LVwG W VGW-041/098/3786/2024; VGW-041/098/3789/2024; VGW-041/098/3792/2024; VGW-041/098/3798/2024

VGW-041/098/3786/2024; VGW-041/098/3789/2024; VGW-041/098/3792/2024; VGW-041/098/3798/2024Landesverwaltungsgericht17.01.2025

Regest

Verfolgungsverjährung, Beschäftigungsverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit, Aufenthaltstitel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/098/3786/2024; VGW-041/098/3789/2024; VGW-041/098/3792/2024; VGW-041/098/3798/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.041.098.3786.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. GIRARDI

041/098/3786/2024

über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.02.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 380,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen für die in der Verhandlung am 20.9.2024 und am 4.12.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin zur Einvernahme der Zeug*innen auferlegt. Die ziffernmäßige Bestimmung erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Die D. GmbH Co KG haftet für die Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

041/098/3789/2024

über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.02.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „Krankenversicherung“ „Unfallversicherung“ zu lauten hat. Die Rechtsgrundlage lautet daher „§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, StF BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 99/2020“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen für die in der Verhandlung am 20.9.2024 und am 4.12.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin zur Einvernahme der Zeug*innen auferlegt. Die ziffernmäßige Bestimmung erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Die D. GmbH Co KG haftet für die Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

041/098/3792/2024

über die Beschwerde des Herrn C. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 8.2.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „Krankenversicherung“ „Unfallversicherung“ zu lauten hat. Die Rechtsgrundlage lautet daher „§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, StF BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 99/2020“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die in der Verhandlung am 20.9.2024 und am 4.12.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin zur Einvernahme der Zeug*innen auferlegt. Die ziffernmäßige Bestimmung erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Die D. GmbH Co KG haftet für die Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

VGW-041/098/3798/2024

über die Beschwerde des Herrn C. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.02.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 380,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die in der Verhandlung am 20.9.2024 und am 4.12.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin zur Einvernahme der Zeug*innen auferlegt. Die ziffernmäßige Bestimmung erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Die D. GmbH Co KG haftet für die Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Frau A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und Herr C. B. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) waren am 3.2.2022 handelsrechtliche Geschäftsführer*innen der E. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH Co KG war.

Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8.2.2024 wurde über die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Geldstrafe iHv EUR 770,– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil sie bzw. er es als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der E. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH Co KG war, zu verantworten hätte, dass Herr F. G. am 3.2.2022 von 8.00 Uhr bis 14:03 Uhr bei der D. GmbH Co KG beschäftigt gewesen sei, ohne vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden zu sein.

Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 8.2.2024 wurde über die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Geldstrafe iHv EUR 1.900,– (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil sie bzw. er es als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der E. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH Co KG war, zu verantworten hätte, dass Herr F. G. am 3.2.2022 von 8.00 Uhr bis 14:03 Uhr bei der D. GmbH Co KG beschäftigt gewesen sei, obwohl er als Drittstaatsangehöriger keine der in § 3 AuslBG genannten Voraussetzungen erfüllte.

Gegen beide Straferkenntnisse erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden, in denen sie zunächst behaupteten, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zudem machten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen geltend, dass kein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG oder AuslBG vorgelegen sei. Herr G. hätte Herrn H., der Arbeitnehmer der D. GmbH Co KG gewesen sei, lediglich begleitet. Die Mitnahme betriebsfremder Personen sei Herrn H. aber schriftlich untersagt gewesen. Schließlich sei die Strafbemessung fehlerhaft, weil zahlreiche Milderungsgründe nicht beachtet worden seien.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden und die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.9.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführenden Parteien und Herr I. H. sowie Frau J. K. als Zeuginnen einvernommen wurden. Am 4.12.2024 wurde die Verhandlung fortgesetzt und Herr Mag. L. M. sowie Frau N. O. als Zeuginnen einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Erkenntnisse mündlich verkündet. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse.

2. Sachverhalt:

Die beschwerdeführenden Parteien waren am 3.2.2022 handelsrechtliche Geschäftsführer*innen der E. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH Co KG war.

Am 3.2.2022 fuhren Herr I. H. und Herr F. G., geb. ..., StA Serbien, mit dem Firmenfahrzeug der D. GmbH Co KG zu einem Kunden nach P. und wieder zurück nach Wien, wobei Herr H. lenkte und Herr G. am Beifahrersitz saß. Herr G. hatte einen Rucksack mit Werkzeug dabei. Seine Hände waren schmutzig. Herr G. war zumindest am 3.2.2022 bei der D. GmbH Co KG unselbständig beschäftigt. Er war aber nicht bei der Sozialversicherung gemeldet und verfügte über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr G. ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt bezogen hätte. Herr G. hat von 2.2.2022 auf 3.2.2022 nicht bei Herrn H. übernachtet.

Herr H. war am 3.2.2022 bei der D. GmbH Co KG beschäftigt. Es war ihm untersagt, betriebsfremde Personen im Firmenfahrzeug zu befördern.

Die beschwerdeführenden Parteien weisen jeweils eine rechtskräftige ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach der Bauordnung für Wien auf. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen jeweils über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 3.000,– und sind sorgepflichtig für ein minderjähriges behindertes Kind. Sie sind Eigentümer*innen eines Einfamilienhauses und haften für einen Kredit iHv EUR 1,7 Mio.

3. Beweiswürdigung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 23.8.2021, Ra 2020/08/0040 mwN).

Herr G. wurde im Firmenauto der D. GmbH Co KG mit Werkzeug und schmutzigen Händen angetroffen. Dass er mitgefahren ist, ist unstrittig. Dass er Werkzeug dabei hatte, ergibt sich aus den dem Strafantrag beigelegten Fotos (Behördenakt S 195, 203-205), dem Aktenvermerk (Behördenakt Seite 161) und den glaubhaften Angaben des Zeugen M.. Zudem hat Herr G. bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er Werkzeug seines Schwiegersohns mitführte (Behördenakt S 178). Wenngleich die beschwerdeführenden Parteien bestritten, dass Herr G. schmutzige Hände gehabt hätte und auch der Zeuge H. behauptete, dass Herr G. in der Landwirtschaft tätig sei und deshalb beanspruchte, aber nicht schmutzige Hände gehabt hätte, geht das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der im Akt einliegenden, eindeutigen Fotos (Behördenakt Seit 61 f) von schmutzigen Händen aus: Wenngleich auf den Fotos ersichtlich ist, dass die Hände auch trocken und abgearbeitet sind, sind auch schwarze Schmutzspuren zu sehen. Auch die Zeugin K. gab an, dass Herr G. schmutzige Hände hatte.

Atypische Umstände, die der Annahme eines Dienstverhältnisses entgegenstehen, konnten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen:

Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, dass er Herrn G. nicht kenne und er lediglich den Zeugen H. am 3.2.2022 zur Baustelle geschickt habe (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 3). Der Zeuge H. habe ihm erklärt, Herr G. sei ein Bekannter seiner Ehefrau, den er nicht allein zuhause habe lassen können (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 4). Ebendies gibt auch der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an: Herr G. sei ein Verwandter seiner Ehegattin, mit dem er auch befreundet sei. Herr H. habe Herrn G. gefragt, ob er ihm beim Einbau einer Küche helfen wolle. Herr G. habe zugesagt und in der Folge nach getaner Arbeit bei Herrn H. übernachtet. Als der Zeuge H. am nächsten Tag, dem 3.2.2022, in der Früh telefonisch den Auftrag seines Chefs erhalten habe, habe er Herrn G. kurzerhand nach P. mitgenommen, weil er ihn „nicht alleine lassen“ habe wollen (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 6).

Diese Angaben sind schon deshalb wenig glaubhaft, weil Herr G. – wie bereits ausgeführt – Werkzeug bei sich hatte und schwarze Schmutzspuren an den Händen aufwies. Weshalb er als Begleitperson Werkzeug benötigte und seine Hände schmutzig gemacht hätte, wo er doch laut dem Zeugen H. bloß im Auto gesessen sei (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 7), ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist das Vorbringen im Lichte der Aussagen der Zeugin O., Tochter des Herrn G., völlig unplausibel: Die Zeugin O. gab an, Herr G. habe sie im Februar 2022 aufgrund des Geburtstages ihres Mannes eine Woche bis zehn Tage in Wien besucht. Auf Nachfrage, ob er jemandem in der Familie geholfen habe, meinte sie, dass das „vielleicht der Fall gewesen“ sei, sie dazu jedoch „nicht viel“ wisse (Verhandlungsprotokoll 4.12.2024 S 5). Zudem brachte sie zunächst vor, dass Herr G. während seines Besuchs die ganze Zeit bei ihr übernachtet habe. Erst auf Nachfrage gab sie an, dass er die eine oder andere Nacht bei einem Verwandten übernachtet habe. Auf erneute Nachfrage meinte die Zeugin schließlich, dass Herr G. bei Herrn H. übernachtet habe (Verhandlungsprotokoll 4.12.2024 S 5).

Angesichts der vagen Aussagen der Zeugin O., die erst bei wiederholter Nachfrage angab, dass ihr Vater die eine oder andere Nacht andernorts übernachtet hätte, ist nicht davon auszugehen, dass Herr G. überhaupt bei Herrn H. übernachtete und dieser deshalb in die Verlegenheit gekommen wäre, ihn auf seinem Einsatz am 3.2.2022 mitzunehmen.

Die weiteren Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers und des Zeugen H. zu den Modalitäten des Arbeitseinsatzes gestalten sich im Übrigen als vage und widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft:

Die beschwerdeführenden Parteien legten in der Beschwerde dar, dass ein Problem mit der Heizungsanlage geprüft worden sei, sich der Kunde letztlich aber gegen die Reparatur durch die Firma D. GmbH Co KG entschieden hätte. Demgegenüber meinte der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die Heizung lediglich in Betrieb genommen werden sollte. Auch Herr H. gab zunächst in dem der Rechtfertigung beigelegten Schreiben an, dass er angewiesen worden sei, eine kleine Reparatur durchzuführen und die Reparatur nicht lange dauern sollte. Erst in der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er die Heizung in Betrieb nehmen sollte. Insofern war weder das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers noch jenes des Zeugen gleichbleibend. Dass beide im Lauf des Verfahrens eine wesentliche Frage, nämlich den Grund des Arbeitseinsatzes, von Reparatur zu Inbetriebnahme der Heizung ändern, lässt gravierende Zweifel an den Schilderungen aufkommen.

Auch hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Zweitbeschwerdeführer bekannt war, dass sich der Zeuge H. in seinem Urlaub in Wien aufgehalten hat, wurden im Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht: So meinte der Zweitbeschwerdeführer, er hätte gewusst, dass Herr H. während seines Urlaubs in Wien geblieben sei und hätte ihn kontaktiert, weil es sich um einen sehr wichtigen Kunden gehandelt hätte. Im Gegensatz dazu gab der Zeuge H. an, dass er dem Zweitbeschwerdeführer vorab nicht gesagt hätte, dass er eine neue Küche einbaute und dass der Zweitbeschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass er während seines Urlaubs in Wien geblieben sei.

Die dargestellten Widersprüche sprechen für einen – zum Teil (schlecht) abgesprochenen – Sachverhalt, der nicht tatsächlich erlebt wurde. Zudem war auffällig, dass die beschwerdeführenden Parteien weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch Rechnungen betreffend diesen angeblich wichtigen Kunden vorgelegt haben.

Angesichts der vagen und widersprüchlichen Angaben zu dem Einsatz selbst, ist ferner nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer Herrn H. dafür aus dem Urlaub zurückgeholt haben und eine Wegzeit von insgesamt rund vier Stunden in Kauf nehmen hätte sollen: Der Zweitbeschwerdeführer brachte zwar vor, dass es sich um einen wichtigen Kunden gehandelt hätte, er wusste aber nicht einmal um was für eine Art von Heizung es sich handelte. Herr H. gab dazu befragt an, dass es eine elektrische Heizung gewesen sei und er sich als Installateur deshalb dabei nicht so gut ausgekannt hätte; die Reparatur hätte ein Elektriker vornehmen müssen (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 7).

Der Zweitbeschwerdeführer behauptete zudem, dass es keine Abrechnung zu diesem Einsatz gebe, weil eine derartige Kleinigkeit nicht extra verrechnet würde. Letztendlich hätte der Kunde das Haus aber unsaniert veräußert, sodass es zu keinem Auftrag gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Einsatz schlussendlich nicht verrechnet wurde. Soweit der Zweitbeschwerdeführer behauptete, dass es Arbeitszeitaufzeichnungen zu diesem Einsatz gebe (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 4), steht dieses Vorbringen in einem Spannungsverhältnis zu den Angaben des Zeugen H., der meinte, keine Arbeitszeitenmeldung gemacht zu haben, weil er in P. nichts repariert hätte (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 8).

Der Beschwerdeführer und Herr H. brachten übereinstimmend vor, dass Herr H. am 3.2.2022 Urlaub hatte. Am vorgelegten Urlaubsformular ist eingetragen, dass Herr H. von 2.2.2022 bis 5.2.2022 Urlaub beantragt hat, wobei der 5.2.2022 ein Samstag war. Dazu befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass Herr H. von Mittwoch bis Freitag bei der D. GmbH Co KG gearbeitet hätte und dass der Urlaubsantrag so zu verstehen sei, dass er am 2.2.2022 bereits Urlaub gehabt hätte und am 4.2.2022 immer noch auf Urlaub gewesen sei. Wäre im Formular angegeben gewesen: 2.2.2022 bis 4.2.2022 wäre der Zweitbeschwerdeführer davon ausgegangen, dass Herr H. am 2.2.2022 Urlaub hätte und am 4.2.2022 wieder arbeitete (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024, S 3). Herr H. konnte dazu keine Angaben machen. Er behauptete, das Formular werde von Seiten der Firma befüllt und von ihm lediglich unterfertigt (Verhandlungsprotokoll 20.9.2024 S 7). Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers waren inkonsistent und insofern nicht überzeugend: Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst ein von 2.2. bis 4.2. beantragter Urlaub auch den 4.2. Legt man aber das Verständnis des Beschwerdeführers zugrunde, so ist nicht nachvollziehbar wieso ein von 2.2. bis 4.2. beantragter Urlaub bereits am 2.2. beginnen soll; in dieser Logik umfasst ein derartiger Antrag lediglich den 3.2.

In Zusammenschau mit dem wesentlichen Widerspruch in der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer wusste, dass Herr H. in Wien war, führen diese Ungereimtheiten in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Angaben des Zweitbeschwerdeführers und des Zeugen H., auch im Lichte des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er hätte anlässlich der Kontrolle bereits angegeben, Herrn G. nicht zu kennen, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Von Seiten der Finanzpolizei wurde dies nicht vermerkt; der Zeuge M. konnte sich nicht mehr erinnern, ob er mit dem Zweitbeschwerdeführer telefoniert hat.

Herr F. G. verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 20.9.2024 seine zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür, dass kein Arbeitseinsatz stattgefunden hätte. Herr G. wurde zur mündlichen Verhandlung am 4.12.2024 eingeladen; er ist nicht erschienen. Der Rückschein lag am 4.12.2024 noch nicht vor. Aus diesem Grund versuchte die Verhandlungsleiterin erfolglos Herrn G. über die Zeugin O. (seine Tochter) zu erreichen. Die beschwerdeführenden Parteien verzichteten auf die Einvernahme des Zeugen, sodass von einer Vertagung zur neuerlichen Einladung des Zeugen abgesehen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer und Herr H. in der mündlichen Verhandlung durchaus gleiche Angaben machten. Im Lichte der oben erwähnten Ungereimtheiten konnte den Angaben aber dennoch nicht gefolgt werden.

Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Beim Firmenfahrzeug handelt es sich um einen Arbeitsplatz, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die zum ASVG angeführte Beweiswürdigung auf die unerlaubte Beschäftigung nach dem AuslBG übertragbar. Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht glaubhaft machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorliegt. Dass Herr G. über keinen Aufenthaltstitel verfügte, ist unstrittig und ergibt sich außerdem aus dem Fremdenregisterauszug.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf dem Auszug (betreffend die Erstbeschwerdeführerin: Behördenakt S 427 f; betreffend den Zweitbeschwerdeführer Behördenakt S 258 f).

Dass Herr H. am 3.2.2022 bei der D. GmbH Co KG beschäftigt war und dass ihm die Mitnahme betriebsfremder Personen im Firmenfahrzeug untersagt war, wird wahr unterstellt.

Da keine Angaben zum vereinbarten Entgelt gemacht wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt vereinbart wurde.

Die Feststellungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden wahr unterstellt.

4. Rechtsgrundlagen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsrecht, StF BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 99/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„ABSCHNITT IV.

Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

[…]

ABSCHNITT VIII.

Strafbestimmungen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet

[…]

(2)

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

[…]“

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, StF BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 98/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt […]

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

[…]

(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal den beschwerdeführenden Parteien eine Aufforderung zur Rechtfertigung am 28.2.2022 bzw. am 1.3.2022 übermittelt wurde. Da daher binnen einen Jahres eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, ist gemäß § 111 Abs. 3 ASVG bzw. § 31 VStG keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Strafbarkeitsverjährung tritt erst drei Jahre nach dem Tatzeitpunkt ein, sodass noch keine Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Zu VGW-041/098/3789/2024 und VGW-041/098/3792/2024:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071).

Nach den Feststellungen war Herr G. zum Tatzeitpunkt bei der D. GmbH Co KG beschäftigt. Er fuhr im Firmenfahrzeug mit, dabei handelt es sich im konkreten Fall um eine Arbeitsleistung, zumal sich Herr H. und Herr G. auf dem Rückweg von einem Arbeitseinsatz befanden. Die Tätigkeit als Beifahrer ist eine Hilfstätigkeit, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt: Die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Kunden wurden vom Zweitbeschwerdeführer angeordnet. Herr G. war außerdem in den Betrieb integriert, das ergibt sich schon daraus, dass er gemeinsam mit Herrn H. im Firmenfahrzeug fuhr. Es ist sohin von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Da Unentgeltlichkeit nach den Feststellungen nicht vereinbart war, lag eine entgeltliche Beschäftigung vor.

Auf das Vorbringen, dass ein Gefälligkeitsdienst vorliege, war nicht einzugehen, zumal lediglich ein Gefälligkeitsdienst zwischen den Arbeitnehmern aber nicht im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien bzw. die D. GmbH Co KG behauptet wurde (vgl. dazu VwGH 18.05.2010, 2006/09/0235).

Da Herr G. vorher nicht zur Unfallversicherung angemeldet war, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Es liegt sohin eine Übertretung nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vor. Der Spruch war insofern zu korrigieren, als keine Vollversicherungspflicht festgestellt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Tatvorwurf nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG auch den Tatvorwurf nach § 33 Abs. 2 ASVG (vgl. dazu VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013).

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).

Die beschwerdeführenden Parteien haben die unterlassene Anmeldung als Geschäftsführer*innen grundsätzlich zu verantworten. Sie behaupteten aber, dass Herr G. ohne ihr Wissen aus privaten Gründen im Firmenfahrzeug mitgefahren wäre. Dieses Vorbringen wurde den Feststellungen jedoch nicht zugrundegelegt, sodass aufgrund der Tatumstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Dass ein wirksames Kontrollsystem bestanden hätte, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal behauptet. Soweit sie darlegten, dass Herr H. gewusst hätte, dass er niemanden mit dem Firmenfahrzeug mitnehmen dürfe, behaupteten sie insbesondere nicht, Kontrollen durchzuführen. Dieser Umstand ändert auch nichts am Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin pauschal behauptete, dass sie lediglich im Büro tätig sei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen: Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung ist für sich nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162 mwN). Da die Erstbeschwerdeführerin dahingehend kein weiteres Vorbringen erstattete, ist davon auszugehen, dass sie die Übertretung zumindest grob fahrlässig begangen hat, indem sie gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer überhaupt keine Kontrollmaßnahmen gesetzt hat.

Da jedenfalls kein geringes Verschulden vorliegt, kommt die Anwendung des § 111 Abs. 2 letzter Satz, eine Ermahnung gemäß § 45 VStG bzw. ein Vorgehen nach § 33a VStG nicht in Betracht (vgl. VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009). Darüber hinaus kann in Anbetracht der hohen Mindeststrafe iHv EUR 730,– zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gering ist: Die Verpflichtung, Arbeitnehmer*innen bereits vor Arbeitsantritt sozialversicherungsrechtlich anzumelden, dient nicht nur den Interessen der Versichertengemeinschaft und des einzelnen Dienstnehmers, der durch die unterlassene Anmeldung Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbereich erleiden kann, sondern auch der Verhinderung der Schwarzarbeit (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0172).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht absolut unbescholten, sodass dieser Milderungsgrund nicht in Betracht kommt. Für das Verwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich inwiefern die beschwerdeführenden Parteien zur Wahrheitsfindung beigetragen bzw. ein Geständnis abgelegt haben sollen, zumal sie die Tat bis zuletzt bestritten. Mildernd ist die kurze Beschäftigungsdauer zu werten. Das behördliche Verfahren dauerte ab Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung bis Bescheiderlassung rund zwei Jahre. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dauerte rund neun Monate. Die konkreten Umstände des Falls sind auch nicht besonders komplex. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung des behördlichen Verfahrens von den beschwerdeführenden Parteien zu vertreten wäre. Insofern ist den beschwerdeführenden Parteien zuzustimmen, dass auch der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nach § 19 VStG iVm § 32 Abs. 2 StGB vorliegt. Erschwerend war kein Umstand. Die beschwerdeführenden Parteien weisen überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens der beschwerdeführenden Parteien, des Umstands, dass sie die Tat bis zuletzt bestritten und unter Beachtung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hält das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe iHv jeweils EUR 770,– auch unter Beachtung der Milderungsgründe für schuld- und tatangemessen, zumal die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und die beschwerdeführenden Parteien als Unternehmer*innen (und nicht als Privatpersonen) zu bestrafen sind. Wenngleich keine Erschwerungsgründe vorliegen, überwiegen die Milderungsgründe auch nicht beträchtlich, sodass ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht angezeigt ist.

Zu VGW-041/098/3786/2024 und VGW-041/098/3798/2024:

Herr G. ist als Drittstaatsangehöriger „Ausländer“ iSd § 2 Abs. 1 AuslBG. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 AuslBG liegt nicht vor, sodass seine Beschäftigung nur unter den in § 3 AuslBG genannten Voraussetzungen rechtmäßig ist. Da Herr G. über keinen der in § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Aufenthaltstitel verfügte, aber nach den Feststellungen am 3.2.2022 beschäftigt war, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Auf das Vorbringen, dass ein Gefälligkeitsdienst vorliege, war nicht einzugehen, zumal lediglich ein Gefälligkeitsdienst zwischen den Arbeitnehmern aber nicht im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien bzw. die D. GmbH Co KG behauptet wurde (vgl. dazu VwGH 18.05.2010, 2006/09/0235).

Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien haben die Beschäftigung entgegen § 3 AuslBG als Geschäftsführerinnen grundsätzlich zu verantworten. Sie behaupteten aber, dass Herr G. ohne ihr Wissen aus privaten Gründen im Firmenfahrzeug mitgefahren wäre. Dieses Vorbringen wurde den Feststellungen jedoch nicht zugrundegelegt. Aufgrund der Tatumstände ist jedenfalls von grob fahrlässigem Verschulden auszugehen, zumal den beschwerdeführenden Parteien als erfahrenen Geschäftsführerinnen bewusst gewesen sein muss, dass ein serbischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Dass ein wirksames Kontrollsystem bestanden hätte, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal behauptet. Soweit sie darlegten, dass Herr H. gewusst hätte, dass er niemanden mit dem Firmenfahrzeug mitnehmen dürfe, behaupteten sie insbesondere nicht, Kontrollen durchzuführen. Dieser Umstand ändert auch nichts am Bestehen eines unerlaubten Beschäftigungsverhältnisses.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin pauschal behauptete, dass sie lediglich im Büro tätig sei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen: Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung ist für sich nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162 mwN). Da die Erstbeschwerdeführerin dahingehend kein weiteres Vorbringen erstattete, ist davon auszugehen, dass sie die Übertretung zumindest grob fahrlässig begangen hat, indem sie gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer überhaupt keine Kontrollmaßnahmen gesetzt hat.

Da jedenfalls kein geringes Verschulden vorliegt, kommt eine Ermahnung gemäß § 45 VStG bzw. ein Vorgehen nach § 33a VStG nicht in Betracht (vgl. VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009). Darüber hinaus kann in Anbetracht der hohen Mindeststrafe iHv EUR 1.000,– zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gering ist: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Schutzzweck des AuslBG einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in denen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. 14.4.2021, Ra 2019/09/0100 mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht absolut unbescholten, sodass dieser Milderungsgrund nicht in Betracht kommt. Für das Verwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich inwiefern die beschwerdeführenden Parteien zur Wahrheitsfindung beigetragen bzw. ein Geständnis abgelegt haben sollen, zumal sie die Tat bis zuletzt bestritten. Mildernd ist die kurze Beschäftigungsdauer zu werten. Das behördliche Verfahren dauerte ab Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung bis Bescheiderlassung rund zwei Jahre. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dauerte rund neun Monate. Die konkreten Umstände des Falls sind auch nicht besonders komplex. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung des behördlichen Verfahrens von den beschwerdeführenden Parteien zu vertreten wäre. Insofern ist den beschwerdeführenden Parteien zuzustimmen, dass auch der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nach § 19 VStG iVm § 32 Abs. 2 StGB vorliegt. Erschwerend war kein Umstand. Die beschwerdeführenden Parteien weisen überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens der beschwerdeführenden Parteien, des Umstands, dass sie die Tat bis zuletzt bestritten und unter Beachtung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hält das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe iHv jeweils EUR 1.900,– auch unter Beachtung der Milderungsgründe für schuld- und tatangemessen, zumal die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und die beschwerdeführenden Parteien als Unternehmer*innen (und nicht als Privatpersonen) zu bestrafen sind. Wenngleich keine Erschwerungsgründe vorliegen, überwiegen die Milderungsgründe auch nicht beträchtlich, sodass ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht angezeigt ist.

Zum Kostenausspruch:

Die Einvernahme der Zeug*innen war zur Wahrheitsfindung notwendig und die Beiziehung der Dolmetscherin zur Gewährleistung einer einwandfreien Kommunikation erforderlich. Da die Höhe der Barauslagen ziffernmäßig noch nicht feststeht, ist eine ziffernmäßige Vorschreibung im konkreten Fall nicht tunlich und erfolgt mit gesondertem Beschluss.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Beweiswürdigung und Strafbemessung handelt es sich um Einzelfallbeurteilungen, die grundsätzlich keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.