LVwG W VGW-107/092/15357/2024

VGW-107/092/15357/2024Landesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Zustellung, Zustellfiktion, Vermutung, Beweislast, Vollstreckungsverfügung, Titelbescheid, Bescheidcharakter, Mahnung, Rückstandsausweis, Mahngebühr

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/092/15357/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.092.15357.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard KIENAST über die Beschwerde des Dr. A. B., LL.M., gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 3.10.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm Abgabenexekutionsordnung (AbgEO),

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25 Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 29.4.2024, Zl. ..., legte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 78,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) sowie von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10,-.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.5.2024 Beschwerde, welche mit mündlich verkündeter Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.7.2024, GZ VGW-031/100/7640/2024, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 15,60 auferlegt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ist mit 17.7.2024 (Datum der Verkündung) in Rechtskraft erwachsen und unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.8.2024 erging die gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG über die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.7.2024 verkündete Entscheidung.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 19.09.2024, Zl. ..., wurde der ausständige Strafbetrag in Höhe von EUR 78,- und die Verfahrenskosten von EUR 10,- und EUR 15,60 eingemahnt und zugleich eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,- vorgeschrieben wurde.

Mit Erledigung vom 3.10.2024, Zl ..., stellte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) einen Rückstandsausweis nach § 54b Abs. 1 VStG über die vollstreckbar gewordene Mahngebühr aus und erließ eine Vollstreckungsverfügung, mit der er die Zwangsvollstreckung der mit Erkenntnis vom 14.8.2024, GZ VGW-031/100/7640/2024, verhängten Geldstrafe (inklusive Verfahrenskosten und Mahngebühren) verfügte und die Fahrnisexekution auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnete. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag wurde demnach mit EUR 108,60 festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7.11.2024 Beschwerde und brachte darin Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen im Original):

„Gegen die Vollstreckungsverfügung vom 03.10.2024 zu GZ: ..., zugestellt am 10.10.2024, erhebt der Beschuldigte fristgerecht

BESCHWERDE

und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vom 05.01.2024 um 12:22 Uhr in Wien 1190, Obkirchergasse ggü 38 nächste Stiege 3, weder subjektiv noch objektiv begangen, da er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 in Entsprechung der Bestimmung der Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß abgestellt hat.

Ausdrücklich wird bestritten, dass er das Fahrzeug entgegen dem Vorschriftszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN"" mit dem Zusatz ausgenommen „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" zum Halten abgestellt hat. Vielmehr hat der Beschuldigte das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten.

Der Tatort ist zudem nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt.

Der Einschreiter hat die angezeigte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen. Er hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß in Entsprechung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vorschriftsgemäß abgestellt. Die angefochtene Strafverfügung ist daher zur Gänze rechtswidrig.

Ausdrücklich wird auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 108,60,- bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheint die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform.

Der Beschuldigte stellt sohin den

ANTRAG

der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren

umgehend einzustellen.“

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Akt in elektronischer Form dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2024 wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zum Zustellzeitpunkt der Vollstreckungsverfügung ersucht, welches mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 22.11.2024 beantwortet wurde.

Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung erfolgte ohne Zustellnachweis und wurde das Schreiben am 03.10.2024 an das Zustellorgan übergeben. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 zugestellt. Die belangte Behörde kann keinen Nachweis vorlegen, dass die Vollstreckungsverfügung tatsächlich am 07.10.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Eine Zahlung der genannten Beträge erfolgte bis dato nicht.

II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen im Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel hervorgekommen ist.

Dass die belangte Behörde über keinen Nachweis der tatsächlichen Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 07.10.2024 verfügt, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 22.11.2024.

Es war daher den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz zu folgen, wonach das Schriftstück am 10.10.2024 zugestellt wurde.

III. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde vom 7.11.2024 entgegen der Ansicht der belangten Behörde fristgerecht erhoben wurde:

Nach § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Nach dieser gesetzlichen Fiktion würde die am 03.10.2024 (einem Donnerstag) zur Post gegebenen Vollstreckungsverfügung am 07.10.2024 (einem Montag) zugestellt.

Allerdings greift diese Zustellfiktion dann nicht ein, wenn der Empfänger behauptet, das Dokument sei später als von der Behörde angenommen zugestellt worden (vgl. § 26 Abs. 2 letzter Satz ZustG). Somit tritt allein durch die Behauptung des Empfängers die gesetzliche Vermutung nicht ein (z.B. VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (z.B. VwGH 24.6.2008, 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen; in diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht (oder später) erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (z.B. VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032).

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, die Vollstreckungsverfügung sei ihm am 10.10.2024 zugestellt worden und die belangte Behörde über keinen Nachweis der tatsächlichen Zustellung verfügt, war von der Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen, sodass sich die Beschwerde als rechtzeitig erweist.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (wirksam erlassener) Bescheid Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070).

3. Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. zur Berufung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151 uva).

Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).

Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (VwGH 21.9.1988, 88/03/0105).

4. Im Beschwerdefall steht fest, dass gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig eine Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurde und diese bislang nicht bezahlt wurde. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt ist, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden ist (Vollstreckbarkeitsbestätigung) und mit der Vollstreckungsverfügung dessen Zwangsvollstreckung verfügt wurde. Die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung legt ebenso Exekutionsobjekte sowie Exekutionsmittel (Fahrnisexekution auf bewegliche körperliche Sachen) fest und stellt damit eine bekämpfbare behördliche Erledigung dar. Eine Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 3 VStG) ist gegenständlich noch nicht eingetreten. Schließlich sind auch keine die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen eingewendet worden.

5. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich gegen die Bestrafung wehrt und das ihm mit Straferkenntnis vom 29.04.2024 angelastete Verhalten bestreitet, geht er an der Sache des Vollstreckungsverfahrens vorbei, in welchem die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Titelbescheids nicht mehr zu prüfen ist (VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196, uva). Da im Beschwerdevorbringen nicht einmal ein Mangel der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung behauptet wurde und der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung zur Zahlung der aushaftenden Strafe nicht nachgekommen ist, ist die Vollstreckung der durch den gegenständlichen Titel vorgeschriebenen Zahlungsverpflichtung zulässig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Ebenso erfolgte die Aufnahme der Mahngebühr in Höhe von EUR 5, in der Vollstreckungsverfügung zu Recht:

Vorliegend wurde der offene Geldbetrag mit eigenständigem - zwei Wochen vor der Erlassung des oben angeführten Rückstandsausweises - Schreiben eingemahnt und ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 5,- vorgeschrieben. Diese „Mahnung“ erging daher unter Einräumung einer Zahlungsfrist im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG. Mit Rückstandsausweis vom 3.10.2024 wurde sodann die Mahngebühr in Höhe von EUR 5,- als vollstreckbar erklärt.

Da die vorliegende Mahnung in der in § 54b Abs. 1a VStG geforderten Weise infolge Setzung einer angemessenen Frist (von höchstens zwei Wochen) erfolgte und der Rückstandsausweis über die Mahngebühr in Höhe von EUR 5,- die Voraussetzungen des § 54b Abs. 1b VStG erfüllt, erfolgte auch die Vorschreibung des pauschalierten Kostenbeitrages in der Vollstreckungsverfügung in der Höhe von EUR 5,- zu Recht.

7. Abgesehen davon, dass der Rückstandsausweis durch den Beschwerdeführer unbekämpft blieb, wird der Vollständigkeit halber dazu angemerkt, dass ein Rückstandsausweis (sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist) kein beim Verwaltungsgericht bekämpfbarer Bescheid ist, sondern ein allfälliger Einwand gegen einen Rückstandsausweis von der Behörde, welche den Rückstandsausweis ausgestellt hat, bescheidmäßig zu erledigen ist (VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz. 1307; Nummer-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

9. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil es sich um eine dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,- verhängt wurde. Im Übrigen ist die (ordentliche) Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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