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VGW-101/042/8557/2024-34•LVwG W VGW-101/042/8557/2024-34
VGW-101/042/8557/2024-34Landesverwaltungsgericht13.01.2025
Normprüfungsantrag, Normprüfungsverfahren, Präjudizialität, Sitzungspolizei, Rechtsanwalt, Störverhalten, Wortentzug, Saalverweis, Ordnungsstrafe, faire Verfahrensführung, Sanktionslosigkeit, Disziplinaranzeige, Standesinteressen, eigener Wirkungsbereich, nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper, disziplinärer Überhang
Das Verwaltungsgericht Wien stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in der Angelegenheit der Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 22.5.2024, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Feuerpolizeigesetzes (WFPolG), den
A n t r a g,
§ 34 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. BGBl. Nr. 51/1991 als verfassungswidrig aufzuheben.
B e g r ü n d u n g
I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Unterfertigende ist Richter des Verwaltungsgerichts Wien, ihm ist die Gerichtsabteilung 42 zugeordnet.
Dieser Gerichtsabteilung wurde zur Geschäftszahl VGW-101/042/8557/2024 die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 22.5.2024, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Feuerpolizeigesetzes (WFPolG), zugewiesen. In diesem Verfahren wurde die A. GmbH durchgehend durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. C. rechtsfreundlich vertreten.
Im Beschwerdeschriftsatz hat die Beschwerdeführerin in dem von Herrn Dr. B. C. formulierten Beschwerdeschriftsatz die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit einer im offenen Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut stehenden Rechtsbehauptung begründet. Nach diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin gelten die gesetzlichen Vorgaben an einen Hausverwalter dann nicht, wenn der Hausverwalter diese auf die Weise auszuschließen versucht, indem der Hausverwalter mit dem Hauseigentümer einen Vertrag abgeschlossen hat, mit welchem der Hauseigentümer den Hausverwalter nicht mit der Betreuung des Hauses betraut, sondern nur mit der Vorschreibung und Eintreibung der Mietzinse. Daher beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des bekämpften Auftragsbescheids, welche der Beschwerdeführerin eine Hausbetreuungsleistung vorschrieb.
Schon aufgrund des Umstands, dass eine mündliche Verhandlung beantragt worden war, wurde am 16.7.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Sichtlich ging der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr Rechtsanwalt Dr. C., davon aus, dass die von ihm beantragte mündliche Verhandlung sofort beendet werde, wenn er sich auf die Ausführungen der Beschwerde, und damit auf diese obbeschriebene Rechtsbehauptung beruft.
Außer Protokoll hatte der Verhandlungsleiter und Unterfertiger dieses Gesetzesprüfungsantrags zu diesem neuerlichen Vorbringen Herrn Dr. C. auf die rechtliche Unvertretbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen, zumal dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass gesetzliche Verpflichtungen im Wege des Vertragsrechts ausgeschlossen werden können. Der Verhandlungsleiter wies nämlich darauf hin, dass die unbedingten gesetzlichen Vorgaben an einen Hausverwalter nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag außer Kraft gesetzt werden können. Daher bewirkt die konkrete Vertragsgestaltung nicht den Entfall der durch Gesetz dem Hausverwalter überantworteten Verpflichtung.
Das führte sichtlich zu einer massiven Veränderung des Verhaltens des Herrn Dr. C.. In der Folge wies Herr Dr. C. in kurzen Abständen immer wieder darauf hin, dass seine Rechtsanschauung richtig sei, und daher das Gericht die mündliche Verhandlung sofort zu beenden habe, und den angefochtenen Auftragsbescheid aufgrund dieses Vorbringens ersatzlos zu beheben habe.
Zudem bestritt Dr. C., dass der von ihm zur Einvernahme beantragte Dr. D. unter Wahrheitspflicht aussagen müsse. Implizit sprach sich Dr. C. damit gegen die Einvernahme des von ihm selbst beantragten und zur Verhandlung erschienen Zeugen Mag. E. und Dr. D. aus. Auch die nachfolgenden Ereignisse legen es nahe, dass Dr. C. deren Einvernahme verhindern wollte.
Diese ständigen Einwürfe und Unterbrechungen des Herrn Dr. C. wurden vom Verhandlungsleiter (noch) nicht protokolliert, da er bestrebt war, jegliche Eskalation zu vermeiden.
In weiterer Folge wurde der Zeuge Mag. E. aufgerufen und wurde mit dessen Einvernahme begonnen.
Unvermeidlich wurde sodann aber das Einschreiten des Verhandlungsleiters, als Herr Dr. C. die Einvernahme des von ihm selbst beantragten Zeugen schlicht verunmöglichte, und während der Zeugeneinvernahme lautstark auf den Verhandlungsleiter einzureden begann. In weiterer Folge redete Herr Dr. C. etwa zwanzig Minuten lang unentwegt auf den Verhandlungsleiter mit seinen ständig sich wiederholenden Einwänden ein, sodass dieser nicht mehr in der Lage war, die Zeugeneinvernahme fortzusetzen.
Dr. C. redete durchgehend so laut auf den Verhandlungsleiter ein, dass es dem Verhandlungsleiter nicht möglich war, dessen Stimmlautstärke durch eigene Worte zu übertönen. Aus diesem Grunde war der Verhandlungsleiter während des gesamten nachfolgend wiedergegebenen Störverhalten von Herrn Dr. C. nicht in der Lage, der neben ihm sitzenden Schriftführerin während dieses Einschreiens von Dr. C. auf den Verhandlungsleiter irgendetwas, wie insbesondere die Ermahnungen des Verhandlungsleiters, die Ausführungen des Herrn Dr. C., die Androhungen des Wortentzugs, des Saalverweises, einer Disziplinaranzeige und der Anforderung von Organen der Sicherheitspolizei, sowie den erfolgten Wortentzug und den erfolgten Saalverweis seitens des Verhandlungsleiters zu diktieren.
Wiederholte Aufforderungen des Verhandlungsleiters, sein Zwischenreden zu unterlassen, und zu ermöglichen, dass die Zeugeneinvernahme beendet werde, und auch die Zusicherung, dass nach der Zeugeneinvernahme die Einreden des Rechtsanwalts protokolliert werden, halfen durchgehend nichts. Herr Dr. C. redete durgehend lautstark und ohne Unterlass auf den Verhandlungsleiter ein und verunmöglichte damit sowohl die Protokollierung der Aussagen des Zeugen wie auch die Protokollierung der Zwischenrufe des Herrn Dr. C. und der an Herrn Dr. C. gerichteten Worte des Verhandlungsleiters.
Während dieser lautstarken Einrede auf den Verhandlungsleiter wurde Herr Dr. C. vom Verhandlungsleiter (der schreien musste, um überhaupt gehört zu werden) auf die Rechte der Sitzungspolizei hingewiesen, und wurde ihm der Entzug des Wortes angedroht.
Doch Herr Dr. C. ließ von seinem Einschreien auf den Verhandlungsleiter nicht ab.
Daraufhin entzog der Verhandlungsleiter förmlich Herrn Dr. C. das Wort.
Herr Dr. C. ignorierte dies, und meinte, dass ein Richter einem Rechtanwalt das Wort nicht entziehen könne. Die Menschenrechte gebieten es, dass ein Rechtsanwalt ungehindert reden können dürfe. Daher habe Dr. C. das Recht, weiter auf den Richter lautstark einzureden und im Saal zu verbleiben.
Auch der Versuch des Verhandlungsleiters, mit dem Mandanten des Herrn Dr. C. zu sprechen und diesen zu ersuchen, auf Herrn Dr. C. einzuwirken, scheiterte.
Auch der Wortentzug bewirkte daher keine Verhaltensänderung, sodass nach vorheriger Androhung Herr Dr. C. für die Dauer der Protokollierung der bisherigen Vorkommnisse des Saales verwiesen wurde.
Dieser Aufforderung kam Dr. C. nicht nach.
Auch als der Richter die Verhandlungssaaltüre öffnete, und Herrn Dr. C. anwies, in Entsprechung der zuvor erfolgten Androhung des Saalverweises den Saal zu verlassen, beendete Herr Dr. C. sein lautstarkes Zwischenreden nicht; schon gar nicht verließ er den Saal.
Dr. C. brachte vielmehr erneut vor, dass der Verhandlungsleiter gar nicht befugt sei, im Rahmen der Sitzungspolizei einem Rechtsanwalt das Wort zu entziehen bzw. ihn des Saales zu verweisen. Diese Befugnisse des Verhandlungsleiters im Rahmen der Sitzungspolizei gelten für Rechtsanwälte nicht, zumal die Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt verfassungsgesetzlich garantiert sei.
In weiterer Folge drohte der Verhandlungsleiter an, dass im Falle der Nichtunterlassung der Verhinderung der Protokollierung der Vorgänge und der Verhinderung der Fortsetzung der Zeugeneinvernahme bei der Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige eingebringt werde.
Dazu führte Herr Dr. C. aus, dass er das Recht habe zu reden und dass ihm vom Verhandlungsleiter das Wort nicht entzogen werden könne. Der Verhandlungsleiter könne daher ruhig eine Disziplinaranzeige einbringen.
Dr. C. setzte daraufhin sein störendes Verhalten fort.
Daraufhin blieb dem Verhandlungsleiter nichts anderes übrig, als die Außersaalschaffung des Herrn Dr. C. durch Organe der Sicherheitspolizei anzudrohen. Dazu führte Herr Dr. C. aus, dass die Sicherheitspolizeiorgane gar nicht befugt seien, einzuschreiten, zumal kein gesetzlicher Grund für das Einschreiten eines Sicherheitspolizeiorgans vorliege.
Dr. C. setzte sein Störverhalten sodann fort.
Als in weiterer Folge der Verhandlungsleiter zum Telefon griff und damit seine Drohung wahr machte, dass er Organe der Sicherheitspolizei anweisen werde, Herrn Dr. C. abzuführen, verminderte Dr. C. die Lautstärke seiner Einrede, sodass der Verhandlungsleiter in der Lage war, die Lautstärke der Einrede durch eigene Worte insoweit zu übertönen, als es dem Verhandlungsleiter möglich war, der neben ihm sitzenden Schriftführerin die wesentlichen Störungsakte von Herrn Dr. C. zu diktieren, um sodann Dr. C. diese angelasteten Störungsakte unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Disziplinaranzeige eingebracht werde, vorzuhalten.
Auf diese Weise wollte der Verhandlungsleiter Herrn Dr. C. die Möglichkeit geben, seine Sicht zur Frage der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens darzulegen und eine Protokollrüge zu den Aufzeichnungen im Verhandlungsprotokoll einzubringen.
Diese Protokollierung der Ereignisse während des Einschreiens des Herrn Dr. C. auf den Verhandlungsleiter wurde auf die zentralen Störhandlungen des Herrn Dr. C. beschränkt, da zum damaligen Zeitpunkt die für 13.30 Uhr anberaumte nächste mündliche Verhandlung schon längst beginnen hätte müssen, sodass die Parteien dieser nachfolgenden Verhandlung mehrfach schon angeklopft hatten und nachgefragt hatten, wann deren Verhandlung beginne.
Zudem kündigte der ebenfalls von Herrn Dr. C. als einzunehmende Person (nicht aber als Zeuge unter Wahrheitspflicht) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr. D., an, demnächst gehen zu müssen. Da der Verhandlungsleiter auch Herrn Dr. D. noch einvernehmen wollte, und da zudem dem Verhandlungsleiter nur mehr wenige Minuten die Schreibkraft des Gerichts zur Verfügung stand, beschränkte der Verhandlungsleiter seine Protokollierung auf das während der mündlichen Verhandlung gesetzte Verhalten des Herrn Dr. C., um auf diese Weise ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zu einer allfälligen Protokollrüge zu eröffnen.
Daher wurden insbesondere die vom Verhandlungsleiter an Herrn Dr. C. gerichteten Worte, wie insbesondere die erfolgten Ermahnungen, dass bei Fortsetzen der Störungshandlung das Wort entzogen werde bzw. ein Saalverweis erfolgen werde bzw. eine Disziplinaranzeige gelegt werde bzw. die Sicherheitspolizei gerufen werde, aufgrund des obangeführten Zeitdrucks nicht protokolliert, und wurden auch die provokanten Antworten des Herrn Dr. C. auf diese Androhungen, wie auch einige Einwendungen des Herrn Dr. C. gegen diese Androhungen bzw. in weiterer Folge gesetzten sitzungspolizeilichen Maßnahmen nicht protokolliert.
Dr. C. zeigte sich in weiterer Folge insofern kooperativ, als er zu den schriftlichen Anführungen der wesentlichen Störakte des Dr. C. im Verhandlungsprotokoll Stellung nahm. Hervorzuheben ist, dass Herr Dr. C. die Aufzeichnungen im Verhandlungsprotokoll nicht bestritt, daher keine Protokollrüge eingebracht hatte.
Nach Protokollierung der Stellungnahme von Dr. C. zu den Anführungen der wesentlichen Störaktionen des Herrn Dr. C. setzte Herr Dr. C. mit seine Einreden auf den Verhandlungsleiter nicht fort, sodass die Fortsetzung der bis dahin von Dr. C. verunmöglichten Zeugeneinvernahme des Herrn Mag. E. möglich war. Noch während der Zeugeneinvernahme von Mag. E. verließ Herr Dr. D. den Verhandlungssaal mit dem Hinweis, dass die Verhandlung nun schon länger als anberaumt dauere, und er einen Termin wahrnehmen müsse.
Damit ist festzustellen, dass durch das Philibustern des Herrn Dr. C. und die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung Herr Dr. C. es erreicht hatte, dass Herr Dr. D. nicht mehr einvernommen werden konnte, und daher auch nicht unter Zeugenpflicht dem Gericht Rede und Antwort stehen musste. Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Philibustern des Herrn Dr. C. das Ziel der Verhinderung der Einvernahme von Herrn Dr. C. als Zeuge verfolgte.
Bis zu diesem Zeitpunkt der Mäßigung der Lautstärke des auf den Verhandlungsleiter Einredens war dieser nicht in der Lage etwas, wie insbesondere die wesentlichen Störhandlungen des Herrn Dr. C. bzw. den Fortgang der Ereignisse, zu diktieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Herr Dr. C. nämlich derart laut auf den Verhandlungsleiter einschrien, dass der Verhandlungsleiter nicht in der Lage war, die Schreilautstärke durch die Lautstärke der eigenen Worte zu übertönen, und auf diese Weise der neben ihm sitzenden Schriftführerin etwas zu diktieren.
Wie schon zuvor ausgeführt gebot der Umstand, dass die Einvernahme der beiden Zeugen noch erfolgen sollte (was letztlich durch Dr. C. verhindert wurde) und die nächste Verhandlung schon längst beginnen hätte müssen, dass während der Verhandlung nur die wesentlichsten Störhandlungen des Herrn Dr. C. diktiert wurden, um so wenigstens Herrn Dr. C. die Möglichkeit einer Stellungnahme zu eröffnen.
Letztlich bewirkte die notorische Unterbindung jeglicher Verhandlungsführung eine Verlängerung der Verhandlungsdauer um etwa 45 bis 50 Minuten, was auch dazu führte, dass die nächste, für 14.30 Uhr angesetzte Verhandlung erst etwa eine Stunde später begonnen werden konnte, mit all den damit verbundenen Kostenfolgen in diesem nachfolgenden Verfahren.
Aufgrund dieses Verhaltens des Herrn Dr. C. war es nicht mehr möglich, Herrn Dr. D. (unter Wahrheitspflicht) einzuvernehmen. Auch konnte die nächste Verhandlung erst mit einer Verspätung von einer Stunde, und damit erst nach Ende der Einlasszeiten, begonnen werden. Zudem war das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des Philibusterns des Herrn Dr. C. genötigt, in der fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Mitglieder der Rathauspolizei in die Verhandlung zu berufen, welche während der Verhandlung zugegen sein mussten, um die zu erwartenden künftigen Verhandlungsunterbindungen durch Herrn Dr. C. in dieser Verhandlung unterbinden zu können; nämlich durch die damit geschaffene Ermöglichung der Wegbeförderung des Herrn Dr. C. mit Körpergewalt im Falle einer weiteren Verhandlungsstörung.
Dass diese Maßnahme der Beiziehung eines Wachkörpers zu dieser Verhandlung, und künftig wohl auch zu allen weiteren Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien, in welchen Herr Dr. C. als rechtsfreundlicher Vertreter einschreitet, mit von der Stadt Wien zu zahlenden, gravierenden Kostenfolgen verbunden ist, muss nicht gesagt werden.
Da die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 4 AVG unzulässig war, sah sich das Gericht veranlasst, den gemäß § 34 Abs. 4 AVG gesetzlich vorgesehenen Weg der Erhebung einer Disziplinaranzeige zu beschreiten. Mit hg. Schriftsatz vom 22.7.2024 wurde daher bei der Wiener Rechtsanwaltskammer gegen Herrn Dr. C. eine Disziplinaranzeige eingebracht, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Herr Dr. C. sein die Verhandlungsführung verunmöglichendes Verhalten auch nach ausdrücklicher Androhung der Erstattung einer Disziplinaranzeige bei der Rechtsanwaltskammer unvermindert fortgesetzt hatte, und erst die Androhung des Einschreitens der Sicherheitspolizei zu einer wenigstens Verminderung der Lautstärke des Einredens auf den Verhandlungsleiter geführt hatte.
In der Disziplinaranzeige wurde der Rechtsanwaltskammer auch zur Kenntnis gebracht, dass - soweit dem Verhandlungsleiter erinnerlich - noch niemals ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Wien oder dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien so notorisch und dauerhaft jegliche Verhandlungsführung, insbesondere die Einvernahme eines Zeugen, unterbunden hat. In dieser Anzeige wurde auch darauf hingewiesen, dass Herr Dr. C. vor der Ankündigung der einzubringenden Disziplinaranzeige eine solche für den Fall der Nichtbeendigung seiner Störhandlungen angedroht worden war, und Dr. C. dennoch nicht seine Störhandlungen beendete.
Mit Schriftsatz des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 3.12.2024 wurde dem Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, dass die oa. Disziplinaranzeige nach Prüfung des Sachverhalts vom Kammeranwalt gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz DSt zurückgelegt worden ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz DSt hat eine solche Verständigung nur dann zu ergehen, wenn nicht nur der Kammeranwalt, sondern auch der nach dem Disziplinarstatut zuständige Ausschuss das zur Anzeige gebrachte Verhalten von Herrn Rechtsanwalt Dr. C. als KEINE BERUFSPFLICHTENVERLETZUNG UND KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ANSEHENS ODER DER EHRE DES RECHTSANWALTSSTANDES1 einstufen.
II. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 22.5.2024, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Feuerpolizeigesetzes (WFPolG).
§ 130 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:
„Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“
Da der durch die gegenständliche Beschwerde angefochtene Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien in seiner Eigenschaft als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung eines Landesgesetzes erlassen wurde, erging dieser bekämpfte Bescheid (sichtlich) nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Damit ist gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im dem der Beschwerde zugrunde gelegenen Verfahren des Magistrats der Stadt Wien zur Zl. ... hatte der Magistrat der Stadt Wien das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Damit fanden und finden gemäß § 17 AVG auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 lautet:
„(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
Gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG leitet der Verhandlungsleiter eine öffentlich mündliche Verhandlung eines Verwaltungsgerichts i.S.d. § 24 VwGVG. Dieser handhabt insbesondere die Sitzungspolizei.
Die Befugnisse, welche einem Verhandlungsleiter im Rahmen der Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG zukommen, werden in Verwaltungsgerichtsverfahren, in welchen das Verwaltungsgericht gemäß § 17 AVG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden hat, jedenfalls im Umfang der Ausführungen des § 34 AVG durch die im § 34 AVG angeführten Befugnisse konkretisiert und näher bezeichnet.
Gemäß der in gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 17 AVG zu beachtenden Vorgabe des § 34 Abs. 1 AVG hat der Verhandlungsleiter als das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, im Rahmen der ihm gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG obliegenden Sitzungspolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind (vom Verwaltungsorgan i.S.d. § 34 Abs. 1 AVG und damit auch von einem Verhandlungsleiter eines Verwaltungsgerichts im Rahmen der Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen werden, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, und welche einem Disziplinarrecht unterstehen, ist gemäß 34 Abs. 4 AVG keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
Der Unterfertiger ist der Richter, dem die Gerichtsabteilung 42 zugeordnet ist. Dieser Gerichtsabteilung wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren zugeteilt. Daher ist der Unterfertigende der Richter, welcher dieses Beschwerdeverfahren zu führen hat. Ihm obliegt daher in diesem Beschwerdeverfahren gemäß § 17 i.V.m. § 25 Abs. 5 VwGVG die vom Verwaltungsorgan i.S.d. § 34 Abs. 1 AVG zu erfüllende Pflicht, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands während dieses Verfahrens zu sorgen.
Wenn in einem solchen Beschwerdeverfahren eine öffentlich mündliche Verhandlung i.S.d. § 24 VwGVG durchgeführt wird, kommt – abgesehen von einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung im Falle eines in einem Senat zu führenden Verfahrens - der Richter, dessen Gerichtsabteilung das jeweilige Verfahren zugewiesen worden ist, (im Falle der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung) die Pflicht zur Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG zu.
Zur Sitzungspolizei gehören jedenfalls die im § 34 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG angeführten Aufgaben und Befugnisse, daher insbesondere die Aufgabe und Befugnis zur Verhängung einer Ordnungsstrafe i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Verhängung.
Insbesondere dem Leiter der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG kommt kein willkürliches, sondern ein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend zu, von den aus der Sitzungspolizei erwachsenden Verpflichtungen bzw. Befugnissen, wie insbesondere die Pflicht der Verhängung einer Ordnungsstrafe, keinen Gebrauch zu machen.
Damit war und ist schon aus diesem Grunde § 25 Abs. 5 VwGVG und damit auch § 34 AVG in diesem Beschwerdeverfahren zu vollziehen gewesen und weiterhin zu vollziehen. Aus § 34 Abs. 2 AVG ist nämlich klar zu ersehen, dass nach dem Konzept des Gesetzgebers eine Ordnungsstrafe aufgrund eines Störverhaltens in einer Verhandlung geradezu stets erst nach dem Schluss der Verhandlung und regelmäßig wohl auch nach der Erlassung der Entscheidung, im Hinblick auf welche die jeweilige Verhandlung durchgeführt worden ist, zu verhängen ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die in § 34 Abs. 4 AVG angesprochene Pflicht zur Legung einer Disziplinaranzeige.
Damit wird im Falle der Aufhebung des § 34 Abs. 4 AVG das antragstellende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet, im Hinblick auf das Verhalten des Herrn Dr. C. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ordnungsstrafenverhängung vorliegen. Die Führung dieses Verfahrens ist dem antragstellenden Gericht nun aber gemäß § 34 Abs. 4 AVG derzeit untersagt.
Damit liegt schon aus diesem Grund, obgleich bislang noch kein Ordnungsstrafenverfahren eingeleitet worden ist, die von Art. 140 B-VG geforderte Präjudizialität im Hinblick auf die Bestimmung des § 34 AVG vor.
Auch wenn in diesem Verfahren über Herrn Dr. C. daher bislang kein Ordnungsstrafenverfahren durchgeführt worden ist, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs damit dennoch die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 4 AVG aufgreifbar, zumal nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs es für die Bejahung der Präjudizialität nicht geboten ist, dass die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit Auswirkungen auf das konkrete Verfahren hatte.
Wie zuvor aufgezeigt, werden durch die Bestimmung des § 34 AVG i.V.m. § 17 VwGVG die dem Verhandlungsleiter im Rahmen der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen in den Verfahren, in welchen das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu vollziehen hat, näher konkretisiert.
Die Wahrnehmung dieser umfassenden Verpflichtung bzw. Befugnis zur Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG durch den Verhandlungsleiter einer Verhandlung i.S.d. § 24 VwGVG wird nun aber durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG gravierend beschränkt.
Durch diese Bestimmung wird dem Verhandlungsleiter untersagt, die dem Verhandlungsleiter gemäß § 34 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 25 Abs. 5 VwGVG generell zukommende, zentrale und im Besonderen general- und spezialpräventiv gebotene Befugnis zur Erlassung einer Ordnungsstrafe insbesondere im Hinblick auf Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als rechtsfreundliche Vertreter wahrzunehmen.
Bei allen Personen, außer den in § 34 Abs. 4 AVG Personen, vermag die Befolgung der sitzungspolizeilichen Befugnisse des Entzugs des Wortes bzw. des Verweises aus dem Verhandlungssaal durch die Sanktion der Erlassung einer Ordnungsstrafe bzw. die Maßnahme der Verweisung aus dem Saal im Rahmen des Hausrechts (daher beim Verwaltungsgericht Wien im Wege der Rathauswache bzw. der vom Verwaltungsgericht Wien eingesetzten privaten Sicherheitsorgane) erreicht zu werden.
Dagegen scheint der Einwand des Herrn Dr. C. berechtigt zu sein, dass Organe der Sicherheitspolizei nicht befugt sind, eine Person, welche die Anweisung des Saalverweises i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG nicht befolgt, mit Körpergewalt aus dem Saal zu entfernen.
Damit ist aber auch aufgezeigt, dass die Befugnis und Maßnahme des Saalverweises i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG (i.V.m. § 25 Abs. 5 VwGVG) im Falle, dass einer Behörde oder einem Gericht entweder gar keine privaten Sicherheitsorgane zugeordnet sind bzw. dass zum Zeitpunkt eines Störverhaltens die privaten Sicherheitsorgane des Verwaltungsgerichts bereits ihren Dienst beendet haben (dies wäre auch im gegenständlichen Fall wenige Minuten nach der Verringerung der Lautstärke durch Herrn Dr. C. der Fall gewesen), gar nicht möglich ist.
In solch einem Fall der Nichtgreifbarkeit von privaten Sicherheitsorganen wäre daher ein Verhandlungsleiter nur insofern in der Lage gewesen, einem Störverhalten ein Ende zu bereiten, wenn der Verhandlungsleiter infolge der durch diese Störverhalten bewirkten Unmöglichkeit der Fortsetzung der Verhandlung diese für beendet erklärt hätte, den Zeugen entlassen hätte und sodann den Saal verlassen hätte. Diesfalls hätte der Verhandlungsleiter die nächste Verhandlung in einem anderen Verhandlungssaal, sofern ein solcher frei gewesen wäre, durchführen müssen. Die störende Person hätte dagegen bis zum (Wieder-)Eintreffen der privaten Sicherheitsorgane bzw. bis zum Eintreffen von ad hoc bestellten privaten Sicherheitskräften im Verhandlungssaal verbleiben können. Jedenfalls wäre die Außersaalschaffung der störenden Person vor diesem Wiedereintreffen bzw. Eintreffen nicht möglich.
In solch einem Fall würde der Verhandlungsleiter in einer weiteren anzuberaumenden Verhandlung den Zeugen, dessen Einvernahme verunmöglicht wurde, neuerlich laden müssen, und – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch geschehen – durch die Beischaffung von privaten Wacheorganen die Möglichkeit der Außersaalschaffung des störenden rechtsfreundlichen Vertreters im Falle der Fortsetzung seines Störverhaltens auch in dieser Verhandlung sicherstellen müssen.
Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AVG geht klar hervor, dass die Nichtbeachtung eines Wortentzugs oder die Nichtbeachtung eines Verhandlungssaalverweises nicht sanktionsbewehrt ist, und daher folgenlos ist.
Ebenso bleibt eine gewaltsame Entfernung einer Person aus dem Saal durch private Sicherheitsorgane sanktions- und folgenlos. Dies bewirkt wieder, dass bis zum Eintreffen solcher Sicherheitsorgane ein Parteienvertreter durch § 34 Abs. 4 AVG geradezu motiviert wird, von seinem Störverhalten nicht abzulassen. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, als Herr Dr. C. erst dann seine Schreilautstärke mäßigte, als der Verhandlungsleiter im Begriff war, Organe der Sicherheitspolizei zu rufen.
Die Nichteröffnung auch nur der Androhung einer Ordnungsstrafe bzw. der Verhängung einer Ordnungsstrafe ermöglicht auch, dass ein Rechtsanwalt nichts zu befürchten hat, wenn dieser eine Fortsetzung der Verhandlungsführung durch Störhandlungen derart lange unterbindet, dass dadurch (wie im gegenständlichen Fall) der Verhandlungsleiter nicht mehr in der Lage ist, etwa einen Zeugen einzuvernehmen. Eine solche Verhinderung der Fortsetzung der Verhandlungsführung ist in vielen für den vom Anwalt vertretenen Klienten von zentralen Nutzen, etwa weil dadurch die Schließung des Verfahrens in dieser Verhandlung verunmöglicht wird, und damit entweder ein bekämpfter Vollstreckungstitel weiterhin nicht vollstreckbar wird oder aber ein Strafverfahren in die Verjährung getrieben wird.
Wenn die Behörde bzw. das Gericht daher nicht in der Lage ist, private Wacheorgane zu organisieren, sind der Behörde bzw. dem Gericht umfassend die Hände gebunden, sodass sogar das dauerhafte Verbleiben einer störenden Person in den Räumlichkeiten der Behörde bzw. des Gerichts in Kauf zu nehmen ist.
Die einzige Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung der Aufgaben i.S.d. § 34 AVG bzw. der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG ist daher die Möglichkeit der Androhung und in weiterer Folge die Kompetenz zur Erlassung einer Ordnungsstrafe.
Letztlich ist nur diese Maßnahme bzw. diese Befugnis der Sicherheitspolizei geeignet und effektiv, die Durchsetzung der Verpflichtung des Verhandlungsleiters zur Durchführung eines fairen Verfahrens i.S.d. Art. 6 EMRK gesichert zu ermöglichen bzw. jemanden abzuschrecken, eine Verfahrensführung zu stören.
Die Möglichkeit der Erlassung einer Ordnungsstrafe ist daher essentiell für die Wahrnehmung der dem Verhandlungsleiter insbesondere durch Art. 6 MRK auferlegten Verpflichtung zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens.
Durch § 34 Abs. 4 AVG wird daher, wie auch der gegenständliche Fall zeigt, ein Verhandlungsleiter gehindert, ein Verfahren entsprechend der rechtsstaatlichen Vorgaben, wie insbesondere entsprechend der Vorgaben des Art. 6 MRK, zu führen.
Auch die Normierung der Verpflichtung zur Legung einer Disziplinaranzeige anstelle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im § 34 Abs. 4 AVG ist nicht geeignet, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verhandlungsführung zu sichern bzw. diese durchzusetzen.
Die im § 34 Abs. 4 AVG normierte Ermöglichung der Legung einer Disziplinaranzeige und die damit einhergehende Möglichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe etwa nach dem Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vermag nämlich nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine (faire) Verfahrensführung zu gewährleisten:
Wie nämlich nachfolgend ausgeführt, ist der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter auf die Verletzung der durch § 1 Abs. 1 DSt näher bezeichneten Standesinteressen beschränkt.
Dies schon deshalb, da gemäß § 1 Abs. 2 DSt nur ein Disziplinarvergehen durch die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammer verfolgt werden kann, und ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DSt nur vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter)
die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten verletzt, oder
die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nach dem DSt ist daher, insbesondere auch in Entsprechung der Vorgabe des Art. 120b B-VG, nur auf die Wahrnehmung dieser im § 1 Abs. 2 DSt näher bezeichneten öffentlichen Interessen, welche als ausschließliche Standesinteressen im überwiegenden Interesse der Rechtsanwaltschaft als Standesvertretung liegen, beschränkt.
Schon aufgrund der Vorgabe des Art. 120b B-VG wären die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammer - wie nachfolgend aufgezeigt - gar nicht befugt, die Verletzung des durch die Bestimmung des § 34 AVG verfolgten, allgemeinen öffentlichen Interesses an der Rechtspflege und an der Sicherstellung des rechtsstaatlichen Verfahrens zu ahnden.
Das wusste offenkundig auch Dr. C., welcher in der mündlichen Verhandlung jegliche Befugnis eines Verhandlungsleiters zur Wahrnehmung der Sitzungspolizei gegenüber einem Rechtsanwalt mit dem Hinweis, dass ein Rechtsanwalt von der Sitzungspolizei ausgenommen ist, bestritt, und damit implizit auch ausführte, dass sein Verhalten nicht gegen die Standespflichten der Rechtsanwälte verstößt.
Damit brachte Dr. C. deutlich zum Ausdruck, dass er in Kenntnis war, dass
die Maßnahmen der Sitzungspolizei der Wortentziehung wie auch des Saalverweises sanktionslos sind, und
einem vertretenen Klienten dienende Verletzungen des § 34 Abs. 2 AVG ohnedies von der Rechtsanwaltskammer nicht als standeswidrig2 eingestuft, und daher nicht geahndet werden, und
eine Ordnungsstrafe nicht verhängt werden kann und
auch die allfällige gewaltsame Entfernung aus dem Saal keinerlei Sanktionsfolgen mit sich bringt.
Dr. C. konnte daher davon ausgehen, dass er bis zum allfälligen Einschreiten von Sicherheitsorganen (die aber auch noch griffbereit sein müssen) ungehindert und ohne eine Sanktion befürchten zu müssen, in der Lage ist, die Einvernahme des in der Verhandlung geladenen Zeugen zu verunmöglichen.
Im Übrigen war Dr. C. damit auch bewusst, dass selbst der Fall der gewaltsamen Wegschaffung aus dem Saal durch Wacheorgane keinerlei Sanktionen für ihn mit sich bringt, zumal § 34 AVG als einzige Sanktionsmöglichkeit die Sanktion der Verhängung einer Ordnungsstrafe vorsieht. Eine solche Sanktion ist nun aber gegenüber einem Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 4 AVG unzulässig, und ist, wie nachfolgend aufgezeigt, es den Disziplinarorganen der Rechtsanwaltskammer untersagt, in einem Disziplinarverfahren die Verletzung einer allgemeinen, nicht nur überwiegend die Partikularinteressen der Rechtsanwaltskammern verfolgenden Gesetzesbestimmung, wie dies etwa die Vorgabe des § 34 Abs. 2 AVG darstellt, zu ahnden.
Daraus ist zu ersehen, dass durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG in gravierender Weise die Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG eines Verhandlungsleiters ins Leere läuft, und dass diese Bestimmung in massiver Weise die Wahrnehmung der insbesondere aus Art. 6 MRK abzuleitenden Verpflichtung des Verhandlungsleiters zu Führung eines fairen Verfahrens untergräbt.
Damit ist aber die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG unmittelbar auch präjudiziell für die Vollziehung der Vorgaben des § 25 Abs. 4 VwGVG, welche ein Richter eines Verwaltungsgerichts in jedem Verfahren stets zu befolgen hat.
III. zentrale Rechtsquellen:
§ 34 Abs. 4 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Stammfassung BGBl. Nr. 274/1925 lautete:
„(4) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten und einem Disziplinarrecht nicht unterstehen, verhängte Ordnungsstrafen dürfen nicht in Haft umgewandelt werden.
Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich eine Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
§ 34 Abs. 4 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 172/1950 lautete:
„(4) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten und einem Disziplinarrecht nicht unterstehen, verhängte Ordnungsstrafen dürfen nicht in Haft umgewandelt werden.
Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
§ 34 Abs. 4 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 lautete:
„(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
§ 34 Abs. 4 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991 lautete:
„(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 lautet:
„(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
IV. Begründung und Darstellung des Verfassungswidrigkeitsvorbringens:
Aus der im Kapitel III erfolgten Auflistung der Fassungen des § 34 Abs. 4 und 5 AVG ist ersichtlich, dass die Formulierungen der aktuellen Fassungen des § 34 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 AVG seit der Stammfassung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Abänderung erfahren haben.
Dazu ist nun aber auszuführen, dass die verfassungsgerichtliche Judikatur in Übereinstimmung mit den nach dem 1.10.1925 erlassenen Verfassungsbestimmungen nach dem 1.10.1925 sich dahingehend weiter entwickelt hat, dass
von Verfassungs wegen (nunmehr explizit normiert im Art. 120b B-VG) der Umfang der zulässigen Vollzugstätigkeit eines beruflichen nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich beschränkt ist, und
Art. 6 MRK wie auch das Rechtsstaatsprinzip im Allgemeinen gesetzliche Vorgaben für die Sicherung der Verhandlungsführung vorgeben.
Diese mittlerweile den Verfassungsstand bestimmenden Vorgaben der Judikatur bzw. Gesetze konnten daher denkunmöglich bereits anlässlich der Fassung der aktuellen Formulierung des § 34 Abs. 4 AVG berücksichtigt werden.
Es mag daher sein, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt unkritischen Standpunkt zum Umfang der zulässigen Vollzugstätigkeit eines beruflichen nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich und zum Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.
Im Hinblick auf die seit dem Jahre 1925 ergangene verfassungsrechtliche Judikatur und die seitdem erlassenen konkreten Gesetzesvorgaben des Art. 120b B-VG und des Art. 6 EMRK ist aber nach Auslegung des antragstellenden Gerichts jedenfalls mittlerweile diese Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG verfassungswidrig geworden.
IV.1) Verstoß des § 34 Abs. 4 AVG gegen das Rechtsstaatsprinzip:
Das rechtsstaatliche Prinzip gilt unbestritten als einer der ganz wesentlichen Grundpfeiler der österreichischen Bundesverfassung, obgleich keine Verfassungsbestimmung ausdrücklich das rechtsstaatliche Prinzip normiert. Vielmehr wird das rechtsstaatliche Prinzip aus mehreren Verfassungsbestimmungen induktiv abgeleitet. Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere der Abschnitt zur Gerichtsbarkeit des B-VG3 das 6. Hauptstück des B-VG4, Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC.
Das Rechtsstaatsprinzip bzw. Rechtsstaatsgebot verpflichtet u.a. basierend auf Art. 6 und auf Art. 13 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Staat zur Gewährleistung und Sicherung eines effizienten Rechtsschutzes.5
In diesem Sinne ist auch nach dem Rechtsstaatsverständnis der EMRK6 der Staat (auch) zur Einrichtung eines wirksamen Gerichtswesens verpflichtet.7
Naturgemäß verfolgen die Artt. 6 und 13 EMRK in besonderem Maße dieses rechtsstaatliche Ziel der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes8, welcher nach Auslegung des antragstellenden Gerichts insbesondere durch effektive Befugnisse im Rahmen der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG zu gewährleisten ist.
Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist aufgrund des Rechtsschutzprinzips9 wie auch des Art. 13 EMRK bzw. des Art. 47 GRC10 nicht irgendein Rechtsschutz, sondern ist insbesondere ein effektiver (und effizienter) Rechtsschutz gesetzlich sicher zu stellen und behördlich bzw. gerichtlich zu gewähren.11
Diese Funktion der Sicherstellung der Effektivität der Rechtsordnung fordert auch der vom EuGH geforderte effet utile bzw. das aus Art. 19 EUV abgeleitete und unmittelbare Wirksamkeit beanspruchende Effektivitätsgebot.12
Aus dieser durch die Judikatur gefestigten Rechtslage ist daher zu folgern, dass das Gebot eines rechtsstaatlichen bzw. fairen Verfahrens insbesondere fordert, dass Vollzugsorganen (insbesondere Gerichten) Befugnisse einzuräumen sind, durch welche diese in der Lage sind, in effektiver und umfassender Weise das jeweilige hoheitliche Verfahren zu führen. Um diese Vorgabe zu erfüllen, sind den Vollzugsorganen durch Gesetz auch effektive und umfassende Befugnisse im Rahmen der Wahrnehmung der Sitzungspolizei einzuräumen, zumal nur so ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet zu werden vermag.
Die von einem Verwaltungsrichter gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG wahrzunehmende Sitzungspolizei in Verfahren, in welchen gemäß § 17 VwGVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zu vollziehen ist, wird jedenfalls im Hinblick auf die durch § 34 Abs. 2 AVG angesprochenen Befugnisse eines Vollzugsorgans durch die konkretisierenden Regelungen des § 34 AVG näher bestimmt und begrenzt.
In den Verwaltungsgerichtsverfahren, welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zu vollziehen ist, gehören zur Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG sohin jedenfalls die im § 34 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG angeführten Aufgaben und Befugnisse, daher insbesondere die Aufgabe und Befugnis zur Verhängung einer Ordnungsstrafe i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Verhängung.
Die Wahrnehmung dieser umfassenden Verpflichtung bzw. Befugnis zur Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG durch den Verhandlungsleiter einer Verhandlung i.S.d. § 24 VwGVG wird nun aber durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG gravierend beschränkt.
Durch diese Bestimmung wird dem Verhandlungsleiter untersagt, die dem Verhandlungsleiter gemäß § 34 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 25 Abs. 5 VwGVG generell zukommende, zentrale und im Besonderen general- und spezialpräventiv gebotene Befugnis zur Erlassung einer Ordnungsstrafe insbesondere im Hinblick auf Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als rechtsfreundliche Vertreter wahrzunehmen.
Bei allen Personen, außer den in § 34 Abs. 4 AVG Personen, vermag die Befolgung der sitzungspolizeilichen Befugnisse des Entzugs des Wortes bzw. des Verweises aus dem Verhandlungssaal
durch die Sanktion der Erlassung einer Ordnungsstrafe bzw.
durch die Maßnahme der Entfernung des Saals durch private Sicherheitsorgane im Rahmen des Hausrechts (daher beim Verwaltungsgericht Wien im Wege der Rathauswache bzw. der vom Verwaltungsgericht Wien eingesetzten privaten Sicherheitsorgane)
erreicht zu werden.
Soweit ersichtlich sind dagegen Organe der Sicherheitspolizei nicht befugt, eine Person, welche die Anweisung des Saalverweises i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG nicht befolgt, mit Körpergewalt aus dem Saal zu entfernen. Ein Verhandlungsleiter vermag daher im Rahmen der Sitzungspolizei einen Saalverweis (und schon gar nicht einen Wortentzug) durch Organe der Sicherheitspolizei durchzusetzen.
Im Falle der Nichtauftreibbarkeit von privaten Sicherheitskräften (was etwa im Falle, dass der Behörde oder dem Gericht keine privaten Sicherheitskräfte beigestellt sind, oder im Fall, dass diese bereits ihren Dienst beendet haben, nicht möglich ist) ist ein Saalverweis nur infolge der Sanktionsnorm des § 34 Abs. 2 AVG, welcher zur Erlassung einer Ordnungsstrafe verpflichtet, durchsetzbar bzw. eine störende Person nur durch die Kenntnis der Möglichkeit einer Ordnungsstrafe zur Beachtung der Sitzungspolizei motivierbar.
Wenn daher die Nichtbefolgung von Anweisungen in Rahmen der Sitzungspolizei nicht durch die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sanktionsbewehrt ist, führt diese Nichtbefolgung jedenfalls im Falle der Nichtgreifbarkeit privater Sicherheitsorgane zum völligen Leerlaufen der Möglichkeiten und Befugnisse des Verhandlungsleiters im Rahmen der Sitzungspolizei. Diesfalls bleibt selbst der Umstand, dass das Gericht genötigt ist, die Verhandlung abzubrechen und Zeugen unvernommen nach Hause zu schicken, um diese sodann neuerlich laden zu müssen, ohne jegliche nachteilige Konsequenz für die die Verhandlungsführung durch Störung verunmöglichende Person.
Auch sonst führt die Nichteinräumung der Befugnis zur Erlassung einer Ordnungsstrafe als sitzungspolizeiliche Maßnahme zu einer weitgehenden Aushebelung der Sitzungspolizei, zumal diesfalls selbst die gewaltsame Durchsetzung einer Außer-Saal-Schaffung für die jeweilige Person sanktionslos wäre, und daher diese Rechtslage nicht geeignet ist, jemanden zu motivieren, Anweisungen im Rahmen der Sitzungspolizei zu befolgen.
Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AVG geht klar hervor, dass
die Nichtbeachtung eines Wortentzugs oder
die Nichtbeachtung eines Verhandlungssaalverweises
nicht sanktionsbewehrt ist, und daher folgenlos ist.
Wenn die Behörde bzw. das Gericht nicht in der Lage ist, private Wacheorgane zu organisieren, ist folglich sogar das dauerhafte Verbleiben einer störenden Person in den Räumlichkeiten der Behörde bzw. des Gerichts in Kauf zu nehmen.
Die einzige Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung der Aufgaben i.S.d. § 34 AVG bzw. der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG ist daher die Möglichkeit der Androhung und in weiterer Folge die Erlassung einer Ordnungsstrafe.
Letztlich ist nur diese Maßnahme bzw. diese Befugnis im Rahmen der Sitzungspolizei zur Erlassung einer Ordnungsstrafe geeignet und effektiv, die Durchsetzung der Verpflichtung des Verhandlungsleiters zur Durchführung eines fairen Verfahrens i.S.d. Art. 6 EMRK zu ermöglichen.
Die Möglichkeit der Erlassung einer Ordnungsstrafe ist daher essentiell für die Wahrnehmung der dem Verhandlungsleiter insbesondere durch Art. 6 MRK auferlegten Verpflichtung zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens.
Diese Ermöglichung zur Gewährleistung der Wahrnehmung der dem Verhandlungsleiter insbesondere durch Art. 6 MRK auferlegten Verpflichtung zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens vermag durch ein Disziplinarverfahren, etwa nach dem Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, keinesfalls erreicht zu werden.
Wie nämlich nachfolgend ausgeführt, ist der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter auf die Verletzung der durch § 1 Abs. 1 DSt näher bezeichneten Standesinteressen beschränkt.
Dies schon deshalb, da gemäß § 1 Abs. 2 DSt nur ein Disziplinarvergehen durch die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammer verfolgt werden kann, und ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DSt nur vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter)
die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten verletzt, oder
die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nach dem DSt ist daher, insbesondere auch in Entsprechung der Vorgabe des Art. 120b B-VG, nur auf die Wahrnehmung dieser im § 1 Abs. 2 DSt näher bezeichneten öffentlichen Interessen, welche als ausschließliche Standesinteressen im überwiegenden Interesse der Rechtsanwaltschaft als Standesvertretung liegen, beschränkt.
Schon aufgrund der Vorgabe des Art. 120b B-VG wären die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammer - wie nachfolgend aufgezeigt - gar nicht einfachgesetzlich befugbar, die Verletzung des durch die Bestimmung des § 34 AVG verfolgten, allgemeinen öffentlichen Interesses an der Rechtspflege und an der Sicherstellung des rechtsstaatlichen Verfahrens zu ahnden.
Daraus ist zu ersehen, dass durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG in gravierender Weise die Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG eines Verhandlungsleiters ins Leere läuft, und dass diese Bestimmung in massiver Weise die Wahrnehmung der insbesondere aus Art. 6 MRK abzuleitenden Verpflichtung des Verhandlungsleiters zu Führung eines fairen Verfahrens untergräbt.
IV.2) Unsachlichkeit des § 34 Abs. 4 AVG:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.13
Der durch Art. 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber daher insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen.14
IV.1.1) mangelnde Eignung des Disziplinarrechts der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Verfolgung des allgemeinen und zentralen öffentlichen Interesses an der Rechtspflege und der Sicherung der verfassungskonformen Führung eines Verwaltungsverfahrens:
Das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte wird im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) geregelt.
Das Disziplinarstatut (DSt) regelt die Ahndung von Disziplinarvergehen von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärter.
Als ein Disziplinarvergehen i.S.d. § 1 Abs. 1 DSt ist eine Verletzung der durch § 1 Abs. 1 DSt näher bezeichneten Standespflichten jedes Rechtsanwalts- oder Rechtsanwaltsanwärters zu verstehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSt trifft jeden Rechtsanwalt- oder Rechtsanwaltsanwärter
die Pflicht seines Berufs und
die Pflicht der Nichtbeeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes durch sein Verhalten, sei es innerhalb, oder außerhalb des Berufs.
Über Disziplinaranzeigen gegen Rechtsanwälte entscheidet der Kammeranwalt (§ 20 Abs. 2 DSt) und auf dessen Antrag der Disziplinarrat (§ 20 Abs. 2 DSt).
Gemäß § 22 Abs. 2 DSt hat der Kammeranwalt im Falle, dass er der Ansicht ist, dass weder eine Berufspflichtverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt, oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, eine gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter eingebrachte Disziplinaranzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuss kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuss den Anzeiger hievon zu verständigen.
Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind gemäß § 78 Abs. 1 DSt von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Aus § 78 Abs. 1 DSt ist somit zu folgern, dass jedenfalls die Verhängung von Disziplinarstrafen im eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer zu besorgen sind.
Schon der Größenschluss gebietet es, dass auch die Einstellung bzw. Nichtverfolgung von Disziplinaranzeigen durch den Kammeranwalt wie überhaupt alle Bestimmungen des Disziplinarstatuts im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind. Da die Vollziehung dieser Bestimmungen nicht explizit in den übertragenen Wirkungsbereich verlagert wurden, werden auch diese Agenden gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich vollzogen.
Jede Rechtsanwaltskammer ist ein nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper. Die zentralen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung von nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern sowie für die zulässige Aufgabenwahrnehmung durch diese werden nunmehr in den Art. 120a bis Art. 120c geregelt. Diese Verfassungsbestimmungen sind weitgehend den Bestimmungen der Gemeindeverfassung nachgebildet.
Aus den §§ 1 und 22 DSt ist daher klar ersichtlich, dass schon nach der einfachgesetzlichen Rechtslage durch das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte nur das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Berufspflichten und der Gewährleistung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands verfolgt wird.
Nicht anders sind die gesetzlichen Disziplinarregelungen im Hinblick auf die übrigen, im § 34 Abs. 4 AVG angesprochenen Personengruppen ausgestaltet.
Diese Rechtslage entspricht der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 120b B-VG, wonach einem nicht territorialen Selbstverwaltungskörper in den Vollzugsbereich des eigenen Wirkungsbereichs nur Vollzugsaufgaben übertragen werden dürfen, welche ausschließlich im überwiegenden Teil im Interesse der in den Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personengruppe liegen.
Allein auf die Verfolgung dieser, ausschließlich im überwiegenden Interesse der jeweiligen Berufsgruppe liegenden öffentlichen Interessen ist die Befugnis zur Führung eines Disziplinarverfahrens und zur Verhängung von Disziplinarstrafen beschränkt.
Wenn daher eine Handlung gegen ein Gesetz verstößt, welche im allgemeinen Interesse (und daher nicht bloß im überwiegenden Teil im Interesse der in den Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personengruppe) liegt, vermag dieser Verstoß im Rahmen eines Disziplinarverfahrens daher nur im Umfang des disziplinären Überhangs, daher in dem Umfang, als durch dieses Verhalten über die allgemeinen Interessen hinaus auch Standesinteressen verletzt worden sind, geahndet werden.
Dagegen darf aber durch ein Disziplinarverfahren nicht der Umstand geahndet werden, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Bestimmung verletzt hat, und dadurch allgemeinen öffentlichen Interessen zuwider gehandelt hat. Diesfalls würde nämlich den Disziplinarorganen eine Agendenvollziehung in den eigenen Wirkungsbereich übertragen, welche nicht nur der Verfolgung von Standesinteressen, sondern vielmehr allgemeinen Interessen dient.
Bei solchen nicht bloß als Standesinteressen einzustufenden öffentlichen Interessen handelt es sich um das öffentliche Interesse an der Rechtspflege und an der Durchführung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens.
Damit steht aber fest, dass der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, abgesehen von der allfälligen Ahndung des mit einer strafbaren Handlung verbundenen disziplinären Überhangs, keinesfalls darin liegen darf, dass die Verletzung einer ein allgemeines öffentliche Interesse verfolgenden Gesetzesbestimmung im Hinblick auf das durch diese Gesetzesbestimmung verfolgte öffentliche Interesse geahndet wird.
Es ist daher möglich und wie zu ersehen auch in einem krassen Fall der Verletzung der Pflichten i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG realistisch der Fall, dass eine Verletzung der Pflichten i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG (von den weisungsfreien Disziplinarorganen) nicht als berufs- oder standeswidrig eingestuft wird, und daher auch nicht disziplinär verfolgt wird.
Daraus folgt daher, dass durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG normiert wird, dass Verstöße von Mitgliedern der in § 34 Abs. 4 AVG angeführten Personengruppen gegen die Vorgaben des § 34 Abs. 2 AVG (im Umfang, als dadurch die Verletzung der durch § 34 Abs. 2 AVG verfolgten öffentlichen Interessen pönalisiert wird) nicht zu ahnden sind.
Diese Außerkraftsetzung der Ahndung von Verletzungen der Vorgaben des § 34 Abs. 4 AVG ist sachlich nicht begründbar.
Zudem bewirkt diese Außerkraftsetzung, wie im gegenständlichen Fall aufgezeigt, eine Motivation von Vertretern der in § 34 Abs. 4 AVG genannten Personengruppen, Aufforderungen im Rahmen der Sitzungspolizei nicht zu beachten, zumal infolge der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG diese Übertretungen nicht ahndbar sind.
IV.1.2) mangelnde Rechtfertigbarkeit der Ausnehmung des im § 34 Abs. 4 AVG angeführten Personenkreis von den im § 34 Abs. 2 AVG angeführten Befugnissen und Verpflichtungen des Verwaltungsorgans i.S.d. § 34 Abs. 1 AVG, insbesondere eines Verhandlungsleiters im Rahmen der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG:
Die Ausnehmung der in § 34 Abs. 4 AVG angeführten Personengruppen von der Ahndbarkeit von Übertretungen der Pflichten i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG durch eine Ordnungsstrafe vermag auch nicht durch den Umstand kompensiert zu werden, dass durch § 34 Abs. 4 AVG wenigstens normiert wird, dass ein allfälliger disziplinärer Überhang einer Verletzung einer im § 34 Abs. 4 AVG angeführten Verpflichtung (etwa durch eine im eigenen Wirkungsbereich des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers ergehende Disziplinarstrafe) zu bestrafen ist.
Eine Gleichwertigkeit zwischen einer Ordnungsstrafe und einer Disziplinarstrafe ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 120b B-VG schon deshalb nicht gegeben, da im Disziplinarverfahren der Umstand der Verletzung einer Verpflichtung i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG nicht Sache des jeweiligen Disziplinarverfahrens sein darf; werden doch mit den Verpflichtungen i.S.d. § 34 Abs. 2 AVG nicht bloß überwiegend Partikularinteressen des Rechtsanwaltsstands verfolgt.
Darüber hinaus zeigt das gegenständliche Verfahren, dass ein offenkundiger, schwerstwiegender Verstoß gegen die Vorgaben des § 34 Abs. 2 AVG nicht unbedingt ein Disziplinarvergehen, daher eine Verletzung der Berufspflichten bzw. der Standesehre darstellen muss.
Wenn man nämlich wohl zutreffend davon ausgeht, dass ein Rechtsanwalt den Klienten in der diesen bestdienenden Weise zu unterstützen und zu vertreten hat, ist jedenfalls jede Verletzung einer im § 34 Abs. 2 AVG normierten Pflicht, durch welche dem Klienten genutzt wird (etwa wenn dadurch die Verjährung des angelasteten Delikts herbeigeführt wird), geradezu idealtypisch die Berufspflichten erfüllt und das Standesansehen unterstützt.
Daher kann auch ein Verhalten wie das gegenständliche von Dr. C. gesetzte Verhalten, daher die Unterbindung der Weiterführung einer Verhandlung und die Einvernahme eines Zeugen, für den vertretenen Klienten höchst nützlich sein. Sichtlich sieht das die Wr. Rechtsanwaltskammer genauso, zumal diese trotz des Umstands, dass Herr Dr. C. wiederholt zur Einstellung seines Störverhaltens aufgefordert und damit ermahnt worden ist, dieser auch nach Androhung der Einbringung einer Disziplinaranzeige sein Störverhalten nicht eingestellt hat, sodass infolge der Fortsetzung des Störverhaltens eine Disziplinaranzeige erstattet worden ist, alle Disziplinarorgane der Wr. Rechtsanwaltskammer übereinstimmend von der Nichttatbildlichkeit dieses Störverhaltens i.S.d. Vorgaben des § 1 DSt ausgegangen sind.
V. Fazit:
Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rechtspflege und der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens ist ein allgemeines und zudem zentrales öffentliches Interesse der österreichischen Rechtsordnung. Bei diesem Interesse handelt es sich daher nicht um ein Interesse, welches überwiegend der Interessenswahrnehmung einer bestimmten Berufsgruppe, wie etwa der Rechtsanwälte, dient. Ganz im Gegenteil dient die Verhinderung der Einvernahme eines Belastungszeugen durch einen renitenten Rechtsanwalt den Interessen des vom Rechtsanwalt vertretenen Klienten, und damit – bei Zugrundelegung auch der gegenständlichen Anzeigenzurücklegung durch die Disziplinarorgane der Wr. Rechtsanwaltskammer – den Standesinteressen der Rechtsanwälte in Wahrnehmung eines Mandats.
Dies ergibt sich auch aus dem Umfang der Befugnis zur Ahndung von Handlungen oder Unterlassungen durch die Disziplinarorgane gemäß dem Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
Das Disziplinarstatut (DSt) regelt nämlich lediglich die Ahnung von Disziplinarvergehen von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärter.
Ein Disziplinarvergehen liegt nun aber nur im Falle der Verletzung der durch § 1 Abs. 1 DSt näher bezeichneten Standespflichten jedes Rechtsanwalts- oder Rechtsanwaltsanwärters vor.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSt trifft jeden Rechtsanwalt- oder Rechtsanwaltsanwärter
die Pflicht seines Berufs und
die Pflicht der Nichtbeeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes durch sein Verhalten, sei es innerhalb, oder außerhalb des Berufs.
Schon
der Begriff des Disziplinarvergehens wie auch
die Vorgabe des Art. 120b B-VG, durch welchen der Umfang der Agendenvollziehung im eigenen Wirkungsbereich auf die Wahrnehmung von Interessen, welche überwiegend die ausschließlichen Interessen der jeweiligen, im nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen verfolgen, und welche zudem nicht solche von allgemeinem öffentlichen Interesse sein dürfen,
zeigen, dass die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammern gar nicht befugt sind,
die Verletzungen des (allgemeinen, von den Partikularinteressen der Rechtsanwälte nicht annähernd abgedeckten) öffentlichen Interesses an der Rechtspflege
im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verletzung des öffentlichen Interesses an der Rechtspflege
zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens zu machen.
Durchaus konsequent prüfte daher die Wr. Rechtsanwaltskammer im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht die Frage, ob Rechtsanwalt Dr. C. gegen eine der durch § 34 Abs. 2 AVG näher konkretisierten Verpflichtungen eines Rechtsunterworfenen verstoßen hat.
Damit ist aber auch aus der Auslegung der Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der Bestimmungen des Art. 120b B-VG und des Disziplinarstatus zu ersehen, dass die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach dem Disziplinarstatut nicht die Aufgabe verfolgt und ex lege auch nicht befugt ist, die Beachtung der durch § 34 Abs. 2 AVG näher konkretisierten Verpflichtungen eines Rechtsunterworfenen bzw. die dem Verhandlungsleiter im Rahmen seiner Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG obliegenden Befugnisse durchzusetzen bzw. sicher zu stellen.
Da die durch § 25 Abs. 5 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 34 AVG normierten Befugnisse und Kompetenzen der Sitzungspolizei allgemeine Interessen der österreichischen Rechtsordnung verfolgen, dienen die Befugnisse und Kompetenzen der Sitzungspolizei jedenfalls nicht überwiegend, und wie aus der gegenständlichen Anzeigenzurücklegung zeigt, mitunter überhaupt nicht den Partikularinteressen der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
Durch das Verhalten in der mündlichen Verhandlung hat Herr Rechtsanwalt Dr. C. offenkundig in gravierendster Weise die Amtshandlung der Führung der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Amtshandlung der Einvernahme des vom Verwaltungsgericht geladenen Zeugen, unterbunden und damit gestört.
Herr Dr. C. hat daher offenkundig das Tatbild des § 34 Abs. 1 AVG verwirklicht. Dieser hat zudem sich konsequent den dem Verhandlungsleiter verbliebenen Befugnissen der Sitzungspolizei widersetzt, und etwa durchgehend und kontinuierlich sich der Entziehung des Wortes widersetzt und auch konsequent die mehrfache Anordnung den Verhandlungssaal zu verlassen, mit dem Hinweis, dass gegenüber ihm als Rechtsanwalt dem Verhandlungsleiter keine Befugnisse im Rahmen der Sitzungspolizei zukommen, widersetzt.
Herr Dr. C. konnte sich zutreffend sicher sein, dass der Verhandlungsleiter gegen seine Obstruktion und seine Verhinderung der Verhandlungsführung (insbesondere der Fortsetzung der Zeugeneinvernahme des Herrn Dr. E. und die durch das Philibustern verhinderten Einvernahme von Herrn Dr. D.) machtlos ist, zumal die Nichtbefolgung der Anweisungen des Verhandlungsleiters im Rahmen der Sitzungspolizei, wie insbesondere die Anweisung des Wortentzugs und die Anweisung, den Saal zu verlassen, nicht sanktioniert zu werden vermögen, ist es doch gemäß § 34 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 i.V.m. § 25 Abs. 5 VwGVG dem Verhandlungsleiter verwehrt, eine Ordnungsstrafe gegen einen Rechtsanwalt zu verhängen.
Sichtlich kannte Herr Dr. C. auch die Rechtsauslegung der Disziplinarorgane der Wr. Rechtsanwaltskammer, dass ein solches, eine Verhandlungsführung konsequent unterbindendes Verhalten eines Rechtsanwaltes regelmäßig den Klienteninteressen dient und daher nicht im Mindesten die Standesehre der Rechtsanwälte verletzt, und daher keinesfalls zu beanstanden ist.
Die Disziplinarorgane der Wr. Rechtsanwaltskammer vollziehen das Disziplinarrecht im eigenen Wirkungsbereich und daher frei von Weisungen (im engeren Sinn) des Justizministeriums. Es ist daher auch nicht möglich, dass die Aufsichtsbehörde die Weisung (im engeren Sinn) an die Disziplinarorgane der Wr. Rechtsanwaltskammer erteilt, ein derartiges Verhalten eines Rechtsanwalts als standeswidrig einzustufen. Dem ist insofern beizupflichten, als es nicht die Befugnis eines Verhandlungsleiters ist, das Selbstverständnis der Rechtsanwaltschaft zu bestimmen.
Damit ist aber klar herausgearbeitet, dass einzig durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG es unterbunden wird, dass ein Verhandlungsleiter i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG in die Lage versetzt wird, die Sitzungspolizei durchzusetzen, bzw. dass durch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG jedenfalls selbst ein gravierendes Obstruktionsverhalten eines Rechtsanwalts gegen die Sitzungspolizei nicht sanktionsbewehrt ist, sodass ein Rechtswalt – wie im gegenständlichen Fall – mit dem Hinweis, dass der Verhandlungsleiter keine Möglichkeit hat, auf den Rechtsanwalt im Weg der Sitzungspolizei einzuwirken, sich kontinuierlich der Sitzungspolizei des Verhandlungsleiters widersetzen kann.
Wie zuvor ausgeführt, erscheint daher die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG jedenfalls im Hinblick auf die seit dem Jahre 1925 eingetretene Entwicklung der Auslegung der österreichischen Bundesverfassung als verfassungswidrig.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG verhindert daher in einem gravierenden Maße die Effektivität der insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen korrekten Verhandlungsführung i.S.d. § 34 Abs. 1 AVG (insbesondere der verfassungsrechtlich gebotenen korrekten Wahrnehmung der Sitzungspolizei i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG).
Zudem ist diese Ausnehmung von der Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen Verpflichtungen i.S.d. § 34 Abs. 4 AVG nicht sachlich rechtfertigbar.
Erst durch die Aufhebung des § 34 Abs. 4 AVG wird daher das Verwaltungsorgan i.S.d. § 34 Abs. 1 AVG (bzw. gegenständlich der Verhandlungsleiter i.S.d. § 25 Abs. 5 VwGVG) in die Lage versetzt, die insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Vorgaben für die Wahrnehmung der Sitzungspolizei zu erfüllen.
Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Gesetzesprüfungsantrag liegen sohin vor.
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