LVwG W VGW-106/V/077/7213/2024

VGW-106/V/077/7213/2024Landesverwaltungsgericht08.11.2024

Regest

Verlegung, selbständiges Ambulatorium, Betriebsunterbrechung, Leistungsangebot, Bedarfsprüfung, Umkehrschluss, wesentliche Änderung, Kundenstamm, Ausführungsgesetz, Grundsatzgesetz, zweistufiges Bewilligungsverfahren, Erlöschen der Betriebsbewilligung, Zurückverweisung an die Behörde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-106/V/077/7213/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.106.V.077.7213.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 04.04.2024, Zl. MA 40-GR-...-2024-5, betreffend den Antrag um Bewilligung der Verlegung der Krankenanstalt "B. GmbH" gemäß Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr. KAG), den

BESCHLUSS

gefasst

I.Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin I./ auf Erteilung der Bewilligung zur Verlegung der Krankenanstalt „B. GmbH“ von C. Straße, Wien, nach Wien, D. Gasse, Wien gemäß § 7 Abs. 3 iVm § 5 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 idgF und II./ auf Bewilligung der Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt in C. Straße, Wien von „B. GmbH“ in „Röntgeninstitut E.“ gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 idgF abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Bereits mit Bescheid, GZ: Zl. MA 40-GR-.../2019, vom 18.09.2019 hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung zur Verlegung der Krankenanstalt „B. GmbH“ von Wien, C. Straße, nach Wien, D. Gasse, gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 in der geltenden Fassung abgewiesen.

Die Behörde hat diese Abweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die betreffende Krankenanstalt bereits aufgelassen sei und aus diesem Grund nicht mehr verlegt werden könne.

Die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 20.04.2020, VGW-106/087/14389/2019-4, abgewiesen.

In diesem Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Auflassung des Betriebes gegenständlich nicht vorliegt, weil aus einer der Behörde nicht im Vorhinein angezeigten Betriebsunterbrechung nicht auf eine Auflassung der Krankenanstalt geschlossen werden könne. Allerdings habe die Beschwerdeführerin durch die verspätete Anzeige der Betriebsunterbrechung gegen § 62 lit. h Wiener Krankenanstaltengesetz verstoßen. Durch den Betrieb einer Gruppenpraxis und eines selbstständigen Ambulatoriums am selben Standort durch dieselbe Rechtsträgerin verstoße die Beschwerdeführerin gegen § 52a ÄrzteG 1998 und gewährleiste abgesehen davon die gebotene strikte Trennung von ärztlicher Ordination und Krankenanstalt nicht. Aufgrund dieser Umstände bestünden Bedenken gegen die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziffer 4 Wiener Krankenanstaltengesetz, sodass die sonstigen Voraussetzungen für eine Verlegung nicht mehr zu prüfen wären.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.

Der VwGH hat das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2020/11/0113-6, aufgehoben und zunächst ausgeführt, dass die gegenständlich verspätet erfolgte Anzeige der Betriebsunterbrechung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 62 lit. h Wiener Krankenanstaltengesetz darstellt. Allerdings weisen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sämtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zusammenhang mit gesundheits- und krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften auf und erfolgte keine Bestrafung wegen der genannten Übertretung.

Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts beanstandete gleichzeitige Betrieb einer ärztlichen Gruppenpraxis und eines selbstständigen Ambulatoriums durch die Beschwerdeführerin am gleichen Standort von der Behörde mit Bescheid vom 06.08.2018 bewilligt worden ist und sich die Beschwerdeführerin insoweit im Einklang mit dem genannten Bewilligungsbescheid verhalten hat.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.04.2024, Zl. MA 40-GR-...-2024-5, hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abermals versagt, begründend, dass die Errichtungsbewilligung nach § 23 Abs. 8 Wr. KAG ex lege erloschen sei und über eine Verlegung der Krankenanstalt „B. GmbH“ und eine Änderung der Bezeichnung nicht mehr abgesprochen werden könne.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1994, MA 15-II/H/.../.../93, wurde Prof. Dr. F. G. die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt „Röntgeninstitut Prof. Dr. G.“ in Wien, C. Straße, erteilt. Diese Krankenanstalt wurde als selbständiges Ambulatorium für radiologische Untersuchungen und für digitale Schnittbilduntersuchungen bewilligt. Mit Bescheid vom 25. Juni 1996, MA 15-II/H/.../.../95, wurde die Betriebsbewilligung für diese Krankenanstalt erteilt. Mit Bescheid vom 14. November 1997, MA 15-II-H/.../.../97, wurde die Übertragung der Krankenanstalt vom bisherigen Rechtsträger auf die H. GmbH genehmigt.

Dieses selbständige Ambulatorium wurde zuletzt unter dem Namen „Röntgeninstitut I.“ von der B. GmbH (nach mehrmaligem Wechsel des Firmenwortlautes) FN ..., an der Adresse Wien, C. Straße bis Dezember 2017 betrieben. Am 19. Dezember 2017 wurde bereits die Haftpflichtversicherung beendet, die letzte Abrechnung mit der WGKK erfolgte zum 31. Dezember 2017, im Jänner 2018 wurden die Röntgengeräte abgebaut und entsorgt sowie das CT-Gerät und die Knochendensitometrie abgeholt. Der bewilligte Standort in Wien, verfügte während des Betriebes über kein MRT. Das Mietverhältnis für die Räumlichkeiten in der C. Straße, Wien, endete mit 31. März 2018. Der Standort konnte daher aufgrund fehlender Räumlichkeiten auch nicht mehr in Betrieb genommen werden. Der Kassenvertrag mit der WGKK wurde zum 31. Dezember 2017 beendet.

Am 25. September 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Verlegung der Krankenanstalt Röntgeninstitut I. und Namensänderung und zeigte die vorübergehende freiwillige Betriebsunterbrechung an der Adresse C. Straße, Wien, an. Zwischen Dezember 2017 und dem Datum der Anzeige wurde die Krankenanstalt Röntgeninstitut I. nicht betrieben. Für die Wiederaufnahme des Betriebs war die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, die Bewilligung für die von ihr beantragte Standortverlegung zu erhalten. Die Patienten wurden seit der Einstellung des Betriebs des Röntgeninstituts I. an das „J.“ in der K.-gasse, Wien, verwiesen. Eine Verlegung der Krankenanstalt Röntgeninstitut I. an die Adresse K.-gasse, Wien, ist jedoch nicht erfolgt. Eine Auflassung der Krankenanstalt Röntgeninstitut I. wurde weder von der Beschwerdeführerin noch ihrer Rechtsvorgängerin an die belangte Behörde angezeigt.

Das Ambulatorium als Röntgeninstitut verfügte über keine Kundenkartei im eigentlichen Sinn. Das Röntgeninstitut arbeitete auf Zuweisung und hatte keinen fixen Kundenstock, der in den neuen Standort übernommen werden sollte. Daten über fixe Zuweisungen waren allerdings vorhanden und diese wurden für den neuen Standort in Wien, D. Gasse, behalten.

Derzeit betreibt die Beschwerdeführerin eine Gruppenpraxis an den Standorten Wien, L. Straße; Wien, D. Gasse; Wien, K.-gasse. Die Gruppenpraxis besteht aus vier RadiologInnen, Dr. M. N., Dr. O. P., Priv. Doz. Dr. Q. R. und Univ.-Prof. Dr. S. T., welche alle Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der GmbH sind alle Genannten außer Dr. O. P.. Die Standorte der Gruppenpraxis wurden nicht durch den Landeshauptmann bewilligt.

Die Beschwerdeführerin ist weiters Trägerin zweier Krankenanstalten, einerseits des gegenständlich zu verlegenden Röntgeninstituts I., andererseits des U.. Beim U. handelt es sich um ein selbständiges Ambulatorium für medizinische Diagnostik mit Computertomographie und bildgebenden Verfahren welches von Dr. S. T. als Einzelunternehmen in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin mit Einbringungsvertrag vom 5. Juli 2018 eingebracht wurde. Die Übertragung der Krankenanstalt auf die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde MA 40 – GR – .../2018 vom 6. August 2018 bewilligt. Ärztlicher Leiter des U. ist der Gesellschafter und Partner der Gruppenpraxis der Beschwerdeführerin, Dr. P..

An der Adresse Wien, D. Gasse, befindet sich das […]spital, welches zum Bereich der intramuralen Gesundheitsversorgung zählt. In diesem eingemietet befindet sich das sogenannte „V.“, bestehend aus einem Standort der Gruppenpraxis der Beschwerdeführerin (s.o.) als auch der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin „U.“. Die Gruppenpraxis erbringt ambulante Röntgenleistungen, wohingegen das U. ambulante CT-Leistungen erbringt. Der Betrieb eines CT-Gerätes durch einen extramuralen Betreiber in einer intramuralen Einrichtung ([…]spital) ist im Großgeräteplan vorgesehen.

Das U. verfügt über Verträge mit der SVS, der KFA und seit dem 01.03.2022 mit der ÖGK. Neben der ambulanten Versorgung von Patienten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem […]spital, wonach die stationären Patienten des […]spitals ebenfalls mit Röntgen- und CT-Leistungen durch die Beschwerdeführerin versorgt werden.

Die Krankenanstalt U. wird in denselben Räumlichkeiten wie die Gruppenpraxis der Beschwerdeführerin betrieben. Nach außen hin wird nicht offenbar, dass es sich beim „V.“ um eine Gruppenpraxis und (gleichzeitig) eine Krankenanstalt handelt, auch wird nach außen hin nicht offenbar, welche Leistungen von der Gruppenpraxis und welche von der Krankenanstalt erbracht werden. Das U. scheint weder im Internetauftritt der Beschwerdeführerin noch an Ort und Stelle als Ambulatorium auf, sondern wird nach außen von einem (einheitlichen) Radiologicum (welches eben Leistungen der Gruppenpraxis und des Ambulatoriums umfasst) – gesprochen.

Die Gruppenpraxis und die Krankenanstalt der Beschwerdeführerin am Standort D. Gasse haben denselben Eingang innerhalb des […]spitals, denselben Wartebereich und dieselbe Anmeldung für die PatientInnen. Von dort sind die einzelnen Untersuchungskabinen erreichbar; das CT-Gerät steht in einer anderen Untersuchungskabine als die anderen medizinischen Geräte, welche sich in mehreren anderen Kabinen befinden. Personal, welches in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, wird teilweise sowohl für die Gruppenpraxis als auch für das CT-Institut tätig.

Die Gruppenpraxis am Standort D. Gasse hat Öffnungszeiten am Montag und Mittwoch von 8:00 bis 18:30 Uhr, am Dienstag und Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 16:30 Uhr. Das U. hat keine bescheidmäßig festgesetzten Öffnungszeiten, jedoch wurden bei der letzten sanitären Einschau am 24.4.2019 Öffnungszeiten von Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 Uhr festgestellt. Das CT-Institut hat somit kürzere Öffnungszeiten als die Gruppenpraxis, Leistungen werden aber bei Bedarf auch außerhalb dieser Zeiten durch das CT-Institut erbracht.

Die mit dem V. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag Radiologie vom 25. September 2013 unter Punkt II. getroffenen Vereinbarungen, wonach der mit der B. GmbH am Standort Wien, C. Straße bestehende Einzelvertrag im Laufe des Jahres 2014 einvernehmlich beendet wird und zeitgleich der Einzelvertrag mit der W. GmbH um einen dislozierten Standort in Wien, C. Straße, erweitert wird, wurde nie umgesetzt. Die W. GmbH (später: X. GmbH) hat am Standort C. Straße, nie einen Außenstandort betrieben. Auch bestanden keine sonstigen vertraglichen Beziehungen zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdeführerin.

Der bewilligte Standort in Wien, C. Straße, hat über kein MRT verfügt. Der Standort des Röntgeninstituts in Wien, hatte wiederum keine MR-Ausstattung, also nicht über das Großgerät verfügt. Mit dem neuen Strukturplan aus 2008/2009 ist für Kassenverträge das Erfordernis gekommen, dass am jeweiligen Standort das Angebot komplett sein muss, einschließlich Gruppenpraxis, MRT und MR. Um ein komplettes Angebot erreichen zu können, war die Beschwerdeführerin veranlasst, den Standort Wien aufzulassen und mit dem Institut in Wien zu fusionieren.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren um die Betriebsbewilligung bzw.

-verlegung um keine Fristverlängerung angesucht.

Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten und liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend gesundheits- bzw. krankenanstaltenrechtliche Vorschriften vor.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich weitgehend bereits aus dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-106/077/10007/2023/E-6, vom 20.11.2023 festgestellten Sachverhalt. Im Übrigen wurde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024 darauf geachtet, inwieweit auf der Sachverhaltsebene Änderungen eingetreten oder Ergänzungen vorzunehmen waren. Soweit die Sachverhaltsfeststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-106/077/10007/2023/E-6, vom 20.11.2023, über die im nunmehrigen Beschluss als wesentlich erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen hinausgehen, wurden die Feststellungen gekürzt und im nunmehrigen Entscheidungskonnex nicht mehr wesentlich erscheinende Sachverhaltsfeststellungen weggelassen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Anzuwenden sind jeweils in ihrer geltenden Fassung folgende Gesetzesbestimmungen:

Aus dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1957: § 5 betreffend die Errichtung von selbstständigen Ambulatorien, § 7 betreffend die Änderung von Krankenanstalten, § 23 betreffend die Abänderung, die Zurücknahme und das Erlöschen von Errichtungs- und Betriebsbewilligung, sowie § 62 betreffend private Krankenanstalten.

Weiters ist § 28 Abs. 3 VwGVG in seiner geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Im Anlassfall ist die Behörde davon ausgegangen, dass seit der mit Schreiben vom 25. September 2018 angezeigten Betriebsunterbrechung keine Wiederaufnahme des Betriebes der Krankenanstalt stattgefunden habe. Die Wiederaufnahme des Krankenanstaltenbetriebes sei der Landesregierung nicht angezeigt worden. Die mit Bescheid vom 28. Jänner 1994, MA 15-II/H/.../.../93, erteilte Bewilligung zur Errichtung der privaten Krankenanstalt „B. GmbH“, sei daher mit Wirksamkeit vom 25. September 2023 erloschen. Aufgrund dieser Annahme, hat die Behörde die beantragte Verlegung der Krankenanstalt nach D. Gasse, Wien abgewiesen.

Die beantragte Verlegung des selbständigen Ambulatoriums kann – wie folgend noch auszuführen sein wird – jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, dass die gegenständliche Errichtungsbewilligung nach § 23 Abs. 8 Wr. KAG ex lege erloschen sei.

Bezüglich der Standortverlegung und der Veränderung des Leistungsangebotes regelt das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz als Grundsatzgesetz zum einen in § 4 die räumliche, ausstattungsmäßige oder leistungsbezogene Änderung der Krankenanstalt und zum anderen in § 5 die Verpachtung, Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und die Änderung ihrer Bezeichnung (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht 2008, 540f). Nach Stöger ist die Änderung des Ortes, die eine neue Bedarfsprüfung erforderlich macht, weil das Einzugsgebiet der Anstalt dadurch geändert wird, als Neuerrichtung anzusehen. E contrario wird eine unwesentliche und daher bloß anzeigepflichtige räumliche Veränderung demnach nur dann vorliegen, wenn am Standort Flächen vergrößert oder verkleinert werden, ohne dass damit gleich wesentliche Änderungen in Leistungsangebot oder apparativer Ausstattung verbunden sind, also etwa die Erweiterung einer Anstaltsküche udgl.

Im Anlassfall liegt eine wesentliche Änderung vor, da sich nicht nur die Örtlichkeit und das Einzugsgebiet des Instituts ändert, sondern auch kein fixer Kundenstamm mitübernommen werden kann.

Für eine wesentliche Änderung stellt sich weiterführend die Frage, wie das Bewilligungsverfahren durch den Landesausführungsgesetzgeber näher ausgestaltet ist. § 4 KAKuG spricht davon, dass die wesentliche Änderung „der Bewilligung der LReg“ bedarf und ist aufgrund dieser Formulierung nicht zwingend davon auszugehen, dass bei der Änderung ein zweistufiges Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden soll (vgl. Stöger aaO 540f).

Das Wr. Krankenanstaltengesetz als Ausführungsgesetz verlangt in § 7 Abs. 2 Wr. KAG für wesentliche Änderungen, auch der adaptiven Ausstattung oder des Leistungsangebotes, die Bewilligung der Landesregierung. Bei planmäßiger Ausführung des Projektes, darf es – bei gleichzeitiger Anzeige an die Behörde – in Betrieb genommen werden, ohne dass eine weitere Bewilligung erforderlich ist (vgl. Stöger aao 541). Anders verhält es sich nach Stöger bei der Verlegung des Ortes der Anstalt, mit der die Neuerrichtung der Betriebsanlage zwingend verbunden ist. Hier verlangt das Wr. KAG Stöger folgend die Anwendung der Regelung über Errichtungs- und Betriebsbewilligung, und somit ein zweistufiges Verfahren. Das Verwaltungsgericht geht dieser Rechtsmeinung folgend auch gegenständlich von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren aus.

Welche Prüfungsschritte bei der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung letztlich „sinngemäß“ durchzuführen sind, hängt von der geplanten Änderung ab. Bei selbständigen Ambulatorien, wo sich innerhalb größerer Ballungszentren bei Veränderung des Standortes auch das Einzugsgebiet ändern kann, ist eine neuerliche Bedarfsprüfung erforderlich. Bei der gegenständlich geplanten Änderung handelt es sich um die Verlegung des Standortes mit Veränderung des Einzugsgebietes und folglich um eine wesentliche Änderung, die als Neuerrichtung der Krankenanstalt mit vorzunehmender Bedarfsprüfung zu behandeln ist (vgl. Stöger aao 541).

Zur Frage des ex lege Erlöschens der Betriebsbewilligung:

Für das Erlöschen, die Abänderung und Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung bestimmt § 23 Wiener Krankenanstaltengesetz Folgendes:

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Wiener Krankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten einer Fondskrankenanstalt ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn das Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten dem Wiener Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;

b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 57 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

[…]

(8) Bei privaten Krankenanstalten, die nicht der Wirtschaftsaufsicht (§ 18 Abs. 5) unterliegen, erlischt die Errichtungsbewilligung der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten, wenn nach Anzeige der freiwilligen Betriebsunterbrechung gemäß § 62 lit. h oder lit. i der Betrieb nicht innerhalb von fünf Jahren wieder aufgenommen und die Wiederaufnahme innerhalb dieser Frist der Landesregierung angezeigt wird. Die Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Wie ausgeführt ist im Wr. Krankenanstaltengesetz als landesgesetzliches Ausführungsgesetz von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren auszugehen und wird in diesem zwischen Errichtungs- und Betriebsbewilligung unterschieden. Die Verlegung des Ortes der Anstalt wird mit der Neuerrichtung der Betriebsanlage gleichgesetzt und hat die Behörde zunächst über die Errichtungsbewilligung abzusprechen. Erst wenn über die Errichtung bzw. die Verlegung der Krankenanstalt abgesprochen worden ist, kann fallaktuell die Einschreiterin am Zielstandort eine Betriebsbewilligung beantragen.

Im Anlassfall ist es nicht zum Erlöschen der Errichtungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 8 Wr. KAG gekommen, da einerseits zunächst über die Verlegung abzusprechen war und der Betrieb – wie festgestellt – nicht wieder aufgenommen werden konnte.

Ergänzend ist dazu auszuführen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 23 Wr. KAG ergibt, dass eine Errichtungsbewilligung gegenstandslos werden soll, wenn die Auflassung einer Krankenanstalt nicht als temporäre Auflassung, sondern als endgültige zu verstehen ist (LG – 01743-2007/0001, Beilage Nr. 22/2008). Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesetzesmaterialien auf Grund des Nichtbetriebes einer Krankenanstalt während eines erheblichen Zeitraumes grundsätzlich von einer „endgültigen Auflassung“ auszugehen ist und dies im Interesse der Gewährleistung einer optimalen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ein Erlöschen der Errichtungsbewilligung nach sich ziehen soll, kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, dass er den gegenständlichen Fall erfasst haben wollte. Mit § 23 Abs. 8 Wr. KAG soll gerade das „Vorrätighalten“ von Errichtungsbewilligungen verhindert werden und der Bewilligungsinhaber zum ehestmöglichen Betrieb der Krankenanstalt veranlasst werden.

Die bisher angezogenen Versagungsgründe für die beantragte Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des selbständigen Ambulatoriums liegen daher nicht vor.

Ein Ermittlungsverfahren dahingehend, ob die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Standortverlegung vorliegen, wurde noch nicht geführt.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Standortverlegung vorliegen.

Die Behörde wird darüber hinaus im fortgesetzten Verfahren auch etwaige Aktualisierungserfordernisse der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu berücksichtigen haben, soweit sich solche durch den nach der Erlassung des gegenständlichen Beschlusses eintretenden zeitlichen Ablauf ergeben sollten.

Der Umfang des diesbezüglich noch zu führenden Ermittlungsverfahrens umfasst nahezu die gesamte inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung und begründet somit die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG. Diese in Rede stehende inhaltliche Prüfung durch die Behörde ist, wie bereits ausgeführt wurde, gerade deswegen unterblieben, weil die Behörde – im Ergebnis unzutreffender Weise - davon ausgegangen ist, dass die oben ausgeführten Abweisungsgründe vorliegen, was eine solche weitergehende inhaltliche Prüfung des Vorliegens der (sonstigen) Bewilligungsvoraussetzungen obsolet gemacht hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Das Gesetz lässt hier durchaus unterschiedliche Auslegungen zu, auch die von Stöger vertretene Rechtsansicht ist durch bisherige Rechtsprechung nicht gefestigt. Zu klären ist, ob der Auslegung von Stöger zu folgen ist oder eine andere Rechtsauffassung vertreten werden kann, eine Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofs liegt bisher nicht vor.

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