LVwG W VGW-102/067/8523/2024

VGW-102/067/8523/2024Landesverwaltungsgericht10.01.2025

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtmäßigkeit, Festnahme, aggressives Verhalten, Abmahnung, Amtshandlung, Lenker- und Fahrzeugkontrolle, Anwendung von Körperkraft, Verhältnismäßigkeit, Rechtsbelehrung, Informationsblatt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/8523/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.067.8523.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Festnahme durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer ... am 20.05.2024 (14:16 Uhr bis 14:45 Uhr) in Wien vor dem Haus C.-ring,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Festnahme der Beschwerdeführerin am 20.05.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 25.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 B-VG und brachte darin vor:

„1. Sachverhalt

1.1. Ereignisse vor der Festnahme:

Ich wollte am Montag, dem 20.05.2024, um kurz nach 14:00 Uhr mit dem auf D. AG zugelassenen KFZ Audi Q3 mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 bei der Kreuzung C.-ring-E.-gasse in die Nebenfahrbahn des C.-ring einfahren. Währenddessen führten Polizeibeamte gerade Geschwindigkeitsmessungen hinsichtlich der Verkehrsteilnehmer am Ring durch. Einer der Polizeibeamten bemerkte, dass ich in die Nebenfahrbahn des C.-ring einfahren wollte, begab sich auf die Fahrbahn und gab mir ein Handzeichen, dass ich stehen bleiben solle. Dazu ist anzumerken, dass zu dieser Zeit die Nebenfahrbahn des C.-ring aufgrund einer Baustelle der F. GmbH grundsätzlich nicht befahren werden durfte; lediglich Anrainern, so auch mir, war die Zufahrt gestattet. Ich glaubte daher den Grund für die Anhaltung zu kennen, hielt mein Fahrzeug an, ließ das fahrerseitige Fenster hinunter, und teilte dem Polizeibeamten mit, dass ich Anrainerin bin und ich mein Fahrzeug gerade in meiner Garage im Haus C.-ring parken wolle. Hierauf reagierte der Polizeibeamte nicht und forderte mich sogleich auf, sowohl meinen Führerschein als auch den Zulassungsschein vorzuweisen. Da ich mein Auto zuvor am G.-platz abgestellt hatte und dieses nur umparken wollte, hatte ich meine Handtasche, in der sich mein Führerschein befand, nicht dabei und konnte daher nur den Zulassungsschein vorweisen, den ich allerdings nicht widerwillig dem Polizeibeamten vorwies, wie es in der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 20.05.2024, Beil./1, heißt. Weiters teilte ich dem Polizisten umgehend meinen vollständigen Namen mit. Es ist unrichtig, wenn in der Anzeige behauptet wird, dass ich die ganze Zeit schrie und mit den Händen wild umhergestikulierte, zumal ich während der Anhaltung an der Kreuzung C.-ring-E.-gasse die ganze Zeit angeschnallt in meinem Auto gesessen bin. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse war ein wildes Umhergestikulieren gar nicht möglich. Geschrien habe ich ebenso wenig.

In weiterer Folge habe ich dem die Amtshandlung führenden Beamten mitgeteilt, dass ich meinen Führerschein binnen weniger Minuten holen gehen könnte. Daraufhin erwiderte der Beamte, dass ich das Delikt bereits vollendet hätte und dies € 30,00 (Euro dreißig) koste. Ich hatte jedoch auch kein Bargeld bei mir, was ich dem einschreitenden Beamten kundtat. Dieser erwiderte nur, dass ich jetzt eine Anzeige bekommen würde, was ich natürlich sofort eingesehen und mit den Worten kommentiert habe: „Dann bekomme ich halt eine Anzeige.“ Keineswegs wurde ich darauf hingewiesen, aggressives Verhalten oder eine ungebührliche Lärmerregung einzustellen, zumal ich sie nicht gesetzt habe. In mir wurde allerdings durch die Mitteilung des Polizeibeamten, dass ich eine Anzeige bekommen würde, der Eindruck erweckt, dass die Amtshandlung beendet sei, weshalb ich die Weiterfahrt wieder aufgenommen habe. Ich wollte mich jedoch keinesfalls unrechtmäßig von einer Amtshandlung entfernen und wurde ich auch nicht aufgefordert, den Fahrzeugmotor abzustellen.

Wenn in der Anzeige festgehalten wird, dass ich ganz überraschend aufs Gas stieg und Richtung C.-ring davongerast sein soll, so war dies aufgrund der durch die Baustelle äußerst beengten Verhältnisse gar nicht möglich. Diese, wie auch andere Formulierungen in der Anzeige vom 28.05.2024 stellen vielmehr unter Beweis, dass beim Einschreiten nicht mit der gebotenen Objektivität und Ruhe seitens der einschreitenden Organe der öffentlichen Aufsicht vorgegangen wurde.

Als ich gerade in die Garageneinfahrt des Hauses C.-ring, Wien, eingefahren bin, die sich ca 100 Meter (nicht 200 Meter wie in der Anzeige behauptet) vom Ort der ersten Anhaltung entfernt befindet, ist hinter mir ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht erschienen, welches hinter meinem KFZ anhielt. 4 Polizeibeamte stiegen aus dem Fahrzeug aus, wobei es sich um drei männliche und eine weibliche Beamtin handelte. Einer der Beamten war jener, welcher soeben die Verkehrskontrolle bei mir durchgeführt hatte. Die Beamtin stellte sich vor mein Auto, 2 Beamte postierten sich hinter meinem Auto, während der vierte Beamte zur Fahrertür kam. Somit war mein KFZ in der Hauseinfahrt umstellt. Eine Fortbewegung kam nicht infrage. Ich wurde von einem Beamten aufgefordert, den Motor abzustellen. Ich habe meinen Wagen abgestellt, den Autoschlüssel weiters abgezogen und im Bereich des Schaltknüppels abgelegt. Plötzlich ging die Fahrertüre des Fahrzeugs auf, wobei ich nicht mehr genau sagen kann, welcher Polizeibeamte die Türe öffnete und griff ein Polizist nach dem Schlüssel und versuchte diesen an sich zu nehmen. Es ist richtig, dass ich den Schlüssel zunächst ergriffen und festgehalten habe, weil ich ob der Situation konsterniert war. Ich habe den Schlüssel sogleich losgelassen. Unrichtig ist, dass ich aufgefordert wurde, den Schlüssel den Beamten auszuhändigen. Während dieser Vorgänge bin ich noch durchgehend angeschnallt in meinem Auto gesessen. Es ist unrichtig, ja geradezu absurd, dass ich mit meinem ganzen Oberkörper versucht haben soll, den Arm des einschreitenden Beamten wegzudrücken. Hierzu sei angemerkt, dass ich 1,63 m groß bin und ein Körpergewicht von rund 55 kg aufweise.

1.2. Zur Festnahme:

Ich wurde in weiterer Folge mündlich von den Polizeibeamten aufgefordert aus meinem Auto auszusteigen, was ich auch umgehend getan habe. Ich habe mich weder aggressiv noch laut verhalten, sondern habe den Anweisungen der Beamten anstandslos Folge geleistet, diese allerdings gefragt, ob ich mein Auto noch in der Garage parken könne, was von diesen verneint wurde. Nachdem ich ausgestiegen bin, habe ich gesagt, dass ich mit meinem Anwalt sprechen wolle und ich meinen Führerschein doch holen könne. Dies lehnte der einschreitende Beamte mit der Dienstnummer ... ab und erklärte nun: „Wenn Sie jetzt noch was sagen, nehme ich Sie wegen Widerstand fest!" Ich konnte mir diese Äußerung nicht erklären, zumal ich mehrfach angeboten habe, meinen Führerschein zu holen, was ich nun nochmals gegenüber dem Polizeibeamten mit der Dienstnummer ... wiederholte.

Als Reaktion hierauf sprach der Polizeibeamte mit der Dienstnummer ... mir gegenüber die Festnahme aus. Der Beamte mit der Dienstnummer ... packte mich an meinem linken Oberarm und legte mir Handfesseln am Rücken an. Hierbei stand ich noch unmittelbar neben meinem Auto. Die weibliche Beamtin erklärte, dass sich jemand um meinen Hund kümmern müsse, der sich in meinem Auto befand, „weil dieser sonst ins Tierheim komme“. Herr H. I., ebenfalls Bewohner des Hauses C.-ring der zufällig einen Teil der Vorkommnisse in der Hauseinfahrt C.-ring beobachtet hat, war bereit, sich um meinen Hund zu kümmern. Die Beamten führten mich nun — nach wenigen Minuten — zu Fuß über den Ring in die Polizeiinspektion J. ab, wobei mein KFZ in der Einfahrt des Hauses C.-ring zurückgelassen wurde. Die Handfesseln waren hierbei die ganze Zeit an meinem Rücken angelegt und wurden mir auch in der Polizeiinspektion J. nicht abgenommen. Während der Überstellung in die Polizeiinspektion J. hielt der Beamte mit der Dienstnummer ... durchgehend meinen linken Oberarm mit für mich schmerzlichem Kraftaufwand fest. In der Polizeiinspektion J. hat der Polizeibeamte mit der Dienstnummer ... mit einem anderen Polizeibeamten Rücksprache gehalten. Dieser Beamte ist dann zu mir gekommen und hat mich gefragt „Wie heißen Sie nochmal? ", was ich umgehend beantwortete. Es wurde dann ein Alkomattest bei mir durchgeführt, der 0,0 Promille ergeben hat. Diesen Test habe ich noch mit den Handfesseln am Rücken (!) durchgeführt. Mehrfach habe ich darum gebeten, mit meinem Anwalt sprechen zu dürfen, was ohne Reaktion blieb. Die Handfesseln wurden mir erst nach ca 15 Minuten abgenommen. Zur Sache wurde ich nicht einvernommen, Rechtsbelehrung nach § 36a VStG habe ich ebenfalls keine erhalten. Nach etwa 20 Minuten auf der Polizeiinspektion J. wurde die Haft mit den Worten „Sie können jetzt gehen." beendet. Die Haft dauerte insgesamt von 14:16 Uhr bis 14:45 Uhr. Festnahmegrund wurde mir — während der gesamten Anhaltung — keiner genannt. Ich war eigentlich der Annahme, dass ich aufgrund des Nichtmitführens meines Führerscheins und der mangelnden Feststellbarkeit meiner Identität festgenommen worden bin und nicht wegen Ausführungs- und Wiederholungsgefahr gemäß § 35 Z 3 VStG.

Während ich in Richtung Polizeiinspektion J. abgeführt wurde, wollte der Zeuge H. I. mein Auto in der Garage parken, was jedoch nicht möglich war, weil der Autoschlüssel nicht da war. Dieser wurde dem Zeugen I. noch vor meiner Freilassung von einem der einschreitenden Beamten überbracht.

Die Vorgänge vor der Einfahrt des Hauses C.-ring wurden vom Zeugen H. I. beobachtet, der einen Teil der Amtshandlung auch gefilmt hat. Der Zeuge H. I. hatte einen Ausweis griffbereit und hätte meine Identität entsprechend verlässlich bezeugen können, weshalb er sich an die Beamten gewandt hat, ihm jedoch von einem Beamten mit grauen Haaren geantwortet wurde, dass er ihm nicht drohen solle. Das von ihm angefertigte Video wird dem erkennenden Gericht auf dem der gegenständlichen Beschwerde angehängten USB-Stick als Beil./2 vorgelegt. Auf dieser Aufnahme ist eindeutig zu erkennen, dass ich mich nicht, wie in der Anzeige mehrfach erwähnt, aufgebracht oder gar äußerst aggressiv verhalten, oder mich gegen die Festnahme gewehrt habe. Die Filmaufnahme stellt vielmehr unter Beweis, dass die Angaben in der Anzeige in einem diametralen Widerspruch zu den tatsächlichen Vorkommnissen stehen und widerlegen insbesondere die Angaben in der Anzeige vom 20.05.2024, wonach ich mich gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt habe, indem ich meine Hände angespannt haben und immer wieder versucht haben soll, mich aus der Fixierung zu entreißen.

Beweis:

Anzeige der Landespolizeidirektion vom 20.05.2024, Beil./1;

Videoaufnahme des Zeugen H. I. auf dem hiermit vorgelegten USB-Stick, Beil./2; Zeuge H. I., C.-ring/Portierloge, Wien;

meine Einvernahme als Beschwerdeführerin.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Festnahme am 20.05.2024 um 14:16 Uhr stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Festnahme war jedoch aus mehreren Gründen rechtswidrig, was ich sogleich unter Punkt 3. Beschwerdegründe ausführlich darlegen werde. Indem ich ohne gesetzlichen Grund festgenommen bzw mir keine gesetzmäßige Belehrung erteilt wurde, bin ich in nicht nur in meinen einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, sondern auch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art l, Art 2 und Art 4 Abs 6 PersFrG sowie Art 5 EMRK verletzt worden und daher beschwerdelegitimiert (Art 132 Abs 2 BVG).

Die Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichts Wien gründet sich auf § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG.

Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig, zumal sie binnen der hierfür zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist ab Kenntnis von der Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt erhoben wurde (§ 7 Abs 4 zweiter Satz VwGVG, § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG).

3. Beschwerdegründe

Ich habe die mir in der Anzeige vom 20.05.2024 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

Als Anlass für die Festnahme wird in der Anzeige vom 20.05.2024 mein fortgesetztes aggressives Verhalten gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und somit offensichtlich eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG angeführt. Als aggressives Verhalten im Sinne dieser Bestimmung ist nach herrschenden Auffassung ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss. Auffallend ist dabei, dass in der Anzeige lediglich eine Äußerung von mir zitiert wird, nämlich „Ich darf da reinfahren. Was wollen Sie eigentlich von mir!!??“; eine Äußerung, die sicherlich nicht als abwertend, beleidigend oder aggressiv zu beurteilen ist, wobei ich nicht gesagt habe „Was wollen Sie eigentlich von mir!!??“.

Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass ich mich aggressiv, schreiend und wild gestikulierend verhalten hätte, so wäre eine konkretere Schilderung meines Verhaltens, insbesondere meiner Äußerungen, leicht möglich gewesen. Die Darstellung in der Anzeige beschreibt nicht den Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zugetragen hat, sondern bemüht stehsatzartig rechtliche Schlussfolgerungen der Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, was bei Durchsicht der Anzeige an mehreren Stellen auffällt, und somit die der Behörde obliegende Subsumtion bereits vorwegnimmt.

In diesem Zusammenhang muss ich auch darauf verweisen, dass aus dem vorgelegten Video, Beil./2, welches die Kommunikation zwischen den Beamten und mir unmittelbar bei meiner Festnahme wiedergibt, ich nicht im Entferntesten schreiend oder aggressiv agierend oder wild gestikulierend zu sehen bin. Nach den Angaben in der Anzeige soll ich mich praktisch während der gesamten Amtshandlung aggressiv und schreiend verhalten, mich massiv gegen die Festnahme gewehrt und erst in der Polizeiinspektion J. wieder beruhigt haben. Diese Darstellung wird durch die eindeutige Videosequenz widerlegt. Die Darstellungen in der Anzeige hinsichtlich des Verhaltens während meiner Anhaltung, so insbesondere, dass ich mich erst in der Polizeiinspektion J. beruhigt hätte, sind somit evident unrichtig.

3.1. Zur Festnahme:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird.

In der Anzeige vom 20.05.2024 wird festgehalten, dass ich mich gegenüber den einschreitenden Beamten beharrlich aggressiv verhalten hätte. Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

Das in dieser Bestimmung pönalisierte „aggressive Verhalten“ ist entsprechend den Gesetzesmaterialien gleichbedeutend mit ungestümen Benehmen im Sinne der Vorgängerbestimmung des Art. IX Abs. I Z. I und 2 EGVG aufzufassen (RV 148 BlgNR 18. GP, 52). Hierunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Aufsicht zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach erfolgter Abmahnung stellt ein solches Verhalten dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen. Für die objektive Erfüllung des Tatbestandes des „ungestümen Benehmens" ist es ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (siehe jeweils VwGH 20.12.1990, 90/10/0056 mwN). Auch das Vorbringen des eigenen Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).

Ich habe weder wild gestikuliert, noch mich in irgendeiner Weise gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten, weshalb der Tatbestand des § 82 Abs I SPG nicht erfüllt ist. Es mag zutreffen, dass ich während der Amtshandlung möglichweise etwas lauter gesprochen habe, jedoch erfüllt diese Verhaltensweise den Tatbestand des § 82 Abs I SPG genauso wenig wie das kurzzeitige Festhalten an meinem Autoschlüssel. Die erstmalige Abmahnung seitens des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer ... wurde mir im Übrigen direkt vor meinem Wohnhaus erteilt (siehe unter Punkt 2.). Aufgrund meiner Äußerung, dass ich meinen Führerschein holen könne, wurde ich schließlich festgenommen. Dies erfüllt nicht das Erfordernis des Betretens auf frischer Tat.

Wie sich aus den Videoaufnahmen ergibt, bin ich keineswegs in einer strafbaren Handlung verharrt oder habe gar versucht sie zu wiederholen. Das reine Diskutieren ist kein Verharren in einem aggressiven Verhalten (LVwG Niederösterreich LVwG-M-60/001-2023).

3.2. Zum (allfälligen) Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit:

Meine Identität wäre von den Exekutivorgangen auch mittels gelinderer Mittel leicht feststellbar gewesen: Zum einen hätte mich einer der vier einschreitenden Beamten schlicht einen Stock nach oben begleiten können, wo sich mein Führerschein in meiner Handtasche befunden hat. Zum anderen war durch Herrn H. I. ein glaubwürdiger Identitätszeuge bei der Festnahme anwesend, der sich sofort ausweisen und meine Identität glaubwürdig bezeugen hätte können. Dies wollten die Polizeibeamten jedoch nicht, indem einer von ihnen den Zeugen mit der Frage konfrontierte, ob er ihm drohen wolle. Die zur Festnahme führende Eskalation lag nicht in meiner Sphäre, sondern wurde von dem belangten Organ bewusst herbeigeführt.

3.3. Zum Festnahmegrund der Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr:

Der in der Anzeige vom 20.05.2024 angezogene Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG lag nicht vor. Wie sich aus der Videoaufnahme ergibt, habe ich das angebliche strafbare Verhalten vor meiner Festnahme eben nicht gesetzt, weshalb die Fortsetzung oder Wiederholung einer strafbaren Handlung ausgeschlossen werden konnte. Dazu kommt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angezogenen Festnahmegrund und der strafbaren Handlung vorliegen muss. Das Video dauert 1 Minute und 30 Sekunden und zeigt Szenen unmittelbar vor der Festnahme, die den angezogenen Festnahmegrund widerlegen.

3.4. Zur Anlegung der Handfesseln:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Anwendung von Körperkraft oder von Handfesseln im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnis grundsätzlich denselben Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch (vgl VwGH 29.06.2000, 96/01/1071). Die Anwendung von Körperkraft muss demnach für ihre Rechtsmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffs führt, angewendet werden. Dieser Maßstab gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl VwGH 29.1 1.2012, 2012/01/0015).

Ich habe zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt, das körperlich gegen die einschreitenden Polizeibeamten gerichtet war. Ich habe mich gegenüber diesen zu keinem Zeitpunkt aggressiv verhalten, wild gestikuliert oder überraschend die Hände über seinem Gesicht zusammengeschlagen. Die Vorgänge unmittelbar vor der Festnahme kann der Zeuge Herr H. I. bestätigen. Ich habe lediglich erklärt meinen Führerschein aus meiner Wohnung sogleich holen zu können, nach meinem Anwalt verlangt und gebeten, mein Auto noch in meine Garage fahren zu dürfen, welches sich bereits in der Hauseinfahrt befunden hat. Das Auto war von 4 Polizeibeamten umstellt. Es war mir somit schon vor der Festnahme nicht möglich nach vor oder zurück zu fahren. In der Anzeige vom 20.05.2024 wird festgehalten, dass die Fesselung zur Sicherung der Festnahme erforderlich gewesen sei. Ich hätte mich gegen das Anlegen der Handfesseln zu wehren versucht, indem ich meine Hände angespannt haben soll und immer wieder versucht haben soll, mich aus der Fixierung zu lösen. Diese Darstellung ist unrichtig! Hierbei wird aber übersehen, dass — selbst wenn man diese Darstellung als richtig annimmt — dieses Verhalten bloß passiv gegen das Anlegen der Handfesseln gerichtet war und nicht darauf abzielte, die Festnahme an sich (zB durch Flucht) zu vereiteln. Es lag im gegenständlichen Fall keinesfalls eine unmittelbare Angriffs- oder Fluchtsituation vor, in welcher sofort eine Sicherungsmaßnahme getroffen hätten werden müssen. Ich habe allen Anweisungen der Beamten Folge geleistet und bin aus dem Auto gestiegen. Es lag somit gar kein Grund vor, mir die Handfesseln — noch dazu am Rücken — anzulegen. Schon das Anlegen der Handfesseln ist somit rechtswidrig, widerspricht dem Verhältnismäßigkeits- und Schonungsprinzip.

Überschießend und nicht verhältnismäßig ist im Übrigen, dass mir die Handfesseln während der Überstellung in die Polizeiinspektion J. und noch während meines Aufenthalts in der Polizeiinspektion für 15 Minuten nicht abgenommen worden sind.

3.3. Zur fehlenden Rechtsbelehrung nach § 36a VStG:

Der Beschuldigte ist gemäß § 36a VStG sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte (§ 33 Abs. 2, § 36 Abs. I letzter Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

Diese Belehrung über meine Rechte ist im konkreten Fall nicht erfolgt.

Unterbleibt die Rechtsbelehrung oder ist sie inhaltlich oder formal fehlerhaft, so sind die Festnahme und auch die anschließende Anhaltung als nicht rechtmäßig anzusehen, was eine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit bewirkt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3 § 36a Rz 8 (Stand 1.7.2023, rdb.at)).

4. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. die beschwerdegegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

Der Beschwerde in Kopie angeschlossen war die Anzeige vom 20.05.2024 (Blg./ 1) sowie ein USB Stick (Blg./ 2). Der Beschwerdeführerin wurde bekannt gegeben, eine Einsichtnahme in den vorgelegten USB Stick ist aus Gründen der Datensicherheit nicht möglich; die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, das von ihr vorgelegte Video dem Verwaltungsgericht über eine sichere elektronische Cloud vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat Innere Stadt geführten Verwaltungsstrafakt VStV/.../2024 vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„I.SACHVERHALT

Einschreitende Beamte hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes:

Ersteinschreiter:

K. L., Revlnsp — Festnahme, Rechtsbelehrung, Anlegen von Handfesseln

M. N., Insp

O. P., Insp

Q. R., Asp

Ladbar über die Personalabteilung der LPD Wien.

Die Ersteinschreiter führten am 20.05.2024 im Bereich Wien, C.-ring einen Verkehrsschwerpunkt mit Hauptaugenmerk auf Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich der Hauptfahrbahn der Ringstraße durch. Um 14:10 Uhr wurde die Lenkerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 aufgrund einer Missachtung des Fahrverbotes im Bereich Wien, E.-gasse angehalten. Die Lenkerin konnte keinen Führerschein vorweisen. Hinsichtlich des Grundes der Anhaltung zeigte sich die Lenkerin nicht verständnisvoll. Diese verhielt sich aufbrausend, uneinsichtig, sprach mit einer erhobenen und aggressiven Stimme und gestikulierte wild mit den Händen im Gesichtsbereich des Revlnsp K.. Die Identität der Lenkerin stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest, weswegen die Lenkerin angewiesen wurde, ihr Fahrzeug unmittelbar an den Fahrbahnrand zu lenken und den Motor abzustellen, um den durch die Lenkerin bekannt gegebenen Datensatz zu überprüfen und festzustellen, ob die Lenkerin überhaupt über eine Lenkberechtigung verfügt.

Die Lenkerin leistete dieser Aufforderung keine Folge, sondern lenkte ihr Fahrzeug plötzlich und unvermittelt in fugitiver Absicht in Richtung Wien, S.-Platz. Im Bereich Wien, C.-ring, versuchte diese ihr Fahrzeug in die Einfahrt des dort befindlichen Gebäudes zu lenken. An dieser Örtlichkeit wurde sie durch die Ersteinschreiter angehalten, Die Lenkerin wurde abermals aufgefordert den Fahrzeugmotor abzustellen. Dieser Aufforderung kam die Lenkerin nicht nach. Um eine weitere Flucht zu verhindern, wurden die Fahrzeugschlüssel durch K. Revlnsp abgezogen. Die Lenkerin versuchte diese Maßnahme zu verhindern, indem Sie sich mit ihrem Oberkörper mit aller Kraft gegen die Hand bzw. den Unterarm des Revlnsp K. drückte. Die Lenkerin schlug auch mehrmals auf die Hand des Revlnsp K. und versuchte durch Ergreifen des Schlüsselbandes des Fahrzeugschlüssels die Schlüsselabnahme zu vereiteln. Im Zuge dieser Ereignisse wurde die Lenkerin mehrfach abgemahnt und über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Selbst die Androhung und Ankündigung der Festnahme zeigten keine Wirkung, weshalb um 14:16 Uhr die vorläufige Festnahme nach § 35 Z 3 VStG durch Revlnsp K. ausgesprochen wurde und die Festgenommene unmittelbar danach mündlich über ihre Rechte belehrt wurde. Der Festgenommenen wurden aufgrund der vorangegangenen körperlichen Attacken gegen Revlnsp K. die Handfesseln am Rücken angelegt, um weitere Übergriffe hintanzuhalten.

Die Festgenommene wurde zu Fuß auf die ungefähr 200 Meter Luftlinie entfernte PI J. verbracht. Der Festgenommenen wurden, nachdem diese sich soweit beruhigt hatte, dass keine weiteren Angriffe mehr zu befürchten waren, die Handfesseln um 14:28 Uhr abgenommen. Die Festnahme wurde, nachdem die Identität gesichert festgestellt werden konnte und sich die Festgenommene vollständig beruhigt hat, um 14:45 Uhr aufgehoben. Das unkooperative Verhalten war jedoch auch noch zum Zeitpunkt der Aufhebung der Festnahme vorhanden.

II.RECHTSLAGE

Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 21.06.2024 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, in welchem sich diese im Wesentlichen über die Amtshandlung und im Speziellen über die Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Nichtausfolgung einer schriftlichen Rechtsbelehrung beschwert.

Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBI. Nr. 149/1969.

Sicherheitspolizeigesetz

§ 82.

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Straßenverkehrsordnung 1960

Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 5b.

(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

§ 58. Lenker von Fahrzeugen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

§ 97.

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß lit. b gilt für Organe der Bundespolizei nicht im Falle punktueller Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 98b StVO im übertragenen Wirkungsbereich (§ 94c) einer Gemeinde. Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBI. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.

(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten, kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den Organen der Straßenaufsicht auch andere geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat diese Personen nach Möglichkeit mit einer weißen Armbinde kenntlich zu machen und mit einem Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche von Straßenbahnhaltestellen betrauen.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt. einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (ZB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(5a) Die Organe der Straßenaufsicht während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten sowie die im § 29 Abs. 3 genannten Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung während der Begleitung eines Sondertransports gemäß § 97 Abs. 3 KFG 1967 sind nicht an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen gebunden und überdies berechtigt, durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 4a und 4c an dem hinter dem Sonder-transport fahrenden Begleitfahrzeug Fahrzeuglenkern das Überholen zu verbieten, soweit dies im Bescheid bzw. nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Anbringung der Zeichen und deren Geltungsbereich gilt § 48 Abs. 3.

(6) Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der unmittelbaren Regelung des Verkehrs befaßt sind, müssen während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.

Führerscheingesetz

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§14.

(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis, (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBI. I Nr. 61/2011)

4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(CI), D(DI), CE(CIE) oder DE(DIE) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,

5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3Z3.

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis lb StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBI. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBI. Nr. 52/1991)

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden,

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Wiener Landes-Sicherheitsgesetz

§ 1

(1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Der Beamte Revlnsp K. führte am 20.05.2024 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit der Beschwerdeführerin durch. Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs 5 StVO ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenkerkontrolle oder Fahrzeugkontrolle berechtigt (VwGH 30.06.1993, 93/02/0070, Hinweis E 28.4.1993, 92/02/0344).

Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Führerschein nicht mitführte. Die Beschwerdeführerin zog die Amtshandlung ins Lächerliche und schrie herum. Eine verlässliche Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da die Beschwerdeführerin zwar einen Datensatz bekannt gegeben hat, jedoch noch vor der Überprüfung dieses Datensatzes durch die Beamten mittels Diensthandy (MPK Abfragen) mit ihrem Fahrzeug vom Ort der Anhaltung flüchtete.

Aufgrund des Fluchtverhaltens konnten die einschreitenden Beamten vertretbar davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der geistigen Verfassung befindet, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, weshalb die Maßnahme der vorläufigen Schlüsselabnahme nach § 58 StVO iVm § 5b StVO jedenfalls gerechtfertigt war. Gegen diese Maßnahme setzte sich die Beschwerdeführerin mehrfach mittels Körperkraft zur Wehr. Da sich sämtliche gelindere Mittel, wie die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Abmahnung und die Androhung der Festnahme als wirkungslos erwiesen, wurde die Beschwerdeführerin gem. § 35 Z 3 VStG aufgrund des Verharrens in der Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG vorläufig festgenommen und unmittelbar nach der Festnahme mündlich über ihre Rechte belehrt. Die Festnahme war notwendig, um das rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin nachhaltig zu beenden.

Das Anlegen der Handfesseln am Rücken war aufgrund der bereits gesetzten körperlichen Angriffe der Beschwerdeführerin notwendig, um einen weiteren Angriff verlässlich abzuwehren und um einen zulässigen Waffengebrauch zu vermeiden (vgl. § 2 Z 2 WaffGG iVm § 4 WaffGG).

Dass eine Ausfolgung der schriftlichen Rechtsbelehrung - direkt am Festnahmeort - in der Praxis faktisch unmöglich ist, ist offensichtlich. Einerseits sind die Informationsblätter am Ort der Festnahme nicht verfügbar, andererseits empfindet der Festgenommene die Festnahmesituation in der Regel als massive Stressbelastung. Auf den sich daraus ergebenden psychischen Ausnahmezustand und die enorme emotionale Belastung des Betroffenen, Rücksicht nehmend, ist die Überreichung des entsprechenden Formulars zu diesem Zeitpunkt untunlich.

Die Ausfolgung einer schriftlichen Rechtsbelehrung in der Polizeiinspektion J. ist unterblieben, da es unverhältnismäßig gewesen wäre, die Anhaltung der Beschwerdeführerin nur zum Zwecke der Ausfolgung des Informationsblattes zu verlängern. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme wurde aufgehoben, die entsprechende Information über die Rechte in einer „aufgehobenen/' Festnahme daher obsolet. Die weitergehenden Verfahrensrechte werden dem Betroffenen im Verlauf des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

Abschließend ist anzumerken, dass sich jeder Rechtsunterworfene unabhängig von Alter, Geschlecht und sozialer Stellung an die geltenden Rechtsvorschriften zu halten hat.

Das Einschreiten der Beamten war von der Rechtsordnung gedeckt. Die gesamte Amtshandlung war verhältnismäßig.

Der Amtshandlung haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

III.ANTRAG

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

Schriftsatzaufwand,

Vorlageaufwand und

allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, erstattete eine Stellungnahme in welcher sie den Ausführungen in der Gegenschrift entgegentritt und legte unter Blg./ 3 die Stellungnahme des RvI L. K. vom 25.06.2024 in Ablichtung vor.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 18.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen H. I., RvI L. K., Insp. N. M. und Insp. P. O. statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 20.05.2024 kurz nach 14:00 Uhr in die Nebenfahrbahn des C.-ring auf Höhe C.-ring ein. Bei dieser Nebenfahrbahn war die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen wegen Baustellenarbeiten am beschwerdegegenständlichen Tag verboten – von diesem Verbot ausgenommen waren Anrainer und die Beschwerdeführerin fuhr als solche zu ihrem Wohnhaus auf Höhe C.-ring zu. Zuvor hatte sie ihren eigenen Angaben zufolge ihr Kraftfahrzeug im Bereich G.-platz geparkt gehabt und sie wollte ihr Fahrzeug lediglich „umstellen“. Sie hatte ihre Handtasche, in welcher sich ihre Ausweise und ihre Geldtasche befanden, nicht bei sich.

Auf Höhe C.-ring im Bereich des Rings fand am beschwerdegegenständlichen Tag eine straßenverkehrsrechtliche Schwerpunktkontrolle statt. RvI K. hielt die mit ihrem Kraftfahrzeug im Bereich der Nebenfahrbahn zufahrende Beschwerdeführerin auf und wollte eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen. Die Beschwerdeführerin hatte die Fensterscheibe auf der Fahrerseite geöffnet und rief RvI K. zu, dass sie als Anrainerin berechtigt sei, in die Nebenfahrbahn einzufahren. In weiterer Folge entwickelte sich eine Diskussion zwischen RvI K. und der Beschwerdeführerin, die dabei lautstark, insistierend und sich uneinsichtig unter Verweis auf ihrer Sichtweise zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle äußerte und dabei mit den Händen wild herumgestikulierte. Sie wurde daraufhin aufgefordert ihr Verhalten einzustellen. Im Auto befand sich der Zulassungsschein, den sie aushändigte, den geforderten Führerschein konnte sie, weil sie ihn nicht bei sich trug, nicht vorzeigen. Ihren Namen und ihr Geburtsdatum gab sie bekannt.

Während RvI K. in den Zulassungsschein Einsicht nahm, regte sich die Beschwerdeführerin lautstark über die Anhaltung auf und gestikulierte mit ihren Händen aufgeregt umher. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von RvI K. aufgefordert ihr Verhalten einzustellen, andernfalls ziehe das eine Anzeige nach sich. Insp. M. war aufgrund der lautstarken Diskussion zwischen RvI K. und der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden und trat zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung hinzu. In weiterer Folge teilte RvI K. der Beschwerdeführerin mit, dass sie wegen Nichtmitführens eines Führerscheines eine Organstrafe in der Höhe von 30,-- Euro bezahlen könne oder sie bekomme eine Anzeige. Die Beschwerdeführerin konnte das angebotene Organmandat nicht begleichen, weil sie ihre Geldbörse nicht bei sich trug. Sie bot an ihren Führerschein aus der Wohnung zu holen, was aber von RvI K. mit dem Hinweis abgelehnt wurde, dass das Delikt bereits verwirklicht sei und sie bei Nichtbegleichung des Organmandats eine Anzeige bekomme. Daraufhin riss die Beschwerdeführerin ihre Arme hoch und gestikulierte in Gesichtshöhe von RvI K. umher und schrie immer lauter herum und beschwerte sich lautstark über die Amtshandlung. Der hinzugetretene Insp. M. forderte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es handle sich um eine normale Amtshandlung, auf, sich zu beruhigen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich nicht kooperativ. Daraufhin wurde sie von RvI K. über die Anzeige wegen Nichtmitführens eines Führerscheins, ungebührlicher Lärmerregung und aggressiven Verhaltens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert ihr Verhalten einzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde weiters aufgefordert mit ihrem Fahrzeug rechts heranzufahren und den Motor abzustellen und es wurde ihr für den Fall, dass sie sich nicht beruhige, die Untersagung der Weiterfahrt aufgrund ihres Erregungszustandes angedroht. Die zwischenzeitlich ebenso hinzugekommene Insp. O., die neben der Beifahrerseite stand, trat aufgrund der Aufforderung beiseite, um Platz zu machen.

Die Beschwerdeführerin entsprach dieser Aufforderung nicht, sondern fuhr weiter zum Haus C.-ring und wollte dort, nach Öffnen der Haustüre, zu ihrem Abstellplatz zufahren.

RvI K. teilte den anderen vor Ort anwesenden Beamten mit, dass sich die Beschwerdeführerin der Anhaltung entziehe. Daraufhin setzten sich RvI K., Insp. M., Insp. O. und ein Polizeischüler in einen Funkwagen und fuhren der Beschwerdeführerin nach, weil diesen zum damaligen Zeitpunkt die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt war.

4.1.2. Bei Ankunft der Beamten auf Höhe C.-ring stand das Fahrzeug der Beschwerdeführerin noch vor dem Haus C.-ring bzw. war noch nicht zum Abstellort zugefahren. RvI K. trat zur Fahrerseite und forderte die Beschwerdeführerin durch das geöffnete Fenster auf den Motor abzustellen, sonst würde er den Motor zwangsweise abstellen. Weil die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, griff RvI K. durch das geöffnete Fenster an der Fahrerseite zum Autoschlüssel und zog diesen ab. Die Beschwerdeführerin lehnte währenddessen zunächst ihren Oberkörper gegen den Arm von RvI K. und schlug in weiterer Folge zweimal mit der flachen Hand auf den Unterarm von RvI K..

RvI K. sprach in weiterer Folge die vorläufige Festnahme der Beschwerdeführerin wegen Verharrens in aggressiven Verhalten (§ 35 Z 3 VStG iVm § 82 Abs. 1 SPG) um ca. 14:16 Uhr aus und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert auszusteigen. Daran wirkte sie nicht mit und sie wurde von RvI K. aus dem Auto herausgeholt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorangegangenen aggressiven Verhaltens und des gegen RvI K. geübten Widerstandes legte dieser ihr in weiterer Folge die Handfesseln am Rücken an. Weil die Beschwerdeführerin ihre Arme vor dem Körper versteift hatte, war für das Anlegen der Handfesseln auch die Hilfe von Insp. M. erforderlich.

RvI K. teilte der Beschwerdeführerin vor Ort mit, dass sie aufgrund ihres aggressiven Verhaltens vorläufig festgenommen sei. Nachdem der Beschwerdeführerin die Handfesseln am Rücken angelegt worden waren, forderte sie dreimal lautstark und insistierend die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, woraufhin Insp. O. der Beschwerdeführerin erklärte, dass sie das bei der Polizeiinspektion tun könne.

Im Fahrzeug der Beschwerdeführerin befand sich ihr Hund. Insp. O. fragte die Beschwerdeführerin sowie den vor Ort anwesenden Herrn I., ob letzterer den Hund in Obhut nehmen könne, andernfalls müsse die Tierrettung herbeigerufen werden. Herr I. erklärte sich bereit den Hund in Obhut zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wurde sodann von RvI K., Insp. O. und die Polizeischülerin über den Ring zur nahegelegenen Polizeiinspektion J. zu Fuß begleitet. In der Polizeiinspektion J. blieben ihr vorläufig noch die Handfesseln angelegt, weil sie sich vorläufig noch nicht beruhigt hatte, und es wurde mit ihr ein Alkovortest durchgeführt. Nachdem sie sich beruhigte, wurden ihr die Handfesseln abgenommen. Um 14:45 Uhr wurde die vorläufige Festnahme der Beschwerdeführerin aufgehoben und sie konnte die Polizeiinspektion verlassen.

4.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde nicht sogleich oder unmittelbar nach ihrer Festnahme schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen, über ihr Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz) und darüber informiert, dass sie berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten.

4.2. Die getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen RvI K., Insp. M. und Insp. O., das vorgelegte Video und die Anzeige. Der Zeuge I. konnte dazu im Wesentlichen keine Angaben machen, weil er erst ab dem Zeitpunkt Wahrnehmungen zu der die Beschwerdeführerin betreffenden Amtshandlung auf Höhe C.-ring hatte, als die Beschwerdeführerin bereits aus dem Fahrzeug herausgetreten war und die Beamten neben ihr standen. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Video wurde vom Zeuge I. angefertigt. Es beginnt zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführerin auf Höhe C.-ring – neben ihrem Fahrzeug stehend – die Handfesseln am Rücken angelegt wurden und dauert eine Minute und 29 Sekunden. Darauf zu hören ist insbesondere die dreimalige insistierende Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Rechtsanwalt und der Hinweis von Insp. O., dass sie diesen bei der Polizeiinspektion verständigen könne.

Die Beschwerdeführerin selbst wirkt im persönlichen und unmittelbaren Eindruck nicht per se unglaubhaft, aber dennoch erkennbar bemüht, ihr Verhalten anlässlich der Amtshandlungen in einem vorteilhaften Licht erscheinen lassen wollend.

Die einvernommenen Beamten wirken im persönlichen und unmittelbaren Eindruck ebenso nicht unglaubhaft. Es ist auch kein dafürsprechender Anhaltspunkt hervorgekommen, dass die Beamten das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung in einem schlechteren Licht darstellten, als es sich anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung zeigte. Wie bei der Beschwerdeführerin war beim Zeugen RvI K. erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Amtshandlung in dessen emotionaler Befindlichkeit noch nachwirkte. Der Zeuge Insp. M. vermittelte den Eindruck, bloß fragmentarische Erinnerungen an seine anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung erzielten Wahrnehmungen zu haben. Die Zeugin O. vermittelte anlässlich ihrer Einvernahme einen besonderen sachlichen, gelassenen und emotionsbefreiten Eindruck und erschien im persönlichen und unmittelbaren Eindruck besonders glaubhaft.

4.2.1. In der Beschwerdesache ist zunächst strittig, wie sich die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Teils der Amtshandlung auf Höhe C.-ring verhalten hat. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr gegenüber sei schroff kommuniziert worden und sie hatte subjektiv nicht den Eindruck, dass sie gegenüber dem Beamten „ausfallend“ kommuniziert hätte. Auch war sie der Meinung, ihr Verhalten sei nicht geeignet gewesen ein „extremes öffentliches Ärgernis“ zu begründen, wobei sie aber schon zum Ausdruck gebracht habe, dass sie über die Situation nicht erfreut war. Sie sei aber nicht laut, aggressiv oder renitent gewesen und habe sich, weil sie im Auto sitzen geblieben war, im öffentlichen Raum „nicht extrem aufführen können“. Auf Nachfrage, ob sie aufgrund der von ihr gewählten Tonalität bzw. ihres Verhaltens gegenüber dem Beamten abgemahnt wurde, gab sie an, dessen sei sie sich nicht bewusst gewesen, aber es sei beim Bereich C.-ring, wo es ein „extremes Gewurl“ gab, die Worte gefallen „hören Sie auf damit“. Zu ihrem Beschwerdevorbringen, sie wäre der Meinung gewesen nach Mitteilung der Anzeige wäre die gegen sie geführte Amtshandlung beendet gewesen, nachgefragt, ob sie den keine Bedenken dahingehend gehabt hätte, dass sie die Beamten, die noch nicht in der Lage gewesen waren ihre aufrechte Lenkberechtigung zu kontrollieren, sie nicht weiterfahren hätte lassen dürfen, gab sie an, die Beamten hätten ihren Namen gehabt und hätten so die Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob sie Inhaberin einer Lenkberechtigung sei oder nicht, weil ihrer Meinung nach ein gläserner Staat bestehe, wo eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe.

RvI K. sagte glaubhaft und nachvollziehbar aus, er wollte bei der Beschwerdeführerin lediglich eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen, wobei er von der Beschwerdeführerin von Beginn an „übertönt“ worden war und diese gemeint hätte, sie dürfe zufahren. Das sei aber nicht das, was er gefragt habe und die Beschwerdeführerin wollte ihm fortwährend nicht zuhören und immer ihre Sicht der Dinge sagen. Die Beschwerdeführerin konnte den Führerschein nicht vorzeigen, gab ihren Namen und ihr Geburtsdatum bekannt und konnte das angebotene Organmandat nicht bezahlen, wobei sie aber anbot den Führerschein zu holen, was RvI K. ablehnte. Die Daten der Beschwerdeführerin konnte RvI K. am Ring nicht abfragen. Seitens der Beschwerdeführerin ging es dann „weiter“ – im Kontext bezogen: Übertönt, nicht zuhören und immer die Sichtweise der Beschwerdeführerin wiedergebend. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor bereits abgemahnt worden sei, habe RvI K. sie erneut aufgefordert sich zu beruhigen, weil sie die Beamten nicht zu Wort kommen ließ und auch aufforderte den Motor abzustellen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen bzw. in dem Moment weggefahren. Daraufhin habe er seinen Kollegen zugerufen, dass sich die Beschwerdeführerin der Anhaltung entziehe – zu diesem Zeitpunkt wusste er noch nicht, wo die Beschwerdeführerin wohnt bzw. wo sie hinwollte.

Insp. M. sagte aus, er war anfänglich am Ring noch mit Laserkontrollen beschäftigt, habe aber in weiterer Folge die lautstarke Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und RvI K. gehört und sei deshalb zum Bereich C.-ring hinzugekommen. RvI K. habe die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden Führerscheins aufgefordert das Organmandat zu bezahlen oder es käme zu einer Anzeige. Insp. M. habe die Beschwerdeführerin aufgefordert sich zu beruhigen, weil sie ganz aufgeregt war und mit den Händen gestikuliert habe, und darauf hingewiesen, es handle sich lediglich um eine normale Amtshandlung. Er habe weiters mitbekommen, dass RvI K. die Beschwerdeführerin wegen deren lauten Verhaltens und deren Gestikulation mit den Händen vor dem Gesicht des RvI K. abgemahnt habe, woraufhin die Beschwerdeführerin meinte, sie lasse sich das nicht bieten und sei in weiterer Folge losgefahren. Zuvor habe RvI K. der Beschwerdeführerin noch gesagt, er werde, wenn sie sich nicht beruhige, ihr die Weiterfahrt aufgrund ihres Erregungszustandes untersagen.

Insp. O. sagte aus, sie war bei Zufahrt der Beschwerdeführerin im Bereich der Baustelle zunächst noch mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt und habe dort trotz Straßenlärms eine lautstarke Diskussion und vorwiegend eine weibliche Stimme wahrgenommen. Nach Beendigung ihrer Amtshandlung sei sie zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf die Beifahrerseite gegangen und habe gehört, wie RvI K. die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, den Motor abzustellen und rechts ran zu fahren – deshalb sei sie auch von ihrer Position weggegangen, um Platz zu machen. Die Beschwerdeführerin sei seiner Aufforderung aber nicht nachgekommen und sei entlang der Nebenfahrbahn des C.-ring weitergefahren.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe plötzlich, nachdem sie weggefahren war, ein Auto hinter ihr wahrgenommen und habe sich gefragt, was denn los sei. Sie wurde aufgefordert den Motor abzustellen und kam dieser Aufforderung auch nach. Sie selbst habe den Schlüssel abgezogen und auf ihren Schoß gelegt. Es stimme zwar, dass der Beamte dann den Schlüssel ergriffen habe und sie den Schlüssel zurückgezogen habe, was aber auf ihre Irritation aufgrund der körperlichen Nähe zurückzuführen war. Am Schlüssel sei ein Schlüsselband (Anmerkung: welches sie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorzeigte) befestigt, welches auch anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung angebracht war und nicht abgerissen wurde. Es sei dann in weiterer Folge das Wort Widerstand gefallen und sie habe die Beiziehung eines Anwaltes gefordert, um die Situation zu deeskalieren. Dann sei sie festgenommen worden und in weiterer Folge aufgefordert worden auszusteigen und es seien ihr die Handfesseln am Rücken angelegt worden. Es stimme nicht, dass sie sich dagegen gewehrt habe, sie habe auch nicht geschrien und war auch nicht laut. Vor ihrer Festnahme sei sie nicht belehrt worden.

RvI K. sagte zur Amtshandlung im Bereich C.-ring glaubhaft und nachvollziehbar aus, er habe die Beschwerdeführerin zweimal aufgefordert den Motor abzustellen, andernfalls würde er ihn mit Zwang abstellen. Die Beschwerdeführerin war dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb er dann über das Fenster zum Schlüssel gegriffen und diesen herausgezogen hat. Daran wollte ihn die Beschwerdeführerin hindern, indem sie sich gegen seinen Oberarm lehnte und auch zweimal auf seinen Unterarm mit der Hand einschlug. Die Beschwerdeführerin habe auch das am Schlüssel befestigte Band festgehalten, sodass das Band gerissen sei. An das vorgezeigte Schlüsselband der Beschwerdeführerin konnte er sich zunächst nicht erinnern, gab jedoch an, dass dieses auf jeden Fall abgerissen gewesen sei; ergänzend merkte er dann an, dass er nicht glaube, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Schlüsselband jenes war, das am beschwerdegegenständlichen Tag am Schlüssel angebracht gewesen war, weil es dünner gewesen sei. Er habe daraufhin die vorläufige Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG wegen aggressiven Verhaltens trotz mehrmaliger Abmahnung ausgesprochen, wobei er darauf hinwies, zuvor die Festnahme angedroht zu haben, wenn die Beschwerdeführerin ihr aggressives Verhalten nicht einstelle. Die Beschwerdeführerin habe selbst an der Festnahme nicht mitgewirkt und er musste sie aus dem Auto herausholen und ihr die Handfesseln am Rücken anlegen. Zum Grund des Anlegens der Handfesseln am Rücken befragt gab er an, weil die Beschwerdeführerin sich zuvor aggressiv verhalten habe (übertönen, Anweisungen nicht entsprochen und Herumfuchteln mit den Händen in seiner Gesichtsnähe während er nahe beim Fenster des Fahrzeuges stand, dessen Position um einiges höher war) und wegen des gegen ihn geübten (körperlichen) Widerstandes. Er habe ihr dann die Rechtsbelehrung erteilt, dass sie vorläufig wegen aggressiven Verhaltens festgenommen sei. Über Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, dass diese nicht gewusst habe, warum sie festgenommen worden sei, gab er an, dass ihn das nicht wundere, weil sie ihn mehrmals übertönt und jedes Mal, wenn er ihr etwas sagen wollte, ihn unterbrochen habe.

Zu Polizeiinspektion J. wurde die Beschwerdeführerin deshalb gebracht, weil sie festgenommen gewesen war und bereits ein Arrestantenwagen zu ihrer Verbringung in das Polizeianhaltezentrum bestellt worden war. RvI K. habe sich jedoch dann selbst beim Zentraljournal gegen die Verbringung der Beschwerdeführerin in das Polizeianhaltezentrum ausgesprochen, weil sie sich zwischenzeitlich beruhigt hatte und sie seines Erachtens nicht „zur Klientel im Polizeianhaltezentrum“ gepasst hätte. Die Handfesseln seien ihr jedoch zunächst bei der Polizeiinspektion noch nicht abgenommen worden, weil sich die Beschwerdeführerin zunächst noch weiter echauffierte und sie sich wegen ihres herumzuckenden Verhaltens auch noch nicht beruhigt hatte. Zudem habe es durch das Schlagen auf seinen Arm auch eine Widerstandshandlung gegeben, die er jedoch nicht zur Anzeige gebracht habe.

Insp. M. sagte zu seinen Wahrnehmungen im Bereich C.-ring aus, RvI K. sei zur Fahrerseite getreten und er habe hinter ihm gestanden. Als RvI K. den Autoschlüssel abziehen wollte, habe sich die Beschwerdeführerin gegen seinen Oberarm gelehnt, was er aus seinem erhöhten Blickwinkel aufgrund seiner großen Körpergröße beobachten konnte. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits damit beschäftigt, die Zeiten zu protokollieren. Insp. O. wollte die Beschwerdeführerin noch beruhigen, aber diese sei voller Emotionen und erregt gewesen. Bei der Anlegung der Handfesseln habe er auf Ersuchen von RvI K. mitgewirkt, weil die Beschwerdeführerin die Arme vor den Körper angespannt hatte. Er habe auch selbst gehört, wie RvI K. der Beschwerdeführerin sagte, dass diese wegen aggressiven Verhaltens festgenommen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieb er als laut, mit den Armen herumfuchtelnd und renitent gegenüber dem Beamten. Er sei dann in weiterer Folge nicht mit der Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion J. gegangen, sondern sei vor Ort beim Fahrzeug verblieben.

Insp. O. gab an, sie habe sich in weiterer Folge auf Höhe C.-ring fahrerseitig vor dem Haustor im Bereich des linken Haustorsockels positioniert und dabei wahrgenommen, wie RvI K. mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat bzw., wie die Beschwerdeführerin lautstark herausschimpfte, wobei sie aufgrund des Straßenlärms nicht genau angeben konnte, was diese sagte. Sie habe wahrgenommen, wie RvI K. zum Autoschlüssel gegriffen hat und diesen herausgezogen hat, wobei sie auch durch die Windschutzscheibe sah, wie die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand auf den Unterarm von RvI K. geschlagen hat. Am Schlüssel war auch ein Band bzw. Anhänger angebracht, an welchem die Beschwerdeführerin ebenso gezogen hat, sodass dieser dann abriss. Daran könne sie sich noch deshalb erinnern, weil RvI K. gesagt hatte: „So, jetzt ist das auch abgerissen.“. Zum vorgezeigten Schlüsselband der Beschwerdeführerin gab sie an, dass das nicht dieses gewesen sei, sondern es sei ein dünneres Band gewesen. Sie sei dann, als die Beschwerdeführerin bereits außerhalb des Autos gewesen war, zu dieser hingetreten und habe sie zu beruhigen versucht. Beim Anlegen der Handfesseln habe die Beschwerdeführerin ihren Körper sehr steif gemacht, sodass Körperkraft zur Anlegung der Handfesseln erforderlich war. Zum Grund des Anlegens der Handfesseln am Rücken befragt gab sie an, dass diese Entscheidung RvI K. getroffen hat, weil es seine Amtshandlung gewesen sei. Sie habe aber vermutet, dass das aufgrund der Schläge gegen den Unterarm von RvI K. gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich beim Anlegen der Handfesseln am Körper versteift habe. Sie habe zwar selbst nicht der Beschwerdeführerin eine Rechtsbelehrung erteilt, noch habe sie diese wahrgenommen, gehe aber aufgrund ihrer langen Zusammenarbeit mit RvI K. davon aus, dass dieser die Beschwerdeführerin belehrt hat, dass sie wegen ihres aggressiven Verhaltens festgenommen worden war. Sie war zunächst noch mit der Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion J. gegangen, in weiterer Folge aber wieder mit dem bei RvI K. verbliebenen Autoschlüssel der Beschwerdeführerin zum C.-ring zurückgegangen, damit das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch Herrn I. ordnungsgemäß abgestellt werden konnte. Als sie in weiterer Folge wieder zu Polizeiinspektion J. zurückkam, waren der Beschwerdeführerin bereits die Handfesseln abgenommen gewesen. Sie habe mit der Beschwerdeführerin einen Alkovortest durchgeführt, doch könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob das vor oder nach ihrer Rückkehr zur Polizeiinspektion J. erfolgt war.

4.2.3. Dass der Beschwerdeführerin keine schriftliche Rechtsbelehrung entsprechend § 36a VStG erteilt wurde, ist unstrittig und wurde von der belangten Behörde ausdrücklich eingeräumt.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) bis (2) (…)

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. (…)

(4) und (5) (…)“

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

2. bis 5. (…)

(1a) bis (8) (…)“

2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024, lauten auszugsweise:

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(1a) bis (3) (…)

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a)nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b)nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(5a) bis (6) (…)“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, lauten auszugsweise:

„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:

„Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.

(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“

„Rechtsbelehrung

§ 36a. Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.“

2.5. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:

„§ 2. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.“

„§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.“

„§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

1.2. Hinsichtlich des Festnahmegrundes, gestützt auf § 35 Z 3 VStG iVm § 82 Abs. 1 SPG, erfordert die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme zunächst, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsorganen im Sinne des § 82 SPG als „aggressiv“ einzustufen war und er trotz vorangegangener Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt hat (vgl. VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038, 20.11.2013, Zl 2011/02/0306). Weil bereits der Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SPG eine Abmahnung erfordert, setzt die Zulässigkeit der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG zudem eine weitere respektive zweite Abmahnung voraus (vgl. etwa Helm in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 143; oder VfSlg. 3904/1961 und VfSlg. 7987/1977).

Das Tatbestandsmerkmal nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Die entsprechende Vorläuferbestimmung des Art. IX Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG stellte noch auf ein „ungestümes Benehmen“ ab; die Änderung der Wendung auf „aggressiv verhält“ zog keine inhaltliche Änderung nach sich (RV 148 BlgNR 18. GP, 52; vgl auch VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Bereits zu der dazu inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung sah der Verwaltungsgerichtshof (etwa VwGH vom 20.12.1990, Zl 90/10/0056, oder vom 21.02.1994, Zl 93/10/0092) darin ein solches Verhalten, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass dieses Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen ein aggressives Verhalten gewertet werden muss. Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen.

In der Beschwerdesache steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung im Bereich C.-ring und C.-ring aus Anlass der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgehend lautstark, insistierend auf ihre Sichtweise zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle äußerte, dabei die Ausführungen von RvI K. fortwährend übertönte und mit ihren Händen vor dem Gesicht von RvI K., der beim geöffneten Autofenster neben der Beschwerdeführerin stand, herumfuchtelte. Die Beschwerdeführerin wurde bereits auf Höhe C.-ring mehrfach von RvI K. aufgefordert ihr Verhalten einzustellen, es wurde ihr eine Anzeige, unter anderem wegen aggressiven Verhaltens, angedroht und angekündigt, dennoch setzte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten fort. Der Aufforderung ihr Fahrzeug auf Höhe C.-ring rechts heranzufahren und abzustellen entsprach sie nicht – vielmehr entfernte sie sich, obwohl die Lenker- und Fahrzeugkontrolle von RvI K. noch nicht beendet worden war, aufgrund eigenen Beschlusses. Auch auf Höhe C.-ring entsprach die Beschwerdeführerin nicht den Anordnungen und Aufforderungen von RvI K.. Ihr Verhalten erfuhr dort eine weitere Steigerung, indem sie körperliche Handlungen – Drücken ihres Arms gegen den Oberkörper von RvI K. und zweimaliges Schlagen gegen seinen Unterarm – gegen RvI K. setzte.

Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten konnte daher aufgrund der gezeigten Tonalität respektive Gestik und letztlich aufgrund der körperlich gegen RvI K. gesetzten Handlungen von RvI K. in vertretbarer Weise tatbildlich im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG angenommen werden. Die Beschwerdeführerin war deswegen bereits mehrfach abgemahnt bzw. aufgefordert worden, ihr Verhalten einzustellen, weshalb RvI K. vertretbarer Weise auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Z 3 VStG des Verharrens in einer strafbaren Handlung ausgehen konnte.

1.3. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. VfSlg. 13.154/1992, sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl 99/01/0013, mwN). Die gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl 96/01/1032, vom 29.05.2006, Zl 2003/09/0040, vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 29.11.2012 2012/01/0015, oder vom 09.02.2021, Ra 2021/01/0023).

In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Ausspruch der Festnahme daran nicht mitwirkte. Sie kam der Aufforderung aus dem Auto zu steigen nicht aus eigenem nach, sondern musste von RvI K. aus dem Auto geholt werden. Auch vor dem Auto wirkte sie an der Festnahme nicht mit und verspannte ihren Körper. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zuvor das festgestellte aggressive Verhalten gegenüber RvI K. gesetzt hatte und insbesondere, weil sie ihrerseits auch die festgestellten körperlichen Handlungen gegen RvI K. gesetzt hat, kann das Verwaltungsgericht Wien das Anlegen von Handfesseln auch am Rücken der Beschwerdeführerin aufgrund des gesetzten körperlichen Widerstandes nicht als unangemessen erkennen. Das aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin hatte im Zuge der fortschreitenden Amtshandlung vom lautstarken Verbalen, hin zur Gestik und letztlich durch körperliche Handlungen gegen RvI K. eine fortwährende Steigerung erfahren. Das Anlegen von Handfesseln am Rücken konnte daher vertretbarer Weise als geeignetes Mittel zur Hintanhaltung möglicher, die körperliche Sicherheit der einschreitenden Beamten gefährdender Handlungen erachtet werden, auch um den Aktionsradius der Beschwerdeführerin einzuschränken (VwGH vom 21.12.2000, Zl 96/01/1032, oder VwGH vom 09.02.2021, Ra 2021/01/0023).

1.4. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beschwerdeführerin von RvI K. anlässlich ihrer Festnahme vom Festnahmegrund, namentlich wegen ihres aggressiven Verhaltens, informiert wurde. In der Beschwerdesache ist aber unstrittig, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsbelehrung im Sinne des § 36a VStG erteilt wurde.

Die genannte Bestimmung fand durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 57/2018, Eingang in den geltenden Rechtsbestand. Die Materialien zu § 36a VStG (RV 193 BlgNR 26. GP, Art. 3 Z 23) führen aus, dass es sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie Rechtsbelehrung handelt, der die schriftliche Erklärung der Rechte bei der Festnahme regelt. Demnach ist der Beschuldigte über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht (§ 24 iVm. § 17 AVG), über sein Recht auf Aussageverweigerung (§ 33 Abs. 2; gemäß dem ersten Satz des § 33 Abs. 3 kann der Beschuldigte auch nicht zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gezwungen werden), über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs (§ 36 Abs. 1 letzter Satz), über sein Recht, einen Angehörigen, eine sonstige Person seines Vertrauens, einen Verteidiger oder seine konsularische Vertretung zu verständigen (§ 36 Abs. 3 erster und zweiter Satz), und über sein Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu belehren. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuvor zu § 36 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausgesprochen, wenn dem entgegen eine festgenommene Person nicht in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unterrichtet sowie auch nicht über ihr Recht iSd § 36 Abs. 3 VStG belehrt wurde, dann war deren - ohne Einhaltung dieser formellen Voraussetzungen vorgenommene - Festnahme und damit auch ihre anschließende Anhaltung nicht rechtmäßig (VwGH vom 12.04.2005, Zl 2003/01/0490 = VwSlg 16592 A/2005).

Die belangte Behörde bringt vor, die Ausfolgung einer schriftlichen Rechtsbelehrung direkt am Festnahmeort ist in der Praxis faktisch unmöglich. Die Ausfolgung der schriftlichen Rechtsbelehrung in der Polizeiinspektion J. sei unterblieben, weil es unverhältnismäßig gewesen wäre, die Anhaltung der Beschwerdeführerin nur zum Zweck der Ausfolgung des Informationsblattes zu verlängern – die freiheitsbeschränkende Maßnahme sei aufgehoben worden, weshalb auch die entsprechende Information über die Rechte in eine „aufgehobene“ Festnahme daher obsolet gewesen sei.

Mag auch die Ausfolgung der Rechtsbelehrung unmittelbar am Festnahmeort dem Beamten nicht möglich gewesen sein, so wäre doch dem Gesetz entsprechend eine Rechtsbelehrung unmittelbar nach der Festnahme als Alternative zur sofortigen Rechtsbelehrung noch dem Gesetz entsprechend. Unmittelbar nach der Festnahme ist im Sinne von ohne weitere Zwischenschritte, also noch bevor weitere Amtshandlungen gesetzt werden, zu verstehen (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 36a (Stand 1.7.2023, rdb.at), Rz 3). Sie kann auch in Wege vorgefertigter Formblätter erfolgen (Fister aaO, Rz 4 mwN).

Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Festnahme in die Polizeiinspektion J. verbracht worden und verblieb dort noch eine gewisse Zeit. Dabei wurde bei ihr auch ein Alkovortest durchgeführt. Das Verwaltungsgericht kann zunächst nicht erkennen, dass das Recht eines Festgenommenen auf gesetzmäßige Rechtsbelehrung lediglich während der Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Festnahme besteht respektive nach Aufhebung obsolet werden würde; Selbst, wenn eine Festnahme aufgehoben wurde, war sie die Rechtssphäre des Festgenommenen gestaltend. Aber ungeachtet dessen dauerte die Festnahme der Beschwerdeführerin an und wurde während andauernder Festnahme eine weitere, die Beschwerdeführerin betreffende Amtshandlung, namentlich ein Alkovortest, mit ihr durchgeführt. Dem Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb vor Durchführung des Alkovortests der Beschwerdeführerin nicht eine Rechtsbelehrung im Wege eines vorgefertigten Formblattes ausgehändigt werden konnte. Mangels Einhaltung der formalen Voraussetzungen war daher die Festnahme der Beschwerdeführerin rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für erfolgte im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag und gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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