LVwG W VGW-101/042/237/2025

VGW-101/042/237/2025Landesverwaltungsgericht05.02.2025

Regest

Straßenverkehrsordnung, Ausnahmebewilligung, Parkdauer, Kurzparkzone, Frist, Dauer, Zeitraum, Abänderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/237/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.237.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 28.11.2024, Zl. … mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im 13. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis zum 31.08.2025 bewilligt wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe abgeändert wird, dass anstelle der Wendung „von 01.12.2024 bis 31.08.2026“ die Wendung „vom 4.12.2024 bis zum Ablauf des 4.12.2026“ zu treten hat, und den beiden Aufzählungspunkten als dritter Aufzählungspunkt nachfolgender Satz anzufügen ist:

„- Diese Bewilligung gilt nur im Hinblick auf alle im 22. Wr. Gemeindebezirk liegenden Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid vom 28.11.2024 lautet wie folgt:

„Dokument nicht anonymisierbar“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt (nämlich aus dem Abfertigungseintrag) ist ersichtlich, dass die Bescheidausfertigung am Freitag den 29.11.2024 als einfache Briefsendung zur Post gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende, insbesondere als Beschwerde gegen den Bewilligungsausspruch im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, zu wertende Rechtsmittelschriftsatz mit folgendem Wortlaut:

„Dokument nicht anonymisierbar“

Der Umstand, dass dieser Rechtsmittelschriftsatz als „Beschwerde“ bezeichnet wurde, und nicht ausdrücklich vorgebracht wurde, dass mit diesem Rechtsmittelschriftsatz zwei eigenständige Rechtsmittel eingebracht werden, nämlich das Rechtsmittel der Berufung an den Wiener Berufungssenat, und das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, führt nicht zur Annnahme, dass dieser Rechtsmittelschriftsatz nur als eine einzige Rechtsmittelerhebung, nämlich als die Erhebung des Rechtsmittels der Berufung an den Wr. Berufungssenat, einzustufen ist.

Wie sich nämlich aus dem Rechtsmittelvorbringen ergibt, wendet sich dieses gegen den gesamten Bescheidspruch, und somit sowohl gegen den bloß Gemeindesstraßen betreffenden Aspekt des Bescheidspruchs als auch gegen den, Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, betreffenden Aspekt des Bescheidspruchs.

Im Zweifel ist in Beachtung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsatzes, dass dem Verwaltungsverfahhren jeglicher Formalismus fremd ist, ein Rechtsmittelschriftsatz im Sinne der (klaren bzw. ermittelbaren) Intention dieses Rechtsmittelschriftsatzes auszulegen, sodass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur in diesem Fall auch ein Vergreifen im Ausdruck in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet.

Nichts anderes hat zu gelten, bei einem gegen einen gesamten Bescheidspruch gerichteten Rechtsmittelschriftsatz nicht herausgearbeitet wird, dass dieser Bescheidausspruch sich aus zwei Aspekten zusammenletzt, welche mit unterschiedlichen Rechtsmitteln zu kämpften sind, und daher in diesem Rechtsmittelschriftsatz ein ein einheitliches Vorbringen und Anführung einer einzigen Rechtsmittelbezeichnung erstattet.

Der Beschwerde wurden nachfolgende Dokumente beigeschlossen:

„Dokument nicht anonymisierbar“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt (nämlich aus der Eingangsbeurkundung des Antrags im ELAK-Akt) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 22.11.2024 einen auf § 45 Abs. 2 StVO gestützten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 13. Wr. Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A), für den Zeitraum von zwei Jahren eingebracht hat. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Neuantrag.

In dem Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt und in ausgefüllter Form als Antrag eingebracht wurde, befindet sich keine Rubrik, mit dem der Zeitpunkt, ab welchem die Erteilung der Bewilligung begehrt wird, eingetragen werden kann. Auch wurde von der Antragstellerin kein Zeitpunkt angeführt, ab welchem um Bewilligung des Antrags ersucht wurde.

Im Antrag führte der Beschwerdeführer in der Rubrik „ausführliche Begründung“ wörtlich aus:

„Ich hatte bereits bis 31.10.2024 eine Ausnahmebewilligung unter GZ: …. Ich habe nun ein neues Fahrzeug vom gleichen Unternehmen (B.) gemietet für das ich wieder um einen Parkchip ersuche.

Die Umstände meiner Tätigkeit haben sich nicht geändert. Ich benötige das Fahrzeug weiterhin für Kundenbesuche in Wien und angrenzenden Bundesländern sowie den damit verbundenen Transport von (Klein-)Möbeln, Accessoires, Mustern und Plänen.

Es wird ein detailliertes Fahrtenbuch geführt in dem alle Kundenfahrten lückenlos erfasst sind.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der gegenständliche Antrag am 22.11.2024 eingebracht worden ist, und dass er erstinstanzliche Bescheid am 29.11.2024 abgefertigt worden ist.

Auch ist aus dem vorgelegten Übernahmeprotokoll zu folgern, 1) dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Fahrzeug am 20.11.2024 in ihren Besitz genommen hat, 2) dass die Nutzung des Fahrzeugs für jedenfalls 4 Jahre vorgesehen war (ist) und 3) dass dieses Fahrzeug durch einen obligationsrechtlichen Vertrag von der Fahrzeugeigentümerin und Zulassungsbesitzerin der Beschwerdeführerin überlassen worden ist (was in Hinblick auf die Anführung eines abgeschlossenen Kaufvertrags für den Abschluss eines Leasingvertrags spricht).

§ 45 StVO lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2.

nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2.

entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

Zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln im Hinblick auf Bescheide gemäß § 45 StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.6.2023, GZ Ra 2023/02/0004, aus:

„10 Vorweg gilt es zu klären, inwieweit das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde zuständig war.

11 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG lautet:

„Artikel 11.

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

...

4. Straßenpolizei;“

Art. 118 B-VG lautet auszugsweise:

„Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

[...]

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.“

§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden -

nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.“

§ 45 Abs. 4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, lautet:

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“

§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lautet:

„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[...]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, [...]“

§ 94d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise:

„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

[...]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[...]“

§ 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, lautet:

„Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;“

§ 103 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, in der maßgeblichen Fassung LGBl. 41/2017, lautet:

„(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.“

12 Mit dem Bundesstraßengesetz 1971 in der Stammfassung BGBl. Nr. 286/1971-BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr (vgl. den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß § 2 Abs. 1 BStG in Bundesautobahnen („Bundestraßen A“), Bundesschnellstraßen („Bundesstraßen S“) und die übrigen Bundesstraßen („Bundesstraßen B“) eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt.

13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.

14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung (vgl. § 103 Abs. 2 WStV, LGBl. Nr. 28/1986 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35).

15 Nach § 76 Z 4 WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).

16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden (vgl. auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.

17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß § 43 Abs. 2a StVO iVm § 94d Z 4a StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.

18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, ABl. 2007/33, wurde gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.

19 Der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich sei - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO zu verletzen.

21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.

22 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Gesagten nur insoweit über die Beschwerde der Mitbeteiligten meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren.

Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:

23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vgl. dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.“

§ 32 AVG samt Überschrift lautet:

„5. Abschnitt: Fristen

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 32 Abs. 2 AVG ist nur auf verfahrensrechtliche Fristen anwendbar (vgl. VwGH 19.3.1996, 95/08/0240).

Nicht-verfahrensrechtliche Fristen bzw. materiellrechtliche Fristen sind im Falle der Nichtregelung im öffentlichen Recht analog nach § 902 ABGB und § 903 ABGB zu berechnen (vgl. VwGH 14.3.1962, 503/59, VwSlg. 5746 A/1962; 29.9.1978, 2601/77; 19.3.1996, 95/08/0240; 31.1.2006, 2005/12/0099; OGH 22.2.2022, 1 Ob 9/03k).

§ 902 ABGB lautet:

„(1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

(3) Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter die Mitte eines Monats der fünfzehnte dieses Monats.“

Nach § 902 Abs. 2 ABGB wird daher der Tag nicht mitgezählt, in welchem das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt (vgl. VwGH 14.3.1962, 503/59, VwSlg. 5746 A/1962).

In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, wann der Fristenlauf für eine Kündigungsfrist aufgrund einer Kündigungserklärung zu laufen beginnt, unter Anwendung des § 902 ABGB klargestellt, dass der Tag der Kündigungserklärung der Tag ist, an dem der Lauf der Frist ausgelöst wird (vgl. OGH 22.4.1974, 4 Ob 18/75; 24.6.1975, 4 Ob 26/75; 21.5.2007, 8 ObS 15/07z; 21.5.2007, 4 Ob 18/75). Dem folgend endet die mit einer Kündigungserklärung ausgelöste, in Wochen bestimmte Kündigungsfrist mit dem Wochentag, der seiner Benennung dem Wochentag entspricht, auf den der Kündigungstermin fällt (vgl. OGH 22.4.1975, 4 Ob 18/75).

Bei der mit einer Bewilligung gemäß 45 Abs. 2 StVO erteilten Frist, für deren Dauer die beantragte Ausnahme von einer gesetzlichen Regelung bewilligt wird, handelt es sich offenkundig um keine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Durch diese Frist wird nämlich im Umfang der Frist ein materielles Recht auf Nichtbeachtung einer bestimmten, grundsätzlich zu beachtenden gesetzlichen Regelung, normiert.

Die Straßenverkehrsordnung, insbesondere § 45 StVO, sieht keine von der Regelung des § 902 ABGB abweichende Regelung der Bestimmung des Laufs einer materiellrechtlichen Frist vor; sodass für die Bestimmung der Dauer einer aufgrund eines Antrags gemäß § 45 StVO zu erteilenden Ausnahmegenehmigung die Regelung des § 902 ABGB analog anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführer zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht ab einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO beantragt hat, und damit konkludent die Dauer der Bewilligungserteilung mit dem Ablauf der ab diesem in der Vergangenheit liegenden Tag zu berechnenden Zweijahresfrist konkretisiert hat.

Vielmehr geht aus dem Vorbringen im Antrag klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ohnedies bis zum 31.10.2024 über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO verfügt hatte, und zudem den Antrag für ein nunmehr erst angeschafftes, neues Auto gestellt hat.

Bei dieser Sachlage ist es denkunmöglich, den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass diese eine rückwirkende Genehmigungserteilung, was ohnedies gesetzlich gar nicht möglich wäre, beantragt hat. Schon der Umstand, dass ein Antrag im Zweifel nicht als gesetzwidrig oder unsinnig oder dem Antragsinteresse widersprechend ausgelegt werden darf, gebietet daher die Auslegung, dass keinesfalls um eine rückwirkende Antragserteilung ersucht wurde.

Zudem ist aus der Ausführung im Antrag, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Antragszeitpunkt ein Interesse auf Erteilung der Ausnahmebewilligung hatte, zumal diese angab, dieses Fahrzeug nunmehr gemietet zu haben, und damit in ihrem Besetz zu haben, deutlich abzuleiten, dass um ehebaldigste Gewährung der beantragten Befugnis zur Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgabe der Einhaltung der durch Verordnung normierten maximalen Parkdauer begehrt hat.

Damit gelten für die Ermittlung des Zeitraums der Ausnahmebewilligungserteilung die allgemeinen Regelungen.

Wenn nichts anderes beantragt wurde, beginnt daher bei der Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Genehmigung der Lauf dieser Genehmigungsfrist mit dem Ablauf des Tages der Zustellung dieser Genehmigung.

Im gegenständlichen Fall wurde der gegenständlich bekämpfte erstinstanzliche Bescheid am 29.11.2024, einem Freitag, als einfacher Brief zur Post gegeben.

Für die Ermittlung des Zustellzeitpunkts gilt daher, sofern nicht Gegenteiliges im Verfahren hervorgeht, gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG als Zustellzeitpunkt der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan.

Gegenständlich erfolgte diese Übergabe am 29.11.2024, einem Freitag.

Der dritte dieser Aufgabe folgende Werktag war der Mittwoch der 4.12.2024.

Da bei Fristenberechnungen gemäß § 902 ABGB der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nicht mitgerechnet wird, endet somit, sofern nicht eine gesetzliche Bestimmung eine die Genehmigungserteilung in diesem beantragten Umfang von zwei Jahren untersagt, die genehmigte Zweijahresfrist am 4.12.2026.

Es ist kein Hinweis hervorgekommen, dass nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Umfang von 2 Jahren vorliegen. Das wird nicht einmal von der belangten Behörde im Bescheid zum Ausdruck gebracht; wäre diesfalls ja nicht von einer antragsgemäßen Bewilligung auszugehen.

Da auch das Ermittlungsverfahren (arg: Hinweis auf die jedenfalls intendierte Nutzungsdauere von 4 Jahren in der Übernahmebestätigung) ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug jedenfalls bis zum 4.12.2026 das Fahrzeug nutzen will, braucht auch nicht geprüft zu werden, wie die gesetzliche Lage aussehen würde, wenn nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gewiss wäre, ob das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin nicht für die Dauer von zwei Jahren genutzt werden soll bzw. genutzt werden wird.

Es war daher spruchgemäß der erstinstanzliche Bewilligungsausspruch abzuändern.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Für das Verwaltungsgericht Wien

Mag. DDr. Tessar

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