LVwG W VGW-107/042/36/2023

VGW-107/042/36/2023Landesverwaltungsgericht04.11.2024

Regest

Einstellung, Familienname, Änderung, Normprüfungsantrag, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/042/36/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.36.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Namensänderungsgesetzes, den

Beschluss

I.

Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:

„Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/198 8, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird C. B. geboren am ...2014 in …, wohnhaft in Wien, die Änderung des Familiennamens in D. bewilligt.“

B E G R Ü N D U NG

Frau E. D. beantragte als Mutter und alleinige gesetzliche Vertreterin ihres unehelich geborenen Kindes C. B. die Änderung des Familiennamens in „D. “. Dies ist der Name der Mutter, den das Kind schon bei der Geburt getragen hat. Die Minderjährige ist österr. Staatsbürgerin und trägt auf Grund einer kindesnamensrechtlichen Erklärung seit 2014 den Familiennamen des leiblichen, jedoch unehelichen Vaters. Diese Beziehung ist seit 2019 beendet, die Eltern leben bereits seit 2019 getrennt und mittlerweile besteht eine einstweilige Verfügung für C. und die Mutter, die jeden Kontakt unterbindet. Sie legte eine einstweilige Verfügung gegen den Kindesvater A. B. bei. C. möchte seit mindestens einem Jahr „D.“ heißen, so wie die Mutter und der Bruder F. D., mit denen das Mädchen im selben Haushalt lebt. Ihr Bruder F. und die Mutter sind ihre Bezugspersonen und ihre Familie, mit der sie zusammenlebt und eine Bindung hat. Die Mutter hat die alleinige Obsorge inne. Durch den anderen Nachnamen fühlt sich das Mädchen öfter nicht integriert und das belastet sie. Außerdem begann das Kind im September 2022 in einer neuen Schule, da die bisherige zu nahe am Haus des Vaters liegt und von Seiten der Polizei, Jugendamt etc., dringend zu einem Schulwechsel geraten wurde. Dieser Neustart wäre mit der Verbindung eines Namenswechsels noch heilender für C. und sie wünscht es sich sehr. C. wird auch im Ambulatorium „G.“ betreut, wo man diesem Schritt ebenso zustimmt und die Dringlichkeit für C. Wunsch sieht. Der Vater des Kindes, Herr A. B., war mit der beabsichtigten Namensänderung allerdings nicht einverstanden. Seine Tochter habe bis zu ihrem sechsten Lebensjahr mit dem Vater in seinem Haushalt gelebt. Er hatte zu seiner Tochter ein inniges Verhältnis, das durch die Krisenzeit 2021 zerstört worden sei. Diese Krisenzeit sei vorbei und er denke daran einen Obsorgeantrag zu stellen. Zumindest eine gemeinsame Obsorge werde er beantragen. Er habe eine große Wohnung mit Terrasse, in welcher seine Tochter ein eingerichtetes Zimmer habe. Er sei finanziell abgesichert und könne seine Zeit so einteilen, dass er ausreichend Zeit für das Kind hätte. Er liebe seine Tochter und wolle im Sinne des Kindeswohls abwarten bis sie sich selbst unbeeinflusst entscheiden will. Hierzu ist aber zu sagen, dass –wie die Mutter schon erwähnt- und wie auch aus entsprechenden Meldeanfragen vom 6.12.2022 und 14.12.2022 hervorgeht, das Kind nie allein im Haushalt des Vaters gelebt hat, sondern immer auch zusammen mit der Mutter und dem Bruder. Bereits am 5.0 4.2019 ist das Mädchen zusammen mit der Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen- zu einem Zeitpunkt also, wo das Kind nicht sechs, sondern erst vier Jahre alt war. Im Grunde ist es also so, dass sich die Lebensumstände mittlerweile einschneidend geändert haben und der Vater schon längst nicht mehr bei der Familie wohnt und gemeldet ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Da in diesem Fall aber nicht der Vater, sondern die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, die als uneheliche Mutter auch die alleinige gesetzliche Vertretung innehat, ist eine Namensdiskrepanz zu ihr für das Wohl des Kindes sicher problematischer als zum leiblichen Vater, da das Kind bei der Mutter wohnt und als achtjähriges Mädchen naturgemäß zur Mutter eine viel engere Beziehung hat. Sie ist es auch, die das Kind pflegt und betreut, mit ihm zu Ärzten und Ämtern geht, wo die Namensdiskrepanz zur Mutter auffälliger und störender ist als die Beibehaltung des derzeitigen Namens. Hinzu kommt, dass im gemeinsamen Haushalt der Halbbruder F. lebt, der ebenfalls den angestrebten Familiennamen der Mutter „D.“ trägt. Aus diesem Grund ist C. ein sogenannter „Namensaußenseiter“ - ein Umstand, der für das Kindeswohl alles andere als gut ist. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Einwendungen des Vaters wurde, da auch aus dem gerichtlich verhängten Kontaktverbot gegen den Vater hervorgeht, dass dieser durch sein Verhalten die Familie gefährdet, das zuständige Amt für soziale Arbeit mit Familien kontaktiert, welches in seiner Stellungnahme vom 16. Nov. 2022 festhält, dass die Namensänderung weder dem Wohl des Kindes schadet noch abträglich ist. Konkret wird in dieser Stellungnahme festgehalten, dass beide Elternteile ihre Gesprächstermine in der Regionalstelle ... Bezirk wahrgenommen haben, wobei Frau D. und C. zu den Einwendungen des Vaters in Hinblick auf die Namensänderung des gemeinsamen minderjährigen Kindes C. B. befragt wurden. Für Herrn B. handle es sich beim Antrag auf Namensänderung um „verschobene Prioritäten“ von Frau D., da die Änderung des Nachnamens nichts mit dem Kindeswohl zu tun habe. Er bedauert in diesem Zusammenhand, dass C. nicht nur aus ihrer gewohnten Schule und der Familie B. gerissen worden sei, sondern es aktuell auch keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter gebe. Die Regelung und Anbahnung weiterer Besuchskontakte habe aus seiner Sicht viel mehr Priorität in der Familie. Für den Kindesvater sei klar, dass die Namensänderung nicht C., sondern Frau D. Wunsch sei. Es stellt sich für ihn abschließend die Frage, ob man mit der Änderung des Nachnamens nicht warten könne bis C. 10, 11 oder 12 Jahre alt sei. C. erklärt, dass sie sich die Änderung ihres Nachnamens wünsche um auch offiziell mehr zu ihrem Bruder F. und ihrer Mutter zu gehören, da beide den Nachnamen „D.“ tragen würden. Die Minderjährige gibt an, dass der Mutter oft die Frage gestellt werde, ob sie denn C. Mutter sei. Außerdem verbinde C. mit dem Nachnamen „B.“ nicht so gute Gedanken und Gefühle. Frau D. meint, dass sie selbst dieses Thema nicht aufgebracht hätte, wäre es nicht so gewesen, dass C. selbst diesen Wunsch seit Sommer 2021 wiederkehrend geäußert habe. Der Austausch mit dem behandelnden G.- Therapeuten habe ihr ebenfalls bestätigt, dass die Namensänderung für C. eine große Rolle spiele und diese offenbar sehr wichtig in Hinblick auf ihre Identitätsfindung und dem Zugehörigkeitsgefühl zu Familie D. sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überlegungen von C. – die in ihren Aussagen sehr authentisch wirkt – mit der Nachnamensänderung auch eine nach außen hin sichtbare Zusammengehörigkeit mit Bruder und Mutter zu schaffen, schlüssig und nachvollziehbar sind. Herr B. vermittelte wiederum, dass die Namensänderung für ihn keine Priorität habe, sondern sein Fokus klar auf den Besuchskontakten zu C. liege. Es wurden von ihm keine Gegenargumente eingebracht. Da kein Versagensgrund gem. § 3 Abs. 1 Z 6 festgestellt werden konnte und die Änderung des Nachnamens der minderjährigen C. dem Kindeswohl entspricht, wird diese seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe befürwortet. Dieser Stellungnahme der Jugendfürsorge schließt sich auch die entscheidende Behörde an. Die Infragestellung der Familienzusammengehörigkeit auf Grund der unterschiedlichen Namen wird auch in Zukunft eine Belastung nicht nur für die Familie, sondern vor allem für die mj. Antragstellerin sein. Das vom Vater geforderte Abwarten einer Entscheidung bis zum zehnten oder zwölften Lebensjahr des Kindes, welches doch nur dazu beiträgt das gegenständliche Verfahren zu verzögern und eventuell die Namensänderung zu verhindern, dient weder dem Kindeswohl noch dem ausdrücklichen und dringenden Wunsch des Kindes. Factum ist, dass die uneheliche Mutter ex- lege die alleinige Obsorge innehat und jetzt die Entscheidung über die Namensänderung ansteht. Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung musste zudem berücksichtigt werden, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der Familie in der das Kind aufwächst, dem Kindeswohl in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens. Dies gilt besonders in diesem Sonderfall, wo nicht nur die Mutter, sondern auch der Halbbruder F., mit denen die mj. C. zusammenlebt, bereits den angestrebten Familiennamen „D.“ haben, wodurch sowohl zu Hause als auch jetzt in der neuen Schule ständig Erklärungsbedarf besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und Z 9 NÄG ist die Namensänderung schon dann zu bewilligen, wenn der mj. Antragsteller nach erfolgter Namensbestimmung einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten soll, dh. wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege es sich befindet. Dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG darf die Bewilligung nur dann nicht erfolgen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich ist. Dem minderjährigen Kind steht somit kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf Namensangleichung zur Mutter, die die alleinige Obsorge hat, zu. Dem Elternteil, der das Kind nicht gesetzlich vertritt, d.h. im gegenständlichen Fall dem Vater, kommt hierbei jedoch kein Recht auf Zustimmung, sondern nur auf Anhörung zu. Aus den Ausführungen des Vaters sind jedoch, wie auch im gesamten Ermittlungsverfahren, keine Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensänderung hervorgetreten. Eine Kindewohlgefährdung auf Grund der Namensänderung ist jedenfalls weder für das Jugendamt noch für die entscheidende Behörde erkennbar und konnte auch vom Vater nicht entsprechend dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Die Namensänderung berührt die familienrechtliche Stellung des Kindes in keiner Weise.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die folgende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt:

„Änderung des Familiennamens meiner Tochter C. B. auf D..

Antwort auf die von der MA63 verfassten Bescheid

• Alleinige gesetzliche Vertreterin E. D. wurde sie durch eine Unterschrift, die sie mir aus finanziellen Gründen abgerungen hat.

• Wir lebten bis 2019 im gemeinsamen Haushalt und meine Tochter lebte auch nach der Trennung stets am Wochenende bei mir. Auch unter der Woche, wenn meine Expartnerin arbeiten musste, verbrachte C. die Zeit bei mir.

• Die einstweilige Verfügung ist nicht mehr vorhanden, ich bin auch in allen Anklagepunkten freigesprochen worden.

• Nochmals, die alleinige Obsorge wurde wegen der Möglichkeit, als Alleinerzieherin mehr finanzielle Unterstützung zu erhalten, von mir abgegeben. Damals hatte ich keine Bedenken auf meine Tochter verzichten zu müssen, da sie oft bei mir lebte.

Erst seit 2021 wurde die Situation massiv geändert.

• Meine Tochter hatte zu mir eine innige Bindung und der Schulwechsel war für C. sicher eine Trennung aus ihrer Umgebung und ihren Schulfreundinnen. Die Darstellung dieser Abgerissenheit entspricht einer Version, die sehr einseitig erscheint. Die Beeinflussung eines Kindes in dem Alter liegt auf der Hand. Schließlich kann die Geborgenheit der ersten 6-7 Jahre, sowie die glückvolle Bindung an die väterliche Situation nicht gelöscht werden. Dies wäre eine üble Handlung am Kindeswohl, da der Versuch diese Zeitqualität aus der Erinnerung zu vernichten später psychisch, gravide Folgen haben könnte. Diese Erinnerungen sind nicht nur durch Zeichnungen und Fotos vorhanden. Auch das Bewusstsein des Kindes wird das nicht wirklich löschen können. Daher kann sich dies später zum Nachteil des Kindeswohl entwickeln. Man nimmt dem Kind auch viel Potential weg, welches aus der väterlichen Zugehörigkeit erwächst wenn die Bindung gestoppt wird.

• Die Entscheidung über eine Namensänderung kann C. jetzt noch nicht abschätzen. Noch ist sie unter dem totalen Einfluss einer Seite und man sollte die Annäherung zum Kindesvater fördern nicht ständig blockieren. Dann wird auch ein Gefühl der Zugehörigkeit zum Vater wieder erstarken.

• Auch mein Bruder hat den Familiennamen B. mit seinen Söhnen gemeinsam und die Mutter heißt H.. Dies war noch nie Thema. Es wurde auch nie negativ thematisiert…

• Auch die Mauer, die um den Schulwechsel von C. aufgebaut wird, zeigt von einem beinahe brutalen Eingriff in das Kindesleben, da sie aus ihrer sozialen Umgebung (SchulfreundInnen, die in diesem Alter eine große Rolle spielen) herausgerissen wurde.

• Namensaußenseiter fällt weg, wenn meine Tochter wieder einen natürlichen Umgang mit mir pflegt.

• Das Zugehörigkeitsgefühl ist eine Entwicklungssache und kann mit mir als Vater wieder zu einer glückvollen Beziehung gestaltet werden.

• Die authentisch wirkende Überlegung von C. ist ein Zustand der sichtlich durch geförderte Beeinflussung entstand und kann durch eine spätere Erkenntnis schweren Schaden anrichten.

• Der Erklärungsbedarf könnte sich erübrigen, wenn der von der väterlichen Seite gewünschte Kontakt, wieder zur Norm gehört. Das könnte nur zum Kindeswohl beitragen. Ein Kind hat eine Recht auf beide Eltern und dies sollte Vorrang haben.“

Aus dem der gegenständlichen Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 stellte Frau E. D. BA MA in ihrer Eigenschaft als (alleinige) Erziehungsberechtigte deren am ...2014 geborenen Tochter C. B. den Antrag auf Änderung des Familiennamens von „C. B.“ auf „D.“.

In weiterer Folge wurde dieser Antrag dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.9.2022 zur Stellungnahme zugestellt, auf welche dieser mit Schriftsatz 26.9.2022 antwortete.

In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.

Im Zuge des Verfahrens kamen dem erkennenden Gericht Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der des § 46 Abs. 4 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023.

Aus diesem Grund brachte das erkennende Gericht nachfolgenden, mit 19.7.2023 datierten Verordnungsprüfungsantrag ein, welcher vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung, dass auch eine weitere Verordnungsbestimmung bekämpft werden muss, um von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, mit Beschluss vom 26.2.203, GZ V 325/2023, zurückgewiesen.

In Entsprechung dieser Rechtsauslegung brachte das erkennenden Gericht sodann mit Schriftsatz vom 4.4.2024 nachfolgenden Verordnungsprüfungsantrag ein:

„Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch den Richter Mag. DDr. Tessar in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. ..., betreffend das Namensänderungsgesetz, den

A n t r a g,

(einfach)

die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, des § 46 Abs. 6 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.

In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.

B e g r ü n d u n g

I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag der von der am ...2014 geborenen Antragstellerin, C. B., vertreten durch deren Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin, Frau E. D. BA MA, auf Änderung ihres Familiennamens „B.“ in „D.“ gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 Namensänderungsgesetz bewilligt.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist in seinem Kopf als Büro der Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus.

Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für den Abteilungsleiter“.

Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Antragstellerin, Herr A. B., eine Beschwerde eingebracht, mit welcher er diese Namensänderung bekämpfte.

II. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Im gegenständlichen Fall wurde von Frau C. B. ein auf die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes gestützter Antrag auf Änderung ihres Familiennamens von „B.“ in „D.“ gestellt.

Dieser Antrag wurde durch den gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligt.

Dieser Bescheid erging ihn Vollziehung des Namensänderungsgesetzes, welches im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist.

§ 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1.

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2.

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3.

Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“

Bei Auslegung des Kopfs des gegenständlichen Bescheids, der Zeichnungsklausel und des Umstands, dass mit diesem eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehende Materie vollzogen wurde, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen wurde.

Durch die §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.

Diese Regelungen der §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.

Der gegenständliche Bescheid wurde mit „Für den Abteilungsleiter“ gefertigt.

Exakt diese Fertigung schreibt lediglich § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.

Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.

Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung des Magistrats der Stadt Wien wird (im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Auslegung) durch die konkrete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ noch nicht bestimmt, welchem der beiden oa Vollzugsbereiche der gegenständlich bekämpfte Bescheid zuzuordnen ist, sodass dessen Zurechnung zur Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ vertretbar ist, und im Hinblick darauf, dass die gegenständlich vollzogene Gesetzesbestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen ist, dieser Bescheid auch der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist.

Eine Klärung der Frage, ob der gegenständliche Bescheid der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs oder aber der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist, ist für das gegenständliche Verfahren von essentieller Bedeutung, da im Falle der Zuordnung des gegenständlichen Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs gegen diesen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht.

Unklar ist daher, ob die Zeichnung eines Bescheids mit einer Zeichnungsklausel, welche ex lege nur für die Fertigung von Bescheiden, welche im eigenen Gemeindevollzugsbereich erlassen werden, zu verwenden ist, bewirkt, dass dieser Bescheid auch dann als Vollzugsakt des eigenen Gemeindevollzugsbereichs einzustufen ist, wenn das Gesetz die Bezirksverwaltungsbehörde (und damit nicht die Gemeindebehörde in Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs) zur Vollziehung der Gesetzesbestimmung, welche durch diesen Bescheid vollzogen wird, als zuständig erklärt hat.

Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.

Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der §§ 46 Abs. 4, 46 Abs. 6 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht. Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der §§ 46 Abs. 4 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.

Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet. Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig.

Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.

Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.

Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.

Im Hinblick auf den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen daher die Prozessvoraussetzungen vor.

In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:

Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des gegenständlich bekämpften Bescheids entsprechend rechtlich zu würdigen. Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien in Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht das an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete und als Beschwerde titulierte Rechtsmittel mangels Ausschöpfung des gesetzlich angeordneten Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen.

Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.

Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht in die meritorische Prüfung des angefochtenen Bescheids einzutreten.

„Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ V 325/2023 protokolliert wurde. Dieser Verordungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.

In einen begründenden Ausführungen führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Präjudizialität dieses dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsantrags aus:

Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien entscheidend davon abhängt, ob dieser Bescheid entweder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei der Beurteilung dieser Frage unter anderem auch der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid Bedeutung zukommen kann und die Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind.

(…)

2.2. Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".

Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.

2.3. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" zu unterfertigen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat §46 Abs6 GOM nicht (mit)angefochten. Das Verwaltungsgericht Wien hätte diese Bestimmung aber (mit)anfechten müssen, weil nur §46 Abs6 GOM ausdrücklich eine Fertigung "Für den Abteilungsleiter", wie im Bescheid im Anlassverfahren erfolgt, vorsieht. Die Bestimmung des §46 Abs6 GOM bildet daher zur Beurteilung der Fertigungsklausel im vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid mit den Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM, deren Aufhebung das Verwaltungsgericht Wien beantragt, eine untrennbare Einheit.“

Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen sohin vor.

III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:

III.1) Rechtsquellen:

Die §§ 1, 2, 3,4 und 7 Namensänderungsgesetz samt Überschriften lauten wie folgt:

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

  1. einen österreichischen Staatsbürger;

  2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

  3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;)

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Anhörungen

§ 4. (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.“

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Artikel 102 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“

Artikel 103 Abs. 1 und 2 B-VG lautet wie folgt:

„(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“

Artikel 108 B-VG lautet wie folgt:

„Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.“

Artikel 109 B-VG lautet wie folgt:

„Art. 102 Abs. 1 gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).“

Artikel 112 B-VG lautet wie folgt:

„Nach Maßgabe der Art. 108 und 109 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes A des sechsten Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Art. 142 Abs. 2 lit. e findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.“

Artikel 116 Abs. 1 und 3 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

Artikel 118 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“

Art. 118 Abs. 4 B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

§ 74 der Wiener Stadtverfassung (WStV) samt Überschrift lautet wie folgt:

„Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 78 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet:

„Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.“

§ 79 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet:

„Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

(1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.“

§ 107 der Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet wie folgt:

„Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

§ 132 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet wie folgt:

„Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.“

Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen. Es handelt sich daher bei dieser Verordnung um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.

§ 90 und § 91 Wiener Stadtverfassung finden sich im 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, 3. Abteilung der Wiener Stadtverfassung.

Das 1. Hauptstück wird wie folgt übertitelt:

„Wien als Gemeinde mit als Stadt mit eigenem Statut“

Die 3. Abschnitt wird wie folgt übertitelt:

„Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane“

Die 3. Abteilung des 3. Abschnitts wird wie folgt übertitelt:

„Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters“

§ 90 Wiener Stadtverfassung lautet:

(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.

(2) Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.

(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen. Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung (§ 91) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten.

§ 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung lautet:

„Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist. Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“

Gemäß § 88 Abs. 1 lit. b Wr. Stadtverfassung obliegt dem Wr. Gemeinderat insbesondere die Genehmigung der Geschäftsordnung des Magistrats.

§ 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt:

„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin unterfertigt Geschäftsstücke unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Erteilt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einen Auftrag, unterfertigt der oder die Betreffende unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(2) Der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin unterfertigt unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Magistratsdirektors bzw. der Magistratsdirektorin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn persönliches Briefpapier verwendet wird; in solchen Fällen erfolgt die Unterfertigung ohne besondere Formvorschriften.

(4) Die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen und deren Vertreter und Vertreterinnen unterfertigen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (z. B. als Leiter bzw. Leiterin einer Magistratsabteilung mit „Der Abteilungsleiter:“ bzw. „Die Abteilungsleiterin:“), die Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt ein Dienststellenleiter oder eine Dienststellenleiterin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“).

(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit „Für den ... (z. B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)“ oder „Für die ... (z. B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)“.

(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen.“

§ 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt:

„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist

(1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unterfertigt der Bürgermeister als Landeshauptmann bzw. die Bürgermeisterin als Landeshauptfrau unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Das mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“ unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.

(2) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung erfolgt die Unterfertigung gemäß den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch unter Voransetzung der Worte „Für die Landesregierung“.

(3) Der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Der Landesamtsdirektor“, die Magistratsdirektorin als Landesamtsdirektorin zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Die Landesamtsdirektorin“. Der Vertreter zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreter“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreter“‚ die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreterin“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin“.

(4) Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen zeichnen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung in der Landesinstanz mit den Worten „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung, z. B. als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, hat zu unterbleiben.

(5) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung zeichnen Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen in der Landesinstanz mit den Worten „Für die Landesregierung“. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(6) In den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, sind für die Unterfertigung der Geschäftsstücke die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Bedienstete mit Sonderaufgaben gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, wie folgt zu Recht erkannt:

„Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.

Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992).

In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.“

Wenn daher der Materiengesetzgeber des jeweils vollzogenen Bundesgesetzes den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat, sind auf den diese bundesgesetzliche Materie vollziehenden, im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheid die Vorgaben des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG anzuwenden, sodass dieser Bescheid ausschließlich durch das Rechtsmittel der Berufung an die landesgesetzlich eingerichtete Gemeinderechtsmittelinstanz, und somit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde an das nach der Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar ist.

Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde im Rahmen der Gemeindevollziehung erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, sohin dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug i.S.d. Art. 118 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen hat.

Im hier maßgeblichen Materiengesetz, dem Namensänderungsgesetz wird eine Vollziehung einer Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (gar) nicht vorgesehen. Vielmehr ist dieses Gesetz gemäß § 7 NÄG von der Bezirksverwaltungsbehörde, und damit nicht im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) - sei es im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich -, zu vollziehen.

Wenn daher dennoch auf Grundlage des Namensänderungsgesetzes von der Gemeindevollzugsbehörde in Wahrnehmung der im eigenen Gemeindewirkungsbereich der Gemeinde zustehenden Vollzugskompetenz ein Bescheid erlassen wird, ist dieser als von einer unzuständigen Behörde erlassen einzustufen.

Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid aufgrund seiner der Vorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats entsprechenden Fertigungsklausel als im eigenen Gemeindewirkungsbereich erlassener Bescheid einzustufen ist, ist dieser nur durch das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien bekämpfbar.

Nach der ständigen Judikatur bestimmt in erster Linie die Fertigung eines Bescheids, welcher die Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024). So ist ein Bescheid dann als absolut nichtig einzustufen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).

Nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Wien ist jedenfalls dann, wenn durch eine, die Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde näher regelnde Verordnung festgelegt ist, dass im eigenen Gemeindewirkungsbereich zu erlassende Erledigungen mit der Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu fertigen sind, ein Bescheid, welcher diese Fertigung aufweist, als ein Bescheid, welcher von einer Gemeindebehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, zu qualifizieren.

Aus diesem Grund geht das antragstellende Gericht davon aus, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid von der Gemeindebehörde „Magistrat der Stadt Wien“ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, und dieser damit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde bekämpfbar ist.

Aus diesem Grund wird im Hauptantrag auch der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angefochten.

Falls der Verfassungsgerichtshof aber diese Auslegung nicht teilt, und zum Ergebnis gelangt, dass dieser Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat“ erlassen worden ist, ist dagegen allein die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell, sodass für diesen Fall nur diese Bestimmung angefochten wird.

III.2) Bedenken gegen die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien:

III.2.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.

Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.

Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.

Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.

Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.

Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.

Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Namensänderungsgesetzes, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist.

Damit ist aber bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).

Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.

Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.

Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugsorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).

Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.

Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die Bestimmung des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.

III.2.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:

Durch § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.

Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.

Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG. Aufgrund der Regelung der Fertigung von Ausfertigungen im Verfahrensgesetz „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ ist ebenfalls belegt, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.

Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.

Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.

Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.

III.2.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des §. 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.

Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.

Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.

Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst einer Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).

Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).

Durch die gegenständlich bekämpften Bestimmungen wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.

Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.

III.2.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:

Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen.

Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.

Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.

Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.

Offenkundig kann eine, die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.

III.3) Bedenken gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats:

III.3.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.

Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.

Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.

Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.

Es mag dahin gestellt bleiben, dass dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.

Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.

Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.

Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Namensänderungsgesetzes, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist.

Damit ist aber bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).

Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.

Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.

Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).

Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.

Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und im Hinblick auf die Vorausführungen auch die in dieser Bestimmung verwiesenen §§ 46 Abs. 4 und 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.

III.3.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:

Durch § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.

Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.

Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur ausreichende Regelung zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG, womit ebenfalls belegt ist, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.

Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.

Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien Wiener Stadtverfassung ist die Bestimmung des § § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.

Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.

III.3.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:

Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesem Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Fertigung angeordnet wird, sondern eine andere Fertigung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Fertigungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Fertigungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.

Welche Worte die konkrete Fertigungsklausel von Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zu enthalten haben, ist damit völlig unbestimmt. Aus den sonstigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich kein Anhaltspunkt, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel eruierbar sein sollte.

Schon aufgrund des Umstands, dass durch § 47 Abs. 6 leg. cit. keine landesgesetzliche Norm durchgeführt wird, kann auch keine landesgesetzliche Norm herangezogen werden, durch welche ermittelbar wäre, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel festgelegt wurde.

Damit verstößt aber diese Regelung des § 47 Abs. 6 leg. cit. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG.

III.3.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.

Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.

Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.

Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst eine Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).

Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).

Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.

Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.

III.3.5) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:

Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: ABl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen.

Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.

Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.

Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.

Offenkundig kann eine die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.

Es wird daher der obangeführte Aufhebungsantrag gestellt.“

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.9.2024, GZ V 32/2024, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:

„1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2. Der Antrag ist nicht begründet:

2.1. Gemäß §18 Abs4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".

Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.

2.2. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist zunächst gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" bzw "Für die Abteilungsleiterin" zu unterfertigen. §47 Abs6 GOM sieht für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eine "sinngemäße" Fertigung vor.

3. Vor diesem Hintergrund hegt das Verwaltungsgericht Wien zunächst im Hinblick auf Art18 B-VG Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen die Anforderungen an eine Fertigungsklausel nicht so ausreichend klar festlegen würden, dass ein Bescheid entweder der Gemeindebehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden könne.

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bezeichnung der Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides (vgl zB VwGH 14.5.1987, 87/02/0036; 5.6.1987, 85/18/0149; 30.10.1991, 91/03/0247; 23.10.2002, 2002/16/0231; sowie zuletzt zB 11.5.2022, Ra 2022/01/0033). Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl zuletzt zB VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033; 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 jeweils mwN). Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm (vgl zB VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 mit Verweis auf 4.3.1992, 91/03/0314). Der Verfassungsgerichtshof folgt grundsätzlich dieser Auffassung (vgl zB VfSlg 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010).

3.2. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 iVm §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken in Bezug auf Art18 B-VG nicht.

4. Auch die weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM treffen nicht zu:

4.1. Die Bestimmung des §18 Abs4 AVG sieht vor, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. §18 Abs4 AVG trifft keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fertigungsklausel. Die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM enthalten konkrete Vorgaben darüber, wie Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wien bzw in Angelegenheiten der Bundes- oder der Landesvollziehung zu unterfertigen sind. Sie weichen somit nicht von §18 Abs4 AVG ab.

Daher gehen auch die kompetenzrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien im Hinblick auf die (behauptete) Zuständigkeit des Materiengesetzgebers bzw im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG ins Leere.

4.2. Vor dem Hintergrund der in der Bundesverfassung angelegten Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien als Gemeinde- und als (organisatorisches) Landesorgan (vgl Art108 und Art109 B-VG) verfangen auch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Art118 Abs2 B-VG nicht.

5. Die vorgebrachten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen also nicht zu.“

Die gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.8.2024 vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

Das Verfahren war daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31. Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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