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VGW-031/021/15838/2023•LVwG W VGW-031/021/15838/2023
VGW-031/021/15838/2023Landesverwaltungsgericht21.11.2024
Fahrbahnrand, Bodenmarkierung, Halteverbot, Parkverbot, subjektive Tatseite, Glaubhaftmachung, Ungehorsamsdelikt, Notstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.11.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
1. Datum/Zeit:14.10.2023, 17:46 Uhr
Ort:1070 Wien, Zollergasse 27
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1 (A)
Funktion:Lenker/in
Sie haben entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten, obwohl dies verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 lit. p Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. | Nr. 122/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,000 Tage(n) 18 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. a
0 Minute(n)Straßenverkehrs-
ordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl.
Nr. 159/1960
zuletzt geändert
durch BGBl. |
Nr. 154/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung, Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 88,00
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), in welcher diese zusammengefasst im Wesentlichen wie Folgt vorbringt:
1. Sie bestreite die seitens der Behörde angegebene Uhrzeit 17:46 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich als Lenkerin mit dem Fahrzeug W-1 (A) in der Stiftsgasse bei der Polizeidirektion aufgehalten. Es liege offenbar eine Fahrlässigkeit, ein Bedienungsfehler oder ein technischer Fehler des Anzeigers vor, dessen Meta Daten anders als von der Behörde angenommen, nicht korrekt sind.
2. Ihr sei bewusst, dass das Halten und Parken entlang einer gelben Linie, wie jene am besagten Ort, nicht erlaubt sei. Jedoch sei es an diesem Tag zu einem medizinischen Notfall gekommen, welcher das Abstellen ihres Fahrzeuges notwendig machte.
3. Es lag ein medizinisches Problem bei ihrer im Fahrzeug mitfahrenden Tochter C. B. vor, wodurch sie als verantwortliche und sorgetragende Mutter Soforthilfe leisten und mit ihrer Tochter das Fahrzeug habe verlassen müssen. Ihre Tochter leide seit ihrer Kindheit offenbar familiär bedingt an Asperger Syndrom. Zum Zeitpunkt der erforderlichen Notmaßnahmen sei es immer wieder, wie auch schon früher, zu Schreien und Herumschlagen mit Händen und Füßen gekommen, eine Situation, die ohne Eingreifen zu Stockatmung, Hyperventilation und Selbstverletzungen führen könne, welche für das Kind lebensbedrohlich werden könne, abgesehen davon, dass sie durch die vehementen Fußstöße an ihrem Fahrersitz und die lauten Schreie die Fahrt selbst nicht mehr sicher fortsetzen habe können. Nach der Durchführung der entsprechenden Soforthilfe habe sie das notfallmäßig angehaltene Fahrzeug sofort und innerhalb von 10 Minuten vom Anhalteort Zollergasse 27 entfernt.
4. Auf Grund der erforderlichen Soforthilfemaßnahmen habe sie sich nicht hinreichend vergewissern können, ob rechts vom Fahrzeug eine gelbe Bodenmarkierung ein Halteverbot angezeigt habe. Erst bei ihrer Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges habe sie diese gelbe Bodenmarkierung etwa 10 cm vom Bordsteinrand entfernt, welche allerdings durch Bodenrisse mehrfach unterbrochen sei und offenbar durch Verschmutzung nach Bauarbeiten nicht sehr gut sichtbar sei. Sie bestreite vehement den vorgeworfenen Tatbestand der Fahrlässigkeit.
Die Verletzung der angeführten Vorschrift an dieser Straßenstelle sei ihr inzwischen bewusst, jedoch möchte sie nochmals betonen, dass ein sofortiges Handeln notwendig gewesen sei.
Sie verzichte ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurde ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bf. hat am 14.10.2023 um 17:46 Uhr als Lenkerin des im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen KFZ entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie gehalten. Bei ihrer an Asperger leidenden Tochter kam es zu einem medizinischen Problem, sodass die Bf. Soforthilfe leisten und mit ihrer Tochter das Fahrzeug verlassen musste.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Anzeige und der im Akt enthaltenen Fotodokumentation und andererseits aus dem Vorbringen der Bf. selbst, die nicht bestreitet, dass sie ihr Fahrzeug entlang der nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie abgestellt hat.
Zur Tatzeit:
Auf Grund des sich im Akt befindlichen Fotos des abgestellten Fahrzeuges der Bf., auf welchem der Tag „2023:10:14“ und die Tatzeit „17:46:59“ aufgedruckt sind sowie der Meta Daten dieses Fotos: Aufnahmedatum „14.10.2023 17:46“, ist davon auszugehen, dass dieses Foto um 17:46 Uhr aufgenommen wurde und das Fahrzeug tatsächlich zu dieser Uhrzeit entlang der gelben Linie stand. Wenn die Bf. vorbringt, dass die Meta Daten auf Grund eines Bedienungsfehlers oder eines technischen Fehlers des Anzeigers nicht korrekt sind, so muss ihr entgegengehalten werden, dass dies lediglich eine reine Behauptung bzw. Spekulation darstellt. Die Bf. hat weder den „Bedienungsfehler“ noch den „technischen Fehler“ näher konkretisiert. Vor allem aber hat die Bf. keinerlei Beweismittel vorgelegt, dass sie sich mit ihrem KFZ zu dieser Uhrzeit tatsächlich in der Stiftgasse vor der Polizeiinspektion aufgehalten hat.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der maßgeblichen Fassung, lauten:
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
(1) bis (2e) […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
§ 24 Abs. 1 lit. p StVO verbietet das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und damit auch gegen § 24 Abs. 1 lit. p StVO verstößt.
Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt steht fest, dass die Bf. am 14.10.2023, um 17:46 Uhr, in 1070 Wien, Zollergasse 27, als Lenkerin ihr Fahrzeug entlang von einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Bodenmarkierung gehalten hat, obwohl dies ebendort verboten war, weil die Bf. dadurch ein ordnungsgemäß kundgemachtes Halte- und Parkverbot nicht beachtet hat.
Die Bf. hat somit nach den getroffenen Feststellungen den objektiven Tatbestand des Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. p StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die StVO enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen § 24 Abs. 1 lit. p StVO, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. p StVO auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist somit jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist somit als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Unter entschuldbarem Notstand ist ein Fall der Pflichten- oder Interessenkollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (VwGH 12. Juli 2021, Ra 2021/09/0161), wobei es grundsätzlich an der Partei liegt, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25. September 2014, 2012/07/0214).
Die Bf. hat angegeben, dass es bei ihrer Tochter zu einem medizinischen Problem gekommen sei und hätte sie daher entsprechende Soforthilfe leisten müssen. Damit hat die Bf. jedoch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, worin die „Soforthilfe“ bestanden hat und dass sie nur durch die Soforthilfe sich bzw. ihre Tochter aus einer schweren unmittelbaren Gefahr retten konnte. Sie hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Verletzung des Halteverbotes in concreto das einzige Mittel der Gefahrenabwehr war (VwGH vom 30.3.1993, 92/04/0241). Weil die Bf. keine konkreten Angaben bezüglich des Notstandes gemacht hat, hat sie nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und es ihr unmöglich war, einen ordentlichen Parkplatz zu finden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Probleme bei der Tochter der Bf. bereits schon früher aufgetreten sind. Wenn die Bf. die Fahrt trotzdem angetreten hat, wäre die von der Bf. behauptete Gefahrensituation selbst verschuldet, sodass sich die Bf. nicht auf Notstand berufen kann (VwGH vom 26.5.1999, 99/03/0049).
Somit ist auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bf. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Halte- und Parkverbotszonen und der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.
Das Verschulden der Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die sich aus der Aktenlage ergebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. wurde mildernd gewertet.
Mangels Angaben über die allseitigen Verhältnisse mussten diese eingeschätzt werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht von einem durchschnittlichen Einkommen der Bf. aus, da nicht hervorgekommen ist und auch gar nicht behauptet wird, dass die Bf. in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Sorgepflicht für die Tochter wurde berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu EUR 726,00 reichenden Strafrahmen erweist sich die verhängte Geldstrafe somit als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen gehalten werden, dass es sich bei derartigen Vorkommnissen um keine Bagatelldelikte handelt.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam im Hinblick auf das keineswegs geringe Verschulden und in Ansehung des nicht geringen Unrechtsgehalt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG abgesehen, da sowohl die Bf. als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichteten.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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