LVwG W VGW-102/076/16703/2024

VGW-102/076/16703/2024Landesverwaltungsgericht31.01.2025

Regest

Banner, Parole, Identitätsfeststellung, Sicherheitspolizei, Sicherheitsverwaltung, Strafjustiz, Verhaltensbeschwerde, terroristische Straftaten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/16703/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.076.16703.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., C., D.-gasse, gegen die „Beschlagnahme des Banners“ sowie die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Vornahme der Identitätsfeststellung am 26.10.2024, in 1010 Wien, Schmerlingplatz, nächst dem „Denkmal der Republik“, gegen die Landespolizeidirektion Wien, als belangte Behörde,

zu Recht erkannt :

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Sicherstellung eines Plakates gemäß § 110 StPO sowie die dabei erfolgte Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers gemäß § 93 iVm § 118 StPO, beides wegen des Verdachts der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten, am 26.10.2024, in 1010 Wien, Schmerlingplatz, nächst dem „Denkmal der Republik“, für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr und Fahrtkosten wird abgewiesen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.12.2024 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit §§ 88 Abs. 1 SPG und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am 26.10.2024, um 16:00 Uhr, an einer Kundgebung zum Thema „Ja zur Neutralität“ beim Denkmal der Republik teilgenommen habe. Diese habe im Wesentlichen auch den Krieg in Palästina zum Thema. Bereits bei der unmittelbar davor stattfindenden Demonstration (vom Maria-Theresien-Platz bis zum Denkmal der Republik) sowie auf einer mehrstündigen Kundgebung am Maria-Theresien-Platz sei ein Banner mit der Aufschrift „From the river to the sea, all people will be free“ gezeigt worden, wobei dieser Banner zu keinem Zeitpunkt von Behördenvertretern als unzulässig erklärt worden sei. Beim Denkmal der Republik sei von Behördenvertretern plötzlich vehement gefordert worden, dass dieser Banner nicht gezeigt werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe als Vorsitzender des Vereins E., welchem der Banner gehört habe, nach der Rechtsgrundlage für diese Forderung gefragt, jedoch keine aussagekräftige Aussage erhalten. Es sei lediglich behauptet worden, dass das Zeigen dieses Banners nicht erlaubt sei. Hinweise des Beschwerdeführers und anderer Versammlungsteilnehmer, wonach dieser Banner mehrfach in Linz gezeigt worden sei und die Staatsanwaltschaft Linz ein Verfahren gegen das Zeigen dieser Losung unmittelbar eingestellt habe, seien ignoriert worden. Der Behördenvertreter sei bei seiner Aufforderung geblieben und der Beschwerdeführer habe aufgrund fehlender Rechtsgrundlage erwidert, dass der Banner weiterhin gezeigt werde. Daraufhin sei der Banner mit Zwangsgewalt beschlagnahmt und dabei grob zusammengedrückt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität aufgefordert worden. Auf seine erneute Nachfrage nach der Rechtsgrundlage, warum sich der Beschwerdeführer ausweisen müsse, sei ihm geantwortet worden, dass dies nach § 35 SPG erfolge. Dem Beschwerdeführer sei weder der Inhalt dieser Bestimmung erklärt worden, noch inwiefern diese Bestimmung auf ihn anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, seine Identität bekannt zu geben, nicht unmittelbar nachgekommen, weshalb er von mehreren Polizeibeamten mit den Worten „Sie sind jetzt verhaftet“ mit Zwangsgewalt vom Ort der Versammlung hinter ein Polizeiauto gezerrt worden sei. Auf dem Weg dorthin habe der Beschwerdeführer gesagt, er würde sich freiwillig ausweisen, wozu er jedoch keine Gelegenheit mehr gehabt habe. Beim Polizeiauto angekommen, sei er für sämtliche Versammlungsteilnehmer, mit Ausnahme einer Person, welche die Amtshandlung gefilmt habe, nicht mehr sichtbar gewesen. Es sei erwähnt worden, dass der „Delphingriff“ angewendet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, was damit gemeint sein könnte und habe befürchtet, dass ein Schmerzgriff zum Einsatz käme. Dies sei nicht der Fall gewesen, die Art und Weise der Behandlung und Kommunikation sei jedoch äußerst einschüchternd gewesen. Es sei ihm der Reisepass aus der Innentasche seiner Jacke gezogen worden. Anschließend sei er noch länger festgehalten worden, er sei sogar gefragt worden, ob er keine Gefahr darstelle, bis er schließlich seinen Reisepass zurückerhalten habe und zur Versammlung zurückgehen konnte.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme des Banners sowie die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Identitätsfeststellung. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschlagnahme des Banners vom 26.10.2024 sowie die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Identitätsfeststellung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem wurde der Ersatz der Eingabegebühr und Fahrtkosten geltend gemacht.

2.1. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.12.2024 wurde die belangte Behörde unter anderem ersucht, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen. Innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist wurde der belangten Behörde zudem freigestellt, eine Gegenschrift zu erstatten. Abschließend wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

2.2. Die belangte Behörde übermittelte einen mit 09.01.2025 datierten Schriftsatz, in dem ausgeführt wird, dass die Landespolizeidirektion Wien den Amtsvermerk vom 26.10.2024 von Herrn BzI F., den Amtsvermerk vom 29.10.2024 von BzI G., den Kurzbrief von BzI G. 10.12.2024 sowie die Lichtbildbeilage das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 29.10.2024 vorgelegt wird. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 27.01.2025 wurde bekanntgegeben, dass ebenso auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

3.1. Es wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am 26.10.2024 fand vor dem „Denkmal der Republik“, im Bereich 1010 Wien, Schmerlingplatz /Dr. Karl Renner Ring, eine Versammlung statt. Der Beschwerdeführer war Teilnehmer dieser Versammlung und als Vorsitzender des Vereins E., dem das Plakat mit dem Schriftzug „From the river to the sea, all people will be free“ gehört, verantwortlich.

Der Beschwerdeführer wurde von einem Organ der belangten Behörde aufgefordert, dieses Plakat zu entfernen und seine Identität mit Lichtbildausweis bekannt zu geben, woraufhin der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise erfragte. Es erfolgte eine Belehrung und eine kurze rechtliche Diskussion, die letztlich zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Banner nicht freiwillig abhängen und seine Identität nicht bekanntgeben wollte. Der Beschwerdeführer erhielt den Hinweis, dass die Identitätsfeststellung mit Zwang durchgesetzt wird.

Folglich wurde dem Beschwerdeführer der Banner abgenommen und gemäß § 110 StPO wegen des Verdachts der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten gemäß § 282a StGB, sichergestellt.

Der Beschwerdeführer wurde von zwei Organen der belangten Behörde am rechten und linken Oberarm ergriffen und bei ihm eine beidseitige Armwinkelsperre im Stehen durchgeführt. Ein weiteres Organ hat eine Personendurchsuchung durchgeführt und dabei in der rechten Innentasche der Jacke des Beschwerdeführers seinen Reisepass gefunden. Unmittelbar nach Vorfinden des Ausweises wurde die Fixierung gelöst. Dieses Vorgehen wurde auf die Bestimmung des § 93 in Verbindung mit § 118 StPO gestützt.

Nachdem der Beschwerdeführer den Hinweis erhielt, dass die gerichtlich strafbare Handlung der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten gemäß § 282a StGB zur Anzeige gebracht wird, nahm dieser wieder an der Kundgebung teil.

Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr in der Höhe von 30,- Euro bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entrichtet.

3.2. Diese Feststellungen sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien die Eingabegebühr nicht entrichtet hat, ergibt sich aus dem Kostenakt zur Geschäftszahl EG-1932/2024.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die Bestimmung des Art. 10 der Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

3. Die Bestimmung des § 282a des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2011, lautet:

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“

4. Die relevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung vom BGBl. I Nr. 182/2023, lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.

§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

(3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.

(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).

(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

(3a) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus sicherzustellen.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, […]

§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.

(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.

(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.“

5.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

5.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

2. Der Beschwerdeführer erachtet die Sicherstellung des Banners mit dem Schriftzug „From the river to the sea, all people will be free“ sowie die Anwendung von Befehls- und Zwangsmittel zu seiner Identitätsfeststellung für rechtswidrig. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Dies aus den nachstehenden Gründen:

2.1. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Sicherstellung des Banners auf die Bestimmung des § 110 StPO und die Durchführung der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers mit Zwangsmitteln auf die Bestimmung des § 93 in Verbindung mit § 118 StPO gestützt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 20.04.2022, Ra 2021/01/0418) zählen die „Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.

Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt.

Beim Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben.

Das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist jedoch, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar (vgl. zu allem VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 23, mwN).

2.2. Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Betroffenen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam“ (vgl. VwGH 15.06.2023, Ro 2021/02/0011, m.w.H.)

Im Lichte dessen besteht kein Zweifel, dass die Aufforderung eines Organs der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, seine Identität durch einen Lichtbildausweis bekanntzugeben und das Plakat mit dem Schriftzug „From the river to the sea, all people will be free“ abzuhängen, widrigenfalls mit Zwang vorgegangen wird, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt sind. Begründend wurde dazu die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, die gerichtlich strafbare Handlung der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten gemäß § 282a StPO verwirklicht zu haben.

2.3. Nach der Bestimmung des § 282a StGB ist unter anderem gerichtlich strafbar, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert. Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer als Vorsitzender des Vereins E. für das Plakat mit dem Schriftzug „From the river to the sea, all people will be free“ verantwortlich.

Diese Aufforderung, wonach alle Menschen vom Fluss bis zum Meer in Freiheit leben sollen, kann weder einschränkend verstanden werden, noch können daraus Inhalte abgeleitet werden, welche zur Begehung von terroristischen Straftaten auffordern oder diese gutheißen. Nach dem Bedeutungsinhalt kann kein Bezug zu einer terroristischen Vereinigung hergestellt werden.

Begründend ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Freiheit aller Menschen gefordert wird und nicht etwa nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, z.B. des palästinensischen Volks, wie dies offenbar die einschreitenden Organe vermeint haben. Weiters kann vorliegend kein Bezug zu einem Gewaltaufruf oder Gutheißung terroristischer Straftaten hergestellt werden, wie dies durch Interpretation der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“, welche von der Terrororganisation der Hamas verwendet wird, in einem entsprechenden Kontext denkmöglich und daher im Einzelfall ob des Anfangsverdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 282a StGB zu überprüfen ist.

Die Organe der belangten Behörde konnten daher nicht vertretbar davon ausgehen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Umständen rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a StGB begeht oder an der Begehung beteiligt gewesen wäre, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherstellung des Plakates gemäß § 110 StPO sowie der dabei erfolgten Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers gemäß § 93 iVm § 118 StPO (beides wegen des Verdachts der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten nach § 282a StGB), am 26.10.2024, in 1010 Wien, Schmerlingplatz, nächst dem „Denkmal der Republik“, nicht vorlagen und daher rechtswidrig waren.

3. Der Kostenzuspruch für den Schriftsatzaufwand gründet sich auf die spruchgemäß zitierten Bestimmungen der Entscheidung. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war abzuweisen, da diese bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht tatsächlich wurde (siehe GZ: EG-1932/2024). Im Verfahren sind keine Fahrtkosten des Beschwerdeführers angefallen, weshalb auch diese abzuweisen waren.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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