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VGW-101/092/14999/2024•LVwG W VGW-101/092/14999/2024
VGW-101/092/14999/2024Landesverwaltungsgericht14.11.2024
Schulpflicht, häuslicher Unterricht, Schulplatzzuweisung, Zuständigkeit, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, unverzügliche Beschwerdevorlage, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der mj. A. B., vertreten durch C. B. als gesetzliche Vertreterin, Wien, D.-straße, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.8.2024, Zl. ..., betreffend Schulplatzzuweisung nach § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 2.7.2024 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 auf der 4. Schulstufe an.
Mit Bescheid vom 5.8.2024 wies die belangte Bildungsdirektion die Anzeige der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 zurück.
Mit Schriftsatz vom 2.9.2024 zog die Erziehungsberechtigte C. B. diesen Bescheid der belangten Bildungsdirektion vom 5.8.2024 in Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8.10.2024 als unbegründet abwies.
2. Mit Bescheid vom 22.8.2024 wies die belangte Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) iVm § 46 Abs. 2 WrSchG einen Schulplatz an der Volksschule Wien, E.-straße, zu (Spruchpunkt I.), verpflichtete die Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 SchPflG an der im Spruchpunkt I. genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch die Beschwerdeführerin ab 2.9.2024 zu sorgen, (Spruchpunkt II.) und erkannte gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 24.9.2024 zog die Erziehungsberechtigte diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Note vom 30.10.2024 legte die belangte Bildungsdirektion dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor, wo sie am 5.11.2024 einlangte.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die am ...2015 geborene Beschwerdeführerin hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich und ihren Hauptwohnsitz an der Adresse D.-straße in Wien.
Die Volksschule E.-straße in Wien ist vom Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ca. 0,8 km entfernt; die Dauer des Schulwegs beträgt ca. elf Minuten.
Mit (durch Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 8.10.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigtem und damit rechtskräftigem) Bescheid vom 5.8.2024 wies die belangte Bildungsdirektion das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 zurück; die Beschwerdeführerin ist auch an keiner anderen Schule angemeldet.
Diese die Feststellungen gründen im insoweit insofern unbedenklichen Verwaltungsakt und sind auch – soweit zu sehen – zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3.1. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet nach § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Landes das Landesverwaltungsgericht.
3.1.1. Die belangte Bildungsdirektion legte in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die konkrete Schule fest, welche die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zu besuchen hat. Diese Zuständigkeit der belangten Bildungsdirektion zur Schulplatzzuweisung gründet in § 46 Abs. 2 WrSchG (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040); nach dieser Bestimmung kommt der Bildungsdirektion die Aufgabe zu, (im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien) die im Schulsprengel (bei Volksschulen das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien: § 46 Abs. 1 WrSchG) wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.
Die Vollziehung des § 46 Abs. 2 WrSchG als landesgesetzliche Bestimmung ist dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen, woraus die Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichts folgt.
3.1.2. In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids sprach die belangte Bildungsdirektion auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SchPflG die Verpflichtung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten aus, für den regelmäßigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin an der näher bezeichneten Volksschule ab dem 2.9.2024 zu sorgen. Diese Verpflichtung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergibt sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz (§ 24 Abs. 1 und 2 SchPflG), die belangte Bildungsdirektion konkretisierte jedoch mit Spruchpunkt II. diese Verpflichtungen (vgl. z.B. VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, Rn. 35), indem sie anordnete, die Erziehungsberechtigten haben für den Schulbesuch der Beschwerdeführerin ab 2.9.2024 an der Volksschule Wien, E.-straße, zu sorgen.
Bei § 24 Abs. 1 SchPflG handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des § 31 Abs. 2 SchPflG der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereichs des Bundes vor, weshalb zur Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes II. das Bundesverwaltungsgericht zu ständig ist.
3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen zu erfüllen. Kommt ein schulpflichtiges Kind dieser allgemeinen Schulpflicht nicht nach, hat die Bildungsdirektion (im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien) gemäß § 46 Abs. 2 WrSchG dieses Kind insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg des Kindes sowie die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernissen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen; dementsprechend wies die belangte Bildungsdirektion mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids der Beschwerdeführerin einen Schulplatz an der Volksschule Wien, E.-straße, zu.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde nicht vor, dass eine andere Volksschule aus den in § 46 Abs. 2 WrSchG genannten Kriterien besser für ihren Schulbesuch geeignet wäre; derartige Gründe sind auch beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Der bekämpfte Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt I. zu bestätigen.
3.3. Belangte Bildungsdirektion schloss mit Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde auch gegen diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. In solchen Fällen hat gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG die belangte Bildungsdirektion dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kam die belangte Bildungsdirektion diesem Gebot nicht nach; eine Beschwerdevorlage nach über einem Monat nach Einlangen der Beschwerde kann nicht als unverzüglich angesehen werden.
Auch das Verwaltungsgericht hat gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG (nach Beschwerde- und Aktenvorlage) über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ein Abspruch des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich jedoch, wenn und weil das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache unverzüglich trifft (getroffen hat).
3.4. Das erkennende Verwaltungsgericht erlaubt sich noch folgenden Hinweis: Aufgrund des gesamten Verfahrensablaufs, wie er im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf häuslichen Unterricht aus dem Akt hervorleuchtet, kann es sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Bildungsdirektion diesem Wunsch der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nur lustlos agiert, sondern diesen nachgerade zu hintertreiben sucht.
3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn. 32).
3.6. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten bzw. liegt einschlägige Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. die im Erkenntnis zitierte Judikatur). Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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