LVwG W VGW-001/024/12790/2024

VGW-001/024/12790/2024Landesverwaltungsgericht27.01.2025

Regest

Tierschutzrecht, Zucht, Qualzuchtmerkmale, Tierquälerei

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/024/12790/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.024.12790.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 21.08.2024, Zl. ..., wegen Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe von € 3.000,-- auf € 1.500,-- herabgesetzt wird und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass

  • die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1.) lautet: § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 iVm § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022;

  • die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2.) lautet: § 38 Abs. 1 Z 4 TschG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 iVm § 8 Abs. 2 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022;

  • die Strafsanktionsnorm zu beiden Spruchpunkten lautet: § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 und

  • in Spruchpunkt 1. die Tatanlastung betreffend Datum und Ort gleich bleibt, aber dann lautet: „Sie haben im Zeitraum von 14.04.2022 – 05.02.2023 in Wien, C.-weg, durch Verpaarung der extrem kurznasigen Perserkatzen

  • „A.“, Perser, männlich, rot, 6 Jahre, Chipnummer …, reg. auf D. E.;

  • „M.“, Perser, weiblich, dreifarbig, 6 Jahre, Chipnummer …, reg. auf A. B. und

  • „D.“, Perser, weiblich, braun patched taby, 4 Jahre, Chipnummer: …, reg. auf A. B.

Züchtungen vorgenommen, bei welchen vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge in Zusammenhang mit genetischen Anomalien, nämlich einerseits der extremen Kurzköpfigkeit und Kurznasigkeit der Katzen (‚Peke-Face‘) Abflussstörungen der Tränenflüssigkeit und andererseits auf Grund der großen Augen (ebenso Ausdruck des ‚Peke-Faces‘) eine Überproduktion an Tränenflüssigkeit nicht nur vorübergehend auftreten, welche einerseits zu einem vermehrten Film auf den Augen, der auch Fremdkörpercharakter hat, führt, wodurch diese Katzen weniger empfindlich auf der Hornhaut reagieren und dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht und andererseits langfristig zu Bindehautentzündungen führt.

Bei den genannten drei Katzen liegt der obere Rand des Nasenspiegels deutlich höher als das Niveau der unteren Augenlider und zum Zeitpunkt der Kontrolle hatten A. und M. Augenausfluss.

Deren Nachkommen, „J. J. /P. und „J.“ (entstammen beide der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „M.“) und „K.“ (entstammt der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „D.“) weisen beide extrem kurze Nasen (Peke face) auf.

Es wurden weder durch züchterische Maßnahmen noch durch Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt.“

Der gegen Spruchpunkt 2.) auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde wird Folge gegeben und die in Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von € 2.500,-- auf € 1.500,-- herabgesetzt.

II. Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von € 300 auf € 150,-- (Spruchpunkt 1.) und von € 250,-- auf € 150,-- herabgesetzt [das sind 10% der verhängten Geldstrafe].

III. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Am 07.03.2023 um 10:14 Uhr (unangekündigt) und um 14:00 Uhr (angekündigt) fanden Kontrollen der Zucht-Katzenhaltung auf Grund der Meldung eines Unbeteiligten über das Inserat eines Katzenbabys auf der Internetplattform www.willhaben.at und der Weiterleitung dieser Meldung durch die Tierschutzombudsstelle Wien am Wohnsitz der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurden die dem Spruch und den Feststellungen zu entnehmenden Merkmale bei mehreren Katzen festgestellt sowie Angaben über die Herkunft bzw. Züchtung dieser Katzen bei den Haltern dieser Katzen eingeholt.

2. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2.11.2023, übernommen am 8.11.2023, zur Rechtfertigung betreffend die beiden im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgefordert.

3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 29.11.2023 eine Rechtfertigung, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass am 7.3.2023 von der anwesenden Amtstierärztin bei den in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Katzen lediglich klinische Symptome („Tränenstraßen“ etc.) festgestellt worden seien, aber keines der in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten „Qualzuchtmerkmale“. Auch bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 29.4.2020 seien keine solche Merkmale attestiert worden. Ihre Katzen seien gesund und weil der obere Rand des Nasenspiegels sich nur geringfügig über der Höhe des unteren Randes der Augenlider befinde, entsprächen ihre Katzen auch nicht dem „Peke-Face“ Typ, wie im Bericht über die tierärztliche Kontrolle vermerkt. Zudem mangele es, mangels Anführung des Begriffes „Peke Face“ im Tierschutzgesetz 2005, an der gesetzlichen Grundlage für die Bestrafung. Sie sei immer darauf bedacht gewesen, das Auftreten extremer Merkmale durch züchterische Maßnahmen zu vermeiden; so habe sie nie Inzuchtverpaarungen vorgenommen. Zudem sei es gerade nicht „vorhersehbar“, dass durch die Verpaarung zweier Katzen mit sehr stark ausgeprägter Kurznasigkeit Nachwuchs entstehe, der dieselben Merkmale aufweise. In beinahe jedem Wurf befänden sich auch Kitten mit längerer und deutlich tiefergesetzter Nase. Die Haltungsbedingungen für ihre Katzen seien ausgezeichnet. Sie habe die Katzenzucht bei den Behörden gemeldet und diese sei genehmigt. Ihre Zuchtkatzen seien zudem bei einer weltweit anerkannten Züchtervereinigung registriert. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Perserkatzenzucht sei nicht gewinnorientiert.

4. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführerin angelastet wird, sie habe

  • näher bezeichneten Tieren durch Vornahme von Qualzüchtungen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, indem sie extrem kurznasige Perserkatzen miteinander verpaart habe und kein Maßnahmenprogramm zur Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorweisen habe können (Spruchpunkt 1.);

  • als Verkäuferin zwei extrem kurznasige Perserkatzen auf der Internetplattform „willhaben“ inseriert und beworben (Spruchpunkt 2.).

Zu Spruchpunkt 1.) wurde eine Strafe in Höhe von € 3.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Tagen verhängt.

Zu Spruchpunkt 2.) wurde eine Strafe in Höhe von € 2.500,-- zuzüglich Verfahrenskosten und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 10 Stunden Tagen verhängt.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, sie habe lediglich drei der fünf im Straferkenntnis angeführten Katzen verpaart. Auch wolle sie festhalten, dass sie den Umstand der Verpaarungen nie bestritten habe, dass sie jedoch bestreite, dass dabei vorhersehbar gewesen sei, dass die für die Nachkommen negative Folgen haben werde. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf ihre ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

6. Am 11.12.2024 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher auch die Amtssachverständige Frau Dr. F. G. geladen wurde, welche im Rahmen der Verhandlung ihre gutachterliche Stellungnahme abgab. In Anschluss an die mündliche Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum zwischen ca. 14.02.2022 und 05.02.2023 die Perserkatzen

  • „A.“, Perser, männlich, rot, 6 Jahre, Chipnummer …, reg. auf D. E.;

  • „M.“, Perser, weiblich, dreifarbig, 6 Jahre, Chipnummer …, reg. auf A. B. und

  • „D.“, Perser, weiblich, braun patched taby, 4 Jahre, Chipnummer: …, reg. auf A. B.

verpaart. Diese Verpaarungen gingen wie folgt von statten: Der männliche Kater A. bewohnte einen eigenen Teil des Hauses. Zum Zeitpunkt, in denen die jeweils weibliche Katze paarungsbereit war, hat die Beschwerdeführerin den Kater zu ihr gelassen. Ansonsten haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann darauf geachtet, dass der Kater diesen Teil des Hauses nicht verlässt und somit kein Kontakt zu den anderen Katzen stattfindet. Dies hatte unter anderem den Grund, dass unerwünschte Würfe verhindert werden und Inzucht mit weiblichen Nachkommen des Katers, welche ebenfalls im Haus lebten, vermieden werden sollten.

2. Aus diesen Verpaarungen gingen die Nachkommen J.J. und P.“ und „J.“ (entstammen beide der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „M.“, geboren am 18.06.2022) und „K.“ (entstammt der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „D.“, geboren am 11.04.2023) hervor, wobei die Trächtigkeitsdauer bei Katzen im Durchschnitt 63 Tage beträgt (daher der Tatzeitraum).

3. Bei A., M. und D. liegt der obere Rand des Nasenspiegels deutlich höher als das Niveau der unteren Augenlider.

4. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatten A. und M. Augenausfluss.

5. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte die Katze Y. Tränenstraßen und eine verklebte Augenumgebung und die Katze O.M. hatte Augenausfluss. Diese beiden Katzen sind ebenso auf die Beschwerdeführerin als Halterin gemeldet und werden an deren Wohnsitz gehalten. Mit diesen Katzen wurden im Tatzeitraum keine Züchtungen vorgenommen.

Sowohl Tränenstraßen als auch verklebte Augen sind Ausdruck einer Bindehautentzündung.

6. Aus veterinärmedizinischer Sicht schließen bei kurznasigen und kurzköpfigen Katzen die Schädelnähte zu früh und das Kleinhirn verlagert sich in den Wirbelkanal. Dadurch verlegen sich die Nasenstrukturen nach hinten. Durch den verkleinerten Schädel verändert sich die Eckzahnwurzel derart, dass ein Knick im Tränennasenkanal entsteht und dass der Tränennasenkanal auf Grund des Platzmangels verkürzt ist. Dadurch entstehen bei diesen Katzen Abflussstörungen und es bildet sich ein vermehrter Film auf den Augen, der Fremdkörpercharakter hat. Dadurch reagieren die Katzen weniger empfindlich auf der Hornhaut und es besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr. Des Weiteren führen die großen Augen bei „Peke-Face“ Katzen dazu, dass die Augen nicht vollständig geschlossen werden Abflussstörungen der Tränenflüssigkeit und andererseits auf Grund der großen Augen (ebenso Ausdruck des ‚Peke-Faces‘) eine Überproduktion an Tränenflüssigkeit nicht nur vorübergehend auftreten, welche einerseits zu einem vermehrten Film auf den Augen, der auch Fremdkörpercharakter hat, führt, wodurch diese Katzen weniger empfindlich auf der Hornhaut reagieren und dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht und andererseits langfristig zu einer Bindehautentzündung führt. Sowohl die Abflussstörung als auch die Überproduktion von Tränenflüssigkeit führen unweigerlich zu einer Irritation des Auges und langfristig zu einer Bindehautentzündung.

7. Die drei Nachkommen der verpaarten Tiere sind ebenso extrem kurznasig.

8. Die Beschwerdeführerin hat es für möglich gehalten, dass die Verpaarung der des Katers „A.“ mit den Katzen „M.“ und „D.“ zu extrem kurznasigen Nachkommen führt und sich damit abgefunden.

Sie hat es des Weiteren für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass bei solchen Katzen der Tränenabfluss nicht nur vorübergehend nicht ausreichend funktioniert und dies auch langfristig zu Bindehautentzündungen führt.

9. Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile die Zucht mit allen Katzen eingestellt. Dies einerseits deshalb, weil es nicht ihren Vorstellungen entspricht, ihre kurznasigen Perserkatzen mit einer langnasigen Perserkatze zu paaren. Zum anderen paart sie die kurznasigen Perserkatzen nicht mehr untereinander, um Probleme mit der Behörde zu vermeiden.

10. Die Beschwerdeführerin hat ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

11. Es wurden weder durch züchterische Maßnahmen noch durch Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt.

12. Im Tatzeitraum waren sämtliche Tiere, bis auf den Kater „A.“, auf die Beschwerdeführerin als Halterin registriert. Der Beschwerdeführerin kam im gemeinsamen Haushalt die primäre Verantwortung für sämtliche Tiere zu. Mittlerweile ist auch der Kater A. auf die Beschwerdeführerin als Halterin registriert.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf der im Behördenakt aufliegenden Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I. vom 26.06.2023, welche von der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde. Die Feststellungen zu den Modalitäten der Paarung beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund zu zweifeln hat. Die Beschwerdeführerin wirkte im Rahmen ihrer Einvernahme sehr glaubwürdig.

Die Feststellung zu Punkt II.2. fußt auf der Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I.. Die Feststellung zur durchschnittlichen Trächtigkeitsdauer ist notorisch und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen.

Die Feststellung zu Punkt II.3. fußt ebenso auf der Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I.. Die Beschwerdeführerin ist dieser nur insofern entgegengetreten, als sie meinte, der obere Rand des Nasenspiegels liege nur geringfügig höher als das Niveau der unteren Augenlider. Im Übrigen hat auch die als Sachverständige an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Amtstierärztin Frau Dr. G. ausgeführt, dass diese Katzen extrem kurzköpfig sind.

Festzuhalten ist, dass im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin noch ein vom Beschwerdeführer übermitteltes Foto betreffend den Kater „A.“ erörtert wurde, aus welchem dieser abzuleiten vermeinte, dass die Nasenspitze nicht höher liege als das untere Augenlid. Die Amtssachverständige führte dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass auf dem vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbild die Augen nicht ganz geöffnet seien und das Lichtbild daher nicht einer Beurteilung zu Grunde gelegt werden könne. Auf den Fotos der Kontrolle sei ersichtlich, dass der Kater „A.“ ein Peke-Face habe.

Die Feststellung zu Punkt II.4. fußt ebenso auf der Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I.. Hinsichtlich der dritten Katze, D., konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Tränenstraßen aufwies oder nicht.

Die Feststellung zu Punkt II.5. erster Absatz fußt ebenso auf der Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I..

Die Feststellung zu Punkt II.5. zweiter Absatz fußt auf den Ausführungen der Amtstierärztin Frau Dr. G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Entzündungen müsse dann aber auch auf den Pfoten sichtbar sein (Anm.: Mit welchen die Augen gerieben werden.) führte die Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, an den Pfoten seien bei Katzen nur extreme Entzündungen sichtbar.

Die Feststellung zu Punkt II.6. fußt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu Punkt II.7. fußt ebenso auf der Sachverhaltsdarstellung der bei der Kontrolle anwesenden Amtstierärztin Frau Dr. H. I..

Die Feststellung zu Punkt II.8. erster Absatz beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin bewusst kurznasige Tiere gepaart hat und es auch darauf angelegt hat, dass daraus extrem kurznasiger Nachwuchs entsteht. Daran ändert auch nichts, dass bei jedem Wurf dann auch längernasige Kittens dabei waren. So führte sie in der Verhandlung sogar selbst aus, eine Kreuzung mit langnasigen Perserkatzen interessiere sie nicht.

Die Feststellung zu Punkt II.8. zweiter Absatz fußt darauf, dass ausweislich der Feststellungen zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl der Kater A., als auch die Katzen M. und O.M. Augenausfluss hatten und Y. Tränenstraßen (Anmerkung: Diese können nur entstehen, wenn eine Überproduktion von Tränenflüssigkeit und/oder eine Abflussstörung vorliegt.). und eine verklebte Augenumgebung hatten und dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch, an welchen das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund zu zweifeln hat, bereits am 7.3.2023 von der anwesenden Amtstierärztin bei den in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Katzen Tränenstraßen festgestellt wurden. Außerdem hat bereits eine kurze Internetrecherche ergeben, dass bei extrem kurznasigen Perserkatzen die Tränen nicht richtig abfließen können (https://www.katzengenetik.com/plattnasen-perser-mit-brachyzephalie/). Die Beschwerdeführerin züchtet bereits seit dem Jahr 2015 Perserkatzen. Der Beschwerdeführerin muss daher bekannt gewesen sein, dass bei extrem kurznasigen Perserkatzen die genannten Funktionsstörungen auftauchen, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ihre Katzen gut gepflegt hat und auch eine angemessene medizinische Versorgung sichergestellt hat.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht geäußert hat, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage für eine Bestrafung, was einen Rechtsirrtum nahelegt. Ein – wenngleich bloß fahrlässig verschuldeter – Rechtsirrtum schließt jedoch Vorsatz in Bezug auf das Tatbild nicht aus (VwGH 23.4.2007, 2004/10/0030). Der Rechtsirrtum war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien vorwerfbar, da die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, sie habe bezüglich bei einer geeigneten Stelle fachkundige Auskünfte eingeholt. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101).

Dass die Beschwerdeführerin 2015 eine Perserkatzenzucht angemeldet hat und seither auch amtsärztliche Kontrollen stattfanden, führt nicht zu einem Entfall des Verschuldens, denn die Anmeldung einer Perserkatzenzucht ist eben nicht gleichzuhalten mit der Durchführung einer Qualzucht zwischen Perserkatzen.

Die Feststellung zu Punkt II.9. fußt auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, an welchen das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund zu zweifeln hatte.

Die Feststellung zu Punkt II.10. erster Absatz fußt auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten (negativen) Pensionsbescheid.

Jene zu Punkt II.10. zweiter Absatz fußt auf den Angaben im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zu Punkt II.11. fußt auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. In der von der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen ins Treffen geführten Vermeidung von Inzucht kann jedenfalls kein geeignetes Maßnahmenprogramm erblickt werden.

Die Feststellung zu Punkt II.12. fußt auf den Angaben der Beschwerdeführerin, an denen kein Grund zu zweifeln bestand, und der im Behördenakt aufliegenden Sachverhaltsdarstellung.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorauszuschicken ist, dass im Tatzeitraum mit BGBl. I Nr. 130/2022 eine Novelle des hier maßgeblichen Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn sich während der Begehung eines Dauerdelikts die Rechtslage verschärfend ändert, keine strafverschärfende Rückwirkung, sondern eine (zulässige) bloße Anwendung eines neuen Gesetzes vor (VwGH 2. 10. 2012, 2011/21/0259). Bloß rechtstechnische Umgestaltungen eines – das in Rede stehende Verhalten schon im Tatzeitpunkt erfassenden – Tatbestands sind selbstredend ohne weiteres möglich. Es kann daher dahinstehen, ob mit der Novelle BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 130/2022 eine Strafverschärfung einherging.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

Strafbestimmungen

§ 38

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(5a) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt. Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen Paragraph 8 a, Absatz 2, verstößt.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sofern sie nicht nach Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

2. Ausweislich der Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen ca. 14.02.2022 und 05.02.2023 die Perserkatzen „M.“ und „D.“ jeweils mit dem Perserkater „A.“ verpaart, indem sie den Perserkater „A.“ grundsätzlich getrennt hielt und in Fällen, in denen eine Katze paarungsbereit war, diese zu ihm gelassen hat. Sie hat dadurch den Tatbestand des Züchtens iSd § 4 Z 14 lit. b TSchG erfüllt.

3. Ausweislich der Feststellungen liegt bei „A“, „M.“ und „D“ der obere Rand des Nasenspiegels deutlich höher als das Niveau der unteren Augenlider und sowohl der Kater „A.“, welcher sowohl mit der Katze „M.“ als auch mit der Katze „D.“ verpaart wurde, und „M.“ litten zum Zeitpunkt der Kontrolle unter Augenausfluss, welcher auf eine Bindehautentzündung schließen lässt. Auch die Katze Y. hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle Tränenstraßen (ebenso Ausdruck einer länger andauernden Bindehautentzündung) und eine verklebte Augenumgebung und die Katze Oda Mae hatte Augenausfluss.

Ausweislich der Feststellungen gingen aus diesen Verpaarungen die Nachkommen J.J./P“ und „J.“ (entstammen beide der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „M.“, geboren am 18.06.2022) und „K.“ (entstammt der Verpaarung von Kater „A.“ und der Kätzin „D.“, geboren am 11.04.2023) hervor, welche alle drei ebenfalls extrem kurznasig sind.

Ausweislich der Feststellungen bestehen bei extrem kurznasigen Perserkatzen (Peke-Faces) typischerweise Tränenabflussstörungen und eine Überproduktion von Tränenflüssigkeit auf, welche einerseits die Verletzungsgefahr erhöhen, ein Fremdkörpergefühl im Auge erzeugen und langfristig zu Bindehautentzündungen führen (siehe dazu ausführlich die Feststellungen zu Punkt II.6.).

Die Beschwerdeführerin hat daher Züchtungen mit Tieren vorgenommen, die genetische Anomalien aufweisen („Peke-Faces“) und bei denen auf Grund der genetischen Anomalien vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen dieser Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind, weil nämlich bei solchen Tieren aus veterinärmedizinischer Sicht typischerweise nicht nur vorübergehend der Tränenabfluss und die Tränenproduktion als physiologische Abläufe wesentlich beeinträchtigt sind, sondern auch eine erhöhte Verletzungsgefahr steht und Bindehautentzündungen auftreten. Festzuhalten ist, dass die Aufzählung in § 5 Abs. 2 TSchG lediglich demonstrativ ist (siehe RV 291 der Beilagen XXIII. GP).

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Feststellungen nicht durch eine laufende Dokumentation nachweisen konnte, dass durch züchterische Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden konnten. Die Strafbarkeit ist sohin nicht ausgeschlossen (sh § 44 Abs. 17 TSchG).

4. Mit Blick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei den Verwaltungsübertretungen nach dem TSchG um Erfolgsdelikte handelt (siehe zuletzt VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321) ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen (Punkt II.8.) folgt, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat (wobei Erfolgsdelikte keine Vorsätzlichkeit erfordern, sondern auch Fahrlässigkeit hinreicht; es sind – anders als bei Ungehorsamsdelikten – jedoch Feststellungen zum Verschulden zu treffen; zum Vorliegen des Vorsatzes siehe VwGH 25.3.1992, 91/03/0009; E 20. September 1999, 98/10/0006: ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet).

5. Des Weiteren folgt aus den Feststellungen, dass der Kater „A.“ im Tatzeitraum lediglich mit den Katzen „M“ und „D“ verpaart wurde, weshalb der Spruch dementsprechend angepasst wurde.

6. Schließlich ist noch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dann, wenn eine Person durch eine Handlung und Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) begangen, sondern es liegt vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus und somit eine selbstständige Tat vor (VwGH 28.7.2010, 2009/02/0344 mwN). (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/02/0333).

7. Betreffend Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich Spruchpunkt 2.) vorsätzlich gehandelt hat: Denn der Umstand, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt 1.) vorsätzlich war umfasst auch den Vorsatz betreffend die Qualzuchtmerkmale. Die Anzeige wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Vorgaben hin von ihrem Mann geschalten, erfolgte sohin vorsätzlich.

8. Zur Strafbemessung betreffend Spruchpunkt 1. Und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gegenständlich beträgt der Strafrahmen für die zu verhängende Geldstrafe € 7.500,-- (§ 38 Abs. 1 Z 1 und 4 TSchG). Ein Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht normiert, sodass diese zwei Wochen nicht übersteigen darf.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Die Beschwerdeführerin hat zudem vorsätzlich gehandelt.

Sie ist jedoch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und weist ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Überlegungen eine Rolle spielen: Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihre Zucht bereits eingestellt, weil sie keine Probleme mit der Behörde mehr haben möchte.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. ua. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe war die verhängte Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien wird mit der nunmehr festgesetzten Strafhöhe neben den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auch der general- und spezialpräventiven Wirkung der Strafe (noch) hinreichend Rechnung getragen.

9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

10. Die mündliche Verkündung konnte auf Grund des Verzichts der anwesenden Parteien auf eine Verkündung entfallen. Im Übrigen waren jedoch noch umfassende Überlegungen insbesondere zur Neuformulierung des Spruches (welche Katzen hatten welche genetischen Anomalien und daraus folgend welche klinischen Symptome, wer wurde mit wem verpaart und welche Nachkommen gingen daraus hervor) anzustellen, weshalb die Verkündung unterblieb.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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