LVwG W VGW-101/042/15726/2024

VGW-101/042/15726/2024Landesverwaltungsgericht02.02.2025

Regest

Exekutionstitel, Rückstände, Zuschlagsleistung, Urlaubs- und Abfertigungskasse, Rückstandsausweis, Vollstreckbarkeit, Einwendung, Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, Formvorschriften, Einspruch, Auszüge aus Rechnungsbehelfen, Oppositionsbegehren, Verbesserungsauftrag, Formgebrechen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/15726/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.15726.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … und … Bezirk, vom 26.9.2024, Zl. ..., mit welchem der Einspruch vom 20.8.2024 gegen den Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) vom 24.07.2024 zurückgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der angefochtene Bescheid lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar—

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Unter AS 2 erliegt im erstinstanzlichen Akt ein als „Einspruch“ bezeichneter Schriftsatz der Beschwerdeführerin, mit welchem ein näher mit Rückstandsausweis der BUAG vom 24.07.2024 zum Zeichen ...“ konkretisierter Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) angeführt, und im Hinblick auf diesen der im Schriftsatz angeführte „Einspruch“ eingebracht wird. Weiters wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass mit dem näher angeführten Rückstandsausweis Beiträge in der Höhe von EUR 16.167,95 als ausständig angeführt worden sind. Die Berechtigung dieser Aussenstandsfeststellung wurde sodann mit näheren Argumenten bestritten.

Die belangte Behörde hat keinerlei Kontakt mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) aufgenommen und schon gar nicht den bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geführten Akt zur Zl. ... angefordert.

Stattdessen richtete die belangte Behörde ein mit 10.9.2024 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in welcher diese „eingeladen wurde“ den im Einspruch angeführten Rückstandsausweis innerhalb von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls der Einspruch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Mit am 19.9.2024 postalisch aufgegebenen Schriftsatz ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass dieser bislang der im Einspruch angeführte Rückstandsausweis nicht von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) übermittelt worden sei, und diese nun von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) angefordert worden sei, um Erstreckung der Vorlagefrist.

Ungeachtet dieses Antrags und in Nichtauseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin niemals der von ihr angeführte Rückstandsausweis zugestellt worden ist, erließ die belangte Behörde sodann den gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheid, welcher am 4.10.2024 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 legte die Beschwerdeführerin den von ihr näher bezeichneten Rückstandsausweis vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2024 lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(2) – (4) […]

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25.

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.

(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.

(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).“

Nach § 1 Z 13 EO sind Exekutionstitel nach diesem Gesetz u.a. nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise.

Der Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde gemäß § 25 Abs. 8 BUAG i.V.m. § 3 Abs. 3 VVG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände an Zuschlagsleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel i.S.d. § 1 Z. 13 EO ist.

Dieser Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/08/0092, 1.4.2009, 2006/08/0205).

Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind (etwa weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist), stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung. Es handelt sich beim Rückstandsausweis um eine vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person.

Werden gegen diesen Rückstandsausweis Einwendungen (daher Bestreitung in einem als ein Einspruch i.S.d. § 25 Abs. 3 BUAG zu qualifizierenden Vorbringens) erhoben, so ist über diese Einwendungen (daher im Hinblick auf die erfolgte Aussenstandsbestreitung in einem als ein Einspruch i.S.d. § 25 Abs. 3 BUAG zu qualifizierenden Vorbringens) ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205).

Im Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz ist der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zwar die Befugnis zur Erlassung eines Rückstandsausweises eingeräumt (§ 25 Abs. 3 BUAG) und ihr zur Vollstreckung der Verwaltungsweg eingeräumt (§ 25 Abs. 8 leg. cit.), ihr ist jedoch kein Bescheidrecht zuerkannt. Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis werden im Gesetz als "Einspruch" bezeichnet und sind vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die sodann mit Bescheid über die "Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden hat.

Wird in einem Einspruch gegen den Rückstandsausweis die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt, dies jedoch damit begründet, dass die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Exekutionsweg betriebene Leistung entweder nicht geschuldet oder für diese Leistung nicht gehaftet wird, so liegt ein Einspruch im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG vor. Dem steht das verfehlte Begehren nicht im Wege, da dieser "Einspruch" ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis ist, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch und keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, d.h. entsprechend seiner Begründung zu deuten ist (vgl. VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168; 1.4.2009, 2006/08/0205; 12.3.2020, Ra 2020/08/0029).

Die Sache eines solchen Verfahrens ist aber dennoch mit dem im Rückstandsausweis angeführten Zeitraum und Betrag begrenzt, ist doch auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG nur "über die Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - im Fall der Beschwerdeerhebung - des Verwaltungsgerichts erfolgte Zahlungen an die BUAK wären zwar - in der Art eines Abrechnungsbescheides - zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344, sowie - zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis nach § 36 BSVG - VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020) (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029).

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat daher auch auf Grund eines solchen Einspruchs einen Bescheid über den betriebenen Anspruch bzw. über die Haftung eines Geschäftsführers zu erlassen. Keinesfalls zulässig ist ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises (vgl. VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168; 1.4.2009, 2006/08/0205).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin lediglich die Erstellung eines Rückstandsausweises durch die zur Ausstellung eines Rückstandsausweis befugte Stelle und die Übermittlung einer Ausfertigung dieses Rückstandsausweise an die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Zahlungspflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Schuld und ist weder ein dem Schuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100; 9.11.2011, 2009/16/0175).

Auch wenn Rückstandsausweise Exekutionstitel bilden, sind Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit und Gültigkeit in der Regel im Verwaltungsweg geltend zu machen (vgl. OGH 3 Ob 199/00m RdW 2001/753). Rückstandsausweise gemäß § 229 BAO (§ 1 Z 13 Exekutionsordnung) werden allerdings nicht als Bescheide, sondern als „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen“ qualifiziert, mit denen die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Auch hier können Einwendungen gegen diese Ansprüche - etwa Aufrechnung gegen den betreibenden Gläubiger als Zessionar der Forderung - bei den Behörden geltend gemacht werden (vgl. OGH 10 ObS 164/06z SZ 2006/167; 3 Ob 232/15m MietSlg 68.662; VwGH 2014/08/0013 VwSlg 17.661 A/2009 uva).

Auch wenn Rückstandsausweise Exekutionstitel bilden, sind Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit und Gültigkeit in der Regel im Verwaltungsweg geltend zu machen (vgl. OGH 3 Ob 199/00m RdW 2001/753). Rückstandsausweise gemäß § 229 BAO (§ 1 Z 13 Exekutionsordnung) werden allerdings nicht als Bescheide, sondern als „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen“ qualifiziert, mit denen die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Auch hier können Einwendungen gegen diese Ansprüche - etwa Aufrechnung gegen den betreibenden Gläubiger als Zessionar der Forderung - bei den Behörden geltend gemacht werden (vgl. OGH 10 ObS 164/06z SZ 2006/167; 3 Ob 232/15m MietSlg 68.662; VwGH 2014/08/0013 VwSlg 17.661 A/2009 uva).

Stammt der Exekutionstitel gemäß § 1 Z 10, 12-14 Exekutionsordnung von einer Verwaltungsbehörde, so sind Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 letzter Satz Exekutionsordnung in der Regel bei der Behörde geltend zu machen, „von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist“. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 93/08/0194, 0247, 0248, 0265, 0266 JBl 1995, 606; VwGH 2009/06/0040; VwGH 2013/16/0036; VfGH B 132/91 MietSlg 43.354). In diesem Fall ist § 35 Abs 2 Exekutionsordnung nicht im Sinne einer Regelung einer individuellen Zuständigkeit zu verstehen, sondern nur dahingehend, dass die Behörde, die für das dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verfahren berufen ist, für solche Einwendungen zuständig ist.

Stammen Rückstandsausweise von nicht-staatlichen Einrichtungen, so sind Einwendungen dagegen – sofern gesetzlich nichts anderes normiert - bei jener staatlichen Behörde einzubringen, der die Aufsicht über diese Einrichtung zusteht (vgl. VfGH B 22/60 VfSlg 3816/1960 [Israelitische Kultusgemeinde]; VwGH 82/07/0003, VwSlg 10.659 A/1982; VwGH 2010/07/0204 VwSlg 18.664 A/2013 [Wassergenossenschaft]; vgl auch Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 35 Rz 6/3; Deixler-Hübner, § 35, in: Kommentar zur Exekutionsordnung [2020] Rz 148).

Entsprechend dieser Vorgabe normiert § 25 Abs. 5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis i.S.d. § 25 Abs. 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die über die Richtigkeit der im Rückstandsausweis geltend gemachten ausständigen Schuld zu entscheiden hat.

Wird dem Oppositionsbegehren rechtskräftig stattgegeben, ist gemäß § 35 Abs. 4 EO die Exekution von Amts wegen einzustellen, gegebenenfalls einzuschränken. Nach der von der Rsp vertretenen Kombinationstheorie (sind auch alle weiteren Exekutionen aufgrund desselben Titels einzustellen. Bei nachträglicher Bewilligung einer neuerlichen Exekution erfolgt die Einstellung auf Antrag des Verpflichteten (unter Hinweis auf Oppositionsurteil oder -beschluss) ohne Vernehmung des betreibenden Gläubigers (vgl. Jakusch in Angst, EO2 § 35 Rz 108).

Die Einstellung der Exekution ist beim Exekutionsgericht zu erwirken. Das Exekutionsgericht ist auch zuständig, wenn der Titel von einer Verwaltungsbehörde stammt. Dies gilt z.B. für die Frage, ob eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung betrieben wird, weil es dabei um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses geht. Auch die Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Betreibung einer Insolvenzforderung nach Annahme des Zahlungsplans in voller Höhe (§ 156 Abs. 4 IO, nunmehr: § 156a IO) sind (auch bei Betreibung eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (vgl. OGH 19.2.2014, Zl. 3 Ob 247/13i).

Ein Rückstandsausweis, welcher die Rechtsnatur eines Exekutionstitels i.S.d. § 1 EO aufweist, liegt nur dann vor, wenn dieser die entweder gesetzlich oder durch die Judikatur geforderten Mindestvorgaben erfüllt. Für einen Rückstandsausweis aufgrund von Forderungen nach dem BUAG werden diese Mindestanforderungen ausdrücklich im § 25 Abs. 3 BUAG bezeichnet. Demnach hat ein solcher Rückstandsausweis jeweils den Namen und die Anschrift der Schuldnerin, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und die Verzugszinsen zu enthalten (vgl. auch VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029).

Zur Rechtsnatur eines Einspruchs i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. 5 BUAG gegen einen Rückstandsausweis und zu den mit der Einspruchserhebung ausgelösten Verpflichtungen für die aufgrund des Einspruchs ein Verfahren durchzuführen habende Behörde führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.4.2009, Zl. 2006/08/0205, aus:

„Wird in einem Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs. 3 BUAG die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt, dies jedoch damit begründet, dass die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Exekutionsweg betriebene Leistung entweder nicht geschuldet oder für diese Leistung nicht gehaftet wird, so liegt ein Einspruch im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG vor. Dem steht das verfehlte Begehren nicht im Wege, da dieser "Einspruch" ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis ist, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch und keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, d.h. entsprechend seiner Begründung zu deuten ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat daher auch auf Grund eines solchen Einspruchs einen Bescheid über den betriebenen Anspruch bzw. über die Haftung eines Geschäftsführers zu erlassen. Keinesfalls zulässig ist ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche -Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises (vgl. auch das zur Salzburger LAO ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0168).“

Im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis (insbesondere einen Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat daher die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde (gegenständlich die belangte Behörde) ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein „Einspruch“ i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. 5 BUAG nicht ein Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar formuliert hat, wird durch einen Einspruch gegen einen Rückstandsauweis die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Anspruch verpflichtet, und obliegt der Behörde nicht die Überprüfung bzw. Aufhebung eines Rückstandsausweises.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Diese stellen daher keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen (vgl. u.a. VwGH 15.10.1999, 96/19/0758 mwN): Werden daher Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Werden gegen diesen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über diese Einwendungen ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. u.a. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich (vgl. auch die Ausnahme hiezu § 25 Abs. 5 BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, zu entscheiden (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020).

Der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/19/0758).

Der im Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG angeführte Rückstandsausweis ist daher im Behördenverfahren lediglich insofern von Relevanz, als durch diesen der Gegenstand dieses Behördenverfahrens konkretisiert wird, als die rechtsgültige Erlassung eines Rückstandsauweises eine der Voraussetzung für die Führung eines Verfahrens i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BUAG darstellt. Der Gegenstand dieses Behördenverfahrens ist nämlich auf den Anspruch, welcher durch diesen Rückstandsausweis geltend gemacht wird, beschränkt, und von der vorherigen rechtsgültigen Erlassung eines Rückstandsausweises abhängig.

Damit ist aber evident, dass die Behörde im Falle eines Einspruchs erheben muss, welcher konkrete Anspruch überhaupt durch den im Einspruch angeführten Rückstandsausweis von der den Rückstandsausweis ausstellenden Stelle geltend gemacht wird.

Bezugnehmend auf die Entrichtung der Zuschlagsleistung gemäß § 25 BUAG ist auszuführen, dass diese nach § 25 Abs. 1 BUAG vorgeschrieben wird. Gegen diese Vorschreibung – und nicht gegen den Rückstandsausweis selbst – hat der Arbeitgeber binnen 14 Tage Einwendungen gegen die Richtigkeit zu erheben (vgl. § 25 Abs. 1b BUAG). Nach Abschluss dieses Verfahrens betreffend die Vorschreibung ist vom Arbeitgeber mittels Zahlung binnen der in § 25 Abs. 1 BUAG festgesetzten Frist den offenen Betrag zu begleichen.

Kommt daher ein Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf Zahlungsvorschreibungen nach dem BUAG nicht nach, so wird von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Rückstandsausweis angefertigt, welcher gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Exekutionstitel i.S.d. § 1 EO darstellt (siehe dazu etwa Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).

Gegen diesen Rückstandsausweis kann vom durch den Rückstandsauweis belasteten Arbeitgeber gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ein (Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis der Behörde zur Kenntnis bringender) Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, welche sodann mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden hat.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur handelt sich bei einem Rückstandsausweis um keinen Bescheid, sehr wohl aber im Falle der Nichteinbringung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen den Rückstandsausweis um einen exekutionsfähigen Rechtstitel.

Dem BUAG ist keine Frist zu entnehmen, innerhalb welcher im Hinblick auf einen Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ein Einspruch zu erheben ist, vielmehr handelt es sich bei einem auf § 25 Abs. 5 BUAG gestützten Einspruch gegen einen Rückstandsausweis streng genommen „nur“ um einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des (allenfalls) ausständigen Forderungsanspruchs der Behörde entsprechend der Konkretisierungsvorgaben des § 25 Abs. 3 BUAG (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029).

Gegen einen Rückstandsausweis kann zudem eine Einwendung bzw. ein Einspruch an die Titelbehörde bzw. die (wie etwa im § 25 Abs. 5 BUAG normiert) gesetzlich eigens festgelegte Behörde auch nach der allfälligen aufgrund des eingebrachten Rückstandsausweises erfolgten gerichtlichen Exekutionsbewilligung eingebracht werden (vgl. etwa konkludent VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175; 1.4.2009, 2006/08/0205; Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).

Durch den durch § 25 Abs. 5 BUAG ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf des „Einspruchs“ wird daher dem Adressaten eines Rückstandsausweises die Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Fehlerhaftigkeit eines Rückstandsausweises zu rügen, und damit die für die Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde zur Führung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens, mit welchem die Höhe eines allfälligen Außenstands festgestellt wird, zu verhalten (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 9.11.2011, 2009/16/0175; 12.3.2020, Ra 2020/08/0029; zur Zulässigkeit und Rechtsnatur von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis allgemein vgl. etwa Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat das Rechtsmittel der Berufung (lediglich) den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich diese richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

§ 9 VwGVG samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Beschwerde

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

Aus diesen Rechtsausführungen ist im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zu folgern:

  1. Bei einem Rückstandsausweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, und bei einem Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG um begründete Einwendungen gegen den in dieser öffentlichen Urkunde beurkundeten Sachverhalt des Bestehens einer ausständigen Zahlungsschuld.

Einwendungen gegen eine Urkunde können nach den Vorgaben der österreichischen Rechtsordnung, sofern gesetzlich nicht gegenteiliges normiert ist, formlos eingebracht bzw. vorgetragen werden. Für deren Einbringung bzw. Vortrag ist im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AVG, zumal diese jederzeit ohne dass diese an eine Frist gebunden sind, eingebracht werden kann, nicht einmal Schriftlichkeit gefordert.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, welche über die Vorgabe des § 13 Abs. 1 AVG hinaus Vorgaben zur Art bzw. zum Inhalt einer Einwendung (bzw. eines Einspruchs gemäß § 25 Abs. 5 BUAG) gegen einen Rückstandsausweis i.S.d. § 25 Abs. 3 BUAG normiert. Schon gar nicht wird auch nur indizienhaft normiert, dass einem Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG auch eine Kopie des Rückstandsausweises, gegen welche dieser Einspruch erhoben wird, beizuschließen ist.

Schon aus diesem Grunde gibt es keinerlei Norm bzw. Vorgabe, welche einen Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis i.S.d. § 25 Abs. 3 BUAG vortragenden Einspruchswerber eines Einspruchs gemäß § 25 Abs. 5 BUAG dazu verhalten würde, über die Vorgabe des § 13 Abs. 1 AVG hinausgehende Einbringungsvorgaben zu erfüllen.

Damit liegt schon aus diesem Grunde im Umstand, dass ein Einspruchswerber einem Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG keine Kopie des Rückstandsausweises, auf welchen sich der Einspruch bezieht, kein Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG. Damit ist schon aus diesem Grunde die Erlassung eines Verbesserungsauftrags aufgrund dieses Umstands des Nichtbeischlusses einer Kopie dieses Rückstandsausweises unzulässig.

  1. Bei einem Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG handelt es sich, wie zuvor ausgeführt, um kein Rechtsmittel, sodass schon aus diesem Grunde keinerlei Anlass besteht, an die Zulässigkeit der Einbringung eines Einspruchs gemäß § 25 Abs. 5 BUAG auch nur dieselben Formalanforderungen zu stellen, welche durch die Rechtsordnung für die Einbringung von Rechtsmitteln vorgeschrieben sind. Dazu kommt, dass nicht einmal für die Einbringung der Rechtsmittel der Berufung bzw. der Beschwerde von der Rechtsordnung gefordert wird, dass mit dieser Rechtsmitteleinbringung gegen einen Bescheid auch eine Kopie des mit diesem Rechtsmittel bekämpften Bescheids beizuschließen ist.

Bei einem Einspruch i.S.d. § 25 Abs. 5 BUAG handelt sich nun aber nicht einmal um ein Rechtsmittel, sondern um ein Rechtsinstrument, durch welches vergleichbar einem Einspruch gemäß § 49 VStG oder einer Vorstellung gemäß § 57 AVG die Behörde zur Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Überprüfungsverfahrens verhalten wird. Schon der Umstand, dass nicht einmal für die Rechtsbehelfe des Einspruchs gemäß § 49 VStG bzw. der Vorstellung des § 57 AVG die Rechtsordnung eine über den § 13 Abs. 1 AVG hinausgehende Einbringungsvorgabe fordert, legt es nahe, dass die Nichtanführung irgend einer Einbringungsvorgabe für die Einbringung eines Einspruchs gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ebenfalls denkunmöglich dahingehend auszulegen ist, dass aus diesem Umstand zu folgern ist, dass an die Zulässigkeit der Einbringung eines Einspruchs i.S.d. § 25 Abs. 5 BUAG die Rechtsordnung eine über die Vorgabe des § 13 Abs. 1 AVG hinausgehende Vorgabe knüpft.

Auch aus diesem Grunde gibt es keinerlei Norm bzw. Vorgabe, welche einen Einspruchswerber einer Einwendung gemäß § 25 Abs. 5 BUAG dazu verhalten würde, über die Vorgabe des § 13 Abs. 1 AVG hinausgehende Einbringungsvorgaben zu erfüllen.

Damit liegt auch aus diesem Grunde im Umstand, dass ein Einspruchswerber eines Einspruchs gemäß § 25 Abs. 5 BUAG keine Kopie des Rückstandsausweises, auf welchen sich der Einspruch bezieht, kein Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG. Damit ist schon aus diesem Grunde die Erlassung eines Verbesserungsauftrags aufgrund dieses Umstands des Nichtbeischlusses einer Kopie dieses Rückstandsausweises unzulässig.

  1. Wie unnachvollziehbar die Rechtsansicht der belangten Behörde ist, ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass die Rechtsordnung nicht einmal die Zustellung eines Rückstandsausweises an die Person, deren Zahlungsschuld durch den Rückstandsausweis beurkundet wird, vorsieht, und ein Rückstandsausweis selbst dann vollstreckbar ist, wenn die Person, deren Zahlungsschuld durch den Rückstandsausweis beurkundet wird, niemals Kenntnis von diesem Rückstandsausweis erlangt hat.

Bei dieser klaren Rechtslage ist es völlig unvertretbar und geradezu rechtsmissbräuchlich, die Möglichkeit der Überprüfung eines infolge der Ausstellung eines Rückstandsausweises gegen eine bestimmte Person erlassenen gültigen Vollstreckungstitels davon abhängig zu machen, dass diese Person den Vollstreckungstitel, von dem diese niemals Kenntnis erlang hat, zuvor sich besorgen muss, und diese Person nur im Falle, dass es ihr möglich ist, diesen Vollstreckungstitel zu erhalten, befugt ist, eine Überprüfung der Richtigkeit der in diesem Vollstreckungstitel ohne ihre Mitwirkungsmöglichkeit angeführten (angeblichen) Zahlungsschuldbetrag zu erwirken.

Sichtlich teilt die belangte Behörde diese, in einem Rechtsstaat völlig unvertretbare Rechtsauslegung, wenn die belangte Behörde trotz des Umstands, dass der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden ist, dass diese niemals Kenntnis vom Inhalt des gegen sie erlassenen gültigen Vollstreckungstitels (Rückstandsausweises) erlangt hat, die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der im Vollstreckungstitel (Rückstandsausweis) angeführten bzw. behaupteten Zahlungsschuld mit der Begründung verweigert, dass die Beschwerdeführerin als Zahlungsverpflichtete diesen ihr niemals zugegangen Rückstandsausweis nicht initiativ dem (gesetzlich zulässigen) Einspruchsschriftsatz beigeschlossen hat.

Dazu kommt, dass durch einen Verbesserungsauftrag i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG nur die Vorlage eines Schriftsatzes, welchen die jeweilige Antragseinbringerin sich bereits beschafft haben muss, vorschreiben darf. Damit wird aber offenkundig, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einbringung eines Einspruchs i.S.d. § 25 Abs. 5 BUAG davon abhängig macht, dass die Person, gegen welche ein Vollstreckungsverfahren geführt wird, zuvor in der Lage gewesen ist, sich den ihr niemals zugestellten Rückstandsausweis zu besorgen. Denn nur unter Zugrundelegung dieser irrigen Rechtsauslegung konnte sich die belangte Behörde befugt erachten, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen.

Diese Vorgabe, dass ein Einspruch i.S.d. § 25 Abs.5 BUAG nur zulässig ist, wenn die Vollstreckungsschuldnerin in der Lage gewesen ist, den dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Rückstandsausweis i.S.d. § 25 Abs. 3 BUAG zu erlangen, ist nun aber nicht im Entferntesten dem Gesetz zu entnehmen und würde diese Vorgabe zudem dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz des § 7 B-VG widersprechen.

Damit liegt auch aus diesem Grunde im Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG keine Kopie des Rückstandsausweises, auf welchen sich der Einspruch bezieht, vorgelegt hat, kein Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG. Damit ist auch aus diesem Grunde die Erlassung eines Verbesserungsauftrags aufgrund dieses Umstands des Nichtbeischlusses einer Kopie dieses Rückstandsausweises unzulässig.

Im Hinblick auf diese gravierende und unnachvollziehbare mehrfache Verkennung der Rechtslage, war gemäß § 24 Abs. 4 AVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Bemerkt wird, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG nur die Frage der Zulässigkeit der ad limine Zurückweisung des als Überprüfungsantrag einzustufenden Einspruchs der Beschwerdeführerin i.S.d. § 25 Abs. 5 BUAG ist, und daher dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, über diesen Einspruch im Rahmen eine Sachentscheidung zu entscheiden.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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