LVwG W VGW-152/007/15727/2024

VGW-152/007/15727/2024Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Staatsbürgerschaft, Verleihungsvoraussetzungen, Wohlverhalten, Prüfung, Maßstab, Berufskraftfahrer, besondere Sorgfalt, Verwaltungsstrafen, Bindung an rechtskräftige Bestrafungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/007/15727/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.007.15727.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B., geboren am ...1981, vertreten durch Mag. Dr. C. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 28.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem StbG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 07.01.2025 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers A. B. (geboren am ...1981; StA: Iran) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 06.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer A. B. (geboren am ...1981; StA: Iran) beantragte am 06.12.2023 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Als Ermittlungsergebnis liegen folgende Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafen vor:

1. Strafverfügung vom 20.05.2015, VStV/.../2015, Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO sowie zwei Übertretungen des § 4 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung, mit Geldstrafen von insgesamt EUR 180,00:

Dieser Vormerkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2015 um 00:20 Uhr in 1010 Wien, Burgring 1, Kreuzung Eschenbachgasse, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG rechts“ nicht beachtet und hat die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt. Des Weiteren hat er das Taxi an diesem Tag als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl er kein Straßenverzeichnis und auch keinen Stadtplan mitgeführt hat.

2. Strafverfügung vom 06.12.2017, VStV/.../2017, Übertretung wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe in Höhe von EUR 76,00:

Dieser Vormerkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 01.10.2017 von 21:43 bis 21:44 Uhr in 1220 Wien auf der A 22, Kaisermühlentunnel in Höhe Km 3,750 bis Km 1,450, Richtung A 23, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 13 km/h (21,6 %) überschritten (Section Control). Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen.

3. Strafverfügung vom 23.05.2023, VStV/...0/2023, Übertretung wegen § 38 Abs. 1 lit. a StVO, Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00:

Dieser Vormerkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2023 um 21:35 Uhr in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße, Kreuzung Gunoldstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-3 gelenkt und hat trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

4. Strafverfügung vom 21.11.2023, VStV/...9/2023, Übertretung wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe in Höhe von EUR 76,00:

Dieser Vormerkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2023 um 18:56 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile Höhe 162, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-4, am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h (43 %) überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen.

5. Strafverfügung vom 10.04.2024, VStV/.../2024, Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO, Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00:

Dieser Vormerkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2024, um 10:24 Uhr in 1020 Wien, Praterstern 5, Kreuzung Praterstern/Ausstellungsstraße, in Fahrtrichtung Ausstellungsstraße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-5 trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.

Mit Beschluss des VGW vom 13.12.2024, VGW-031/084/15412/2024-4, wurde der Zurückweisungsbescheid bezüglich des Einspruchs gegen diese Strafverfügung vom 10.04.2024 insofern bestätigt, als auch die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers sind nicht abschließend/umfassend erkennbar; es wurden nur einzelne Positionen offengelegt.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt, Abfragen von öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug, Strafregister), Anfragen an Behörden wegen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, wegen führerscheinrechtlicher Verfahren, wegen Finanzstrafverfahren und wegen Sozialleistungsbezug sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.01.2025, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Die Behörde hat ihren elektronischen Akt (ELAK) für das Verwaltungsgericht freigeschaltet. Ein Ausdruck hiervon wurde zum Akt genommen.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Verfahrensstücken, die bereits im Behördenakt enthalten waren: Strafverfügung vom 20.05.2015 (Ausdruck-Seite 208), Strafverfügung vom 06.12.2018 (Ausdruck-Seite 205), Strafverfügung vom 23.05.2023 (Ausdruck-Seite 204 sowie 236), Strafverfügung vom 21.11.2023 (Ausdruck-Seite 201; bis hier jeweils ELAK-ON 49) und Strafverfügung vom 10.04.2024 (Ausdruck-Seite 257; ELAK-ON 84).

Sämtliche Vormerkungen wurden bereits im Behördenverfahren vorgehalten (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.09.2024, Ausdruck-Seite 783; ELAK-ON 86). Auch aus der Auflistung der Vormerkungen der LPD Wien ergeben sich die angeführten Strafverfahren (ON 18 und 30 im hg. Akt).

Der Beschluss des VGW vom 13.12.2024, VGW-031/084/15412/2024-4, wurde zum Akt genommen und in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 mit dem Beschwerdeführer erörtert, der diesen Beschluss sonst auch selbst vorgelegt hätte.

Die Kontoauszüge für die Zeiträume von 18.11.2024 und 13.12.2024 und von 26.07.2024 bis 12.12.2024 wurden mit der Urkundenvorlage vom 13.12.2024 durch den Beschwerdeführer selbst übermittelt (ON 32 im hg. Akt).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Bestehen der Vormerkungen dem Grunde nach) ist im Wesentlichen unstrittig. Lediglich auf rechtlicher Ebene stellten sich Fragen zu dessen Bewertung. Der Beweisantrag zur Einvernahme des Arbeitgebers war aufgrund der Rechtslage (Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen) nicht berechtigt.

Die negative Feststellung dahingehend, dass bei der Berechnung des Lebensunterhaltes die regelmäßigen Aufwendungen nicht abschließend erkennbar sind, ist deshalb zulässig, weil eine amtswegige Ermittlung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich war. Zu diesem Thema wurde die Mitwirkungs-/Nachweispflicht verletzt (siehe dazu auch unten in den Erwägungen bezüglich der Vorlage von Kontoauszügen).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer, der seit mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, insgesamt vier Verwaltungsstrafgerichtliche Vormerkungen aufweise Die Vormerkung zur GZ VStV/.../24 sei nicht rechtskräftig und der Beschwerdeführer erkläre, diese Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO nicht begangen zu haben.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unrichtig beurteilt. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe. Insgesamt vier verwaltungsstrafgerichtliche Vormerkungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren würden in Anbetracht des sonstigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht fallen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer sein Studium durch Taxifahrten finanziert habe; er sei somit täglich bzw. auch nächtens im Straßenverkehr unterwegs gewesen. In Anbetracht der jahrelangen Tätigkeit als Taxilenker seien lediglich vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht besonders ins Gewicht fallend. Ganz im Gegenteil ergebe sich daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äußerst rechtstreuen Menschen handelt, der stets bemüht sei, sich an die Gesetze zu halten.

Tatsache sei, dass die erste Vormerkung zur GZ VStV/.../15 dadurch zustande gekommen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Gebotszeichen übersehen habe.

Auch die anderen drei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen lassen nicht darauf schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden handle, der eine Gefahr im Straßenverkehr oder überhaupt für seine Mitmenschen darstelle. Es handle sich lediglich um geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 13 km/h.

Auch die Vormerkung zu VStV/...0/23 sei äußerst geringfügig; der Beschwerdeführer habe nicht an der Haltelinie angehalten und sei weitergefahren, da kein Fahrzeug vorhanden gewesen sei.

Auch die Vormerkung VStV/...9/23 beruhe auf einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h.

Was die Vormerkung VStV/.../24 betreffe, handle es sich eindeutig um eine Verwechslung. Der Dienstgeber des Beschwerdeführers habe bereits klargestellt, dass ein anderer Fahrer für diese Übertretung infrage komme. Die belangte Behörde habe daher vollkommen zu Unrecht diese Vormerkung in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen.

In der mündlichen Verhandlung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein äußerst tüchtiger Student und steht kurz vor Abschluss seines Studiums sei. Er sei verheiratet und seine Ehefrau sei ebenfalls Akademikerin. Man müsse die Übertretungen im Kontext betrachten. Der Beschwerdeführer habe sich das Studium durch Taxifahren finanziert. In insgesamt zehn Jahren habe er fünf Vormerkungen gesammelt. Das ist ein langer Zeitraum. Er sei jeden Tag gefahren und manchmal passiere eben etwas. Diese Übertretungen seien tatsächlich passiert und er bedauert es auch. Es handle sich um keine besonders akzentuierte Persönlichkeit, bei der eine Nichtanerkennung von Rechtsvorschriften erkennbar wäre.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet:

Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0124).

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.02.2024, Ra 2024/01/0032). Das gilt nach der Rsp des VwGH gerade auch bei Berufskraftfahrern. Von einem solchen ist zu verlangen, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag legt (VwGH 15.03.2012, 2010/01/0013; 22.07.2019, Ra 2019/01/0248).

Ob die Übertretungen, die mit „TX-Kennzeichen“ begangen wurden, in einem ausschließlich beruflichen Kontext oder wie etwa am 23.05.2023 am Heimweg und insofern mit privatem Bezug gesetzt wurden, ist demnach nicht beachtlich (siehe auch VwGH 21.10.1987, 87/01/0141).

Ob (im Vergleich) auch österreichische Staatsbürger „immer wieder“ gegen straßenpolizeiliche Vorschriften verstoßen sowie die durchschnittliche Zahl von Vormerkungen von österreichische Staatsbürger sind bei der Frage, ob einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, nicht maßgeblich (VwGH 17.12.1996, 95/01/0261).

Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen eine Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132; 10.05.2024, Ra 2024/01/0133).

Insofern war dem Beweisantrag zur Einvernahme des Arbeitgebers nicht zu folgen. Als Folge dieser Bindung ist nämlich kein Beweisverfahren zur Frage, ob eine Tathandlung zu Unrecht dem Beschwerdeführer angelastet wurde, durchzuführen. Ein solches Bestreiten eines Tatvorwurfes hätte bereits mit Einspruch gegen die Strafverfügung erstattet werden müssen. Auch für eine Wiedereinsetzung oder Ähnliches sieht das Verwaltungsgericht keine Grundlage. Dem Beschwerdeführer wurde etwa mit Vorhalt vom 11.09.2024 von der Behörde auch die letzte, vermeintlich nicht begangene Vormerkung vorgehalten. Auch diese Strafe wurde aber rechtskräftig (verspäteter Einspruch und gegen Zurückweisungsbescheid verspätete Beschwerde).

Der VwGH hat eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292). Maßgeblich ist somit grundsätzlich nicht die Gesamtdauer eines Betrachtungszeitraums.

Im Beschwerdefall liegen schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Schutzzwecke verfolgende Normen (Anhaltepflicht bei Rotlicht und Gelblicht, vorgeschriebene Fahrtrichtung und Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere erhebliche Überschreitung in einer 30er-Zone [43 %]) vor. Die letzten drei Übertretungen sind alle gemäß der Rsp des VwGH zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gravierend und in einem Zeitraum von bloß zwei Jahren (2023/2024) gesetzt worden (zum Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtanlage VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475; zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096). Auch bei Gesamtbetrachtung aller fünf Übertretungen sind es durchwegs gravierende Übertretungen, die ausschlaggebend sind.

Die Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird dabei wesentlich bestimmt, durch das Charakterbild, welches sich aus den vom Verleihungswerber begangenen Straftaten ergibt. Von wesentlicher Bedeutung sind Art, der Schwere und der Häufigkeit von Verstößen (Ecker/Kvasina/Peyrl, StbG [2017] § 10 Rz 170 und 173 f; VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001).

Dass der 1981 geborene Beschwerdeführer bei den Übertretungen 2015/2017 unreif oder sonst altersbedingt zur Übertretung geneigt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Übertretung vom 23.05.2023 ist anzumerken, dass diese um 21:35 Uhr (und nicht etwa um 00:30 Uhr) gesetzt wurde und offenkundig am Heimweg erfolgte (nochmals zum Vorbringen, dass Übertretungen rein in beruflichem Kontext gesetzt wurden). Es handelt sich beim Tatort in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße/Kreuzung Gunoldstraße um eine große, notorisch starkbefahrene Kreuzung. Die Anhaltepflicht dient besonders hier der Vermeidung von Sach- und Personenschäden.

Auch bei den anderen Übertretungen aus 2023/2024 ist nicht ersichtlich, dass Tatort und Tatzeit einen geringeren Unrechtsgehalt implizieren würden. Sowohl bei der Übertretung vom 29.07.2023 (um 18:56 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile Höhe 162) als auch bei jener vom 05.03.2024 (um 10:24 Uhr in 1020 Wien, Praterstern 5, Kreuzung Praterstern/Ausstellungsstraße) ist offenkundig, dass es sich um Orte und Zeiten handelt, in denen kein unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen oder ein sonstiger Umstand anzunehmen wäre, der im Hinblick auf die Rechtsgutbeeinträchtigung oder Vorwerfbarkeit eine entscheidende Bedeutung hätte.

Soweit der Beschwerdeführer infolge von Suggestivfragen eine erzieherische Wirkung der Verwaltungsstrafen sowie seine damalige Unerfahrenheit/Unkenntnis bejahte, ist diese Relativierung des Unwertgehaltes (ebenfalls) nicht überzeugend.

Auf die Integration oder andere persönliche Umstände iSd Art. 8 EMRK ist nach dem StbG, anders als nach dem NAG, keine Rücksicht zu nehmen (VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230; 18.03.2022, Ra 2022/01/0056, Rz 12). Auch das „ehrliche Bereuen“ spielt nach der Rsp keine Rolle (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010).

Die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG normierte Erteilungsvoraussetzung ist für das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer aus diesen Überlegungen nicht erfüllt. Die Abweisung seines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfolgte zu Recht.

Die Beschwerde war bereits aus diesem Grund als unbegründet abgewiesen.

Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren generell mitzuwirken und der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen und entsprechende Urkundenvorlagen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen

In diesem Zusammenhang hat der VwGH zu § 19 Abs. 2 StbG mehrfach klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, woanders personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 26.01.2023, Ra 2022/01/0284; 08.11.2023, Ra 2023/01/0166).

In Fällen, in denen nach dem StbG das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ ist, obliegt dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast. Dies gilt auch für den Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (arg. „nachgewiesen werden“).

Die allgemeine und grundsätzlich uneingeschränkte Mitwirkungs- und Nachweispflicht gemäß § 19 Abs. 2 StbG gilt somit auch für (den Lebensunterhalt und) die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur freiwillig als solche Ausgaben deklarierte Positionen in die Berechnung des Unterhalts/Einkommens einzubeziehen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Regelmäßige Ausgaben sind sämtliche dem Grunde nach wiederkehrende Ausgaben. Ob solche vorliegen – und ob diese im ASVG-Richtsatz eingepreist sind –, ist nur durch Offenlegung aller Ausgaben möglich. Solche Zahlungsvorgänge wären insbesondere durch Kontoauszüge ersichtlich. Verschiedenste Ausgaben etwa für KFZ scheinen schließlich in anderen Unterlagen nicht auf (Pfändungsübersicht, KSV-Auskunft etc.), weshalb alternative Nachweise diesbezüglich nicht vorliegen.

Nachdem im Beschwerdefall eine uneingeschränkte Offenlegung im Behördenverfahren nicht erfolgte, forderte das Verwaltungsgericht mit der Ladung zur heutigen Verhandlung dazu auf, von sämtlichen Gehalts-, Bank- und Sparkonten vollständige, durchgehende Kontoauszüge vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insofern nicht nach, als für die maßgeblichen „36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt“ (§ 10 Abs. 5 StbG) keine Kontoauszüge vorgelegt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass dieser seine Einkommenslage bewusst verschleiern möchte. Freilich können sich auch zu anderen Erteilungsvoraussetzungen Hinweise aus Kontoauszügen ergeben (etwa [weitere] Strafzahlungen, die iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevant wären).

Soweit der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 18.11.2024 und 13.12.2024 und von 26.07.2024 bis 12.12.2024 für zwei Konten Bankauszüge übermittelte, ist anzumerken, dass diese eben nicht aus dem Zeitraum der maßgeblichen 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (im Beschwerdefall 06.12.2023) stammen (und auch nicht ansatzweise einen ausreichend langen Zeitraum umfassen).

Es ist somit auch keine Antragsberechtigung iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ersichtlich und auch insofern kein Beschwerdeerfolg möglich.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier – d.h. zur Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG – keine „Überraschung“ iSd § 45 Abs. 3 AVG vorliegt, keine Manuduktion des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geboten war und eine umfassende Prüf- und Ermittlungsbefugnis/-pflicht des Verwaltungsgerichts bestand.

Dass auch der Lebensunterhalt zu prüfen/nachzuweisen ist, geht auch klar aus der eindeutigen Nachweis-/Mitwirkungsaufforderung mit der Ladung vom 28.11.2024 hervor. Es handelte sich daher (u.a.) auch beim Lebensunterhalt und nicht nur beim Abweisungsgrund aus dem angefochtenen Bescheid (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG) oder dem Beschwerdevorbringen (VwGH 16.11.2023, Ra 2021/12/0038) um ein relevantes Thema des verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Der VwGH hat schließlich wiederholt in gleich gelagerten Konstellationen ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jene, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurde (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0025; 28.05.2019, Ra 2018/22/0024).

Es konnte also nicht überraschend sein, dass auch zum Lebensunterhalt Unterlagen vorzulegen sind.

Eine Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG besteht bei einer Partei, die anwaltlich vertreten ist, nicht (VwGH 236.02.2015, Ra 2015/07/0013). Eine bloß verfahrensrechtliche Manuduktion würde zudem ohnehin nicht inhaltliche Erfolgsaussichten umfassen (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161; 14.05.2014, Ro 2014/06/0011; 29.01.2016, Ra 2015/06/0124).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den maßgeblichen Rechtsfragen. Bei der vorliegenden Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die grundsätzlich nicht revisibel ist (VwGH 21.02.2024, Ra 2024/01/0032; 19.01.2024, Ra 2023/01/0369).

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