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VGW-101/042/8347/2024•LVwG W VGW-101/042/8347/2024
VGW-101/042/8347/2024Landesverwaltungsgericht02.01.2025
Kostentragungsverfahren, Verpackungsverordnung, Kontrollen, Sachverständigengutachten, Amtssachverständige, Kostenvorschreibung, Umfang, Pauschalhonorar, Straferkenntnis, Umweltbundesamt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 3.4.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:
--Grafik nicht anonymisierbar—
Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab:
„Mit Schreiben vom 02.05.2024 erhebt die rechtsfreundliche Vertretung der A. GmbH Co KG fristgerecht Beschwerde gegen den ho. Kostenersatzbescheid vom 03.04.2024, GZ. ..., zugestellt am 08.04.2024.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sieht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legt die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Kostenersatzverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGVG 2013 ergeht zudem eine Mitteilung an die Partei über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, mit dem Hinweis, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Zum Beschwerdevorbringen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und ergänzend dazu Nachfolgendes angeführt:
§ 75 Abs. 3 AWG 2002 lautet: „Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 75 Abs. 3 AWG 2002 wird der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Auslegung dieser „Kann“-Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr ist diese zur Voschreibung der Kosten gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002 verpflichtet und hat keinen Ermessens-spielraum hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes bzw. dessen Höhe (vgl. dazu VwGH vom 08.07.2004, GZ 2004/07/0032, sowie LVwG Wien vom 13.12.2017, GZ VGW-101/056/6134/2017-8).
Zudem sei anzumerken, dass die B. GmbH, nunmehr C. GmbH, als nichtamtliche Finanzsachverständige, für die Durchführung der Überprüfung aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem BMK ein bereits vorab vereinbartes Pauschalhonorar in Rechnung stellte, welches sich nicht an allfälligen Verwaltungsstrafen misst.
Die Höhe des Aufwandersatzes der D. GmbH, als technische Amtssachverständige, errechnet sich ebenfalls unabhängig von allfälligen Verwaltungsstrafen, welche aufgrund der Anzeige wegen Übertretungen nach der Verpackungsverordnung im Rahmen des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens verhängt werden.
Das betroffene Unternehmen war zum Ersatz der entstandenen Kosten zu verpflichten, da im gegenständlichen Verfahren die Überprüfung gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002 Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat. Durch die Regelung des § 75 Abs. 3 AWG 2002 kommen die allgemeinen Kostentragungsbestimmungen des § 76 AVG 1991 nicht zur Anwendung (vgl. VwGH vom 08.07.2004, GZ 2004/07/0032).
Die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen kann gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1991 ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Bestellung der B. GmbH, nunmehr C. GmbH, zur nichtamtlichen Finanzsachverständigen, wurde der Umstand, dass keine geeigneten Finanzsachverständigen zur Verfügung standen, im Verwaltungsakt entsprechend festgehalten. Dieser Aktenbestandteil wird im Zuge der Aktenvorlage ebenfalls beigelegt (BMNT-UW.2.3.1/0087-V/6/2018 - Direktvergabe an nichtamtliche Sachverständige).
Die in der Beschwerde thematisierte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 3 AVG 1991 kommt bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nicht zur Anwendung (dazu VwGH vom 22.11.2000, GZ 98/12/0036 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 43).
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ersucht daher um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.
Beilagen:
Beschwerde gegen den Kostenersatzbescheid
Nachweis der Entrichtung der Beschwerdegebühr
BMNT-UW.2.3.1/0087-V/6/2018 - Direktvergabe an nichtamtliche Sachverständige
BMNT-UW.2.3.1/0100-V/6/2018 - Eigentümerweisung D. GmbH
BMNT-UW.2.3.1/0136-V/6/2018 - Verständigung A. GmbH Co KG
über Kontrolle gemäß § 75 AWG
Genehmigung eines weiteren Prüftages
Prüfbericht A. GmbH Co KG
2023-0.775.090 – Parteiengehör
... – Kostenersatzbescheid
2024-0.275.710 – Akteneinsicht (Parteiengehör und Kostenersatzbescheid als Inhalt
der Akteneinsicht wurden im Rahmen der Aktenvorlage an das VwG Wien nicht
beigelegt, um eine doppelte Zusendung der Akteninhalte zu vermeiden)“
Zu dieser Stellungnahme nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.7.2024 wie folgt Stellung:
„Zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ergänzt, dass gemäß § 75 Abs. 3 AWG zwischen „notwendigen Kosten“ und „besonderen Kosten“ unterschieden wird.
„Notwendige (allgemeine bzw gewöhnliche) Kosten, die bei einer behördlichen Überprüfung regelmäßig entstehen, dürfen nicht vorgeschrieben werden.“ (Scheichl/Zaunerl/Berl, AWG 2002 (2015) § 75 Abs. 3 AWG Rz.12)
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nimmt in seiner Begründung keine substanzielle Differenzierung zwischen nichtersatzfähigen „notwendigen“ und ersatzfähigen „besonderen“ Kosten vor. Es werden die D. GmbH und die B. GmbH— nunmehr C. GmbH— jeweils als Finanzsachverständige und technische Amtssachverständige angeführt, und die Kosten für deren Einschreiten werden dem Beschuldigten als Kostenersatz vorgeschrieben.
Der Beschuldigte ist hierdurch in seinen Verteidigungsrechten dahingehend eingeschränkt, dass es für ihn nicht nachvollziehbar ist, in welchem Ausmaß es sich hierbei tatsächlich um notwendige Kosten und nicht um ersatzfähige besondere Kosten handelt.
Ergänzend wird festgehalten, dass gemäß § 52 AVG die Behörde für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Lediglich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen dennoch zulässig, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen konkreten Gründen eine Beziehung eines Amtssachverständigen nicht möglich war bzw dass durch die Beiziehung von der D. GmbH und der B. GmbH — nunmehr C. GmbH — eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung nicht zu erwarten gewesen war, hat der Beschwerdeführer als verfahrenseinleitende Partei weder die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt noch angeregt. Schon gar nicht hat er die Beziehung der nichtamtlichen Sachverständigen beantragt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügbaren Amtssachverständigen nicht geeignet wären.
Des Weiteren war dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt, welche Kosten mit der Beiziehung von der D. GmbH und der B. GmbH — nunmehr C. GmbH — entstehen würden, sodass der Beschwerdeführer mangels Aufforderung auch nicht bekannt geben konnte, welcher Betrag für die erwachsenden Sachverständigengebühren nicht überschritten werden hätte sollen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen daher nicht vor.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen Ersatz dieser Gebühren durch den Beschwerdeführer vor:
Es mag zwar zutreffend sein, dass § 52 Abs 3 VwGVG den Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen iSd § 76 AVG dem Bestraften auferlegt und zu diesen Barauslagen auch Sachverständigengebühren zählen.
Gemäß § 76 Abs 1 iVm Abs 5 AVG hat für diese jedoch nur dann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, aufzukommen, wenn sie weder nach den Verwaltungsvorschriften von Amts wegen zu tragen noch durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Zumal § 76 Abs 5 AVG anordnet, dass die den Sachverständigen zustehenden Gebühren — falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben — von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, erweist sich eine Überwälzung der Gebühren auf den Beschwerdeführer als ungerechtfertigt.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich die Kostenersatzpflicht aus § 75 Abs. 3 AWG bzw. § 52 AVG ergibt, so steht einer Auferlegung der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen dennoch die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über die voraussichtlichen Gebühren hatte und sich auch nicht dazu geäußert hat, weichen Betrag diese nicht überschreiten dürfen.
Es ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allein schon aus einer potentiellen Bestrafung drohenden Folgen gezwungen war, auf eigene Kosten einen rechtsfreundlichen Vertreter beizuziehen und im Fall der Abweisung der Beschwerde ohnedies zu einem Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von 20 % verpflichtet wäre. Es ist daher nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer, dem selbst keinerlei Kostenersatz für die erforderliche Rechtsvertretung zusteht, zusätzlich zu allfälligen Verfahrenskosten auch noch die Gebühren eines (nichtamtlichen) Sachverständigen aus einem nicht einschlägigen Fachgebiet, übernehmen sollte.
Abschließend ist hinsichtlich des Straferkenntnisses anzuführen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfolgreich angefochten hat und diese von dem Verwaltungsgericht aufgehoben wurden. § 75 Abs 3 AWG normiert, „Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.“
In Anbetracht dessen, dass durch das Erkenntnis des VWG Wien ein Teil der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht rechtskräftig geworden ist, sind die erforderliche Voraussetzungen für die Auftragung der Sachverständigenkosten nicht gegeben. Die Behörde ließ anlässlich der Kontrolle umfangreiche Überprüfungen durch Sachverständigen durchführen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten für den Teil der Vorwürfe, den er erfolgreich entkräftet hat, einen Kostenersatz vorzuschreiben. Durch eine solche Vorschreibung würde der Beschuldigte letztendlich für Vorwürfe bestraft, die er bereits erfolgreich entkräftet hat.
Die in ihrem Umfang zu umfangreichen Überprüfung durch die herangezogenen Sachverständigen hat zur teilweisen Aufhebung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen durch das VWG Wien geführt. Es erscheint daher unverhältnismäßig und ungerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten der Sachverständigen aufzuerlegen, insbesondere wenn ein Teil des Straferkenntnisses aufgehoben wurde und nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise vorbehalten“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt und den im Bescherdeverfahren vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich:
Am 23.8.2018, am 27.8.2018 und am 10.9.2018 erfolgte eine Überprüfung der Beschwerdeführerin durch Sachverständige der B. GmbH und der D. GmbH gemäß § 75 AWG betreffend die Einhaltung der Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung 2014 i.V.m. der Verpackungsabgrenzungsverordnung für das Kalenderjahr 2017 durch die Beschwerdeführerin.
Mit einvernehmlichem Gutachten dieser beiden Gesellschaften (vgl. das im erstinstanzlichen Akt erliegende übereinstimmende Gutachten der beiden Gutachtergesellschaften) wurden zahlreiche Verstöße gegen die Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014 festgestellt.
Das Gutachten gelangte zu nachfolgendem Prüfungsergebnis:
„6 Prüfungsergebnis
Die Besichtigung und Begehung des Unternehmens wurden ermöglicht. Die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte wurden gegeben sowie die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt und Einsicht gewährt.
Prüferseits konnte anhand der Aufzeichnungen bzw. Betriebsbegehung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 folgendes festgestellt werden:
Die geprüfte Gesellschaft war im Prüfungszeitraum kein Vertragspartner bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen.
Der Umsatz betrug rund € 9.850.000,00.
Im geprüften Unternehmen fielen keine Verpackungen ausländischer Lieferanten an (siehe T.Z. 5.1.1).
Eine Vorlizenzierung des im Unternehmen angefallenen Verpackungsmaterials inländischer Lieferanten war auf den Eingangsrechnungen großteils ausgewiesen (siehe T.Z. 5.1.2).
Im Prüfungszeitraum wurden 6.407,9 kg Sushi-Boxen aus Kunststoff Haushalt nicht lizenziert in Verkehr gesetzt (siehe T.Z. 5.3.1).
Vom geprüften Unternehmen wurden im Prüfungszeitraum keine Abpackvorgänge durchgeführt (siehe T.Z. 5.3.2)
Durch den Import verpackter Handelswaren und den Verkauf an inländische Kunden wurden im Prüfungszeitraum folgende Verpackungsmengen nicht lizenziert in Österreich in Verkehr gesetzt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250102_VGW_101_042_8347_2024_00/image001.png
Eine elektronische Meldung gemäß Anhang 3 für die gewerblichen Verpackungsmengen erfolgte nicht (siehe T.Z. 5.3.3).
Vom geprüften Unternehmen wurden 2.043 kg Styroporverpackungen Haushalt und 107,56 kg Styroporverpackungen Gewerbe zurückgenommen. Die zurückgenommenen Styroporverpackungen wurden nachweislich verwertet (siehe T.Z. 5.3.5).
Während der Betriebsbegehung wurden die Verpackungseinheiten auch auf ihre Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung geprüft und dabei keine auffälligen Abweichungen festgestellt.
Ein Nachweis über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung der Verpackungen importierter Waren konnte aufgrund fehlender Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen nicht erbracht werden.“
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2019 ersuchte sie den Landeshauptmann von Wien, den Prüfbericht an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Erstmitbeteiligte Verantwortlichen zu übermitteln.
Der Magistrat der Stadt Wien leitete daraufhin mit Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 40 Abs. 2 VStG vom 13. März 2019 ein Strafverfahren ein. In der Folge holte sie mehrfach Stellungnahmen der (mittlerweile) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Zweitmitbeteiligten zum wechselseitigen Vorbringen ein.
Am 4. Mai 2022 erließ sie schließlich ein Straferkenntnis gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementärin der Beschwerdeführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, wobei im Spruch in der Rubrik „Datum/Zeit“ zunächst „01.01.2017 - 28.01.2019 (Dauerdelikt)“ angegeben ist.
Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin
1. ) als Verpflichtete im Sinne des § 18 VerpackV 2014 in der Zeit von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 unterlassen habe, hinsichtlich des von ihr in Verkehr gesetzten - der Art und Menge nach näher dargestellten - Einweggeschirrs gemäß § 18 iVm § 8 Abs. 1 VerpackV 2014 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen (Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm §§ 18 und 8 Abs. 1 VerpackV 2014);
2. ) als Verpflichtete im Sinne des § 13g Abs. 2 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 VerpackV 2014 unterlassen habe, in der Zeit von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich der von ihr in Verkehr gesetzten - der Art und Menge nach näher dargestellten - Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 1 VerpackV 2014 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen (Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 13g Abs. 2 leg. cit. und § 8 Abs. 1 VerpackV 2014);
3. ) als Verpflichtete im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 VerpackV 2014 unterlassen habe, in der Zeit von 1. April 2018 bis 28. Jänner 2019 hinsichtlich der von ihr in Verkehr gesetzten - der Art und Menge nach näher dargestellten - gewerblichen Verpackungen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die bis spätestens 31. März 2018 zu erstattende Meldung entsprechend Anhang 3 zur VerpackV 2014 über die im Kalenderjahr 2017 in Verkehr gebrachte Menge an gewerblichen Verpackungen zu erstatten (Verstoß gegen § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 VerpackV 2014);
4. ) als Verpflichtete im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 VerpackV 2014 für eine der Art und Menge nach näher dargestellte Verpackungsmenge (entsprechend den in Spruchpunkt 3. genannten gewerblichen Verpackungen)
a) in der Zeit von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 unterlassen habe, Maßnahmen für die Rücknahme dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 VerpackV 2014 zu treffen (Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 und 5 Z 1 VerpackV 2014);
b) in der Zeit von 1. Jänner 2017 bis zumindest 23. August, 27. August und 10. September 2018 (Zeitpunkte der Prüfung) unterlassen habe, den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anhang 3 der VerpackV 2014 festgelegten Angaben) für den Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 VerpackV 2014 zu führen (Verstoß gegen § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 und 5 Z 2 VerpackV 2014);
c) in der Zeit von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 unterlassen habe, geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Z 3 VerpackV 2014 zu treffen (Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 und 5 Z 3 VerpackV 2014);
5. ) als Verpflichtete im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 VerpackV 2014 für eine der Art und Menge nach näher dargestellte Verpackungsmenge (entsprechend den in Spruchpunkt 3. genannten gewerblichen Verpackungen) in der Zeit von 1. Jänner 2018 bis 31. März 2018 gemäß § 10 Abs. 7 VerpackV 2014 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen (Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 und 7 VerpackV 2014).
Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Beschuldigten dafür mehrere Geldstrafen, verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin für die verhängten Geldstrafen, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Gemäß der Begründung des Straferkenntnisses ging der Magistrat der Stadt Wien davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine „mittlerweile stattfindende“ Lizenznahme bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen im Zuge des Verfahrens nicht habe nachweisen können. Weiters sei durch die Beschwerdeführerin bislang keine Registrierung im eRAS-Stammdatenregister erfolgt, durch welches die Verpflichtung zur Meldung nach der VerpackV 2014 erfüllt hätte werden können. Eine Meldung gemäß Anhang 3 der VerpackV 2014 über das Kalenderjahr 2017 sei bislang nicht erfolgt. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um Dauerdelikte, bei welchen die Verjährungsfrist erst mit dem Datum der nachgeholten Meldung zu laufen beginne.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, in der Beschuldigte im Wesentlichen die Erfüllung des objektiven Tatbestandes und sein Verschulden bestritt sowie unzureichende Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere zum Vorliegen von Haushaltsverpackungen und zu den Verpackungsmengen) geltend machte.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.7.2022, Zl. VGW-003/004/7072/2022-2, wurde das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 und 2 VStG wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin Verwaltungsübertretungen in Form von Dauerdelikten in einem Tatzeitraum von 1. Jänner 2017 bis 28. Jänner 2019 zur Last gelegt und diese in den einzelnen Spruchpunkten konkretisiert habe, wobei die Tatzeiträume jeweils frühestens am 1. Jänner 2017 begonnen und bis längstens 28. Jänner 2019 angedauert hätten. Das Straferkenntnis stamme vom 4. Mai 2022, sodass unabhängig vom Beschwerdevorbringen der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zu prüfen sei.
Das Straferkenntnis sei nur hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfes zu prüfen, wobei in diesem in zeitlicher Beziehung durch die im Straferkenntnis genannte Tatzeit individualisiert werde. Tathandlungen, die einem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht worden seien, hätten bei der Prüfung der Verjährungsfrage außer Betracht zu bleiben. Mit Rücksicht auf die im Straferkenntnis genannten Tatzeiträume sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG (auch unter Berücksichtigung der Nichteinrechnung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz) bereits vor seiner Erlassung verstrichen gewesen und daher der Strafaufhebungsgrund der Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Gegen dieses Erkenntnis -und zwar ausdrücklich nur, soweit es sich auf die Spruchpunkte 1.), 2.), 3.) und 4.b) des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2022 bezieht – wurde seitens des der dazu gemäß § 87c Abs. 3 AWG 2002 berechtigten Bundesministerin eine Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.6.2023, GZ Ra 2022/07/0186, wurde der Revision Folge gegeben und das Erkenntnis im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„12 2.2. § 31 Abs. 1 und 2 VStG lauten:
„Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
13 Die relevanten Bestimmungen des AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 193/2013 lauteten bis 10. Dezember 2021:
„Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
§ 13g. (1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
...
2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
...
(2) Primärverpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
...
(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
...
Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
§ 13i. Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
...
Verjährung
§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
...“
14 Die VerpackV 2014 lautete in ihrer hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. II Nr. 184/2014 bis 31. Dezember 2021 auszugsweise:
„2. Abschnitt - Pflichten für Haushaltsverpackungen
Systemteilnahme
§ 8. (1) Primärverpflichtete für Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen.
...
3. Abschnitt - Pflichten für gewerbliche Verpackungen
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen.
§ 10. ...
(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
...
(5) Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 oder den §§ 6 oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß § 3 Z 9 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 14 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 14 verwertet und dies dem Primärverpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 3 Z 8) jährlich zu führen und ist gemäß § 22 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch einen Vermerk auf der gewerblichen Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der gewerblichen Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
...
(7) Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
...
5. Abschnitt - Einweggeschirr und -besteck
Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck
§ 18. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.“
15 2.3. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage des Verjährungsbeginns ausschließlich anhand der von der belangten Behörde zur Last gelegten Tatzeiträume zu prüfen sei. Die Revisionswerberin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Verjährungsbeginn sich unabhängig vom konkret verfolgten Tatzeitraum nach § 31 Abs. 1 VStG bestimme und es sich bei den von der Revision umfassten Delikten um Dauerdelikte handle, deren Begehung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sodass die betreffenden Verjährungsfristen (insbesondere für die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG) noch nicht zu laufen begonnen hätten.
16 2.4. Dazu ist zunächst auf die Funktion des Tatzeitraums für die Verfolgung von Dauerdelikten und die zeitliche „Erfassungswirkung“ des behördlichen Straferkenntnisses einzugehen:
17 Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243, mwN).
18 Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl. VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250).
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens sind im Spruch anzuführen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094, mwN).
20 In dem Umstand, dass einem Beschuldigten in einem Straferkenntnis nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. VwGH 19.6.2010, 2010/09/0149, mwN). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens kann nicht dazu führen, dass der Betreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. VwGH 23.9.2004, 2001/07/0136, und 28.12.2020, Ra 2020/10/0165, je mwN).
21 Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch „Sache“ im Sinne des (nunmehr) § 50 VwGVG, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080, mwN; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des § 50 VwGVG, wozu das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist (vgl. erneut VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018, und 21.4.2021, Ra 2020/02/0252, mwN).
22 Dem Verwaltungsgericht war es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.
23 Davon zu unterscheiden ist jedoch der Beginn der Verjährungsfristen für die verfolgte Tat. § 31 Abs. 1 VStG stellt dafür im Fall eines Dauerdelikts - also insbesondere bei Pönalisierung des Aufrechterhaltens eines rechtswidrigen Zustandes - auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass die Verjährung eines Dauerdelikts nicht eingetreten sein kann, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch aufrecht war (vgl. VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153).
24 Wenn also in einem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis das Ende des verfolgten Tatzeitraums eines Dauerdelikts mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgelegt wird, das strafbare Verhalten jedoch tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Dauert das strafbare Verhalten weiter an, so haben sie noch nicht zu laufen begonnen, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.
25 2.5.1. Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083, und 14.11.2019, Ro 2019/22/0002, je mwN).
26 Dem Zweitmitbeteiligten wird im vorliegenden Verfahren die Nichterfüllung einer Reihe von Verpflichtungen vorgeworden, die von der Erstmitbeteiligten im bzw. für das Kalenderjahr 2017 zu erfüllen gewesen und (nach den Feststellungen im behördlichen Straferkenntnis) bis zuletzt nicht erfüllt worden seien. Es ist daher für die von der Revision umfassten Delikte im Einzelnen zu klären, ob es sich jeweils um Verpflichtungen handelt, die auch nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen, und allenfalls dafür vorgesehener Fristen noch erfüllt werden können und müssen.
27 2.5.2. Zur Verpflichtung der Meldung der in Verkehr gesetzten Masse an Verpackungen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr (Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses) besteht bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996. Demnach folgt aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung (vgl. VwGH 27.6.2013, 2009/07/0138, unter Hinweis auf VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Diese Rechtsprechung kann auf die insoweit vergleichbare Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 VerpackV 2014 übertragen werden.
28 2.5.3. Geklärt ist in der Judikatur weiters bereits der Verjährungsbeginn für die Verpflichtung zur Führung des „Nachweises über die Rücknahme“ nach § 10 Abs. 5 Z 2 VerpackV 2014 (Spruchpunkt 4.b. des behördlichen Straferkenntnisses): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041, mwN, sowie VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162).
29 Im bisherigen Verfahren wurde nicht erörtert, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt der Erstmitbeteiligten die nachträgliche Beschaffung solcher Nachweise noch möglich war oder ist. Zu beachten sein wird insofern aber auch, dass dann, wenn ein Verpflichteter mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, ihn dies nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden (vgl. erneut VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041, mwN).
30 2.5.4. Betreffend die Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nach § 8 Abs. 1 (allenfalls iVm § 18) VerpackV 2014 in Konkretisierung von § 13g Abs. 2 bzw. § 13i AWG 2002 (Spruchpunkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses) ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Sammel- und Verwertungssystemen um Einrichtungen handelt, die in den §§ 29 ff AWG 2002 näher geregelt und jeweils durch die zuständige Bundesministerin genehmigt sind, wobei die Teilnahme als einem solchen System („Systemteilnahme“) jedenfalls den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erfordert (vgl. den Kontrahierungszwang für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme nach § 32 Abs. 2 AWG 2002 und die Festlegung einer Frist für den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme in § 8 Abs. 1 VerpackV 2014).
31 Betreffend den Zeitpunkt für die Erfüllung dieser Pflicht bestimmt § 8 Abs. 1 zweiter Satz VerpackV 2014 zunächst, dass der Primärverpflichtete binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen (bzw. Einweggeschirr -und besteck) erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen hat. Für die Frage, ob es sich bei der Nichtteilnahme um ein Dauerdelikt handelt (und wann dessen Begehung endet) ist daher zu klären, ob die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für bereits vergangene Zeiträume (also nachträglich) möglich und geboten ist.
32 Die Revisionswerberin verweist diesbezüglich auf § 13g Abs. 6 AWG 2002, wonach ein Primärverpflichteter nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies der zuständigen Bundesministerin nachzuweisen hat, sofern er an einem solchen nicht oder nicht ausreichend teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.
33 Diese Bestimmung geht auf die AWG-Novelle Verpackung, BGBl. I Nr. 193/2013, zurück. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2408 BlgNR 24. GP 7) führen dazu aus:
„Primärverpflichtete für Haushaltsverpackungen haben sich grundsätzlich eines Sammel- und Verwertungssystems zur Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten zu bedienen. ...
Stellt sich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle heraus, dass der Teilnahmepflicht nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wurde, so zieht dies nicht nur eine Verwaltungsstrafe und den Kostenersatz der Überprüfung nach sich, sondern auch die Verpflichtung zur nachträglichen Systemteilnahme. Eine nachträgliche Systemteilnahme ist auch bei der Feststellung einer nicht ausreichenden Teilnahme im Zuge von Kontrollen für die Sammel- und Verwertungssysteme zivilrechtlich zu vereinbaren. ...
Mit diesen Maßnahmen soll eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und sogenannte Trittbrettfahrermassen hintangehalten werden. ...“
34 Aus § 13g Abs. 6 AWG 2002 ergibt sich zunächst, dass eine nachträgliche Systemteilnahme zumindest nach einer Bestrafung grundsätzlich möglich (und verpflichtend) ist. Aus den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass damit eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und „Trittbrettfahrermassen“ hintangehalten werden sollen. Die Revision führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass davon auszugehen sei, dass Haushaltsverpackungen bzw. Einweggeschirr von den Letztverbrauchern - unabhängig von der konkreten Systemteilnahme des betreffenden Primärverpflichteten - in die Haushaltssammlung für Verpackungen eingebracht werden. Die Zahlung der Teilnahmegebühr soll dabei einen Ausgleich zu den Kosten der Haushaltssammlung darstellen. Entrichtet der Verpflichtete keine Teilnahmegebühr, so werden diese Kosten der Sammlung und Verwertung von den korrekt teilnehmenden Unternehmen getragen, was eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt.
35 Aus diesen von den Gesetzesmaterialien gestützten Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme nicht nur möglich, sondern auch jederzeit erwünscht und geboten ist. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass § 13g Abs. 6 AWG 2002 an sich nur die nachträgliche Systemteilnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens regelt und für diesen Fall eine zusätzliche Meldepflicht normiert.
36 Die nachträgliche Systemteilnahme nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 und § 8 Abs. 1 VerpackV 2014 unterscheidet sich insofern auch von der Komplementärlizensierung nach § 10 Abs. 7 VerpackV 2014, wonach Primärverpflichtete binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen haben, soweit sie Rücknahmeverpflichtungen nach Abs. 5 Z 2 (die für gewerbliche Verpackungen alternativ zur Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem bestehen) nicht erfüllen. Zu einer derartigen Regelung (§ 3 Abs. 9 VerpackVO 1996) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sie keine Auswirkung auf Verjährungsfristen hat, weil sie keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung der primär gebotenen Maßnahmen darstellt, sondern eine weitere Verpflichtung, die für den Fall der Nichterbringung der vorgeschriebenen Nachweise schlagend wird (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083). Demgegenüber ergibt sich aus der in § 13g Abs. 6 AWG 2002 angesprochenen nachträglichen Systemteilnahme aber die Möglichkeit einer rückwirkenden Erfüllung der (primären) Teilnahmeverpflichtung.
37 Somit ist das Delikt des Unterlassens der Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für einen konkreten Zeitraum (hier: das Kalenderjahr 2017) so lange nicht beendet, als keine (allenfalls nachträgliche) Teilnahme erfolgt, und die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG beginnen erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.
38 2.5.5. Die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 4.a), 4.b) und 5.) ihres Straferkenntnisses verfolgten Delikte (Unterlassen des Setzens von Maßnahmen für die Rücknahme von in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen [§ 10 Abs. 5 Z 1 VerpackV 2014], von Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten [§ 10 Abs. 5 Z 3 VerpackV 2014], sowie der rückwirkenden Systemteilnahme wegen Nichterfüllung der Rücknahmeverpflichtung [§ 10 Abs. 7 VerpackV 2014]) blieb unbekämpft (vgl. zum Begehungszeitraum derartiger Übertretungen VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083, zu vergleichbaren Bestimmungen der VerpackVO 1996).
39 3. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis durch die Annahme, die mit Spruchpunkten 1.), 2.), 3.) und 4.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. Mai 2022 angelasteten Delikte seien (ausgehend vom Ende des verfolgten Tatzeitraumes) verjährt, ohne dass es auf die von der belangten Behörde angenommene weiter andauernde Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes ankäme, mit Rechtswidrigkeit belastet.
40 Somit war das angefochtene Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.“
Die Beschwerdeverfahren wurde sodann vor dem Verwaltungsgericht Wien zur GZ VGW-003/004/7849/2023/E-22 fortgesetzt.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 wurde in der Verhandlung nachfolgender Spruch verkündet:
„I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) in Folge Zurückziehung eingestellt.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird der nur mehr gegen die Strafhöhe zu Spruchpunkt 4b) gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150 verhängt wird, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 4b gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 15 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
A. GmbH Co KG haftet für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“
In weiterer Folge wurde kein Ausfertigungsantrag gestellt, sodass das, das Verfahren abschließende schriftliche Erkenntnis als gekürzte Ausfertigung, welche mit 5.12.2023 datiert wurde, erlassen wurde.
Auf Grundlage dieses Erkenntnisses wurde in weiterer Folge der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2024 legte die belangte Behörde weitere Dokumente zur Belegung der Berechtigung der Kostenvorschreibung vor.
Im Vorlageschreiben für diese Dokumentenvorlage führt die belangte Behörde aus:
„in Bezug auf die mündliche Verhandlung am 08.10.2024, GZ: VGW-101/042/8347/2024-7, betreffend Kostenersatzverfahren der A. GmbH Co KG sende ich Ihnen, wie bereits telefonisch besprochen, die entsprechenden Erläuterungen sowie Beilagen zu.
Nachweis über die Zahlung der Sachverständigenkosten:
Zum Nachweis der Zahlung der Sachverständigenkosten sind die jeweiligen Zahlungsbelege aus dem Buchhaltungssystem beigelegt. Sowohl gegenüber der D. GmbH als auch der B. GmbH (nunmehr C. GmbH) wurde das Auftragsentgelt gesamtheitlich über eine Endabrechnung bzw. Teilrechnungen und nicht einzeln pro Prüffall ausbezahlt. Zum besseren Verständnis über die Zusammensetzung der jeweiligen Endbeträge sind die internen Sachverhalte über die Endabrechnungen beigelegt (BMNT-UW.2.3.10035-V62019 - Endabrechnung D. GmbH; BMNT-UW.2.3.10218-V62018 - Endabrechnung B. GmbH).
Beilagen:
AW Zahlungsnachweis BMK aus dem Jahr 2018_Teilrechnung 1 und 2 UBA
AW Zahlungsnachweis BMK aus dem Jahr 2018_Endabrechnung A. GmbH Co KG und
D. GmbH
BMNT-UW.2.3.10035-V62019 - Endabrechnung D. GmbH
BMNT-UW.2.3.10218-V62018 - Endabrechnung B. GmbH
Zur Zusammensetzung der Kostennote der B. GmbH:
Die Beauftragung der Finanzsachverständigen für das Jahr 2018 erfolgte im Wege einer Direktvergabe nach Einholung von Angeboten (siehe Beilage aus der Aktenvorlage vom 19.06.24 – BMNT-UW.2.3.1/0087-V/6/2018 - Direktvergabe an nichtamtliche Sachverständige). Die Einladung zur Anbotslegung finden Sie im Anhang dieser E-Mail.
Die konkrete Kostennote von € 2.040,00 (inkl. USt.) ergibt sich daraus, dass aufgrund des großen Prüfaufwandes ein zusätzlicher Prüftag nötig wurde.
Laut § 1 Punkt 1.2. Leistungsumfang des Werkvertrages (BMNT-UW.2.3.1/0087-V/6/2018 - Direktvergabe an nichtamtliche Sachverständige, S.5) ist für die Prüfung vor Ort im Durchschnitt ein Tag vorzusehen. Bei der Verdopplung des durchschnittlichen Prüfungsumfanges handelt es sich somit nicht mehr um eine Ergänzung kleineren Umfangs iSd. § 3 Abs. 2 des Werkvertrages. E contrario ergibt sich daraus, dass Ergänzungen größeren Umfangs nicht mehr im Rahmen des Pauschalentgeltes zu erbringen sind, sondern darüber hinaus verrechnet werden können.
In Beilage 4 Allgemeine Vertragsbedingungen der E-Mail zur Einladung zur Anbotslegung wird zudem unter Punkt 5. Zusätzliche Leistungen festgelegt, dass über nicht vorgesehene Leistungen vor der Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber herzustellen ist. Über den zusätzlichen Prüftag als nicht vorgesehene Leistung wurde aufgrund des unerwarteten Leistungsumfangs das Einvernehmen mit dem BMK eingeholt (siehe Beilage – Genehmigung eines weiteren Prüftages).
Beilage:
VerpackVO zur ElektroaltgeräteVO und zur BatterienVO
Zur Zusammensetzung des Aufwandersatzes der D. GmbH:
Seitens der D. GmbH erging beigefügtes Schreiben zur Aufschlüsselung des Aufwandersatzes auf das vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Beilage:
Ich hoffe, die noch ausständigen Fragen mithilfe dieser Nachreichung klären zu können.
Mit der bitte um vertraulichen Umgang mit den internen Aktenbestandteilen.“
Mit diesem Vorlageschreiben wurden nachfolgende Dokumente vorgelegt:
„bei der Firma A. GmbH Co KG waren umfangreiche Erhebungen notwendig um eine Mengenberechnung erstellen zu können.
Der in der Aufwandsersatzbestätigung ausgewiesene Betrag in Höhe von 1.740,- setzt sich zusammen aus:
•Reisekosten in Höhe von insgesamt 186,63 (es wurde an mehreren Tagen vor Ort geprüft)
•Zeitaufwendungen (Vorbereitung Kontrolle, Kontrolle vor Ort, Nachbereitung) in Höhe von 1.554,00 Euro (die Berechnung basiert auf dem Stundensatz laut Eigentümerweisung GZ: BMNT-UW.2.3.1/0100-V/6/2018 in Höhe von 82,50 €);
Die Summe würde 1.740,63 ergeben. Es wurde auf Euro abgerundet, daher 1.740,-.“
Diesem Schreiben wurden die Belege der Überweisung der im oa. Schreiben angeführten Kosten der D. GmbH an diese beigeschlossenn.
Sodann wurde ein behördeninterner Vermerk übermittelt, welcher die an die D. GmbH erfolgten Überweisungen im Hinblick auf die durch die im Akt erliegende Eigentümerweisung erfolgten Sachverständigentätigkeiten näher darlegt, und aufschlüsselt, welche Sachverständigenleistungen schwerpunktmäßig erbracht wurden.
Weiters wurde ein behördeninterner Vermerk übermittelt, welcher die an die B. GmbH erfolgten Überweisungen im Hinblick auf die von dieser angebotenen und in weiterer Folge durchgeführten finanzsachverständigen Unternehmensprüfungen näher darlegt. Demnach wurde vereinbarungsgemäß für jeden zusätzlichen Prüfungstag betreffend der Einhaltung der Verpackungsverordnung EUR 1.020,-- brutto in Rechnung gestellt.
Auch wurde das Einladungsschreiben der belangten Behörde an die B. GmbH, ein Anbot zu legen, übermittelt. In diesem Schreiben wird u.a. wörtlich ausgeführt:
„Im Zusammenhang mit den für heuer geplanten Kontrollen im Sinne von § 75 Abs. 2 AWG 2002, lädt Sie das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus ein, ein Angebot (unverbindliche Preisauskunft) als Finanzsachverständiger für Unternehmensprüfungen bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen aus der VerpackungsVO, der ElektroaltgeräteVO und der BatterienVO bis spätestens 20 April 2018 vorzulegen.
Die Prüfungen über das Kalenderjahr 2017 sind in einem Zeitrahmen von rund 3 Monaten (im Zeitraum von Juli bis September 2018) abzuwickeln.
Insgesamt sollen 50 Betriebe, verteilt über das gesamte Bundesgebiet, durch externe Sachverständige über das Kalenderjahr 2017 geprüft werden. Davon umfassen
18 Prüffälle nur die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der VerpackVO.
30 Prüffälle die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der VerpackVO und der ElektroaltgeräteVO und der BatterienVO
2 Vollmachtgeberprüfungen gemäß ElektroaltgeräteVO
Die Überprüfungen haben jedenfalls vor Ort einschließlich Betriebsbegehung in Zusammenarbeit mit einem Technischen Sachverständigen (der D. GmbH) und einem Finanzsachverständigen zu erfolgen.
Für die Prüfung vor Ort ist im Durchschnitt ein Tag vorzusehen (zuzüglich die Erstellung des Prüfberichtes; jeweils ein Prüfbericht für die Überprüfung gemäß VerpackVO, ein Prüfbericht für die Überprüfung gemäß ElektroaltgeräteVO und ein Prüfbericht für die Überprüfung gemäß BatterienVO).
Sie werden daher eingeladen, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus ein Angebot (unverbindliche Preisauskunft) zu legen:
I. über 10 Betriebsprüfungen gemäß VerpackungsVO mit
fixem Gesamtpauschalpreis pro Betriebsprüfung
Der Pauschalpreis hat sämtliche Spesen zu inkludieren, eine Staffelung der Preise in Abhängigkeit der Entfernung der zu prüfenden Unternehmen ist nicht zulässig.
und
II. über 10 Betriebsprüfungen gemäß VerpackungsVO und ElektroaltgeräteVO und BatterienVO mit
fixem Gesamtpauschalpreis pro Betriebsprüfung
Der Gesamtpauschalpreis hat sämtliche Spesen zu inkludieren, eine Staffelung der Preise in Abhängigkeit der Entfernung der zu prüfenden Unternehmen ist nicht zulässig.
Der Gesamtpauschalpreis ist in folgende 4 Subpauschalen aufzuschlüsseln:
1. Reisespesen, Einholung allgemeiner Informationen über das Unternehmen vor Ort und Einblicknahme in Unterlagen, die nicht speziell den Verpackungen, den Elektrogeräten bzw. den Batterien zugeordnet werden können (z.B. Betriebsbesichtigung, generelle Unternehmensdaten).
2. Spezifische Erhebungen, die den Verpackungsbereich umfassen inkl. Erstellung des Prüfberichtes.
3. Spezifische Erhebungen, die den Elektrogerätebereich umfassen inkl. Erstellung des Prüfberichtes
4. Spezifische Erhebungen, die den Batterienbereich umfassen inkl. Erstellung des Prüfberichtes.
Ad I. und II.
Bei der Kalkulation der Anzahl der zu prüfenden Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass die Prüfberichte spätestens 3 Wochen nach erfolgter Prüfung dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln sind.
In der Anbotslegung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nur jeweils diejenigen Personen als verantwortliche Prüfer vor Ort vorzusehen sind, die ein Hearing bzw. Testverfahren erfolgreich absolviert haben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anbot ausschließlich den Bereich des Finanzsachverständigen zu umfassen hat.
Die Leistungsbeschreibungen sind den Beilagen 1, 2 und 3 im Anhang zu entnehmen.
Für die Auftragsausführung gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind der Beilage 4 im Anhang zu entnehmen.
Darüber hinaus werden für die Auftragsausführung folgende Bestimmungen festgelegt:
Pro Prüffall wird eine fixe Pauschalvergütung vereinbart. Pro Prüffall kann im Falle eines vom Auftragnehmer zu verantwortenden Leistungsverzuges (nicht fristgerechte Übermittlung des Prüfberichtes) seitens des Auftraggebers eine Pönalstrafe von 5% der Pauschalvergütung je angefangener Woche in Abzug gebracht werden. Die Pönalstrafe je Prüffall ist mit maximal 50% der Pauschalvergütung begrenzt.
Im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren gegen geprüfte Unternehmen sind vom Auftragnehmer fallweise Stellungnahmen zu Rechtfertigungen der Beschuldigten zu erbringen bzw. Zeugenaussagen vor der Strafbehörde zu tätigen.
Stellungnahmen bzw. Zeugenaussagen im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren sind ebenfalls im Rahmen der fixen Pauschalvergütung zu erbringen.“
Diesem Aufforderungsschreiben waren „Allgemeine Vertragsbedingungen“ beigeschlossen, auf deren Grundlage das Anbot zu legen ist. In diesen wird unter Punkt ausgeführt:
„5. Zusätzliche Leistungen
Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren, sofern dies vergaberechtlich - insbesondere gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 BVergG 2006 - zulässig ist. Wird von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für diese zu leisten.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 8.10.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnittte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akt, insbesondere die Dokumentvorlage der belangten Behörde vom 7.10.2024) wird von der Partei zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Dem Beschwerdeführerinvertreter wird ein Ausdruck der Dokumentvorlage der belangten Behörde vom 7.10.2024, wobei interne Buchungsbelege betreffend die Überweisungen an die B. GmbH aufgrund der in diesen Belegen enthaltenen datengeschützten Informationen ausgenommen wurden, ausgehändigt, und wird eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.
Der Verhandlungsleiter erklärt, dass sich aus dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Überweisungsbeleg an die B. GmbH ergibt, dass der von der B. GmbH in Rechnung gestellte Betrag von der belangten Behörde auch tatsächlich an diese ausbezahlt worden ist.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Die beschwerdeführende Partei verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:
„Schon aufgrund des Gebots der Sachlichkeit können der Behörde angefallene Kosten, welche zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung geführt haben, nur dann in voller Höhe dem Unternehmen, welches das pönalisierte Tatbild nach dem AWG verwirklicht hat, vorgeschrieben werden, wenn auch alle in weiterer Folge von der Strafbehörde verhängten Strafpunkte zu Recht angelastet wurden. Wenn aber sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass einige der Strafpunkte zu Unrecht verhängt wurden, gebietet es die Sachlichkeit, dass die angefallenen Barauslagen nur im Verhältnis der ursprünglich verhängten Gesamtgeldstrafe zur rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe dem das Tatbild verwirklicht habende Unternehmen vorzuschreiben sind, daher nicht mehr vorgeschrieben werden darf.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1):
§ 75 Abs. 2 und 3 AWG lauten:
„(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 11a, 13 bis 13f, § 13j, den §§ 13m bis 13q, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Weiters ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, und im Zusammenhang mit den der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.
(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.“
Durch die Regelung des § 75 Abs. 3 AWG 2002 kommen die allgemeinen Kostentragungsbestimmungen des § 76 AVG 1991 nicht zur Anwendung (vgl. VwGH vom 08.07.2004, GZ 2004/07/0032).
§ 6 Abs. 3 UmweltkontrollG i.d.a.F. BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
„Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.“
§ 52 Abs. 1 bis 3 AVG lauten:
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
a) zur Forderung der B. GmbH:
Zu diesem Ergebnis hat man schon allein aufgrund des gegenständlichen Vorbringens der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 3.4.2024 zu gelangen, zumal im gesamten Verfahren kein gegenteiliges Indiz hervorgekommen ist.
Zudem erscheint dieses Vorbringen auch deshalb schlüssig, da dieser Umstand es nachvollziehbar und verständlich macht, dass die belangte Behörde im Hinblick auf Sachverständigenleistungen aus dem Bereich Finanzen mit der B. GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen hat.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht weiters hervor, dass im Hinblick auf die Finanzsachverständigentätigkeiten der B. GmbH im Rahmen von Kontrollen gemäß § 75 AWG pauschalierte Honorare vereinbart worden sind.
Durch die B. GmbH Gesellschaft wurde im Hinblick auf ein Gutachten zur Frage der Einhaltung der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung pro Betriebsprüfung ein Pauschalhonorar von EUR 1.020,-- (inkl. MwSt) angeboten.
Unter Zugrundelegung dieses Anbot wurde diese Gesellschaft von der belangten Behörde insbesondere zur gegenständlichen Begutachtungstätigkeit vertraglich verpflichtet.
Bei Zugrundelegung des Punkts 5) der vorgelegten allgemeinen Vertragsbedingungen und der Angabe in der Einladung zur Anbotslegung, dass regelmäßig für eine Betriebsprüfung lediglich ein Tag zu veranschlagen ist, ist zu folgern, dass es zumindest vertretbar ist, dass die beiden Vertragsparteien die Anbotlegung der B. GmbH dahingehend ausgelegt haben, dass das angebotene Pauschalhonorar für eine Betriebsprüfung „lediglich“ ein Pauschalhonorar für jeden Tag einer Betriebsprüfung darstellt.
Diese Auslegung erscheint auch deshalb schlüssig bzw. geboten, da in der von der belangten Behörde an die B. GmbH Gesellschaft übermittelten Aufforderung zur Anbotlegung keinerlei Anhaltspunkte geliefert wurden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine der in Auftrag zu gebenden Betriebsprüfungen auch mehr als einen Tag in Anspruch nehmen wird.
Gegenständlich waren für die Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin zwei Prüftage nötig, und wurde die Notwendigkeit der Prüfung auch an einem Tag von der B. GmbH Gesellschaft rechtzeitig angezeigt und von der belangten Behörde bewilligt.
Im Lichte des Punktes 5) der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es daher nicht zu beanstanden, dass seitens der B. GmbH für die gegenständliche Betriebsprüfung das doppelte Pauschalhonorar verrechnet wurde.
Der Prüfungsauftrag umfasste die umfassende Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Verpackungsverordnung.
Aufgrund dieser Überprüfung bejahte der Magistrat der Stadt Wien mehrere Übertretungen von Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung. Dies führte in weiterer Folge zur Erlassung des oa. Straferkenntnisses.
Durch das o.a. erste Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurden einige der angelasteten Spruchpunkte eingestellt.
Die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass diese Einstellungen auch zu einer entsprechenden Reduzierung der der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten zu führen habe.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst in einem Kostenvorschreibungsverfahren aufgrund der des § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG i.V.m. §§ 75ff AVG nur dann zu folgen wäre, wären für die sachverständigen Prüfungen zu den eingestellten Tatvorwürfen klar abgrenzbare Kosten entstanden, sodass zu folgern wäre, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten geringer gewesen wären, wäre keine sachverständige Überprüfung im Hinblick auf diese Tatvorwürfe erfolgt. Solch ein Sachverhalt liegt etwa dann vor, wenn ein Labor in lebensmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren den Auftrag erhält, getrennte Prüfungen im Hinblick auf bestimmte von der Behörde vermutete Verwaltungsübertretungen durchzuführen (vgl. zu dieser Konstellation etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463; 27.9.2023, Ra 2023/02/0040).
Solch eine Konstellation liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Kosten für die gegenständliche Sachverständigentätigkeit wären nicht geringer gewesen, wären die in weiterer Folge eingestellten Tatbildverwirklichungen nicht durch das gegenständliche Gutachten nahe gelegt worden, sodass es niemals zu zu deren Anlastung durch den Magistrat der Stadt Wien gekommen wäre. Dies deshalb, da die gegenständlichen Kosten auch dann im vollen Umfang erfolgt wären, wenn keine einzige Verwaltungsübertretung aus dem Gutachten abgeleitet werden hätte können bzw. wenn nur eine einzige Verwaltungsübertretung aus dem Gutachten abgeleitet werden hätte können.
Sohin wären selbst in einem Kostentragungsverfahren aufgrund der §§ 75ff AVG die vollen Kosten vorzuschreiben gewesen.
Nun ist aber evident, dass die gegenständlichen Kosten nicht aufgrund der §§ 75ff AVG, sondern auf Grundlage des § 75 Abs. 3 AWG vorgeschrieben wurden:
§ 75 Abs. 3 AWG ist eine lex specialis im Verhältnis zu den die allgemeinen Kostentragungsregelungen der §§ 75ff AVG.
Da § 75 Abs. 3 AWG
weder eine Einschränkung der Kostentragungspflicht durch eine Partei im Falle der Sachverständigenleistungserbringung durch Amtssachverständige,
noch eine Einschränkung der Kostentragungspflicht auf antragsbedürftige Verfahren,
noch eine Kostenteilungsregelung vorsieht,
sind aufgrund dieser Regelung alle der Behörde erwachsenen Sachverständigenkosten der Partei im Falle ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung vorzuschreiben.
Im Lichte des Zwecks des § 75 Abs. 3 AWG, die der belangten Behörde erwachsenen Kosten einer sachverständigen Kontrolle aufgrund einer Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes in vollem Umfang vorzuschreiben, wenn auf Grundlage dieser Sachverständigentätigkeit es zu einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung gekommen ist, waren daher jedenfalls in Fällen einer Kostenvorschreibung auf Grundlage des § 75 Abs. 3 AWG die vollen Kosten vorzuschreiben,
auch wenn einige von der Strafbehörde verhängte Bestrafungen wegen bestimmter angelasteter Verwaltungsübertretungen vom Verwaltungsgericht in weiterer Folge aufgehoben und die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden, sowie
unabhängig von der Frage, ob die Sachverständigentätigkeit durch nicht-amtliche oder amtliche Sachverständige erbracht worden ist.
Sohin bewirkt der Umstand, dass einige Spruchpunkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das zu diesen ergangene Verfahren eingestellt worden ist, keine Verringerung der Umfangs der Kostenersatzverpflichtung.
Ebenso bewirkt der Umstand, dass ein Teil der vorgeschriebenen Kosten der belangten Behörde im Hinblick auf die Honorierung von Amtssachverständigen erfolgt sind, nicht, dass diese Kosten nicht vorschreibbar sind.
Schon aufgrund der Bestimmung des § 75 Abs. 3 AWG waren diese durch den gegenständlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten in dem Umfang, als diese Kosten von der belangten Behörde der B. GmbH geschuldet waren, vorzuschreiben.
Da unbestritten die belangte Behörde über keine Finanzamtssachverständigen verfügt, wie im Übrigen auch im Falle eines Kostenvorschreibungsverfahrens aufgrund der §§ 75ff AVG die Bestellung der B. GmbH als Finanzsachverständige auf Grundlage des § 52 Abs. 2 AVG und die Vorschreibung der von dieser in Rechnung gestellten Kosten nicht zu beanstanden gewesen.
Auch geht aus der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 7.10.2024 hervor, dass für die gegenständliche Sachverständigentätigkeit der B. GmbH das von dieser begehrten (rechtmäßig) begehrte Honorar ausbezahlt worden ist. Es sind der belangten Behörde daher auch tatsächlich die von dieser im gegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die Forderung der B. GmbH vorgeschriebenen Kosten erwachsen.
Damit liegen im Lichte der unbeschränkten Kostenersatzvorgabe des § 75 Abs. 3 AWG die Voraussetzungen für die Vorschreibung dieser Kosten vor.
b) zur Forderung der D. GmbH:
Der Bund der Republik Österreich ist zu 100% Gesellschafter der D. GmbH, welche laut ihrem Unternehmenszweck insbesondere Sachverständigentätigkeiten für Bundesbehörden durchführt.
Durch die von der belangten Behörde vorgelegte Eigentümerweisung des Bundes der Republick Österreich an die D. GmbH wurde diese zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen von Prüfungen gemäß § 75 AWG verpflichtet.
Aus § 6 Abs. 3 UmweltkontrollG wiederum ergibt sich, dass die belangte Behörde der D. GmbH die ihr durch Prüfungen, wie der gegenständlichen, entstandenen Kosten zu ersetzen hat.
Schon aufgrund des Umstands, dass ein nicht-amtlicher Sachverständiger keiner Behörde bzw. deren Rechtsträger weisungsverpflichtet ist, ist zu folgern, dass die D. GmbH als Amtssachverständige an der gegenständlichen Gutachtenserstattung mitgearbeitet hat.
Damit folgt das erkennende Gericht nicht der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Beauftragung der D. GmbH unrechtmäßig erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich die Zulässigkeit der Beauftragung der D. GmbH als „nicht-amtliche“ Sachverständige unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 AVG. Diese Bestreitung geht nun aber deshalb ins Leere, da es sich bei dieser Gesellschaft um eine Amtssachverständige gehandelt hat.
Der Prüfungsauftrag umfasste die umfassende Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Verpackungsverordnung.
Aufgrund dieser Überprüfung bejahte der Magistrat der Stadt Wien mehrere Übertretungen von Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung. Dies führte in weiterer Folge zur Erlassung des oa. Straferkenntnisses.
Durch das o.a. erste Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurden einige der angelasteten Spruchpunkte eingestellt.
Die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass diese Einstellungen auch zu einer entsprechenden Reduzierung der der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten zu führen habe.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst in einem Kostenvorschreibungsverfahren aufgrund der des § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG i.V.m. §§ 75ff AVG nur dann zu folgen wäre, wären für die sachverständigen Prüfungen zu den eingestellten Tatvorwürfen klar abgrenzbare Kosten entstanden, sodass zu folgern wäre, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten geringer gewesen wären, wäre keine sachverständige Überprüfung im Hinblick auf diese Tatvorwürfe erfolgt. Solch ein Sachverhalt liegt etwa dann vor, wenn ein Labor in lebensmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren den Auftrag erhält, getrennte Prüfungen im Hinblick auf bestimmte von der Behörde vermutete Verwaltungsübertretungen durchzuführen (vgl. zu dieser Konstellation etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463; 27.9.2023, Ra 2023/02/0040).
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst in einem Kostenvorschreibungsverfahren aufgrund der des § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG i.V.m. §§ 75ff AVG nur dann zu folgen wäre, wären für die sachverständigen Prüfungen zu den eingestellten Tatvorwürfen klar abgrenzbare Kosten entstanden, sodass zu folgern wäre, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten geringer gewesen wären, wäre keine sachverständige Überprüfung im Hinblick auf diese Tatvorwürfe erfolgt. Solch ein Sachverhalt liegt etwa dann vor, wenn ein Labor in lebensmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren den Auftrag erhält, getrennte Prüfungen im Hinblick auf bestimmte von der Behörde vermutete Verwaltungsübertretungen durchzuführen (vgl. zu dieser Konstellation etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463; 27.9.2023, Ra 2023/02/0040).
Solch eine Konstellation liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Kosten für die gegenständliche Sachverständigentätigkeit wären nicht geringer gewesen, wären die in weiterer Folge eingestellten Tatbildverwirklichungen nicht durch das gegenständliche Gutachten nahe gelegt worden, sodass es niemals zu zu deren Anlastung durch den Magistrat der Stadt Wien gekommen wäre. Dies deshalb, da die gegenständlichen Kosten auch dann im vollen Umfang erfolgt wären, wenn keine einzige Verwaltungsübertretung aus dem Gutachten abgeleitet werden hätte können bzw. wenn nur eine einzige Verwaltungsübertretung aus dem Gutachten abgeleitet werden hätte können.
Sohin wären selbst in einem Kostentragungsverfahren aufgrund der §§ 75ff AVG die vollen Kosten vorzuschreiben gewesen.
Nun ist aber evident, dass die gegenständlichen Kosten nicht aufgrund der §§ 75ff AVG, sondern auf Grundlage des § 75 Abs. 3 AWG vorgeschrieben wurden:
§ 75 Abs. 3 AWG ist eine lex specialis im Verhältnis zu den die allgemeinen Kostentragungsregelungen der §§ 75ff AVG.
Da § 75 Abs. 3 AWG
weder eine Einschränkung der Kostentragungspflicht durch eine Partei im Falle der Sachverständigenleistungserbringung durch Amtssachverständige,
noch eine Einschränkung der Kostentragungspflicht auf antragsbedürftige Verfahren,
noch eine Kostenteilungsregelung vorsieht,
sind aufgrund dieser Regelung alle der Behörde erwachsenen Sachverständigenkosten der Partei im Falle ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung vorzuschreiben.
Im Lichte des Zwecks des § 75 Abs. 3 AWG, die der belangten Behörde erwachsenen Kosten einer sachverständigen Kontrolle aufgrund einer Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes in vollem Umfang vorzuschreiben, wenn auf Grundlage dieser Sachverständigentätigkeit es zu einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung gekommen ist, waren daher jedenfalls in Fällen einer Kostenvorschreibung auf Grundlage des § 75 Abs. 3 AWG die vollen Kosten vorzuschreiben,
auch wenn einige von der Strafbehörde verhängte Bestrafungen wegen bestimmter angelasteter Verwaltungsübertretungen vom Verwaltungsgericht in weiterer Folge aufgehoben und die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden, sowie
unabhängig von der Frage, ob die Sachverständigentätigkeit durch nicht-amtliche oder amtliche Sachverständige erbracht worden ist.
Sohin bewirkt der Umstand, dass einige Spruchpunkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das zu diesen ergangene Verfahren eingestellt worden ist, keine Verringerung der Umfangs der Kostenersatzverpflichtung.
Ebenso bewirkt der Umstand, dass ein Teil der vorgeschriebenen Kosten der belangten Behörde im Hinblick auf die Honorierung von Amtssachverständigen erfolgt sind, nicht, dass diese Kosten nicht vorschreibbar sind.
Für das Gutachten der D. GmbH wurde dieser, wie von der belangten Behörde durch einen Schriftsatz der D. GmbH vom 24.11.2023 nachvollziehbar belegt wurde, von der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden Leistungsverpflichtung der belangten Behörde ein Geldlbetrag in der Höhe von EUR 1.740,-- überwiesen.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 8.10.2024 dieser Betrag nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wurde auch die entsprechende Leistungspflicht der belangten Behörde nachgewiesen. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dem D. GmbH dieser Kostenersatzbetrag nicht rechtmäßig zugestanden ist.
Schon aufgrund der Bestimmung des § 75 Abs. 3 AWG waren diese durch den gegenständlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten in dem Umfang, als diese Kosten von der belangten Behörde der D. GmbH geschuldet waren, vorzuschreiben.
Auch geht aus der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 7.10.2024 hervor, dass für die gegenständliche Sachverständigentätigkeit der D. GmbH das dieser gebührende Honorar ausbezahlt worden ist. Es sind der belangten Behörde daher auch tatsächlich die von dieser im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Kosten im Hinblick auf die an die D. GmbH auszubezahlende Sachverständigenhonorierung Kosten erwachsen.
Damit liegen im Lichte der unbeschränkten Kostenersatzvorgabe des § 75 Abs. 3 AWG die Voraussetzungen für die Vorschreibung dieser Kosten vor.
Es war daher spruchgemäß die Vorschreibung des Spruchpunktes 1) zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt 2):
§ 13g AWG lautet:
„Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
(1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
3. Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
4. Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
5. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.
(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.
(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt
a) eine vorgelagerte Vertriebsstufe, die ihren Sitz im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, oder
b) im Fall von gewerblichen Verpackungen eine nachgelagerte Vertriebsstufe, oder
c) der Auftraggeber eines Lohnabpackers, oder
d) eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß § 12b Abs. 2 bestellt hat
nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; der Primärverpflichtete hat, die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
1a. in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 liefert, und
2. für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
3. für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren,
4. in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 geliefert werden, und
5. gemäß § 14c bepfandete Verpackungen.
(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen.
(5) Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“
Aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten wie auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich, dass die durch den Spruchpunkt angeführten, nachzulizensierenden Mengen mit den Mengen, deren Nichtlizensierung im Hinblick auf das Jahr 2017 festgestellt wurden, übereinstimmen.
Die Vorschreibung des Spruchpunkts 2) ist daher rechtmäßig erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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