LVwG W VGW-031/024/7226/2024

VGW-031/024/7226/2024Landesverwaltungsgericht08.01.2025

Regest

Halten und Parken, Fahrbahnrand, gepflasterte Fläche, Parkplatz, Bodenmarkierung, Randstein, Anlastung, Konkretisierung, Kundmachung, Schutzzweck der Norm

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/024/7226/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.024.7226.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.05.2024, GZ: ..., wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. p Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Anlastung die Wortfolge „am Fahrbahnrand“ durch die Wortfolge „entlang des Gehsteigs“ und das Wort „abgestellt“ durch das Wort „geparkt“ ersetzt wird.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Anzeige vom 5.4.2024 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin am 14.02.2024, um 17:02, in der Schulgasse 21, 1180 Wien, entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten hat.

2. Am 15.02.2024 erging diesbezüglich eine Anonymverfügung, auf welche nicht reagiert wurde. Am 21.03.2024 erging eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin, gegen welche diese rechtzeitig dem Grunde und der Höhe nach Einspruch erhob.

3. Am 22.05.2024, zugestellt am 24.05.2024, erging das Straferkenntnis.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Eingabe vom 28.05.2024 Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass keine gelben Linien „auf der Fahrbahn“ angebracht gewesen seien; diese sei vielmehr auf dem Gehsteig, welcher 2,5 m von der Fahrbahn entfernt liege, angebracht gewesen. Des Weiteren sei die gelbe Linie mehr als 30 cm von der Gehsteigkante angebracht und die Verordnung sohin nicht ordnungsgemäß kundgemacht (Verweis auf § 55 Abs. 8 StVO). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie kein Verschulden treffe, denn zwischen „Fahrbahn“ und „Gehsteig“ liege die mit Kopfsteinpflaster gepflasterte „Parklücke“ (Anm.: Das ist jener Bereich, auf dem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin geparkt war.), welche sich optisch und von der Oberflächenbeschaffenheit deutlich von der tatsächlichen Fahrbahn unterscheide. Diese gepflasterte Fläche sei nicht dem Fahrzeugverkehr gewidmet. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, die Sicherheit im Straßenverkehr, welches gegenständlich das strafrechtlich geschützte Rechtsgut sei, sei durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigt gewesen.

4. Am 27.11.2024 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt. In Anschluss daran wurde das Erkenntnis verkündet und die Beschwerdeführerin beantragte eine Ausfertigung der Entscheidung.

II. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fahrzeug am angelasteten Tatort (Schulgasse 21, 1180 Wien) zur angelasteten Tatzeit (14.2.2024, 17:02 Uhr) geparkt.

2. Das Fahrzeug war dabei entlang einer nicht unterbrochenen, am Gehsteig angebrachten, gelben Linie geparkt.

3. Der Abstand der nicht unterbrochenen gelben Linie zum Fahrbahnrand beträgt ca. 36 cm.

4. Die Fläche, auf welcher das Fahrzeug geparkt war, befindet sich in Anschluss an den Gehsteig (auf welchem die gelbe Linie angebracht war) und ist gepflastert, während der Rest der Fahrbahn nicht gepflastert ist.

III. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung fußt auf Einsichtnahme in den Behörden- und Gerichtsakt und Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen:

1. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit geparkt hat, fußt auf im Behördenakt aufliegender Anzeige und Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2. Dass das Fahrzeug entlang einer gelben, nicht unterbrochenen Linie geparkt war, fußt ebenso auf der im Behördenakt aufliegenden Anzeige.

3. Die Feststellung Punkt II.3. fußt auf dem Beschwerdevorbringen samt Foto mit Zollstock.

4. Die Feststellung Punkt II.4. fußt auf den der Anzeige beiliegenden Fotos.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, ist das Halten und Parken verboten entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO. Gemäß § 55 Abs. 8 StVO sind die in § 24 Abs. 1 lit. p genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; sie sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden (leg. cit.).

Ausweislich der Feststellungen hat die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug entlang einer nicht unterbrochenen, gelben Linie geparkt, welche entlang des Gehsteigrandes, in Entfernung von 36 cm zum Fahrbahnrand angebracht war.

2. Zur Frage, ob die gepflasterte Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war, als „Fahrbahn“ zu qualifizieren ist, ist auf § 2 Abs. 1 Z 2 StVO zu verweisen, wonach jener Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, Teil der Straße ist. Die Beschwerdeführerin vermeint, es handle sich bei der gepflasterten Fläche um einen Parkplatz, doch selbst wenn die Fläche als Parkplatz zu qualifizieren wäre, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Parkplätzen es sich um „Fahrbahnen“ handelt (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0072). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gelbe Linie befinde sich gar 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt, ist daher unzutreffend.

Dem Argument, dass die Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war, auf Grund ihres sich vom Rest der Fahrbahn unterscheidenden Belages (Pflasterung) als Parkplatz zu qualifizieren ist, kann das Verwaltungsgericht Wien folgen, denn die gepflasterte Fläche ist von der Fahrbahn nicht durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzt (VwGH 5.7.2000, 99/03/0431) und insbesondere die nicht unterbrochene gelbe Linie bringt deutlich zum Ausdruck, dass an dieser Stelle nicht geparkt werden soll. Dass zur Verdeutlichung auch noch der Bodenbelag der in Rede stehenden Fläche ausgetauscht werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Anlastung im Straferkenntnis falsch sei, da keine gelbe Linie auf der Fahrbahn angebracht gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Anlastung „am Fahrbahnrand“ Linie mit dem Spruch dieses Erkenntnisses richtiggestellt („am Gehsteig“) wurde. Eine solche Konkretisierung ist jedenfalls zulässig, da der Beschwerdeführerin von Anfang an klar war, welche gelbe Linie verfahrensgegenständlich ist. Zudem ergeht dieses Erkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097). Aus diesem Grund wurde auch der Begriff „abgestellt“ (Anm: VwGH 25.05.1998, 98/17/0163: Der Begriff des umfasst sowohl das Halten und das Parken.) in der Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis dahingehend konkretisiert, dass das „Parken“ angelastet wurde.

Dass gelbe Linien zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes bloß in Ausnahmefällen am Gehsteig und im Übrigen entlang des Fahrbahnrandes anzubringen sind, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 8 StVO nicht entnehmen.

4. Schließlich führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, unter Zugrundelegung, dass es sich bei der gepflasterten Fläche um eine Fahrbahn handle, sei die gelbe, nicht unterbrochene Linie ca. 36 cm (siehe dazu die Feststellungen) und sohin mehr als 0,3 m vom Fahrbahnrand entfernt und stehe in Widerspruch zu § 55 Abs. 8 StVO. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 13.06.2023, V200/2022; V200/2022-14; hier zu § 44 Abs. 1 StVO) führt (nur) eine signifikante Abweichung (des Aufstellortes eines Verkehrszeichens in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung) zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Der Verfassungsgerichtshof gesteht dem Verordnungsgeber bei Verordnungen gemäß § 44 Abs. 1 StVO „eine bestimmte Fehlertoleranz“ zu (VfGH 10.6.2024, V 66/2023, Rn 2.2.4). Diese Überlegungen, die Verkehrszeichen betreffen, können auch auf Fälle der Kundmachung einer Verordnung durch Bodenmarkierungen übertragen werden. Bei einer festgestellten Abweichung von lediglich sechs Zentimetern gegenüber dem in § 55 Abs. 8 StVO normierten Distanzmaß von 30 cm kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von einer signifikanten Abweichung gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hegt daher keine Bedenken hinsichtlich der Kundmachung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes.

Nur der Vollständigkeit halber wird noch folgendes ausgeführt:

Eine Verordnung ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt (VfGH 10.06.2024, GZ V16/2023, Rn 2.4.). Eine solche Abweichung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht prüfte die Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch der Vollständigkeit halber auch in diese Richtung. Eine solche Abweichung würde beispielsweise vorliegen, wenn sich vor der Schulgasse 21 eine gelbe Linie befunden hätte, obwohl der Verordnungstext ein Halte- und Parkverbot vor diesem Straßenstück gar nicht vorsieht. Auch diese Konstellation liegt aber nicht vor:

Die Verordnung, mit der das gegenständliche Halte- und Parkverbot erlassen wurde, hat die Geschäftszahl MA46—DEF/2363668/2022/HOT. Das Verwaltungsgericht nahm in diesen Verordnungsakt Einblick. Die Verordnung lautet unter anderem: „Gemäß § 43 Abs. 1b, d StVO werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 27.3.2023 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet: […] Pkt. 6.26“

Der Punkt 6.26 der bezughabenden Niederschrift lautet: „In Wien 18., Schulgasse 21 bis 23 (Anmerkung: Der Beschwerdeführerin wird das Abstellen vor der Schulgasse 21 angelastet), ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung gem. Plan ZNr 18-2686/2 verboten. Diese Verordnung ist durch entsprechende nichtunterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO kundzumachen.“

Die Kundmachung (angebrachte Bodenmarkierung) entspricht damit dem Wortlaut des Verordnungsbeschlusses. Auch in dieser Hinsicht ist die Verordnung somit gesetzmäßig.

5. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Schutzzweck der Norm sei durch das angelastete Verhalten nie beeinträchtigt gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei § 24 Abs. 1 lit. p StVO um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, weshalb der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155).

Es ist daher von der Verwirklichung der objektiven Tatseite auszugehen.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Vielmehr lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie hätte sich über Nacht nicht getraut, ihr Fahrzeug dort die ganze Nacht über zu parken, darauf schließen, dass sie damit gerechnet hat, dass das Parken an dieser Örtlichkeit rechtswidrig ist und sich damit aber abgefunden hat.

6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen § 24 Abs. 1 lit. p StVO 1960 verstößt.

Die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes verhängte Strafe (10 % des Strafrahmens) erweist sich insgesamt als tat- und schuldangemessen, dies selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Vermögens- und Einkommensverhältnisse der BF und, dass keine Vormerkungen aufliegen.

Im Übrigen war mangels Angabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Grundsätzliche Unzulässigkeit der Revision für die Beschwerdeführerin:

Die Unzulässigkeit einer Revision durch die Beschwerdeführerin resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von weniger als € 750,-- und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,— hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).

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