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VGW-101/092/9519/2024•LVwG W VGW-101/092/9519/2024
VGW-101/092/9519/2024Landesverwaltungsgericht20.11.2024
Personenstandsregister, Eintragung, Familienname, Berichtigung, rückwirkend, Eheschließung, Privat- und Familienleben, Eingriff, Adelsaufhebungsgesetz, Adelsbezeichnung, Herkunftsbezeichnung, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der Mag. Dr. S. A.-K. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien (Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien) vom 25.6.2024, Zl. ..., betreffend Berichtigung eines Familiennamens gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 1.10.2024
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Der im Zentralen Personenstandsregister eingetragene Familienname lautete somit vom 10.7.1989 bis 3.4.2022 richtig: „von A.“.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 8.8.2022 wies der belangte Bürgermeister die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihren Familiennamen „von A.“ durch Eheschließung am 10.7.1989 mit Mag. Ch. A. erworben und diesen Namen auch nach Ehescheidung am 30.10.2003 behalten habe. Am 5.8.2022 sei der Familiennamen ihres geschiedenen Ehemannes von „von A.“ auf „A.“ berichtigt worden, weil dieser Familienname seit dessen Geburt unrichtig gewesen war. Mag. A. habe dagegen keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin habe daher bei ihrer Eheschließung am 10.7.1989 den Familiennamen „von A.“ gar nicht erwerben können, weshalb er zu berichtigen war, wobei dem belangten Bürgermeister die Zuständigkeit allein bis zum Zeitpunkt der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Mag. Dr. Ch. K. am 4.4.2022 zukomme, denn den Familiennamen der Beschwerdeführerin nach dieser Eheschließung („von A.-K.“) trug das Stadesamt Dürnstein ins Zentrale Personenstandregister ein. Der belangte Bürgermeister räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innerhalb von vier Wochen zur Berichtigung Einwände zu erheben und damit die Berichtigung ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister auf die Schreibweise, die ihrer Meinung nach korrekt wäre, zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin machte gegen diese Berichtigung keine Einwände geltend.
Am 18.10.2023 gab die Beschwerdeführerin beim belangten Bürgermeister mündlich zu Protokoll, sie beantrage die Berichtigung ihres Namens im Personenstandsregister in Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17.1.2023 (Künsberg Sarre v. Austria) auf S. von A.-K..
Mit Schreiben vom 9.1.2024 informierte der belangte Bürgermeister die Beschwerdeführerin davon, dass die Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens, welches im Jahr 2022 geführt worden war, auf der Berichtigung des Familiennamens ihres (damaligen) Ehegatten (Mag. Ch. A.) basierte und dass dessen Familienname rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem er diesen erworben hatte (Geburt), berichtigt (auf „A.“) worden war. Deshalb habe sie zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 10.7.1989 den Namen ihres damaligen Ehegatten nur in dieser Form erwerben können. Der belangte Bürgermeister räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innerhalb von vier Wochen zur vorliegenden Entscheidung Einwände zu erheben.
Mit E-Mail vom 7.2.2024 erhob die Beschwerdeführerin umfangreich Einwendungen.
Mit Schreiben vom 29.2.2024 informierte der belangte Bürgermeister die Beschwerdeführerin davon, dass beim EGMR und beim VfGH Fälle im Zusammenhang mit der Vollziehung des Adelsaufhebungsgesetzes anhängig seien und dass er bis zu den Entscheidungen sein Verfahren ruhen lassen werde.
Mit Bescheid vom 25.6.2024 gab der belangte Bürgermeister bekannt, dass die Eintragung des Familiennamens der Beschwerdeführerin im Zentralen Personenstandsregister richtig laute: „A.“.
Mit Schriftsatz vom 11.7.2024 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte, die amtswegige Berichtigung ihres Familiennamens ersatzlos zu beheben.
Mit Note vom 16.7.2024 legte der belangte Bürgermeister dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und wies dieses darauf hin, dass ein lesender Zugriff zum bezughabenden ELAK eingerichtet worden sei.
Mit Note vom 24.7.2024 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht den belangten Bürgermeister um Information, in welcher Form das Berichtigungsverfahren betreffend den (ehemaligen) Ehegatten der Beschwerdeführerin (Mag. Ch. A.) abgeschlossen worden war.
Mit Schreiben vom 30.7.2024 teilte der belangte Bürgermeister mit, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass sein Familienname aufgrund der ständigen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz von „von A.“ auf „A.“ zu berichtigen war, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Namenserwerbs. Da Mag. A. gegen diese Berichtigung keine Einwendungen geltend gemacht habe, sei sein Verfahren am 5.8.2022 ohne bescheidmäßige Erledigung ad acta gelegt worden.
Am 1.10.2024 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss wegen der Komplexität der Rechtslage die Entscheidung nicht sogleich verkündet wurde.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die am …1963 in Wien geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, schloss am 10.7.1989 vor dem Standesamt Wien Währing die Ehe mit Mag. Ch. von A.; sie nahm dessen Familiennamen an. Diese Ehe wurde am 30.10.2003 geschieden; die Beschwerdeführerin behielt ihren Nachnamen. Am 4.4.2022 schloss sie vor dem Standesamt Dürnstein die Ehe mit Mag. Dr. Ch. K. und bestimmte als Familienname nach der Ehe den Doppelnamen „von A.-K.“.
A. ist eine Ortschaft in Nordrhein-Westfalen. A. bezeichnet auch ein Adelsgeschlecht in Nordrhein-Westfahlen, das im gleichnamigen Ort seinen Stammsitz hatte. Die erste urkundliche Erwähnung der Ortschaft datiert vor der erstmaligen Erwähnung des Geschlechts der A..
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die Feststellung, dass „A.“ der Name einer Ortschaft in Nordrhein-Westfalen ist, aber auch ein Adelsgeschlecht bezeichnet, das seinen Stammsitz in dieser Ortschaft hatte, basiert auf einer Internetrecherche durch das erkennende Verwaltungsgericht (insbesondere Wikipedia und Website der Ortschaft A.).
3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH allein jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (z.B. VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, Rn. 18).
Da dem belangten Bürgermeister allein die Zuständigkeit zu Berichtigung der von ihm vorgenommenen Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister zukommt (dies war die Eintragung des Nachnamens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer ersten Eheschließung am 10.7.1989 bis zur Eintragung ihres Doppelnamens nach ihrer zweiten Eheschließung am 4.4.2022 durch das Standesamt Dürnstein), ist der Bescheid, obwohl er diesbezüglich nicht klar formuliert ist, gesetzeskonform dahin auszulegen, dass er allein den Zeitraum vom 10.7.1989 bis 3.4.2022 betrifft.
3.2. Der belangte Bürgermeister begründet tragend seine bescheidmäßige Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin damit, dass der Nachname ihres ersten Ehegatten (und zwar rückwirkend) berichtigt wurde, sodass er seit seiner Geburt den Nachnamen A. trägt; dies habe zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Eheschließung mit ihm am 10.7.1989 den Nachnamen „von A.“ nicht erwerben konnte.
Diese Auffassung trifft – stringent gedacht – zu, berücksichtigt aber die verfassungsrechtlichen Implikationen nicht. In Hinblick auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob die Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin deshalb erfolgt, weil auch der Name ihres Ehegatten berichtigt wurde, oder ob sie bereits seit ihrer Geburt den zu berichtigenden Namen geführt hat:
3.3. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 17.1.2023, Künsberg Sarre v. Austria, (19475/20 ua) ausgeführt hat (Rn. 40), ist Art. 8 EMRK anwendbar, weil der fragliche Sachverhalt einen Streit über den Nachnamen der Beschwerdeführerin und damit eine Frage betrifft, die nach seiner Rechtsprechung unter die Begriffe „Privat- und Familienleben“ fällt.
Die Berichtigung des Nachnamens der Beschwerdeführerin stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, weil es ihr dadurch nicht mehr gestattet ist, den von ihr gewünschten Nachnamen zu tragen, den sie seit vielen Jahren verwendet.
Der belangte Bürgermeister stützte diesen Eingriff auf das Adelsaufhebungsgesetz und auf die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vollzugsanweisung (die im Verordnungsrang steht: VfGH 9.10.2019, E 1851/2019). Diese Normen dienen dem Zweck, die Gleichbehandlung aller zu gewährleisten. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK verfolgt somit das legitime Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. in diesem Sinn EGMR Künsberg Sarre v. Austria, Rn. 66).
Nach dem EGMR (Künsberg Sarre v. Austria, Rn. 70) erfordert die Prüfung, ob der Eingriff in Art. 8 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ein Eingehen auf die Frage, warum das Verbot der Verwendung des Nachnamens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei; dabei sei zu beachten, dass die Behörden erst in den Jahren 2017 und 2018 begonnen haben, Nachnamen wie jenen der Beschwerdeführerin anzufechten, obwohl das Adelsaufhebungsgesetz bereits aus dem Jahre 1919 stammt, wodurch wiederum erkennbar sei, dass bishin ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet wurde.
Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte anderer ist durch das Wort „von“ vor einem (Nach-)Namen für das erkennende Verwaltungsgericht nicht bekannt und auch nicht zu ersehen: Zunächst ist von der Gewichtung her zwischen der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst einerseits und von Adelszeichen wie etwa „von“ zu unterscheiden. Gerade beim Adelszeichen „von“ ist sodann aber zu berücksichtigen, dass dieses Wort nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeutet, sondern teils schlicht auch eine Herkunftsbezeichnung ist, und dies vor allem in Norddeutschland, namentlich in Schleswig-Holstein, in Niedersachsen und Westfalen (siehe „adelskartei.de“). Ob das „von“ im Namen „von A.“, den die Beschwerdeführerin Jahrzehnte lang führte, eine Adelsbezeichnung ist oder aber (ein gleichnamiger Ort findet sich – wie festgestellt – in Nordrhein-Westfalen) darauf deutet, dass die Verwandtschaft ihres ersten Ehegatten schlicht aus dem Ort A. stammt (Herkunftsbezeichnung seines „Geschlechts“), kann jedoch dahingestellt bleiben: Solange nämlich für die österreichische Bevölkerung nicht (oder erst nach aufwendiger Recherche) erkennbar ist, ob das Wort „von“ vor dem (Nach-)Namen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder gar ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil (wie im Fall Künsberg Sarre v. Austria) ist, kann das Verbot nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen, weil die eine Gruppe (Hinweis auf Herkunftsort, Phantasiename) diesen Namen ja zu Recht führen darf, die andere jedoch nicht.
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts steht die vom belangten Bürgermeister vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Nachnamens der Beschwerdeführerin nach über 30-jähriger akzeptierter Verwendung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom belangten Bürgermeister verfolgten Ziel, weshalb die Berichtigung im Zentralen Personenstandsregister die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.
3.4. In verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung hat daher die Berichtigung des Nachnamens der Beschwerdeführerin im Zentralen Personenstandsregister zu unterbleiben. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
3.5. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Vom VwGH ist nämlich die Rechtsfrage bislang noch nicht abschließend geklärt, ob und allenfalls wie die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetztes und der Vollzugsanordnung nach dem Ergehen des Urteils des EGMR vom 17.1.2023, Kammer IV, 19475/20 ua, Künsberg Sarre gegen Österreich, und damit in Hinblick auf das Recht des Namensträgers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens neu zu bewerten sind, wenn die betreffende Person schon Jahrzehnte unbeanstandet das Wort „von“ vor ihrem (Nach-)Namen geführt hat.
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