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VGW-152/104/1024/2024•LVwG W VGW-152/104/1024/2024
VGW-152/104/1024/2024Landesverwaltungsgericht03.01.2025
Staatsbürgerschaft, Verlust, Wiedererwerb, chinesische Staatsangehörigkeit, staatenlos, positive Willenserklärung, Feststellungsbescheid, Unionsbürgerschaft, Verhältnismäßigkeit, Privat- und Familienleben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., StA: staatenlos, vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 3. Juni, 7. Oktober und 16. Dezember 2024
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer A. B., geboren am ... in C., China, die österreichische Staatsbürgerschaft mit 17. Oktober 2020 gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit verloren hat und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr österreichischer Staatsbürger ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 übermittelte die österreichische Botschaft Peking der Wiener Landesregierung (im Folgenden: "belangte Behörde") diverse Unterlagen des Beschwerdeführers und ersuchte um die Einleitung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich seiner österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023, ... (im Folgenden: "angefochtener Bescheid"), zugestellt am 15. Dezember 2023, stellte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 1 StbG 1985 fest, der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft mit 17. Juli 2015 gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit verloren und sei im Sinne dieser Bestimmung nicht österreichischer Staatsbürger. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der belangten Behörde sei am 29. Juni 2023 eine Kopie eines auf A. B.s Namen lautenden Personalausweises der Republik China, ausgestellt am 17. Juli 2015 und mit Gültigkeit bis 17. Juli 2035, übermittelt worden. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei nicht gestellt worden, geeignete Nachweise über einen nicht erfolgten Wiedereintritt in den chinesischen Staatsverband nicht vorgelegt worden. Die vorgelegte Entlassungsurkunde vom 21. April 2023 ändere nichts am festgestellten Sachverhalt.
3. Mit Eingabe vom 11. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung, sondern lediglich einen auf Verlängerung seines alten Personalausweises gestellt. Aus der vorgelegten Entlassungsurkunde könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die erfolgte Entlassung am 21. April 2023 keine chinesische Staatsbürgerschaft mehr innehatte.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt einlangend am 16. Jänner 2024 zur Entscheidung vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte öffentliche mündliche Verhandlungen am 3. Juni, 7. Oktober und 16. Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und teilweiser Anwesenheit der belangten Behörde durch. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2024 schloss das Verwaltungsgericht Wien das Beweisverfahren.
II. Sachverhalt
Zum Beschwerdeführer und zum ursprünglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
1. Der Beschwerdeführer, A. B., wurde am ... in C., Volksrepublik China, geboren.
2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 verlieh die oberösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom selben Tag.
Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur chinesischen Staatsbürgerschaft
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung der VR China von 4. Dezember 1982 idF vom 11. März 2018 lauten:
"II. Kapitel Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
Art 33 Alle Personen, die die Staatsangehörigkeit der VR China besitzen, sind Bürger der VR China.
Alle Bürger der VR China sind vor dem Gesetz gleich.
Der Staat achtet und schätzt die Menschenrechte.
Jeder Bürger genießt die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte und muss gleichzeitig die in der Verfassung und in den Gesetzen vorgeschriebenen Pflichten erfüllen."
[...]
Art 50 Die VR China schützt die legitimen Rechte und Interessen der im Ausland sesshaften chinesischen Staatsangehörigen und schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen der zurückgekehrten, im Ausland sesshaft gewesenen chinesischen Staatsangehörigen sowie der in China lebenden Familienangehörigen der im Ausland sesshaften chinesischen Staatsangehörigen."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 10. September 1980 lauten:
"§ 1 [Anwendungsbereich]
Dieses Gesetz findet auf den Erwerb, den Verlust und die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit der VR China Anwendung.
§ 2 [Chinesische Staatsangehörigkeit]
Die VR China ist ein einheitlicher Nationalitätenstaat; alle Angehörigen dieser Nationalitäten besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit.
§ 3 [Keine doppelte Staatsangehörigkeit]
Die VR China erkennt die doppelte Staatsangehörigkeit chinesischer Bürger nicht an.
§ 4 [Geburt in China]
Eine Person, bei der die Eltern oder ein Elternteil chinesische Bürger sind und die in China geboren wurde, besitzt die chinesische Staatsangehörigkeit.
[...]
§ 8 [Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung]
Personen, deren Antrag auf Einbürgerung in China genehmigt wird, erwerben die chinesische Staatsangehörigkeit; Personen, deren Antrag auf Einbürgerung in China genehmigt wird, dürfen ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht beibehalten.
§ 9 [Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung im Ausland]
Im Ausland sesshafte chinesische Bürger, die sich freiwillig im Ausland einbürgern lassen oder die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren automatisch die chinesische Staatsangehörigkeit.
§ 10 [Entlassung aus der Staatsangehörigkeit]
Chinesische Bürger können sich bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen aufgrund eines zu genehmigenden Antrages aus China ausbürgern lassen:
(1) sie sind enge Verwandte eines Ausländers;
(2) sie sind im Ausland sesshaft;
(3) es liegen andere angemessene Gründe vor.
§ 11 [Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit durch Entlassung]
Personen, deren Antrag auf Ausbürgerung in China genehmigt wird, verlieren die chinesische Staatsangehörigkeit.
[...]
§ 13 [Wiedereinbürgerung]
Ausländer, die früher chinesische Staatsangehörige waren, können, wenn angemessene Gründe vorliegen, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in China stellen; nach Genehmigung ihres Antrages dürfen sie ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht beibehalten.
§ 14 [Antragsverfahren]
Zum Erwerb, Verlust oder zur Wiedererlangung der chinesischen Staatsangehörigkeit ist, mit Ausnahme des in § 9 vorgesehenen Falles, ein entsprechendes Antragsverfahren durchzuführen. Der Antrag für eine Person unter 18 Jahren kann von deren Eltern oder anderen gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
§ 15 [zuständige Behörden für Antrage]
Die für Staatsangehörigkeitsanträge zuständigen Behörden sind im Inland die örtlichen Ämter für öffentliche Sicherheit der Städte und Kreise und im Ausland die diplomatischen Vertretungen und Konsulate Chinas.
§ 16 [Genehmigungsbehörden]
Anträge auf die Einbürgerung, die Ausbürgerung und die Wiedereinbürgerung in China werden vom Ministerium für Öffentliche Sicherheit der VR China überprüft und genehmigt. Nach der Genehmigung wird vom Ministerium für Öffentliche Sicherheit eine [entsprechende] Urkunde ausgestellt."
5. Interne Bestimmungen des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Entwurf zur versuchsweisen Durchführung) vom 7. April 1981:
[...]
"6. Abschnitt: § 8 bestimmt: 'Personen, deren Antrag auf Einbürgerung in China genehmigt wird, erwerben die chinesische Staatsangehörigkeit; Personen, deren Antrag auf Einbürgerung in China genehmigt wird, dürfen ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht beibehalten.' Nach dieser Bestimmung müssen die ursprüngliche Registrierung des Aufenthalts und des Haushalts von Ausländern, die als Ausländer oder Staatenlose in China sesshaft sind, nachdem ihr Antrag auf Einbürgerung genehmigt worden ist, sofort gelöscht [und] die Aufenthaltsbescheinigung für Ausländer eingezogen werden [und] die Registrierung des Haushalts als Chinesen erledigt werden. Im Hinblick auf die Nichtbeibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit können je nach ihren tatsächlichen Umständen unterschiedliche Regelungen Anwendung finden: (1) Die Genehmigung der Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit bei dem betreffenden Staat; (2) automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates; (3) die ausländischen Ausweise werden durch Fristablauf unwirksam [und] der Inhaber erledigt keine Verlängerung; (4) eine Person erklärt schriftlich den Verzicht auf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit und übergibt die Ausweise der ausländischen Staatsangehörigkeit, die sie ursprünglich innehatte.
7. Abschnitt: § 9 bestimmt: "Im Ausland sesshafte chinesische Bürger, die sich freiwillig im Ausland einbürgern lassen oder die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren automatisch die chinesische Staatsangehörigkeit. Die hier angesprochenen 'im Ausland sesshaften chinesischen Bürger' bezeichnen im Ausland sesshafte und ins Ausland emigrierte chinesische Staatsangehörige und ihre Nachkommen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Hinblick auf diesen Teil chinesischer Bürger, die eingebürgert wurden oder die ausländische Staatsangehörigkeit erhalten haben, ist es nicht erforderlich, zunächst die Formalitäten der Entlassung aus der chinesischen Staatsangehörigkeit zu erledigen; wir erkennen ihre ausländische Staatsangehörigkeit unmittelbar an. Aber 'im Ausland sesshafte chinesische Bürger' umfasst nicht von der VR China offiziell entsandtes Personal (wie etwa Personal der Botschaften und Konsulate der VR China und anderer Organe, Personal der Auslandshilfe und Austauschstudenten) und Personal, das vorübergehend aus privatem oder offiziellem Anlass das Land verlässt. Dieser Paragraph findet jedoch Anwendung, wenn jemand aus privatem Anlass vorübergehend das Land zum Familienbesuch verlässt, nicht zurückkehrt, im Ausland sesshaft wird und die ausländische Staatsangehörigkeit erlangt. Dieser Paragraph wird auch nicht angewendet auf Landsleute in Hongkong und Macau. Hongkong und Macau sind Territorium der VR China, stehen aber unter der Zuständigkeit Englands und Portugals, [sodass] die Umstände besonders sind; daher können Inhaber von Pässen, die von den örtlichen Hongkong-englischen oder Macau-portugiesischen Ämtern ausgegeben wurden, nicht nach den Bestimmungen über den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit behandelt werden, [und] ihre englische oder portugiesische Staatsangehörigkeit wird nicht anerkannt. Die Bestimmungen in der Vergangenheit, nach denen diese Personen als Ausländer galten [und] ihre Hongkong-englischen oder Macau-portugiesischen Pässe anerkannt werden konnten, müssen geändert werden. Wenn im Hinblick auf Inhaber von Passen anderer Staaten und Inhaber von Passen Englands und Portugals der automatische Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit anerkannt wird, besitzen sie die ausländische Staatsangehörigkeit.
Im Ausland sesshafte Bürger der VR China, die nicht eingebürgert wurden oder die ausländische Staatsangehörigkeit erhalten haben, deren Entlassung aus der chinesischen Staatsangehörigkeit auch nicht genehmigt worden ist, die aber Inhaber eines Staatenlosenausweises sind, der ihnen von dem Staat ausgestellt wurde, in dem sie sich aufhalten, können im Allgemeinen wie Chinesen behandelt werden, wenn sie ins Land [dh nach China] zurückkehren, [und] der Staatenlosenausweis, den sie innehaben, wird nicht anerkannt. Wenn sie verlangen, einen Pass der VR China zu erhalten, kann dieser im Allgemeinen gemäß den Bestimmungen ausgestellt werden, [und] die Erledigung der Formalitäten der Wiedereinbürgerung in China ist nicht erforderlich.
8. Abschnitt, § 10 bestimmt drei Voraussetzungen für die Entlassung chinesischer Bürger aus der chinesischen Staatsangehörigkeit. Bei der Durchführung dieses Paragraphen ist es erforderlich zu beachten: Erstens, im Ausland wird [im konkreten Fall] gefordert, dass im Ausland sesshafte chinesische Staatsangehörige
in diesen Staat eingebürgert werden; als Ausnahme zu den Bestimmungen des 7. Abschnittes kann auf Verlangen dieser Person [,die sich einbürgern lassen will,] eine Bescheinigung über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, wenn es nach den Bestimmungen über die Einbürgerung [des einbürgernden Staates] erforderlich ist, dass eine Einbürgerung erst möglich ist, nachdem [diese Person] eine Bescheinigung aber die Entlassung aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit innehat. Zweitens, im Inland wird die ausländische Staatsangehörigkeit so weit wie möglich reduziert oder nicht erhöht. Daher sind Prinzipien bei der Behandlung von Verlangen der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit chinesischer Bürger: Jeder im Ausland sesshaften [Person] Annehmlichkeit anbieten, bei jeder ins Ausland emigrierenden [Person] großzügig sein, bei jeder [Person] mit Wohnsitz im Inland streng sein. Unter den folgenden Umständen kann die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit genehmigt werden: (1) [eine Person] verlangt die Ausreise, [um im Ausland] sesshaft zu werden, sie entspricht den Voraussetzungen für die Ausreise, [und] das Zielland kann die Einreise auch genehmigen; (2) [eine Person ist im Ausland sesshaft und] für die Einbürgerung in diesen Staat wird verlangt, dass [diese Person] zunächst aus der chinesischen Staatsangehörigkeit entlassen wird; (3) Ausländer, die ein chinesisches Kind adoptiert haben, verlangen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, [damit das Kind] die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern annimmt; (4) der Ehegatte eines Ausländers verlangt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in den ausländischen Staat, um eine ausländische Rente oder Beihilfe zu erhalten; (5) um Vermögen zu erben, verlangt [eine Person] nach der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit die Einbürgerung in einen ausländischen Staat; (6) ein chinesischer Bürger mit unvermischter ausländischer Abstammung verlangt energisch die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft und die Wiedereinbürgerung im Ausland.
Unter folgenden Umstanden wird die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht genehmigt: (1) Kenntnis von Staatsgeheimnissen; (2) Verbrecher, die gerade eine Freiheitsstrafe verbüßen, [und Personen, welche] die Mütze von Grundherren, Großbauern, Konterrevolutionären und üblen Elementen tragen; (3) der Spionage verdächtige [Personen] und andere [Personen, deren] Strafrechtsfälle noch nicht erledigt sind. [Bei Personen, die] in China sesshaft sind, nach einem ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht die ausländische Staatsangehörigkeit erlangen können, [und die] um Ausländer zu werden, die Entlassung aus der chinesischen Staatsangehörigkeit verlangen, wird die Entlassung aus der chinesischen Staatsangehörigkeit im Allgemeinen nicht genehmigt."
6. Der Beschwerdeführer verlor am 2. Dezember 2005 die chinesische Staatsbürgerschaft ex lege.
Zum Wiedererwerb der chinesischen Staatsbürgerschaft
7. Der Beschwerdeführer nahm nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die chinesische Staatsbürgerschaft am 17. Oktober 2020 wieder an. Die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft und der ex lege-Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit war den chinesischen Behörden bekannt. Der Wiedererwerb erfolgte auf Willenserklärung des Beschwerdeführers hin. Einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellte der Beschwerdeführer vor Wiedererwerb nicht.
Mit 21. April 2023 wurde der zu diesem Zeitpunkt in C., China, aufhältige Beschwerdeführer nach erfolgtem Wiedererwerb der chinesischen Staatsbürgerschaft auf Antrag hin aus dem chinesischen Staatsverband entlassen. Der Beschwerdeführer ist seitdem staatenlos.
Zu den persönlichen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft
8. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete von 2001 bis 2017 in Österreich und war nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft als [Beruf anonymisiert] aktiv.
9. Der Beschwerdeführer war in erster Ehe seit ...2008 mit Frau D. E., geboren am ..., verheiratet und hat mit ihr eine Tochter, F. B., geboren am ... in G., die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind. Die Scheidung erfolgte am ...2017. Ein vertiefter Kontakt besteht weder zur Tochter noch zur Ex-Ehefrau. Seit ... ist Frau D. E. in zweiter Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger H. I., geboren am ..., verheiratet und heißt seitdem Frau D. E.-I..
Der Beschwerdeführer ist seit ...2018 mit Frau J. K., geboren am ..., verheiratet und hat mit ihr eine weitere Tochter, L. B., geboren am ... in C..
Seit 2017 lebt der Beschwerdeführer teilweise, seit Beginn der Corona-Pandemie bis dato gänzlich in C., China.
Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine in C. lebenden Eltern und arbeitet im Restaurant seiner Mutter. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von ca. 2000 bis 3000 Euro, seine Ehefrau ein Einkommen aus einer Tätigkeit bei M. in Höhe von 1200 bis 1300 Euro. Der Beschwerdeführer leistet 300 Euro Unterhalt an seine Tochter in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat sowohl Kontakt zu [Personengruppe anonymisiert] in Österreich als auch Freunde in China.
Der Beschwerdeführer hatte bis 2022 eine Eigentumswohnung in Österreich, seit 2003 eine geerbte Eigentumswohnung seiner Eltern in China.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
10. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft über den Verlust der chinesischen Staatsbürgerschaft und die Strafbarkeit der Weiterverwendung der chinesischen Reise- und Staatsangehörigkeitsdokumente belehrt.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Anforderung des Aktes der Oberösterreichischen Landesregierung ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, Beischaffung der maßgeblichen chinesischen Rechtslage, Einholung einer Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Peking, der (erfolglosen) Einholung einer Stellungnahme der chinesischen Botschaft in Wien sowie der Einholung von Auszügen aus Verwaltungsstrafregistern.
Zum ursprünglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
1. Die Feststellung (II.1.) zu Geburtsdatum und -ort des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Geburtsurkunde und dem Reisepass in dem von der oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Akt (ONr. 25 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien; Seiten 26, 37 des Aktes ...) und der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 7).
2. Die Feststellungen (II.2) zur Verleihung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 174 des Aktes der belangten Behörde).
Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur chinesischen Staatsbürgerschaft
3. Die Feststellungen (II.3. bis 5.) zur chinesischen Rechtslage ergeben sich aus Pißler/von Hippel in Bergmann/Ferid (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2022), 246. Lieferung, S 22 ff (ONr. 5 sowie ergänzend ON 35).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122; VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045).
4. Die Feststellungen (II.6.) zum ex lege-Verlust der chinesischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der Verleihungsurkunde betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft (AS 174) in Verbindung mit § 9 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Zum Wiedererwerb der chinesischen Staatsbürgerschaft
5. Die Feststellungen (II.7) zur Wiederannahme der chinesischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus mehreren im Verfahren hervorgekommenen Umständen: Zum einen legte der Beschwerdeführer selbst einen sogenannten Haushaltsregisterauszug (Hukou) vor, der gemäß der Rechtslage nur chinesischen Staatsbürgern offensteht (vgl. zur rechtlichen Qualität die Stellungnahme des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten; ONr. 45 sowie unten die Ausführungen zur chinesischen Rechtslage). Im Gegensatz zur belangten Behörde geht das Verwaltungsgericht Wien hingegen nicht davon aus, dass bereits der Ausstellung des Personalausweises ein Antrag auf Wiederannahme der chinesischen Staatsbürgerschaft zugrunde lag. Dies deshalb, weil bis zur Ausstellung des Haushaltsregisterbuches am 17. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer Meldezettel (Accommodation Registration Forms) für Ausländer ausgestellt wurden. Sohin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verlängerung des chinesischen Personalausweises mit 17. Juli 2015 verschwiegen hatte, was sich insofern auch mit dem in der letzten Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers deckt. Dass die genannten Dokumente (Personalausweis, Hukou) nur chinesischen Staatsbürgern offenstehen, wurde seitens des Beschwerdeführers nach Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten entgegen dem ursprünglichen Vorbringen nicht mehr bestritten. Für das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch offensichtlich, dass "die ursprüngliche Registrierung des Aufenthalts und des Haushalts von Ausländern, die als Ausländer oder Staatenlose in China sesshaft sind, nachdem ihr Antrag auf Einbürgerung genehmigt worden ist, sofort gelöscht [und] die Aufenthaltsbescheinigung für Ausländer eingezogen werden [und] die Registrierung des Haushalts als Chinesen erledigt werden" müssen (§§ 8, 13 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetztes iVm dem 6. Abschnitt der Interne[n] Bestimmungen des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Es besteht sohin mit Umstellung der Accommodation Registration Forms (für Ausländer) auf das Haushaltsregisterbuch (für chinesische Staatsangehörige) mit 17. Oktober 2020 kein Zweifel, dass zum einen die chinesischen Behörden von der erfolgten Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft wussten und mit der erfolgten Ausstellung der Haushaltsregistrierung ein Antrag auf Wiederannahme der chinesischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer einherging (vgl. § 14 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes). Dies ist auch schlüssig mit der später erfolgten vom Beschwerdeführer vorgelegten "Kündigung" der chinesischen Staatsbürgerschaft bzw. des Haushaltsregisters am 21. April 2023 (AS 142 f.) in Einklang zu bringen (vgl. dazu § 10 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes). Hätte der Beschwerdeführer die chinesische Staatsbürgerschaft nach ex lege-Verlust im Jahr 2005 nicht wieder erworben, wäre auch eine zusätzlich hinzukommende Entlassung nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch die vorgebrachte Verwaltungsstrafe vom 25. April 2023 (Beilage J zur ONr. 50) nichts, zumal darin die Nichtregistrierung als Ausländer im Zusammenhang mit der Einreise am 5. Februar 2020 sanktioniert wurde, ein Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht Wien noch keinen Wiedererwerb der chinesischen Staatsbürgerschaft annimmt. Im Übrigen ist deren Authentizität auf Grund des ins Leere führenden QR-Codes fraglich. Die zuletzt übermittelte Accommodation Registration Form vom 18. Juni 2024 (ONr. 20) passt wieder ins Bild, zumal der Beschwerdeführer mit 21. April 2023 aus der chinesischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine Bestätigung des Notariats in C. mit dem Inhalt anzufordern und vorzulegen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederannahme der chinesischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nicht stattgegeben, zumal das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer im Verfahren bereits dazu aufgefordert (ONr. 24) und auch mehrfach Fristerstreckungen (ONr. 27 und 29) gewährt hatte, um entsprechende Nachweise vorzulegen, ohne dass ein entsprechendes Dokument seitens des vertretenen Beschwerdeführers schriftlich oder auch im Rahmen der drei mündlichen Verhandlungen beigebracht wurde. Der zuletzt gestellte Antrag war sohin offensichtlich gestellt worden, um das Verfahren zu verzögern, ohne dass von einer Änderung des für das Verwaltungsgericht Wien bereits geklärten Sachverhalts auszugehen war.
Aus der erfolgten "Kündigung (im Sinne der Entlassung aus der chinesischen Staatsbürgerschaft) ergibt sich folglich auch die Feststellung zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, die er für den Fall der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft ins Treffen führte.
Die Feststellung zum nicht erfolgten Antrag des Beschwerdeführers auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Zu den persönlichen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft
6. Die Feststellungen (II.8.) zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und China ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 7, 35, 50), die im Einklang mit den vorgelegten Dokumenten (AS 77 ff.) und auch dem Versicherungsdatenauszug (AS 215 ff.) steht.
7. Die Feststellungen (II.9.) zu seinem Familienleben in Österreich und in China, seinen Einkommens-, Vermögensverhältnissen und Unterhaltsleistungen sowie seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die im Einklang mit den vorgelegten Dokumenten (AS 87 ff., 93) und dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (AS 204 ff.) steht. Die Feststellung zum nicht vertieften Kontakt zu Tochter und Ex-Frau folgert das Verwaltungsgericht Wien daraus, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, welche Schule seine Tochter derzeit besucht, noch, ob die Ex-Frau einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht (ONr. 7). Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Ex-Frau und Tochter ergibt sich aus dem Staatsbürgerschaftsregister (AS 207 und 210).
8. Die Feststellungen (II.10.) zur Belehrung ergibt sich aus dem Staatsbürgerschaftsakt der oberösterreichischen Landesregierung (AS 29 des Aktes ...)
IV. Rechtliche Grundlagen
Die §§ 27 und 28 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. 311/1985, und § 42 leg.cit. idF BGBl. I 122/2009, lauten auszugsweise:
"Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27.(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt;
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(4) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
[...]
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung.
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht."
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Es kommt weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334) noch, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege und auch unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014). Ist die Staatsbürgerschaft verloren, vermag auch eine nachträgliche Bewilligung ihrer Beibehaltung den Verlust nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014). Auch eine allfällige weitere Entlassung aus der wiederangenommenen Staatsangehörigkeit ändert daran nichts (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227).
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG 1985 dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen.
2. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 2. Dezember 2005 mit 17. Oktober 2020 wiedererworben. Der Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht gestellt.
Damit steht im Beschwerdefall fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 17. Oktober 2020 verloren hat.
3. Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob der von Gesetzes wegen vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. insb. EuGH vom 12. März 2019, Rs C221/17, Tjebbes ua.) unverhältnismäßig ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477; 23.9.2020, Ro 2020/01/0014). Nach dieser Rechtsprechung ist in einem Fall, in welchem mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes auch ein Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einhergeht, zu prüfen, ob hinsichtlich der Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Aus dem vorzitierten Urteil des EuGH ist abzuleiten, dass in Verfahren, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen (vgl. auch EuGH 18.1.2022, Rs C-118/20, J.Y.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass nach den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union im Urteil Tjebbes zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach §°27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegensteht (u.a. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/01/0250).
In seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 2021, Ra 2020/01/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit im Falle der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, unter anderem zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hat, um auf diesem Weg sein Privat- und Familienleben fortzusetzen, wobei die Beantragung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022; VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134; VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014). Auch ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen, dass eine etwaige Staatenlosigkeit der betroffenen Person nicht auf den ex-lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zurückzuführen ist, sondern auf den späteren neuerlichen Verzicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit (vgl. auch VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186).
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiters zu berücksichtigen, dass es der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG 1985 erfordert, eine fremde Staatsbürgerschaft auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung – sohin einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person – zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits wiederholt entschieden, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität, sowie die Gegenseitigkeit, der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zu Grunde liegen, schützen will (EuGH 2.3.2010, Rs C135/08, Janko Rottmann, Rn 51; 12.3.2019, Rs C-221/17, Tjebbes ua, Rn 33), weshalb im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die Konsequenz einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ist.
Überdies ermöglicht § 28 StbG 1985 jedem österreichischen Staatsbürger, der eine fremde Staatsbürgerschaft erwerben will, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt für Fälle, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder etwa auch durch Verleihung erworben wurde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019). Der bereits mit BGBl. 394/1973 zur Vermeidung von Härtefällen (Erläut. zur RV 729 BlgNR 13. GP, 7) in das StbG 1965 eingefügte und seitdem in § 28 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 normierte Tatbestand, dass "aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund" die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik liegt, ist demnach auch dann erfüllt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Ausgehend davon hat auch die unterlassene Stellung eines auf § 28 StbG 1985 gestützten Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor (Wieder)Annahme der fremden Staatsangehörigkeit im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso wie das erwähnte Interesse des Staates an der besonderen Verbundenheit und Loyalität mit seinen Staatsbürgern Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu auch VfGH 26.6.2019, E 2283/2019; VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203; 22.10.2020, Ra 2020/01/0371). Gerade die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dieser im Lichte des Art 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken hatte, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1302/2019 mit Bezug auf EuGH 12.3.2019, Rs C-221/17; VfGH 3.10.2019, E 3457/2019).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Rs C-135/08, Janko Rottmann, ist überdies zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (hier Antrag auf Wiedererwerb nach Art. 13 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes), wobei dies nicht eine fehlende Möglichkeit zur Erwirkung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei den nationalen Behörden und eventuell den nationalen Gerichten hinsichtlich der Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats aus unionsrechtlicher Sicht ausgleichen vermag (EuGH 5.9.2023, Rs C689/21, Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 54)
Hinsichtlich des von der belangten Behörde vorgebrachten Zeitpunktes der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist Folgendes auszuführen:
Eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung (VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022 Rn 25). Bei der fraglichen Prüfung ist die individuelle Situation der betroffenen Person sowie die ihrer Familie zu beurteilen, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (vgl. EuGH 12.3.2019, Rs C221/17, Tjebbes u. a., Rn. 44; 5.9.2023, Rs C689/21, Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 54).
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist. Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl (bei Minderjährigen) zu berücksichtigen (vgl. EuGH 12.3.2019, Rs C‑221/17, Tjebbes u.a. Rn 45 und EuGH 18.1.2022, Rs C‑118/20, Wiener Landesregierung Rn 61).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zuletzt ausgesprochen, dass der für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu berücksichtigende Zeitpunkt jener Zeitpunkt ist, zu dem die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erworben oder wiedererlangt hat, da der Zeitpunkt, zu dem diese Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt wird, zu den festgelegten legitimen Kriterien gehört, von denen der Verlust der Staatsangehörigkeit abhängt (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs C-684/22 bis C-686/22, S.Ö. u.a. Rn 64; EuGH 5.9.2023, Rs C-689/21, Udlændinge- og Integrationsministeriet Rn 56).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich dieser Zeitpunkt auf die jeweilige nationale Rechtslage bzw. die Umstände, die beim Verlust der Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen sind (bspw. wie in den Ausgangsfällen die Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat oder die Bindung zum Herkunftsstaat) bezieht (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs C-684/22 bis C-686/22, S.Ö. u.a. Rn 61 iVm Rn 64; EuGH 5.9.2023, Rs C-689/21, Udlændinge- og Integrationsministeriet Rn 42 ff. iVm Rn 56).
Bei der Gesamtbeurteilung der im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägenden öffentlichen Interessen mit dem Familien- und Privatleben ist hingegen die Frage relevant, ob "die Folgen [...] die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden"; sohin beinhaltet diese offenkundig (auch) eine pro futuro gerichtete Beurteilung der Folgen des Verlusts im Verhältnis zur Entwicklung der privaten Umstände (arg: Folgen, Entwicklung), was folglich (auch) jene Umstände zwischen Eintritt des Verlusts und dem Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Gerichts erfassen muss (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs C-684/22 bis C-686/22, S.Ö. u.a., Rn 50; EuGH 5.9.2023, Rs C-689/21, Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn 54).
4. Der Beschwerdeführer lebte zwar etwas mehr als 15 Jahre in Österreich, verlegte jedoch seinen Aufenthalt bzw. Wohnsitz beginnend mit dem Jahr 2017 schrittweise wieder nach China, wo er im Jahr 2018 eine chinesische Staatsbürgerin heiratete, mit welcher er seit dem Jahr … ein gemeinsames Kind hat. Mit seiner Tochter in Österreich besteht ein loser Kontakt. Auch wenn seine Tochter und seine Ex-Frau österreichische Staatsbürgerinnen sind, ändert sich sohin mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft nichts im Hinblick auf das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC, zumal auch in den letzten Jahren ein solches in Österreich nicht bestanden hat. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Besuche nun allenfalls einer Visumspflicht unterliegt, erweist sich nicht als unverhältnismäßiger Nachteil. Dies trifft auch auf seinen Freundeskreis zu. Auswirkungen auf die Unterhaltsleistungen an seine Tochter in Österreich sind nicht zu erwarten, zumal er diesen auch bisher von China aus leistete.
Der Beschwerdeführer geht auch in C. – wie seine zweite Ehefrau – einer Berufstätigkeit nach, besitzt eine Eigentumswohnung und ist folglich auch im Stande, für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sorgen. In China leben – neben Ehefrau und zweiter Tochter – sowohl die Eltern als auch Freunde des Beschwerdeführers. Auswirkungen auf das Familien- und Privatleben in China, insbesondere im Hinblick auf seine Ehefrau und seine zweite Tochter, sind folglich ebenso nicht zu erwarten. Hinsichtlich seines Status in China steht dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedererwerb nach Art. 13 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes offen.
Der Beschwerdeführer musste insbesondere angesichts der entsprechenden Belehrung bei Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft wissen, dass damit die chinesische Staatsbürgerschaft ex lege verloren ging und die Weiterverwendung chinesischer Dokumente strafbewehrt ist. Schon daraus musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass die Wiederannahme der chinesischen Staatsbürgerschaft Auswirkungen auf seine österreichische und folglich die Unionsbürgerschaft haben würde.
Dem Beschwerdeführer steht es grundsätzlich auch offen, sollte er seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlegen wollen, sich nach den allgemeinen Regeln um einen Aufenthaltstitel und im Folgenden die österreichische Staatsbürgerschaft zu bemühen (bspw. nach § 10 Abs. 4 StbG oder abermals nach § 10 Abs. 6 StbG im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten [Tätigkeit anonymisiert] im besonderen Interesses Österreichs). Allfällig zu erbringende Sprachnachweise wären dem Beschwerdeführer zumutbar, von dem auszugehen ist, dass er seine bereits durchschnittlich guten Sprachkenntnisse in überschaubarerer Zeit auf ein dafür ausreichendes Niveau zu bringen vermag.
Darüber hinaus ist es weder Aufgabe des Staatsbürgerschaftsgesetzes noch des Unionsrechtes, jede Rechtsposition zu schützen, wenn der Rechtsinhaber bewusst und freiwillig durch (Wieder-)Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft dem staatsbürgerlichen Band abträgliche Handlungen unternimmt und zudem auch keine faktische Bindung in Form eines (Haupt-)Wohnsitzes oder Aufenthalts aufrechterhält.
Die zwischenzeitig eingetretene Staatenlosigkeit auf Grund der auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgten Entlassung aus der chinesischen Staatsbürgerschaft, ändert nichts an der Bewertung durch das Verwaltungsgericht Wien, zumal dies einerseits keine direkte Rechtsfolge des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ist (sondern Folge der vom Beschwerdeführer bewussten und freiwillig beantragten Entlassung aus dem chinesischen Staatsverband) und andererseits dem Beschwerdeführer zur Vermeidung der Staatenlosigkeit die erneute Annahme der chinesischen Staatsbürgerschaft offenstünde (vgl. § 13 des chinesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die in Österreich lebende erste Tochter, zumal auch die Mutter des Kindes österreichische Staatsbürgerin ist (§ 29 Abs. 1 StbG), wobei dies allenfalls in einem gesonderten Feststellungsverfahren gemäß § 42 StbG zu prüfen wäre.
Im Hinblick auf die in China lebende zweite Tochter des Beschwerdeführers L. B., geboren am ... in C., wird darauf hingewiesen, dass ein durch Annahme der chinesischen Staatsbürgerschaft bewirkter Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kinder des Beschwerdeführers jedenfalls in einem gesonderten Feststellungsverfahren nach § 42 StbG zu prüfen wäre, in denen abermals auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014, mwN).
Trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sind sohin keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sonstigen Nachteile für den Beschwerdeführer zu erwarten.
Ausgehend von all diesen Aspekten bringt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und folglich der Unionsbürgerschaft für den Beschwerdeführer keinen derart unverhältnismäßigen Nachteil mit sich, gemäß dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. des Gerichtshofes der Europäischen Union) von der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise abzusehen wäre. Selbst wenn man hinsichtlich der Folgen des Verlusts im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ausschließlich auf den Zeitpunkt des Verlusts abstellte, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und ist folglich mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen.
5. Die mündliche Verkündung ist aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rn 20). Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auch darauf.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Gerichtshofes der Europäischen Union ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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