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VGW-111/V/077/12585/2024•LVwG W VGW-111/V/077/12585/2024
VGW-111/V/077/12585/2024Landesverwaltungsgericht12.11.2024
Bauordnung, Ansuchen, Gesamtabbruch, wirtschaftliche Abbruchreife, Verbesserungsauftrag, Zurückverweisung, Konkretisierung, Zurückweisung, Vorlage, Unterlagen, Rückwirkung, Bauordnungsnovelle, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, C.-berg, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung II, vom 05.03.2024, Aktenzahl MA37/990813-2023-1, mit welchem gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) das am 11.08.2023 eingebrachte Ansuchen für den Gesamtabbruch der Bestandsgebäude abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die A. GmbH Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat am 11.08.2023 bei der Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: Behörde) um Bewilligung des Abbruchs des Gebäudes Wien, B.-straße, wegen wirtschaftlicher Abbruchreife angesucht.
Die Behörde hat nach erfolgter Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.03.2024 das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
Das Gericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2024, VGW-111/077/5255/2024, stattgegeben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen. Grund für diese Zurückverweisung war im Wesentlichen, dass der von der Behörde an die Beschwerdeführerin gerichtete Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht ausreichend konkretisiert hat, was die Beschwerdeführerin nachzureichen hatte, und die von der Behörde gesetzte Frist für diese Nachreichung zu knapp bemessen war.
Die Behörde hat an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.06.2024, zugestellt am 26.06.2024, eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit auszugsweise folgendem Inhalt gerichtet:
„Ihr Ansuchen um Baubewilligung ist am 11.08.2023 bei der zuständigen Behörde Stadt Wien – Baupolizei, Gebietsgruppe West - Stadterneuerung II eingelangt. (…)
Sie werden (…) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgefordert, binnen vier Wochen nachfolgende Einreichunterlagen nachzureichen:
1)- einen Nachweis, dass die Gebrechen nicht zeitgerecht hätten erkannt werden können und
nicht hätten behoben werden können.
einen Nachweis über getätigte Erhaltungsabreiten (Rechnungen).
Gewerksweise, eindeutig objektsbezogen zuordenbare Leistungsverzeichnisse, jeweils in nachvollziehbarer Form beschrieben, aufgegliedert in Ausmaß (inkl. Aufmaßblätter) und Einheitspreis für alle am Objekt erforderlichen Erhaltungsarbeiten.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.“
Die Beschwerdeführerin hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
Die Behörde hat daraufhin das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des Gesamtabbruchs des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Es wurde am 11.11.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an die Verhandlung haben die Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet und wurde diese der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Adresse Wien, B.-straße, und dem darauf befindlichen, vor dem 1.1.1945 errichteten Wohngebäude. Dieses Wohngebäude befindet sich in einem schlechten Erhaltungszustand.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Behörde am 11.08.2023 einen Antrag auf Bewilligung des Gesamtabbruchs dieses Gebäudes eingebracht und als Grund das Vorliegen von wirtschaftlicher Abbruchreife vorgebracht.
Diesem Antrag waren Privatgutachten zum Nachweis des Vorliegens der wirtschaftlichen Abbruchreife sowie Pläne für den beantragten Gesamtabbruch angeschlossen. Diese Gutachten und Pläne waren entsprechend der am 11.08.2023 in Kraft gewesenen Rechtslage ausgearbeitet worden.
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Abbruchvorhabens befand sich die Bauordnungsnovelle 2023, die später mit Landesgesetzblatt Nummer 37/2023 kundgemacht worden ist, im Entwurfsstadium. Im Entwurfsstadium befanden sich auch Übergangsvorschriften, die eine Rückwirkung von strengeren Bestimmungen für Abbruchsvorhaben bis 01.07.2023 vorgesehen haben.
Im Hinblick auf die im Entwurfsstadium vorliegende Rückwirkung der geplanten Bauordnungsnovelle hat die Behörde mit der inhaltlichen Bearbeitung des gegenständlichen Antrags zugewartet, bis diese Bauordnungsnovelle beschlossen und kundgemacht worden ist.
Nach erfolgter Kundmachung der Bauordnungsnovelle hat die Behörde zunächst am 24.01.2024 an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit folgendem Inhalt gerichtet:
A U F F O R D E R U N G
Ihr Ansuchen um Baubewilligung ist am 11.08.2023 bei der zuständigen Behörde Stadt Wien – Baupolizei, Gebietsgruppe West - Stadterneuerung II eingelangt.
Hinsichtlich Ihres Ansuchens um Baubewilligung betreffend die oben angeführte Liegenschaft wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) entsprechen.
Hingewiesen wird, dass eine durchgehende vollinhaltliche Prüfung im Sinne des § 67 BO nicht vorgesehen ist. Eine weitergehende Prüfung ist aber jedenfalls erst nach Vorlage fehlender Unterlagen oder Ergänzungen der vorliegenden Unterlagen möglich.
Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgefordert, binnen vier Wochen nachfolgende Einreichunterlagen nachzureichen:
1)Am 14. Dezember 2023 trat die Bauordnungsnovelle 2023, LGBl für Wien Nr. 37/2023, in Kraft.
Unter anderem wurden die Regelungen betreffend Abbrüche, insbesondere zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife, geändert. Diese neuen Regelungen sind laut den Übergangsbestimmungen ebenso auf Ansuchen anwendbar, welche nach dem 01. Juli 2023 eingereicht wurden. Da Ihr Ansuchen nach dem 01. Juli 2023 bei uns eingelangt ist, sind auch auf Ihren Antrag die neuen Regelungen anzuwenden.
So sind nun bei der Berechnung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung des Gebäudes gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Wiener Bauordnung (BO) nun auch öffentliche Fördermittel und wirtschaftliche Ertragsoptimierungspotenziale einzubeziehen. Die Verbesserung der Ausstattungskategorie, die Umnutzung sowie der Ausbau des vorhandenen Dachraumes werden in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle als Beispiele für Ertragsoptimierungspotenziale genannt, welche zwar einen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten, aber langfristig zu einer Ertragssteigerung führen. Umgekehrt bleiben Aufwendungen, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstanden sind, bei der Berechnung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit außer Betracht. Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger müssen sich das Verschulden der Voreigentümerin oder des Voreigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümers) zurechnen lassen, wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Weiters wird auf die Merkblätter https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-technische-unmoeglichkeit- abbruch.pdf
https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-abbruchreife.pdf https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-abbruch-bauwerke.pdf verwiesen. Zur Beurteilung Ihres Ansuchens werden dann allerdings weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Kriterien erforderlich sein.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
Sie haben auch die Möglichkeit, das Ansuchen schriftlich zurückzuziehen – die Zurückziehung des Antrags ist gebührenfrei.
Sie werden ersucht, die oben angeführte Geschäftszahl (MA 37/990813-2023-1) in Ihrem Schreiben anzugeben.
Weitere Hinweise und Hilfestellungen:
Unterlagen und Pläne können an Dritte nur mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch Bauwerber*innen ausgehändigt werden.
Mit der Vorlage vollständiger Unterlagen wird anschließend neuerlich eine inhaltliche Prüfung Ihres Ansuchens durchgeführt.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Mit der Bearbeitung der in dieser Aufforderung angeführten Punkte sind Ihnen Planverfasser*innen bzw. Sachverständige sicherlich behilflich.
Für Fragen stehen Ihnen die Referent*innen telefonisch oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung.“
Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 29.01.2024 zugestellt und eine Frist von 4 Wochen zu Nacheichung eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am letzten Tag der eingeräumten vierwöchigen Frist durch Eingabe mittels E-Mail um Erstreckung der Frist um weitere 4 Wochen ersucht und begründend ausgeführt, innerhalb der gesetzten Frist sei eine inhaltliche Erörterung der Angelegenheit sowie der sich aus der Bauordnungsnovelle 2023 ergebenden Anforderungen zwischen der Bauwerberin und ihrer Rechtsvertretung noch nicht möglich gewesen.
Die Behörde hat diese Fristerstreckung nicht gewährt und das Ansuchen mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Zurückweisung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
Das Gericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2024, VGW-111/077/5255/2024, stattgegeben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen. Grund für diese Zurückverweisung war im Wesentlichen, dass der von der Behörde an die Beschwerdeführerin gerichtete Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht ausreichend konkretisiert hat, was die Beschwerdeführerin nachzureichen hatte, und die von der Behörde gesetzte Frist für diese Nachreichung zu knapp bemessen war.
Die Behörde hat an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.06.2024, zugestellt am 26.06.2024, eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit auszugsweise folgendem Inhalt gerichtet:
„Ihr Ansuchen um Baubewilligung ist am 11.08.2023 bei der zuständigen Behörde Stadt Wien – Baupolizei, Gebietsgruppe West - Stadterneuerung II eingelangt. (…)
Sie werden (…) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgefordert, binnen vier Wochen nachfolgende Einreichunterlagen nachzureichen:
2)- einen Nachweis, dass die Gebrechen nicht zeitgerecht hätten erkannt werden können und
nicht hätten behoben werden können.
einen Nachweis über getätigte Erhaltungsabreiten (Rechnungen).
Gewerksweise, eindeutig objektsbezogen zuordenbare Leistungsverzeichnisse, jeweils in nachvollziehbarer Form beschrieben, aufgegliedert in Ausmaß (inkl. Aufmaßblätter) und Einheitspreis für alle am Objekt erforderlichen Erhaltungsarbeiten.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.“
Die Beschwerdeführerin hat auf diese Aufforderung nicht reagiert und ihr nicht entsprochen.
Die Behörde hat daraufhin das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des Gesamtabbruchs des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nicht, die Unterlagen, welche die Behörde mit der Aufforderung vom 24.06.2024 von ihr verlangt hat, ausarbeiten zu lassen und vorzulegen. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass einerseits die Behörde die Ausarbeitung dieser Unterlagen zu Unrecht verlangt habe, weil die bereits vorgelegten Unterlagen für eine inhaltliche Beurteilung des Antrags auf Bewilligung des Gesamtabbruchs ausreichend seien, und weil andererseits die Beschwerdeführerin davon ausginge, dass sich ihre verfahrensrechtliche Situation durch eine etwaige Ausarbeitung der verlangten Unterlagen inhaltlich nicht verbessern würde. Sie hat lediglich geprüft, ob sie die verlangten Unterlagen ausarbeiten werde, vom Vorhaben, solche Unterlagen auszuarbeiten, jedoch wegen „mangelnder Erfolgsaussichten“ wieder Abstand genommen.
Die Beschwerdeführerin hat weiters in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen, die von der Behörde gesetzte Frist zur Nachreichung der geforderten Unterlagen sei nicht ausreichend gewesen, ausdrücklich zurückgezogen und ausdrücklich betont, dass diese Unterlagen nicht erforderlich wären, weil die bereits vorgelegten Unterlagen ausreichend seien.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen enthalten insbesondere keine Nachweise über Erhaltungsarbeiten, die von ihr und von ihrem Rechtsvorgänger getätigt worden sind, sowie keine Nachweise darüber, dass die vorhandenen Gebrechen am Gebäude nicht hätten zeitgerecht erkannt und behoben werden können.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Aktenlage und im Übrigen aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
„§ 13 (…) (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 37/2023 lautet:
„§ 60 (1) (…) d) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine gültige Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder trotz Einbeziehung von öffentlichen Förderungen und der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsoptimierungspotentialen am Bauwerk nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann. Aufwendungen, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger der Eigentümerin oder des Eigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.“
§ 63 Abs. 2 BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 37/2023 lautet:
„§ 63 (…) (2) Den Einreichunterlagen sind überdies jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u.ä.) anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen.“
Gemäß Art. V Abs. 4 des Landesgesetzes für Wien Nr. 37/2023 ist Art. I Ziffer 41 (betreffend § 60 Abs. 1 lit. d) auch auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 01.07.2023 anhängig gemacht wurden.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass das nach dem 01.07.2023 eingebrachte Ansuchen um Abbruch des Gebäudes nach den Anforderungen des § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 37/2023 zu beurteilen ist. Die im Art. V Abs. 4 des Landesgesetzes für Wien Nr. 37/2023 angeordnete Rückwirkung der Änderung des § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien ist auf das gegenständliche Ansuchen anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen ausführlich dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die oben genannte Rückwirkung für verfassungswidrig erachtet.
Das Verwaltungsgericht vermag sich den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrem Beschwerdevorbringen Beeinträchtigungen in ihren Rechten, die allenfalls durch eine etwaige Versagung der Bewilligung des beantragten Gesamtabbruchs, also durch eine meritorische Entscheidung, eintreten könnten. Eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin durch eine solche meritorische Entscheidung in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt werden könnte, sowie eine etwaige verfassungsrechtliche Abwägung des mit einer solchen meritorischen Entscheidung einhergehenden Eingriffs in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin ist jedoch in der gegenwärtigen Situation noch gar nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin durch die gesetzlich vorgesehene Rückwirkung lediglich dadurch unmittelbar betroffen ist, dass sie im Bewilligungsverfahren zusätzliche Angaben machen und zusätzliche Unterlagen vorlegen muss.
Das Verwaltungsgericht vermag jedoch nicht zu erkennen, warum es verfassungsrechtlich unzulässig sein soll, eine Rückwirkung anzuordnen, welche das Erfordernis der Vorlage von zusätzlichen Unterlagen durch einen Bauwerber (Abbruchswerber) zur Folge hat. Der mit dieser Rückwirkung für die Beschwerdeführerin verbundene Aufwand, ihre Einreichunterlagen noch um zusätzliche Unterlagen ergänzen zu müssen, lässt keine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Rückwirkung erkennen. Insbesondere vermag das Verwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass die Ausarbeitung solcher ergänzenden Einreichunterlagen für die Beschwerdeführerin mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden oder sonst unzumutbar wäre.
Aus diesen Erwägungen sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, der Anregung der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens heranzutragen, zu folgen.
Gemäß der - wie oben ausgeführt, auf den gegenständlichen Antrag rückwirkend anzuwendenden - Bestimmung des § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien ist für nach dem 01.07.2023 eingebrachte Ansuchen um Abbruch unter anderem eines vor dem 01.01.1945 errichteten Gebäudes wegen Vorliegens von wirtschaftlicher Abbruchreife unter anderem zu prüfen, ob die Instandsetzung trotz Einbeziehung von öffentlichen Förderungen und der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsoptimierungspotenzialen am Bauwerk nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann. Dabei bleiben Aufwendungen, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen der Eigentümerin, wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Eine inhaltliche Beurteilung, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die von der Behörde mittels Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG verlangten Nachweise erbringt.
Gemäß § 63 Abs. 2 BauO für Wien sind den Einreichunterlagen überdies jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u.ä.) anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen.
In Anbetracht dieser Bestimmungen war die Behörde berechtigt, von der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG jedenfalls die Vorlage eines Nachweises, dass die Gebrechen nicht zeitgerecht hätten erkannt werden können und nicht hätten behoben werden können, sowie einen Nachweis über getätigte Erhaltungsarbeiten (Rechnungen) zu verlangen. Das Fehlen dieser Unterlagen stellt eine inhaltliche Unvollständigkeit des Ansuchens auf Gesamtabbruch dar.
Da die Beschwerdeführerin diesem Ansuchen auf Nacheichung nicht entsprochen hat, ist die Zurückweisung ihres Ansuchens zu Recht erfolgt.
Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Ausarbeitung der von der Behörde mittels Aufforderung gemäß auf 13 Abs. 3 AVG verlangten Unterlagen sei ihr wenig erfolgsversprechend erschienen und habe die Beschwerdeführerin die Ausarbeitung dieser Unterlagen aus diesem Grund nicht in Angriff genommen bzw. gestoppt, so ist dazu auszuführen, dass diese Erwägungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können. Ob die beantragte Bewilligung auf den Gesamtabbruch wegen Vorliegens von wirtschaftlicher Abbruchreife erteilt werden kann oder nicht, kann naturgemäß erst dann inhaltlich beurteilt werden, wenn die für eine inhaltliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen vollständig ausgearbeitet und vorgelegt werden.
Im Ergebnis kann daher auf der Grundlage der Unvollständigkeit des Ansuchens der Beschwerdeführerin inhaltlich noch gar nicht beurteilt werden, ob die beantragte Bewilligung erteilt werden kann oder nicht. Auch aus diesem Grund ist daher die Zurückweisung des Ansuchens durch die Behörde rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.
Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Dr. Oppel
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