LVwG W VGW-102/067/8305/2024

VGW-102/067/8305/2024Landesverwaltungsgericht26.11.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Beschwerdegegenstand, Meinungsäußerung, Hassrede, Versammlung, terroristische Straftat, Auflösung, Vermummung, Parole, Intifada

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/8305/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.8305.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A.B., vertreten durch RA, wegen der Auflösung der Versammlung Palestine Solidarity Encampment in …, C-Strasse, am 08.05.2024, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Auflösung der Versammlung Palestine Solidarity Encampment im D., am 08.05.2024, für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 20.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

„1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum vom 5. bis 9. Mai an der Versammlung Palestine Solidarity Encampment auf dem Gelände des zur Universität Wien gehörenden D. (C-strasse, …) teil.

Der Versammlung richtete sich speziell gegen Menschenrechtsverletzungen von Palästinenser*innen durch den israelischen Staat insbesondere im Zuge des aktuellen Kriegs in Gaza und diente weiters dem Aufruf zu einem permanenten Waffenstillstand in Gaza. Diese Forderung erschien umso dringlicher, als zu dieser Zeit die Bodeninvasion der israelischen Besatzungstruppen in der Stadt Rafah begann, in der rund 1,2 Millionen Menschen auf engstem Raum Zuflucht vor dem Krieg gesucht hatten (https://www.unicef.org/press-releases/there-nowhere-safe-go-600000-children-rafah-warns-unicef 6.5.2024, zuletzt abgerufen am 18.06.2024).

Das Palestine Solidarity Encampment setzte sich ebenfalls für freie Meinungsäußerung und Lehre an der Universität Wien ein, um auf die zunehmende Verunmöglichung der Diskussion über die anhaltende genozidale Gewalt im Gazastreifen und die militärische Besatzungsgewalt in Palästina an universitären Einrichtungen in Osterreich aufmerksam zu machen. Unter anderem forderten die Studierenden die Entmilitarisierung der Universität und die Offenlegung und Beendigung aller Investitionen und Kooperationen, die den Völkermord unterstützen und davon profitieren.

In den Nachtstunden des 8. Mai begannen die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Versammlung mit einem Großaufgebot an Einsatzkräften aufzulösen und den Campus abzusperren. Zu dieser Zeit befanden sich ca. 30-40 Teilnehmer*innen des Palestine Solidarity Encampment am Campus am D., unter ihnen auch der Beschwerdeführer.

Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben den Teilnehmer*innen lediglich 15 Minuten, um das Gelände des Campus zu verlassen. Dabei wurde nicht genügend Zeit eingeräumt, um die gesamte Infrastruktur wie Zelte, Bücher, Planen, Kleidung, Schlafsäcke, Versorgung, Wertgegenstände etc. zusammen zu packen. Es ist nicht klar, was mit diesen Materialien passiert ist. Anzunehmen ist, dass der Großteil im Müll entsorgt oder beschlagnahmt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit anderen Versammlungsteilnehmerinnen von den Einsatzkräften vom Campus weggedrängt und schloss sich dem spontan entstehenden /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20241126_VGW_102_067_8305_2024_00/image001.jpgProtest vor dem Campus an, da die einschreitenden Organe damit begonnen, den Campus systematisch abzuriegeln und Versammlungsteilnehmerinnen, die sich noch am Campusgelände befanden, festzunehmen.

Das konkrete Organ, das die Auflösung der Versammlung verkündet hat, ist der beschwerdeführenden Person nicht bekannt.

2. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die Versammlung fand über den Zeitraum 5. bis 9. Mai 2024 statt.

Die Auflösung der Versammlung wurde in den Nachtstunden des 8. Mai 2024 verfügt.

Die Einbringung der Beschwerde erfolgt somit rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist des § 88 SPG iVm § 7 Abs 4 VwGVG.

3. Angefochtener Rechtsakt

Der Beschwerdeführer ficht die Auflösung der Versammlung Palestine Solidarity Encampment vom 8. Mai 2024 als rechtswidrig an. Dabei handelte es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

4. Beschwerdegründe und verletzte subjektive Rechte

4.1. Recht auf Versammlungsfreiheit

Der Beschwerdeführer wurde in seinem subjektiven Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Die Versammlung war durchgehend friedlich und gesetzmäßig und vom Recht auf Versammlungsfreiheit gedeckt.

Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Versammlung über einen Zeitraum von dreieinhalb Tagen zog. Die Zahl der kontinuierlichen Veranstaltungsteilnehmer*innen belief sich konstant auf rund 30-40 Personen, wobei die konkret teilnehmenden Personen über den gesamten Zeitraum ebenfalls dieselben blieben und sich auch der Inhalt der Versammlung de facto nicht änderte. Hätte es über diesen Zeitraum einen Anlass gegeben, der die Auflösung gerechtfertigt erscheinen hätte lassen, hätten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der umfassenden und wohl exzessiven Überwachungsmaßnahmen dies mit Sicherheit wahrgenommen. In diesem Fall wäre es ihre Pflicht gewesen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Beendigung eines allenfalls gesetzwidrigen Zustands zu setzen. Fakt ist, dass ein derartiger gesetzwidriger Zustand aber zu keinem Zeitpunkt bestand, wie von ihr selbst in der weiter unten angeführten Pressemitteilung auch bestätigt.

Die Auflösung erfolgte abrupt in den Nachtstunden des 8. Mai. Für den Beschwerdeführer war kein Grund erkennbar, der die Auflösung rechtfertigte, noch wurde ein solcher erkennbar im Rahmen der Auflösung kommuniziert. Eine Begründung findet sich erst im Nachhinein in einer von der Presseaussendung der LPD Wien betreffend die Versammlungsauflösung der Wiener Polizei veröffentlichten Stellungnahme auf X.

Beweis:Screenshot Presseaussendung LPD Wien auf Kurznachrichtendienst X.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20241126_VGW_102_067_8305_2024_00/image002.jpgLandespolizeidirektion

Wien

PRESSEAUSSENDUNGWien. am 09.05.2024

Delikt/Vorfall:Auflösung einer Versammlung

Zeit:08.05.2024., 23:00 Uhr

Vorfallsort:Wien-…

Sachverhalt:Wie berichtet, versammelten sich seit dem 06.05.2024 Pro-Palästina Manifestanten auf einer Grünfläche am Uni Campus Gelände des D. Diese nicht angezeigte Versammlung wurde von der Wiener Polizei genauestens und zu jeder Zeit beobachtet und im Sinne des Versammlungsgesetztes regelmäßig rechtlich beurteilt. Sie wurde verstärkt vom Verfassungsschutz überwacht und die Sachlage durchgehend einer rechtlichen Evaluierung zugeführt. Die Kundgebung war zu Beginn und zunächst auch im weiteren Verlauf von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt.

Hierbei galt es seitens der Wiener Polizei unparteiisch für die Sicherheit in der Stadt sowie für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Wohle der Bevölkerung zu sorgen. Im späteren Verlauf der Kundgebung verlagerte sich dann augenscheinlich die inhaltliche Ausrichtung der Versammlung und es kam zunehmend zu immer radikaleren Tendenzen und Äußerungen.

Nach der Zusammenschau aller Umstände und einzelner Ereignisse sowie einer Einholung einer nunmehr vorliegenden Endeinschätzung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) war der Zweck dieser Versammlung nach umfänglicher Betrachtung nicht mehr mit der österreichischen Rechtslage vereinbar. Hierbei scheint der wahre Zweck der Versammlung eine Solidarisierung mit den Zielen der Hamas zu sein sowie die Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten.

Jede einzelne Handlung bezüglich dieser seit dem 06.05.2024 andauernden Kundgebung ergibt in einer wertenden Gesamtschau einen die öffentliche Sicherheit bedrohenden Charakter, wobei ein Punkt überschritten wurde, an welchem das Recht auf Meinungsfreiheit endet.

Die Priorität des polizeilichen Einschreitens ist immer das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von Personen. In Anbetracht dieser unumstößlichen Aufgaben der Landespolizeidirektion Wien, die als Behörde dem Rechtsstaat verpflichtet ist, wurde die Auflösung dieser Versammlung beschlossen und durchgeführt.

Deeskalation und Dialog sind beim Umgang mit Menschenmengen die oberste Prämisse für einen erfolgreichen Polizeieinsatz. In diesem Sinne wurden die 40, sich am Versammlungsort befindlichen, Manifestanten auf die gesetzwidrigen Vorgänge vor Ort hingewiesen und mehrmals deutlich aufgefordert den Versammlungsort freiwillig zu verlassen und auseinanderzugehen. Diesen wurde genügend Zeit gegeben ihre Habseligkeiten mitzunehmen. Drei Personen kamen der weiderholten Aufforderung nicht nach und verblieben an der Örtlichkeit.

Sie wurden festgenommen

Quelle: https://x.com/LPDWien/status/1 ... 09.05.2024, zuletzt abgerufen am 18.06.2024

Dass sich die „Ausrichtung der Versammlung geändert" hätte, es zu „immer radikaleren Tendenzen und Äußerungen" gekommen wäre, der wahre Zweck der Versammlung „eine Solidarisierung mit den Zielen der Hamas " sowie „die Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten" gewesen wäre wird ausdrücklich bestritten und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Ebenso wird bestritten, die Versammlung hätte einen die öffentliche Sicherheit bedrohenden Charakter angenommen. Dies wie angeführt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich über die dreieinhalb tägige Dauer der Versammlung hinweg de facto weder die Zahl der Teilnehmer* innen, noch deren Inhalt oder Personenkreis verändert haben.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20241126_VGW_102_067_8305_2024_00/image003.jpgBesonders auffällig ist dabei, dass sich die LPD Wien äußerst drastischer und bedrohlicher Formulierungen bedient („immer radikalere Tendenzen und Äußerungen, ... Solidarisierung mit den Zielen der Hamas, ... „die Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten“) die aber letztlich vage und unkonkret bleiben. Für diese drastischen und schwerwiegenden Vorwürfe bringt die LPD Wien in ihrer einzigen erkennbaren Stellungnahme keinerlei konkrete Beweise vor. Gleichzeitig handelt es sich bei den genannten Gründen um äußerst nebulöse Vorwürfe ohne konkrete Substanz, die offenbar lediglich zur nachträglichen Rechtfertigung herangezogen wurden. Gerade der Vorwurf der „Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten" ist nicht nur äußerst schwerwiegend, sondern gleichzeitig äußerst nichtssagend, kann doch de facto alles und nichts „die Bildung eines geistigen Nährbodens" welcher Art auch immer darstellen.

Mangels tragbarer Begründung und aufgrund Fehlens stichhaltiger und konkreter Beweise, die die oben angeführte Annahmen rechtfertigen würden, stellt sich die Auflösung der Versammlung somit als überraschend, unbegründet und willkürlich und damit rechtswidrig dar.

Selbst wenn ein allfälliges von der LPD Wien angeführtes Verhalten bestanden hätte (was jedoch ausdrücklich bestritten wird) wären den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wesentlich gelinderte Mittel als die Auflösung der Versammlung zur Verfügung gestanden. Entgegen ihrer Ausführungen wurden den Teilnehmerinnen, inklusive dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit, sondern lediglich rund 1 5 Minuten Zeit gegeben, den Versammlungsort zu verlassen, was angesichts einer rund 3 tägigen Versammlung viel zu kurz war. Damit wurde sichergestellt, dass die persönlichen Gegenstände der Versammlungsteilnehmerinnen nicht entfernt und mitgenommen werden konnten, wodurch sie ihr Eigentum zurücklassen mussten. Es sprach nichts gegen die Gewährung eines angemessenen Zeitraumes für die Räumung des Camps. Diese hätte jedoch zumindest zwei Stunden in Anspruch genommen. Stattdessen mussten die Teilnehmer*innen - sohin auch der Beschwerdeführer - unter Androhung der Festnahme bei Nichtentsprechung binnen kürzester Zeit das Camp räumen. Mangels Anwendung gelinderer Mittel wäre die Versammlungsauflösung sohin auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Zusammengefasst waren die Auflösung der Versammlung und überdies das Einschreiten der Behörden durch ein massives Aufgebot an Einsatzkräften, einem Lastwagen und einem Kran, der Spezialeinheit WEGA, Drohnen und einer Diensthundestaffel, ohne keinerlei Rechtsgrundlage, unverhältnismäßig. Es konnte von Seiten der beschwerdeführenden Person, wie von den Behörden in der Presseaussendung vom 8.5. angeführt, keine wesentliche Änderung der Sachlage festgestellt werden. Die Räumung passierte zu einem Zeitpunkt, an dem sich die Teilnehmer* innen der Versammlung friedlich und in einer kleinen Gruppe auf die Übernachtung vorbereitete. Das zuvorgehende Tagesprogramm des Palestine Solidarity Encampments verlief trotz Gegendemonstration am 8.5. friedlich und nach Plan. Zudem ist anzunehmen, dass die Einschätzung der Sicherheitslage der Behörden (u.a. Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) und das Landesamt Nr Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE)) am 8.5. (siehe Screenshot Presseaussendung LPD, 8.5., 23:00) willkürlich und ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist.

Die Auflösung war somit wie erwähnt rechtswidrig und verletzte den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Versammlungsfreiheit gem. Art 12 StGG iVm Art I I MRK.

Beweis:Vernehmung Beschwerdeführer

Namhaft zu machende Zeug*innen:

E.F., G-Strasse, …

H.I., J-Strasse, …

K.L., M-strasse, …

Weitere Beweise vorbehalten

4.2. Recht auf Meinungsfreiheit

Durch die unrechtmäßige Auflösung der Versammlung der Beschwerdeführer zudem in seinem subjektiven Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Diesbezüglich wird auf das Vorbringen unter Punkt 4.1 verweisen

Beweis:Vernehmung Beschwerdeführer

Namhaft zu machende Zeug*innen:

E.F., G-Strasse, …

H.I., J-Stasse, …

K.L., M-Strasse, …

Weitere Beweise vorbehalten

5. Anträge

Es wird sohin beantragt das zuständige Verwaltungsgericht möge

1. Die Auflösung der Versammlung vom 8. Mai 2024 für rechtswidrig erklären,

2. Gem. § 24 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen.

3. Gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwandersatzV den Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Bericht des LSE vom 06.05.2024 vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„I. SACHVERHALT

Am 06.05.2024, um 17:42 Uhr wurde der Journaldienst des Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung von einer nicht angezeigten Versammlung Pro-Palästinensischer Manifestanten in …, C-Strasse in Kenntnis gesetzt.

An der Einsatzörtlichkeit in …, D. in der dortigen Grünfläche konnten von den eintreffenden Kräften sodann ca. 80-100 Manifestanten wahrgenommen werden, die bereits mehrere Campingzelte an der Örtlichkeit errichteten. Zudem wurden mehrere Planen an den Bäumen befestigt, um Schutz vor dem zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Starkregen zu bieten. Ebenso wurden um das Camp diverse Transparente auf dem Boden aufgelegt sowie an Bäumen befestigt. Das Protestcamp wurde durch die Teilnehmer selbst mittels Transparents als „Student Intifada Camp“ bezeichnet. Am 06.05.2024, um 19:19 Uhr erfolgte via Megaphon eine Ansprache einer Manifestantin, in welcher diese – unter anderem – folgende „Verhaltensregeln“ für das Protestcamp darlegte:

-Masken tragen, um die Identität zu verbergen

-Nicht mit der Exekutive kommunizieren

-Mobiltelefone auf Flugmodus stellen, jedoch eingeschaltet lassen, um das Einschreiten der Exekutive zu dokumentieren

Im Zuge dieser 3-tägigen Versammlung erfolgte ein stetiger Zu- und Abstrom von Pro-Palästinensischen Manifestanten. Während dieser, über drei Tage andauernden Versammlung, erfolgten mehrere Redebeiträge, zudem wurde am 07.05.2024, um 21:17 Uhr durch eine Gruppe von Manifestanten der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ skandiert.

Die am 06.05.2024, gegen 17:45 Uhr beginnende Versammlung der Pro-Palästinensischen Manifestanten dauerte bis zum 08.05.2024, 23:02 Uhr an. Am 08.05.2024, um 23:02 Uhr erfolgte sodann durch den behördlichen Einsatzleiter der Landespolizeidirektion …, N.O., die Auflösung der Versammlung „Palästina-Protestcamp“ in …, D. nach § 13 VersG.

Bei den einschreitenden Polizeibeamten handelt es sich um:

-N.O (behördlicher Einsatzleiter am 08.05.2024, dieser löste die Versammlung auf)

-P.Q. (Einsatzkommandant am 08.05.2024)

Die Beamte sind über die Personalabteilung der Landespolizeidirektion … ladbar.

Beweismittel: vorgelegter Verwaltungsakt

II. RECHTSLAGE

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs 2. B-VG richtet sich gegen die Auflösung des Pro-palästinensischen Protestcamps am 08.05.2024, um 23:02 Uhr in …, D. durch ein Organ der Landespolizeidirektion ….

Anzuwendendes Recht

Vorweg dürfen die in Casu geltenden Rechtsvorschriften angeführt werden:

§ 13 Versammlungsgesetz:

Abs 1: Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16, Absatz eins und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

Abs 2: Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Art 11 Europäische Menschenrechtskonvention:

Abs 1: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

Abs 2: Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Zum Beschwerdepunkte

Der Beschwerdeführer erachtet die Auflösung des Protestcamps am 08.05.2024, um 23:02 Uhr in …, D. durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig.

Eine Versammlung nach Art 11 EMRK liegt bei jeder vorübergehenden Vereinigung mehrere Menschen an einem bestimmten Ort, die von der Absicht getragen ist, durch ein kollektives Zusammenwirken Meinungen zu bilden oder diese nach außen zu bekunden, vor. Der verfolgte Zweck der Manifestation ist für die Qualifikation einer Versammlung hierfür nicht von Belang (siehe hierzu Berka, Verfassungsrecht8 (2021) Rn 1489; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13 (2022) Rn 907). Eine ebensolche Vereinigung von mehreren Menschen ist nach § 2 VersG hingegen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 VersG allein rechtfertigt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs allerdings nicht die Auflösung der Versammlung (siehe hierzu beispielhaft: VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988), sondern kann - sofern keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen - eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 19 VersG darstellen. Demnach unterliegen auch „Spontanversammlungen“, sofern sie die obig angeführten Kriterien, welche für die Qualifikation einer Versammlung nach Art 11 EMRK vonnöten sind, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.

Zweifelsfrei stellt die am 06.05.2024 in …, D. beginnende Vereinigung mehrerer Personen eine Versammlung iSd Art 11 EMRK dar, da es sich hierbei um eine Zusammenkunft mehrere Menschen gehandelt hat, die von der Absicht getragen war, durch ein kollektives Zusammenwirken Meinungen nach außen zu tragen. Zwar wurde die Versammlung nicht, wie in § 2 VersG vorgesehen binnen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der Behörde schriftlich angezeigt, allerdings unterlag die in Casu nicht rechtzeitig angezeigte Versammlung – wie obig ausgeführt – ebenso dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ergibt sich aus Art 11 Abs 1 EMRK, wonach Menschen – unter anderem – das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Am 08.05.2024, um 23:02 Uhr erfolgte durch den behördlichen Einsatzleiter der Landespolizeidirektion …, N.O., die Auflösung der Versammlung „Palästina-Protestcamp“ in …, D. nach § 13 VersG, worin grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK vorliegt.

Allerdings normiert Art 11 Abs 2 EMRK einen materiellen Gesetzesvorbehalt, wonach die Ausübung der Versammlungsfreiheit – unter anderem – keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Demnach sind Grundrechtseingriffe zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und einem legitimen Ziel entsprechen, welches in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, somit verhältnismäßig, ist.

Bezugnehmend auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen wird seitens der Behörde mitgeteilt, dass das Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung im Zusammenhang mit der Errichtung des Pro-palästinensischen Protestcamps mit der deutlichen Bezeichnung als „Student Intifada Camp“ um Einschätzung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst im Hinblick auf die Bedeutung eines derartigen Camps ersucht hat, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Intifada“ durch die Versammlungsteilnehmer.

Der sachverständigen Äußerung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.05.2024 ist zu entnehmen, dass die HAMAS immer wieder zur Intifada, dem gewaltsamen Widerstand bzw. Aufstand gegen Israel, aufrufen, was im Hinblick auf die Einstufung der HAMAS als Terrororganisation auch den Aufruf zu terroristischen Straftaten impliziere.

Diese Einschätzung manifestiert sich auch in den Geschehnissen des 7. Oktober 2023. Die HAMAS verfolgt seit dem 7. Oktober 2023 mit dem Aufruf zur 3. Intifada das Ziel, weltweit den Gedanken der Intifada in die Köpfe der Muslime bzw. in die israelkritischen Kreise zu tragen, was auch die Zunahme derartiger „Protestcamps“ in den USA sowie Europa zeigt.

Somit musste auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit den Aufrufen der HAMAS und der ausdrücklichen Titulierung des Camps in …, D. als „Student Intifada Camp“ von der belangten Behörde darauf geschlossen werden, dass das wahre Ziel bzw. der wahre Zweck der Versammlung im D. in der Solidarisierung mit den Zielen der HAMAS sowie der Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten iSd § 282a Abs. 2 StGB bestand.

Auch waren bestimmte Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer dahingehend zu deuten, dass kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestand. Hierzu darf auf die Ansprache der Manifestantin vom 06.05.2024, um 19:19 Uhr verwiesen werden, in welcher die Teilnehmer via Megaphon explizit aufgefordert wurden, nicht mit der Exekutive zu kommunizieren. Zudem waren Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer ebenso dahingehend zu deuten, dass die Versammlungsteilnehmer offen gegen den Staat Israel auftreten. So wurde von den Versammlungsteilnehmern der Spruch „From the River to the Sea, Palestine will be free“ skandiert, welcher gem. dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz zur GZ: 2023.0848.488 dazu geeignet ist, den Anfangsverdacht einer Gutheißung terroristischer Straftaten gem. § 282a Abs. 2 StGB zu begründen.

Das teilweise Maskieren und Vermummen der Versammlungsteilnehmer, zu welchem diese am 06.05.2024, um 19:19 Uhr via Megaphon ebenso explizit hingewiesen wurden, unterstrich den gesetzwidrigen Zweck der Versammlung, da dies als Indiz dafür zu sehen war, dass sie in ihrem Tun von der Polizei nicht erkannt werden wollten.

Eine solche Entwicklung störte das öffentliche Wohl in einem nicht hinzunehmenden Maße. Dadurch bestand nämlich die Gefahr, dass terroristische Straftaten in die Nähe eines legitimen Widerstands gerückt werden und auch die Hemmschwelle potenzieller Extremisten dermaßen gesenkt werde, dass Straftaten gegen Juden oder jüdische Einrichtungen begangen bzw. gefördert werden. Dies könnte den Konflikt im Nahen Osten in die ganze Welt und auch nach Österreich tragen, was letztlich eine Gefahr für das öffentliche Wohl und der Sicherheit im Land mit sich bringe.

Die einzelnen in der seit dem 06.05.2024 andauernden Versammlung beobachteten Handlungen und Vorgänge ergaben somit gesamtschaulich betrachtet, einen die öffentliche Sicherheit bedrohenden Charakter.

Im Zuge einer, wie in Art 11 Abs 2 EMRK gesetzlich normierten, durchgeführten Interessensabwägung kam die Behörde daher zu der Entscheidung, dass die Beeinträchtigung der Öffentlichen Ordnung aus den soeben dargelegten Gründen schwerer wog als die Interessen der Versammlungsteilnehmer. Der Schutz der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe, nämlich insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, machte – ebenso im Hinblick auf die sachverständige Äußerung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst – eine Auflösung der nicht angezeigten Versammlung durch die Landespolizeidirektion … daher notwendig. Die Auflösung der Versammlung durch die Landespolizeidirektion … war zudem geeignet den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zu erreichen, erforderlich und unter Bezugnahme der obig angeführten Güterabwägung ebenso adäquat.

Die Auflösung des Protestcamps am 08.05.2024, um 23:02 Uhr in …, D. durch ein Organ der Landespolizeidirektion … war daher rechtmäßig. Der Amtshandlung haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Die LPD … stellt sohin den

III. ANTRAG

Die Beschwerde kostenpflichtig

als unzulässig abzuweisen

An Kosten werden

● Schriftsatzaufwand,

● Vorlageaufwand und

● allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 16.10.2024 (eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers, der von ihm beantragten Zeugen H.I., E.F. und K.L., statt, die am 21.10.2024 (dann verbunden mit der Beschwerdesache h.g. zu VGW-102/067/8303/2024 protokollierten Beschwerdesache des R.S.) zur Einvernahme der Zeugen P.Q., N.O. sowie der beiden Beamten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung W…1 und W-…8 fortgesetzt wurde.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Am 06.05.2024 wurde das Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (nachfolgend kurz LSE) telefonisch über eine nicht angezeigte Versammlung von Pro-Palästinenser Manifestanten im Hof 1 des D. (…, C.-Strasse) in Kenntnis gesetzt. Die erhobenen Forderungen, die per E-Mail auch an die Universitäten gerichtet wurden, stellten sich wie folgt dar:

„1.De-militarisieren!

Wir fordern, dass alle Universitäten und Forschungsinstitute in Österreich ihre Forschungskooperationen und Finanzierungsprogramme mit dem Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) sowie mit Waffenherstellern wie Steyr, Rheinmetall, Glock, Airbus und Thales und allen anderen Unternehmen, die den Völkermord an den Menschen in Palästina, im Kongo und im Sudan ermöglichen und davon profitieren, sofort einstellen.

Wir fordern die vollständige Auflösung des Österreichischen Verteidigungsforschungsprogramms (FORTE) und eine konkrete Neuverwendung aller österreichischen Forschungsgelder abseits der Rüstungs-und Militärforschung.

2. Boykottieren!

Wir fordern, dass alle österreichischen Universitäten alle Forschungskooperationen und Erasmus-Partnerschaften mit israelischen Universitäten, aufkündigen. Da diese alle das genozidale System durch Wissensproduktion, Waffenentwicklung und/oder militärische Ausbildung für die israelischen Besatzungstruppen (IOF) unterstützen.

3. Offenlegung Desinvestition!

Wir fordern, dass alle österreichische Universitäten alle Investitionen in Unternehmen und Institutionen, die zu Krieg, Grenzmilitarisierung, Ressourcenabbau, Apartheid, Besatzung und Völkermord in Palästina beitragen, veröffentlichen und diese Investitionen unverzüglich auflösen.

4. Beendigung von Polizei und Überwachungsarbeit!

Wir fordern ein vollständiges Einstellen aller Forschungszusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten, der Polizei und den Geheimdiensten, so wie sie im Rahmen des Österreichischen Sicherheitsforschungsprogramms (KIRAS) geleistet wird

Wir fordern die sofortige Beendigung aller Überwachungs- und Polizeiprojekte und -kooperationen, die von österreichischen Universitäten ermöglicht werden, einschließlich jener des Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES) an der Universität Wien

Wir fordern, dass alle österreichischen Universitäten und Forschungsinstitute die volle Verantwortung für ihre aktive Beteiligung an der Operation Luxor übernehmen, und alle Forschungen zur Audioüberwachungstechnologie offenlegen, die im Vorfeld der Operation Spring durchgeführt wurden.

Wir fordern das Ende der Komplizenschaft österreichischer Universitäten und Forschungseinrichtungen in der Grenzmilitarisierung durch EU-Fonds wie Horizon Europe und den EDF, die Migrantinnen und Geflüchtete in Österreich und Europa überwachen und bestrafen.

5. Repression stoppen!

Wir fordern, dass alle österreichischen Universitäten faschistische Zensur-Taktiken wie das Verbot von Vereinen, die Absage von Vorlesungen, das Anordnen von Polizeieinsätzen gegen Studierende und die Einschüchterung der Lehrenden sowie Mitarbeiter*innen einstellen.

Wir fordern, dass die Zensur und die Zweckentfremdung von antikolonialen Diskursen an den österreichischen Universitäten beendet wird.“

4.1.2. Die Versammlung wurde vom Beschwerdeführer nicht mitorganisiert. Der Beschwerdeführer nahm an der Versammlung persönlich jeweils am 06., 07. und 08.05.2024 jeweils ab ca. 17:00 Uhr abends teil, wobei er am 06. und 07.05.2024 jeweils bis ca. 21:00 Uhr und am 08.05.2024 bis zur Versammlungsauflösung anwesend war.

4.1.3. Im Hof 1 des D. linksseitig vom Eingang T-Strasse waren ca. 17 Campingzelte (2-4 Personenzelte) und Campingsesseln kreisförmig angeordnet. An den Bäumen waren Planen angebracht, die Schutz vor Regen gewährleisten sollten. Transparente (mit Inhalten) befanden sich auf dem Boden und an den Sträuchern bzw. Bäumen. Aufgrund der angeordneten Gegenstände war eine Einsichtnahme in das Camp faktisch nicht möglich.

4.1.4. Am 06.05.2024 wurden von einer Teilnehmerin um 19:19 Uhr über Megaphon Verhaltensregeln an die anderen Teilnehmer ausgegeben, die folgendem Inhalt hatten: Das Camp soll sauber gehalten werden; Mobiltelefone auf Flugmodus stellen jedoch eingeschaltet lassen, um das Einschreiten der Exekutive zu dokumentieren; Masken tragen um die Identität zu verbergen; keine Flüssigkeiten im Camp verschütten; das Camp nur in Gruppen verlassen; illegale Substanzen nicht in das Camp verbringen; und nicht mit der Exekutive kommunizieren.

Am 06.05.2024 von den Versammlungsteilnehmern Parolen mit nachstehendem Inhalt skandiert: Hoch die internationale Solidarität; free free Palestine; from Palestine to the Philippin stop the U.S war machine; Stoppt den Genozid, lässt Gaza frei; sowie Genozid is a crime.

Die Inhalte der Transparente waren mit folgenden Aufschriften versehen: EU DEALS KILL, EU KEEPS DICTATORS IN POWER, YOU ARE MURDERES; NOT IN OUR NAME CEASEFIRE NOW, LAUT GEGEN GENOZID; SOLIDARITY WITH STUDENT PROTESTS AROUND THE WORLD; NO ISLAM MAP, LUXOR DOKUSTELLE „POL. ISLAM! NO COMPUCITY IN GENOCIDE!; WIDERSTAND IST INTERNATIONAL; und STUDNET INTIFADA CAMP.

Im Bericht der Mitarbeiter des LSE vom 06.05.2024 (nachfolgend kurz Bericht LSE vom 06.05.2024) wurden die teilnehmenden Personen vorwiegend mit studentischem Klientel umschrieben, wobei um ca. 20:30 Uhr ca. 50-60 Personen anwesend waren, um 21:50 Uhr wurde Musik abgespielt und es herrschte gute Stimmung, um 23:00 Uhr waren ca. 40 Personen anwesend (ruhige Lage), um 00:30 Uhr waren ca. 20-30 Personen anwesend, die kleinere Bewegungen bzw. „Patrouillengänge“ ums Camp durchführten, welche auch in unregelmäßigen Abständen im Zeitraum vom 03:30 Uhr bis 05:30 Uhr wahrgenommen wurden.

Am 06.05.2024 wurde von den Beamten des LSE bis 21:00 Uhr keine strafbaren Parolen wahrgenommen.

Ob, respektive dass verhüllte Personen bei den Versammlungsteilnehmern seitens der vor Ort anwesenden Beamten der belangten Behörde am 06.05.2024 bis in die frühen Morgenstunden des 07.05.2024 wahrgenommen worden wären, ist nicht dokumentiert.

4.1.5. Im Bericht der Mitarbeiter des LSE vom 07.05.2024 ist zu den anwesenden Versammlungsteilnehmern vor Ort folgendes Bild gezeichnet:

Am 07.05.2024 um ca. 07:30 Uhr waren ca. 27 Manifestanten und der Fernsehsender OE 24 vor Ort. Gegen 9:45 Uhr befanden sich rund 50 Manifestanten vor Ort und der Fernsehsender ORF. Im Zeitraum 07:30 Uhr bis 10:00 Uhr war keinerlei Lärmentwicklung wahrnehmbar und es wurden auch keine Parolen gerufen. Um ca. 10:00 Uhr waren 40 Personen anwesend, davon tragen ca. 20 Personen FFP2-Masken. Um 10:25 Uhr traf ein Reporterteam mit Kamera von „HEUTE“ ein. Um 11:05 Uhr wird die Lage als sehr ruhig beschrieben, von den 20 anwesenden Personen trugen ca. 10 Personen FFP2-Masken bzw. waren mit Schlauchschals vermummt, wobei immer wieder Fotografen eintrafen die Fotos machten und die Örtlichkeit verließen.

Im Zeitraum 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr war die Lage allgemein als sehr ruhig beschrieben und die Anzahl der anwesenden Versammelten, schwankend zwischen 30-50 Personen umschrieben; von diesen versammelten Personen trugen um 13:00 Uhr ca. 5-7 Personen und um 14:00 Uhr ca. 5 Personen FFP2-Masken.

Im Zeitraum zwischen 15:00 und 17:30 Uhr waren ca. 80 Teilnehmer vor Ort, wovon ca. 10 Personen mit FFP2-Masken bzw. Schlauchschals vermummt waren. Zwischen 15:15 Uhr bis 16:45 Uhr gab es themenbezogene Redebeiträge über Megaphon in deutscher und englischer Sprache, wobei zwischenzeitlich Sprechchöre („Free free Palastine“, We want justice, when do we want it? Now., „Hands off Rafah“, „Justice now“, „Hoch die internationale Solidarität“) skandiert wurden.

Im Zeitraum zwischen 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr war eine Person mit einer israelischen Flagge im Nahebereich des Camps. Es kam in weiterer Folge zu einer Rangelei mit unbekannten Campaktivisten. Ein Kamerastativ wurde durch einen unbekannten Campaktivisten entwendet, wobei letzterer nicht ausgeforscht werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren im Protestcamp ca. 150 Teilnehmer anwesend, wovon etwa 10-20 Personen mit Schutzmasken verhüllt waren. Parolen wurden nicht mehr skandiert. Ein ORF-Team war anwesend.

Im Zeitraum zwischen 19:25 Uhr bis 20:20 Uhr wurden die Aktivisten von einer weiblichen Sprecherin aufgefordert sich von Juristen/Polizei und dergleichen nicht provozieren zu lassen, es wurde behauptet, die Aktivisten wären auf dem TV-Sender Al-Jazzera zu sehen. Ein Alkohol- und Drogenverbot innerhalb des Camps sowie ein Verbot zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen von unmaskierten Campteilnehmern wurde ausgegeben. Weiters wurden die Parolen „Österreich, stopp das Morden“, „Free, Free Palestine“, „stoppt den Genozid“ sowie auch Parolen in arabischer Sprache skandiert.

Im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr reduzierte sich die Anzahl der Teilnehmer auf ca. 40 Personen. Wobei zwischen 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr diverse themenbezogene Ansprachen gehalten und Sprechchöre skandiert wurden. Um 21:17 Uhr wurde von einer kleineren Gruppe (ca. 10-20 Personen, aber nicht durch alle Teilnehmer) die Parole „From der River to the Sea, Palestine will be free“ ca. 3-4 Mal skandiert. Dabei war aber nicht feststellbar gewesen, welche Gruppe innerhalb des Camps den Slogan skandierte, weil das Camp von außen aus nicht einsehbar war. Auf Veranlassung des Beamten mit der Kennung W-…1 wurden in weiterer Folge uniformierte Einsatzbeamte der belangten Behörde zur Versammlung entsandt, die um 21:55 Uhr daraufhin wirkten, dass derartige Skandierungen unterlassen werden und dieser Umstand auch innerhalb der Teilnehmer kommuniziert werden solle. In weiterer Folge wurden keinerlei derartigen Parolen mehr skandiert.

Ab 22:00 Uhr erging der Aufruf an die Kundgebungsteilnehmer keinen Lärm mehr zu erzeugen und auf die internen Regeln zu achten. Bis 24:00 Uhr war kaum mehr Bewegung im Camp wahrnehmbar und es waren ca. 40 Personen anwesend bzw. zum Großteil in den Zelten anwesend. In den Morgenstunden von 0:00 Uhr bis 3:30 Uhr waren ca. 25 Aktivisten außerhalb der Zelte sitzend wahrgenommen worden, die sich in englischer Sprache unterhielten. Ein Journalistenteam mit Kamera konnte außerhalb des Camps wahrgenommen werden. Vermummungen konnten nicht festgestellt werden, es war leise und Parolen wurden nicht skandiert. Auch im Zeitraum zwischen 3:30 Uhr bis 7:00 Uhr war im Wesentlichen eine unveränderte Situation mit ca. 40 vor Ort anwesenden Personen.

4.1.6. Im Bericht der Mitarbeiter des LSE vom 09.05.2024 ist zum Versammlungsgeschehen am 08.05.2024 ab ca. 07:00 Uhr bis zur Versammlungsauflösung folgendes Lagebild dokumentiert:

Um ca. 07:00 Uhr war die Lage mit ca. 15 anwesenden Manifesttanten und den ebenfalls vor Ort anwesenden Fernsehsender OE 24 ruhig. Um 8:10 Uhr kamen die ersten Manifestanten aus den aufgestellten Zelten heraus und ab 9:00 Uhr war ein leichter Zugang von Teilnehmern bemerkbar. Um 9:45 Uhr befanden sich ca. 40 Teilnehmer und ein Fernsehsender des ORF vor Ort. Bis 10:00 Uhr war keinerlei Lärmentwicklung wahrnehmbar und es wurden keine Parolen gerufen. Von den ca. 40 anwesenden Teilnehmern trugen ca. 20 Personen FFP2-Masken. Campteilnehmer wurden um 10:30 Uhr von vor Ort anwesenden Medienvertretern interviewt. Eintreffende Fotografen machten Fotos und verließen anschließend die Örtlichkeit.

Um ca. 12:00 Uhr begann sich eine Gegenbewegung – vermutlich Angehörige der Antifa, mittels Kapuze, FFP2-Maske und Sonnenbrillen vermummt, mit Regenbogenfahnen sowie Israelflaggen – hinter einer Trendgittersperre zu formieren und über einen Lautsprecher Kindermusik abzuspielen. Gleichzeitig bildeten sich ca. 40 Personen des Palästina Protestcamps vor den Zelten eine Menschenkette und begannen in Richtung der Gegendemonstranten Parolen wie „Free Free Palestine“, „Netanyahu you will see, Palestine will be free“ sowie „Terrorist you can’t hide“ von sich zu geben. Aufgrund der vorhandenen Trendgitter kam es zu keinen Zusammenstößen bzw. nennenswerten Vorfällen und um 13:23 Uhr war die Gegendemonstration für beendet erklärt worden.

Um ca. 14:30 Uhr erfolgte ein Vortrag eines Universitätsprofessors zum Krieg und die Stimmung unter den Manifestanten beruhigte sich. An Transparentaufschriften wurden „STUDENT INTIFADA CAMP“ und „EU DEALS KILL EU KEEPS DICTAORS IN POWER YOU ARE MURDERERS“ als Aufschriften gesichtet.

Im Zeitraum zwischen 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr waren vor Ort ca. 120 Protestteilnehmer, die auch vermehrt mit Mund-Nasenschutz bzw. FFP2-Masken unterwegs waren. Die Parkstatue von U.V. wurde mit einer palästinensischen Flagge verhüllt. Gegen 17:00 Uhr wurde die Grünfläche rechter Hand des Camps von neu hinzugekommenen Protestteilnehmer mit sechs weiteren Zelten in Beschlag genommen, eine weitere palästinensische Flagge sowie Transparente an den dortigen Bäumen befestigt. Mistkübel wurden mit „Intifada“-Aufklebern versehen.

Die Lage um 19:00 Uhr war ruhig und es waren ca. 150 Personen im Camp anwesend. Es wurden immer wieder Pro-Palästina-Slogans geschrien und gegen 20:30 Uhr begann eine Filmvorstellung „Statless“ von W.X. Nach dessen Beendigung gegen 21:15 Uhr begann ein Abfluss vom Personen, sodass gegen 22:00 Uhr ca. 100 Personen anwesend waren. Zwischenzeitlich wurde auf einer weiteren Grünfläche ein großes Partyzelt aufgebaut. Bis zur Räumung um 23:00 Uhr waren in Camp noch ca. 40 Personen anwesend.

4.1.7. Am 08.05.2024 um 23:02 Uhr wurde die Versammlung Pro-Palästina-Versammlung im 1. Hof des D. vom vor Ort anwesenden Behördenvertreter, N.O., aufgelöst. Den anwesenden Teilnehmern wurden 15 Minuten eingeräumt, um den Versammlungsort zu verlassen. Einige Versammlungsteilnehmer sind dieser Aufforderung sehr rasch nachgekommen, andere wiederum nur sehr langsam.

43 Minuten nach der Versammlungsauflösung durch N.O. gab P.Q. den Beamten die Anweisung, die verbliebenen 4 Personen unter Hinweis auf eine folgende Anzeigeerstattung, wenn sie nicht unverzüglich den Versammlungsort verlassen würden, zum Verlassen des Versammlungsortes aufzufordern.

Der Beschwerdeführer hatte seinen eigenen Angaben zufolge keine Sachen bei sich – er musste folglich auch keine Gegenstände zurücklassen.

4.1.8. N.O. stützte seine Entscheidung zur Auflösung der Versammlung auf folgende Erwägungen:

Einerseits zeichnete sich diese durch die Berichte der Beamten des LSE ab, worin von Vermummung der Versammlungsteilnehmer bzw. Aufrufen an die Versammlungsteilnehmer sich zu verhüllen die Rede war, mit der Polizei nicht zu kooperieren und andererseits auch aufgrund des Slogans „From the river to the Sea, Palestine will be free“. Er habe mit der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (PSN) Rücksprache zu Beurteilung dieses Slogans gehalten. Daraufhin habe er die Information erhalten, dass dieser Slogan strafgesetzwidrig sein könnte, insbesondere die Gutheißung einer terroristischen Straftat. Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz zur rechtlichen Würdigung der Parole „from the river to the sea (palestine will be free“) iSd § 282a Abs. 2 StGB vom 30.11.2023 war ihm ebenso bekannt wie das Schreiben der Dokumentationsstelle politischer Islam vom 25.10.2023 betreffend die Wissenschaftliche Einschätzung des Slogans „From the River to the Sea“ und den darin genannten unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten dieses Slogans. Der Begriff „Intifada“ fand ebenso Verwendung.

Im Erlass des Bundesministeriums Justiz vom 30.11.2023 wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass unter Berücksichtigung dessen, dass am 07.10.2023 terroristische Angriffe und allenfalls Kriegsverbrechen der HAMAS auf Israel stattgefunden haben, die Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ auch von der HAMAS verwendet werde und diese zuletzt wiederum als politisches Ziel die Beseitigung von Israel erneuerte, respektive die Existenz Israels in seinem heutigen Ausmaß infrage stellte, diese Parole als geeignet erachtet erschien, den Anfangsverdacht der Gutheißung terroristischer Straftaten zu begründen, weil damit die Angriffe der Hamas zumindest gebilligt, wenn nicht sogar als rühmlich dargestellt werden und sich die von § 282a Abs. 2 StGB geforderte gegenwärtige Gefahr verwirklicht. Abstellend auf den zu bejahenden Anfangsverdacht erscheint dem Erlass zufolge eine Prüfung im Einzelfall notwendig, um die Zwecke/Intention von äußernden Personen bei Skalierung dieser Parole feststellen zu können, wobei – sodann wörtlich im Erlass: „Das öffentliche Skandieren dieser Parole mit legitimen Unabhängigkeitsbestrebungen der Palästinenser gleichzusetzen, ohne die Intention des:der Äußernden hinterfragt zu haben, erscheint insbesondere unter dem Eindruck der jüngsten Ereignisse als verfehlt.“.

Im Schreiben der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.05.2024 zur Einschätzung der Begriffsverwendung „Intifada“ durch Versammlungsteilnehmer ist ausgeführt:

„Die Intifada bezeichnet die beiden palästinensischen Aufstände gegen Israel in den Jahren 1987-1993 bzw. 2000-2004/2005. Der Grund für die Aufstände war die israelische Besatzung im Westjordanland und Ost-Jerusalem. Im Zuge der ersten Intifada starben etwa 200 Israelis und knapp 1.200 Palästinenser, im Zuge der zweiten Intifada etwa 1.100 Israelis und knapp 5.000 Palästinenser.

In der jüngeren Geschichte haben pro-palästinensische Gruppen oder Terrororganisationen wie die HAMAS immer wieder zu „Intifadas“ aufgerufen. Im aktuellen Kontext ist dieser Begriff vor dem Hintergrund der am 27./28. Oktober 2023 begonnenen Militäroperation „Iran Swords“ der IDF zu sehen, die seit diesem Zeitpunkt den Gazastreifen „besetzt“ hat und gegen die sich die Versammlungsteilnehmer/innen aussprechen.

Der Begriff ist als Aufruf zum gewaltsamen Widerstand bzw. Aufstand gegen die angeführte Militäraktion zu sehen. Insbesondere durch den Aufruf der Terrororganisation HAMAS zu „Intifadas“ sind unter diesen gewaltsamen Widerstand auch terroristische Straftaten zu subsumieren.

Bei der Verwendung des Begriffes im Rahmen einer Versammlung besteht somit der Verdacht, dass terroristische Straftaten zumindest gutgeheißen werden (§ 282a StGB).“ (Unterstreichung wie im Original)

Wenn solche Formulierungen seitens der Polizeiorganen daher wahrgenommen werden, müsste seitens der Polizei gemäß § 100 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft berichtet werden. Die verwendeten Begrifflichkeiten waren daher so zu verstehen, dass sie gesetzwidrig sein könnten, respektive damit terroristische Straftaten gutgeheißen werden könnten und dadurch auch Straftaten in Österreich veranlasst werden könnten.

Auch sei bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung das Vermummungsverbot nicht eingehalten worden und das Wort „Intifada“ habe auch nach den von den uniformierten Einsatzbeamten durchgeführten Sensibilisierungsgesprächen (infolge der drei bis viermaligen Äußerung „From the River to the Sea, Palestine will be free“) Verwendung gefunden.

Im Bericht von N.O. vom 09.05.2024 zur Versammlungsauflösung des „Palästina-Protestcamp“ in ..., D., ist ausgeführt:

„In Zusammenhang mit der Errichtung des pro-palästinensischen Protestcamps mit der deutlichen Bezeichnung als „Student Intifada Camp" hat die LSE um Einschätzung der DSN im Hinblick auf die Bedeutung eines derartigen Camps ersucht, insb. in Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Intifada" durch die Versammlungsteilnehmer.

Die sachverständige Äußerung der DSN weist deutlich darauf hin, dass die HAMAS immer wieder zur Intifada, dem gewaltsamen Widerstand bzw. Aufstand gegen Israel, aufruft, was im Hinblick auf die Einstufung der HAMAS als Terrororganisation auch den Aufruf zu terroristischen Straftaten impliziert.

Diese Einschätzung manifestiert sich auch in den Geschehnissen des 7. Oktober 2023.

Die HAMAS verfolgt seit dem 7. Oktober 2023 mit dem Aufruf zur 3. Intifada das Ziel, weltweit den Gedanken der Intifada in die Köpfe der Muslime bzw. in die israelkritischen Kreise zu tragen, was auch die Zunahme derartiger „Protestcamps'' in den USA sowie Europa zeigt.

Somit muss auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit den Aufrufen der HAMAS und der ausdrücklichen Titulierung des Camps als „Student Intifada Camp" darauf geschlossen werden, dass das wahre Ziel bzw. der wahre Zweck der Versammlung im D. in der Solidarisierung mit den Zielen der HAMAS sowie der Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristischer Straftaten iSd § 282a Abs. 2 StGB bestehe. Auch sind bestimmte Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer dahingehend zu deuten, dass kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestehe sowie, dass diese auch offen gegen den Staat Israel auftreten. So wurde von den Versammlungsteilnehmern mehrfach der Spruch „From the River to Sea, Palestine will be free” skandiert, welcher gem. Erlass des BMJ zu GZ 2023-0.848.488 dazu geeignet ist, den Anfangsverdacht einer Gutheißung terroristischer Straftaten gem. § 282a Abs 2 StGB zu begründen. Das teilweise Maskieren und Vermummen der Versammlungsteilnehmer unterstreicht den gesetzwidrigen Zweck der Versammlung, da dies als Indiz dafür zu sehen ist, dass sie in ihrem Tun von der Polizei nicht erkannt werden wollen; ausdrücklich wurden die Versammlungsteilnehmer zu Beginn der Versammlung dazu aufgefordert, sich zu vermummen.

Eine solche Entwicklung stört aber das öffentliche Wohl in einem Maße, dass diese nicht hinzunehmen ist. Dadurch besteht nämlich die Gefahr, dass terroristische Straftaten in die Nähe eines legitimen Widerstands gerückt werden und auch die Hemmschwelle potentieller Extremisten dermaßen gesenkt wird, dass Straftaten gegen Juden oder jüdische Einrichtungen begangen bzw. gefördert werden. Dies bedeutet, den Konflikt im Nahen Osten in die ganze Welt und auch nach Österreich zu tragen, was letztlich eine Gefahr für das öffentliche Wohl und der Sicherheit im Land mit sich bringt.

Die einzelnen in der seit dem 06.05.2024 andauernden Versammlung beobachteten Handlungen und Vorgänge ergeben somit gesamtschaulich betrachtet, einen die öffentliche Sicherheit bedrohenden Charakter.

In einer durchgeführten Interessensabwägung kam die Behörde zur Entscheidung, dass die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit aus den genannten Gründen schwerer wiegt als die Interessen des Veranstalters. Der Schutz der in Art. 11Abs. 2 EMRK genannten Güter, nämlich insb. der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten andere, machten eine Auflösung der nicht angezeigten Versammlung notwendig.“

4.1.9. Anhaltspunkte dafür, dass mit Versammlungsteilnehmern über das festgestellte Sensibilisierungsgespräch (infolge der drei bis viermaligen Äußerung „From the River to the Sea, Palestine will be free“) am 07.05.2024 um 21:55 Uhr durch uniformierte Einsatzbeamte hinausgehend seitens Vertretern der belangten Behörde Gespräche, respektive zu den hinter den verwendeten Begrifflichkeiten „From the River to the Sea, Palestine will be free“ bzw. „STUDENT INTIFADA CAMP“ stehenden Intentionen geführt worden waren, sind in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.

4.2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der beschwerdegegenständlichen Versammlung bei der belangten Behörde sowie die von den Manifestanten erhobenen Forderungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Bericht des LSE vom 06.05.2024 und die darin wörtlich wiedergegebenen Forderungen, wobei darin das Wort „faschistische“ ebenso durchgestrichen ist.

Die Zielsetzung der Versammlung war den Angaben des Beschwerdeführers zufolge darauf gerichtet Studierende auf die Lage in Palästina aufmerksam zu machen und auch aufzuzeigen, dass universitäre Forschung auch dazu verwendet wird, den Krieg zwischen Israel und Palästina weiter zu treiben; seinem Kenntnisstand nach sei dazu auch der (nicht erwiderte) Dialog mit der Universität gesucht worden. Weiters sollte auch die Solidarität mit der palästinensischen Bevölkerung zum Ausdruck gebracht werden.

Zu diesem Zweck waren den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Vorführung von Filmen, Lehreinheiten zu palästinensischer Literatur, Vorlesungen, Informationen zu Drittmittelfinanzierungen der Universität und Nennung von entsprechenden Firmen im Kontext der Forschung, die zu Kriegszwecken verwendet werden, geplant gewesen. Für den auf die Versammlungsauflösung folgenden Tag war auch eine Vorlesung von TU-Studenten geplant gewesen, die Kooperationen seitens der TU mit Firmen für Militär-/Kriegsforschung aufzeigen sollten. Im gegebenen Zusammenhang sagte auch der Zeuge E.F. aus, er sei am 08.05.2024 ab ca. 14:30 Uhr für 2 Stunden vor Ort gewesen und habe dort eine Vorlesung gehalten bzw. unterrichtet; er habe seinen Unterricht vom Lehrsaal in das Camp verlegt und an diesem Tag sei der Fokus auf den Krieg im Libanon 1982 und diverse Gedichte, die in dieser Zeit verfasst wurden, gelegen, dabei bot er den Studenten die Möglichkeiten Fragen an ihn zu richten. Auch der Zeuge H.I. gab an, er sei am 06.05. und am 08.05. (ab 15:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr/17:30 Uhr) im Camp gewesen. Er sei Sozialwissenschaftler und befasse sich seit 20 Jahren schwerpunktmäßig in seiner Forschung mit dem Israel-Palästina Konflikt, mit islamischen Bewegungen in der arabisch sprachlichen Welt, mit Forschungsmethoden und –metholgien sowie mit politischer Ökonomie und postkolonialen Zugängen. Es sei ein Vortrag seinerseits zum Israel-Palästinakonflikt unter Darstellung der historischen Zusammenhänge sowie kurze Schnittpunkte (zum Beispiel 1948, 1956) zu einem späteren Zeitpunkt geplant gewesen, der jedoch infolge der Versammlungsauflösung nicht stattfinden konnte.

4.2.2. Der Beschwerdeführer sagt glaubhaft aus, er habe die Versammlung nicht mitorganisiert – auf Nachfrage nach den Organisatoren gab er merklich verhalten an „nicht genau zu wissen“, wer die Versammlung organisiert hätte. Die Feststellung zu den Zeiträumen der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Versammlung stützt sich auf dessen Angaben.

4.2.3. Die Feststellungen zu den vor Ort vorgefundenen Gegenständen sind im Wesentlichen unstrittig und stützen sich auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen und den Bericht der vor Ort tätigen Mitarbeiter des LSE vom 06.05.2024 sowie den dort einliegenden Fotos.

Der Beschwerdeführer sagte im gegebenen Zusammenhang aus, es habe auch ein Transparent im Inneren des Camps mit Verhaltensregeln gegeben und legte dazu ein Foto von einem Transparent vor, dass diese Regeln enthielt: „To protect yourself and ohters: · Do not talk to Police press, · Document every police interaction, · No alcohol, drugs illegal objects in camp, · leave the camp clean, · inform youself on your Rights (ask for share doc), · protect the identities of others (don't post Pictures wiht faces), · No racism, antisemitism, transphobia, homophobia, sexism or any form of discrimination ist tolerated“. Angaben zum Ursprung und Aufnahmetag des Fotos konnte er nicht machen. Bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung sind jedoch keine dafürsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dieses Transparent von den vor Ort anwesenden Zeugen bzw. R.S. wahrgenommen worden wäre

4.2.4. Im Bericht des LSE vom 06.05.2024 sind auch die festgestellten Verhaltensregeln, Parolen und Transparente dem Inhalt nach ausgeführt und den Feststellungen zugrunde gelegt. Die einvernommenen Polizeibeamten gaben auch an, dass sie in das Camp nicht gegangen waren bzw. dieses von außen nicht einsehbar war, weil es aufgrund der genannten Gegenstände quasi eingefriedet war.

Die getroffenen Feststellungen zur Anzahl der anwesenden Personen, und deren Aktivitäten am 06.05.2024 bis zum 07.05.2024 in den frühen Morgenstunden, stützt sich ebenso auf den Bericht des LSE vom 06.05.2024. Zu allfällig verhüllten Personen ist im Bericht des LSE vom 06.05.2024 nichts vermerkt. Auf den im vorgelegten Bericht des LSE wiedergegebenen Fotos konnten keine verhüllten Personen wahrgenommen werden, wobei anzumerken ist, dass die Gesichter der darin abgebildeten Personen aufgrund der geringen Größe (acht Fotos auf einer A4 Seite) nur schlecht erkennbar sind.

4.2.5. Zu den Geschehnissen am 07.05.2024 bis zum 08.05.2024 in den frühen Morgenstunden stützen sich die Feststellungen auf den Bericht des LSE vom 07.05.2024 und die Aussagen der Zeugen W…1 und W…8. Der Zeuge W-…1 gab im Zuge seiner Einvernahme an, er habe nach 3-4maliger Wahrnehmung der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ nach Rücksprache mit dem rechtskundigen Journalbeamten, Y.Z., die Entsendung von uniformierten Beamten zu den Campteilnehmern veranlasst. Dies deshalb, weil die genannte Parole entsprechend dem Bericht der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründe. Die äußernde Personengruppe sei nicht eruierbar gewesen. Die angesprochenen Teilnehmer seien auch einsichtig gewesen, weil laut (über Megaphon oder laute Ansprache) auch die Aufforderung erging, die Nachtruhe einzuhalten und sich an die Campregeln zu halten, wobei dem/den Zeugen die genauen Campregeln nicht bekannt waren. Die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ wurde anschließend nicht mehr geäußert. Der Zeuge W-…8 gab auch an, er habe über diese Parole hinaus keine Handlungen bzw. Vorgänge wahrgenommen, aufgrund derer er den Schluss gezogen hätte, sie wären Ausdruck einer Solidarisierung mit den politischen Zielen der HAMAS bzw. würden terroristische Straftaten gutheißen. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an, die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ habe er selbst nicht von Teilnehmern sagen gehört, er habe aber mehrfache Durchsagen von verschiedenen Personen im Camp mitbekommen, dass die genannte Parole nicht gerufen werden solle.

4.2.6. Zu den Geschehnissen am 08.05.2024 bis zur Versammlungsauflösung stützen sich die Feststellungen auf den Bericht des LSE vom 09.05.2024.

4.2.7. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Versammlungsauflösung am 08.05.2024 gegen 23:00 Uhr erfolgte. Die festgestellte Uhrzeit von 23:02 Uhr stützt sich auf die Angaben in der Gegenschrift. Die Feststellung, dass die Auflösung durch den Behördenvertreter, N.O., selbst und von diesem vor Ort durchgesagt wurde, stützt sich auf die Angaben in der Gegenschrift, sowie der Aussagen der Zeugen N.O. und P.Q. Die Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden Zeiträumen, die den Versammlungsteilnehmern eingeräumt wurden, um die aufgelöste Versammlung zu verlassen, stützen sich insbesondere auf die präzisen Zeitangaben von P.Q. im Zuge seiner Zeugeneinvernahme.

4.2.8. Die Feststellungen, welche Erwägungen der Versammlungsauflösung zugrunde lagen, stützen sich insbesondere auf die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des behördlichen Einsatzleiters N.O. im Zuge seiner Zeugeneinvernahme. Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 30.11.2023 stützen sich auf den vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Erlass. Ebenso beigeschafft und Einsicht genommen wurde das Schreiben der Dokumentationsstelle politischer Islam vom 25.10.2023. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.05.2023 und des Berichts vom behördlichen Einsatzleiter N.O. vom 09.05.2024 stützen sich auf den vorgelegten Behördenakt.

4.2.9. Die Feststellung, dass mit den Versammlungsteilnehmern, abgesehen vom Gespräch am 07.05.2024 um 21:55 Uhr, keine weiteren Gespräche zur Aufklärung der Intention der hinter den Begrifflichkeiten „From the River to the Sea, Palestine will be free“ bzw. „STUDENT INTIFADA CAMP“ stehenden Intentionen geführt worden waren, stützt sich auf folgende Erwägungen: In den vom behördlichen Einsatzleiter N.O. als einerseits für seine Entscheidung tragende Erwägung erachteten Berichten der Mitarbeiter des LSE finden sich – über das genannte Sensibilisierungsgespräch – keinerlei Anhaltspunkte darüber, dass mit den Versammlungsteilnehmern ein Gespräch geführt worden war. Die einvernommenen Beamten W-…1 und W-…8 haben im Zuge ihrer Einvernahmen keine dafürsprechenden Angaben gemacht. Sie gaben auch an, dass sie über die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ hinaus keine strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. Vorgänge wahrgenommen hätten, aufgrund derer sie zum Schluss gekommen wären, sie wären Ausdruck der Gutheißung oder Solidarisierung mit den politischen Zielen der HAMAS. Selbst N.O. hat dazu anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auch auf Nachfrage, ob versucht wurde mit Versammlungsteilnehmern bzw. mit dem Verantwortlichen ein Gespräch zu führen, keine dafürsprechende Aussage getätigt.

Auch die Zeugin K.L. gab an, nicht wahrgenommen zu haben, dass es während ihrer Anwesenheit vor Ort zu einer aktiven Kommunikation zwischen den Teilnehmern und der Polizei gekommen wäre (– ihrer Aussage zufolge war es ein friedliches Nebeneinander gewesen).

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953., BGBl. Nr. 98/1953 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2017 lauten auszugsweise:

„§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder

2. (…)

(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.“

„§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) (…)“

„§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:

a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;

b)am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;

c)an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (…)“

„§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.“

2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, lauten auszugsweise:

„Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

1. Mord (§ 75),

2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,

3. erpresserische Entführung (§ 102),

4. schwere Nötigung (§ 106),

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023)

6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,

7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),

8. Luftpiraterie (§ 185),

9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

9a.Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder

10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) bis (3) (…)“

„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“

2.3.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lauten auszugsweise:

„Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

2.3.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lauten auszugsweise:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

„Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

1.2.1. Art. 12 StGG bzw. Art. 11 EMRK gewährleistet das Recht von Menschen sich friedlich zu versammeln. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine erlaubte Tätigkeit, sondern vielmehr um ein verfassungsgesetzlich gewährleistes subjektives Recht. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet nicht bloß sich zu versammeln, sondern auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinandergehen zu müssen (etwa VfSlg. 14.772/1997 oder VfSlg. 14.773/1997).

Dabei ist von einem weiten Versammlungsbegriff auszugehen, der das organisierte Zusammenkommen mehrerer Menschen zur kollektiven Meinungsäußerung oder zur gemeinsamen Kundgabe von Meinungen umfasst. Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze unterliegen im Ergebnis auch Spontan-Versammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. etwa VfSlg. 19.528/2011, 15.109/1998, 14.367/1995 oder 8685/1979 jeweils mit zahlreichen Nachweisen) sowie auch Veranstaltungen gemischten Charakters dem Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 (VfSlg. 9783/1983).

Art. 11 EMRK schützt dabei friedliche Versammlungen. Auf den Schutz des Grundrechtes kann sich nicht berufen, wer eine Versammlung mit gewalttätigen Zielen organisiert oder an einer gewalttätigen Versammlung teilnimmt, wobei das Merkmal der Friedlichkeit nicht restriktiv ausgelegt werden darf, denn Art. 11 EMRK schützt grundsätzlich auch solche Versammlungen, die durch ihre Meinungskundgabe stören oder provozieren. Allein die Möglichkeit gewalttätiger Gegendemonstrationen oder unfriedliche Ereignisse am Rande einer Demonstration kann das Grundrecht der friedlichen Versammlungsteilnehmer aus Art. 11 EMRK nicht ausschließen (siehe dazu etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 461 mwN).

Ein Eingriff in das durch Art. 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art. 11 Abs. 1 EMRK widersprechender und durch Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl. etwa VfGH vom 07.12.2022, E 2303/2021, oder VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015).

1.2. 2 Gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzbereich dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgabe, als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art. 10 Abs. 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfGH vom 08.03.2022, E 3120/2021 = VfSlg. 20.533/2022).

Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter „Meinung“ die gedankliche, ein Werturteil enthaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen – sei dessen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art – zu verstehen, mag diese Stellungnahme neues sein oder nur die von anderen bereits geäußerten Ansichten wiedergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, 243 mwN). Ferner gilt das Recht der freien Meinungsäußerung – im Sinne von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt, – auch und gerade für Informationen und Gedanken, welche den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (siehe beispielsweise etwa VfGH vom 07.03.2024, E 2908/2023, vom 23.06.2022, E 2977/2021, oder vom 24.02.2021, E 607/2020). Dabei fällt nicht nur der Inhalt, sondern auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts, weshalb auch die Sanktionierung der Ausdrucksweise an Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, 244 mwN). In der EGMR hat wiederholt betont, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinen Interessen lässt (siehe etwa rezent Urteil des EGMR vom 11.06.2020, Baldassi u.a. gegen Frankreich, Appl. Nr. 15271/16 u.a. Rz 78 = NLMR 3/2020, 1ff) im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Boykott von israelischen Produkten etwa auf verteilten Flugblättern mit den Aufschriften „Sie können Israel zur Achtung der Menschenrechte zwingen. Boykottieren Sie aus Israel importierte Produkte.“, „Aus Israel importierte Produkte zu kaufen bedeutet, die Verbrechen in Glaser zu legitimieren, das bedeutet, die von der Regierung Israels vertretene Politik gutzuheißen.“)

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (vgl VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

Eine zulässige (verfassungsrechtliche) Grenze findet die Freiheit der politischen Meinungsäußerung etwa im Verbotsgesetz (vgl. etwa Entscheidung des EGMR vom 01.02.2000, Appl. Nr. 32.307/96, Schimanek, ÖJZ 2000, 818).

In Bezug auf „Hassreden“ hat der EGMR geurteilt, dass mit den proklamierten Werten und Garantien der Konvention unvereinbare Äußerungen nicht vom Schutz der EMRK erfasst sind. Darunter sind alle Ausdrucksformen zu verstehen, welche Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Intoleranz begründeten Hass propagieren, dazu anstacheln oder diesen fördern oder rechtfertigen (etwa Aussagen über Leugnung des Holocausts, Befürwortung des Nationalsozialismus, oder Aussagen, in denen alle Muslime mit einem schweren, terroristischen Akt in Verbindung gebracht wurden). Diesfalls ist der Schutzbereich des Art. 10 EMRK beschränkt und sogar ausgeschlossen. Unterhalb dieser Schwelle sind Beiträge zur politischen Debatte grundsätzlich auch dann zu tolerieren, wenn sie schockieren oder beunruhigen (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, 251 mwN). Wenn sich Äußerungen jedoch gegen die zentralen Werte der Konvention richten, wie Aufstachelung zum Hass, beim Aufruf zu Gewalt, bei der offenen Negation der Rechte anderer, ist die Berufung entsprechend Art. 17 EMRK auf die (sonstigen) in der EMRK begründeten Rechte ausgeschlossen. Denn gemäß Art. 17 EMRK darf keine Bestimmungen der Konvention so ausgelegt werden, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzielt oder daraufhin zielt, sich stärker einzuschränken als in ihr vorgegeben (siehe etwa Entscheidung des EGMR vom 12.06.2012, Appl. Nr. 31098/08, HIZB UT-TAHRIR, Rz 73 und 74; Wiederin, Verbotsgesetz und die Meinungsfreiheit, in: Lichtenwagner/Reiter-Zatloukal (Hrsg) „… um alle narzisstische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern“, NS-Wiederbetätigung im Spiegel von Verbotsgesetz und Verwaltungsstrafrecht, 67ff (75)).

1.2.3. Gemäß § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz ist eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (ua öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt [vgl. VfGH vom 07.12.2022, E 2303/2021 (= VfSlg. 20.533/2022, betreffend die beabsichtigte Verwendung verbotener Symbole nach dem Symbolegesetz), VfSlg 19.818/2013 mwN]. Für die Auflösung einer Versammlung selbst ist eine strenge Kontrolle geboten. Denn diese Maßnahme beeinträchtigt die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berührt den Kernbereich des Grundrechts. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig ist, sodass die Untersagung respektive Auflösung einer Versammlung stets nur die ultima ratio sein kann.

1.2.4. Gutheißen einer terroristischen Straftat (§ 282a Abs. 2 StGB) bedeutet, eine terroristische Straftat als rühmlich und nachahmenswert hinstellen, sie ausdrücklich billigen, ihre Begehung als positiv bewerten. Das Vorbringen von Umständen, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen (euphemistische Darstellung), bedeutet noch nicht deren Gutheißung. Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung, wie etwa das Verwenden der IS-Flagge auf einem Leibchen oder auf Profilbildern von Messenger-Diensten erfüllen (ohne konkrete Feststellungen zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt) nicht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 282c Abs. 1 Z 1-9 oder 10 (vgl OGH vom 03.10.2017, 14 Os 76/17h). Dass eine terroristische Straftat gutgeheißen wird, genügt für sich alleine nicht (= RS0131683). Erforderlich ist vielmehr, dass dies in einer Art geschieht, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen (Plöchl in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK2 StGB, § 282a Rz 8).

1.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Versammlungsauflösung am 08.05.2024 gegen 23:00 Uhr in seinen Rechten verletzt.

Seitens der belangten Behörde wird vorgebracht, die Versammlungsauflösung wäre rechtmäßig gewesen, weil aufgrund der Errichtung eines Protestcamps mit der Bezeichnung „Student Intifada Camp“ darauf geschlossen hatte werden müssen, dass das wahre Ziel bzw. der wahre Zweck der Versammlung im D. in der Solidarisierung mit den Zielen der Hamas unter Bildung eines geistigen Nährbodens für die Gutheißung terroristische Straftaten im Sinne des § 282 a Abs. 2 StGB bestand. Durch die teilweise Vermummung der Versammlungsteilnehmer sei auch der gesetzwidrige Zweck der Versammlung unterstrichen worden, weil dies als Indiz dafür zu sehen war, dass die Teilnehmer von der Polizei nicht erkannt werden wollten. Dadurch seien terroristische Straftaten in die Nähe eines legitimen Widerstands gerückt worden und die Hemmschwelle potentieller Extremisten derart gesenkt worden, dass Straftaten gegen Juden oder jüdische Einrichtungen begangen bzw. gefördert werden.

1.3.2. In der Beschwerdesache steht fest, dass der Behördenleiter seine Entscheidung zur Auflösung der Versammlung im Wesentlichen auf die Erwägungen stütze, dass dort Begriffe („Intifada“) bzw. Parolen („From the river to the Sea, Palestine will be free“) Verwendung fanden, die seinem Informationsstand strafgesetzwidrig sein könnten, weil sie terroristische Straftaten gutheißen und seitens der Polizei aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz sowie der Einschätzung der DSN darüber der Staatsanwaltschaft berichtet werden müsste. Auch seien die Versammlungsteilnehmer teilweise vermummt gewesen.

1.3.2.1. Zu der vom behördlichen Einsatzleiter als maßgeblich erachteten „Vermummung“/Verhüllung der Gesichter der Versammlungsteilnehmer, die als (Mit)Grund zur Entscheidung für Versammlungsauflösung geführt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz Personen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, an einer Versammlung nicht teilnehmen dürfen, und gemäß § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz Personen an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäude ihre Gesichtszüge durch Kleidung und andere Gegenstände nicht in einer Weise verhüllen oder verbergen dürfen, dass sie nicht erkennbar sind.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass am 06.05.2024 keine für eine Vermummung/Verhüllung sprechenden Wahrnehmungen bei der belangten Behörde vorlagen und am 07.05.2024 in den Vormittagsstunden von den vor Ort anwesenden Teilnehmern in etwa die Hälfte mit FFP2-Masken bzw. Schlauchschals verhüllt waren, in den Mittags- und frühen Nachmittagsstunden von den schwankend zwischen 30-50 anwesenden Personen ca. 5-7 Personen FFP2-Masken trugen, in den späten Nachmittags- und Abendstunden von ca. 150 anwesenden Teilnehmern etwa 10-20 Personen mit Schutzmasken verhüllt waren und in den Nachtstunden keine Vermummungen festgestellt wurden. Am 08.05.2024 trugen am Vormittag von den 40 anwesenden Teilnehmern ca. 20 Personen FFP2-Masken und im Zeitraum zwischen 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr waren vor Ort ca. 120 Protestteilnehmer anwesend, die – ziffernmäßig nicht weiter konkretisierbar – vermehrt mit Mund-Nasenschutz bzw. FFP2-Masken unterwegs waren.

Konkrete Erhebungen zum Grund der Vermummung/des Verhüllens wurden nicht dokumentiert. Einerseits kann dieser darin gelegen haben, dass einzelne Versammlungsteilnehmer:innen FFP2-Masken zum Schutz vor der Übertragung ansteckender Erkrankungen verwendet haben, andererseits kann dieser auch tatsächlich, wie im Bericht vom 09.05.2024 zur Versammlungsauflösung angenommen wurde, darin liegen, dass einzelne Versammlungsteilnehmer:innen in ihrem Tun von der Polizei nicht erkannt werden wollten – Befugnisse zur Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG, gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 SPG bzw. gemäß § 118 StPO bleiben davon jedoch unberührt (siehe etwa VfGH vom 26.02.2021, E 4697/2019 = VfSlg. 20.440/2021).

Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass – abstellend auf die beim Behördenleiter verfügbaren Informationen – durchgängig die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer:innen und über weite Strecken der Großteil der Versammlungsteilnehmer:innen ihre Gesichter nicht vermummt bzw. verhüllt hatten. Der verbliebene Personenkreis, deren Gesichter vermummt bzw. verhüllt waren, mag (für sich alleine gesehen) kein valides Indiz für eine Annahme der Unterstreichung des gesetzwidrigen Zwecks der verfahrensgegenständlichen Versammlung zu begründen.

1.3.2.2. Die Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ geht auf die Gründung der palästinensischen Befreiungsorganisation PLO in den sechziger Jahren zurück und wird von palästinensischen Gruppen als Aufruf zur Befreiung Palästinas von der israelischen Besatzung verwendet. Die Verwendung der Parole ist umstritten und Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen („Vernichtungsphantasie“ im Sinne einer Vertreibung der Juden ins Meer, „islamistisches“ Szenario von Juden und Christen als minderberechtigte Schutzbefohlene im Rahmen eines islamistischen Staatswesens aber auch im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Juden, Christen und Muslimen) und politische Auseinandersetzungen. Er wird einerseits von friedlichen Bestrebungen zur Förderung der palästinensischen Unabhängigkeit bis hin zu kontroversen Debatten über den Nahostkonflikt verwendet. Auch die HAMAS, die sich in der Gründungscharta gegen die Existenz Israels ausgesprochen hat und den bewaffneten Widerstand gegen Israel und dessen Vernichtung zu Ziel erklärte, bedient sich dieser Parole. Im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.11.2023 ist bei der Frage der Prüfung des Vorliegens eines Anfangsverdachts im Sinne des § 282a Abs. 2 StGB ausgeführt, dass „durch die ‚bloße‘ Verwendung der Parole […] das Vorliegen des § 282a Abs. 2 StGB näher zu prüfen [wäre], weil der Parole selbst keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat entnommen werden kann.“

Der Begriff „Intifada“ stammt aus dem Arabischen und bedeutet Erhebung bzw. Volksaufstand bzw. sich abschütteln bzw. sich erheben; er erlangte außerhalb der arabischsprachigen Welt vor allem während zweier palästinensischer Aufstände gegen Israel Bekanntheit. Das Schreiben der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.05.2024 geht bei der Verwendung des Begriffes „Intifada“ vom Bestehen eines Verdachtes der Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) aus. Das Verwaltungsgericht Wien teilte die im Schreiben geäußerte Ansicht, dass unter diesen Begriff (zwingend) auch ein Aufruf zu terroristischen Straftaten zu subsumieren ist, in dieser Allgemeinheit nicht. Denn dem Wort als solches kann keine Aufforderung zu Begehung einer terroristischen Straftat entnommen werden – eine solche kann sich aber (allfällig) im Kontext der Begleitumstände der Äußerung hervortun.

Der Begriff „Intifada“ und die Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ können folglich im unterschiedlichen bzw. mehrdeutigen Sinn verstanden werden – sowohl von der äußernden Person als auch vom Empfänger der Äußerung. Dass eine solche Formulierungen äußernde Person mit der getätigten Äußerung möglicherweise die politischen Zielsetzungen der HAMAS zum bewaffneten Widerstand gegen Israel und dessen Vernichtung unterstützt, kann a priori nicht ausgeschlossen werden aber auch nicht von vornherein als vorliegend angenommen werden. Gerade vor dem Hintergrund des unterschiedlichen bzw. mehrdeutigen Bedeutungskontextes dieser Parolen, mögen diese auch für sich als schockierend, provozierend und agitierend - gerade vor dem Hintergrund der Ereignisse des bzw. in Folge des 07.10.2023 insbesondere auch bei der jüdischen Bevölkerung – empfunden werden, bedarf es dennoch der Berücksichtigung der weiteren bei der Versammlung ersichtlichen Manifestationen um eine Annahme, dass damit die politischen Zielsetzung der HAMAS unterstützt werden, vertretbar zu begründen.

In der Beschwerdesache steht fest, dass nach Äußerung der Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ von einer kleineren Gruppe an Versammlungsteilnehmer am 07.05.2024 um 21:17 Uhr ein „Sensibilisierungsgespräch“ durch Organe der belangten Behörde erfolgt war und dieses auch erfolgreich war, weil in weiterer Folge keinerlei derartigen Parolen mehr im Zuge der Versammlung geäußert wurden.

Der Begriff der „Intifada“ war an einem Transparent innerhalb der Wendung „Student Intifada Camp“ angebracht gewesen und am 08.05.2024 um ca. 14:30 Uhr gesichtet worden. In der Beschwerdesache steht fest, dass seitens der vor Ort gewesenen zivilen Beamten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, dem behördlichen Einsatzleiter oder auch von sonstigen Organen der belangten Behörde keine Gespräche, und damit auch kein „Sensibilisierungsgespräch“ zum Transparent mit der Wendung „Student Intifada Camp“ mit den Versammlungsteilnehmern geführt worden war.

Der belangen Behörde war es folglich auch nicht möglich, die hinter den verwendeten Formulierungen „From the river to the Sea, Palestine will be free“ und „Student Intifada Camp“ stehenden Intentionen der Versammlungsteilnehmer zu beurteilen, was gerade vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mehrdeutigkeit des Aussagegehaltes dieser Formulierungen erforderlich gewesen wäre, um für die gezogene Schlussfolgerung, dass mit diesen Formulierungen terroristische Straftaten gutgeheißen worden wurden, allfällig ein inhaltliches Tatsachensubstrat zu erlangen. Dazu hätte es dann auch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem der belangten Behörde bekannt gewesenen Zielsetzungen bzw. Forderungen der Versammlungsteilnehmer (siehe oben Punkt I.4.1.1.) bedurft, um über den Anfangsverdacht hinaus einen konkreten Verdacht für die Gutheißung der terroristischen Straftaten im Sinne der politischen Zielsetzungen der Hamas ableiten zu können.

Damit lag aber zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung keine Faktenlage vor, die die Schlussfolgerung vertretbar zu tragen vermochte, dass mit der zu einem früheren Zeitpunkt geäußerten – nach durchgeführter Sensibilisierungsansprache jedoch im weiteren nicht mehr geäußerten – Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ bzw. mit dem Transparent „Student Intifada Camp“ konkret terroristische Straftaten gutgeheißen wurden bzw. zur Gewalt gegen den Staat Israel oder zum Hass gegen Juden oder jüdische Einrichtungen aufgerufen wurde, die einen Eingriff in der im Rahmen der im D. stattfindenden Versammlung durch Auflösung der Versammlung notwendig gemacht hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand erfolgte im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Art. 133 Abs. 5 BVG, weil verfahrensgegenständlich die Fragen der Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung zu beurteilen war, welche zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit zählen und insoweit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen sind (siehe etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0214-10, Rz 18 ff mwN; oder vom 18.05.2009, Zl 2009/17/0047).

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