LVwG W VGW-107/092/16110/2024

VGW-107/092/16110/2024Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Rechtspersönlichkeit, Bescheidadressat, Bürgermeister, leitender Bediensteter, Statut, Bevollmächtigung, Verbesserungsauftrag, Nachweis, Gemeinde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/092/16110/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.107.092.16110.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard KIENAST über die Beschwerde des Ing. A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Expositur C.), vom 6.9.2024, Zl. ..., betreffend Anordnung einer Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, den

BESCHLUSS:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 6.9.2024 verpflichtete der belangte Magistrat die Gemeinde Wien zur Durchführung der Ersatzpflanzung von einem Baum der Baumart „Dornenloser Lederhülsenbaum“ innerhalb einer Frist von zwölf Monaten an einem auf einer beigeschlossenen Skizze verzeichneten Standort. Dieser Bescheid war an Wiener-Wohnen, Referat …, Stabstelle Standards Technik, Postfach WrW Baumrodung Wien, adressiert.

Mit E-Mail vom 13.9.2024 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine „seitens der STADT WIEN – WIENER WOHNEN“ erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des belangten Magistrats vom 6.9.2024 ein; diese Beschwerde war von Ing. A. B., Leiter der …, Stadt Wien – Wiener Wohnen, Stabstelle Standards Technik, gezeichnet.

Mit Note vom 25.11.2024 legte der belangte Magistrat dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Bescheids zur Entscheidung vor und erteilte die Leseberechtigung für den diesbezüglichen Akt und seine Geschäftsstücke im ELAK.

Mit z.H. Ing. A. B. adressierten verfahrensleitendem Beschluss vom 9.1.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien auf, (unter anderem) bekanntzugeben, „für wen (welchen Rechtsträger) Sie (Ing. A. B.) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien eingebracht haben“, und die Vollmachts(kette) nachzuweisen, für diesen Rechtsträger zu handeln.

Mit Schriftsatz (ohne Datum) gab die anwaltlich vertretene „Stadt Wien, vertreten durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen“ (unter anderem) bekannt, dass gemäß § 11 Abs. 2 des Statuts für die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ leitende Bedienstete zur Unterfertigung von Schriftstücken sowie zur Vertretung der Unternehmung vor Gericht und Verwaltungsbehörden befugt sind; diesem Schriftsatz lag (unter anderem) eine Bestätigung der Stadt Wien – Wiener Wohnen, gezeichnet von D. E., Dezernatsleiterin, bei, worin bestätigt wird, dass Ing. B. „seit 01.03.2010 in leitender Funktion des Referates … der Stabsstelle Standards Technik des der Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen“ sei.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Anordnung der Ersatzpflanzung des belangten Magistrats bezieht sich auf ein Grundstück, das im Eigentum der Stadt Wien (Gemeinde Wien) steht.

1.2. Am 13.9.2024 richtete Ing. A. B. an den belangten Magistrat eine E-Mail, die wörtlich wie folgt eingeleitet wurde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens der STADT WIEN – WIENER WOHNEN muss gegen den Bescheid GZ: ... des MBA … vom 06.09.2024 (in der Beilage) Einspruch erhoben werden, da dieser unter anderem Widersprüchlichkeiten enthält.“

Gezeichnet war diese E-Mail wie folgt:

„Ing.

A. B.

Leiter der …

Stadt Wien – Wiener Wohnen

Stabsstelle Standards Technik

1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2“

1.3. Über Aufforderung zur Bekanntgabe, für wen (welchen Rechtsträger) die Beschwerde eingebracht wurde, sowie zum Nachweis der Vollmacht(skette), für diesen Rechtsträger zu handeln, legte die Stadt Wien unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 des Statuts für die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ eine Bestätigung vor, dass Ing. A. B. seit 1.3.2010 in leitender Funktion des Referats … der Stabsstelle Standards Technik der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ sei.

Eine schriftliche Vollmacht von Ing. A. B. zur Einbringung einer Beschwerde für die Gemeinde Wien wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht übermittelt.

1.4. Nicht festgestellt werden kann eine Bevollmächtigung des Ing. A. B. durch die Gemeinde Wien dazu, einen Bescheid des belangten Magistrats im Namen der Gemeinde Wien in Beschwerde zu ziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu Pkt. 1.1. ergibt sich aus der Einsicht in das offene Grundbuch (KG C., EZ …).

Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. und Pkt. 1.3. gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeakt.

Die in Pkt 1.4. getroffene Negativfeststellung basiert auf der Erwägung, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zum Nachweis seiner Bevollmächtigung keine Vollmacht vorgelegt hat. Auch aus § 11 Abs. 2 des Statuts für die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ lässt sich keine Bevollmächtigung ableiten; im Gegenteil: Die Befugnis einzelner Bediensteter, Schriftstücke zu unterfertigen und die Unternehmung vor Gerichten zu vertreten, setzt eine Betrauung durch den Direktor dieser Unternehmung voraus. Den Nachweis einer derartigen Betrauung erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Die Bestätigung, „in leitender Funktion des Referates …“ zu sein, substituiert eine Betrauung im Sinne des § 11 Abs. 2 des Statuts der Unternehmung nicht (dies wäre allenfalls deren Voraussetzung).

Das Verwaltungsgericht Wien weist darauf hin, dass die Befugnis, eine Gebietskörperschaft, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, rechtswirksam zu vertreten (auch die Erhebung einer Beschwerde ist ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde Wien), strikt von der Approbationsbefugnis zu unterscheiden ist, somit von der Befugnis, Hoheitsakte für einen Behördenleiter zu genehmigen. Die Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt den Regeln des Privatrechts, weshalb auch dessen Regeln der Stellvertretung und Bevollmächtigung zur Anwendung gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der belangte Magistrat adressierte den bekämpften Bescheid an „Wiener Wohnen“, und damit an eine Unternehmung der Stadt Wien im Sinne des § 71 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung (WStV), der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Es ist aber mittlerweile vom VwGH klargestellt, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung als Bescheidadressaten nicht schadet, sondern der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist (z.B. VwGH 26.4.1995, 93/03/0191). Der bekämpfte Bescheid ist somit weder gegenüber der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener-Wohnen“ oder dem Magistrat erlassen worden, sondern gegenüber der Gemeinde Wien (als Gebietskörperschaft und Eigentümerin der von der Ersatzpflanzung betroffenen Liegenschaft).

Die Gemeinde Wien ist vom bekämpften Bescheid somit als Trägerin vom Privatrechten (vgl. zur Zulässigkeit § 75 Abs. 3 WStV) betroffen. Erhebt die Gemeinde Wien gegen einen Bescheid, der sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin vom Privatrechten berührt, Beschwerde, stellt dies einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Nach § 90 Abs. 3 WStV vertritt grundsätzlich der Bürgermeister die Gemeinde als juristische Person nach außen (und somit immer dann, wenn sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird). Überdies wird nach dieser Verfassungsbestimmung die Gemeinde von den nach der Geschäftseinteilung oder den Organisationsvorschriften der Unternehmungen zuständigen leiteten Bediensteten nach außen vertreten. Das Statut für die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ benennt nun in § 11 Abs. 1 als jene Personen, die diese Unternehmung selbstständig vertreten können, den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat und den Direktor der Unternehmung. Leitende Bedienstete können nach § 11 Abs. 2 dieses Statuts dann die Unternehmung selbstständig vertreten, wenn sie vom Direktor der Unternehmung damit betraut (somit bevollmächtigt) wurden („damit betraute Bedienstete“).

Damit folglich der Beschwerdeführer die Gemeinde Wien rechtswirksam nach außen dabei vertreten kann, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, muss er – da er weder Bürgermeister noch zuständiger amtsführender Stadtrat oder Direktor der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ ist – vom Direktor dieser Unternehmung zur Setzung dieses Aktes betraut (bevollmächtigt) sein (Innenverhältnis) und diese Betrauung (Bevollmächtigung), damit sie auch im Außenverhältnis wirksam werden kann, offenlegen. Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind zudem folgende gesetzlichen Anordnungen maßgeblich:

Nach § 10 Abs. 1 AVG, der via § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt, hat sich eine bevollmächtigte Person durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Bei schriftlichen Eingaben, bei denen der Nachweis einer Vollmacht fehlt, ist der Einschreiter (nicht der angeblich Vertretene) aufzufordern, den Mangel seiner Eingabe zu beheben, somit die (behauptete) Bevollmächtigung nachzuweisen. In casu hat daher Ing. A. B. nachzuweisen, dass er vom Direktor der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bevollmächtigt wurde, Beschwerde gegen den mit Bescheid ausgesprochenen Auftrag zur Ersatzpflanzung zu erheben.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte folglich Ing. A. B. auf, die Bevollmächtigung(en) nachzuweisen. Dieser gerichtlichen Aufforderung kam Ing. A. B. nicht nach. Eine Verpflichtung, einer Person, die dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, besteht nicht (VwGH 5.7.1996, 96/02/0293).

Die per E-Mail erhobene Beschwerde ist daher mangels Nachweises einer Bevollmächtigung dem einschreitenden Ing. A. B. zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlungen nicht infrage kommt, weil im VwGVG oder im AVG eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist (vgl. z.B. VwGH 20.4.2024, Ra 2024/02/0072, Rn. 9).

Die (Ing. A. B. zuzurechnende) Beschwerde war daher – weil der bekämpfte Bescheid weder an Ing. A. B. adressiert war, noch ihm im Administrativverfahren Parteistellung zukam – mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuwiesen.

3.2. Eine Verhandlung konnte auf dem Bodes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kommt der Frage, ob im Zusammenhang mit der Auslegung von Erklärungen besondere Umstände des Einzelfalls allenfalls auch eine andere Auslegung gerechtfertigt hätte, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (z.B. VwGH 7.5.2020, Ra 2020/16/0037).

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