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VGW-031/021/1420/2024•LVwG W VGW-031/021/1420/2024
VGW-031/021/1420/2024Landesverwaltungsgericht21.11.2024
Unfallsort, Polizeidienststelle, Verständigung, Hinterlassen einer Visitenkarte, Aufschub
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 13.12.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
1. Datum/Zeit:17.11.2023, 21:30 Uhr
Ort:1180 Wien, Ferrogasse 55
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. | Nr. 37/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,003 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. b
0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. |
Nr. 154/1960
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung, Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahle:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 10,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), die der Bf. wie folgt begründet:
1. Das Ereignis: Das zu meldende Ereignis betrifft einen Parkschaden mit einer kleinen Delle in der Karosserie des beschädigten Autos (vgl. Foto in der Anlage). Damit hängt keinerlei Gefahr für Menschen oder die Fahrtauglichkeit des Autos zusammen, weshalb eine unmittelbare polizeiliche Meldung (die StVO enthält keine Zeitangabe) nicht nötig gewesen ist.
2. Kontakt mit Eigentümer: Ich habe mittels Visitkarte im Scheibenwischer meinen Namen, Anschrift und Kontaktdaten dem Eigentümer nachgewiesen. Daraufhin meldete sich die Eigentümerin am 21.11.2023 per Email. Damit ist dargetan, dass die Kontaktaufnahme mittels Visitkarte ausreichend war. Eine Verständigung der Polizei konnte daher unterbleiben.
3. Motivation für eine zusätzliche polizeiliche Meldung: Es hätte sein können, dass der Eigentümer erst Tage oder Wochen später die Delle bemerkt hätte, inzwischen Regen und Schnee die Visitkarte vernichtet haben könnte. In diesem Fall sollte der Eigentümer bei Nachfrage bei der Polizei die Kontaktdaten des Schädigers erfahren haben können.
4. „Unnötiger Aufschub": Es gab daher keinen Sinn für eine unmittelbare polizeiliche Meldung. Die Meldung (mit Vorlage meiner schriftlichen Schadensmeldung) an die Hietzinger Polizeidienststelle am darauffolgenden Vormittag war daher rechtzeitig genug. Im Gegenteil: eine sofortige Meldung in der Nacht hätte Schaden verursachen können. Meine Frau, damals unmittelbar nach einer Knieoperation mit Krücken unterwegs, hätte durch den langen Aufenthalt am Ereignisort gesundheitlichen Schaden erleiden können, sowie der von Mag. C. vorgeschlagene Einsatz eines Polizeifahrzeugs (mit Folgetonhorn und Blaulicht) in der nächtlich menschenleeren Sackgasse in den umgebenden Wohnungen unnötige Unruhe erzeugen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf. stand am 17.11.2023, 21:30 Uhr in 1180 Wien, Ferrogasse 55, als Lenker des im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen KFZ mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, indem er beim Ausparken aus dem Schrägparkplatz rückwärtsfahrend auf den auf der anderen Straßenseite parkenden PKW anfuhr. Er verursachte dadurch an diesem PKW einen Schaden in Form einer Delle am Radkasten in der Nähe des rechten Hinterreifens. Der Bf. hinterlegte an der Windschutzscheibe unter dem Scheibenwischer des beschädigten PKW seine Visitenkarte mit Name, Anschrift und Kontaktdaten. Dann fuhr er mit seiner im KFZ mitfahrenden Frau nach Hause. Am 18.11.2023, ca. 10:45, kam der Bf. in die LPD W 12-PI Am Platz, Am Platz, 1130 Wien und meldete dort den Verkehrsunfall und machte eine Schadensmeldung an die Versicherung.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige, dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Bf. selbst. Der Bf. stellt nicht in Abrede, dass er den Verkehrsunfall erst am Folgetag in der Polizeiinspektion meldete.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen [alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht] die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 besteht allein darin, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf.
Soweit der Bf. vermeint, ihm sei die Rechtswohltat der im zweiten Satz des § 4 Abs. 5 StVO geregelten Nachweises der Identität zuzubilligen, da er einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen hätte, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22.10.1999, 99/02/0148, ausdrücklich festgehalten hat, dass es, um den vom Gesetz geforderten Identitätsnachweis zu erbringen, der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers bedarf; Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität habe in der Regel durch Vorweis des Führerscheins oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen (vgl. VwGH vom 22.9.1969, Slg. 7640/A; zuletzt 24.11.2006, Zl. 2006/02/0266). Das Hinterlassen einer Visitenkarte bzw. eines Zettels entspricht diesen Anfordernissen in keiner Weise.
Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub“ hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen. Auch die Tageszeit (hier: Nachtzeit) vermag daran nichts zu ändern, ebensowenig wie der Umstand, dass die Ehefrau des Bf. nach einer Knieoperation mit Krücken unterwegs war.
Der objektive Tatbestand ist im Beschwerdefall sohin verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:
Bei der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020 mwN; 09.12.2019, Ra 2019/03/0123 mwN).
Der Bf. konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der von dem Bf. übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb der Bf. seine Frau nicht nach Haus hätte bringen können, um dann im Anschluss die erforderliche Meldung zu erstatten.
Ein allfälliger Rechtsirrtum, in dem sich der Bf. hinsichtlich seiner diesbezüglichen Verpflichtungen befunden hat, kann nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unkenntnis oder der irrigen Auslegungen von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durch Kraftfahrzeuglenker, so etwa VwGH 16.3.1994, 93/03/0204; 17.6.1994, 94/02/0251; VwSlg 10062A u.v.a.)
Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an einer raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Der Unrechtsgehalt war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.
Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der Aktenlage weist der Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, was mildernd zu werten ist. Berücksichtigt wird auch zugunsten des Bf., dass er zumindest am darauffolgenden Vormittag den Verkehrsunfall in der PI Am Platz meldete und umgehend Mitteilung von dem Schadensfall an die Haftpflichtversicherung machte. Darüber hinaus waren die Angaben des Bf. weder als "Geständnis" zu werten, noch haben sie wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Erschwerend war kein Umstand.
Es wurde von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Bf. (vgl. unwidersprochen gebliebene Einschätzung der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses) ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe und auf den bis EUR 726,00 reichenden Strafsatz erweist sich die festgesetzte Geldstrafe jedenfalls als angemessen bemessen und keinesfalls zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit nicht in Betracht. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen gehalten werden, dass es sich bei derartigen Vorkommnissen um keine Bagatelldelikte handelt.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam im Hinblick auf das keineswegs geringe Verschulden und in Ansehung des nicht geringen Unrechtsgehalt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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