LVwG W VGW-031/002/7517/2024

VGW-031/002/7517/2024Landesverwaltungsgericht07.11.2024

Regest

Geschwindigkeitsüberschreitung, Ortsgebiet, Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, dingliche Rechte, Beschlagnahme, Verfall, Darlehensvereinbarung, pfandrechtliche Vereinbarung, Faustpfandprinzip, Gewahrsame

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/002/7517/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.002.7517.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 26.04.2024, GZ: ..., mit welchem unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherstellung der Strafe des "Verfalls" das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 99b Abs. 1, 3 und 4 StVO 1960 beschlagnahmt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 und 16.10.2024 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2024 wurde das Fahrzeug BMW 530i Limousine …, FIN: ... gemäß § 99b Abs. 1, 3 und 4 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer (kurz: BF) fuhr am 14.04.2024, um 19:55 Uhr, als Lenker des auf ihn zugelassenen PKW BMW 530i Limousine, Kennzeichen W-1, in Wien, auf der D. Straße stadtauswärts (ostwärts) zwischen ONr. 16 (nach der Einmündung der E. Gasse) und ONr. 36. Von den Meldungslegern Insp. F. und BzI G. wurde (von deren Standort in der D. Straße gegenüber ONr. 36 aus) die Fahrgeschwindigkeit des vom BF gelenkten BMW auf eine Entfernung von 144 m im herannahenden Verkehr mit dem Geschwindigkeitsmessgerät TruSpeed Nr. … gemessen, und zwar mit 136 km/h (angezeigter Messwert).

Die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten sind als nachvollziehbar und klar zu bezeichnen. Sie wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck erkennbar um objektive und detaillierte Angaben bemüht, ihre Darstellungen sind plausibel und glaubhaft und entsprechen den örtlichen Gegebenheiten. Der Umstand, dass sich der Zeuge Insp. F. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2024 mit seinen dortigen Meterangaben (450 m Mess-bzw. Einsichtsstrecke auf das herannahende Fahrzeug, Höchstgeschwindigkeit nach ca 100 m ab Höhe E. Gasse erreicht) missverständlich ausgedrückt hatte, tat der Glaubhaftigkeit seiner Aussage (und seiner Anzeige) keinen Abbruch.

Das genannte Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war gültig geeicht (Eichschein Nr. …-1382 vom 02.10.2023) und die Messgeräte dieser Bauart sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zugelassen (Zulassung GZ 2666/2009 und 2754/2011). Bei diesen Geschwindigkeitsmessgeräten der Bauart TruSpeed sind vom angezeigten Messwert bei Messwerten bis 100 km/h 3 km/h und bei Messwerten über 100 km/h (wie hier) sind 3% des Messwertes abzuziehen. Der errechnete Prozentwert (hier: 4,08) wird auf den nächsten ganzzahligen Wert (hier also: 5) aufgerundet und dann vom Messwert (hier: 136 km/h) abgezogen. Dies ergibt sich aus der eingeholten Auskunft des BEV (Ing. H.) vom 15.07.2024 und den Zulassungsbestimmungen (Punkt 7.2.). Demnach ist im vorliegenden Fall nach Abzug der Eich- und Verkehrsfehlergrenze von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 131 km/h auszugehen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die besonderen Verwendungsbestimmungen (Punkt 6. der Zulassungsbestimmungen) im gegenständlichen Fall nicht eingehalten worden wären. Eichschein und Messprotokoll sowie ein Foto der Displayanzeige des Messgeräts (unmittelbar nach der Messung) liegen vor und sind unbedenklich. Zweifel an der Verlässlichkeit und Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung sind nicht entstanden.

Auch wenn der Wert von 131 km/h (gefahrene Geschwindigkeit) bzw. 81 km/h (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet) nur knapp über der Grenze des § 99b Abs. 1 Z 2 und § 99c Abs. 1 Z 2 StVO liegt, so ist doch nicht erfindlich, warum und wozu bei einer unbedenklichen Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Messgerät (und nach Abzug der Verkehrs- und Eichfehlergrenze) die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens (wie vom Vertreter des BF beantragt) „zur Rekapitulation der tatsächlichen Geschehnisse“ bzw. zur „Aufarbeitung der erfolgten Messung“ erforderlich sein sollte.

Allerdings war der Einwand des BF (kurz vor dem Ende der Verhandlung am 10.10.2024), wonach er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 131 km/h mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb von 144 m bis zu den Polizeibeamten vollständig anhalten hätte können, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Aus den schlüssigen Ausführungen des diesbezüglich beigezogenen Amtssachverständigen (Ing. I.) ergibt sich jedoch, dass unter Annahme realistischer Voraussetzungen (0,8 s Reaktionszeit, Verzögerung von 6,5 m/s2) bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 131 km/h von einem Anhalteweg des BMW 530i von rund 131 m ausgegangen werden kann, also ein Anhalten innerhalb der Messentfernung von 144 m (bis zum Standort der Polizisten) technisch plausibel ist.

Der BF ist Eigentümer und Zulassungsbesitzer des genannten BMW mit dem Kennzeichen W-1. Er, also der BF als Käufer, hat diesen PKW laut vorgelegtem Kaufvertrag am 08.03.2024 in J. erworben, wo das Fahrzeug an den BF (in Begleitung seines Vaters) übergeben wurde. Der Kaufpreis von € 24.200 wurde zum größten Teil (€ 22.000, davon € 2.000 bar und € 20.000 per Überweisung) vom Vater des BF bezahlt; der BF selbst zahlte zunächst nur € 2.200 (bar bei der Fahrzeugübergabe). Zwischen dem BF und seinem Vater wurde schriftlich („Schuldenvereinbarung“) am 08.03.2024 vereinbart, dass der BF von seinem Vater einen Betrag von € 22.000 für ein Auto (BMW 530i 2018) leiht und der geliehene Betrag zinsenlos ab 01.04.2024 in 22 monatlichen Raten zurückgezahlt werde, sodass die letzte Rate am 01.01.2026 zu begleichen sei.

Soweit seitens des BF ein dingliches Recht seines Vaters am beschlagnahmten BMW behauptet und dazu die Darlehensvereinbarung ins Treffen geführt und wiederholt ausgeführt wurde, dass für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten des BF (an seinen Vater) als vereinbart gegolten habe, dass der Vater das Fahrzeug sodann an sich nehmen würde, womit der BF und sein Vater eine pfandrechtliche Vereinbarung über das Fahrzeug getroffen und dem Vater bis zur endgültigen Darlehensrückzahlung ein dingliches Recht am gegenständlichen Fahrzeug eingeräumt hätten, was der Beschlagnahme und dem Verfall entgegen stünde, so ist zu erwidern, dass eine Pfandrechtsbegründung an dem Fahrzeug (BF als Pfandgeber, Vater K. B. als Pfandnehmer) schon daran scheitert, dass der PKW im Besitz des BF blieb und von diesem verwendet wurde. Selbst wenn man vom Abschluss eines mündlichen Pfandbestellungsvertrages zwischen dem BF (Pfandschuldner) und seinem Vater (Pfandgläubiger) ausginge, wobei dies ohnehin wenig glaubhaft und nachträglich konstruiert erscheint, so würde dies noch kein dingliches Pfandrecht an der Pfandsache (BMW) begründen. Erst der Modus (Verfügungsgeschäft) führt zum Erwerb des dinglichen Pfandrechts: Bewegliche körperliche Sachen müssen vom Pfandgläubiger in Verwahrung genommen werden; durch die Verschiebung der Pfandsache in die Gewahrsame des Pfandgläubigers wird dem Faustpfandprinzip Rechnung getragen und dem Publizitätsgedanken entsprochen (vgl. Riedler, ZR V SR6, S 197 ff., sowie bezüglich eines PKW insb. das Urteil des OGH vom 09.01.1985, OGH 3 Ob 116/84). Da der PKW nicht in die Gewahrsame des Vaters übertragen bzw. nicht in dessen Gewahrsame verblieben ist, scheidet ein dingliches Pfandrecht aus. Auch sonst sind keine dinglichen Rechte (einer vom Lenker/BF verschiedenen Person) hervorgekommen, die der Beschlagnahme und dem Verfall entgegenstehen würden. Soweit nach der Zeugenaussage des Vaters im Rahmen der Verhandlung in den Schlussausführungen des Beschwerdevertreters vorgebracht wurde, dass sich aus den Angaben des Vaters ein konkludenter Eigentumsvorbehalt des Vaters an dem gegenständlichen BMW ergäbe, so ist dazu nochmals festzuhalten, dass das Fahrzeug laut Kaufvertrag vom 08.03.2024 vom BF als Käufer erworben wurde, der auch einen Teil der Anzahlung leistete, auf den das Fahrzeug angemeldet und versichert wurde und der es beruflich wie privat nutzte. Dass der Vater den größten Teil des Kaufpreises finanziert und dem BF zu konkret vereinbarten Rückzahlungsbedingungen geliehen hat, heißt nicht, dass der Vater (entgegen dem Kaufvertrag) der Käufer war. Zu einem Eigentumsvorbehalt des Vaters hätte es nur kommen können, wenn zunächst der Vater das Eigentum am Fahrzeug erworben hätte und dieses in weiterer Folge an den BF unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert hätte; dies war jedoch nicht der Fall. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass der Vater sich im Rahmen seiner Aussage laienhaft überzeugt zeigte, dass das Auto ihm gehöre, bis ihm sein Sohn alles Geld für das Auto zurückgezahlt hätte. Der BF und sein Vater konnten jedoch nicht darlegen bzw. glaubhaft machen, dass dem Vater dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen wären.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h wurde vorliegendenfalls mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich einem zugelassenen und geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, festgestellt, womit die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 2 StVO idF BGBl. I Nr. 90/2023 gegeben sind (und keine weiteren Voraussetzungen, wie sie in §§ 99b Abs. 1 Z 1 lit. b und § 99c Abs. 1 lit. b StVO vorgesehen sind, vorliegen müssen). Da dingliche Rechte einer dritten (vom Lenker verschiedenen) Person nicht hervorgekommen sind bzw. nicht nachgewiesen wurden und die Beschlagnahme des Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls geboten erschien, ist der angefochtenen Beschlagnahmebescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Behörde konnte aufgrund der führerscheinrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vorgeschichte des im … 2004 geborenen BF davon ausgehen, dass ein Verfall als Nebenstrafe möglich sein wird und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint.

Da somit die Voraussetzungen für die Fahrzeugbeschlagnahme gemäß § 99b Abs. 1 Z 2 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023 vorlagen und keine der entgegenstehenden, negativen Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. gegeben ist, war der angefochtene Beschlagnahmebescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

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