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VGW-031/026/3086/2024•LVwG W VGW-031/026/3086/2024
VGW-031/026/3086/2024Landesverwaltungsgericht24.12.2024
störender Lärm, Ungebührlichkeit, Lautstärke, Dauer, Heftigkeit, Ausruf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. vom 19.02.2024 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 19.01.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit eine Revision nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
2. Datum/Zeit:01.09.2023, 08:30 Uhr
Ort:1010 Wien, Burgring 1
Sie haben durch lautstarkes Schreien der Worte „das ist ja verrückt“ ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe von € 150,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 12 Stunden 0 Minuten verhängt.
Gemäß § 64 VStG 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 15,00 auferlegt, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00.
Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus:
„[…]
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 31.10.2023, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet wurde und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Sie erhoben gegen die Strafverfügung vom 06.11.2023 innerhalb offener Frist Einspruch mit der Begründung, dass sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten und geben dazu folgendes an:
„Ich vertrete mich in diesem Verfahren selbst. Ich habe einen Teil der Strafverfügung bezahlt (€ 100,00) für § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Ich erhebe Einspruch gegen den zweiten Teil der Strafverfügung (€ 150,00 – 1 Abs. 1 WLSG). Ich beantrage vorsichtshalber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein im Erstaunen getätigter Ausruf („Das ist ja verrückt.“) neben einer vielbefahrenen Straße (Burgring, vierspurig) ist kein „ungebührlicherweise störender Lärm.“ Ich hatte auch nicht den Vorsatz, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, als ich das ausgerufen habe. Der Ausruf erfolgte reflexartig in einer Diskussion, die ein Polizist 10 Minuten lang hitzig mit mir geführt hat. Wir waren beide erregt. Der Polizist erinnerte sich dann inmitten der Diskussion an seine Rolle als Polizist und sagte plötzlich zu mir (oder mit ähnlichen Worten): „Sie zeigen einen Mangel an Höflichkeit und Respekt und sind unangemessen aggressiv. So darf man nicht mit einem Polizisten umgehen. Sie bekommen jetzt auch eine Anzeige wegen Lärmbelästigung!“ (Anmerkung: „auch“: Zusätzlich zur StVO-Anzeige). Erst dann entfuhr mir (unwillentlich; ich habe das nicht vorsätzlich oder mit Bedacht gemacht; ich konnte das nicht beeinflussen) der Ausruf: „Wegen Lärmbelästigung? Das ist ja völlig verrückt!“ Darauf reagierte der Polizist übrigens wie folgt: „Ja, weil Sie geschrien haben. Und jetzt bekommen Sie auch eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung.“ Ich hielt es dann an dieser Stelle für das Beste, den Austausch abzubrechen. Ich bin vom Polizisten weggegangen.“
Der Meldungsleger bestätigte in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 die Angaben, welche er in seiner Anzeige vom 31.10.2023 gemacht hat.
Für die erkennende Behörde bestand kein Grund die Angaben des Meldungslegers, die dieser unter der besonderen Voraussetzung zur wahrheitsgemäßen Darstellung der Tat auf Grund seines Diensteides erstattet hat, in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist dem Meldungsleger als besonders geschultem Organ der Verkehrsüberwachung die Fähigkeit zuzumuten, maßgebliche Sachverhalte und Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben. Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und träfe ihn bei Verletzen dieser Pflicht dienst- und strafrechtliche Sanktionen. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig, klar und nachvollziehbar und hätte der Meldungsleger auch keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Die Angaben von Ihnen hingegen waren nicht geeignet, die des Meldungslegers zu entkräften.
Mit Schreiben vom 11.12.2023 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nachweislich am 14.12.2023 übernommen. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.
Es war somit das Verfahren ohne weitere Anhörung durchzuführen und aufgrund der vorliegenden Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden.
Erschwerend waren drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.
Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze eher gering angesetzt. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und es wurde auf § 19 VStG Bedacht genommen. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.
[…]“
Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis Behördenakt AS 29).
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„[…]
Die Erstbehörde legte ihren Feststellungen die Angaben des Meldungslegers, Insp. C. D., in seiner Anzeige vom 31.10.2023 (damals noch wegen Ordnungsstörung iSd § 81 Abs. 1 SPG) und in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 zu Grunde. Sie umschrieb die Tathandlung damit, dass der Beschwerdeführer durch „lautstarkes Schreien der Worte „das ist ja verrückt“ den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG erfüllt habe.
In der Anzeige vom 31.10.2023 ist davon die Rede, dass ich die genannten Worte „laut“ geschrien hätte. Die Stellungnahme des Meldungslegers vom 06.12.2023 spricht davon, dass es sich um einen „lauten Ausruf“ gehandelt habe. Zwischen einem „lautstarke Schreien“ (dem eine längere Dauer inhärent ist) und einem „lauten Ausruf“ besteht ein gravierender Unterschied. Es handelte sich in Anbetracht der Länge der inkriminierten Wortfolge um eine einmalige kurze Wortfolge in der Dauer von etwa 2 Sekunden, die – wie unten gezeigt wird – im herrschenden Verkehrslärm zwar hörbar, aber nicht „störend“ war.
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG).
Lärm ist störend, wenn er wegen seiner Art oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören; er ist ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 1.7.2010, Zl. 2008/09/0149). Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich und störend empfinden (VwGH 24.02.2021, Ra 2020/ 03/0171).
3.2.1. Was das Tatbestandselement des „ungebührlichen Lärms“ anlangt, so ist es richtig, dass „lautes Schreien“ mit einem Polizeibeamten an sich ungebührlich wäre (VwGH 22.2.1983, 92/10/0389). Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil ich nicht (übe einen ausgedehnten Zeitraum) geschrien, sondern nur einen lauten Ausruf der Verwunderung in der Dauer von ca. 2 Sekunden abgegeben habe, und weil das zweite Tatbestandselement nicht erfüllt ist (siehe gleich).
3.2.2. Was das Tatbestandselement des „störenden Lärms“ anlangt, so muss die Klangentwicklung für die Nachbarschaft unzumutbar sein. Ein sprachlicher Inhalt des Lärms ist unbeachtlich (LVwG Niederösterreich 28.05.2018, LVwG-S-939/ 001-2018). Es kommt nur auf die Dauer, die Heftigkeit und die Lautstärke an. Weiters ist die Tatzeit und die Umgebungslautstärke zu berücksichtigen (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039; 5.2.2018, Ra 2028/03/0027).
a)Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Angaben des Meldungslegers hätten nicht widerlegt werden können. Mit diesen Ausführungen hat die Erstbehörde aber nicht ausreichend begründet, dass ich „störenden“ Lärm im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erregt habe. Ein solcher Bescheid wäre mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/10/0389).
b)Hätte die Erstbehörde entsprechend den vorliegenden Beweisergebnissen festgestellt, dass ich
-am Freitag, den 1.9.2023 um 8h30
-inmitten des Verkehrslärms einer vielbefahrenen Straße
-die einmalige kurze Wortfolge „das ist ja verrückt“ (sohin in der Dauer von etwa 2 Sekunden)
-laut ausgerufen
habe, so hätte sie rechtlich zum Ergebnis kommen müssen, dass dadurch das Wohlbefinden normal empfindender, unbeteiligter Menschen nicht aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann.
Die in einer Großstadt zusammenlebenden und ständig vom Verkehrslärm umgebenen Menschen sind untertags vielfache kurzzeitige Lärmentwicklung gewohnt und ignorieren sie (aggressive Hundebegegnungen; unnötiges Hupen; laute Rufe; Baustellenlärm).
c)Davon ist zu unterscheiden, ob sich unbeteiligte Personen durch den Inhalt der Worte irritiert fühlen und der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise gestört wird (§ 81 Abs. 1 SPG).
In diese Richtung weist die Stellungnahme des Meldungslegers vom 6.12.2023, in der er im Hinblick darauf, dass sich seine Kollegen nach dem Ausruf umgedreht haben, ausführt:
„Die negative Veränderung liegt vor, wenn lediglich eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte.“
Diese Äußerung ist vor dem Hintergrund der Anzeige des Meldungslegers nach § 81 Abs. 1 SPG zu verstehen (Störung der öffentlichen Ordnung durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen). Von einer solchen Störung ist auszugehen, wenn durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise gestört worden ist. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (LVwG Tirol 16.12.2022, LVwG-2022/ 45/3072-1).
Die Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers geht nur in diese eine Richtung, dass mein Verhalten (durch den Inhalt meines lauten Ausrufs) die öffentliche Ordnung gestört hätte, weil sich zwei seiner Kollegen wegen meines Verhaltens (dem Inhalt meiner Worte) umgedreht hatten. Die Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers geht nicht dahin, dass mein lauter Ausruf durch mich als bloße Schallquelle einen störenden „Lärm“ verursacht hätte, dass also durch die Lärmentwicklung das Wohlbefinden der genannten Personen gestört worden wäre. Ein Beweisergebnis, das letztere Annahme stützen würde, liegt nicht vor. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens (vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab nochmals 1.7.2010, Zl. 2008/09/0149) ist das bei dem vorliegenden Sachverhalt auch auszuschließen.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ist daher nicht erfüllt.
Die Behörde kann gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im vorliegenden Fall bestand der von mir verursachte Lärm nur aus einem lauten Ausruf der Verwunderung über die Androhung des Meldungslegers, mich nicht nur wegen der Übertretung der Straßenverkehrsordnung, sondern auch wegen weiterer Delikte anzuzeigen (wozu es nicht gekommen ist).
Im Nachhinein bereue ich es, dass ich mich wegen dieser von mir als ungerecht empfundenen Vorgangsweise des Meldungslegers zu dem gegenständlichen emotionalen Ausruf habe hinreißen lassen. Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass ich dadurch ungebührlichen, störenden Lärm verursacht habe, so ist doch mein Verschulden angesichts der durch die Art der Amtshandlung und die langen Diskussionen mit dem Meldungsleger hervorgerufene emotionale Belastung gering. Vor allem hat der von mir verursachte Lärm in der Dauer von ca. 2 Sekunden keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen (zwei Kollegen des Meldungslegers haben sich kurz nach uns umgesehen). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. für eine Ermahnung liegen vor.
Ich stelle den Antrag, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen,
in eventu von einer Strafe absehen,
in eventu gemäß § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet.“
Mit Vorlageschreiben vom 22.02.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt vor und gab bekannt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird, wie auch für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet wird.
Vom erkennenden Gericht wurden die Stellungnahmen des Meldungslegers vom 09.11.2023 und jene vom 06.12.2023 von der belangten Behörde zur Vorlage angefordert, da im Behördenakt zwar jeweils der Schriftverkehr, nicht aber die beiden Stellungnahmen an sich angeschlossen waren.
Vom Beschwerdeführer wurde über Nachfrage des erkennenden Gerichts mit Schriftsatz vom 07.03.2024 bestätigt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG verzichtet wird und gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3 VwGVG angeregt, von dieser abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2023 um 08:30 Uhr in 1010 Wien, Burgring 1 die Wortfolge „Das ist ja verrückt“ ausgerufen. Dieser Ausruf war kurz, laut und erfolgte ein einziges Mal.
Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer den Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ nie geleugnet und auch in seiner Beschwerde ausdrücklich eingeräumt hatte. Es bestand also hinsichtlich der vorgeblichen Tathandlung keinerlei Diskrepanz in der Darstellung der widerstreitenden Parteien. Das gilt im Übrigen auch hinsichtlich Tatzeit und Tatort, die ebenfalls unbestritten festgestellt werden konnten. Dass der Ausruf kurz gewesen sein muss, ergibt sich zwanglos aus der Länge der ausgerufenen Wortfolge selbst, wie auch ihre Einmaligkeit aus der Übereinstimmung der Sachverhaltserzählungen der Parteien ohne weiteres festgestellt werden konnte. Dass der Ausruf laut, wenngleich kein „lautstarkes Schreien“ – nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird „Schreien“ an sich regelmäßig mit Lautstärke verbunden sein – war, lässt sich wiederum aus dem unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes, hier insbesondere der Anzeige des Meldungslegers, und der Sachverhaltserzählung des Beschwerdeführers, hier insbesondere aus seinem seinerzeitigen Einspruchsvorbringen, lebensnah nachvollziehen. In Zusammenschau der genannten Quellen ergibt sich das glaubhafte, der Lebenserfahrung entsprechende und insgesamt nachvollziehbare Bild einer lebhaften, hitzigen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meldungsleger im Zuge der Amtshandlung, bei der die Wortfolge „Das ist ja verrückt“ jedenfalls über einer sonst üblichen (normalen) Redelautstärke ausgerufen worden ist. Es ist aus dieser Situation für das erkennende Gericht auch psychologisch ohne weiteres nachvollziehbar, dass es sich dabei um einen spontanen Ausruf aus der Situation heraus gehandelt hat.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „störendem Lärm“ Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. ua VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0013).
Bei der Frage der Ungebührlichkeit der Lärmerregung kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an. Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 13.03.1978, 2790/76). Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden (vgl. VwGH 20.02.1984, 83/10/0268, 05.09.2018, Ra 2018/03/ 0027, und 24.02.2021, Ra 2020/03/0171).
Ausgehend von dieser auch in der Beschwerde soweit zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die entscheidungswesentliche und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage, ob der laute Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG überhaupt erfüllt.
Das ist vor dem Hintergrund der Auslegung dieser im § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG angeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe durch das Höchstgericht nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu verneinen, denn wenn der Begriff des „störenden Lärms“ an der Heftigkeit, Dauer, Intensität und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen ist, dann kann hier im konkreten Beschwerdefall festgehalten werden, dass punktuelles einmaliges kurzes lautes Ausrufen (oder Aufschreien oder Schreien) nach Ansicht des erkennenden Gerichts (noch) keinen störenden Lärm darstellt, zumal es als eine gerichtsnotorische Tatsache aufzufassen ist, dass der Verkehrs- bzw. Umgebungslärm am Tatort am Tattag (Freitag 01.09.2023 um 08:30 Uhr !) im morgendlichen Berufsverkehr dazu geführt hat, dass der laute Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ durch den Beschwerdeführer in diesem Umgebungslärm völlig untergegangen ist – das räumt letztlich auch der Meldungsleger in seinem E-Mail vom 06.03.2024 an das erkennende Gericht ein. Bezeichnenderweise finden sich in der genau und sorgfältig formulierten Anzeige des Meldungslegers auch keine Hinweise auf Passanten, bei denen der laute Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ unangenehm in Erscheinung getreten wäre und die allenfalls ihrem Unmut darüber Ausdruck verliehen hätten, was ebenso den Schluss zulässt, dass der laute Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ niemandem sonst – außer dem Meldungsleger selbst und seinen beiden bei der Amtshandlung anwesenden Kollegen – überhaupt aufgefallen ist.
Nachdem es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Erregung störenden Lärms fehlt, konnte die Beurteilung der Frage, ob der laute Ausruf der Wortfolge „Das ist ja verrückt“ im Hinblick auf die vorgefallene Gesamtsituation bereits ein ungebührliches Verhalten im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur dargestellt hat, oder sich noch diesseits der Grenze der Gebührlichkeit (des Sich-Gehörigen) befunden hat, unterbleiben.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 WLSG bestraft hat und nicht etwa nach § 81 Abs. 1 SPG, worauf die Anzeige und die Stellungnahme des Meldungslegers vom 06.12.2023 erkennbar hinzielen und dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durchaus zutreffend aufgezeigt hat. Dem erkennenden Gericht ist es gesetzlich verwehrt, den Tatbestand an sich auszutauschen, weswegen die Beurteilung des Beschwerdefalles allein in Bezug auf § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG und die dazu entwickelte Rechtsprechung zu erfolgen hatte.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da der Beschwerdeführer am Tattag, den 01.09.2023, zum Tatzeitpunkt, 08:30 Uhr, am Tatort keinen störenden Lärm erregt hat, weil es schon an der Tatbestandsvoraussetzung des „störenden Lärms“ gefehlt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil er ihren objektiven Tatbestand nicht verwirklicht hat. Demgemäß war die im Spruch gefasste Entscheidung zu treffen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ohne dass hier auf die weiteren in der Beschwerde relevierten Themen noch weiter einzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da beide Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, die entscheidungswesentlichen Feststellungen bereits aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden konnten und in der Folge die Lösung des Beschwerdefalles von der Lösung einer reinen Rechtsfrage abhängig war, sodass im Ergebnis gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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