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VGW-152/005/9392/2024; VGW-152/005/9393/2024•LVwG W VGW-152/005/9392/2024; VGW-152/005/9393/2024
VGW-152/005/9392/2024; VGW-152/005/9393/2024Landesverwaltungsgericht12.11.2024
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung der Verleihung, Prognose, Straftat, Ermittlungsverfahren, Wohlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde 1) des A. B. und 2) der mj. C. B., vertreten durch ihren Vater A. B., dieser vertreten durch Rechtsanwalt in D., E.-straße, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 06.06.2024, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 06.06.2024 wurde 1.) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des A. B. (Erstbeschwerdeführer) vom 25.01.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und 2.) der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf dessen mj. Tochter C. B. (Zweitbeschwerdeführerin) vom 12.03.2024 gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 iVm. § 18 StbG abgewiesen.
2In der Begründung dieses Bescheids führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Erstbeschwerdeführer sei in der von der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) zur Zl. ... erhobenen Anklage zur Last gelegt worden, er habe
I. im Zeitraum von 01.01.2016 bis 22.07.2022 in einer noch festzustellenden Anzahl von Angriffen mit seiner damaligen Ehefrau (F. B.) gegen deren Willen den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr einen Finger in den After eingeführt und mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe,
II. seine damalige Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar 1. im Jänner 2018, in dem er ihr Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht und gegen die Schulter versetzt habe, wodurch sie Hämatome im Bereich der Wange erlitten habe, und 2. im März 2022, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Rücken versetzt habe, wodurch sie Schmerzen in diesem Bereich erlitt habe, sowie
III. seine damalige Ehefrau im Zeitraum von 27.12.2017 bis 22.07.2022 in einer noch festzustellenden Anzahl von Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr ihre Beine auseinander gedrückt und anschließend einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (LGS Wien) vom 06.11.2023 zur Zl. ... sei der Erstbeschwerdeführer von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen worden.
Daran anschließend wurden in der Bescheidbegründung die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenübergestellt. Zudem wurde zwischendurch festgehalten, die Ex-Ehefrau habe den Erstbeschwerdeführer am 22.07.2022 verlassen und sei daraufhin gemeinsam mit der Zeitbeschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum im Frauenhaus gemeldet gewesen. Am 24.04.2023 sei die Ehe im Einvernehmen geschieden worden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich zu den von seiner Ex-Ehefrau erhobenen Vorwürfen sei in Zweifel zu ziehen, weil die Aussagen des Erstbeschwerdeführers Widersprüchlichkeiten aufwiesen. Die belangte Behörde habe aus dem übermittelten Strafakt den Eindruck gewinnen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer eigene Befindlichkeiten und Bedürfnisse selbstbezogen und ohne Rücksicht auf die körperliche und sexuelle Integrität anderer zu befriedigen versucht habe. Für die Glaubwürdigkeit seiner Ex-Ehefrau spreche, dass sie die Strafanzeige gegen den Erstbeschwerdeführer bis zuletzt nicht zurückgezogen habe und sich unter den Schutz des Frauenhauses habe stellen müssen, um ihrer ausweglosen Situation zu entkommen. Es lasse sich für die belangte Behörde auch nicht erkennen, welchen Vorteil seine Ex-Ehefrau aus einer fälschlichen Anschuldigung gegen den Erstbeschwerdeführer für sich hätte ziehen können, zumal die Scheidung nicht aus Verschulden begehrt worden, sondern im Einvernehmen erfolgt sei.
Die angezeigten Vorfälle wegen § 205a Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 201 Abs. 1 StGB hätten sich im Zeitraum von Jänner 2016 bis Juli 2022 ereignet. Der vorliegende Wohlverhaltenszeitraum von weniger als zwei Jahren sei in Anbetracht von Art und Schwere der vom Erstbeschwerdeführer begangenen Taten als nicht ausreichend zu beurteilen. Schwerwiegend zu berücksichtigen sei dabei auch die fortgesetzte Gewaltanwendung bzw. Verletzung der sexuellen Integrität seiner Ex-Ehefrau über einen mehrjährigen Zeitraum, der nur deshalb unterbrochen worden sei, weil die Ex-Ehefrau sich vom Erstbeschwerdeführer getrennt habe und gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin ins Frauenhaus geflohen sei. Aufgrund der Wichtigkeit des verletzten Rechtsgutes und der daher als entsprechend schwerwiegend zu qualifizierenden Tathandlungen könne auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet und der erfolgreich absolvierten Berufsausbildung als positive Umstände derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu gefährden. Gegen eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG spreche auch, dass der Erstbeschwerdeführer sich zu den Tatvorwürfen bis zuletzt vollumfänglich leugnend verantwortet und keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seinem Verhaltensmuster auseinanderzusetzen und das Unrecht seines Handelns einzusehen. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.
Da nach § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werde dürfe, sei die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zeitbeschwerdeführerin derzeit auch nicht möglich.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3Dagegen wurde frist- und formgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 08.07.2024 erhoben.
4Darin brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden könne, eine Bindungswirkung an ein freisprechendes Urteil eines Strafgerichts nicht zwingend bestehe und auch die Unschuldsvermutung nicht vollumfänglich anzuwenden sei, sei zwar beizupflichten. Sie habe allerdings die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) übersehen, wonach zwingend ein eigenständiges und mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung gefordert werde. Sie habe lediglich den gegenständlichen gerichtlichen Strafakt zitiert und ohne jegliche Beweiserhebung, wie Parteien- und Zeugeneinvernahmen, das strafgerichtliche Urteil ins Gegenteil verkehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Unschuld im Laufe von zwei strafgerichtlichen Verhandlungstagen trotz schwieriger Umstände nachgewiesen und sei rechtskräftig freigesprochen worden. Er habe durch sein nachgewiesenes, den Werten der Republik Österreich vollumfänglich entsprechendes Vorleben, seine Integration, Ausbildung und durchgehende Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Er werde sich dazu gerne nochmals einem ordnungsgemäßen und umfänglichen Ermittlungsverfahren stellen. Gerade bei derartigen strafrechtlichen Sachverhalten, bei denen außer den Parteieneinvernahmen keinerlei objektive Beweismittel vorlägen, sei der persönliche Eindruck des Entscheidungsträgers von den Parteien und von deren Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Einvernahme unumgänglich.
5Mit E-Mail vom 12.07.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den bezughabenden elektronischen Akt (ELAK-Zl. …).
6Das Verwaltungsgericht beraumte am 07.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.10.2024 an, zu der es zunächst den Erstbeschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien sowie F. B. als Zeugin lud. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Alters nicht persönlich geladen.
7Zudem ersuchte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.08.2024 die StA Wien um Übermittlung des Ermittlungsaktes zur Zl. ....
8Mit Schreiben vom 09.08.2024 verständigte das LGS Wien das Verwaltungsgericht von der Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht zum gerichtlichen Strafakt der Zl. ..., dem die Anklage der StA Wien zur Zl. ... zu Grunde lag.
9Nach Einsicht in den Strafakt lud das Verwaltungsgericht am 22.08.2024 den Bruder der F. B., G. H., als weiterer Zeugen zur anberaumten Verhandlung.
10Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Einvernahme des bereits im Strafverfahren einvernommenen Zeugen Dr. I. J..
11Das Verwaltungsgericht lud daher am 27.08.2024 auch Dr. I. J. als weiteren Zeugen zur anberaumten Verhandlung.
12Mit Schreiben vom 30.08.2024 verzichtete die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
13Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 teilte der Erstbeschwerdeführer mit, gegen ihn werde mittlerweile ein Ermittlungsverfahren bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) zur Zl. ... wegen des Verdacht des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs der unmündigen Zweitbeschwerdeführerin geführt. Dazu übermittelte er das Protokoll seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.09.2024. Er ersuchte um Rückmeldung, ob das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine Verlegung der anberaumten Verhandlung beabsichtige.
14Mit Schreiben vom 09.10.2024 teilte das Verwaltungsgericht dem Erstbeschwerdeführer näher begründet mit, die Verhandlung werde dennoch stattfinden.
15Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Verwaltungsgericht die LPD Wien um Übermittlung einer Abschrift des bezughabenden Ermittlungsakts zur Zl. ....
16Die LPD Wien übermittelte dem Verwaltungsgericht eine Abschrift dieses Akts am 16.10.2024.
17Mit Schreiben vom 21.10.2024 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die StA Wien um Bekanntgabe, ob in Bezug auf die Ermittlungen der LPD Wien zur Zl. ... Anklage gegen den Erstbeschwerdeführer erhoben wurde.
18Mit Schreiben vom selben Tag teilte die StA Wien mit, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung gehe sie bis auf weiteres davon aus, dass für eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 76 Abs. 4 StPO keine Rechtsgrundlage bestehe und dem Ersuchen um Auskunft daher leider nicht entsprochen werden könne, zumal auch § 39a Abs. 8 StbG in der derzeit geltenden Fassung keine hinreichende Grundlage für eine Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren im Wege der Amtshilfe darstelle.
19Das Verwaltungsgericht führte am 24.10.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle geladenen Personen erschienen. Da gegen den Erstbeschwerdeführer mittlerweile eine einstweilige Verfügung vom 20.09.2024 in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin erlassen worden war und die Zeugin F. B. an derselben Adresse wie die Zweitbeschwerdeführerin lebt, wurde die Zeugin im Einverständnis mit dem Erstbeschwerdeführer aus einem anderen Verhandlungssaal per Videokonferenz zugeschaltet und einvernommen. Des Weiteren wurden die Zeugen G. H. und Dr. I. J. in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers befragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und dem Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.
20Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Feststellungen
21Der am ...1996 in K. geborene Erstbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und der Vater der am ...2020 in Wien geborenen Zweitbeschwerdeführerin, die ebenso afghanische Staatsangehörige ist.
22Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sein Verfahren wurde am 14.10.2013 zugelassen.
23Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.05.2015, Zl. ..., wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Erstbeschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.05.2016 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde bescheidmäßig durchgehend bis 13.05.2020 verlängert.
24Der Erstbeschwerdeführer ist seit 09.09.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Seine aktuelle Aufenthaltskarte ist bis 01.07.2029 gültig.
25Die Zweitbeschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Eltern, am 22.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2020, Zl. ..., der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
26Der Erstbeschwerdeführer war ab dem ...2017 nach islamischen Recht und ab dem ...2020 standesamtlich mit der afghanischen Staatsangehörigen F. B. verheiratet. Die standesamtlich geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 14.06.2023, Zl. …, geschieden.
27Mit Strafantrag der StA Wien vom 09.06.2023, Zl. ... (modifiziert am 12.06.2023 und 04.07.2023), wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in Wien
I./ im Zeitraum von 01.01.2016 bis 22.07.2022 in einer noch festzustellenden Anzahl von Angriffen mit F. B. gegen deren Willen den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr einen Finger in den After eingeführt und mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe,
II./ F. B. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. ) im Jänner 2018, indem er ihr Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht und gegen die Schulter versetzt habe, wodurch sie Hämatome im Bereich der Wange erlitten habe;
2. ) im März 2022, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Rücken versetzt habe, wodurch sie Schmerzen in diesem Bereich erlitten habe;
III./ F. B. im Zeitraum von 27.12.2017 bis 22.07.2022 in einer noch festzustellenden Anzahl von Angriffen mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er ihre Beine auseinander gedrückt und anschließend einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe;
IV./ F. B. im Zeitraum von 27.12.2017 bis 22.07.2022 in einer noch festzustellenden Anzahl von Angriffen, während sie geschlafen bzw. sich im Halbschlaf befunden habe, mithin eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vorgenommen habe.
28Mit Beschluss der StA Wien vom 01.08.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer zum Anklagepunkt IV./ gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
29Mit Urteil des LGS Wien vom 06.11.2023, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Anklagepunkten I./ bis III./ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
30Der Erstbeschwerdeführer hat die unter den Anklagepunkte I./ bis IV./ zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht gesetzt.
31Jedoch kam es im März 2022 in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers und der F. B. zu einem heftigen Streit zwischen den beiden. F. B. war dabei derart aufgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht einschlafen konnte. Der Erstbeschwerdeführer wollte deshalb, dass sich F. B. aus dem Kinderzimmer entfernt. Aus diesem Grund stieß er mit der flachen Hand mit nicht unerheblicher Kraft gegen den Rücken der F. B., wodurch sie aus dem Kinderzimmer stolperte. Als diese neuerlich versuchte, in das Kinderzimmer zu gelangen, stieß der Erstbeschwerdeführer erneut mit nicht unerheblicher Kraft gegen ihren Rücken, wodurch sie abermals aus dem Kinderzimmer stolperte. Durch diese Stöße kam F. B. nicht zu Sturz und verletzte sich auch nicht.
Beweiswürdigung
32Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt der belangten Behörde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der beschwerdeführenden Parteien, Anfragen an die LPD Wien, das BFA, die Magistratsabteilungen 40 und 63, die Finanzstrafbehörden, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2024. Überdies wurde Einsicht in den beigeschafften Strafakt des LGS Wien zur Zl. ... sowie den beigeschafften Ermittlungsakt der LPD Wien zur Zl. ... genommen.
33Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Asylverfahren und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien sowie zur Ehe des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
34Die festgestellten Anklagepunkte des Strafantrags der StA Wien vom 09.06.2023, die teilweise Einstellung des gegen den Erstbeschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens vom 01.08.2023 und das Urteil des LGS Wien vom 06.11.2023 ergeben sich aus dem Strafakt des LGS Wien zur Zl. .... Die Modifizierung des Strafantrags ergibt sich aus der darin enthaltenen Verfügung der StA Wien vom 12.06.2023 und der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung vom 04.07.2023. Dazu ist vorwegzunehmen, dass diese aufgrund der erstmaligen Behauptung der F. B. in der Hauptverhandlung, sie habe oft „Nein“ gesagt oder geschrien, dann habe der Erstbeschwerdeführer ihre Beine einfach gespreizt und sei weiter in sie eingedrungen, sie habe dabei versucht, ihre Beine zusammenzuhalten, aber nicht die Kraft gehabt, dagegen anzudrücken, weil der Erstbeschwerdeführer sie eben fest auseinander gedrückt habe, erfolgt ist.
35Im Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts ist hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer die unter den Anklagepunkten I./ bis IV./ zur Last gelegten strafbaren Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht begangen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der F. B. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die teilweise einstudiert wirkten und auch teilweise in Widerspruch zu ihren Aussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung vor dem LGS Wien standen. Der Erstbeschwerdeführer konnte dagegen überzeugend darlegen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest nicht in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der F. B. in der im Strafantrag dargestellten Weise eingegriffen hat. Er beharrte sichtlich emotional darauf, niemals gegen den Willen seiner Ex-Ehefrau mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, und konnte sich ihr Verhalten nicht erklären. Er hielt zutreffend fest, dass sich ihre Vorwürfe ab dem Einzug in das Frauenhaus bis zur letzten Hauptverhandlung vor dem LGS Wien von der strafrechtlichen Intensität her gesteigert haben. So hatte sie im Scheidungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer noch überhaupt keine Vorwürfe in Bezug auf ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erhoben. Die Vorwürfe steigerten sich sodann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bis zum Vorwurf der Vergewaltigung, den F. B. (wie bereits erwähnt) erstmals in der Hauptverhandlung vor dem LGS Wien vom 04.07.2024 erhob hatte. Zwar hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass – wie F. B. in der mündlichen Verhandlung angab – Eingriffe in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im afghanischen Kulturkreis ein „Tabuthema“ sind. F. B. lebt jedoch schon seit dem Jahr 2013 in Österreich und machte auf das Verwaltungsgericht einen durchaus aufgeklärten und gebildeten Eindruck, weshalb ihre Aussage, wonach sie nach Einzug in das Frauenhaus zunächst die Vorwürfe der sexuellen Misshandlung verschwiegen und erst nach Aufforderung durch ihre Betreuerin, es sei besser, alles zu erzählen, davon berichtet habe, nicht glaubhaft ist. Auch der Umstand, dass F. B. den Erstbeschwerdeführer trotz der behaupteten zahlreichen sexuellen und auch körperlichen Übergriffe schließlich im Jahr 2020 dennoch standesamtlich geheiratet hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der erhobenen Vorwürfe.
36Für das Verwaltungsgericht war es angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse auch nicht möglich, zu den zur Last gelegten Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung konkrete Zeitpunkte festzustellen. F. B. machte dazu (auch im Strafverfahren) äußerst oberflächliche Angaben, die sie auch über Nachfrage nicht konkretisieren konnte. Im Beschwerdeverfahren wurden daher in weiterer Folge jene beiden sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch F. B. geschilderten Streitigkeiten im Jänner 2018 und März 2022 einer näheren Betrachtung unterzogen.
37Dass der Erstbeschwerdeführer die festgestellten Handlungen im Zuge des Streits im März 2022 aufgrund der Aufgebrachtheit der F. B. gesetzt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben, wonach er seine Ex-Frau aufgrund ihres Verhaltens „sehr unfreundlich“ aus dem Zimmer gebeten habe. Über Nachfrage gab er an, mit „unfreundlich“ gemeint zu haben, dass er sie am linken Arm genommen und sie dann am Rücken mit der flachen Hand aus dem Zimmer gestoßen habe. Als sie wieder ins Kinderzimmer habe zurückkommen wollen, habe er sie erneut mit der flachen Hand am Rücken aus dem Zimmer gestoßen. Seine Ex-Ehefrau sei dabei nicht gestolpert, sie habe sich auch nicht verletzt. Seine Angabe, dass dies „nicht mit so viel Kraft“ gewesen sei, erweist sich angesichts der Aussage, er habe seine Ex-Ehefrau „gestoßen“, als für die Feststellung nicht relevant, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem „Stoß“ von einer nicht unerheblichen Krafteinwirkung auf eine andere Person auszugehen ist.
38Hingegen erachtet das Verwaltungsgericht die Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach er im März 2022 nicht mit der Faust mehrmals auf den Rücken der F. B. geschlagen habe, angesichts des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks und deren kursorischen und nicht nachvollziehbaren Angaben dazu als glaubhaft.
39Die Aussagen der Zeugen G. und Dr. J. konnten mangels eigener Wahrnehmungen zu den vom Erstbeschwerdeführer (auch vermeintlich) gesetzten Verhaltensweisen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragen.
Rechtliche Beurteilung
40Dem vorliegenden Fall ist das grundsätzlich zutreffende Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien voranzustellen, wonach die Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme durch die Behörde möglich ist. Die belangte Behörde hätte sich im Hinblick auf das bereits in ihrem Verfahren erstattete Vorbringen, womit das dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegte strafrechtlich relevante Verhalten bestritten wurde, grundsätzlich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben dürfen, wenn der Aufnahme von unmittelbaren Beweisen (wie etwa die Partei- und Zeugeneinvernahme) kein tatsächliches Hindernis entgegenstand (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227, 2013/07/0228, mwN).
41Jedoch werden Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; jeweils mwN). Daher hatte auch das Verwaltungsgericht die eben dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten.
42Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
43Nach § 105 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
44Nach § 105 Abs. 2 StGB ist die Tat nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
45Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit – wie etwa das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB – besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 19.01.2024, Ra 2023/01/0369; jeweils mwN).
46Dabei indiziert die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit des Antragstellers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat (vgl. VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).
47Bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung der Anträge auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft handelt sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Derartige Verfahren unterliegen demnach – wie auch die beschwerdeführenden Parteien zutreffend vorbrachten – nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und kommt die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen. Diesfalls hat die zuständige Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).
48Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bedarf es zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, das heißt mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Dass das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig (vgl. RIS-Justiz RS0093528). Dabei entscheidet nicht allein der Erfolg, sondern das Maß der generellen Eignung, unter den gegebenen Umständen den fremden Willen zu beugen. Damit ist ein normativer Maßstab im Sinn einer von den Gesamtumständen der Tat und Verkehrsauffassung abhängigen Erheblichkeitsschwelle bzw. Bagatellschwelle gemeint. Demzufolge kann auch bloßes Stoßen bereits Gewalt sein (vgl. RIS-Justiz RS0093646).
49Dagegen setzt die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs. 2 StGB nicht nur voraus, dass sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muss zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit u.a. dann vor, wenn ein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.
50Das Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts hat – anders als das gerichtliche Strafverfahren – ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer im März 2022 im Zuge eines Streits mit seiner Ex-Ehefrau F. B. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StBG begangen hat, indem er F. B. in zwei Angriffen mit der flachen Hand einen Stoß mit nicht unerheblicher Kraft gegen ihren Rücken versetzte, wodurch diese genötigt wurde, das Kinderzimmer der Zweitbeschwerdeführerin zu verlassen. Anlass dieser Stöße war die Aufgebrachtheit der F. B. im Zuge des Streits, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht einschlafen konnte. Das Verhalten der F. B. rechtfertigte die Stöße des Erstbeschwerdeführers nicht im Sinn des § 105 Abs. 2 StGB, weil diese in einem auffallenden Missverhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin das Einschlafen zu ermöglichen, standen. Dies wäre jedenfalls durch gelindere Mittel zu erreichen gewesen.
51Es ist vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu beachten, dass der Erstbeschwerdeführer sein Verhalten, das die körperliche Unversehrtheit seiner Ex-Ehefrau beeinträchtigte, in einem Zeitpunkt verwirklichte, in dem die Zweitbeschwerdeführerin erst knapp zwei Jahre alt war. Auch hat er das Verhalten noch während aufrechter Ehe gesetzt und dieses sowohl im Strafverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bloß als „unfreundlich“ bezeichnet, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass er sich damit noch nicht entsprechend kritisch auseinandergesetzt hat (vgl. zur Beachtlichkeit von Angaben bzw. Verhaltensweisen des Einbürgerungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 14.12.2018, Ra 2018/01/0406).
52Das vom Erstbeschwerdeführer gesetzte Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Ex-Ehefrau lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich rund zwei Jahre und sieben Monate zurück und wurde demnach erst gegen Ende seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach bisherigem Wohlverhalten gesetzt. Es konnte somit nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden.
53Das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer schon aufgrund des festgestellten Verhaltens gegen die körperliche Unversehrtheit der F. B. keine Gewähr dafür bietet, dass er auch in Zukunft weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
54Aus diesem Grund mussten weder Feststellungen zum Streit im Jänner 2018 noch solche zu dem erst vor kurzem gegen den Erstbeschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren der LPD Wien wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs der unmündigen Zweitbeschwerdeführerin zur Zl. ... getroffen werden. Ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen den Erstbeschwerdeführer wegen dieser Anzeige bereits Anklage erhoben wurde, womit die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 4 StbG nicht erfüllt wäre, konnte mangels entsprechender Auskunft der StA Wien nicht ermittelt werden.
55Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
56Der Zweitbeschwerdeführerin kam zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zwar der Status der Asylberechtigten zu (§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. b StbG). Da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – jedoch nach § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur gleichzeitig mit der Verleihung an den Erstbeschwerdeführer und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt hätte verfügt werden dürfen, war auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen.
57Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
58Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu klären, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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