LVwG W VGW-152/058/9938/2024

VGW-152/058/9938/2024Landesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden, Verleihungsvoraussetzung, Gesamtverhalten, Wohlverhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/058/9938/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.058.9938.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. TALLAFUSS über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1965, vertreten durch … Rechtsanwälte, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., betreffend den Antrag vom 9. November 2015 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 und am 13. November 2024,

zu Recht erkannt:

I.Der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A. B., geboren am ...1965 in C., Tunesien, vom 9. November 2015 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Am 9. November 2015 stellte der Beschwerdeführer, ein am ...1965 geborener tunesischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt bzw. durch die belangte Behörde herbeigeschafft. Den Aufforderungen der belangten Behörde zur Unterlagenanforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

3. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer sodann Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Verwaltungsgericht Wien.

4. Am 24. Juli 2024 wurde die Säumnisbeschwerde seitens der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

5. Nach Einsicht in diverse Register und Datenbanken sowie dem Erhalt von Auskünften verschiedener Behörden und weiterer Unterlagen des Beschwerdeführers, führte das Verwaltungsgericht Wien zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts am 15. Oktober 2024 und am 13. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf eine Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In den Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeuginnen D. B. und E. F. einvernommen.

Im Anschluss an die letzte Verhandlung wurde die Entscheidung samt der wesentlichen Begründung sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

6. Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt, welche hiermit ergeht.

II.Sachverhalt:

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am ...1965 in C., Tunesien, geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1994 unter dem Namen A. F. mit einem auf diesen Namen lautenden Reisepass und einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet ein, wo er am …1995 die österreichische Staatsbürgerin E. F. (vormals G.), geboren am ...1964, heiratete. Aufgrund dieser Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreichern“ erteilt. Der Beschwerdeführer lebte in weiterer Folge gemeinsam mit E. F. in Wien, H.-straße, wo diese auch nach wie vor noch wohnt.

1.3. Da der Beschwerdeführer von ca. Anfang Juli 1996 bis 1. August 1996 Suchtgift (Heroin) verkaufte sowie unentgeltlich weitergab, wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1996, Geschäftszahl ..., rechtskräftig seit 10. Februar 1997, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz – SGG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt sowie zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von Schilling 15.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurde die mehrfachte Tatbegehung und dass die Begehung der Tat aus reiner Gewinnsucht erfolgte, gewertet, als mildernd wurde das teilweise Geständnis, der bisher untadelige Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift gewertet.

1.4. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Juni 1997 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1992 und § 21 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27. August 1997, Zl ..., keine Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt.

1.5. Am 30. August 1997 wurde der Beschwerdeführer nach einer Strafhaft von 5 Monaten und 10 Tagen bedingt aus der Strafhaft entlassen. Nachdem über den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. von 11. August 1997, Zl. ..., die Schubhaft verhängt wurde, erfolgte am 25. September 1997 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien.

1.6. Kurze Zeit später, im Jahr 1998 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen wieder in das Bundesgebiet ein und wohnte zunächst wieder bei seiner damaligen Ehegattin E. F.. Im November 1999 wurde der Beschwerdeführer dann von der Polizei aufgegriffen und aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes und seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet erneut festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Justizanstalt J. die einwöchige Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 2000, Zl. ..., erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehegattin E. F. bereits stark zerrüttet, da der Beschwerdeführer immer wieder untertauchte und wo anders wohnte, diversen illegalen Beschäftigungen nachging und E. F. aus diesen Gründen kein Vertrauen mehr zu ihrem Ehegatten hatte. Noch bevor der Beschwerdeführer Anfang Jänner 2000 abgeschoben werden konnte, tauchte der Beschwerdeführer erneut unter und brach in weiterer Folge auch den Kontakt zu seiner damaligen Ehegattin E. F. endgültig ab. Er ließ diese mit einem Berg von Schulden (offene Anwaltskosten in der Höhe von Schilling 70.000,--) zurück und teilte ihr mit, dass er nach Frankreich gezogen sei. Danach meldete er sich nie wieder bei seiner damaligen Ehegattin.

Tatsächlich verblieb der Beschwerdeführer jedoch im Bundesgebiet und wohnte ohne aufrechte Meldung an verschiedenen Orten. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er – wie auch bereits die Jahre davor – mit verschiedenen illegalen Beschäftigungen.

Nachdem E. F., die seit dem Jahr 2000 nichts mehr von ihrem Ehegatten gehört hatte, im Jahr 2005 eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht K. einreichte, wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E. F. in Abwesenheit des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts K., Zl. ..., im Mai 2005 rechtskräftig geschieden.

1.7. Im Jahr 2003 lernte der Beschwerdeführer in Wien die österreichische Staatsbürgerin D. B. (vormals L.), geboren am ...1962, kennen. Dieser gegenüber gab der Beschwerdeführer an, A. B., zu heißen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits zuvor unter diesem Namen einen neuen Reisepass und auch eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen. Am … 2003 schlossen der Beschwerdeführer und D. B. in Wien die Ehe. Dass der Beschwerdeführer unter seinem früheren Namen A. F. nach wie vor mit der österreichischen Staatsbürgerin E. F. verheiratet war, verschwieg der Beschwerdeführer sowohl seiner neuen Ehegattin als auch dem Standesamt.

1.8. Am 6. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer sodann bei der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund seiner am …2003 geschlossene Ehe mit D. B. einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Ö“ gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz.

Nachdem die Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels feststellte, dass über den Beschwerdeführer unter dem früheren Namen A. F. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht, teilte dieser der Behörde mit Schreiben vom 14. November 2003 mit, dass er unter dieser früheren Identität im Jahr 1996 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei und dass er danach freiwillig aus Österreich ausgereist sei. Weiters beantragte er am 19. April 2004 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Aufhebung des ihm gegenüber erlassenen Aufenthaltsverbots. Nachdem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 2004, Zl. …, der Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aufgehoben wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2004 eine Erstniederlassungsbewilligung Begünstigte Drittsta. – Ö gemäß § 49 Abs. 1 FrG mit einer Gültigkeit bis 9. August 2005 erteilt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht mit E. F. verheiratet war, verschwieg der Beschwerdeführer der Niederlassungsbehörde. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mehrmals bis 22. Oktober 2010 verlängert. Danach wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 23. Oktober 2010 bis 23. Oktober 2015 erteilt. Seit 29. September 2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

1.9. Der Beschwerdeführer und D. B. lebten gemeinsam mit der Tochter von D. B., M. N., geboren am ...1996, bis 2016 in Wien im gemeinsamen Haushalt. Am …2016 ließen sich die beiden scheiden.

1.10. Während der Ehe mit D. B. war der Beschwerdeführer als Restaurantfachmann und Kellner unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2008 machte sich der Beschwerdeführer selbständig und eröffnete ein Restaurant (O. KG). Er war von 11. November 2009 bis 31. August 2012 gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Da das Restaurant nicht gut lief und sich der Beschwerdeführer überschuldete (es waren zwischen 2011 und 2013 zahlreiche Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig und es bestanden offene Forderungen von über € 50.000,--), wurde über den Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 der Konkurs eröffnet. Nachdem in weiterer Folge mit Beschluss des Bezirksgericht P. vom 16. September 2014, Zl. ..., der Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und bestätigt wurde (Quote: 23%, zahlbar in 84 gleichgroßen Teilquoten zu je 0,2738% beginnend mit 15. Oktober 2014) wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

1.11. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wurden über den Beschwerdeführer folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.11.1. Über den Beschwerdeführer wurde im April 2010 wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.300,--verhängt, weil der Beschwerdeführer in seinem Restaurant eine rumänische Staatsangehörige als Küchenhilfe einstellte, die über keine Arbeitserlaubnis verfügte.

1.11.2. Weiters wurden über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 18. April 2011, Zl. ..., wegen Übertretungen nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung iVm den Auflagenpunkten 9, 10, 11, 13 und 26 des Bescheides des MBA … vom 29. August 2007, Zl. ... und Auflagenpunkt Nr. 14 des Bescheides vom MBA … vom 11. November 2008, Zl. ..., sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 160,-- , somit insgesamt € 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer seines Restaurants (der O. KG) in der Zeit vom 9. November 2010 bis 15. März 2011 die zuvor genannten Auflagen, die zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants vorgeschrieben waren, missachtet hat (die Stellung der Brandschutzklappen beim Durchtritt der Luftleitung vom Technikraum in den allgemeinen Kellergang war nicht ersichtlich, es konnte keine Abnahmeprüfung der Lüftungsanlage anlässlich ihrer Inbetriebnahme vorgelegt werden, es konnte kein Nachweis über die wiederkehrende Überprüfung der Lüftungsanlage bzw. den Tausch der Vorfilter und der Aktivkohlefilter vorgelegt werden, es konnte keine Abnahmeprüfung der Geruchsfilteranlage anlässlich ihrer Inbetriebnahme vorgelegt werden, es konnte kein Nachweis über die stets ausgeglichene Lüftungsbilanz im Verbrennungsluftraum der Gastherme vorgelegt werden, es wurde festgestellt, dass die Türen im Kellergeschoss zum Technikraum der Lüftungs- und Klimaanlage funktionell nicht in der Feuerwiderstandsklassen der ÖNORM ausgeführt waren).

1.12. Weiters wurde über den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Q., zur Zahl ..., wegen einer Übertretung am 26. Juni 2013 nach §§ 36e, 57a/5 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 (abgelaufene Begutachtungsplakette) eine Geldstrafe in der Höhe von € 83,-- verhängt.

1.13. Der Beschwerdeführer, der nach Ende seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wieder unselbständig als Restaurantfachmann bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war und seit … 2023 bei der R. GmbH arbeitet, weist Deutschkenntnisse auf Niveau B1 auf.

1.14. Am 9. November 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Bei der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bis 2003 ausschließlich in Tunesien aufgehalten habe und dass er erst seit dem Jahr 2003 seinen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich habe. Weiters erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er mit D. B., mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe verheiratet sei, und dass er keinerlei sonstige Vorehen habe und dass er sämtliche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse vollständig gemacht hätte. Zudem gab er an, im Inland nie gerichtlich bestraft worden zu sein und dass er in Österreich auch nie wegen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Auch gab er an, dass gegen ihn in Österreich noch nie ein Aufenthaltsverbot bestanden habe.

1.15. Auch in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht Wien machte der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich und in Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren. Zu seiner ersten Ehe mit E. F. befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Auskünfte, sondern wiederholte lediglich, über die Vergangenheit nicht sprechen zu wollen.

Da der Beschwerdeführer bewusst keinerlei Angaben zu seiner ersten Ehe mit E. F. machen wollte, wurde vom Verwaltungsgericht Wien für den 13. November 2024 eine Fortsetzungsverhandlung anberaumt und E. F. als Zeugin geladen. Schon im Vorfeld übermittelte E. F. die Heirats- und Scheidungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E. F. am … 1995 geschlossen und erst am … 2005 geschieden wurde.

Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Fortsetzungsverhandlung damit konfrontiert wurde, dass nunmehr aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer eine weitere Ehe eingegangen ist, obwohl er damals noch aufrecht verheiratet war, und er dadurch den Straftatbestand des § 192 des Strafgesetzbuches – StGB („Mehrfache Ehe“) verwirklicht hat, gestand der Beschwerdeführers diesbezüglich keinerlei Fehlverhalten seinerseits ein, sondern verwies wie bereits in der Verhandlung davor lediglich darauf, dass er über die Vergangenheit nicht reden wolle. Der Beschwerdeführer vermittelte der zuständigen Richterin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass ihm sein Fehlverhalten von damals (der mehrjährige illegale Aufenthalt, die mehrjährige Ausübung einer illegalen Beschäftigung, das Eingehen einer Doppelehe), aber auch die falschen Angaben betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Niederlassungs- und letztlich auch im Staatsbürgerschaftsverfahren, völlig egal sind und zeigte diesbezüglich keine wirkliche Schuldeinsicht.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenakten des Beschwerdeführers zur Zahl ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister, Sozialversicherung) eingeholt sowie verschiedene Abfragen (etwa verwaltungsstrafrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen) und Anfragen bei verschiedenen Behörden (etwa bei der Landespolizeidirektion Wien und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) durchgeführt. Am 15. Oktober 2024 und am 13. November 2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeuginnen D. B. und E. F. einvernommen wurden.

2.2. Dass der Beschwerdeführer am ...1965 in C., Tunesien, geboren wurde und tunesischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass.

2.3. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu seiner ersten Eheschließung (Punkt II. 1.2.) beruhen auf den in den Fremdenakten einliegenden Unterlagen (Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Juni 1997, Zl. ..., EDV-Auszüge der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. April 1997), den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen (Melderegisterauszüge) und der von der Zeugin E. F. vorgelegten Heiratsurkunde vom …1995 und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der diese angab, dass sie den Beschwerdeführer ausschließlich unter dem Namen A. F. kenne und er bei der Eheschließung einen auf diesen Namen lautenden Reisepass und Geburtsurkunde bei sich hatte.

2.4. Die Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltsverbot und zur Abschiebung des Beschwerdeführers (Punkt II 1.3. bis 1.5.) beruhen auf den in den Fremdenakten einliegenden Unterlagen (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1996, Zl. ..., dem Schreiben betreffend die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Juni 1997, Zl. ..., betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid vom 6. Juni 1997, Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27. August 1997, Zl ..., Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. von 11. August 1997, Zl. ... betreffend die Anordnung der Schubhaft, Vermerk der Bundespolizeidirektion Wien über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers).

2.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 bis 2003 sowie der Ehescheidung (Punkt II 1.6.) beruhen auf den in den Fremdenakten enthaltenen Unterlagen (etwa Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. November 1999, Haftbestätigung vom 28. November 1999, Festnahmeauftrag und Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 2000, Zl. ..., Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. März 2000), den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin E. F. in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2024, sowie aus den von E. F. vorgelegten Unterlagen (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts K., Zl. ... und Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht K. vom 30. März 2005). Dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren seinen Lebensunterhalt durch diverse illegale Beschäftigungen bestritt, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Zeugin E. F. ausgesagt. Dass sich der Beschwerdeführer, nachdem dieser im Jahr 2000 endgültig untergetaucht war, nie wieder bei E. F. gemeldet hat, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, wurde von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 glaubwürdig dargelegt („Der Bf hätte jederzeit mit mir Kontakt aufnehmen können um sich gemeinsam scheiden zu lassen, da ich immer an derselben Wohnadresse gewohnt habe.“).

2.6. Die Feststellungen zur erneuten Eheschließung, zum Niederlassungsverfahren des Beschwerdeführers und zur Scheidung von D. B. (Punkt II. 1.7. bis 1.9.) beruhen auf den in den Fremdenakten einliegenden Unterlagen (Heiratsurkunde vom …2003, Kopien des Reisepasses und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 6. Oktober 2003, Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. November 2003 betreffend seine frühere Identität, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Niederlassungsbehörde vom 2. Dezember 2003, Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots vom 19. April 2004, Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 2004, Zl. ..., Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis 9. August 2005, Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2005, Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis 5. Juli 2006), den im Behördenakt einliegenden Unterlagen (Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom 9. März 2016 in dem der Beschwerdeführer angab, dass es für ihn die erste Ehe gewesen sei), und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenregisterauszügen. Dass der Beschwerdeführer der Niederlassungsbehörde den Umstand verschwieg, dass er zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht mit E. F. verheiratet war, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 selbst ausgesagt („Mir wurde damals 2003 ein Aufenthaltstitel aufgrund meiner Eheschließung mit D. B. erteilt. Der Niederlassungsbehörde habe ich nichts von E. F. erzählt.“).

2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen Sprachkenntnissen (Punkt II. 1.10. und 1.14) beruhen auf den im Behördenakt einliegenden Unterlagen (Liste über die gegen den Beschwerdeführer anhängigen Exekutionsverfahren, Beschluss des Bezirksgerichts P. in der Insolvenzsache Zl. ..., Niederschrift des Beschwerdeführers in der Strafsache ..., vom 18. April 2011, in der der Beschwerdeführer angibt € 50,000,-- Schulden zu haben, ÖIF-Zertifikat B1 vom 8. Mai 2015), den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen (Sozialversicherungsauszug, GISA Auszug) und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.8. Die Feststellungen zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Gewerbeordnung beruhen auf den im Fremdenakt einliegenden Unterlagen (Strafantrag des Finanzamtes an das Magistratische Bezirksamt, Verständigung des Magistratischen Bezirksamtes vom 14. April 2010, Bescheide des MBA … vom 29. August 2007, Zl. ... und MBA … vom 11. November 2008, Zl. ..., Straferkenntnis des MBA … vom 18. April 2011, Zl. ...) und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2015.

2.9. Die Feststellung zur Übertretung des Kraftfahrgesetzes beruht auf den im Behördenakt einliegenden Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 19. Juni 2018 und der am 9. Oktober 2024 vorgelegten Strafanzeige der Landespolizeidirektion Wien, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2015.

2.10. Dass der Beschwerdeführer beim Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der belangten Behörde bewusst falsche Angaben betreffend seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine persönlichen Verhältnisse (Eheschließungen, alias Identität) gemacht hat und seine gerichtliche Verurteilung sowie die schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen verschwiegen hat, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Niederschrift vom 9. November 2015.

2.11. Dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht Wien bewusst falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich und in Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren machte, und auch zu seiner ersten Ehe mit E. F. keine brauchbaren Angaben machte, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung:

„Gefragt nach dem Familienstand: Ich bin geschieden. Ich war bisher nur 1 Mal verheiratet, mit D. B.. …

Ich lebe seit 2003 in Österreich. Ich war auch schon einmal 1995 für kurze Zeit in Österreich. Das waren nur ein paar Wochen. Ich habe meinen ersten Aufenthaltstitel für Österreich im Jahr 2004 erhalten, aufgrund der Eheschließung mit Frau D. B.. …

Ich bin in Österreich noch nie gerichtlich verurteilt worden, auch nicht im Ausland.

1995 wurde ein Aufenthaltsverbot gegen mich erlassen. Ich wollte damals in Österreich arbeiten und habe keine Arbeit gefunden. Ich habe damals keinen Arbeitsvertrag bekommen, deshalb wurde das Aufenthaltsverbot gegen mich erlassen.

1995 bin ich ganz normal mit dem Flugzeug und einem Reisepass nach Österreich eingereist. Mein Name war auch damals schon A. B.. …

Gefragt ob der BF eine E. F. kennt: Ich kenne viele Es. und das sind alles alte Geschichten. Vergangenheit ist Vergangenheit. Es interessiert mich nicht was ich vor 30 Jahren gemacht habe.

Ich kann zu E. F. nichts sagen. Das ist alles Vergangenheit. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht ob ich mit E. F. verheiratet war. Das ist alles zu lange her. Ich vergesse viel. Ich kann nicht sagen ob ich verheiratet war oder ob ich geschieden wurde.

Ich kann mich auch an meine Verurteilung nicht mehr erinnern und das ist alles Vergangenheit. Ich bin immer korrekt geblieben. Ich hatte gearbeitet und ein eigenes Restaurant gehabt.

Mit Drogen hatte ich nie etwas zu tun. …

Mir wurde damals 2003 ein Aufenthaltstitel aufgrund meiner Eheschließung mit D. B. erteilt. Der Niederlassungsbehörde habe ich nichts von E. F. erzählt. Es kann sein, dass in der Scheidungsurkunde steht, dass es meine erste Ehe war. Ich habe auch bei der Staatsbürgerschaftsbehörde meine Ehe mit E. F. nicht erwähnt, weil ich mit der Vergangenheit nichts mehr zu tun haben wollte. Die Vergangenheit ist schon lange vorbei.“

Dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E. F. am … 1995 geschlossen und erst am … 2005 rechtskräftig geschieden wurde, ergibt sich aus den von der Zeugin übermittelten Urkunden (Heiratsurkunde vom …1995 und Scheidungsurteil des Bezirksgerichts K. vom 24. Mai 2005, Zl. ...). Dass der Beschwerdeführer durch die neuerliche Eheschließung mit D. B. bewusst eine Doppelehe eingegangen ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien schon alleine daraus, dass sich der Beschwerdeführer vor der neuerlichen Eheschließung nicht darum gekümmert hat, ob seine erste Ehe bereits geschieden wurde. Er hätte ohne weiteres mit seiner ersten Ehegattin Kontakt aufnehmen können, zumal diese immer an derselben Wohnadresse gewohnt hat und dort auch nach wie vor noch lebt. Der Beschwerdeführer hat dies aber ganz bewusst nicht gemacht, da er davon ausgehen musste, dass die Ehe noch aufrecht ist und er nach wie vor mit E. F. verheiratet ist und dass er dann seine offenen Schulden hätte begleichen müssen, seine alte Identität und den Umstand, dass er sich trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot seit vielen Jahren illegal in Österreich aufhält und seinen Lebensunterhalt mit illegalen Beschäftigungen bestritten hat, hätte offenlegen müssen. Deshalb hat der Beschwerdeführer die aufrechte Ehe mit E. F. bewusst verschwiegen und dadurch den Straftatbestand des § 192 StGB („Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er noch verheiratet ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre zu bestrafen.“) verwirklicht. Auch im Staatsbürgerschaftsverfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer versucht, diesen Umstand zu vertuschen und bewusst keine Angaben zu seiner ersten Ehe mit E. F. gemacht.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

1.2. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 9. November 2015 stellte ist im Beschwerdefall auf die Bestimmung des § 64a Abs. 25 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, Bedacht zu nehmen, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017, mithin dem 1. Oktober 2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen sind. Da das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren seit 9. November 2015 und damit schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 68/2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 68/2017 anzuwenden.

§ 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017 lautet auszugsweise:

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) und (7) …“

2. Zur Säumnisbeschwerde:

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die normierte Sechsmonatsfrist hat sowohl für die Behörde, als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Sie verpflichtet die Behörde innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen und die Verfahrensparteien können erst nach Ablauf dieser Frist eine Säumnisbeschwerde einbringen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 9. November 2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28. Jänner 1992, 91/04/0125, ua.). Ein Verschulden der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (VwGH 18. November 2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12. April 2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Obwohl der Beschwerdeführer der belangten Behörde verfahrensdienliche Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrags vorgelegt hat, hat die belangte Behörde bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 5. Juli 2024 und somit seit mehr als acht Jahren keinen Bescheid erlassen. Dass den Beschwerdeführer daran eine Schuld trifft, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Somit ist die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen und die eingebrachten Säumnisbeschwerden berechtigt.

2.3. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 24. Juli 2024 ist somit die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, da der Beschwerdeführer seit 19. August 2004 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und somit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet niedergelassen ist.

3.2. Voraussetzung für eine Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG ist aber darüber hinaus auch die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. VwGH 4. September 2008, 2006/01/0740, sowie VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0032). Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist (vgl. VwGH 28. Februar 2019, Ra 2018/01/0095, VwGH 3. September 1997, 97/01/0123).

Weiters setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch aus Umstände, die sich in der Person des Verleihungswerbers ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben, können bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG Bedeutung haben (vgl. VwGH 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0124, VwGH 10. Dezember 2021, Ra 2021/01/0291, VwGH 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, VwGH 28. Jänner 2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0406, VwGH 29. Mai 2018, Ra 2018/01/0232; VwGH 21. November 2013, 2013/01/0002, mwN sowie VwGH 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0029).

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich immer wieder Verhaltensweisen gezeigt, die – in unterschiedlicher Intensität – eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1994 unter dem Namen A. F. in das Bundesgebiet ein und heiratete im …1995 die österreichische Staatsbürgerin E. F., weshalb ihm in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Österreich von Anfang Juli 1996 bis Anfang August 1996 Heroin verkaufte sowie unentgeltlich weitergab, wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1996 wegen Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt sowie zu einer Wertersatzgeldstrafe von Schilling 15.000,-- verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung eine Strafhaft im Ausmaß von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßte und über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde der Beschwerdeführer im September 1997 abgeschoben. Kurze Zeit später, im Jahr 1998, reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und verblieb trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot illegal im Bundesgebiet. Er tauchte in Österreich unter und ging in Österreich viele Jahre lang einer illegalen Beschäftigung nach. In weiterer Folge änderte er seinen Namen auf A. B. und ließ sich eine neue Geburtsurkunde und einen neuen Reisepass ausstellen. Obwohl der Beschwerdeführer noch mit E. F. verheiratet war und er sich nicht um die Scheidung von dieser kümmerte, heiratete er sodann in Österreich im …2003 die österreichische Staatsbürgerin D. B. und ging damit bewusst eine Doppelehe ein. Da der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden (Standesamt, Niederlassungsbehörde) seine vorherige Eheschließung mit E. F. verschwieg, wurde dem Beschwerdeführer – nachdem das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde – im August 2004 ein Aufenthaltstitel erteilt.

Damit hat der Beschwerdeführer gleich mehrere Verhaltensweisen gesetzt, die den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirklichen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Verleihungswerber verpflichtet ist, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände vollständig darzulegen und dass das Verschweigen etwa von früher verwendeten Alias-Identitäten im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmende Beurteilung grundsätzlich von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 30. April 2018, Ra 2017/01/0417). Auch handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität um ein die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 30. Jänner 2023, Ra 2022/01/0339 oder VwGH 24. Juni 2010, 2008/01/0230). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verbot der mehrfachen Ehe Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts ist und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 192 StGB deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. VwGH 19. Mai 2021, Ra 2019/01/0343, mwN). Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre illegal in Österreich aufgehalten hat und in dieser Zeit illegalen Beschäftigungen nachgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützten öffentlichen Interesses ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 22. Oktober 2009, 2009/21/0293; VwGH 26. Juni 2007, 2007/01/0479; VwGH 22. Juni 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. September 2006, 2005/01/0699). Durch den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes und der mehrjährigen illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde die öffentliche Ordnung durch die Nichteinhaltung von fremdenrechtlichen Normen gravierend beeinträchtigt (vgl. VwGH 18. Oktober 2012, 2010/22/0130; VwGH 23. Juli 1998, 98/18/0180; VwGH 8. Oktober 1997, 96/21/1005).

Zwar liegt dieses gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon viele Jahre zurück, jedoch hat der Beschwerdeführer auch vor der Staatsbürgerschaftsbehörde bei seiner Antragstellung um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im November 2015 falsche Angaben gemacht und sowohl seinen (weitgehend illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet vor der Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahr 2004, seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Jahr 1997 und das damit einhergehende Aufenthaltsverbot sowie das Eingehen der Doppelehe im Jahr 2003 verschwiegen. Anzumerken ist zudem, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Doppelehe im Jahr 2004 kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre (da der Beschwerdeführer dann bereits zum zweiten Mal und wenige Jahre nach seiner ersten Verurteilung wieder straffällig geworden ist), worauf sich letztlich aber auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt.

Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer im Jahr 2010 wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.300,-- verhängt. Auch diese Verwaltungsübertretung stellt eine schwerwiegende Übertretung dar, die – wenn sie nicht getilgt ist – das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 StbG bewirkt (vgl. VwGH 15. September 2021, Ra 2021/01/0260, VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0276).

Weiters wurden über den Beschwerdeführer im April 2011 mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes wegen Übertretungen der Gewerbeordnung sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 160,-- , somit insgesamt € 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer in seinem Restaurant in der Zeit vom 9. November 2010 bis 15. März 2011 zahlreiche Auflagen nicht eingehalten hat.

Auch wurde über den Beschwerdeführer im Juni 2013 wegen einer abgelaufene Begutachtungsplakette eine Geldstrafe in der Höhe von € 84,-- verhängt. Auch dies stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar (vgl. VwGH 23. Dezember 2019, Ra 2019/01/0475).

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit somit wiederholt gegen Vorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder -anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter Rechtsgüter – erlassen wurden, verstoßen.

Zwar liegen auch die zuletzt genannten Übertretungen schon mehr als zehn Jahre zurück, nicht übersehen werden darf allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor der Staatsbürgerschaftsbehörde, sondern auch vor dem Verwaltungsgericht Wien wiederholt falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich gemacht hat. Er hat wesentliche Umstände, wie das Eingehen einer Doppelehe, bis zuletzt bewusst verschwiegen und hat auch in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keinerlei Schuldeinsicht gezeigt. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen gewonnen persönlichen Eindrucks (vgl. diesbezüglich auch VwGH 19. Jänner 2024, Ra 2023/01/0369, mwN) zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall aufgrund der wiederholten problematischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dieser problematischen Verhaltensweisen offenbar nicht einmal bewusst ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, weshalb der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen war.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung zur Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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