LVwG W VGW-152/099/15489/2024

VGW-152/099/15489/2024Landesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Antrag auf Erstreckung, Antrag auf Verleihung, Antragsänderung, Ermittlungsverfahren, Antragsgebundenheit, Unzuständigkeit, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/15489/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.099.15489.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde des mj. A. B., (geb. ...2016, syrischer StA), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7.10.2024, zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Antrages auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2024, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 7.10.2024 ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7.10.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 3.8.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend wurden im Wesentlichen mehrere (verwaltungs-)strafrechtliche Vormerkungen angeführt. Vor diesem Hintergrund wurden auch Erstreckungsanträge seiner beiden Kinder vom 3.8.2023 abgewiesen, die als Zweit- und Drittbeschwerdeführer(in) auftreten.

2. In ihrer rechtzeitigen und zulässigen, von einem Rechtsvertreter für sie eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer:innen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Zudem seien die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend, um die Abweisung des Antrages zu rechtfertigen.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 12.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung zog der Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zurück. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers erstattete er ein weiteres rechtliches Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde die bei dieser am 8.10.2024 eingelangte Antragsänderung auf einen eigenständigen Antrag auf Verleihung nicht mehr berücksichtigt und damit zu Unrecht über einen nicht mehr aufrechten Erstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers abgesprochen habe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheids, mit dem Ziel, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Verleihung weiterhin abzusprechen habe.

II. Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer, geboren am ...1988 in C./Syrien, beantragte am 3.8.2023 ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Zugleich beantragten Zweit- und Drittbeschwerdeführer(in), die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf sie zu erstrecken.

2. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wege seines Rechtsvertreters am 8.10.2024 mit an die zuständige Referentin der belangten Behörde adressiertem und bei dieser um 11:48 eingelangtem E-Mail bekannt, dass er den Erstreckungsantrag auf einen eigenen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abändert. Die zuständige Referentin hatte den Beschwerdeführer:innen zudem ausweislich einer vorgelegten E-Mail-Korrespondenz eine Stellungnahmefrist bis zum 8.10.2024 gewährt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter erst am 11.10.2024 zugestellt. Dem Bundesminister für Inneres als zuständigem Bundesminister iSd. Art 132 Abs. 1 Z 2 B-VG wurde der „negative Bescheid zur Zl. ...“ am 8.10.2024 um 15:24 übermittelt.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zur Antragstellung der Beschwerdeführer:innen ergeben sich auf Grund deren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen.

2. Die Feststellungen zur Antragsänderung durch den Zweitbeschwerdeführer beruhen auf vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten, die als Beilage ./A zum Akt genommen wurden. Aus diesen Dokumenten ergibt sich auch, insbesondere aus dem E-Mail der zuständigen Referentin der belangten Behörde vom 24.9.2024 an den Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers, dass eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme bis zum 8.10.2024 gewährt wurde. Die Zustellung am 11.10.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und wird von der belangten Behörde in einer im Verwaltungsakt eingelegten Weisung nach Erhalt der Bescheidbeschwerde (OZ 142) bestätigt. Die Daten der Zustellung an den Bundesminister für Inneres sind dem Verwaltungsakt (OZ 130) zu entnehmen.

IV. Rechtslage

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, lauten:

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

[…]

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

[…]

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

[…]

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 lauten:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

V. Rechtliche Erwägungen

1. Ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (vgl. § 6 Z 2 StbG) ist antragsgebunden und hat nicht von Amts wegen zu erfolgen. Das leuchtet aus zahlreichen Bestimmungen des StbG – insbesondere aus § 19 StbG – hervor.

2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen, der nicht mehr aufrecht war. Im Zuge einer vor Erlassung des Bescheids – diese ist (in einem Einpersonenverfahren) mit der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter am 11.10.2024 anzunehmen, die davor erfolgte Übermittlung an den beschwerdeberechtigten Bundesminister iSd. Art 132 Abs. 1 Z 2 B-VG am 8.10.2024 ist unerheblich – vorgenommenen Antragsänderung hat der Zweitbeschwerdeführer seinen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf einen eigenen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeändert.

Die Antragsänderung erfüllt die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 AVG. Sie langte bei der belangten Behörde vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids ein, eine Schließung des Ermittlungsverfahrens iSd. § 39 Abs. 3 AVG lag nicht vor, war doch gerade die Stellungnahmefrist noch offen. Bei einer Änderung eines Antrags von Erstreckung der Verleihung auf Verleihung wird die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, subjektive Rechte von weiteren Verfahrensparteien sind nicht berührt; die belangte Behörde blieb auch sachlich und örtlich zuständig (näher mit weiteren Judikaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 162/1).

3. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.10.2020, Ra 2018/08/0234; 31.3.2023, Ra 2022/06/023) ist zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann – wie vorliegend – auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

4. Soweit nach der Systematik des StbG ein Antrag auf Verleihung und ein Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auseinanderzuhalten sind (vgl. insbesondere die „derivative“ Ausrichtung des Erstreckungstatbestands des § 17 StbG gegenüber der „originären“ Ausrichtung etwa des Verleihungstatbestands des § 10 StbG oder unterschiedliche gebührenrechtliche Folgen), hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall in ihrem Spruchpunkt 2. antragslos abgesprochen. Unerheblich ist, dass die belangte Behörde auf Grund der zeitlichen Nähe von Antragsänderung und Bescheidabfertigung wohl nicht mehr in der Lage war, auf die Antragsänderung zu reagieren. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach der erfolgreichen Antragsänderung nicht mehr zugekommen ist. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids war dementsprechend ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird in der Folge über den weiterhin offenen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzusprechen haben.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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