LVwG W VGW-162/006/13717/2024

VGW-162/006/13717/2024Landesverwaltungsgericht17.01.2025

Regest

Ärztekammer, Wohlfahrtsfonds, Fondsbeitrag, Bemessungsgrundlage, Infektionszulage, Samstagzulage, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/006/13717/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.162.006.13717.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PRASCH, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 15.9.2023, Zl. ..., betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15.09.2023 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022 mit 2.271,68 Euro festgesetzt.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der nunmehrige Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Bei der Überprüfung des Bescheides ist aufgefallen, dass das berechnete Jahresbruttogrundgehalt auch Bestandteile enthält, welche als Gefahrenzulage qualifiziert sind (siehe Infektionszulage) als auch Bestandteile, welche eindeutig mit der Leistung von Nachtdiensten Zusammenhängen, somit variabel anfallen und nicht das Grundgehalt darstellen.

Die Samstagzulage-JD als auch der Urlaubsdurchschnitt stellen diese Bestandteile dar.

Die Samstagzulage wird für Journaldienste (Nachtdienste) gewährt und der Urlaubsdurchschnitt ist das Entgelt nach dem Ausfallprinzip bei Urlaub für Überstunden und Journaldienste.

Die Grundvergütung in Höhe von EUR 35.367,10, die Ärztezulage in Höhe von EUR 22,5% in EUR 7.044,28, KA-AZG-Zulage 20% in Höhe von EUR 8.482,24 und KA-AZG-Zulage 10% in Höhe von EUR 5.089,41 bilden das Jahresbruttogrundgehalt im Jahr 2022, in Summe EUR 55.983,03. Die Beträge werden monatlich durchgehend in gleicher Höhe gewährt - unabhängig von Anwesenheit im Krankenhaus und aufgrund der Normalarbeitszeit.

Mit der Bitte um Neuberechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2022 verbleiben wir

Mit besten Grüßen“

Die Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 18.11.2024 hat folgenden Wortlaut:

„I. Sachverhalt

1. Laut Eintragung in der Ärzteliste (siehe Beilage 71) ist der Beschwerdeführer seit 13.03.2017 zunächst als Turnusarzt und seit 01.03.2024 als angestellter Facharzt für ... an der Univ. Klinik für … - AKH Wien tätig.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2023, AZ.: ..., setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 2.271,68 fest. Darauf seien EUR 2.373,14 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Beitragsguthaben von EUR 101,46 bestehe.

3. Mit Schreiben vom 10.10.2023 brachte der Beschwerdeführer (durch seine steuerliche Vertretung) im Wesentlichen vor, dass das Jahresbruttogrundgehalt auch Bestandteile enthalte, die nicht das Grundgehalt darstellen würden, etwa die Infektionszulage, die Samstagszulage-JD und der Urlaubsdurchschnitt.

II. Rechtsausführungen

Zu den Rechtsgrundlagen für die Verschreibung des Fondsbeitrags:

1. Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ärztlich tätig sind. Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beitrag ist gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.

2. Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit maßgeblich ist.

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht die Bemessungsgrundlage bei angestellten Fondsmitgliedern aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge und die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.

Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge und die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen. (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung).

Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen (Abschnitt I Abs. 4 Beitragsordnung).

Gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge und der Beiträge für die Krankenunterstützung EUR 100.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2021 folgende Beitragssätze

bei einem Einkommenswert € 6.000,- 0 v.H.

bei einem Einkommenswert € 6.000,- und 10.000,- 2 v.H.

bei einem Einkommenswert € 10.000,- und 14.000,- 4 v.H.

bei einem Einkommenswert € 14.000,- und 18.000,- 6 v.H.

bei einem Einkommenswert € 18.000,- und 22.000,- 8 v.H.

bei einem Einkommenswert € 22.000,- und 26.000,- 10 v.H.

bei einem Einkommenswert € 26.000,- und 30.000,- 11 v.H.

bei einem Einkommenswert € 30.000,- und 100.000 12 v.H.

der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.

Unter dem Begriff Einkommenswert gemäß Abs. 7 ist die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Abs. 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge und der Beiträge für die Krankenunterstützung zu verstehen (Abschnitt I Abs. 7a der Beitragsordnung).

Zum Beschwerdevorbringen:

3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage ist festzuhalten, dass bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt als Bemessungsgrundlage dient (§109 Abs. 6 ÄrzteG 1998). Laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehören die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 nicht in die Bemessungsgrundlage.

In einer Reihe höchstgerichtlicher Erkenntnisse wurde festgestellt, dass als Grundgehalt im Sinne der Beitragsordnung aber auch alle Zulagen anzusehen sind, die nicht im Sinne der §§ 67 und 68 EStG 1988 steuerbegünstigt sind (vgl. hierzu VwGH vom 22.08.2017, ZI. Ra 2017/11/0059, VwGH vom 07.12.2017, ZI. Ra 2017/11/0282, VwGH vom 08.02.2018, ZI. Ra 2018/11/0001 u.a.). Mit anderen Worten: Es werden sämtliche Lohnpositionen in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die nicht nach §§ 67 oder 68 EStG 1988 ausgenommen sind.

Im Hinblick auf die korrekte Einordnung der einzelnen Lohnpositionen/Lohnarten hat die belangte Behörde mit der Personalabteilung der MUW Rücksprache zu der steuerlichen Behandlung einzelnen Zulagen gehalten. Entsprechend dieser Auskunft wurden alle Positionen auf den Monatsgehaltszetteln, die laut Auskunft des Dienstgebers keine Zulagen bzw. Zuschläge gemäß § 67 und § 68 EstG 1988 und damit Teil des monatlichen Bruttogrundgehalts sind, zur Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung herangezogen. So wurden im vorliegenden Fall die folgenden Positionen einbezogen:

• 0001 Grundvergütung

• YU00 Urlaubsdurchschnitt

• 4736 JD-Samstagszulage

• 4K53 Infektionszulage

• 4K59 Ärztezulage

• 4Z60 und 4Z65 KA-AZG-Zulage

Hinsichtlich der Lohnarten „Samstagszulage-JD" und „Urlaubsdurchschnitt“ darf die belangte Behörde auf das in dem Verfahren zu VGW-162/006/3677/2023 (betreffend Fondsbeitrag 2021) erstattete Vorbringen verweisen.

Zu der nunmehr zusätzlich thematisierten „Infektionszulage“ darf wie folgt festgehalten werden: Unter Gefahrenzulagen (dazu gehört auch die Infektionszulage) sind gemäß § 68 Abs. 5 EStG jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Die formelle Voraussetzung für die Begünstigung bildet die Auszahlung aufgrund lohngestaltender Vorschriften.

Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG setzt aber auch weiters voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Gefahr darstellen (vgl VwGH 25. 5. 2004, 2000/15/0052, ARD 5524/12/2004).

Dies erfordert nach Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.

Pauschalierte Zulagen können nur dann begünstigt besteuert werden, wenn über längere Zeit Aufzeichnungen geführt wurden, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter oa. Umständen erfolgte, ergeben.

Es wäre somit unzureichend vorzubringen, dass alle Spitalsärzte einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt seien und damit die Zulage steuerbegünstigt sei. Vielmehr ist entscheidend, ob eine reale Gefahr bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorlag/vorliegt. Sollten einzelne Patienten tatsächlich eine Infektion haben und wäre somit eventuell eine Gefahr gegeben, müsste das gesondert aufgezeichnet werden und nur wenn es zu einem zeitlichen Überwiegen kommen würde, wäre eine Begünstigung der Infektionszulage gerechtfertigt.

Im Übrigen bestätigt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.12.2023 zu VGW 162/017/3613/2022 (siehe Beilage 72), dass die Infektionszulage nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist, solange der Beschäftigte nicht überwiegend mit einer Arbeit betraut ist, die zwangsläufig eine Gefahr darstellt.

4. Die belangte Behörde stellt daher den

Antrag

Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt, es erfolgte keine Antwort.

Da keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat konnte von dieser gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der Beschwerdeführer war im Beitragsjahr 2022 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien. Das bei der ärztlichen Tätigkeit in der MUW erzielte Bruttogrundgehalt wurde richtig für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen. Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde nicht behauptet und hat sich auch nicht ergeben. Richtigerweise wurden auch die Lohnbestandteile, Urlaubsdurchschnitt, JD-Samstagszulage und Infektionszulage miteinbezogen.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht die Bemessungsgrundlage bei angestellten Fondsmitgliedern aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge und die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.

Laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehören die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 nicht in die Bemessungsgrundlage.

Dazu im Einzelnen:

Unzweifelhaft handelt es sich bei der Infektionszulage um eine Gefahrenzulage.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit – während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 77 EStG 1988 – überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein (etwa VwGH vom 28.09.2011, 2007/13/0138). Dabei ist allerdings nicht auf eine dem Gehaltsbestandteil zugrundeliegende lohngestaltende Regelung, die in typisierender Betrachtung auf eine allgemein gegebene Gefahrengeneigtheit abstellt, sondern darauf abzustellen, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht (VwGH vom 31.03.2011, 2008/15/0322). Wesentlich ist, ob der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine Gefahr darstellten (so VwGH vom 21.10.2015, 2012/13/0084 zu einer monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage im Sinne des § 68 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988). Es müssen die Tätigkeiten, die mit den besonderen Umständen verbunden sind, in zeitlicher Hinsicht überwiegen (VwGH vom 15.09.2011, 2011/15/0066). Im gesamten Verfahren, auch nicht nach der übermittelten Stellungnahme der Erstbehörde, wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitszeit überwiegend der Gefahr einer Infektion ausgesetzt gewesen wäre. Eine Infektionszulage stellte daher keiner Gefahrenzulage im Sinne des EStG dar, weil sie nicht für eine spezielle überhöhte Gefahr ausbezahlt wird, sondern jeder Arzt bei seiner Tätigkeit üblicherweise auch den Risiken von Infektionen ausgesetzt ist. Eine Sachlage, wie sie in etwa bei der Corona Pandemie und der weit über das normale Ausmaß hinausgehenden Infektionsgefahr gegeben gewesen wäre, wurde nicht ins Treffen geführt. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, dass sie die Infektionszulage nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden hat.

Bezüglich der vorgebrachten Besteuerung der Samstagszulage-ID und des Urlaubsdurchschnitts hat der VwGH festgestellt, dass diese Zuschläge für Nachtarbeit und Überstundenzuschläge nach dem Ausfallsprinzip nicht als Zulage und Zuschläge iSd § 68 EStG oder §67 EStG gewährt werden und deshalb keine steuerliche Begünstigung erfolgt. Richtigerweise sind sie deshalb als Teil des Bruttogrundgehalts in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2022 erfolgte anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und entspricht insgesamt den Bestimmungen gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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