LVwG W VGW-031/079/13062/2023

VGW-031/079/13062/2023Landesverwaltungsgericht07.12.2024

Regest

Halten und Parken, Ladetätigkeit, Zusatztafel, Kundmachung, Schuld

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/079/13062/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.079.13062.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-straße, Wien, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26.9.2023, …, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (Abstellen eines KFZ im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022 und die Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 15,60 Euro (20 % der Geldstrafe von 78 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 21.6.2023, 20:37 Uhr, das KFZ mit dem Kennzeichen W-… in Wien, D.-gasse, im Geltungsbereich des dortigen Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt gehabt. Wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde ihm gemäß § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 eine Geldstrafe von 78 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit dem 10 % der Geldstrafe übersteigenden Mindestbetrag von 10 Euro festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf den Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung auf die zu Grunde liegende Anzeige eines Polizeiorgans. Das Abstellen an der angezeigten Örtlichkeit sei als solches unbestritten geblieben. Wenn sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbots („Anfang“ und „Ende“ gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO 1960) nicht ordnungsgemäß kundgemachte (folglich rechtsunwirksame) transportable Halteverbote befänden, ändere das nichts an der ordnungsgemäßen Kundmachung des ersteren. Da auch kein Rechtfertigungsgrund im Raum stehe, sei der objektive Tatbestand des Ungehorsamsdelikts verwirklicht. Da die Übertretung bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wäre und § 5 Abs. 1 VStG die Glaubhaftmachung entschuldigender Gründe fordere, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt. Was die Strafbemessung betreffe, sei das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nicht unerheblich geschädigt worden und der Unrechtsgehalt auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Dass die Einhaltung der Vorschrift besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre, sei nach den Tatumständen ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb auch das Verschulden nicht geringfügig sei. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, „allfällige Sorgepflichten“ (jeweils „soweit bekannt“) sowie „eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“ sei Bedacht genommen worden. Überdies sei die Strafe selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und mängelfreie Beschwerde mit dem Begehren, das Strafverfahren einzustellen. Begründend führte der BF unter erneuter Außerstreitstellung seiner damaligen Abstellposition aus, dass sich vor Ort zwar, wie ihm wohlbekannt sei, „im Allgemeinen“ ein Halteverbot befinde, jedoch sei das den Anfang kundmachende Schild am 21.6.2023 offensichtlich absichtlich und überdies wahrnehmungsgemäß noch bis Ende August 2023 mit einer schwarzen Plastiktüte abgedeckt/verhüllt gewesen und danach abgeschraubt worden. Das Verbot sei daher zum vorgehaltenen Zeitpunkt nicht ausreichend kundgemacht und daher ohne Bestand gewesen. Dies sei dem BF als Rechtsanwalt sogleich aufgefallen und habe er das KFZ daher rechtmäßig auf dem „Schrägparkplatz“ gegenüber Wien, D.-gasse, abgestellt. Zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde am 9.10.2023 sei das Schild überdies noch immer nicht montiert.

Im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung hatte der BF behauptet, das Schild sei aus ihm unbekannten Gründen bereits zur angelasteten Tatzeit 21.6.2023 „nicht montiert“ gewesen.

In der Verhandlung vom 1.8.2024 legte der BF ergänzend ein weiteres Foto von der Situation zur Tatzeit vor, dies unter der Behauptung, dass vor Ort noch immer das Verkehrsschild zur Kundmachung des Anfangs der Halte- und Parkverbotszone fehle. Ferner entspreche die aktuelle Kundmachungssituation nicht den „temporären Halteverboten“ laut der zu Grunde liegenden Verordnung und habe eine andere Gerichtsabteilung des VGW ein gleichartiges Strafverfahren sofort eingestellt. Nach Klärung der Sachlage und Feststellung einer ordnungsgemäßen Kundmachung änderte der BF sein Vorbringen plötzlich dahingehend, dass das zur Tatzeit kundgemachte permanente Halte- und Parkverbot durch den vor Ort verbliebenen Rest der Kundmachung mit zeitlich beschränktem Geltungsbereich (Stange mit Zusatztafel ohne zugehöriges Verkehrsschild) „aufgehoben“ gewesen sei, zumal sonst nach den „Grundsätzen der Effizienz der Verwaltung“ dort kein temporäres Halteverbot hätte verordnet werden dürfen. Das permanente Halteverbot sei nach der Beendigung der gegenüberliegenden Baustellen (ON 6 und 12) verordnet worden, weil die Ausfahrt bei ON 12 sonst nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Verordnung eines permanenten Halteverbots würde auch „Art. 18 Abs. 2 B-VG“ widersprechen.

Nach Übermittlung der relevanten Aktenteile aus dem vom BF angesprochenen Vorverfahren beim VGW brachte dieser in zwei weiteren E-Mail-Eingaben vom 22.8.2024 vor, der VwGH wende das Rechtsinstitut der „lex specialis“, wie zahlreiche einschlägige Verweisungen im RIS zeigten, im Zusammenhang mit Verbotsschildern „durchaus großzügig“ an. Das „temporär verordnete Halteverbot“ (mit abmontiertem Schild) habe zur in Rede stehenden Tatzeit eine „lex specialis“ gebildet, die das permanente Halteverbot vorübergehend außer Kraft gesetzt hätte; das Parken sei daher an dieser Stelle erlaubt gewesen. Er erhalte die Beschwerde aufrecht und beantrage weiterhin die Einstellung des Strafverfahrens. Auf eine mündliche Verkündung im Rahmen einer weiteren Verhandlung wurde auf Rückfrage ausdrücklich verzichtet.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Auf der (stadtauswärts betrachtet) linken Straßenseite der im 19. Wiener Gemeindebezirk gelegenen D.-gasse wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 43 Abs. 1b in Verbindung mit § 94d StVO 1960 gegenüberliegend ON 12 bis 14 zur Zahl … eine Halte- und Parkverbotszone verordnet. Die gegenständlichen Änderungen (Punkt 6.3) sind in einer der Verordnung beigeschlossenen genauen Planskizze dargestellt. Die Kundmachung mittels Verkehrszeichen erfolgte am 22.5.2023, 13:40 Uhr, wobei ein zu diesem Zeitpunkt vorgefundenes (vom PKW des BF verschiedenes) Fahrzeug im hierfür vorgesehenen Meldungsblatt vermerkt wurde.

Am 21.6.2023, 20:37 Uhr, stellte sich die Situation vor Ort wie folgt dar:

Der Gehsteigbereich gegenüber ON 12 bestand aus groben Pflastersteinen mit entsprechender Kante als Abgrenzung zur Fahrbahn. Auf dem Fahrbahnboden vor dem Gehsteig befand sich weder die Kennzeichnung eines „Schrägparkplatzes“ noch einer sonstigen Abstellgelegenheit. Frei sichtbar unter einem Baum befand sich eine feste Stangenvorrichtung zur Anbringung von Verkehrszeichen. Auf dieser war ein Vorschriftszeichen „Halte und Parkverbot“ mit im unteren roten Randbereich weiß aufgedrucktem Zusatz „ANFANG“ angebracht. Darunter befindliche Zusatztafeln waren in professioneller Ausführung zur Gänze mit blickdichtem schwarzem Kunststoff verhüllt, wobei es sich aus der Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers offenkundig um eine behördliche Maßnahme und keine missbräuchliche Aktion von dritter Seite handelte. Das korrespondierende gleich gestaltete Verkehrszeichen mit Aufdruck „ENDE“ befand sich auf derselben Straßenseite an einer festen Stange vor der blauen Fassade eines Gastronomiebetriebs.

Direkt neben dem vorgenannten Verkehrszeichen „ANFANG“ befand sich am Gehsteigrand auf einer niedrigeren transportablen Stangenvorrichtung ein Verkehrszeichen „Halte und Parkverbot“ mit Aufdruck „ENDE“ und drei darunter angebrachten Zusatztafeln. Wiederum darunter befand sich in Klarsichtfolie die Rechtsgrundlage für die Nutzung des Areals. Direkt neben diesem transportablen Verkehrszeichen „ENDE“, bereits auf der Fahrbahn, befand sich ein weiterer transportabler Ständer mit einer darauf verbliebenen weißen Zusatztafel „Anfang“ und einer weiteren Zusatztafel mit eingetragenem Geltungsbereich 16.1.2023 bis 31.12.2023, jeweils 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, darunter in Klarsichtfolie ebenfalls die Rechtsgrundlage für die Nutzung des Areals. Ein Verkehrszeichen mit einer Grundregelung – welcher Art auch immer – fehlte auf dieser transportablen Vorrichtung zur Gänze, die bestimmungsgemäße Halterung war leer. Die Vorrichtung erschien aus der Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers als vor Ort verbliebenes Gestänge einer vormaligen provisorischen Regelung und erweckte bei objektiver Betrachtung auch sonst in keiner Weise den Eindruck einer aufrechten Verkehrszeichenregelung.

Zu einem Zeitpunkt vor dem 21.6.2023, 20:37 Uhr, hatte der BF einen von ihm gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-… nach dem auf der festen Stange unter dem Baum kundgemachten Anfangszeichen der Halte- und Parkverbotszone in Wien, D.-gasse, auf der Fahrbahn in Schrägparkposition abgestellt, sodass er zur genannten Zeit (ohne Insassen) dort stand. Dass es dadurch fallbezogen zu einer konkreten Behinderungs-, Gefährdungs- oder Schadenssituation gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden, ist jedoch im Licht der rechtlichen Beurteilung unerheblich.

Die Vorgangsweise des BF resultierte nicht aus einer bedeutenden verkehrstechnischen oder persönlichen Notlage oder sonstigen situationsbezogen außergewöhnlichen Umständen, sondern im mindesten Fall daraus, dass er die vor Ort angebrachten Verkehrszeichen nicht genau in Augenschein nahm und sich auf dieser Grundlage ohne Erkundigung bei einer einschlägig zuständigen Behörde eine rechtliche Argumentation dahingehend zurechtlegte, das Parken sei an dieser Stelle rechtmäßig. Der BF war am 21.6.2023 wegen einer weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretung (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960) vorbestraft, wobei die Rechtskraft allerdings schon am 6.10.2018 eingetreten ist. Als aktiver freiberuflicher Rechtsanwalt verfügt er über ein Einkommen, das nach allgemeinen Erfahrungswerten deutlich über dem Existenzminimum liegt. Über sein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren anhängig. Sorgepflichten bestehen nicht. Weitere besondere finanzielle oder persönliche Umstände sind nach eigenen Angaben und der Aktenlage nicht feststellbar oder indiziert.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1.8.2024 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung und Erörterung der bisherigen Inhalte des Behörden- und Gerichtsakts; Parteivorbringen/-aussagen; Zeugenvernehmung E. F. (Meldungsleger der Magistratsabteilung ..); Fotos/Einsicht Internet-Applikationen (Google Maps, Kappazunder). Nachträglich beigeschaffte Auszüge aus dem Parallel-/Vorverfahren VGW-… betreffend die Verordnung … wurden dem BF mit E-Mail vom 8.8.2024 zur Kenntnis gebracht; die entsprechenden Stellungnahmen vom 22.8.2022 wurden miteinbezogen. Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage ihren Teilnahmeverzicht erklärt und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Bei der Feststellung der objektiven Tatumstände wurde von den Fotodokumentationen zur amtlichen Anzeige, den im Verfahren weiter vorgelegten Aufnahmen, den Internetauszügen zur örtlichen Situation und Umgebung, den eigenen Angaben des BF und den unbedenklichen Zeugenaussagen des amtlichen Meldungslegers ausgegangen, welche letztlich auf der Tatsachenebene in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Zu bemerken ist, dass das der Beschwerde beigefügte Foto nicht von der Tatzeit, sondern nach eigenen Angaben vom 22.6.2023 stammt und der PKW des BF darauf überhaupt nicht zu sehen ist. Ferner wurde auf dieser Aufnahme der Bereich der festen Stangenvorrichtung über den schwarz verhüllten Zusatztafeln mit dem oberen Bildrand „weggeschnitten“. Das vom BF in der Verhandlung vorgelegte und am 22.8.2024 per E-Mail übermittelte Foto bildet zwar offenbar die Situation zur Tatzeit ab, jedoch wurde auf diesem Foto gleich die gesamte feste Stangenvorrichtung weggeschnitten. Die vollständige tatsächliche Kundmachungssituation zur Tatzeit, die auch mit den Auszügen aus dem Verordnungsakt der MA 46 abgeglichen wurde, ist auf den Fotos des Meldungslegers vom 21.6.2023 und den korrespondierenden Abbildungen in den Internet-Applikationen ersichtlich. Dass die subjektiven Tatumstände im mindesten Fall durch eine ungenaue Betrachtung der vor Ort befindlichen Verkehrszeichensituation bzw. eine daraus konstruierte persönliche Rechtsansicht des BF bestimmt wurden, ergibt sich aus den selbst vorgelegten unvollständigen Aufnahmen und dem im Verfahrensverlauf geänderten Vorbringen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unterlassung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheins keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier: gültiges Halte- und Parkverbot) aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse hinreichend beurteilt werden kann und auch nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse dadurch für das Rechtsmittelverfahren gewonnen werden können (vgl. etwa VwGH 27.5.1992, 92/02/0113 mwV). Da im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung auf der Grundlage eines klaren und zudem auf der Tatsachenebene unstrittigen Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht möglich war, bestand kein Anlass, die örtlichen Gegebenheiten einem zusätzlichen Ortsaugenschein zu unterziehen. Dem diesbezüglichen Beweisantrag in Einspruch und Beschwerde war daher nicht nachzukommen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung und deren Rechtskraft ergeben sich aus einem im Behördenakt aufliegenden Auszug aus dem Vormerkungsregister des Magistrats der Stadt Wien, Stand 25.9.2023. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus den amtswegig einsehbaren öffentlichen Registern (Insolvenzdatei) und allgemeinen Erfahrungswerten zum Einkommen eines Rechtsanwalts. Im Übrigen wurden nach einem einschlägigen Hinweis in der Strafverfügung vom 28.7.2023 und auch auf Nachfrage in der Verhandlung keine besonderen wirtschaftlichen Umstände bekannt gegeben und waren solche auch nicht amtswegig ermittelbar.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I und II: Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden und in der Folge nicht iSd § 1 Abs. 2 VStG begünstigend veränderten Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeugs, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Die maßgebliche Verhaltensnorm der StVO 1960 in der zur Tatzeit 21.6.2023 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 lautete:

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

(a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

(b) […]

Gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ (kreisförmige blaue Fläche mit breitem rotem Rand und gekreuzten roten Schrägbalken) mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß. Gemäß § 51 Abs. 3 StVO 1960 können bei den Vorschriftszeichen an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

Entgegen dem Vorbringen des BF liegt gegenständlich weder ein Kundmachungsmangel noch der Fall einer „lex specialis“ vor: Beginn und Ende des permanenten Halte- und Parkverbots waren gemäß den Vorgaben in der Verordnung … am 22.5.2023, sohin bereits einen Monat vor der Tatzeit 21.6.2023, durch auf festen Stangenvorrichtungen montierte Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13b StVO 1960 mit im roten Rand enthaltener Aufschrift „ANFANG“ bzw. „ENDE“ gesetzeskonform kundgemacht. Der PKW des BF zählte nicht zu den bei der Kundmachung vorgefundenen Fahrzeugen. Durch die professionelle blickdichte Abdeckung der auf der festen Stangenvorrichtung verbliebenen Zusatztafeln galt das Halte- und Parkverbot ab dem Verkehrszeichen „ANFANG“ ohne Einschränkung. Das korrespondierende Verkehrszeichen „ENDE“ enthielt ebenfalls keine Einschränkungen. Das zur Tatzeit direkt neben dem Verkehrszeichen „ANFANG“ befindliche transportable Verkehrszeichen stand, wie bereits die Aufschrift „ENDE“ erkennen lässt, mit dem danach abgestellten PKW in keinem Zusammenhang. Die wiederum daneben auf der Fahrbahn befindliche transportable Vorrichtung bestand aus einer Stange ohne Vorschriftszeichen mit verbliebener Zusatztafel und konnte aus Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und überdies auch nach dem eigenen Vorbringen des BF keine gehörige/ausreichende Kundmachung einer wie auch immer gearteten temporären Regelung darstellen. Die plötzliche Änderung des Vorbringens dahingehend, dass der Anfang des permanenten Halte- und Parkverbots durch eine „lex-specialis“ in Form einer leeren Stange mit Zusatztafel außer Kraft gesetzt gewesen wäre, steht im Widerspruch zum ursprünglichen eigenen Vorbringen und geht in objektiver Hinsicht schon in Anbetracht des gänzlich fehlenden Vorschriftszeichens ins Leere (zur Unterscheidung zwischen einer „nicht gehörigen“/„nicht ausreichenden“ und einer bloß gesetzwidrigen Kundmachung vgl. VfGH 28.6.2017, V4/2017; 24.9.2018, V30/2018).

Die verordneten Änderungen ersetzten ab dem 22.5.2023 auf Dauer die vorherigen (laut am transportablen Ständer verbliebener Zusatztafel von Jänner bis Dezember 2023 vorgesehenen) temporären Regelungen. Ein gesetzes- und verordnungskonformer Kundmachungszustand wurde nunmehr hergestellt, indem die Zusatztafeln unter dem in fester und höherer Position angebrachten Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13b („ANFANG“) auf Dauer blickdicht verhüllt wurden und das auf der transportablen Stangenvorrichtung angebrachte Vorschriftszeichen als solches gänzlich entfernt wurde. Weshalb diese Ausführung rechtswidrig oder unzureichend sein sollte, bzw. inwiefern die zu Grunde liegende Verordnung im Widerspruch zu „Art. 18 Abs. 2 B-VG“ stehen soll, ist für das VGW nicht nachvollziehbar. Der PKW des BF war zur Tatzeit unmittelbar nach dem auf fester Stange montierten Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13b („ANFANG“), somit im Geltungsbereich der Halte- und Parkverbotszone abgestellt. Der objektive Tatbestand (Tatbild) ist daher erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt mangels gegenteiliger Regelung in der StVO 1960 für das Verschulden an einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt (§ 5 Abs. 1a VStG), hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Gemäß Abs. 2 entschuldigt Unkenntnis der missachteten Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV).

Zunächst ist auf den auch im ruhenden Verkehr geltenden strengen Sorgfaltsmaßstab bei der Beachtung von Verkehrszeichen durch den Fahrzeuglenker zu verweisen. Ist dem Beschuldigten ein rechtmäßig aufgestelltes Straßenverkehrszeichen entgangen, müssen besondere oder außergewöhnliche Umstände dargetan werden, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen (vgl. VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056; 22.3.1999, 98/17/0178; 1.7.1987, 86/03/0246; 16.1.1987, 86/18/0230). Im Zweifel ist das Abstellen des Fahrzeugs zu unterlassen (vgl. VwGH 11.8.2006, 2006/02/0057). Das Erfordernis einer gehörigen Aufmerksamkeit spiegelt sich etwa auch in der Regelung, dass auf einer Vorrichtung auch zwei oder (etwa im Fall zusammenhängender Inhalte) mehrere Verkehrszeichen angebracht werden können, und dass die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dergleichen grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung der Verordnung bewirkt (vgl. § 48 Abs. 4 StVO 1960).

In der Verhandlung wurde die Sachlage dahingehend geklärt, dass die geltenden Verkehrszeichen nicht mit Zusatztafeln, sondern mit der Aufschrift „ANFANG“ bzw. „ENDE“ versehen waren (§ 51 Abs. 3 StVO 1960). Der BF hat den Schriftzug auf dem Vorschriftszeichen „ANFANG“ offensichtlich übersehen, indem er sich auf die schwarz verhüllten Zusatztafeln konzentrierte und in Verbindung mit der Stangenvorrichtung auf der Fahrbahn (ohne Vorschriftszeichen) eine fehlende Kundmachung des Zonenanfangs ableiten und zum eigenen Vorteil nutzen wollte. Verstärkt wird die Annahme durch das im Verfahrensverlauf immer wieder erneuerte unrichtige Vorbringen, ein Verkehrszeichen über den Zonenanfang hätte auch in weiterer Folge und noch bis ins Jahr 2024 hinein gefehlt. Anstatt einen Irrtum einzuräumen, änderte der BF in der Folge seine Argumentation im Sinn der schon objektiv unbegründeten Behauptung einer „lex specialis“ in Form eines (vor Ort weder rechtlich noch augenscheinlich existierenden) temporären Halte- und Parkverbots. Auch wenn am Tatort (wie im großstädtischen Bereich häufig) mehrere Verkehrszeichen bzw. Restvorrichtungen vorhanden waren und die Erfassung des Halte- und Parkverbots unter Umständen ein paar Momente länger als gewöhnlich dauerte, ändert das nichts daran, dass das Vorschriftszeichen samt Aufschrift für einen durchschnittlichen geprüften PKW-Lenker (Maßfigur) einwandfrei und leicht lesbar war und der BF keine außergewöhnlichen Umstände für eine diesbezüglich mangelnde Aufmerksamkeit dargetan hat. Ferner befand sich im Bereich des Tatorts auch keine sonstige irreführende Kennzeichnung, die auf eine Stellfläche für PKW hindeutete. Letztlich ist zu bemerken, dass die Argumentation des Beschuldigten mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung ein Verschulden noch nicht ausschließt, sondern das Risiko eines Rechtsirrtums nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung derjenige trägt, der es verabsäumt, sich vor dem Verstoß an geeigneter Stelle zu erkundigen. Selbst wenn in einer bestimmten Frage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt dies nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Im Zweifel ist daher der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige amtliche Rechtsauskünfte von zuständiger Stelle zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295). Dass dem BF von einer straßenpolizeilich zuständigen Behörde vorab die Auskunft erteilt worden wäre, er dürfe seinen PKW an der betreffenden Stelle abstellen, hat er nicht einmal behauptet. Die für das VGW nicht nachvollziehbare und für die nunmehrige Beurteilung auch nicht bindende Einstellung des zweiten Strafverfahrens im Mai 2024 erfolgte nach der Tatzeit 21.6.2023, weshalb auch hieraus keine Verschuldensminderung abzuleiten ist. Zudem darf auch aus dem bloßen Umstand, dass Behördenorgane ein Abstellen in einer bestimmten Position einmal gebilligt haben oder eine Verkehrsfläche faktisch regelmäßig als „Parkfläche“ verwendet wird, nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108), sondern ist jede Verkehrssituation zum in Rede stehenden Zeitpunkt individuell zu beurteilen. Im Ergebnis wurden entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht und ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Die Strafdrohung bei Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dient dem Schutz der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch Freihalten bestimmter Verkehrsflächen von dauerhaften Blockaden und Sichthindernissen. Im Vergleich mit anderen straßenpolizeilichen Tatbeständen und den dort primär relevanten Schutzgütern (etwa körperliche Integrität von Personen) ist gegenständlich von mittlerer Bedeutung auszugehen. Auch ein Bagatellstrafrahmen von 726 Euro wie in § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 spricht nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwangsläufig für eine geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Das tatbildmäßige Verhalten blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (im Sinn von Geringfügigkeit) erheblich zurück: Auch wenn mangels längerer amtlicher Beobachtung nur eine (im ruhenden Verkehr mitunter zu einer geringeren Gewichtung führende) punktuelle Tatzeit angelastet wurde, war der PKW bei der Betretung offenkundig unbesetzt, sohin „abgestellt“, und manifestierte sich darin die Intention einer nachhaltigen Nutzung der Stellfläche. Das Fehlen bzw. die fehlende Nachweisbarkeit schädlicher Folgen/Auswirkungen, etwa einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, ist nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 VStG kein begünstigendes Strafbemessungskriterium. Im Ergebnis ist die Rechtsgutbeeinträchtigung dem vom Gesetzgeber zielgerichtet vertypten Unrecht entsprechend und daher als durchschnittlich einzustufen. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur Schuldfrage (§ 5 VStG) lassen die aktenkundigen Tatumstände auch keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, und ist auch keine Schuldmilderung anzunehmen. Der BF als praktizierender Rechtsanwalt ließ auch keine seine Schuld- oder Dispositionsfähigkeit herabsetzende persönliche Beeinträchtigung erkennen und standen derartige Beeinträchtigungen um die Tatzeit von Vornherein nie im Raum. Auch wenn dem BF eine (bedingt) vorsätzliche Vorgangsweise in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht nachweisbar ist, liegt das Verschuldensausmaß jedenfalls im Bereich der durchschnittlichen Fahrlässigkeit.

Da somit weder das geschützte Rechtsgut, noch die Beeinträchtigungsintensität, noch das Verschulden und umso weniger alle drei Kriterien kumulativ (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209 mwV) gering zu bewerten sind, kommen eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach § 33a VStG nicht in Betracht.

Als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist nunmehr die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, zumal die zur Tatzeit (seit 6.10.2018 rechtskräftige) einschlägige Vormerkung zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nach § 55 VStG getilgt ist. Sonstige aufzugreifende Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Das Ausbleiben bzw. die mangelnde Nachweisbarkeit schädlicher Folgen kommt bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich – nach dem Zweck der Strafdrohung auch nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 21.8.2014, 2011/17/0069 mwV). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommende Umstände iSd § 34 Abs. 1 Z 11 StGB und liegt auch noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung und § 34 Abs. 2 StGB vor. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 StGB steht schon deshalb nicht im Raum, weil eine über § 13 VStG hinausgehende besondere Strafuntergrenze zu § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 nicht vorgesehen ist. Ausgehend von einem zumindest deutlich über dem Existenzminimum liegenden Einkommen und mangels Feststellbarkeit sonstiger relevanter finanzieller oder persönlicher Umstände war von durchschnittlichen (sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirkenden) wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Bei Abwägung der vorerörterten Umstände (mittlere Rechtsgutbedeutung, durchschnittliche Beeinträchtigung, durchschnittliches Verschulden, ein Milderungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint die von der Behörde im ordentlichen Verfahren verhängte Geldstrafe von 78 Euro, die den Strafrahmen von 726 Euro nur zu etwas weniger als 1/9 ausschöpft, sehr niedrig bemessen und im Hinblick auf § 42 VwGVG keinesfalls überhöht. Dies gilt (bei voller Kognitionsbefugnis des VGW) selbst unter dem Aspekt des nunmehr hinzutretenden Milderungsgrundes, wobei den unpräzisen Ausführungen im Straferkenntnis nicht einmal konkret zu entnehmen ist, ob/inwiefern die damals noch nicht getilgte Vormerkung überhaupt tatsächlich berücksichtigt wurde. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden wurde im Licht der anzuwendenden Strafrahmen (726 Euro, zwei Wochen) zu Gunsten des Beschuldigten unverhältnismäßig niedrig bemessen und bleibt daher im Hinblick auf § 42 VwGVG ebenfalls unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit dem 10 % der Geldstrafe übersteigenden Mindestbeitrag von 10 Euro richtig festgesetzt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen (iSv zuletzt VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328) zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Mangels gänzlichen oder teilweisen Obsiegens war dem BF gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (78 Euro), sohin von 15,60 Euro, aufzuerlegen.

Zu III (§ 25a Abs. 1 ergänzend zu Abs. 4 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidung einer klaren Rechtslage in Verbindung mit der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH sowie auch den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Strafbemessung folgt. Überdies sind die belangte Behörde und die Amtspartei, welchen in diesem Fall das alleinige Revisionsrecht zukommt, durch die gänzlich abweisende Entscheidung nicht „beschwert“. Ferner unterliegen einzelfallbezogene rechtliche Beurteilungen bzw. Ermessensentscheidungen (wie insbesondere auch die Strafbemessung) ebenso wie die zu Grunde liegende Beweiswürdigung und die Beurteilung von Beweisanträgen bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013 mwV). Für entscheidungsmaßgebliche grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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