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VGW-031/042/15322/2023•LVwG W VGW-031/042/15322/2023
VGW-031/042/15322/2023Landesverwaltungsgericht02.12.2024
Gutachten, Drogenrückstände, Suchtgifteinfluss, Auslegung des Gutachtens, Schlüssigkeit, Carboxy-THC-Konzentration, Lenkbeeinträchtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 25.9.2023, Zl. ..., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 9.7.2023 wurde seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer nachfolgende Anzeige gelegt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Dieser Anzeige lagen einige Seiten des polizeiärztlichen Befundes samt polizeiärztlichen Gutachtes vom 9.7.2023 zugrunde. Dieser Auszug aus dem Befund (diesem Gutachten) erliegt unter den rot nummerierten Seiten 5 bis 7 im erstinstanzlichen Akt. Da im vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft C. der gesamte Befund samt Gutachten erliegt, wird dessen Inhalt bei der Wiedergabe dieses Aktes näher ausgeführt.
In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer eine Urinprobe abgegeben und wurde eine Vollblut- und Serumentnahme durchgeführt. Diese Körperflüssigkeiten wurden in weiterer Folge dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeine Chemie, DI Dr. D. E., zur Feststellung des Vorliegens einer Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauchs übergeben.
Mit Gutachten vom 19.7.2023 stellte DI Dr. D. E. gutachterlich fest, dass sich im untersuchten Serum eine Konzentration von 4,5 ng/Meldungsleger Carboxy-THC (THC-Metabolit) befunden habe. Damit sei zwar eine Aufnahme von THC durch den Beschwerdeführer als erwiesen anzusehen, doch sei eine derart niedrige Carboxy-THC-Konzentration vorgelegen, dass kein Hinweis gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zeitnah vor der Serumentnahme THC konsumiert hatte. Das Ergebnis sei mit einer länger zurückliegenden Aufnahme oder der Aufnahme geringer Wirkstoffmengen vereinbar.
Mit Schriftsatz vom 10.8.2023 übermittelte der Vater des Beschwerdeführers der belangten Behörde den nachfolgend näher dargestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 3.8.2023.
Da die belangte Behörde dieses Schreiben nicht annahm (vgl. Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 18.8.2023), übermittelte der Beschwerdeführer selbst diesen oa. Bescheid höchstpersönlich am 18.8.2023 nochmals.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft zur GZ ... beigeschafft.
In diesem Akt erliegt der vollständige polizeiärztliche Befund und das gesamte polizeiärztliche Gutachtes vom 9.7.2023.
Demnach beruhen dieser Befund und dieses Gutachten auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 9.7.2023, 5.25 Uhr.
Laut dem Untersuchungsbefund (Gutachten) habe der Beschwerdeführer angegeben, am 8.7.2023 von 2.00 Uhr bis 14.00 Uhr geschlafen zu haben. Seitens der Kontrollorgane sei festgestellt worden, dass die Atemalkoholuntersuchung des Beschwerdeführer einen Wert von 0,0 mg/l Atemalkohol ergeben habe. Der Sauerstoffgehalt der Atmung habe 98 Prozent betragen. Beim Stehtest sei der Beschwerdeführer unsicher gewesen, zumal er den rechten Arm zum Ausbalancieren verwendet habe. Beim breitbeinigen Gehen habe er die Ausgangsposition nicht gehalten, da er während der Ausführung gezögert habe, beim Umdrehen ein Gleichgewichtsproblem aufgewiesen habe, die Arme zum Halten des Gleichgewichts benutzt habe und eine falsche Schrittzahl gesetzt hatte. Er sei nervös gewesen. Der Finger-Finger-Test sei langsam und unsicher gewesen. Er habe bei der Vorgabe, den Zeitraum von 30 Sekunden zu schätzen, diese Schätzung für einen Zeitraum von 37 Sekunden abgegeben. Beim Finger-Nase-Test habe er die Nase nicht getroffen. Zwei bis drei gleichzeitig gestellte Aufgaben habe er nicht lösen können und sei seine Konzentration vermindert gewesen. Die Stimmung sei unauffällig gewesen. Die Augen seien gerötet gewesen und seien die Pupillen erweitert gewesen. Die Lichtreaktion habe 5.00 betragen.
Mit Gutachten wurde unter Zugrundelegung dieses Befunds eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Übermüdung und Suchtgift gefolgert.
Weiters erliegt im beigeschafften Akt die von der Bezirkshauptmannschaft F. beigeschaffte Sachverständigenbeurteilung vom 9.8.2023. Demnach ist aus dem Befund und diesem Gutachten von DI Dr. D. E. zu folgern, dass „in der Analyse des Labors G. vom 19.7.2023 keine psychoaktiven Substanzen nachgewiesen wurden, (sondern) lediglich ein nicht psychoaktives Stoffwechselprodukt THD, und dieses (zudem) in minimaler Konzentration (nachgewiesen) wurden. Eine Fahrt unter Drogeneinfluss ist damit auszuschließen.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 8.2.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher insbesondere der Akt (samt darin erliegenden Gutachten) der Bezirkshauptmannschaft C., GZ ..., verlesen wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Es liegt auf der Hand, dass der diesem Gutachten zugrundeliegende Befund, der keinerlei Ergebnisse von Körperflüssigkeiten auf Drogenrückstände enthält, nicht geeignet ist, den Beweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Lenkzeitpunkt unter Suchtgifteinfluss gestanden ist. Insofern würde eine Auslegung dieses Gutachtens als sachverständiger Beweis für das Vorliegen eines tatsächlichen Suchtgifteinflusses zum Lenkzeitpunkt zwingend die Unschlüssigkeit dieses Gutachtens bewirken; wobei wohl nicht darauf hingewiesen werden muss, dass die Schlüssigkeit eines Gutachtens von amtswegen (und daher auch vom Gericht) zu prüfen ist.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das Gutachten im Kontext mit dem Befund dahingehend auszulegen ist, dass dieses feststellt, dass im Falle des Nachweises der Existenz psychoaktiver Substanzen in den Körperflüssigkeiten des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt, von einem Einfluss dieser psychoaktiven Substanzen auf die Fahrtauglichkeit auszugehen ist.
Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich zudem auch zwingend aus dem weiteren, wohl durch den Amtsarzt gesetzten Verhalten, nämlich der Abnahme von Blut und Serum, und dem wohl auch vom Amtsarzt erteilten Auftrag, das abgenommene Blut, das abgenommene Serum und den vom Beschwerdeführer abzunehmenden Harn einer sachverständigen Untersuchung auf zur Feststellung des Vorliegens einer Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauchs.
Mit sodann erstatteten Gutachten vom 19.7.2023 stellte DI Dr. D. E. gutachterlich fest, dass sich im untersuchten Serum eine Konzentration von 4,5 ng/Meldungsleger Carboxy-THC (THC-Metabolit) befunden habe. Damit sei zwar eine Aufnahme von THC durch den Beschwerdeführer als erwiesen anzusehen, doch sei eine derart niedrige Carboxy-THC-Konzentration vorgelegen, dass kein Hinweis gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zeitnah vor der Serumentnahme THC konsumiert hatte. Das Ergebnis sei mit einer länger zurückliegenden Aufnahme oder der Aufnahme geringer Wirkstoffmengen vereinbar.
In diesem Gutachten wurde daher keine Aussage zu einer allfälligen Lenkbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben.
Darum wurde von der Bezirkshauptmannschaft zutreffend ein Sachverständiger zur Beurteilung dieses Gutachtens auf die Frage des Vorliegens einer Lenkbeeinträchtigung beigezogen.
In dem beigeschafften Akt erliegt das Ergebnis dieser, mit 9.8.2023 datierten sachverständigen Beurteilung auf AS 98 des Aktes. Demnach ist aus dem Befund und diesem Gutachten von DI Dr. D. E. zu folgern, dass „in der Analyse des Labors G. vom 19.7.2023 keine psychoaktiven Substanzen nachgewiesen wurden, (sondern) lediglich ein nicht psychoaktives Stoffwechselprodukt THD, und dieses (zudem) in minimaler Konzentration (nachgewiesen) wurden. Eine Fahrt unter Drogeneinfluss ist damit auszuschließen.“
Dieses Gutachten wurde in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung verlesen, und wurde diesem von keiner der Parteien entgegen getreten.
Damit steht (in Übereinstimmung mit den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur [vgl. etwa VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0134; 24.10.2022, Ra 2022/02/0164]) fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass in den Köperflüssigkeiten des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt sich keine psychoaktiven Substanzen befunden haben, sodass zwingend zu folgern ist, dass er zum Lenkzeitpunkt unter keinem Drogeneinfluss gestanden ist.
Damit ist aber auch der Beweis erbracht, dass die vom Amtsarzt festgestellte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Lenkzeitpunkt nicht auf eine Einnahme von Suchtgift (wie etwa ein THC-haltiges Suchtgift), und damit ausschließlich auf die vorgelegen habende und in Anbetracht des Lenkzeitpunkts durchaus nachvollziehbar Übermüdung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
Damit hat der Beschwerdeführer das angelastete Delikt nicht verwirklicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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