LVwG W VGW-152/108/11520/2024

VGW-152/108/11520/2024Landesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden, Verleihungsvoraussetzungen, Aufenthalt, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Integrationsvereinbarung, Vormerkungen, zukünftiges Wohlverhalten, Prognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/108/11520/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.108.11520.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. (geb.: ...1985) betreffend das Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ...

zu Recht e r k a n n t:

I.Dem Beschwerdeführer, Herrn B. A., geboren am ...1985 in C., wird gemäß § 20 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass der Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Syrien) nachweist.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 01.07.2015, bei der belangten Behörde persönlich gestellt, begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Anlässlich der Antragstellung legte der Beschwerdeführer verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen bei der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde leitete zwar rasch ein Ermittlungsverfahren ein, nahm von der Weiterbearbeitung des Antrages aber über Jahre hinweg Abstand und traf keine Entscheidung. Mit Schreiben vom 08.07.2024, bei der belangten Behörde am 29.07.2024 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 23.08.2024 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie in den Versicherungsdatenauszug und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 40, die Magistratsabteilung 63, das Verkehrsamt, das Finanzstrafregister und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Am 14.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer erschien und im Zuge derer er zu Protokoll gab: „Ich war immer syrischer Staatsbürger und habe nie eine andere Staatsbürgerschaft besessen. Ich lege einen aktuellen Reisepass vor, darin befinden sich keine Vermerke. Ich bin zuletzt vor 5 Jahren für eine Woche nach Barcelona gereist, in Syrien war ich zuletzt Anfang 2010 für ca. vier Wochen. Ich bin selbstständig seit November 2018 und bin bei der SVA versichert. Ich habe mit April 2024 das Gewerbe Friseur angemeldet. Davor war ich auch selbstständig, allerdings hatte ich einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Den Antrag auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe ich am 01.07.2015 bei der MA 35 gestellt. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich wurde mit 10.03.2003 adoptiert von Herrn D. E.. Ich bin in Österreich seit 16.02.2003 und wohne nach wie vor unentgeltlich in der Wohnung meiner Tante in der F.-gasse im ... Bezirk. Gegen mich ist kein Strafverfahren anhängig, auch kein weiteres Verwaltungsstrafverfahren (abgesehen von den bisherigen Vormerkungen, die sich im Akt befinden). Ich beziehe weiterhin keine Sozialleistungen. Ich habe in keinem weiteren Bundesland außer Wien die Staatsbürgerschaft beantragt. Ich habe keine Beziehungen zu anderen Staaten, die die Interessen des Staates Österreich oder deren internationalen Beziehungen schädigen könnte. Ich lege einen aktuellen Aufenthaltstitel nach dem NAG vor. Ich habe ab dem Jahr 2005 bis 2008 bei meinem Onkel im Friseurgeschäft gearbeitet. Dieser hat dann im Jahr 2008 das Gewerbe an G. übergeben. Ich habe weiterhin dort gearbeitet. Ab 2018 war ich dann selbstständig und bei der SVA versichert. Betreffend meine Geburtsurkunde, gebe ich an, dass die syrische Botschaft die Beglaubigung verweigert hat, weil diese zu alt sei. Für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde müsste ich entweder selbst nach Syrien reisen, was nicht geht, da ich sonst sofort ins Militär einberufen würde und habe ich auch keine Kontaktperson in Syrien mehr, die ich damit bevollmächtigen könnte. Befragt zur Abweichung meines Geburtsdatums im VStV, gebe ich an, dass korrekt der ...1985 ist. Warum dort der ... aufscheint, weiß ich nicht. Ich kann mich an die Verfahren betreffend Parkometergesetz nicht mehr erinnern. Ich lege einen syrischen Strafregisterauszug in beglaubigter Übersetzung aus dem Arabischen vom 29.10.2020 vor. Diesen habe ich bereits im November 2020 an den damaligen Sachbearbeiter der MA 35 gesendet. Ich habe niemals eine Rückmeldung bekommen und es war auch telefonisch niemand erreichbar. Der Kredit wurde inzwischen abbezahlt, es ist aber richtig, dass ich im Jahr 2015 noch einen Kredit laufen hatte, der eine Laufzeit von 10 Jahren hatte und in etwa im Jahr 2017 zurückgezahlt war. Die Kreditrate war 114 Euro monatlich. Ich habe derzeit regelmäßig Aufwendungen von etwa 135 Euro Betriebskosten. Ich habe für das Geschäft einen neuen Kredit aufgenommen, der noch 3 Jahre läuft und zahle 250 Euro monatlich. Für die SVA muss ich etwa im Quartal 700 Euro zahlen. Ich habe noch bis Ende des Jahres eine Auto-Leasings-Rate von etwa 260 Euro (seit Anfang Dezember 2019). Befragt, ob ich mich seit Februar 2003 durchgehend in Österreich aufhalte, gebe ich an, dass ich während meines Adoptionsverfahren, das im April 2005 beendet war, keine Arbeitserlaubnis hatte und mir es daher nicht möglich war, einer Beschäftigung nachzugehen. Ich habe in dieser Zeit bei meinen Adoptiveltern gelebt und habe Kurse besucht. Ich habe auch bereits eine Kursbestätigung von der VHS H. vorgelegt. Den Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse habe ich am 28.09.2015 erbracht, den Nachweis über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a StbG habe ich am 02.09.2015 erbracht. Befragt, ob es mir möglich wäre, meine syrische Staatsbürgerschaft von Österreich aus über die syrische Botschaft zurückzulegen, gebe ich an, dass ich denke, dass das sehr wohl möglich sein müsste.“

2. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist am ...1985 geboren, syrischer Staatsbürger, ledig und verfügt über eine Geburtsurkunde und einen syrischen Reisepass. Mit Bewilligung des Bezirksgerichtes I. vom 10.02.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Staatsbürger an Kindesstatt angenommen. Laut eigener Angabe lebt er seit Februar 2003 in Österreich. Der Beschwerdeführer erhielt am 09.03.2011 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und hat seit dem 12.03.2003 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Österreich. Er hat seither das Bundesgebiet nicht für längere Zeit verlassen.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.09.2024 scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf; laut Abfrage vom 28.08.2024 scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf. Laut Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.09.2024 bestehen keine negativen Vormerkungen und ist kein Aberkennungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig oder beabsichtigt. Laut Berichten des Finanzstrafregisters vom 11.09.2024, des Verkehrsamtes vom 11.09.2024 und der Magistratsabteilung 63 vom 11.09.2024 scheinen betreffend den Beschwerdeführer ebenfalls keine (schwerwiegenden) Vormerkungen auf. Laut Schreiben der Magistratsabteilung 40 ist der Beschwerdeführer da. nicht bekannt. Laut Abfrage der MA 63 weist der Beschwerdeführer neun verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wovon acht das ParkometerG iVm der ParkometerabgabenVO betreffen und eine Vormerkung die KurzparkzonenüberwachungsVO.

Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde nicht ausgewiesen. Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, ergaben sich keine. Ebenso ergeben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Da der Beschwerdeführer weder strafgerichtliche noch schwerwiegende verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweist, bietet er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen der Verleihungshindernistatbestände des § 10 Abs. 2 StbG erfüllt, ergaben sich auf Grund der Aktenlage und den vom erkennenden Gericht getätigte Abfragen keine.

Der Beschwerdeführer hat die Nachweise gem. § 10a Abs. 1 Z 1 und Z 2 StbG erbracht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren unter anderem ein Sprach-Zertifikat des Internationalen Kulturinstituts (IKI) – einer von ÖSD zertifizierten Einrichtung - vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass er die Deutschprüfung auf dem B1-Niveau bestanden hat. Beim vorgelegten Zertifikat handelt es sich somit um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1. Da dieses Zertifikat mit dem 28.09.2015 datiert, wurde es vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017 erworben. Der Beschwerdeführer hat somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 68/2017 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat mit 02.09.2015 den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes erbracht.

Der Beschwerdeführer hatte in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung (das sind die Monate Juli bis Dezember 2012, das gesamte Jahr 2013, das gesamte Jahr 2014 und Jänner bis Juni 2015) keine Mitbewohner und verfügte über das folgende Einkommen: Juli bis Dezember 2012: Einkünfte in Höhe von EUR 7.581,46,-; gesamtes Jahr 2013: Einkünfte in Höhe von EUR 15.537,91; gesamtes Jahr 2014: Einkünfte in der Höhe von EUR 16.213,48; Jänner bis Juni 2015: EUR 8.272,34. Die gesamte Höhe der errechneten Aufwendungen (Kredit, Ratenzahlung) im relevanten Zeitraum betrug EUR 10.053,08. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Berechnungszeitraumes bezogen.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ..., insbesondere die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt durch das BG I. vom 10.02.2005, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 40, der Magistratsabteilung 63, des Verkehrsamtes, des Finanzstrafregisters und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Am 14.10.2024 erfolgte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, sich seit Februar 2003 durchgehend in Österreich aufzuhalten. In Syrien habe er sich zuletzt im Jahr 2019 für vier Wochen aufgehalten, weiters sei er zuletzt vor fünf Jahren für eine Woche nach Barcelona gereist. Ansonsten habe es keine weiteren Auslandsaufenthalte gegeben. Der vorgelegte syrische Reisepass wies keinerlei Eintragungen auf.

Der Zeitpunkt, seit dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Antrag und der damit korrespondierenden erstmaligen Meldung eines Hauptwohnsitzes. Dass der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht für längere Zeit verlassen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass bzw. dessen eigenen Angaben. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ergibt sich durch einen Datenauszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 26.08.2024.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 28.08.2024, dem Finanzstrafregisterauszug vom 11.09.2024, dem Auszug aus dem syrischen Strafregister vom 27.10.2020 sowie der Abfrage des Schengener Informationssystems (SIS) vom 28.08.2024. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Schreiben der MA 63 vom 11.09.2024.

Der fremdenpolizeiliche und asylrechtliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Mitteilungen des BFA vom 16.09.2024 sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. dem Schengener Informationssystem vom 21.08.2024.

Die erfolgreiche Absolvierung des Deutschtests auf der Niveaustufe B1 ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis vom 28.09.2015. Das Bestehen bei der Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien ist durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses vom 02.09.2015 nachgewiesen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers für die letzten 36 Monate vor Antragstellung ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015. Die regelmäßigen Aufwendungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. den von diesem vorgelegten Kreditunterlagen.

Dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom 10.09.2024.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, lauten:

„Verleihung

§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) – (7) […]“

„§ 10a

(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und

a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder

b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(5) – (7) […]“

„§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

„§ 20

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

§ 7 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet:

„Integrationsvereinbarung

§ 7 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Der verfahrenseinleitende Antrag langte am 01.07.2015 bei der belangten Behörde ein. In der Folge setzte die belangte Behörde eine Reihe von Verfahrensschritten, ohne aber das gegenständliche Verfahren abzuschließen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 29.07.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise ersichtlich, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde an der Erlassung eines Bescheides gehindert gewesen wäre. Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 23.08.2024 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

5.2. In der Sache:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit März 2011 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf und ist seither auch in Österreich niedergelassen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Aufenthaltserfordernisse des § 10 Abs. 1 StbG.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, der letzten drei Jahre (sohin der 36 Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt) entsprechen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, da er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 mit 28.09.2015 erbracht. Der Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes wurde am 02.09.2015 erbracht.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 leg. cit. hinreichend gesichert. Er hatte in den geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 47.605,21. Diese Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen in Form von Kreditrückzahlungen und Ratenzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 10.053,08 geschmälert, wobei für jeden Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (in der jeweils geltenden Fassung) unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 318,72. Nach Abzug dieser Aufwendungen verblieben dem Beschwerdeführer EUR 47.286,49.

Dem sind die für die geltend gemachten Monate jeweils gültigen Richtsätze des § 293 ASVG gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer im für die Berechnung des Lebensunterhaltes maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet war, sind die jeweiligen Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 35.700,96.

Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze übersteigt und der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.

Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.

Betreffend die Vormerkungen nach der Parkometerabgabenverordnung bzw. dem Parkometergesetz und der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung ging das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer dennoch nach seinem bisherigen Verhalten sowie dem Eindruck, den er im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2024 hinterließ, Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet, insbesondere da es sich um keine gravierenden Rechtsverletzungen handelt und seit der Antragstellung vom 01.07.2015 nunmehr bereits mehr als neun Jahre vergangen sind, im gegenständlichen Fall sohin ein äußerst langer Beobachtungszeitraum vorliegt, in welchem sich der Beschwerdeführer ansonsten wohlverhalten hat. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine mehr als 10-jährige berufliche Tätigkeit in Österreich und die damit verbundene Integration, insbesondere auch durch die Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger, und seine sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache und seine Eingliederung im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich überwiegen massiv gegenüber den von ihm gesetzten Parkdelikten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032 bis 0034, mwN). Zwar ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292). Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2024/01/0032 bis 0034). Zwar ist das Verhalten des Einbürgerungswerbers im Straßenverkehr im Rahmen der Prüfung des Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig in Fällen, in denen der Verleihungswerber ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maß gefährdendes Verhalten zu verantworten hat, wie etwa das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu seinen Lasten bei der Ermessensentscheidung nach § 11 StbG heranzuziehen (vgl. VwGH, 11.03.1998, Zl. 97/01/0662; 09.04.1997, Zl. 96/01/0312). Im gegenständlichen Fall liegen dem Beschwerdeführer allerdings derartige, als besonders schwer zu qualifizierende Verwaltungsübertretungen nicht zur Last – die vom Beschwerdeführer verwirklichten Verkehrsdelikte betreffen ausschließlich Parkstrafen, insbesondere wurden durch diese keine anderen Personen beeinträchtigt.

Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Gemäß Kapitel 5, Artikel 10 des syrischen „Lagislative Degree 276 15/9/1389 H and 24/11/1969“ ist ein Zurücklegen der syrischen Staatsbürgerschaft möglich. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführer alle Verleihungsvoraussetzungen iSd § 10 StbG erfüllt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen, ist ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Syrien) nachweist.

5.3. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.