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VGW-152/062/16767/2024•LVwG W VGW-152/062/16767/2024
VGW-152/062/16767/2024Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Staatsbürgerschaftsrecht, Staatsbürgerschaft, Verleihungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Unterhaltspflichten, anwendbares Recht, Student, Doktoratsstudium, Haushaltsrichtsatz, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zusicherung, Ausscheiden aus bisherigen Staatsverband
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Säumnisbeschwerde der A. B. (geb. ...1995, serbische StA), vertreten durch RA, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zur GZ: ... in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.1.2025
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird aufgrund des Antrages vom 22.8.2022 der Beschwerdeführerin A. B., MSc (geb. ...1995 in C., serbische Staatsangehörige) gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass die Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweist.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin A. B., MSc (geb. ...1995 in C., serbische Staatsangehörige, ledig) stellte am 22.8.2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.
Sie kam im Herbst 2007 nach Österreich und besuchte hier die Schule, welche sie mit der Matura abschloss (in der 12. Schulstufe des Gymnasiums: „Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung“ mit „Sehr gut“ sowie „Deutsch“ mit „Sehr gut“).
Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit 7.11.2010 rechtmäßig in Österreich niedergelassen (seit 9.10.2012 unbefristet). Sie hat sich in den letzten zehn Jahren rund 693 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten.
Nach der Matura ging die Beschwerdeführerin nach Deutschland zum Studieren (Bachelorstudium „Psychologie“ von 10/2014 – 09/2017). Seit 10/2017 lebt sie wieder in Österreich und absolvierte das Masterstudium „Psychologie“ (vier Semester) an der Universität Wien, das sie im 11/2019 abschloss (Masterarbeit mit „Sehr gut“ und Notendurchschnitt 1,7). Von 06/2020 – 06/2021 (durch Corona verzögerter Beginn bzw. Fortführung) absolvierte die Beschwerdeführerin das Grundmodul für klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen (inkl. Abschlussprüfung). Seit 03/2021 ist sie auch im Doktoratsstudium „Psychologie“ an der Universität Wien inskribiert, wo sie bis 06/2022 das Exposé, die fakultätsöffentliche Präsentation, die Dissertationsvereinbarung, zwei Seminare (mit „Sehr gut“) und fünf Lehrveranstaltungen abgelegt hat (insgesamt 11 ECTS).
Die Beschwerdeführerin wurde finanziell stets von ihrer in Deutschland lebenden Mutter unterstützt, die ihr regelmäßig Geld überwies. Ihr Vater ist am 3.7.2002 verstorben.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte folgendes Nettoeinkommen in Deutschland:
-im Jahr 2018: 68.061,- Euro
-im Jahr 2019: 70.143,- Euro
-im Jahr 2020: 54.336,- Euro
-im Jahr 2021: 63.182,- Euro
-im Jahr 2022: 74.332,- Euro
Die Mutter bezog auch Kindergeld für die Beschwerdeführerin in Deutschland bis 03/2020 und von 11-12/2020. Sie hat weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen.
Die Beschwerdeführerin arbeitete an der D. ab 04/2019 und verdiente durchschnittlich wie folgt:
-1.4.2019 – 1.7.2019 geringfügig beschäftigt: 60,73 Euro netto/Monat
-3.9.2020 – 28.2.2021 geringfügig beschäftigt: 83,92 Euro netto/Monat (2020); 109,80 Euro netto/Monat (2021)
-1.3.2021 – 31.3.2024 Angestellte (Teilzeit) zzgl. selbständige Honorarleistungen ab 05/2022: 890,53 Euro netto/Monat (2021); 869,47 Euro netto/Monat (01-04/2022); 1.469,41 Euro netto/Monat (05-07/2022)
-seit 1.4.2024 geringfügig beschäftigt
Die Beschwerdeführerin machte für die Berechnung des Lebensunterhalts die Monate von 04-10/2018, 01-07/2019, 01/2020, 09-12/2020, 01-02/2021, 04-09/2021, 11-12/2021 und 01-07/2022 geltend. Sie finanzierte ihren Lebensunterhalt durch gesetzliche Unterhaltszahlungen der Mutter, ergänzt durch ihre teilweise Erwerbstätigkeit, iHv insgesamt 46.920,92 Euro.
Die Beschwerdeführerin wohnt seit 02/2018 in einer Mietwohnung im ... Bezirk gemeinsam mit ihrem Freund Dr. E. F. (geb. ...1992, deutscher StA), wobei der Mietvertrag auf beide läuft und jeder die Hälfte der Miete zahlt. Weder sie noch er bezogen Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen. Die regelmäßigen Aufwendungen (Miete zzgl. Energiekosten) betrugen insgesamt 15.652,21 Euro im Berechnungszeitraum.
Die Beschwerdeführerin ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist sie von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Nach Art. 28 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004 erlischt die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien durch Entlassung, wenn der serbische Staatsbürger einen Antrag stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat; 2. dass keine Hindernisse hinsichtlich der Militärpflicht vorhanden sind; 3. dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen in Serbien nachgekommen ist; 4. dass er die eigentumsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis und dem Verhältnis von Eltern und Kindern gegenüber den Personen, die in Serbien leben, geregelt hat; 5. dass gegen ihn in Serbien kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat geführt wird, die von Amts wegen geahndet wird, und falls er in Serbien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe verbüßt hat; 6. dass er eine ausländische Staatsbürgschaft oder einen Nachweis darüber besitzt, dass er in die ausländische Staatsbürgerschaft aufgenommen wird.
Rechtlich folgt in der Sache:
Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund ihrer zumindest zehnjährigen rechtmäßigen Niederlassung den Verleihungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG. Eine Unterbrechung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hat nicht stattgefunden (20 % von zehn Jahren: 730 Tage, wobei hier 693 Tage im Ausland – zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt – verbracht wurden).
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der behördlichen Ermittlungen und des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Zu § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG ist Folgendes auszuführen:
Zunächst wird festgehalten, dass im Fall von (minderjährigen) Kindern und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen für die Beurteilung des auch für Kinder geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen ist (vgl. VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, mwN). In § 10 Abs. 5 StbG werden die zu berücksichtigungswürdigen Einkünfte taxativ aufgezählt, worunter auch „gesetzliche Unterhaltsansprüche“ fallen (vgl. VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003). Dabei können „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte iSd § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004; VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169, mwN).
Seit dem 18.6.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Es ist in der Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 ab dem 18.6.2011 anwendbar. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.6.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (vgl. OGH 29.8.2013, 1Ob 125/13h).
Soweit das HUP 2007 nichts anderes bestimmt, ist nach seinem Art. 3 Abs. 1 für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung nach Art. 12 HUP), sodass hier ab 10/2017 österreichisches Recht anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin im relevanten Berechnungszeitraum in Österreich gelebt hat.
Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB von Studenten zurückzugreifen. Demnach hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (vgl. OGH 26.1.2017, 9Ob 34/16i).
Fehlt eine Gliederung in Studienabschnitte – wie dies bei einem Bachelor- oder Masterstudium der Fall ist –, hat die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen (vgl. OGH 31.7.2019, 5Ob 25/19s). Das Bachelor- und Masterstudium sind jeweils getrennte Studien und als solche auch grundsätzlich getrennt zu beurteilen (vgl. OGH 6.11.2018, 5Ob 185/18v).
Bei einem Doktoratsstudium besteht der Unterhaltsanspruch dann weiter, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ein bisher überdurchschnittlicher Studienerfolg, ein erwartbar besseres Fortkommen der Unterhaltsberechtigten mit Doktorat, das Doktoratsstudium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewähren würde (vgl. OGH 13.3.1996, 3Ob 2083/96m; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 844). Es muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen, dass durch das Doktoratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden (vgl. OGH 11.11.1998, 7Ob 302/98g).
Die Beschwerdeführerin hat das dreijährige Bachelorstudium in Deutschland in sechs Semestern abgeschlossen. Sie war Studentin in Österreich und hat ab 10/2017 ein Masterstudium „Psychologie“ (vier Semester) binnen zwei Jahren in Mindestzeit abgeschlossen, sodass auch das Masterstudium jedenfalls zielstrebig betrieben wurde. Danach ist die Beschwerdeführerin von 12/2019 – 05/2020 keiner Tätigkeit nachgegangen (aufgrund von Corona konnte sie die Grundausbildung für Psychologen nicht fortführen und diese wurde verschoben), wobei dieser Zeitraum von rund sechs Monaten als Orientierungsphase nach einer Berufsausbildung gewertet werden kann, in der noch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter fortwirkt (vgl. OGH 24.3.2015, 10 Ob 10/15s; nach Abschluss eines Hochschulstudiums auch RS0083694).
Ab 06/2020 hat die Beschwerdeführerin die einjährige Grundausbildung für Psychologen (inkl. Abschlussprüfung) absolviert, die als Teil der Ausbildung zu werten ist (vgl. §§ 14, 23 Psychologengesetz; siehe die EB zur RV 189 BlgNR 26. GP, 9 zu § 64 Abs. 1 Z 7 NAG, wonach die Berufsausübung nach dem Psychologengesetz als gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung zu werten ist), sodass während dieser Zeit ein Unterhaltsanspruch weiterhin bejaht werden kann, zumal die Beschwerdeführerin bis 02/2021 nur einer geringfügigen Beschäftigung nachging (Teilselbsterhaltungsfähigkeit).
Ab 03/2021 hat die Beschwerdeführerin zudem ein Doktoratsstudium begonnen, das sie jedenfalls bis 07/2022 (Ende des Berechnungszeitraums) zielstrebig betrieben hat. Aufgrund ihrer universitären Nebenerwerbstätigkeit kann auch davon ausgegangen werden, dass mit einem Doktoratsabschluss ein besseres finanzielles Fortkommen einhergeht und sie hat bisher ihr Bachelor- und Masterstudium jeweils in der vorgegebenen Mindeststudienzeit absolviert bzw. das Masterstudium erfolgreich absolviert (Masterarbeit mit „Sehr gut“ und Notendurchschnitt von rund 1,7). Daher kann ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach auch weiterhin bejaht werden. Ihre universitäre Teilzeitbeschäftigung ab 03/2021 ist dabei jedoch zu berücksichtigen bzw. anzurechnen und mindert den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (siehe unten).
Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes – in den letzten drei Jahren vor Antragstellung – ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Durchschnitt des „Haushaltsrichtsatzes“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, mwN).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies rechnerisch Folgendes:
Da die unterhaltspflichtige Mutter im Berechnungszeitraum von 04-10/2018, 01-07/2019, 01/2020, 09-12/2020, 01-02/2021, 04-09/2021, 11-12/2021 und 01-07/2022 nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin gelebt hat, kann diese beim „Haushaltsrichtsatz“ nicht veranschlagt werden. Es sind daher zunächst die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung zum ABGB ist vom Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Mutter ein Unterhaltsanspruch zu berechnen. Mietbelastungen, Betriebskosten und grundsätzlich Kreditraten (außer zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse) sind nicht abzugsfähig und mindern die Bemessungsgrundlage somit nicht (vgl. OGH 15.1.1998, 6Ob 382/97p; OGH 26.6.2002, 7Ob 129/02z; OGH 29.5.2012, 9Ob21/12x). Das deutsche Kindergeld (vergleichbar mit der Familienbeihilfe in Österreich) ist nicht Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden; sie dient nur dem unterhaltsberechtigten Kind (übertragbar OGH 30.7.2009, 8Ob 27/09t; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 275). Im konkreten Fall beläuft sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf 22 % der Bemessungsgrundlage (vgl. zur Prozentsatzmethode siehe Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 551 mit Verweis ua. auf OGH 2.8.1993, 1Ob 588/93 bei über 15-Jährigen), d.h. 1.247,79 Euro/Monat (2018), 1.285,96 Euro/Monat (2019) und 996,16 Euro/Monat (2020) – diese Beträge übersteigen dabei auch nicht die „Luxusgrenze“ (2,5-fache des Regelbedarfs) und gelten für jene Zeiträume, wo die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war (siehe unten).
Die Beschwerdeführerin hat – unter Berücksichtigung von gegenständlich überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen (hier übersteigt der Unterhaltsanspruch laut Prozentsatzmethode [22 % der Bemessungsgrundlage] den einfachen Regelbedarf eindeutig, vgl. OGH 17.7.2014, 4Ob 109/14d; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 698, 703f) – als zielstrebige Studentin (siehe oben) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gemäß § 231 ABGB gegenüber ihrer Mutter bis inkl. 04/2022 (bei einer Haushaltstrennung – wie hier im Berechnungszeitraum, weil die Mutter in Deutschland lebte – besteht ein Unterhaltsanspruch in Geld, bzgl. Kindesunterhalt siehe dazu OGH 10.10.2017, 10Ob 41/17b). Aufgrund der Höhe des durchschnittlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ab 05/2022 mit 1.469,41 Euro netto/Monat ist jedoch ab diesem Zeitpunkt von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, sodass sie nicht mehr auf zusätzliche Unterhaltszahlungen der Mutter angewiesen war.
Das Nettoeinkommen aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 04/2019 (Teilselbsterhaltungsfähigkeit) ist im Rahmen der gesetzlichen Geldunterhaltspflicht jeweils zu berücksichtigen, wobei hier überdurchschnittliche Lebensverhältnisse vorliegen (vgl. OGH 17.7.2014, 4Ob 109/14d; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 719). Die Berechnung des Unterhaltsbetrages hat wie folgt zu erfolgen (siehe OGH 17.7.2014, 4Ob 109/14d, Pkt. 2.6; OGH 10.4.1997, 2Ob 77/97f): Geldunterhalt [Prozentmethode] – Kindeseinkommen x Geldunterhalt / (Geldunterhalt + Differenz zwischen ASVG-Einzelrichtsatz und einfachen Regelbedarf). Das bedeutet konkret, dass ein Unterhaltsbetrag iHv 1.238,31 Euro/Monat (04-06/2019), iHv 935,09 Euro/Monat (09-12/2020), iHv 1.077,06 Euro/Monat (01-02/2021), iHv 499,14 Euro/Monat (03-06/2021), iHv 491,90 Euro/Monat (07-12/2021) und iHv 683,06 Euro/Monat (01-04/2022) bestand.
Dabei ist jeweils auch zusätzlich das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen 04/2019 – 04/2022 zu berücksichtigen, weil die Gesamteinkünfte des Kindes unter Berücksichtigung des geminderten Unterhaltsbetrages jeweils nicht die Luxusgrenze (d.h. das 2-2,5-fache des Regelbedarfs ab 10 Jahren, siehe dazu den Regelbedarf gestaffelt nach Alter und Jahren unter http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php) überschritten (vgl. OGH 17.7.2014, 4Ob 109/14d).
Der Mutter der Beschwerdeführerin verbleibt dabei auch jeweils genug Einkommen, welches über dem Existenzminimum gemäß § 291a EO liegt.
Die Beschwerdeführerin hatte in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung (04-10/2018, 01-07/2019, 01/2020, 09-12/2020, 01-02/2021, 04-09/2021, 11-12/2021 und 01-07/2022) damit eigene Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen und eigenem Einkommen iHv insgesamt 46.920,92 Euro. Dem standen – unter Berücksichtigung der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG – regelmäßige Ausgaben (Miete, Energiekosten – übertragbar zu § 11 Abs. 5 NAG ua. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0029 Rz 23, mwN) iHv insgesamt 4.909,21 Euro gegenüber. Daher stand der Beschwerdeführerin ein Betrag von 42.011,71 Euro zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung.
Dem sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren (08/2019 – 07/2022, vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127). Dabei war der Einzelpersonenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen (die Beschwerdeführerin hatte hier das 24. Lebensjahr vollendet; übertragbar zu § 11 Abs. 5 NAG VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; zur Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe siehe auch VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083, Pkt. 7.4). Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt somit 35.484,29 Euro. Diese Summe liegt deutlich unter dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Plusbetrag von 6.527,42 Euro). Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist daher erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat weiters den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a StbG durch die Vorlage eines Schulzeugnisses der 12. Schulstufe jedenfalls erfüllt. Die Deutschkenntnisse wurden dadurch ebenfalls gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 StbG iVm § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall IntG (Modul 2 der IV) erfüllt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit alle Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StbG.
Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem serbischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Ein derartiges Ausscheiden ist ihm nach der in den Feststellungen dargestellten serbischen Rechtslage auch möglich.
Daher war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst nach § 20 Abs. 1 StbG zuzusichern.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Entlassung aus dem serbischen Staatsverband der Behörde fristgerecht vorzulegen ist oder binnen einer Frist von zwei Jahren Gründe darzulegen sind, warum ihr dies nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Es sind bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterhin alle Erteilungsvoraussetzungen (außer Lebensunterhalt) zu erfüllen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (siehe auch VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006 Rz 41, wonach die Auslegung zivilrechtlicher Normen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann – die zivilrechtlichen Fragestellungen wurden hier auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH gelöst).
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