LVwG W VGW-031/046/1996/2024-11

VGW-031/046/1996/2024-11Landesverwaltungsgericht07.01.2025

Regest

Normprüfungsverfahren, Normprüfungsantrag, Verordnungsprüfung, Parkordnung, Schräg- und Längsparkordnung, Aussparung, Bodenmarkierung, Wegfall der tatsächlichen Grundlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/046/1996/2024-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.046.1996.2024.11

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Mag. Schmied im Verfahren über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Bescheid vom 04.01.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 7 StVO ausgesprochenen Ermahnung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG den

A n t r a g

der Verfassungsgerichtshof möge

1. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

2. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) in Wien 19. Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

3. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine Längsparkordnung in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

4. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine Längsparkordnung in Wien 19., Lißbauergasse gegenüber der Ordnungsnummer 3-5 vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben.

B e g r ü n d u n g

I. Anlassfall:

Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, wurde für die Lißbauergasse im 19. Wiener Gemeindebezirk eine besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) verordnet. Die Kundmachung erfolgte durch Anbringung von Bodenmarkierungen am 10.4.1997. Die besondere Parkordnung sieht auf der einen Seite der Lißbauergasse Schrägparkplätze vor, auf der anderen Seite Längsparkplätze (in denen parallel zur Fahrbahn geparkt werden kann). Die Reihe an Längsparkplätzen wird einige Male durch Aussparungen unterbrochen, in denen das Parken nicht erlaubt ist.

Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29.8.2023, MA 46 – DEF/2023987/2022/HOT, wurde in der Lißbauergasse vor ON 4 eine Sperrfläche verordnet und am 1.9.2023 kundgemacht. Diese Sperrfläche ist jedoch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang.

Am 10.10.2023 wurde das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin um 21:25 Uhr gegenüber Lißbauergasse 3-5, also auf jener Seite, in der Längsparkplätze mit Aussparungen vorgesehen sind, abgestellt vorgefunden. Dabei ragte der hintere Teil des Fahrzeugs über den Bereich des Längsparkplatzes hinaus und stand damit auf einer Aussparung. Wieso sich an dieser Stelle eine Aussparung befindet und sohin die Reihe an Längsparkplätzen unterbrochen wird, ist nicht ersichtlich. Weder eine Garagenausfahrt oder sonstige Ausfahrt noch ein Hauseingang finden sich neben der Aussparung. Es befindet sich lediglich eine Einfriedung (niedriger Zaun) neben der Aussparung. Diese Einfriedung schirmt den Vorgarten eines dort befindlichen Wohnhauses ab.

Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4.1.2024, GZ ..., wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 10.10.2023 um 21.15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in 1190 Wien, Lißbauergasse gegenüber ON 3-5 insofern nicht entsprechend der Bodenmarkierung abgestellt zu haben, als beide Hinterräder außerhalb der Längsparkmarkierung abgestellt waren. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

Gegen diese Ermahnung erhob die Beschuldigte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Sie brachte vor, die Aussparung, auf der sie zum Teil ihr Auto abgestellt hatte, habe vor vielen Jahren einer Tankstelle als Aus- und Einfahrt gedient. Nun gäbe es die Tankstelle aber schon länger nicht mehr. Stattdessen stünde an der Tatörtlichkeit nunmehr ein Wohnhaus, das an der Stelle der Aussparung keine Aus- oder Einfahrt mehr habe. Die Verordnung, auf die die Ermahnung fußt, sei somit invalidiert. Die Voraussetzungen, die damals für die Erlassung der bestimmten besonderen Parkordnung gegeben waren, seien nun weggefallen. Die verordnungserlassende Behörde hätte Kenntnis davon gehabt, dass jene Umstände, die einst zur Erlassung der Verordnung führten, nun weggefallen sind, zumal die Beschwerdeführerin am 21.02.2023 über die „Sag’s Wien-App“ dem Magistrat der Stadt Wien diesen Missstand mitgeteilt und um die Einleitung eines verkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ersucht habe. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis VfSlg 16.366, wonach der VfGH in Bezug auf § 96 Abs. 2 StVO ausgesprochen hätte, dass Überprüfungen von Verordnungen alle zwei Jahre erfolgen müssten. Im vorliegenden Fall sei diese 2-Jahres-Prüf-Frist aber ohnehin irrelevant, denn im Erkenntnis VfSlg 16.366 habe der VfGH festgehalten, dass eine Verordnung selbst innerhalb dieser zweijährigen Frist invalidieren könne, wenn der zuständigen Behörde die Umstände, welche für die damalige Erlassung ausschlaggebend waren, vorzeitig angezeigt worden wären, was im vorliegenden Beschwerdefall geschehen sei.

Am 5.4.2024 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Foto von der Tatörtlichkeit vor. Auf diesem ist ersichtlich, dass dort, wo sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, keine Haus oder Grundstückseinfahrt vorhanden ist. Das von ihr abgestellte Fahrzeug ragte über die Bodenmarkierungen hinaus auf einen Teil der Fahrbahn, wo sich zum Zeitpunkt der Kundmachung der Parkordnung im Jahr 1997 eine Tankstelle mit Ein- und Ausfahrt befunden hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es dort seit der Errichtung eines Neubaus keine Tankstelle und auch keine Ein- und Ausfahrt mehr gebe. Es gebe auch keine Abschrägungen, sodass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin gegenständlich missachtete Bodenmarkierung ersichtlich sei. Dass das unstrittig von der Beschwerdeführerin zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellte Fahrzeug zum Teil außerhalb der Bodenmarkierung abgestellt war, wurde nicht bestritten.

II. Rechtslage:

§ 9 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011, lautet:

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

(4a) Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.

(5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.

(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

(8) Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.“

§ 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022 lautet:

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, MA46-V19-4229/96, lautet auszugsweise:

„V E R O R D N U N G

Gemäß § 43 Abs. 1 lit b werden folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 4.12.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO.“

Der der Verordnung angeschlossene Aktenvermerk vom 4.12.1996 lautet auszugsweise:

„6. Ergebnis:

a) Die Verordnung der beidseitigen besonderen Parkordnung (Längsparkordnung) wird aufgehoben, in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse.b) Verordnet wird eine besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) in Wien 19, Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse, lt. beiliegender Planskizze. […] Beiliegendes Plan-Aktstück ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung.“

5. Der beiliegende Plan weist folgende Parkordnung aus:/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250107_VGW_031_046_1996_2024_11_00/image001.png

III. Zur Zulässigkeit des Antrags:

1. Präjudizialität:

Die angefochtene Verordnung bildet eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte ihr Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung abgestellt. Die betreffende Bodenmarkierung dient der Kundmachung der vom Verwaltungsgericht angefochtenen Verordnung. Sollte die Verordnung aufgehoben werden, so verliert auch die Bodenmarkierung, die Kundmachungsmittel der Verordnung ist, an Gültigkeit, weshalb der Beschwerde-führerin ein Missachten der Bodenmarkierung nicht mehr vorgehalten werden könnte. Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des vorgelegten Verordnungsaktes durch Anbringen der entsprechenden Bodenmarkierungen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

Die vom Verwaltungsgericht Wien zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wurde, hängt somit maßgeblich davon ab, ob die den Bodenmarkierungen zugrundeliegende Verordnung zum Tatzeitpunkt (am 10.10.2023 um 21.15 Uhr) gesetzmäßig – so die belangte Behörde – oder invalidiert und somit gesetzwidrig – so die Beschwerdeführerin – war.

2. Anfechtungsgegenstand und -umfang:

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Verordnung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der VfGH die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden.

Die verordnete besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) wird vom Verordnungsgeber in Form einer Planskizze dargestellt, die er zum wesentlichen Bestandteil der Verordnung erklärte. Nachdem die Planskizze eine untrennbare Einheit mit dem restlichen Verordnungstext bildet, bleibt für einen kleineren Anfechtungsgegenstand als die komplette Verordnung kein Raum. Würde das Verwaltungsgericht beispielsweise nur die Planskizze anfechten und würde diese aufgehoben, verbliebe ein inhaltsleerer Torso, da dann ein restlicher Verordnungsteil verbliebe, der lautet „Verordnet wird eine besondere Parkordnung gemäß dem Aktenvermerk“, wobei der Aktenvermerk aufgrund der fehlenden Skizze keinerlei Angaben und Darstellungen über diese Parkordnung enthielte.

Angefochten wird daher die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach.

Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilen, wird in eventu die gegenständliche Verordnung nur insoweit angefochten als in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine besondere Parkordnung in Wien 19. Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse bzw. nur die gegenständlich maßgebliche Längsparkordnung bzw. nur der gegenständlich maßgebliche Teil dieser Längsparkordnung vorgesehen wird.

3. Auswirkungen der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache:

Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß aussprechen, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig ist oder zum Tatzeitpunkt gesetzwidrig war bzw. die angefochtene Verordnung aufheben, hätte das Verwaltungsgericht Wien mangels Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens die angefochtene Ermahnung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungs-bestimmung im Sinne des § 57 Abs. 2 VfGG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.

IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene besondere Parkordnung, insbesondere die Aussparung der Längsparkplätze im Bereich der Lißbauergasse gegenüber ONr. 3-5, wurde ausweislich der Planskizze des Verordnungsaktes verordnet, um die Zu- und Abfahrt zur damaligen Tankstelle zu ermöglichen.

In der Anzeige des Magistrats, in der als Tatzeit der 10.10.2023 angeführt ist, ist durch die beigefügten Lichtbilder erkennbar, dass die in den Jahren 1996/1997 noch existente Tankstelle nun nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr ist darauf zu sehen, dass an der betreffenden Örtlichkeit ein Wohnhaus steht, vor dem sich eine Einfriedung (niedriger Zaun) befindet, um den dortigen Vorgarten abzuschirmen.

Bereits am 21.02.2023 hat die Beschwerdeführerin den Magistrat der Stadt Wien nachweislich über die geänderten örtlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt und angeregt, die besondere Parkordnung den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Das Verwaltungsgericht vermag angesichts der Tatsache, dass gegenwärtig keine Ein- oder Ausfahrt an der Tatörtlichkeit mehr besteht und auch zur Tatzeit nicht bestand, keinen der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 1960 angeführten Gründe erkennen, weshalb eine meterlange Aussparung der Längsparkplätze und somit indirekt ein Parkverbot, erforderlich wäre. Die angefochtene Verordnung war daher spätestens mit 21.02.2023 (Zeitpunkt der Meldung der Beschwerdeführerin der veralteten Parkordnung an den Magistrat), vermutlich bereits schon früher (seit dem Abriss der Tankstelle) nicht mehr erforderlich im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960. Durch den für die Behörde erkennbaren Wegfall der tatsächlichen Grundlage wurde die Verordnung gesetzwidrig (vgl VfGH 22.9.2021, V102/2021 und VfGH 01.03.2022, V 239/2021). Erkennbar war der Wegfall der tatsächlichen Gründe für die Behörde, weil ihr diese am 21.02.2023 durch die Beschwerde-führerin nachweislich mitgeteilt wurden.

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