LVwG W VGW-141/070/17025/2024

VGW-141/070/17025/2024Landesverwaltungsgericht15.01.2025

Regest

Mindestsicherung, Erwerbstätigeneigenschaft, Karenz, Gleichstellung, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, deklarative Wirkung, eigenständige Beurteilungskompetenz, Daueraufenthalt, Rechtswohltat, besondere Situation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/070/17025/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.070.17025.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum C., vom 26.11.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum C., vom 26.11.2024, Zl. ... hat die Behörde den Antrag von Frau B. auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen. Dies im Wesentlichen deswegen, weil Frau B. nicht erwerbstätig sei und auch die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten geblieben sei. Auch habe diese kein Recht auf Daueraufenthalt erworben und sei sie keine Familienangehörige einer gleichgestellten Person. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG seien daher nicht erfüllt.

Dagegen erhob Frau B. fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie in Karenz sei und ein aufrechtes Dienstverhältnis habe. Sie werde mit 05.09.2025 wieder anfangen zu arbeiten. Abgesehen davon wohne sie ununterbrochen seit sieben Jahren in Österreich, habe in diesen Jahren auch gearbeitet und sei auch krankenversichert gewesen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt am 09.12.2024 dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2. Maßgeblicher Sachverhalt

A. B. ist am ...1995 geboren, estnische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz in Wien, D.-Straße. Sie ist seit 30.01.2017 durchgehend in Österreich gemeldet.

An der Adresse in Wien wohnt ebenfalls ihr Sohn E. F., geboren am ...2023.

Sie bezog vom 02.07.2023 bis 31.10.2023 Wochengeld.

Die Beschwerdeführerin wählte das einkommensabhängige Karenzmodell und bezog vom 01.11.2023 bis 03.09.2024 Kinderbetreuungsgeld.

Sie befindet sich seit dem Ende des Mutterschutzes bis zum 04.09.2025 in Karenz. 05.09.2025 ist ihr erster Arbeitstag bei ihrer Arbeitgeberin, der G. GmbH.

Dort arbeitete sie bereits vom 04.10.2021 bis zum Antritt des Mutterschutzes am 02.07.2023.

Vom 01.12.2020 bis 30.06.2021 war sie Angestellte der H. AG.

Vom 01.01.2019 bis 22.04.2019 bezog sie Leistungen der Mindestsicherung.

Vom 22.10.2018 bis 31.12.2018 und 06.06.2017 bis 07.07.2017 war sie geringfügig beschäftigt.

Vom 01.10.2018 bis 21.10.2018, 23.04.2019 bis 05.07.2019 und 08.07.2019 bis 30.10.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.

In den Zeiträumen 04.02.2020 bis 30.11.2020, 23.11.2018 bis 02.02.2020, 01.03.2018 bis 21.10.2018, 30.01.2018 bis 27.02.2018, 23.01.2018 bis 28.01.2018, 16.11.2017 bis 17.01.2018, 10.11.2017 bis 12.11.2017, 17.10.2017 bis 08.11.2017, 20.09.2017 bis 15.10.2017, 07.09.2017 bis 17.09.2017, 02.09.2017 bis 05.09.2017, 24.07.2017 bis 31.08.2017 und 24.03.2017 bis 07.06.2017 war sie arbeitssuchend gemeldet.

Sie ist derzeit nicht beim AMS gemeldet.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Auskunftsverfahren des Sozialversicherungsträgers (AS 12 bis 16), der Abfrage im AMS Behördenportal (AS 17), der vorgelegten Dokumente (AS A bis B2 und AS 1 bis 6) sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Karenzvereinbarung und dem Parteienvorbringen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem hat keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

4. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz stehen Leistungen der Mindestsicherung („WMG“) grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgern insbesondere folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

-Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, im Folgenden „NAG“) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige.

4.1. Die Eigenschaft der Erwerbstätigkeit ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht erhalten geblieben:

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EU- und EWR-Bürger zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Zur Erwerbstätigeneigenschaft während der Karenz hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.08.2017, Ro 2015/10/0019, der EUGH-Judikatur vom 19.06.2014, C-507/12 (Saint Prix) folgend, festgehalten:

„Als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Art 45 AEUV - über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie hinaus - sind weitere (als die von den Tatbeständen der lit. a bis d erfassten) Fälle denkbar, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft folgt aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen, die sich infolge der Schwangerschaft zu einer "auch noch so kurzzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" veranlasst sehen. In Anbetracht eines "wichtigen Ereignisses wie der Schwangerschaft oder Niederkunft" können körperliche Belastungen während der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führen. Entscheidend für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist, dass die Frau "innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt" die Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil EuGH 19. Juni 2014, C-507/12, Saint Prix). Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG 1979 liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 leg cit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz iSd § 15 MSchG 1979 unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der §§ 3 und 5 MSchG 1979 - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen. Am Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis iSd § 15 Abs. 4 MSchG 1979 während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, nichts zu ändern.“

Daraus ergibt sich als Zwischenergebnis für den konkreten Fall:

Da die Beschwerdeführerin sich derzeit in Karenz befindet, ist ihre Eigenschaft als Erwerbstätige gemäß § 51 NAG im Sinne der oben zitierten Judikatur verloren gegangen. Daraus kann somit keine Gleichstellung im Sinne des § 5 WMG abgeleitet werden.

4. 2 Auch hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Daueraufenthalt aus folgenden Gründen nicht erworben:

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Laut Judikatur des VwGH (VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH vom 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski); weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050) kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der Unionsbürger „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit in Einklang mit den Bestimmungen des § 51 NAG – war.

Zudem ist festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4.09.2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 WMG die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt der Behörde und dem Gericht eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes zu.

Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit Jänner 2017 in Österreich durchgehend aufhältig. Diese war – wie ebenfalls festgestellt - während dieser Zeit zum Teil erwerbstätig. Es konnten jedoch keine fünf Jahre nachgewiesen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen und war immer wieder arbeitssuchend. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass während dieser Zeit die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben wäre.

Aus alldem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass keine Gleichstellung im Sinne des § 5 WMG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat daher keine Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung.

4.3. Rechtswohltat des § 39 Abs. 2 WMG

Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin sich in einer besonderen Situation befindet, offenbar Alleinerzieherin eines Kleinkindes unter zwei Jahren ist und eine Zusage ihrer Arbeitgeberin für September 2025 vorgelegt hat. Es erscheint daher als geboten, gegenständlich von der Rechtswohltat des § 39 Abs. 2 WMG Gebrauch zu machen und der Beschwerdeführerin entsprechende Leistungen zukommen zu lassen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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