Fremde – und ggf seine Familienangehörigen – von vornherein nicht damit rechnen durfte, sich hier niederlassen zu können. Ein Fremder, der sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein muss, soll den Aufenthaltsstaat nicht durch den Aufbau eines Privat- und Familienlebens vor vollendete Tatsachen stellen und auf diesem Weg ein Niederlassungsrecht erwirken können (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) § 11 NAG, Rz 68)
§ 11 Abs. 3 Z. 8 NAG darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einem während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründeten Familienleben oder einer während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. zB VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0464; VfGH 28.11.2019, E 1721/2019; vgl. auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) § 11 NAG, Rz 70 mwN).
Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die lange Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).
Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Sie ist nach Ablauf ihres Visums in Österreich illegal verblieben. Ihrem nunmehrigen Ehegatten war dies zu Beginn der Beziehung nicht bewusst, sondern kam ihm dies erst nach ca. eineinhalb Jahren Beziehung zur Kenntnis. Aufgrund des Agierens der Behörde war ab der persönlichen Antragstellung am 19.06.2018 der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten der unsichere Aufenthaltsstatus nur eingeschränkt bewusst. Aufgrund der Ladung zur persönlichen Antragstellung und der Entgegennahme der Unterlagen gingen sie beide davon aus, dass die Inlandsantragstellung der Beschwerdeführerin für die Behörde kein Problem darstellen würde, zumal dies von der Behörde mit keinem Wort erwähnt oder beanstandet wurde und die Beschwerdeführerin ja bereits mit ihrem schriftlichen Antrag vom 14.07.2016 einen Zusatzantrag stellte. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens verliert der Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unsicher war, an Gewicht.
7.2.8. Zu § 11 Abs. 3 Z. 9 (überlange Verzögerung):
Das Gewicht des Interesses an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts schwindet im Lauf der Zeit, wenn die Behörde lange untätig bleibt und den Aufenthalt stillschweigend duldet. Wenn die Behörden das innerstaatliche Fremdenrecht in einem konkreten Fall nicht zügig und effizient vollziehen, spricht dies für ein gemindertes öffentliches Interesse an der Ahnung des jeweiligen Verstoßes (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) § 11 NAG Rz 67 mwN).
Die überwiegende Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin – nämlich mehr als 8,5 Jahre bzw. bis zur Bescheiderlassung 8 Jahre und 3 Monate – hat die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres gegenständlichen Antrages im Inland verbracht.
Die belangte Behörde wusste bereits mit der Antragstellung, dass die Beschwerdeführerin den Antrag im Ausland hätte stellen müssen. Es musste der belangten Behörde auch ab Antragstellung klar sein, dass die Beschwerdeführerin sich im Inland aufhält, zumal sie aufrecht gemeldet war und einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG bereits mit ihrem schriftlichen Antrag stellte. Die belangte Behörde unterließ es aber jahrelang, über diesen Antrag abzusprechen, obwohl der Mangel offensichtlich war. Dass die belangte Behörde den Antrag – wie im Bescheid vom 16.10.2024 behauptet – bereits im Zurückweisungsbescheid vom 17.10.2017 auch aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung negativ erledigt hat, ist schlicht aktenwidrig und lässt sich dem Bescheid vom 17.10.2017 nicht einmal aus einem Gesetzeszitat ableiten. Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin bereits 2018 zur persönlichen Antragstellung. Der Beschwerdeführerin wurde auch dort nicht gesagt, dass die Antragstellung im Inland ein Problem darstellen könnte. Die belangte Behörde war rund 6 Jahre überhaupt nicht tätig. Selbst als die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die belangte Behörde im Februar 2023 kontaktierte, wurde die belangte Behörde nicht sofort tätig und führte das Verfahren nicht weiter. Es dauerte von da an weitere eineinhalb Jahre bis die Behörde die negative Entscheidung traf. Hätte die Rechtsvertreterin die Unterlagen nicht von sich aus übermittelt, wäre die belangte Behörde vermutlich weiterhin nicht tätig geworden. Selbst nach Tätigwerden der belangten Behörde unterließ sie es, sofort aufgrund des offensichtlichen Mangels des § 21 Abs. 1 NAG tätig zu werden, sondern forderte weitere Unterlagen an (teilweise auch solche, die bereits nachweislich durch die Rechtsvertreterin vorgelegt wurden) und bestellte sogar die Aufenthaltstitelkarte, anstatt die Beschwerdeführerin über die unzulässige Inlandsantragstellung zu belehren.
Die überlange Verfahrensdauer ist nicht durch Folgeanträge oder andere Handlungen der Beschwerdeführerin verschuldet worden. Die Beschwerdeführerin ist den Aufforderungen der Behörde immer unverzüglich nachgekommen und ist der nunmehrige Abschluss des Verfahrens nur deshalb erfolgt, weil die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin eingeschaltet hat, welche die Weiterführung des Verfahrens forciert hat. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, ihr Verfahren dauere so lange, weil sie auf einen Quotenplatz warten müsse bzw. weil durch die Corona-Pandemie die Behörde nur eingeschränkt arbeiten könne. Der Beschwerdeführerin ist die überlange Verfahrensdauer deshalb nicht zuzurechnen (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) § 11 NAG Rz 71 mwN).
7.2.9. Zusammenfassend kommen dem langen Aufenthalt in Österreich, dem intensiven schützenwerten Familienleben, welches auch nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin geführt werden kann, dem Grad der Integration und der überlangen Verzögerungen durch die Behörde ein stärkeres Gewicht an einem Verbleib im Inland zu als den öffentlichen Interessen. Im Beschwerdefall liegen daher solche Gründe im Sinne des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vor, die ungeachtet des – wegen des langen illegalen Aufenthaltes als gravierend anzusehenden – Verstoßes gegen einwanderungsrechtliche und fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. § 11 Abs. 3 Z. 7 NAG) die Zulassung der Antragstellung im Inland gebieten.
8. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin eine Gültigkeit bis 05.10.2030 aufweist, konnte somit gemäß § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten erteilt werden.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der oben zitierten Rechtsprechung orientiert. Die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ist eine Einzelfallentscheidung und grundsätzlich nicht revisibel (vgl. zB VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156).
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