projekte
VGW-151/091/6490/2024•LVwG W VGW-151/091/6490/2024
VGW-151/091/6490/2024Landesverwaltungsgericht11.12.2024
Aufenthaltstitel, „Daueraufenthalt-EU“, Student, Anrechnung, Befreiungsschein, ortsübliche Unterkunft, Rückzugsmöglichkeit, Interessensabwägung, Privat- und Familienleben
A.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. GRÜNDEL über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1985, Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.03.2024, Zl. ..., mit dem der Zweckänderungsantrag vom 24.05.2023 (richtig: 22.05.2023) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt- EU“ gemäß § 24, § 26 und § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assioziation vom 19.09.1980 – ARB 1/80, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2024, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG erteilt, wobei das entsprechende Dokument gemäß § 20 Abs. 3 NAG für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen ist.
und fasst den
B.
BESCHLUSS
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz des mit Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.11.2024, Zl. VGW-KO-091/1655/2024-2, mit EUR 253,20 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck " VGW-KO-091/1655/2024-2“ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu A. und B.
II. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zu A.:
Verfahrensgang:
Der am ...1985 geborene Beschwerdeführer stellte am 22.05.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.03.2024, Zl. ..., wies die belangte Behörde den Zweckänderungsantrag vom 24.05.2023 (richtig: 22.05.2023) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt- EU“ gemäß § 24, § 26 und § 45 Abs. 1 NAG iVm Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assioziation vom 19.09.1980 – ARB 1/80, ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer verfüge seit 13.04.2012 über durchgehende aufenthaltsrechtliche Berechtigung zum Zweck eines Studiums gemäß § 64 NAG. Er würde bis dato jedoch maximal den ersten Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllen und habe daher nicht das Recht zur Niederlassung erworben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, er erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Er lebe bereits seit 2012 in Österreich und verfüge aufgrund seiner Beschäftigung seit 24.08.2020 über ein Aufenthaltsrecht nach dem 2. Spiegelstrich des ARB 1/80. Er sei Inhaber einer Bescheinigung gemäß § 4c AuslBG und habe unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Er sei seit dem 24.08.2021, nämlich nach dem ersten Jahr der Beschäftigung als niedergelassen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG ermögliche ihm den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zum Verschlechterungsverbot gemäß Art. 13 des ARB 1/80 werde ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH vorgeschlagen. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den beantragten Daueraufenthalt-EU zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen und ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit Einlaufdatum 14.05.2024 vor. Auf Grund eines Protokollfehlers wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens und die eingerichtete Leseberechtigung für den elektronischen Akt erst mit Einlaufdatum vom 05.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Abfragen in diversen Datenbanken, insbesondere dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister der Republik Österreich, dem Verwaltungsstrafregister und der Datenbank der Sozialversicherungsträger vor und führte am 17.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters erschien.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am ...1985 geborene Beschwerdeführer ist unbescholtener türkischer Staatsangehöriger und stellte am 22.05.2023 per E-Mail verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“. Die persönliche Antragstellung erfolgte am 01.06.2023. Sein Reisepass ist noch bis zum 25.09.2029 gültig.
Der Beschwerdeführer verfügte über folgende Aufenthaltstitel im Bundesgebiet:
Bisherige Aufenthaltstitel laut IZR:
-AB Student mit Gültigkeit 08.03.2012 bis 08.03.2013.
-AB Student mit Gültigkeit 09.03.2013 bis 09.03.2014
-AB Student mit Gültigkeit 10.03.2014 bis 10.03.2015
-AB Student mit Gültigkeit 02.12.2015 bis 02.12.2016
-AB Student mit Gültigkeit 03.12.2016 bis 03.12.2017
-AB Student mit Gültigkeit 04.12.2017 bis 04.12.2018
-AB Student mit Gültigkeit 05.12.2018 bis 05.12.2019
-AB Student mit Gültigkeit 06.12.2019 bis 06.12.2020
-AB Student mit Gültigkeit 07.12.2020 bis 07.12.2021
-AB Student mit Gültigkeit 08.12.2021 bis 08.12.2022
-AB Student mit Gültigkeit 09.12.2022 bis 09.12.2023
Für den Zeitraum 11.03.2015 bis 01.12.2015 liegt ein Feststellungsbescheid des rechtmäßigen Aufenthaltes der belangten Behörde vor.
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.05.2023 – somit während der Gültigkeit seines AB Student – die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.08.2020 bei C. GmbH beschäftigt. Im Zeitraum 24.08.2020 bis 31.07.2021 lag eine geringfügige Beschäftigung, ab 01.08.2021 eine Vollzeitbeschäftigung vor. Er erfüllt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit seit 24.08.2024 die Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des ARB 1/80. Er verfügt über einen Befreiungsschein des AMS mit einer Gültigkeit von 17.02.2023 bis 16.02.2028 gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.
Der Beschwerdeführer ist seit 27.03.2012 ohne Unterbrechung aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Seit 28.04.2020 ist er in Wien, D.-gasse aufrecht gemeldet. Hauptmieterin der Wohnung ist Frau E. B., die Tante des Beschwerdeführers. Die Wohnung verfügt über 78,46 m² und drei Wohnräume. An der Anschrift sind ferner folgende Personen behördlich gemeldet: Frau E. B., geb. ...1976 (Tante), Frau F. B., geb. ...1997, Herr G. B., geb. ...1999, Frau H. B., geb. ...1992 (Schwester). Nach Auskunft des Beschwerdeführers wohnen jedoch noch sein Onkel, Herr I. B. sowie sein Cousin J. B. in dieser Wohnung, wobei ein Wohnraum von ihm und seiner Schwester, einer von seiner Tante, seinem Onkel und deren Söhnen bewohnt wird, ein weiterer Raum wird gemeinschaftlich genutzt. Die Wohnung wird daher von zumindest sechs Personen bewohnt.
Eine im Vorverfahren vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 25.01.2021 ist vom 28.04.2020 bis 28.04.2023 befristet. Eine neuerliche Wohnrechtsvereinbarung wurde weder im verwaltungsbehördlichen noch im hiergerichtlichen Verfahren – trotz Aufforderung zur Unterlagenvorlage mit der Ladung zur Verhandlung am 17.10.2024 – nicht vorgelegt.
An den Mietkosten beteiligt sich der Beschwerdeführer im Ausmaß von EUR 150,00 monatlich. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt weder hier noch im Herkunftsstaat über Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten, er ist unverheiratet, hat keine Kinder und hat keine Kreditverbindlichkeiten. Sein Kontostand betrug am 17.10.2024 tagesaktuell EUR -267,28 Euro und haftete auf der Kreditkarte ein Betrag von 1.415,78 Euro aus.
Herr B. verfügt auf Grund seiner Beschäftigung über ein regelmäßiges Einkommen und brachte bis Juni 2024 monatlich EUR 1851,43 netto (exklusive Sonderzahlungen) und ab Juli EUR 1900,00 netto (exklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen.
Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2017 bis laufend im Bachelorstudium Architektur als ordentlicher Studierender gemeldet. Von Beginn des Studiums bis zum Stichtag 01.10.2024 konnte er insgesamt 181,5 ECTS-Punkte (142,3 positive Semesterwochenstunden) an Studienerfolg erbringen.
Neben den Verwandten, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebt, lebt noch ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers und dessen 3 Kinder, insgesamt ca. 20 Verwandte, in Wien.
In der Türkei leben noch die Eltern und zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers, mithin ca. 50 Verwandte.
Der Beschwerdeführer verbringt seine Urlaube in der Türkei und nutzt diese für Verwandtenbesuche.
Der Beschwerdeführer benötigte – trotz seines 12-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts in der Verhandlung vom 17.10.2024 die Beiziehung einer Dolmetscherin.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie der Einsicht in die öffentlichen Register (IZR, ZMR, TPX, AJ-Web, EKIS).
Die Feststellungen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem eingeholten Hauptverbandsauszug, jene zum Einkommen aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen hinsichtlich des Studiums des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten „Bestätigung des Studienerfolges“ der technischen Universität Wien, dem Studienbuchblatt sowie der Studienbestätigung alle vom 01.10.2024.
Die Feststellung der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers konnten zum einen aus den öffentlichen Registern (ZMR, TPX) und aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.
Rechtslage
Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) geschaffenen – Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
Artikel 6. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
–nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
–nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
–nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“
Türkischen Staatsangehörigen ist gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. lauten auszugsweise:
[…]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
[…]
§ 29.
(1)
Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
[…]
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
[…]
Die maßgebliche gesetzliche Grundlage des § 10 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idF. BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10.
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
[…]
Rechtliche Beurteilung:
Feststellungsgemäß verfügt der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein des AMS mit einer Gültigkeit gültig von 17.02.2023 bis 16.02.2028. Er erfüllt seit 24.08.2024 die Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des ARB 1/80. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen und hat der VwGH ausdrücklich in der Entscheidung Ro 2019/22/0001 vom 17.6.2019 festgehalten:
„[…] Das NAG 2005 sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vor (vgl. VwGH Ro 2017/22/0015). Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015). Umgekehrt kann jedoch ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 28.8.2008, 2008/22/0271).
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls erst seit 24.08.2024 als niedergelassen im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG gilt (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2021/22/0055).
Gemäß § 45 Abs. 2 NAG ist einem zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Unstrittig hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 08.03.2012 bis 09.12.2023 über einen gültigen Aufenthaltstitel Student verfügt. Für den sich aus dem IZR ergebenden Zeitraum von 11.03.2015 bis 01.12.2015 lag ein Feststellungsbescheid des rechtmäßigen Aufenthaltes der belangten Behörde vor. Er befand sich auf Grund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag weiters rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes auf Grund seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ ist diesem jedenfalls zur Hälfte anzurechnen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die besondere Erteilungsvoraussetzung der 5 Jahresfrist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 IntG ist auch die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung gegeben. Der Beschwerdeführervertreter verwies zutreffend darauf, dass dem Gesetzestext lediglich entnommen werden kann, dass die Erbringung eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) mit Unterrichtssprache Deutsch nachzuweisen ist. Dass diese in den letzten beiden Studienjahren vorliegen müssen, ergibt sich daraus unzweifelhaft nicht. Der Beschwerdeführer hat nun vielmehr einen Studienerfolg von 181,5 ECTS nachgewiesen und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 8 IntG und somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG.
Der Beschwerdeführer erfüllt die ferner die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG mit Ausnahme jenes des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG. Gemäß § 29 hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat jedoch – trotz Aufforderung durch das Gericht – einen entsprechenden Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen.
Zum einen ist die vorliegende Wohnrechtsvereinbarung vom 25.01.2021 lediglich bis zum 28.04.2023 gültig gewesen. Eine neuere Wohnrechtsvereinbarung wurde nicht vorgelegt und kann auf Grund der „Belegung“ der Wohnung in Wien, D.-gasse im Ausmaß von 78,46 m² und drei Wohnräumen nicht von einer ortsüblichen Unterkunft für eine vergleichbar große Familie ausgegangen werden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers wird die Wohnung von seiner Tante, seinem Onkel, deren Söhnen, seiner Schwester und ihm bewohnt. Dabei handelt es sich um durchwegs volljährige Personen und nicht etwa um Kleinkinder die im elterlichen Schlafzimmer untergebracht sind.
Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH, 13. September 2012, Zl. 2011/23/0145, VwGH, 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0032).
Gegenständlich steht fest, dass weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsanspruch auf irgendeine Unterkunft nachgewiesen wurde.
Abgesehen davon muss sich die Unterkunft nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).
Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt:
„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“
Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR 19. GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):
„Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Ausländers vergrößert hat und daher unter Umständen weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.“
Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.
Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom 2. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht. Im gegenständlichen Fall stehen den mindestens sechs Erwachsenen, die die Wohnung bewohnen lediglich zwei Schlafräume sowie ein gemeinschaftlich genutzter Wohnraum zur Verfügung.
Der VwGH bestätigte jüngst die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach bei erwachsenen Personen eine Rückzugsmöglichkeit gegeben sein muss, damit von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden könne (VwGH 17.10.2024, Ra 2021/22/0109). Diese ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben.
§ 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.
Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 27.9.2010, 2009/22/0036 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387).
Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).
Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer lebt bereits seit über 12 Jahren (aufrechte Meldung seit 27.03.2012) im Bundesgebiet. Er ist sozial und beruflich integriert und verfügt über ein ausgeprägtes Familienleben im Bundesgebiet und leben rund 20 Verwandte von ihm – darunter seine Schwester – in Wien. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kernfamilie (Eltern und zwei ältere Brüder) nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer selbst besucht die Türkei jedoch lediglich um Urlaub zu machen und Verwandtenbesuche zu tätigen und hat sich in den letzten Jahren jeweils nur wenige Wochen dort aufgehalten. Er verfügt dort über kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2017 bis laufend im Bachelorstudium Architektur als ordentlicher Studierender gemeldet und wird dieses voraussichtlich in Kürze abschließen.
Er ist bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet beschäftigt und seit 24.08.2020 durchgehend beim selben Arbeitgeber (C. GmbH).
Der Beschwerdeführer weist daher eine umfangreiche Bindung zum Bundesgebiet auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft in Abwägung mit dem Wunsch des Beschwerdeführers, hier sein Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten, im Sinne der gemäß § 11 Abs. 3 NAG erfolgten Abwägung, zu einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen an der Erteilung des Aufenthaltstitels geführt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B.
Begründung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die türkische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung ihre Gebührennote, diese wurde dem Beschwerdeführer vorgelegt; die dagegen vom Beschwerdeführervertreter erhobenen Einwendungen wurden geprüft und für unberechtigt befunden.
Mit Beschluss vom 19.11.2024, VGW-KO-091/1655/2024-2 wurde die Gebühr antragsgemäß bestimmt.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.