LVwG W VGW-111/077/14696/2024

VGW-111/077/14696/2024Landesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Baurecht, Gesamtabbruch, wirtschaftliche Abbruchreife, Verbesserungsauftrag, fehlende Einreichunterlagen, Abbruchbewilligung, örtliches Stadtbild, öffentliche Interessen, amtswegige Prüfung, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/14696/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.14696.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung I, vom 26.09.2024, Zl. ..., mit welchem das am 20.11.2023 eingebrachte Ansuchen für den Gesamtabbruch des Bestandsgebäudes zurückgewiesen wurde, durch mündliche Verkündung

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid ersatzlos behoben.

II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2023 um Gesamtabbruch des Bestandsgebäudes Wien, B.-gasse 18, angesucht und ihr Ansuchen zunächst nur mit dem Vorliegen wirtschaftlicher Abbruchreife begründet.

Die Behörde hat an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2023 eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit folgendem Inhalt gerichtet:

„Fehlende Einreichunterlagen

A U F F O R D E R U N G

Ihr Ansuchen um Baubewilligung ist am 20.11.2023 bei der zuständigen Behörde Stadt Wien – Baupolizei, Gebietsgruppe … - Stadterneuerung I eingelangt. Hinsichtlich Ihres Ansuchens um Baubewilligung betreffend die oben angeführte Liegenschaft wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) entsprechen.

Hingewiesen wird, dass eine durchgehende vollinhaltliche Prüfung im Sinne des § 67 BO nicht vorgesehen ist. Eine weitergehende Prüfung ist aber jedenfalls erst nach Vorlage fehlender Unterlagen oder Ergänzungen der vorliegenden Unterlagen möglich. Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgefordert, binnen vier Wochen nachfolgende Einreichunterlagen nachzureichen:

  1. Unterlagen gem. § 63 Abs. 2 BO die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten
  • Am 14. Dezember 2023 trat die Bauordnungsnovelle 2023, LGBl für Wien Nr. 37/2023, in Kraft. Unter anderem wurden die Regelungen betreffend Abbrüche, insbesondere zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife, geändert. Diese neuen Regelungen sind laut den Übergangsbestimmungen ebenso auf Ansuchen anwendbar, welche nach dem 01. Juli 2023 eingereicht wurden. Da Ihr Ansuchen nach dem 01. Juli 2023 bei uns eingelangt ist, sind auch auf Ihren Antrag die neuen Regelungen anzuwenden. So sind nun bei der Berechnung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung des Gebäudes gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Wiener Bauordnung (BO) nun auch öffentliche Fördermittel und wirtschaftliche Ertragsoptimierungspotenziale einzubeziehen. Die Verbesserung der Ausstattungskategorie, die Umnutzung sowie der Ausbau des vorhandenen Dachraumes werden in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle als Beispiele für Ertragsoptimierungspotenziale genannt, welche zwar einen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten, aber langfristig zu einer Ertragssteigerung führen. Umgekehrt bleiben Aufwendungen, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstanden sind, bei der Berechnung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit außer Betracht. Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger müssen sich das Verschulden der Voreigentümerin oder des Voreigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümers) zurechnen lassen, wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.Angesichts dieser neuen Rechtslage wollen wir Sie auf die Möglichkeit der Zurückziehung Ihres Antrages hinweisen, falls Sie davon ausgehen sollten, dass diese neuen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Falls Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten wollen, verweisen wir auf unser neues Merkblatt, welches Sie im Anhang finden. Zur Beurteilung Ihres Ansuchens werden dann allerdings weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Kriterien erforderlich sein. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. Sie haben auch die Möglichkeit, das Ansuchen schriftlich zurückzuziehen – die Zurückziehung des Antrags ist gebührenfrei. Sie werden ersucht, die oben angeführte Geschäftszahl (…) in Ihrem Schreiben anzugeben.“

Die Beschwerdeführerin hat die geforderten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht.

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gesamtabbruch des Gebäudes zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Es wurde am 9.12.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung – unter anderem - im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt vertreten, im Verwaltungsverfahren würde der Grundsatz der Amtswegigkeit herrschen und die Behörde hätte daher inhaltlich zu prüfen gehabt, ob an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht. Wäre die Behörde ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachgekommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, und hätte dem Antrag auf Bewilligung des Abbruchs daher stattgeben müssen. Zusätzliche Unterlagen für die Beurteilung einer etwaigen wirtschaftlichen Abbruchreife seien daher bereits aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen.

Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

Die Behörde hat fristgerecht eine schriftliche Vollausfertigung des Erkenntnisses verlangt.

Über den bereits eingangs festgestellten Gang des Verfahrens hinausgehend wird folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:

Das Gebäude wurde im Jahr 1875 bewilligt und unmittelbar danach errichtet. Das Gebäude hat sich zunächst als mehrstöckiges Wohngebäude der Gründerzeit mit reich gegliederter Fassade dargestellt.

Im Zweiten Weltkrieg wurde dieses Gebäude durch einen Bombentreffer schwer beschädigt. Es wurde in den 1950er-Jahren auf eine Weise instandgesetzt, bei der die straßenseitige Fassade neu errichtet und in glatter und funktionaler Weise entsprechend dem Stil des Wiederaufbaus der 1950er-Jahren ausgeführt wurde. Von der seinerzeitigen reich gegliederten Fassade sind lediglich Reste wie etwa die Situierung der Fensterachsen, die Geschosshöhen und allenfalls weitere Gliederungsdetails erhalten geblieben bzw. wiedererrichtet worden.

Gebäude, bei denen die Fassade in der gegenständlichen Art in den 1950er-Jahren oder später in glatter und funktionaler Weise neu errichtet wurden, sind in der Beurteilungspraxis der Magistratsabteilung 19 in der Regel nur unter besonderen Voraussetzungen, nicht aber in allen Fällen, für das örtliche Stadtbild erhaltenswürdig. Die sachverständige Beurteilungspraxis der Magistratsabteilung 19 geht im Allgemeinen dahin, dass Gebäude dieser Art als Solitär (d.h. für sich allein betrachtet) in der Regel nicht erhaltenswürdig sind, im Fall der Zugehörigkeit zu einem gründerzeitlichen Ensemble – beispielsweise als „Ergänzungsobjekt – hingegen erhaltenswürdig sein können.

Ob das gegenständliche Gebäude Teil eines gründerzeitlichen Ensembles ist, wurde im Verfahren nicht geprüft und ist aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat erst im Beschwerdeverfahren substantiiertes inhaltliches Vorbringen dahingehend erstattet, dass das gegenständliche Gebäude für das örtliche Stadtbild nicht erhaltungswürdig sei.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmitteln einschließlich Fotos des gegenständlichen Gebäudes sowie aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung und dem durch die mündliche Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck. Die Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung wurden dabei berücksichtigt und stehen im Einklang mit den obigen Sachverhaltsfeststellungen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2023/37 darf eine Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder trotz Einbeziehung von öffentlichen Förderungen und der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsoptimierungspotenzialen am Bauwerk nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst gemeint, die Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes vergleichsweise einfacher über die wirtschaftlicher Abbruchsreife nach der Rechtslage vor der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt 2023/37 zu erlangen, zumal diese Bauordnungsnovelle zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht kundgemacht war. Die Beschwerdeführerin hat daher ihrem Ansuchen Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der wirtschaftlichen Abbruchreife nach der Rechtslage vor der zitierten Bauordnungsnovelle angeschlossen.

Die Behörde hat im Verfahren nicht geprüft, ob an der Erhaltung des Gebäudes aufgrund seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild überhaupt öffentliches Interesse besteht.

Wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit besteht und die Behörde das allfällige Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Wirkung für das örtliche Stadtbild von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt hätte, so kann der Beschwerdeführerin insoweit nicht grundsätzlich entgegengetreten werden.

Zwar schränkt § 67 Abs. 1 BauO für Wien (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung vor der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nummer 2023/37) die Prüfpflicht der Behörde insoweit ein, als für vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit besteht und die Prüfpflicht insoweit auf die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Nachbarechte eingeschränkt ist. Diese Einschränkung der Prüfpflicht der Behörde greift im Anlassfall jedoch nicht. Die Einreichunterlagen beinhalten nicht, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild im öffentlichen Interesse liegen würde. Insoweit besteht auch keine Grundlage dafür, dass die Einreichunterlagen eine widerlegbare Vermutung eines solchen öffentlichen Interesses begründen könnten. Aus § 67 Abs. 1 BauO für Wien kann daher kein Argument gewonnen werden, die Prüfung zu unterlassen, ob an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses Folgendes ausgeführt:

„Rechtlich ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren als Neuerung die fehlende Bedeutung des Gebäudes für das örtliche Stadtbild vorzubringen. Im Bewilligungsverfahren einschließlich dem Beschwerdeverfahren besteht kein Neuerungsverbot. Ein solches Neuerungsverbot wird insbesondere auch nicht durch den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid bewirkt.

Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid steht jedoch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob das gegenständliche Gebäude für das örtliche Stadtbild Bedeutung hat, entgegen.“

Anlässlich der von der Behörde verlangten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses werden diese rechtlichen Ausführungen wie folgt vertieft:

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Behörde das etwaige Fehlen der Bedeutung des Abbruchsobjekts für das örtliche Stadtbild grundsätzlich bereits von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen hat, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass Einschränkungen einer solchen amtswegigen Prüfung der Bedeutung des Abbruchsubjekts für das örtliche Stadtbild unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar sind.

Insbesondere bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dann keiner solchen Prüfung oder zumindest keiner Einholung einer Stellungnahme eines für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes zuständigen Amtssachverständigen, wenn die Bedeutung des Abbruchsobjekts für das örtliche Stadtbild offenkundig ist sowie von der Bauwerberin (im Anlassfall ident mit der Beschwerdeführerin) nicht in Zweifel gezogen wird.

Im konkreten Anlassfall bestanden jedoch objektive Anhaltspunkte dafür, dass das gegenständliche Abbruchsobjekt zumindest als Solitär (d.h. als alleinstehendes Gebäude) mit hoher Wahrscheinlichkeit für das örtliche Stadtbild nicht erhaltungswürdig ist und sich eine solche Erhaltenswürdigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch eine etwaige Zugehörigkeit des Abbruchsobjekts zu einem Ensemble ergeben kann.

Unter diesen Voraussetzungen war es daher indiziert, im Zuge des Verfahrens inhaltlich zu prüfen, ob an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes wegen seiner Bedeutung für das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht. Die von der Behörde nachgeforderten Unterlagen betreffen lediglich die Frage der wirtschaftlichen Abbruchreife und sind daher für die inhaltliche Prüfung, ob der beantragte Abbruch wegen Fehlens der Bedeutung des Gebäudes für das örtliche Stadtbild zu bewilligen ist, nicht erforderlich.

Im Anlassfall mag die Frage offen gelassen werden, inwieweit die Behörde bereits auf Grund der Amtswegigkeit objektive Anhaltspunkte für das mögliche Fehlen einer Bedeutung des Gebäudes für das örtliche Stadtbild nicht aufgreift und nicht prüft, so lange die Bauwerberin (im Anlassfall ident mit der Beschwerdeführerin) auf das mögliche Fehlen der Bedeutung des Gebäudes für das örtliche Stadtbild im Verfahren nicht ausdrücklich hinweist. Mangels Geltung des Dispositionsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren und mangels Präklusion eines solchen Vorbringens der Bauwerberin ist es ihr jedoch nicht verwehrt, das Fehlen der Bedeutung des Gebäudes für das örtliche Stadtbild im Beschwerdevorbringen geltend zu machen. Insoweit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinem Neuerungsverbot.

Es ist somit im Anlassfall im Beschwerdeverfahren die Situation eingetreten, dass die Behörde ihrer dem Grunde nach bestehenden Pflicht, ein allfälliges Fehlen der Bedeutung des Abbruchsobjekts für das örtliche Stadtbild im Behördenverfahren bereits von Amts wegen zu prüfen, nicht nachgekommen ist, und die Beschwerdeführerin dieses grundsätzliche Versäumnis der Behörde in ihrer Beschwerde substantiiert geltend gemacht hat. Auch wenn diese Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin als Neuerung qualifiziert werden mag, so ist es jedenfalls im nunmehrigen Verfahrensstadium indiziert, diese inhaltliche Prüfung durchzuführen bzw. nachzuholen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen für das Abbruchvorhaben nicht Teil des eingereichten Projekts ist. Wenn die Bauwerberin daher in ihrer Einreichung bei der Behörde Unterlagen zum Nachweis der von ihr behaupteten wirtschaftlichen Abbruchreife des Gebäudes vorgelegt hat und erst im Beschwerdeverfahren die noch nicht erfolgte Prüfung, ob die Erhaltung des Gebäudes überhaupt im öffentlichen Interesse der Wirkung auf das örtliche Stadtbild liegt, releviert, so ist darin keinesfalls eine Änderung des eingereichten Projekts zu erblicken.

Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde die Umstände, die im Anlassfall Zweifel begründet haben, ob die Erhaltung des Gebäudes überhaupt im öffentlichen Interesse der Wirkung auf das örtliche Stadtbild liegt, bekannt waren. Insbesondere war der Behörde bekannt, dass die gründerzeitliche Fassade nach Ende des zweiten Weltkriegs durch eine funktionale Fassade der Nachkriegszeit ersetzt worden ist, und lag für diese Neuerrichtung der Fassade auch eine baubehördliche Genehmigung vor. Warum die Behörde trotz dieser objektiven Anhaltspunkte dafür, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes zweifelhaft sein könnte, diese Genehmigungsvoraussetzung nicht weiter geprüft hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar

Nähere Ausführungen zur Frage, wie weit die diesbezügliche Pflicht der Behörde, das öffentliche Interesse am Erhalt des gegenständlichen Gebäudes von Amts wegen zu prüfen, sind jedoch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine solche Prüfung in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich releviert hat, obsolet. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin die Behörde ausdrücklich auf das Erfordernis dieser Prüfung hingewiesen hat, ist diese Prüfung unabdingbar notwendig.

Rechtlich ist weiters auszuführen, dass die beschwerdegegenständliche Zurückweisung des Ansuchens auf Bewilligung des Gesamtabbruchs eine Sperrwirkung für eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen entfaltet.

Es wäre dem Verwaltungsgericht daher verwehrt gewesen, im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Ansuchens auf Bewilligung des Gesamtabbruchs in die inhaltliche Prüfung einzusteigen, ob die Erhaltung des Abbruchsobjekts auf Grund seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild im öffentlichen Interesse liegt.

Es war daher erforderlich, den beschwerdegegenständlichen Bescheid spruchgemäß zu beheben, um den Weg für eine solche inhaltliche Prüfung durch die Behörde frei zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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