LVwG W VGW-151/062/1310/2025

VGW-151/062/1310/2025Landesverwaltungsgericht06.02.2025

Regest

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, Antrag auf internationalen Schutz, Erwerbsabsicht, Stillhalteklausel, Anwendbarkeit, ordnungsgemäßer Aufenthalt, vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungsfreiheit, Nachkommen, Verwandte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/062/1310/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.062.1310.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ...2002, türkischer Staatsangehöriger), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung des Erstantrages vom 22.7.2024 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage nach § 19 Abs. 3 NAG um „iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV“ ergänzt wird.

II. Der Antrag vom 21.1.2025 auf Ersatz der Verfahrenskosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde zu Handen des Rechtsvertreters wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 22.7.2024 stellte der rechtsvertretene Beschwerdeführer einen Erstantrag bei der MA 35 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ und berief sich dabei auf seine österreichische Schwägerin C. B. (Ehegattin seines Onkels).

Im Zuge der Antragstellung wurde er von der Behörde bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens ein Antrag nach dem NAG nicht zweckmäßig sei (siehe Aktenvermerk vom 22.7.2024).

Mit E-Mail vom 22.7.2024 reichte der Rechtsvertreter danach einen Schriftsatz ein, indem er zusammengefasst vorbrachte, dass der Beschwerdeführer Erwerbsabsicht habe (als Kellner inkl. Verweis auf seinen Antrag beim AMS auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) und ihm gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit zukomme. Daher könne er im Inland einen Antrag nach dem NAG stellen und das Verfahren hier abwarten. Weiters wurde die Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz an das BFA vom selben Tag übermittelt (mit Hinweis auf § 25 Abs. 2 AsylG 2005). Zudem wurde ein Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 und 3 NAG gestellt und dazu vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am Fluchtweg (Flucht aus politischen Motiven) sein Reisepass abgenommen worden sei und ihm daher die Erstellung eines neuen Reisepasses noch nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel und dessen Familie lebe.

Mit Schreiben vom 30.7.2024, zugestellt am 2.8.2024, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in der erstens das anhängige Asylverfahren und eine drohende Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG thematisiert wurde. Zweitens wurde festgehalten, dass kein gültiges Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) vorgelegt worden sei. Es erfolgte ua. eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG mit dem Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG. Hierzu wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt.

Aufgrund einer Anfrage des BFA vom 31.7.2024 teilte die Behörde mit E-Mail vom 31.7.2024 mit, dass dem Beschwerdeführer nach dem NAG kein Aufenthaltsrecht zukomme.

Mit E-Mail vom 5.8.2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend das Schreiben vom 30.7.2024 um Fristerstreckung bis längstens 10.9.2024 an.

Mit E-Mail vom 13.8.2024 teilte die Behörde ihm mit, dass die Frist bis 10.9.2024 erstreckt werde.

Mit E-Mail vom 10.9.2024 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Verwandter iSd § 47 Abs. 3 Z 1 NAG (Neffe des Gatten der Zusammenführenden) sei, wobei an anderer Stelle auf § 47 Abs. 3 Z 3 NAG Bezug genommen wurde. Aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei komme dem Beschwerdeführer mit Erwerbsabsicht Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 zu und § 1 Abs. 2 NAG komme nicht zur Anwendung. Weiters wurde nochmals ein Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG aufgrund des Mangels des fehlenden Reisepasses gestellt und dieser damit begründet, dass privat- und familienrechtliche Gründe die Heilung des fehlenden Reisepasses erfordern würden. Der Reisepass werde nach Erhalt des Aufenthaltstitels nachträglich vorgelegt werden. Im Übrigen wurde ein Eventualantrag zur Inlandsantragstellung gestellt und eine Fristerstreckung zwecks Vorlage einer Haftungserklärung bis 24.9.2024 erbeten.

Mit E-Mail vom 16.10.2024 legte der Rechtsvertreter zwei Haftungserklärung vom 25.7.2024 zugunsten des Beschwerdeführers vor, eine von seinem Onkel D. B. (geb. ...1971, türkischer Staatsangehöriger) und eine von seiner Schwägerin C. B. (geb. ...1973, österreichische Staatsbürgerin).

Mit Bescheid vom 18.12.2024 zur GZ: ..., zugestellt am 24.12.2024, wurde der Antrag vom 22.7.2024 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG iVm § 1 Abs. 2 Z NAG sowie § 19 Abs. 3 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass erstens aufgrund des derzeit anhängigen Asylverfahrens beim BVwG dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zukomme, sodass das NAG gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nicht vom Angehörigenbegriff des § 47 Abs. 3 FrG 1997 umfasst. Zweitens sei bis dato kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden, obwohl mit Schreiben vom 30.7.2024 auf diesen Mangel hingewiesen worden sei und auch eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG erfolgt sei. Ein solcher Zusatzantrag sei nicht gestellt worden, sodass auch aus diesem Grund der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Mit E-Mail vom 21.1.2025 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angehöriger iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 sei und sich auf seine österreichische Schwägerin (Gattin seines Onkels) berufe. Er lebe mit diesen im gemeinsamen Haushalt und die Zusammenführende hätte auch eine Haftungserklärung zu seinen Gunsten abgegeben. Der Beschwerdeführer habe Erwerbsabsicht (ungeachtet der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS) und genieße Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997, sodass § 1 Abs. 2 NAG keine Anwendung finde und die Zurückziehung seines Antrages auf internationalen Schutz möglich gewesen sei. Gegen den Bescheid des BFA sei jedoch Beschwerde an das BVwG erhoben worden und dieses Verfahren sei gerichtsanhängig. Zudem sei im erstinstanzlichen Verfahren ein Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG für den fehlenden Reisepass aus Gründen des Privat- und Familienlebens gestellt worden. Im Übrigen werde nun mit der Beschwerde ein türkischer Reisepass lautend auf den Beschwerdeführer, gültig von 30.5.2024 – 30.5.2034, in Kopie vorgelegt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters vom Rechtsträger der belangten Behörde binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 28.1.2025). Auf die Teilnahme einer Verhandlung wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien holte den Bescheid des BFA vom 9.9.2024 zur GZ: ... und den Bescheid des AMS vom 11.9.2024 zur GZ: ... ein, auf die in der Beschwerde jeweils Bezug genommen worden waren.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. B. (geb. ...2002, türkischer Staatsangehöriger, Kurde, ledig) stellte am 22.7.2024 einen Erstantrag bei der MA 35 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Er berief sich dabei auf seine österreichische Schwägerin C. B. (geb. ...1973), die Ehefrau seines Onkels D. B. (geb. ...1971, türkischer Staatsangehöriger), die eine Haftungserklärung zu seinen Gunsten abgegeben hat. Er lebt mit diesen und dessen Sohn E. B. (geb. ...1999, österreichischer/türkischer Staatsangehöriger) im gemeinsamen Haushalt in Wien, F.-gasse. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie lebt ebenfalls in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und hat dort die Ausbildung zum Koch absolviert bzw. diesen Beruf auch ausgeübt. Seine Eltern und seine zwei Geschwister leben in der Türkei, zu denen er Kontakt hat. Der Beschwerdeführer war zu einem A1-Deutschkurs von 09/2024 – 12/2024 angemeldet. Er möchte in Österreich auch als Koch (Vollzeit) im Betrieb seines Onkels tätig sein.

Der Beschwerdeführer hat zuvor am 26.6.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA gestellt. Mit Bescheid vom 9.9.2024 zur GZ: ... wurde dieser Antrag I. betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, II. betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, III. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, V. eine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsvertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG, wo das Verfahren derzeit zur GZ: ... anhängig ist.

Sein türkischer Reisepass wurde dem Beschwerdeführer von Schleppern in Serbien abgenommen. Mit Schreiben vom 30.7.2024, zugestellt am 2.8.2024, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden sei. Es erfolgte eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG inkl. Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG und es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Aufgrund eines Fristerstreckungsersuchens wurde diese Frist bis 10.9.2024 durch die Behörde am 13.8.2024 verlängert. Mit E-Mail vom 10.9.2024 wurde ein Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 NAG vor Bescheiderlassung gestellt. Mit der Beschwerde vom 21.1.2025 legte der Rechtsvertreter erstmals im NAG-Verfahren ein gültiges Reisedokument des Beschwerdeführers, seinen türkischen Reisepass (gültig von 30.5.2024 – 30.5.2034), in Kopie vor.

Zudem hat der Beschwerdeführer am 10.7.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS gestellt. Mit Bescheid des AMS vom 11.9.2024 zur GZ: ... wurde der Antrag gemäß § 4c AuslBG abgewiesen, wogegen ebenfalls Beschwerde an das BVwG erhoben wurde.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, in die Bescheide des BFA vom 9.9.2024 zur GZ: ... und des AMS vom 11.9.2024 zur GZ: ... sowie das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie seinen familiären bzw. beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren bzw. dem Vorbringen im NAG-Verfahren (siehe Behördenakt inkl. vorgelegter Haftungserklärung vom 25.7.2024) in Zusammenhalt mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem mit der Beschwerde nachgereichten türkischen Reisepass.

Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich weiters, dass die abweisende Entscheidung des BFA zur GZ: ... mit Beschwerde an das BVwG bekämpft wurde und das Verfahren derzeit anhängig ist (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 29.1.2025), was im Übrigen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten wird.

Dass der Beschwerdeführer als Koch unselbständig im Betrieb des Onkels in Österreich tätig sein möchte, ergibt sich aus dem Vorbringen im NAG-Verfahren und den am 22.7.2024 vorgelegten Unterlagen (insb. Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG vom 10.7.2024 – siehe dazu auch den Bescheid des AMS vom 11.9.2024 zur GZ: ..., wonach dieser Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, vgl. Aktenvermerk vom 4.2.2025).

Die Feststellungen zur fehlenden Vorlage eines gültigen türkischen Reisepasses bis zur Bescheiderlassung ergeben sich aus dem Behördenakt und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Aus den oben zitierten behördlichen Schreiben ergibt sich auch eindeutig, dass der Rechtsvertreter auf diesen Mangel hingewiesen wurde und schließlich eine (verlängerte) Frist bis 10.9.2024 eingeräumt wurde. Der E-Mail vom 10.9.2024 ist klar ein Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG zu entnehmen, der mit Gründen des Privat- und Familienlebens begründet wird (damit wird der Zusatzantrag vom 22.7.2024 eingeschränkt und nicht mehr auch die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments vorgebracht). Mit der Beschwerde vom 21.1.2025 wurde sodann erstmals ein türkischer Reisepass des Beschwerdeführers Nr. … (gültig ab 30.5.2024) vorgelegt.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) (…)

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. (…)

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) (…)

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. (…)

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(…)

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(…)

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(…)“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 327/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

(…)“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“

V. Rechtliche Beurteilung

V.1. Zum Zurückweisungsbescheid

Zunächst wird festgehalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG ausschließlich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (u.a. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 NAG übertragbar auch VwGH 3.4.2009, 2008/22/0448).

Aufgrund des Vorbringens des türkischen Beschwerdeführers, dass er Erwerbsabsicht habe und die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anstrebe (bei seinem Onkel im Betrieb als Kellner tätig sein möchte, siehe dazu auch den Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS), ist die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 näher zu prüfen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci Rz 81, wonach Art. 41 ZP nicht gleichzeitig mit Art. 13 ARB 1/80 anwendbar ist und letzterer die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betrifft; siehe dazu auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG [2024] Rz 47).

Für die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 wird vorausgesetzt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des Betroffenen im Bundesgebiet „ordnungsgemäß“ sind, d.h. dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 35). Dabei wird auf ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht abgestellt. Der Aufenthalt ist beispielsweise nicht ordnungsgemäß, wenn der türkische Staatsangehörige eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gilt (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 45, 48-49; siehe auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 49, wonach der Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ in Art. 6 ARB 1/80 sinngemäß zur Auslegung herangezogen werden kann). Ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (wie nach §§ 12, 13 AsylG) vermittelt keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position (bis zum Abschluss des Asylverfahrens) des Betroffenen am Arbeitsmarkt (zuletzt VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076 Rz 9). Daher kann sich der Beschwerdeführer, der aktuell auch Asylwerber ist, aus diesem Grund nicht auf die Stillhalteklausel berufen.

Weiters bringt der Rechtsvertreter vor, dass der türkische Beschwerdeführer als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin (Schwägerin des Beschwerdeführers, nämlich die Ehegattin seines Onkels) Niederlassungsfreiheit iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 genieße.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997 genossen lediglich folgende begünstigte Drittstaatsangehörige Niederlassungsfreiheit:

1. Ehegatten;

2. Verwandte [und Verwandte des Ehegatten] in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;

3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 FrG 1997 orientierte sich an Art. 10 der Verordnung 1612/68/EWG und umfasste nach der Rechtsprechung in Z 2 auch Verwandte des Ehegatten (vgl. VwGH 4.2.2000, 99/19/0125). Aus den Sprachfassungen zu Art. 10 der Verordnung 1612/68/EWG (siehe auch die EB zur RV 685 BlgNR 20. GP, 78, wonach Kinder, Enkelkinder und ältere Kinder aufgezählt werden) ergibt sich weiters, dass in § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 „Nachkommen“ in absteigender Linie gemeint waren („his spouse and their descendants“), sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes daraus ableitbar ist, dass nur Verwandte in gerader absteigender Linie und keine Seitenlinien umfasst waren (vgl. EuGH 17.9.2002, C-413/99 Baumbast Rz 57; VwGH 4.2.2000, 99/19/0125; VwGH 23.11.2001, 99/19/0237, wonach Geschwister nicht unter § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 fielen; siehe auch VwGH 27.4.2004, 2003/18/0281, woraus sich implizit ergibt, dass ein Schwager nicht unter § 47 Abs. 3 FrG 1997 fiel; weiters VwGH 30.6.2005, 2004/18/0229, woraus sich ergibt, dass ein Schwiegersohn einer Österreicherin nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger galt). Verschwägerte Personen wurden nicht unter „Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie“ iSd Art. 10 der Verordnung 1612/68/EWG subsumiert (vgl. VwGH 25.2.2005, 2003/09/0051 mit Verweis auf EuGH 11.11.1999, C-179/98, Mesbah Rz 43 ff). Der Rechtsvertreter übersieht dabei, dass der Wortlaut des § 47 Abs. 3 FrG 1997 gerade nicht ident mit jenem des § 47 Abs. 3 NAG (vor allem Z 3 weiter gefasst) ist (die Richtlinie 2004/38/EG löste später Art. 10 der Verordnung 1612/68/EWG ab; siehe auch VwGH 23.3.2021, Ro 2019/22/0007). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997 berufen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; siehe im Unterschied dazu die Fälle betreffend Ehegatten von Österreichern ua. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0266).

Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder FrG 1997) und die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ist mangels „Ordnungsmäßigkeit“ nicht auf ihn anwendbar. Daher kommt § 1 Abs. 2 Z 1 NAG uneingeschränkt zur Anwendung.

Die gesetzgeberische Absicht, dass das NAG ua. für Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht gelten soll, ergibt sich nicht nur aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG, sondern geht etwa auch aus den Materialien zum NAG hervor (vgl. EB zur RV 952 BlgNR 22. GP, 114). Gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 14.6.2007, 2007/18/0287; VfGH 3.3.2007, B 1019/06). Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stünde es dem Fremden frei, neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen, wobei die Inlandsantragstellung zuzulassen wäre, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/21/0162).

Eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG der Fall ist – VwGH 22.6.2023, Ra 2019/22/0170, wonach davon der Fall zu unterscheiden ist, wenn bereits ein Aufenthaltstitel nach dem NAG vorlag und danach ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, schadet dies im Verlängerungsverfahren nach dem NAG nicht).

Da im vorliegenden Fall ein Erstantrag nach dem NAG vorliegt und der Beschwerdeführer über kein gesichertes Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder FrG 1997) verfügt, jedoch bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den im Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (Verfahren beim BVwG anhängig), erfolgte die Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG durch die belangte Behörde zu Recht.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der obigen Ausführungen die Antragszurückziehung gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 unwirksam war und das BFA zu Recht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0340 Rz 26), wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG eingelegt hat.

Daher ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Betreffend den zweiten Zurückweisungsgrund laut Bescheid gemäß § 19 Abs. 3 NAG aufgrund der nicht rechtzeitigen Vorlage eines gültigen Reisedokuments (§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) wird zunächst festgehalten, dass nach der Rechtsprechung bei dessen Nichtvorlage ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144; VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407; VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; siehe dazu bereits auch in § 7 Abs. 4 FrG 1992 und § 14 Abs. 3 FrG 1997 – da sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann – siehe oben – erübrigt sich jedoch eine nähere Prüfung der alten Rechtslage, siehe dazu Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 263).

Mit Schreiben vom 30.7.2024, zugestellt am 2.8.2024, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde konkret darauf hingewiesen, dass kein gültiges Reisedokument vorgelegt wurde (zu geringeren Anforderungen an Verbesserungsaufträge in Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter siehe VwGH 4.9.2008, 2007/17/0105). Zudem erfolgte eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG inkl. Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG. Es wurde auch eine angemessene Frist zur Behebung eingeräumt (vgl. VwGH 29.3.2006, 2005/04/0118, wonach die Bemessung der Frist zur Verbesserung lediglich angemessen sein muss, um dem Antrag nicht beigelegte, aber bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, um fehlende Unterlagen erst zu beschaffen). Die Behörde hat sogar eine Fristverlängerung bis 10.9.2024 gewährt (vgl. VwGH 29.3.2006, 2005/04/0118, wonach darüber nicht förmlich abzusprechen ist), jedoch wurde unstrittig bis zur Bescheiderlassung kein gültiges Reisedokument des Beschwerdeführers vorgelegt.

Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 30.7.2024 anwaltlich vertreten war, schadet die fehlende Belehrung (§ 13a AVG) über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht rechtzeitiger Verbesserung des Mangels nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 30 und die dort zitierte Judikatur ua. VwGH 24.5.2007, 2006/07/0001).

Entgegen den Ausführungen im Bescheid stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 NAG vor Bescheiderlassung. Daher sind hier Gründe nach Art. 8 EMRK zu prüfen, auf die sich der Rechtsvertreter in der E-Mail vom 10.9.2024 zuletzt berufen hat.

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im §°11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland von weniger als fünf Jahren kommt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0077). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner oder einem österreichischen Staatsbürger große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).

Im gegenständlichen Fall ist der ledige Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und ist berufstätig gewesen. Seine Kernfamilie (Eltern und zwei Geschwister) lebt nach wie vor in der Türkei, zu denen er Kontakt pflegt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124); schon aus diesen Gründen sind die sozialen Anknüpfungen und Bindungen zum Herkunftsstaat erheblich und noch intensiver als zu Österreich.

Er hält sich erst seit 06/2024 als Asylwerber in Österreich auf (unsicherer Aufenthaltsstatus bis zum Abschluss des Verfahrens) und war noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet (§ 11 Abs. 3 Z 1 NAG; vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Er verfügt höchstens über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, wobei lediglich eine Kursanmeldung bestätigt wurde und kein Deutschzertifikat aktenkundig ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Kommunikation auf Deutsch mit dem Beschwerdeführer ohne Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich sein wird. Daher ist der Grad der Integration nicht als erheblich einzustufen.

Die Aufrechterhaltung einer emotionalen Beziehung zu seinen Verwandten in Österreich (zwei Onkeln und deren Familien) ist auf Grund der verfügbaren elektronischen Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) für volljährige Personen – im Gegensatz zu Kleinkindern – ebenso möglich (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Daher liegen insgesamt keine ausreichenden Gründe gemäß Art 8 EMRK vor und dem Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 NAG ist nicht stattzugeben (vgl. § 19 Abs. 9 NAG, wonach diese Gründe im Rahmen des Zurückweisungsbescheides zu prüfen sind).

Die anfangs behauptete Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments (vgl. § 19 Abs. 8 Z 3 NAG) hat der Rechtsvertreter zuletzt nicht mehr aufrecht gehalten und wäre angesichts der beabsichtigten Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz auch nicht nachvollziehbar gewesen (siehe im Übrigen den Gültigkeitsbeginn des türkischen Reisepasses mit 30.5.2024, woraus ableitbar ist, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf dessen Ausstellung gestellt wurde und somit Kontakt mit den türkischen Behörden bestand).

Eine Verbesserung des Mangels nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides mit 21.1.2025 (hier mit der Beschwerde) war hingegen wirkungslos (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080, mwN).

Daher erfolgte die Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG insgesamt zu Recht (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029); die Rechtsgrundlage im Spruch des Bescheides ist jedoch durch „§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV“ iVm § 19 Abs. 3 NAG zu ergänzen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch aus Art. 20 AEUV hier nichts zu gewinnen ist, weil kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner österreichischen Schwägerin (Ehegattin seines Onkels) behauptet oder belegt wurde (siehe EuGH 5.5.2022, C-451/19 ua. Subdelegación del Gobierno en Toledo Rz 56-57, wonach ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt). Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Zusammenführende erfordert keineswegs ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, zumal entsprechende Zuwendungen auch aus dem Ausland erfolgen können (übertragbare Argumentation in VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 Pkt. 5.3). Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union oder wirtschaftliche Gründe sind nicht ausreichend, um Art 20 AEUV zu bejahen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081).

V.2. Zum Antrag auf Kostenersatz

In der Beschwerde beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Ersatz der Verfahrenskosten vom Rechtsträger der belangten Behörde zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

Dazu ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 AVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten auch im Verhältnis zu den Behörden gilt und aufgrund des § 17 VwGVG damit auch sinngemäß vor dem Verwaltungsgericht (im NAG gibt es dazu keine abweichenden Bestimmungen). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (z.B. Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten, Reise- und Verpflegungskosten) und unabhängig davon, wie das Verfahren eingeleitet wurde oder für die Partei ausgegangen ist (vgl. VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 5, 8-9).

Daher ist der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen (vgl. VwGH 1.7.1982, 82/06/0015; VwGH 15.11.2000, 96/08/0093).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage bzw. der dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Entscheidung des BFA feststand (dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt – ua. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426; VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220 Rz 8 – und das Beschwerdevorbringen bestritt auch das anhängige Verfahren beim BVwG nicht). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076; VwGH 26.1.2012, 2008/21/0162; VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal eine Beurteilung nach Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 17.1.2024, Ra 2023/22/0013 Rz 8).

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