LVwG W VGW-111/077/13267/2024

VGW-111/077/13267/2024Landesverwaltungsgericht02.12.2024

Regest

Bauordnung, Ansuchen, Gesamtabbruch, Baubewilligung, Ensemble, örtliches Stadtbild, öffentliches Interesse, Gutachten, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/13267/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.13267.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, C.-Ring, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 28.08.2024, Zl. …, mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO für Wien) die baubehördliche Bewilligung für einen Gesamtabbruch versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat am 23.11.2023 um Bestätigung des Abbruchs des Gebäudes in der B.-Straße, Wien (Grdst.Nr.: …/1, EZ: …, Kat.Gem.: …) gemäß § 60 Abs. 1 lit. d angefragt. Geplant sei die Neuerrichtung eines Wohnhauses lt. Baubescheid mit der Aktenzahl …. Die Behörde hat der A. GmbH (Beschwerdeführerin) mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.08.2024 gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für das am 23.11.2023 eingebrachte Ansuchen für einen Gesamtabbruch für die oben angeführte Liegenschaft versagt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht hat Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Architektur eingeholt, am 11.11.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und Befunde und Gutachten einerseits des Privatsachverständigen Arch. Dipl. Ing. D. E. vom 17.11.2023 und 30.04.2024 und andererseits der Amtssachverständigen abgewogen und berücksichtigt.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Das Bestandsgebäude Wien B.-Straße, wurde vor 1893 errichtet. Es handelt sich um ein dreigeschossiges Wohngebäude in geschlossener Bauweise mit ziegelgedecktem Steildach. Das Gebäude ist in seiner Gestaltung schlicht und besitzt eine glatt verputzte Fassade mit sechs Fensterachsen in den beiden Obergeschoßen, ein Kordongesimse über der Erdgeschoßzone und ein abschließendes ausladendes Traufgesimse (Kranzgesimse). An der Fassade ist ein Minimalbestand an gründerzeitlicher Ornamentik vorhanden. Die beiden seitlichen Achsen sind mit Risaliten betont, die in der Teilung veränderten Fenster zeigen schlichte Putzfaschen.

Das örtliche Stadtbild ist insgesamt gründerzeitlich geprägt, und zwar auf Grund des Zusammenwirkens mehrerer noch bestehender, gründerzeitlich prägender Gebäude. Das gegenständliche Gebäude bildet mit den Gebäuden Nr. 59, 61, 65, 67 75 und 77 bzw. 44, 46, 48, 50, 52, 54, 60, 62 und 64 ein Ensemble. Das erkennbare Ensemble setzt sich überwiegend aus gründerzeitlichen Gebäuden sowie zu einem geringeren Teil aus Gebäuden aus der Nachkriegszeit, welche sich in den gründerzeitlich geprägten Bereich einfügen, zusammen. Die Wirkung des gründerzeitlichen Ensembles wird durch den weiten Straßenraum, der die Fassaden gut einsehbar macht, verstärkt. Auch in einer weiteren Betrachtung und Einbeziehung der gründerzeitlichen Gebäude F.-Straße, ändert sich am Bestehen eines gründerzeitlichen Ensembles nichts. Die Gebäude Nr. 63, 69 und 40-42, 56-58 stammen aus einer jüngeren Bauperiode und sind wie die gründerzeitlichen Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet. Die Geschoße der Häuser variieren in den „Altbauten“ von 1-4 Geschoßen, in den Neubauten von 3-5 Geschoßen.

Zusammen mit ihren gründerzeitlichen Nachbarn bestimmen im betrachteten Abschnitt der F.-Straße verschieden hohe, gründerzeitliche Gebäude das örtliche Stadtbild. Die unterschiedliche Höhe der Gebäude ist bereits in der Gründerzeit und in der Zeit vor 01.01.1945 historisch gewachsen. Trotz unterschiedlicher Höhe weisen die Gebäude gemeinsame Gestaltungsmerkmale auf, insbesondere in den Proportionen, den gegliederten und ornamentierten Putzfassaden mit einer Einteilung in Sockelgeschoß, Hauptgeschoße und Dachzone, der Bauformen, der typischen rasterhaften Anordnung der hochrechteckig proportionierten Fenster und im Anlassfall der sehr ähnlichen Breite der Parzellen und der mittigen Anordnung der Kamine. Die einheitlichen Proportionen der Geschoße sind an den auf gleicher Höhe liegenden Fensterreihen der einzelnen Geschoße ablesbar. Insgesamt ist das örtliche Stadtbild vorliegend gründerzeitlich geprägt.

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist lediglich der Antrag auf Abbruch (Gesamtabbruch) des Gebäudes Nr. 50 und ist ein etwaiges Neubauvorhaben nicht Gegenstand des Verfahrens.

Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen insbesondere auf den im Akt befindlichen Gutachten des Privatsachverständigen sowie der Amtssachverständigen, auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung und den darin erfolgten Ausführungen der Amtssachverständigen, sowie auf dem Inhalt des Behördenaktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes.

Befund und Gutachten des Privatsachverständigen einerseits und der Amtssachverständigen andererseits unterscheiden sich im Wesentlichen insoweit, als der Privatsachverständige kein für das örtliche Stadtbild zusammenhängendes Ensemble erkennt und seinem Gutachten zufolge ein gründerzeitliches Ensemble durch vorwiegend veränderte Bauten nicht mehr gegeben ist.

Der Privatsachverständige hat herausgearbeitet, dass das heutige Erscheinungsbild nicht mehr dem letzten Plandokument (1960) entspreche, da vor allem die Änderung aller Fenster einen Eingriff zeigen würden, es seien keine gründerzeitlichen Fenstertypen und Fensterteilungen mehr vorhanden. Der Privatsachverständige kam zu dem Schluss, das abzutragende Gebäude ONr. 50 zeige keines der für Gründerzeitbauten typischen Gestaltungsmerkmale. Ein gründerzeitliches Ensemble, mit den wesentlichen stadtbildprägenden Gestaltungsmerkmalen für diese Entstehungszeit, sei auf der betreffenden Straßenseite nur mehr in kurzen Teilabschnitten sichtbar, auf der gegenüberliegenden Straßenseite überhaupt nur an Einzelobjekten vorhanden. Die Um-, Zu- und Neubauten im Bezugsbereich hätten das Erscheinungsbild nachhaltig verändert und würden auf Grund der Höhenentwicklung das örtliche Stadtbild dominieren. Die für ein Ensemble grundlegenden Kriterien von durchlaufenden horizontalen Gesimsen sei auf beiden Seiten nicht mehr stadtbildprägend und sei ein gründerzeitliches Ensemble der vorwiegend veränderten Bauten nicht mehr gegeben. Das Bestandsobjekt ONr. 50 stelle für das örtliche Stadtbild kein ensemblebedeutsames Objekt dar und sei kein öffentliches Interesse an der Erhaltung begründbar.

Dem stand das nachvollziehbare Gutachten der Amtssachverständigen entgegen. Die Amtssachverständige legte schlüssig dar, dass die Gebäude im betrachteten Bereich gemeinsame Gestaltungsmerkmale aufweisen. Insbesondere kommen diese durch die gegliederten und ornamentierten Putzfassaden mit einer Einteilung in Sockelgeschoß, Hauptgeschoße und Dachzone, horizontale Gesimse, regelmäßige Fensteranordnung von hochrechteckig proportionierten Fenstern, traufständige Steildächer, meist mit Ziegeldeckung und ähnlicher Parzellenbreite, zum Ausdruck. Selbst die schlicht oder nicht mehr ornamentierten Fassaden weisen gründerzeitliche Proportionen und eine regelmäßige, rasterhafte Befensterung auf. Die heterogene Höhenentwicklung steht im betrachteten Gebiet, dem Bestehen eines gründerzeitlichen Ensembles nicht entgegen. So prägen vorwiegend die sehr ähnlich gestalteten Fassaden und die einheitlichen Bauformen den Straßenraum und führen zu einer Ensemblewirkung der Fassaden mit ihren Geschoßhöhen. Die Amtssachverständigen führte in ihrem Gutachten weiter aus, dass die dazwischenliegenden Neubauten und Aufstockungen zwar den Duktus unterbrechen, jedoch keineswegs das Ensemble dominieren. Auch ist die Ausführung der Fenster – in größerer Höhe als Breite – ein Charakteristikum der Gründerzeit. Auch wenn beim gegenständlichen Gebäude die ursprünglichen gründerzeitlichen Fenster nicht erhalten geblieben sind, so ist der erfolgte Fenstertausch reversibel und macht dieser Fenstertausch das Gebäude nicht weniger erhaltenswürdig. Schließlich legte die Amtssachverständige anhand von Luftbildaufnahmen aus ihrem Gutachten dar, dass zumindest die meisten Gebäude aus der Gründerzeit Kamine im Bereich des Dachfirstes aufweisen.

Nachvollziehbar ist, dass die Amtssachverständige zur Beurteilung der Wirkung des Bestandsgebäudes auf das bestehende örtliche Stadtbild darauf abstellt, ob sich das gegenständliche Gebäude hinsichtlich ungefährer Parzellenbreite, Proportionen, Geschoßhöhen, hochrechteckige Fenster und eingeschossige Sockelzonen sowie traufständige Steildächer gleichen und das gründerzeitliche Stadtbild wesentlich prägen. Schließlich war dem Gutachten der Amtssachverständigen zu folgen, das keinen Zweifel am Bestehen eines gründerzeitlichen Ensembles des betrachteten Bereichs ließ.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d erster Satz BauO für Wien bedarf unter anderem der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, grundsätzlich einer Baubewilligung. Keine Baubewilligung wäre dann erforderlich, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien eine Bestätigung des Magistrats angeschlossen wäre, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Eine solche Bestätigung wie gegenständlich liegt nicht vor, weshalb der Abbruch bewilligungspflichtig ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d zweiter Satz BauO für Wien darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ansuchen um Bewilligung des Abbruchs auf die erstgenannte Voraussetzung, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse bestehe.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektbewilligungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Wenn daher die Bauwerberin in einem Verfahren um Abbruch eines bestehenden Gebäudes ansucht und ein etwaiger Neubau Gegenstand eines anderen Baubewilligungsverfahrens sein soll, dann kann Beurteilungsmaßstab im Bewilligungsverfahren betreffend den Abbruch nur das eingereichte Vorhaben des Abbruchs sein. Die Frage, ob sich ein etwaiges Neubauvorhaben gleichwertig in das Ensemble einfügen würde, kann daher bei einer solchen Einreichung durch die Bauwerberin nicht Grundlage der Beurteilung sein.

Die Frage, ob die Erhaltung eines Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild im öffentlichen Interesse liegt, ist zwar eine Rechtsfrage, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen öffentlichen Raum auswirkt, also die Frage der Auswirkung der baulichen Anlage auf das Ortsbild, ist von einem Sachverständigen (Ortsbildgutachter) zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat sodann das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen. Für die Schlüssigkeit des Gutachtens ist es geboten, dass der Gutachter das relevante Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (VwGH 28. September 2010, 2009/05/0344 [zur nö. BO]). Der Sachverständige hat in seiner Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes von Bedeutung ist (VwGH 21. Juli 2005, 2005/05/0119).

Wie festgestellt, ist das gegenständliche Gebäude B.-Straße Teil eines gründerzeitlich geprägten Ensembles. Ein Gesamtabbruch des gegenständlichen Gebäudes würde das gründerzeitlich geprägte Ensemble erheblich beeinträchtigen und das Ensemble der Gebäude aus der Gründerzeit mit gründerzeitlicher Prägung zahlenmäßig reduzieren. Ein Abbruch des Gebäudes B.-Straße würde daher bei der gebotenen Beurteilung des Abbruchs das örtliche Stadtbild beeinträchtigen. An der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes besteht daher aufgrund seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse.

Die Behörde hat daher den beantragten Abbruch des gegenständlichen Gebäudes zu Recht untersagt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass für das örtliche Stadtbild im Wesentlichen nur der Erhalt der straßenseitigen Fassade des gegenständlichen Gebäudes von Bedeutung war. Bei dem gegenständlichen Projekt eines Gesamtabbruchs würde der Abbruch jedoch auch die straßenseitige Fassade betreffen. Ein etwaiger Teilabbruch im Zuge eines etwaigen Umbauprojektes, bei dem raumbildende Teile des Gebäudes sowie die straßenseitige Fassade erhalten bleiben, wären jedoch ein anderes Projekt. Die durchgeführte mündliche Verhandlung hat Indizien geliefert, dass ein solches Projekt eines Teilabbruchs möglicherweise mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar sein könnte. Im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens konnte die Frage, ob und inwieweit eine solche Alternative allenfalls Aussicht auf Bewilligung haben könnte, jedoch nicht vertieft werden, und wird die Beschwerdeführerin dazu auf die Möglichkeit hingewiesen, gegebenenfalls die Möglichkeit eines allfälligen Alternativprojekts zu prüfen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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