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VGW-107/042/3285/2024•LVwG W VGW-107/042/3285/2024
VGW-107/042/3285/2024Landesverwaltungsgericht04.11.2024
Übelstandbeseitigung, sanitärer Übelstand, Kenntniserlangung, dritte Person, Kosten, Übelstandbeseitigungsauftrag, Ersatzvornahmebescheid, hoheitlicher Vollzugsakt, Akt unmittelbarer hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenvorschreibungsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.1.2024, Zl. ..., betreffend der Wiener Reinhalteverordnung, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten:
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Die dagegen eingebrachte Beschwerde lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage nachfolgende Stellungnahme ab:
„Zu den Beschwerdeausführungen wird Folgendes festgehalten:
§ 3 Reinhalteverordnung verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes bzw. einer Liegenschaft, Übelstände im Sinne der §§ 1 und 2 Reinhalteverordnung unverzüglich zu beseitigen. Der sanitäre Übelstand, der Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Sofortmaßnahme gem. § 8 Reinhalteverordnung war, hat sich auf die allgemeinen Teile des Hauses, wie Dachboden, Innenhof und Stiegenhaus, beschränkt. Somit ergab sich aus § 3 Reinhalteverordnung die Verpflichtung des Eigentümers, und nicht der Mieter, diesen Übelstand zu beseitigen. Festzuhalten ist weiters, dass die Verunreinigungen angesichts des Ausmaßes erst im Laufe der Zeit einen Umfang erreicht haben, der zu der von einem Amtsarzt als notwendig erachteten Sofortmaßnahme im Sinne des § 8 Reinhalteverordnung geführt hat. Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung gem. § 3 Reinhalteverordnung immer pflichtgemäß nachgekommen, hätten die Verunreinigungen somit nie ein Ausmaß erreicht, das zur gegenständlichen Sofortmaßnahme geführt hat.
Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Rechtsnatur einer Maßnahme gem. § 8 Reinhalteverordnung.
Diese dient dazu „ohne vorangegangenes Verfahren“ einen erheblichen sanitären Übelstand auf Kosten der Verpflichteten gem. § 5 Reinhalteverordnung sofort zu beseitigen.
Schließlich sei auch noch festgehalten, dass das Magistratische Bezirksamt für den … und ... Bezirk in der Vergangenheit diese Liegenschaft betreffend unzählige Verfahren nach der Reinhalteverordnung geführt hat. Auch unter diesem Blickwinkel hätte die Beschwerdeführerin Vorsorge treffen müssen, dass die Verunreinigungen regelmäßig beseitigt werden.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 20.9.2023 und am 11.12.2023 durch Organe des Magistrats der Stadt Wien übermäßige Müllablagerungen in den allgemein zugänglichen Bereichen des Grundstücks Wien, B.-gasse 42 vorgefunden worden waren.
Zur Kontrolle am 20.9.2024 wurde seitens der belangte Behörde nachfolgender Bericht verfasst:
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Am 23.10.2023, am 24.10.2024 und am 25.10.2023 erfolgten weitere Ortsaugenscheine der belangten Behörde. Dazu wurden behördenintern nachfolgende Berichte dokumentiert:
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Die Aufzeichnungen zur Kontrolle am 23.10.2023 lauten:
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Die handschriftlichen Aufzeichnungen zur Kontrolle am 24.10.2023 lauten:
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Die handschriftlichen Aufzeichnungen zur Kontrolle am 25.10.2023 lauten:
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Aufgrund einer nicht näher bezeichneten Kenntniserlangung nicht näher genannter Umstände erfolgten zudem auch ab dem 11.12.2023 Ortsaugenscheinverhandlungen insbesondere im Innenhof der gegenständlichen Liegenschaft, in welcher der Haus- und Gewerbemüll der auf diesem Grundstück gelegenen Objekte bzw. Wohnungen nutzenden Personen und Betriebe bis zur Entsorgung abgelagert werden.
Im Protokoll der Ortsaugenscheinverhandlung vom 11.12.2023 wird ausgeführt:
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Sodann erfolgte am 12.12.2023 eine weitere Ortsaugenscheinverhandlung. Im Protokoll zu dieser Verhandlung wird ausgeführt:
„Gegenstand der Amtshandlung:
Fortsetzung von Sofortmaßnahmen vom 11.12.2023 gemäß § 8 Reinhalteverordnung 2008
Es besteht weiterhin ein massiver sanitärer Übelstand im Haus und Innenhof in Wien, B.-gasse 42-44, Herr Hr. C., MD-OS wurde per E-Mail informiert und ist ab 09:00 Uhr vor Ort (bis 09:45 Uhr).
Es besteht:
ein massiver sanitärer Übelstand im Innenhof des Hauses aufgrund einer vollständigen Vermüllung der noch nicht geräumten linken Hälfte des Innenhofs mit Hausabfall, Lebensmittelresten sowie Sperrmüll und Bauabfällen;
ein sanitärer Übelstand auf den beiden Dachböden des Hauses durch eine mehrere Zentimeter dicke Schicht von Taubenkot, durch Taubenkadaver und durch auf den beiden Dachböden abgelagerte und mit Taubenkot kontaminierte Gegenstände (Gerümpel).
Stellungnahme des Vertreters der MA 15, Hygienezentrum (vom 11.12.2023):
Nach Auffassung des amtsärztlichen Sachverständigen der MA 15, Hygienezentrum, besteht:
-eine vollständige Vermüllung des Innenhofs unter anderem mit großen Mengen von Sperrmüll sowie durch zum Teil bereits verweste bzw. verwesende Lebensmittelreste und damit zusammenhängende Gefahr für Personen durch humanpathogene Keime;
-durch den bereits amtsbekannten Rattenbefall im betreffenden Objekt besteht die Gefahr, dass die Lebensmittelreste und Müllablagerungen im Innenhof als Nahrungsquellen für Ratten, sowie als Brut- und Nistplätze für Ratten dienen, sodass auch Gefahr für Personen durch Rattenkot (humanpathogene Keime) und Rattenbisse (Infektionsgefahr) besteht;
-durch den Taubenkot im Dachbodenbereich des Hauses (eine etwa 2 cm dicke Kotschicht im Dachbodenbereich der beiden Stiegenhäuser) sowie durch mit Taubenkot kontaminierte Gerümpelablagerungen im Dachbodenbereich besteht außerdem eine Gefahr für Personen durch humanpathogene Keime.
Die MA 15, Hygienezentrum, Herr Dr. D., wird am 12.12.2023 gegen 10:00 Uhr durch den Amtshandlungsleiter telefonisch kontaktiert und es wird um eine zusätzliche Stellungnahme zum im Innenhof in Müllsäcken (Kunststoff) angelagerten Bauschutt (Ziegelsteine, Teile davon, sowie abgeschlagener Verputz) ersucht.
Nach Auffassung des amtsärztlichen Sachverständigen der MA 15, Hygienezentrum, besteht:
-durch den im Innenhof des Hauses in Müllsäcken aus grünem Kunststoff abgelagerten Bauschutt die akute Gefahr der Ausbreitung des im betreffenden Objekt bereits bestehenden Rattenbefalls, zumal die beschriebene Ablagerung den Ratten als Nist- und Brutplätze dienen kann, was wiederrum zur Bedrohung der Hausbewohner durch Infektionen (humanpathogene Keime im Rattenkot) wie auch durch Rattenbisse führen kann.
Gemäß § 8 Reinhalteverordnung 2008 kann der Magistrat die in den §§ 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener Personen anordnen und durchführen, die nach §§ 5 und 6 als BescheidadressatInnen in Betracht gekommen wären.
Folgende Maßnahmen sind zu veranlassen:
-Fortsetzung der Räumung des Sperrmülls im Innenhof des Hauses durch die Fa. E.;
-Räumung der beiden Dachbodenbereiche (Taubenkot, Taubenkadaver, kontaminiertes Gerümpel, kontaminierte organische Materialien, zum Teil auch Rattenkot im Stiegenhaus bei den Dachbodenzugängen) und deren Reinigung vor allem vom Taubenkot sowie die Entsorgung der kontaminierten Abfälle durch die Fa. E.;
-Folgemaßnahmen: Schlussdesinfektion durch die MA 15 (Hof, beide Dachbodenbereiche – wird am 14.12.2023 nach voraussichtlichem Abschluss aller Arbeiten vorgenommen);
-da im Dachbodenbereich (Stiege Haus Nr. 42) in einem Holzverschlag zwei Matratzenschlafplätze entdeckt wurden (nach eigener dienstlicher Wahrnehmung vom 11.12.2023 schliefen dort zwei männliche Personen – vermutlich Obdachlose), wird in Abwesenheit der beiden dort offensichtlich seit Längerem hausenden Personen der Holzverschlag geräumt und alle vier (zuvor durch Unbekannte aufgebrochene) Dachbodenzugänge werden mit Schlössern (Schlosserfirma F.) versehen und um 16:00 Uhr zugesperrt, um zu verhindern, dass weiterhin Obdachlose bzw. Hausfremde die Dachböden als Schlafplätze nutzen sowie um zu verhindern, dass erneut Müll bzw. Gerümpel (erhöhte Brandlast, Infektionsgefahr durch Taubenkotablagerungen auf dem Müll bzw. Gerümpel) auf den beiden Dachböden abgelagert wird.
Diese Maßnahmen werden von der Amtsabordnung vollzogen (Fortsetzung der Hofräumung, Entrümpelung und Reinigung der taubenkotverseuchten Dachbodenräume, Schlössereinbau).
Um 09:00 Uhr beginnt die Fa. E. (7 Arbeiter, ab 12:30 Uhr 4 Arbeiter) mit der Räumung des restlichen Sperrmülls im Hof des Hauses und der Entrümpelung und Reinigung der Dachbodenräume Stiege Haus Nr. 42 (am 12.12.2023 bis 16:00 Uhr).
Die Hausverwaltung Fa. G., Wien, H. Straße, Herr I. J., wird um ca. 14:00 Uhr endlich telefonisch erreicht, über die Sofortmaßnahme im Detail informiert und aufgefordert, unverzüglich für die Einhaltung der Reinhalteverordnung 2008 im betreffenden Objekt zu sorgen und auch künftig dafür zu sorgen, dass das Haus samt Hof und Dachboden in einem hygienisch einwandfreien Zustand bleiben. Herr I. J. wird telefonisch gegen 14:00 Uhr zugleich über den Einbau der vier Schlösser in den Zugangstüren zu den Dachbodenräumen informiert und durch den Leiter der Amtshandlung aufgefordert, die Schlüssel zu den vier Dachbodenzugangstüren nach Abschluss der Sofortmaßnahme gegen Quittung der Übernahme im MBA …, Wien, K.-platz, abzuholen. Herrn J. sagt dies zu. Eine diesbezügliche schriftliche Aufforderung an die Hausverwaltung wird noch erfolgen. Die Schlüssel (3x 3er-Schlüsselgarnitur zylindrisch und 1x Einzelschlüssel dosisch) verbleiben vorläufig im MBA … (beim Amtshandlungsleiter).
Mit der Vertreterin der MA 6/EuVD wird abgesprochen, dass die Maßnahmen am 14.12.2023 ab 09:00 Uhr fortgesetzt werden, zumal die Fa. E. am 13.12.2023 aus betrieblichen Gründen nicht vor Ort erscheinen kann.
Der Kostenbescheid ergeht schriftlich nach Vorlage der Rechnungen.“
Am 14.12.2023 erfolgte ein weiterer Ortsaugenschein, zu welchem nachfolgendes Protokoll erstattet wurde:
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Am 14.12.2023 erfolgte nachfolgende schriftliche Information an die Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft:
„(…) wie bereits am 12.12.2023 mit Ihnen telefonisch besprochen wurde, fanden vom 11.12.2023 bis 14.12.2023 Sofortmaßnahmen nach § 8 Reinhalteverordnung 2008 im Objekt Wien, B.-gasse 42-44, statt.
Aufgrund der die Gesundheit von Personen gefährdenden Verunreinigungen (Tauben- und Rattenkot, Taubenkadaver, mit Taubenkot stark kontaminierte Müll- und Gerümpelablagerungen (die zudem die Brandlast und die Brandgefahr im Dachbodenbereich erhöhen) in sämtlichen Dachbodenräumlichkeiten und weil dort unter anderem hausfremde Personen (2 Obdachlose auf Matratzenschlafplätzen in einem primitiven Holzverschlag) inmitten von taubenkotverseuchten Abfall- und Gerümpelablagerungen hausten, verfügte das MBA … die Reparatur der (zuvor offensichtlich gewaltsam aufgebrochenen) Schlösser zu den vier Dachbodenzugängen sowie die Sperrung dieser vier Dachbodenzugänge nach Abschluss der Sofortmaßnahme nach § 8 Reinhalteverordnung 2008, um weitere Müll- und Gerümpelablagerungen sowie das Hausen von Obdachlosen bzw. hausfremden Personen in den Dachbodenräumen zu verhindern.
Als die für das oben angeführte Objekt zuständige Hausverwaltung werden Sie hiermit darüber informiert, dass die Schlüssel zu den vier Dachbodenzugängen derzeit im MBA …, Wien, K.-platz, aufbewahrt werden. Sie werden hiermit aufgefordert, diese Schlüssel gegen Übergabequittung im MBA … abzuholen. Diesbezüglich vereinbaren Sie bitte einen Übergabetermin mit Herrn Mag. L. (Tel.: …).
Die Übergabe der betreffenden Schlüssel erfolgt gegen Vorlage eines Lichtbildausweises, bei Abholung durch Ihre Bevollmächtigte zudem gegen Vorlage einer auf die Namen der/des Bevollmächtigten lautenden schriftlichen Vollmacht.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde an dem, dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen gewesenen Physikatsarzt Dr. M. N. mit Schriftsatz vom 11.3.2024 nachfolgender Ergänzungsgutachtensauftrag erteilt:
„Laut dem Akt des Magistratischen Bezirksamts vom ... und ... Bezirk GZ ... waren Sie als Sachverständiger der MA 15 der Ortsaugenscheinsverhandlung am 12.12.2023 an der Adresse Wien, B.-gasse 42, beigezogen, wobei Sie zuvor schon am 11.12.2023 ein Gutachten erstellt haben.
„Im Ortsaugenscheinsprotokoll vom 12.12.2023 wird dies wie folgt dokumentiert:
„Stellungnahme des Vertreters der MA 15, Hygienezentrum (vom 11.12.2023):
Nach Auffassung des amtsärztlichen Sachverständigen der MA 15, Hygienezentrum, be-steht:eine vollständige Vermüllung des Innenhofs unter anderem mit großen Mengen von Sperrmüll sowie durch zum Teil bereits verweste bzw. verwesende Lebensmittelreste und damit zusammenhängende Gefahr für Personen durch humanpathogene Keime; durch den bereits amtsbekannten Rattenbefall im betreffenden Objekt besteht die Gefahr, dass die Lebensmittelreste und Müllablagerungen im Innenhof als Nahrungsquellen für Ratten, sowie als Brut- und Nistplätze für Ratten dienen, sodass auch Gefahr für Personen durch Rattenkot (humanpathogene Keime) und Rattenbisse (Infektionsgefahr) besteht; durch den Taubenkot im Dachbodenbereich des Hauses (eine etwa 2 cm dicke Kot-schicht im Dachbodenbereich der beiden Stiegenhäuser) sowie durch mit Taubenkot kontaminierte Gerümpelablagerungen im Dachbodenbereich besteht außerdem eine Gefahr für Personen durch humanpathogene Keime.
Die MA 15, Hygienezentrum, Herr Dr. D., wird am 12.12.2023 gegen 10:00 Uhr durch den Amtshandlungsleiter telefonisch kontaktiert und es wird um eine zusätzliche Stellungnahme zum im Innenhof in Müllsäcken (Kunststoff) angelagerten Bauschutt (Ziegelsteine, Teile davon, sowie abgeschlagener Verputz) ersucht.
Nach Auffassung des amtsärztlichen Sachverständigen der MA 15, Hygienezentrum, besteht durch den im Innenhof des Hauses in Müllsäcken aus grünem Kunststoff abgelagerten Bauschutt die akute Gefahr der Ausbreitung des im betreffenden Objekt bereits bestehenden Rattenbefalls, zumal die beschriebene Ablagerung den Ratten als Nist- und Brutplätze dienen kann, was wiederrum zur Bedrohung der Hausbewohner durch Infektionen (humanpathogene Keime im Rattenkot) wie auch durch Rattenbisse führen kann“
Im Hinblick auf diese Ausführungen ergeht als erstes das Ersuchen, alle Befundaufnahmen, Aktenteile und Gutachten, welche seitens der MA 15 zur den gegenständlichen, am 11.12.2023 vorgefundenen Abfallablagerungen aufgenommen bzw. erstellt wurden, vorzulegen.
Weiters möge bekannt gegeben werden, ob die o.a. Aufzeichnung im Ortsaugenscheinsprotokoll zutrifft, oder ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig ist.
Sodann ergeht der Auftrag zur Erstattung eines amtssachverständigen Gutachtens, in welchem konkret dokumentiert ausgeführt werden möge, ob bzw. inwiefern welche der vorgefundenen Ablagerungen eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr dargestellt hat (haben).
Weiters möge dargestellt werden, ob diese allenfalls festgestellte die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen bedrohende Gefahr sich von der die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr unterschieden hat, welche mit der Ablagerung von Hausmüll, welcher nicht länger als ein Monat in einem Innenhof eines Wohn- und Gewerbebetriebsobjekts abgelagert ist, bzw. von der auf alten Dachböden notorischen und üblichen Ablagerung von Taubenkot unterschieden hat.
In Entsprechung dieses Auftrags wurde von Herrn Dr. M. N. nachfolgendes Ergänzungsgutachten mit Schriftsatz vom 20.3.2024 vorgelegt:
„Bezugnehmend auf das Schreiben vom 11.03.2024 des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Aktenzahl GZ: VGW-107/042/3285/2024-3 ergeht nachstehend folgendes medizinisches Amtssachverständigengutachten hinsichtlich der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien.
Im Rahmen eines Ortsaugenscheins nach der Wiener Reinhalteverordnung durch die MA 15 - Gesundheitsdienst am 11.12.2023 wurde ich, Dr. M. N., Physikatsarzt der MA 15 - Hygienezentrum, als medizinischer Amtssachverständiger durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (MBA …) bestellt, um auf der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien, eine medizinische Beurteilung durchzuführen, inwieweit die auf der Liegenschaft vorherrschenden hygienischen Missstände eine Gesundheitsgefährdung herbeiführen.
Sohin wurde im Rahmen der Aufforderung durch das MBA … und dem Leiter der Amtshandlung, Herr Ing. Mag. L., am 11.12.2023 um 10:50 Uhr durch meine Person ein Ortsaugenschein an der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien durchgeführt.
Es wurden folgende Liegenschaftsbereiche nacheinander begutachtet: Innenhof, Stiegenhäuser, drei Dachböden und die Waschküche, sowie der Keller des rechten Stiegenhauses.
Innenhof:
Zuerst wurde der Innenhof begutachtet, in diesem zeigte sich eine massive flächendeckende Vermüllung, teilweise bis auf eine Höhe von 1,5-1,7 Meter.
Bei diesen Abfällen handelte es sich, soweit beurteilbar, um Hausmüll im Sinne von Müllsäcken mit haushaltsüblichen Inhalten, wie verdorbene bzw. verschimmelte Lebensmittel, Lebensmittelverpackungen mit Speiseresten, nicht abgespülte Konservendosen, Getränkeflaschen und Getränkedosen, Hygieneartikel wie benutzte Babywindeln etc.
Anzumerken ist, dass auch die o.g. Hausmüllkomponenten nicht nur in den Mistsäcken, sondern auch am Boden verstreut ebenfalls festgestellt werden konnten.
Des Weiteren wurden Kartonagen und Verpackungsmaterial, grüne Kunststoffsäcke mit Bauschutt und Verputzmaterial, mehrere Kübel, Europaletten, Matratzen, Sperrmüll wie Möbelteile, Holzbretter und alte Elektrogeräte gesichtet.
Bei genauer Betrachtung konnte in diversen Bereichen im gesamten Innenhof und auch auf den o.g. Ablagerungen im Innenhof Rattenkot festgestellt werden.
Ein massiver Rattenbefall im betreffenden Objekt war bereits zum Erhebungszeitpunkt durch ein konzessioniertes Schädlingsbekämpfungsunternehmen verifiziert und stand somit außer Frage.
Weitere Hinweise auf den massiven Rattenbefall waren z.B.: durch Rattenbissspuren an Müllsäcken oder durch angeknabberte am Boden liegende Brotstücke ersichtlich.
Medizinisch betrachtet ergeben sich aus den o.g. Missständen folgende Problemfelder:
Verwesende bzw. verschimmelnde Lebensmitteln sind mit einer Vielzahl von Mikroorganismen wie Bakterien und Pilze behaftet, die als sogenannte humanpathogene Keime bezeichnet werden.
Humanpathogene Keime stellen für Menschen eine nicht zu unterschätzende Gesundheitsgefährdung dar, die aufgrund ihrer Beschaffenheit an sich bzw. durch deren Noxen (Giftstoffe) verursacht wird.
Bei Aufnahme von diesen humanpathogenen Keimen in den Körper durch z.B.: Inhalation oder direkten Kontakt mit den Erregern können sich diverse Erkrankungen manifestieren, je nach Erreger und dem generellen Gesundheitszustand des betroffenen Menschen in unterschiedlichen Schweregraden.
Besonders gefährdet sind demnach chronisch Kranke oder in der Immunabwehr geschwächte Personen wie HIV Kranke, Personen unter Chemotherapie oder unter Cortisontherapie, Autoimmunerkrankte, Personen unter immunsuppressiver Therapie, Allergiker, Asthmatiker, Schwangere, Kinder etc.
Zu den typischen humanpathogenen Keimen an verderbenden oder verschimmelnden Lebensmitteln zählen unter anderem Salmonellen, die massive Magendarmbeschwerden (Erbrechen und Durchfälle) hervorrufen und zu gefährlichen Krankheitsverläufen bis hin zur Exsikkose (Austrocknung) führen und somit ernstliche Herzkreislaufprobleme verursachen können oder auch diverse Schimmelpilze seien an dieser Stelle erwähnt, die schwerwiegende Atemwegskomplikationen wie Asthmaanfälle oder Lungenentzündungen auslösen können bzw. auch im schlimmsten Fall eine anaphylaktische (allergische) Reaktion hervorrufen.
Ratten gelten als Reservoir für diverse humanpathogene Krankheitserreger aufgrund ihrer Lebensweise in Abwasserkanälen und auf Müllhalden.
Ratten übertragen diese Krankheitserreger in der Regel durch Kot, Urin und Speichel, des Weiteren sind Ratten oftmals mit Parasiten wie Flöhe, Milben und Zecken behaftet, von denen ebenfalls eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
Somit ergeben sich bei Rattenbefall mehrere medizinische Problemfelder:
Der Rattenkot an sich, den Ratten überall hinterlassen und diesen bis zu 40x pro Tag absetzen, sowie der ausgeschiedene Rattenurin enthalten eine Vielzahl von humanpathogenen Keimen wie Bakterien und Viren.
Typische Erkrankungen, die durch diese Erreger hervorgerufen werden, sind: Leptospirose, Trichinosen, Salmonellose, Typhus und Paratyphus, Bandwürmer, Amöbenruhr, sowie das Hantavirus.
Die Aufnahme von Rattenkot in den Körper kann einerseits durch direkten Kontakt mit frischem Rattenkot als auch durch Einatmung von Mikropartikel von bereits ausgetrocknetem Rattenkot erfolgen.
Bei Parasiten wie Flöhe und Zecken, mit denen Ratten behaftet sein können, besteht die Gefahr für Menschen von ernstlichen Erkrankungen wie die Borreliose, die einerseits zu massiven Gelenksentzündungen und andererseits unbehandelt bis hin zur Neuroborreliose führen kann.
Es darf an dieser Stelle auch nicht außer Acht gelassen werden, dass lebende Ratten, die von diesen Ablagerungen, wie sie im Innenhof festgestellt wurden, angezogen werden.
Die Ablagerungen bieten einen geeigneten Lebensraum für Ratten, da einerseits die sich im Müll befindlichen Speisereste als ideale Nahrungsquelle für diese Schädlinge darstellen, andererseits die Masse an Ablagerungen beste Möglichkeiten bietet, gut geschützte Rückzugsorte, Nist- und Brutplätze für Ratten einzurichten.
Im Falle, dass Menschen, Dienstleister und Bewohner nun diesen Bereich betreten, in dem Ratten nisten und brüten, besteht die Gefahr, dass es zu Rattenbissen kommen kann, da diese sich bedroht fühlen und instinktiv versuchen, ihr Revier zu verteidigen.
Rattenbisse stellen ebenfalls eine bedeutende medizinische Problematik und Gefahr dar, da durch diese das sogenannte Rattenbissfieber, das durch den Streptobacillus moniliformis bzw. Spirillium minus verursacht wird, übertragen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung mit Fieber, Hautausschläge und Gelenkschmerzen und bedarf einer antibiotischen Therapie.
Unbehandelt führt diese Erkrankung bei ca. 10 % der Betroffenen zum Tod. (2)
In Zusammenschau der hier angeführten vorgefundenen hygienischen Missstände im Bereich des Innenhofes, welche durch die Müllablagerungen und durch das Rattenvorkommen im Rahmen des Ortsaugenscheins eruiert wurden, war aus meiner Sicht als medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch humanpathogene Keime und durch den massiven Rattenbefall gegeben.
Diese direkte und unmittelbare Gefährdung ist darauf zu begründen, dass z.B. Personen, die den Innenhof betreten, insbesondere auch Kinder, die möglicherweise im Hof spielen und klettern, sich durch den Kontakt mit den humanpathogenen Keimen kontaminieren und in weiterer Folge einerseits auch inkorporieren können und andererseits durch das Schuhwerk eine unerwünschte Weiterverschleppung der humanpathogenen Keime erfolgen kann, wie z.B. in das Stiegenhaus oder auch Wohnräume.
Des Weiteren war jedenfalls eine direkte und unmittelbare Gefährdung durch mögliche Rattenbisse in dem o.g. Innenhof durch den hohen Befallsdruck gegeben, da Ratten, die sich an ihren Rückzugsorten bedroht und gestört fühlen, mit Bissen und Angriffen reagieren können, dies kann z.B. durch den Einwurf von Müll in die Mülltonnen bzw. durch mechanische Krafteinwirkung auf die vorherrschenden abgelagerten Müllberge durch Betreten oder Anstreifen am Unrat verursacht werden.
Empfohlen wurden hierbei die Entrümpelung des Innenhofs von diversen Haushaltsabfällen, wie eingangs beschrieben, sowie ebenfalls die Entsorgung von sämtlichen mit Rattenkot und Rattenurin kontaminierten Fahrnissen (z.B.: wenn sich Rattenkot auf Säcken, Kartonagen, alten Geräten befindet).
Säcke, Schachteln, Geräte, Matratzen, alte Polstermöbel, Holzbretter, Möbelteile bieten zusätzlich geeignete Rückzugsorte, Brut-und Nistplätze für Ratten.
Im Anschluss an die Entrümpelung wurde eine Desinfektion/Dekontamination durch die MA 15 - Hygienezentrum empfohlen, um die auf dem Innenhofboden befindlichen humanpathogenen Keime ebenfalls zu eliminieren und in Folge ein sicheres und gefahrloses Betreten zu ermöglichen und um die Gefahr der Verschleppung von humanpathogenen Keimen zu beseitigen.
Diese Empfehlungen beruhen darauf, dass einerseits somit die direkte und unmittelbare Gefahr durch humanpathogene Keime gebannt wurde, andererseits durch die Räumung des Innenhofes eine Rattenbekämpfung optimal und nachhaltig erfolgen konnte und die Rattenbissgefahr sohin massiv reduziert wurde.
Ein weiterer Grund, der sich ebenfalls befürwortend für eine Entrümpelung des Innenhofes darstellt, besteht darin, dass seitens der städtische Müllabfuhr (MA 48) die Restmülltonnen und Altpapiertonnen aufgrund des vermüllten Innenhofes zum Zeitpunkt der Erhebung nicht mehr entleert werden konnten, da einerseits durch die Quantität der Ablagerungen ein Verbringen der Mülltonnen vom Innenhof zum Fahrzeug der MA 48 auf der Straße nicht mehr möglich war und andererseits auch gegenüber den Mitarbeitern der Müllabfuhr eine enorme Gesundheitsgefährdung und Gefahr von Rattenbissen bestanden hat.
Stiegenhaus, Dachböden und Waschküche:
In weiterer Folge wurden nach Begehung des Innenhofes die beiden Stiegenhäuser begangen, bis hin zu den drei Dachböden und zur Waschküche im rechten obersten Stockwerk. Die Dachböden befinden sich im letzten Stockwerk des linken Stiegenhauses und im vorletzten und letzten Stockwerk des rechten Stiegenhauses.
Bei Betreten der letzten Stufen und vor den Eingängen des linken und des rechten obersten Dachbodens, sowie der Waschküche wurde eine schon sehr starke Taubenkotverschmutzung festgestellt. Beim Öffnen der Türen zu den Dachböden und zur Waschküche konnte im Zuge der Begehung in diesen Bereichen eine durchgehende, teilweise 2 cm dicke, massivste Verschmutzung durch Taubenkot am Boden festgestellt werden, sowie diverses abgestelltes Gerümpel. Auch diese Ablagerungen waren teilweise großflächig mit Taubenkot verunreinigt.
An diversen Holzbalken und Strukturen des Dachstuhls wurden ebenfalls Taubenkotablagerungen verifiziert. Bei der sorgfältigen Durchführung der Begehung in diesen Bereichen wurden auch lebende Tauben gesichtet, sowie im Bereich des Stiegenhauses sogar eine verendete Taube.
Im Dachboden des vorletzten Stockes im rechten Stiegenhaus wurden zwei Personen im Zuge der Begehung angetroffen, die sich im durch Taubenkot kontaminierten Bereich ein Schlafquartier eingerichtet haben, zugleich wurde ein Eimer mit menschlichen Fäkalien und Urin gesichtet.
Medizinisch betrachtet ergab sich aufgrund der Taubenkotverschmutzung und der Einnistung von lebenden Tauben und des Taubenkadavers folgendes Problemfeld:
Im Taubenkot kommen eine Vielzahl von humanpathogenen Keimen vor, die beim Menschen ernstliche Krankheiten verursachen können, außerdem befinden sich an Tauben ebenfalls Parasiten wie Milben und Zecken.
Für folgende drei Erreger konnten bereits Übertragungen auf den Menschen nachgewiesen werden: Chlamydophila psittaci, Salmonella enterica und Coxiella burnetii.
Chlamydophila psittaci verursacht die Ornithose, die sogenannte Papageienkrankheit, diese Erkrankung kann zu massiven Lungenentzündungen, Entzündungen des Herzens, des Gehirnes und zu Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen führen.
In den meisten Fällen kommt es zur Infektion, indem der Taubenkot vertrocknet und die Erreger an den Staub der Umgebungsluft abgegeben werden und infolge vom Menschen eingeatmet werden.
Auf staubigen Dachböden ist somit die Gefahr einer Ansteckung mit dem Erreger deutlich erhöht.
Das Bakterium ist ebenfalls fähig, mehrere Monate zu überleben.
Jedoch auch ein direkter Kontakt mit Taubenfedern kann zur Erkrankung führen.
Salmonella enterica verursacht die Salmonellose, die massive Magendarmbeschwerden (Erbrechen und Durchfälle) hervorrufen kann und zu gefährlichen Krankheitsverläufe bis hin zur Exsikkose (Austrocknung) führen kann und somit ernstliche Herzkreislaufprobleme verursachen kann.
Coxiella burnetii verursacht das sogenannte Q-Fieber, dieser Erreger kann einerseits über den Taubenkot, andererseits auch von lebenden Tauben übertragen werden. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, die Sporen können in der Umwelt bis zu zwei Jahre überleben.
Beim Menschen führt diese Infektion zu Lungen- und Leberentzündungen. Besonders gefährdet sind Schwangere und Menschen mit Vorerkrankungen, aber auch immunsupprimierte Personen.
Taubenzecken: Tauben werden in Europa häufig von Taubenzecken befallen, diese Taubenzecken befinden sich in Europa nur in oder an Bauwerken, die vom Menschen geschaffen wurden (z.B.: Dachböden).
Ihre Habitate sind Schlaf- und Nistplätze der Tauben, teilweise leben sie zu Hunderten in Ritzen des Mauerwerkes und damit häufig in unmittelbarer Nachbarschaft zum Menschen.
Eine besondere Bedeutung kommt dieser Zecke aufgrund ihrer Rolle als Allergenproduzent zu. Bei Kontakt mit der Taubenzecke kann es bei den betroffenen Menschen zu Schwellungen am ganzen Körper, Tachykardie, Dyspnoe, Kopfschmerzen, bis hin zur Bewusstlosigkeit und anaphylaktischem Schock kommen und somit zu einer ernstlichen Gesundheitsgefährdung. (1)
Aufgrund der massiven Taubenkotverschmutzung auf den drei Dachböden, der Waschküche und der obersten Stiegenhausbereiche, sowie im Hinblick auf die angeführte Pathogenität des Taubenkotes, die auch über sehr lange Zeit nach Ausscheidung des Kotes bestehen bleiben kann und somit die Erreger meist an Staub gebunden nach Austrocknung des Kotes an die Umgebungsluft abgegeben werden und letztlich auch durch den möglichen Parasitenbefall der lebenden Tauben, war aus meiner Sicht als medizinischer Amtssachverständige der MA 15 beim Ortsaugenschein eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch den Taubenkot gegeben.
Diese direkte und unmittelbare Gefährdung ist darauf zu begründen, dass einerseits im Rahmen des Ortsaugenscheins zwei Personen, die sich einen Schlafplatz im Dachboden eingerichtet haben, aufhältig waren, und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Bereich von mehreren Personen regelmäßig benutzt wird und der Dachboden als Aufenthaltsräumlichkeit fungiert.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass Rauchfangkehrerbetriebe im Bereich des Dachbodens regelmäßig tätig sind, um Kamine und Schornsteine zu warten.
In der Vergangenheit wurden bereits Fälle gemeldet, in denen sich Rauchfangkehrer weigerten, aufgrund der vorherrschenden Taubenkotverschmutzung diese Dachböden zu betreten wegen der nachvollziehbaren Ängste, sich mit schwerwiegenden Erkrankungen anzustecken. Eine somit nicht durchgeführte regelmäßige Wartung der Kaminanlagen kann somit bis hin zu Bränden und Kohlenmonoxidvergiftungen durch sich in Betrieb befindliche Öfen und Heiz-/Warmwasserthermenanlagen führen.
Außerdem ist auch davon auszugehen, dass Bewohner die unversperrten Dachböden betreten, um Gerümpel abzulagern.
Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der Taubenkotverschmutzung in den obersten Stiegenhausbereichen z.B. durch Zugluft im Stiegenhaus bei geöffneten Fenstern und Haustüre der ausgetrocknete Taubenkot aufgewirbelt wird und sich die Partikeln im gesamten Stiegenhaus somit verbreiten und in Folge die humanpathogenen Keime durch die Atemluft im gesamten Stiegenhaus von Menschen eingeatmet werden.
Empfohlen wurde hierbei die Reinigung bzw. Entsorgung aller mit Taubenkot verunreinigten Gegenstände, sowie die Entfernung des Taubenkotes auf den drei Dachböden, der Waschküche, der oberen Stiegen, der Holzbalken, sowie der kontaminierten Strukturen der Dachstühle, sowie die Entfernung des Eimers mit menschlichen Fäkalien und Urin.
Im Anschluss an die Reinigungsarbeiten oder Entsorgung von kontaminierten Gegenständen wurde eine Desinfektion/Dekontamination durch die MA 15 - Hygienezentrum empfohlen, um die auf den drei Dachböden, der Waschküche und der oberen Stiegenhausbereiche befindlichen humanpathogenen Keime ebenfalls zu eliminieren und in Folge ein sicheres und gefahrloses Betreten zu ermöglichen und um die Gefahr der Verschleppung von humanpathogenen Keimen zu beseitigen.
Diese Empfehlung beruht darauf, dass einerseits somit die direkte und unmittelbare Gesundheitsgefahr durch humanpathogene Keime gebannt wird, indem diese Bereiche somit wieder bedenkenlos betreten werden können und andererseits auch um zu gewährleisten, dass notwendige Tätigkeiten im Bereich der Dachböden, wie z.B. Rauchfangkehrerarbeiten verlässlich und regelmäßig durchgeführt werden können, um letztlich die Sicherheit aller Bewohner und des Objektes sicherzustellen, da anderenfalls bei nicht gewarteten Kaminen Brände und Kohlenmonoxidvergiftungen durch unzureichend belüftete Öfen und Heiz-/Warmwasserthermen nicht ausgeschlossen werden können .
Keller:
Zum Abschluss der Begehung wurde eine Begutachtung des rechten Kellers durchgeführt, dieser zeigte sich weitestgehend unauffällig und es konnten insbesondere keine hygienischen Missstände festgestellt werden, die eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung darstellten.
Der linke Keller war verschlossen, somit konnte dieser Bereich nicht begutachtet werden.
Folglich wurden seitens des medizinischen Amtssachverständigen betreffend dem rechten und dem linken Keller keine Maßnahmen empfohlen, da keine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch Ablagerungen zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins im rechten Keller bestand bzw. der linke Keller aufgrund der verschlossenen Türe nicht beurteilt werden konnte.
Schlussfolgerung:
Im Rahmen des Ortsaugenscheins am 11.12.2023 nach der Wiener Reinhalteverordnung wurden durch mich als medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 folgende massive hygienische Missstände festgestellt, die eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung darstellten:
Im Bereich des Innenhofes konnte durch die massive Müllablagerung und den Rattenbefall und dem damit vorhandenen Rattenkot und Rattenurin sowie der Gefahr von Rattenbissen eine unmittelbare und direkte Gesundheitsgefährdung festgestellt werden, die einer unverzüglichen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen bedurfte.
Die daraus resultierende medizinische Gesundheitsgefährdung und Empfehlung zur Beseitigung aus Sicht des medizinische Amtssachverständigen ist in o.g. Abschnitten erörtert.
Im Bereich der drei Dachböden, der Waschküche und der obersten Stiegenhausbereiches konnte durch die massive teilweise 2cm dicke Taubenkotverschmutzung eine unmittelbare und direkte Gesundheitsgefährdung festgestellt werden, die einer unverzüglichen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen bedurfte. Die daraus resultierende medizinische Gesundheitsgefährdung und Empfehlung zur Beseitigung aus Sicht des medizinische Amtssachverständigen ist in o.g. Abschnitten erörtert.
Das Ergänzungsgutachten wurde entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft, sowie durch die Amtssachverständigentätigkeit erworbenen Erfahrungswerte in diesem Sachgebiet erstellt und es wurde ergänzend u.a. die unter der Quellenangabe angeführte Literatur herangezogen.
Weiterführende Stellungnahme in Bezug auf das Schreiben vom 11.03.2024:
Weiters werden die vom Verwaltungsgericht Wien an den medizinischen Amtssachverständigen gerichteten Fragestellungen erörtert:
a) „Im Hinblick auf diese Ausführungen ergeht als erstes das Ersuchen, alle Befundaufnahmen, Aktenteile und Gutachten, welche seitens der MA 15 zu den gegenständlichen, am 12.12.2023 vorgefundenen Abfallablagerungen aufgenommen wurden bzw. erstellt wurden, vorzulegen"
Es wird mitgeteilt, dass im Rahmen des Lokalaugenscheins am 11.12.2023 an der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien eine Fotodokumentation durchgeführt wurde. Das medizinische Amtssachverständigengutachten wurde direkt vor Ort in mündlicher Form dem Leiter der Amtshandlung, Herr Ing. Mag. L., MBA … diktiert, dieser verfasste daraufhin eine Niederschrift. Im Rahmen der Begehung wurde ein Protokoll durch die MA 15 angefertigt, um die wesentlichen relevanten Punkte zu erfassen, auf welchen daraufhin die Stellungnahme mündlich erfolgt.
b) „Weiters möge bekannt gegeben werden, ob die o.g. Aufzeichnung im Ortsaugenscheinprotokoll zutrifft, oder ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig ist"
Die Aufzeichnungen sind zutreffend und wurden entsprechend dem Auftrag ergänzt.
Es wird angemerkt, dass der Ortsaugenschein am 11.12.2023 stattgefunden hat und am 12.12.2023 wurde telefonisch durch Herrn Ing. Mag. L. mit mir Rücksprache gehalten, ob die Kunststoffmüllsäcke mit Bauschutt ebenfalls entfernt werden sollen. Das Vorhandensein dieser Säcke wurde schon am 11.12.2023 grundsätzlich erfasst.
Da sich diese Müllsäcke, unabhängig vom Inhalt, inmitten der anderen aufgelisteten Ablagerungen im Innenhof befanden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass diese an der Außenhülle durch Rattenkot bzw. Rattenurin kontaminiert sind und auch Ratten sich im Inneren der Säcke befunden haben können im Sinne eines Rückzugsortes und letztlich auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass inmitten des Bauschuttes auch andere Abfälle sich befanden, wurde seitens des medizinischen Amtssachverständigen empfohlen, diese Säcke nicht im Innenhof zu belassen.
c) „Sodann ergeht der Auftrag zur Erstattung eines amtssachverständigen Gutachtens, in welchem konkret dokumentiert ausgeführt werden möge, ob bzw. inwiefern welche der vorgefundenen Ablagerungen eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar drohende Gefahr dargestellt hat (haben)."
Diese Frage wurde im vorliegenden Gutachten vom 20.03.2024 beantwortet. Fotodokumentation beiliegend.
d) „Weiters möge dargestellt werden, ob diese allenfalls festgestellte die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen bedrohende Gefahr sich von der die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr unterschieden hat, welche mit Ablagerungen von Hausmüll, welcher nicht länger als ein Monat in einem Innenhof eines Wohn- oder Gewerbeobjektes abgelagert ist, bzw. von der auf alten Dachböden notorischen und üblichen Ablagerung von Taubenkot unterschieden hat"
Diese Fragestellung ist insofern unklar, als es grundsätzlich keine notorische und übliche
Ablagerung von Taubenkot auf einem alten Dachboden gibt bzw. geben sollte.
Ein Dachboden sollte im Normalzustand keine offenstehenden Fenster und Öffnungen verfügen, die das Einnisten von Tauben begünstigen. Ein intakter Dachstuhl sollte daher frei von Taubenkotverschmutzungen sein und es sollten sich keine lebenden oder toten Tauben darin befinden.
Grundsätzlich stellt jeglicher Taubenkot eine Gesundheitsgefährdung, sowie einen hygienischen Missstand dar.
Im konkreten Fall an der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien, handelte es sich um eine massivste Taubenkotverschmutzung mit einer Dicke von bis zu 2cm.
Dementsprechend hoch war die Gesundheitsgefährdung anzusehen.
Bei diesen beim Ortsaugenschein begutachteten Dachböden der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien, war somit ein massiver hygienischer Missstand vorherrschend, der die Sicherheit und Gesundheit von Menschen direkt und unmittelbar bedrohte.
Gleichermaßen verhält es sich mit abgelagertem Hausmüll und Sperrmüll in einem Innenhof, grundsätzlich sollte sich der Hausmüll nur in den dafür vorgesehenen Mülltonnen befinden. Die Mistkübel sollten stets in geschlossenem Zustand sein. Sperrmüll ist jedenfalls zu einer geeigneten Müllsammelstelle zu verbringen.
Jegliche Ablagerungen von Hausmüll in einem Innenhof, unabhängig von der Zeitdauer, sind als unerwünscht zu betrachten und wirken sich äußerst begünstigend einerseits auf die mögliche Ansiedlung und Einnistung von Ratten und anderen Schädlingen aus, andererseits ist mit einer Belastung durch humanpathogene Keime durch Fäulnis- und Schimmelprozesse zu rechnen.
Quellenverzeichnis:
(1) Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) der TBG (Tiefbau- Berufsgenossenschaft, Herausgeber Tiefbau-Berufsgenossenschaft Technischer Aufsichtsdienst, abrufbar unter handlungsanleitung-tk.pdf (bgbau.de)
(2) Microbiology Spectrum, American Society for Microbiology Press, Diseases Transmitted by Man ' s Worst Friend: The Rat, James G. Fox, Divsion of Comparative Medicine, MIT, Cambridge, MA 02139, Published 6 November 2015
Beilagen:
Fotodokumentation als Anhang im E-Mail“
Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 23.5.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Sachverständiger Dr. M. N. bringt vor:
„Ich war am 11.12.2023 vor Ort. Meine näheren Wahrnehmungen habe ich in meinen dem Gericht vorliegenden Aufzeichnungen dargelegt.
Im Hof haben wir auch verhältnismäßig viel Müllgegenstände vorgefunden, welche von der im Haus befindlichen Bäckerei und dem dort situierten Gemüsegeschäft stammen. Es wurden aber auch Sperrmüllablagerungen und Hausmüll der Parteien vorgefunden.
Meines Wissens sind auf der gegenständlichen Liegenschaft immer wieder seitens des MBA Sofortmaßnahmen angeordnet. Es gab sogar das Problem, dass die Müllabfuhr mitunter nicht mehr zu den Mülltonnen kam da diese durch anderen Müll verstellt waren. Meines Wissens ist solch eine Sofortmaßnahmen etwas mehr als ein Monat vor dem 11.12.2023 zuletzt gesetzt worden.
Bei dieser Sofortmaßnahme kurze Zeit zuvor war ich auch vor Ort und habe auch damals das entsprechende Gutachten erstellt.
Auf Ersuchen des Verhandlungsleiters erkläre ich mich bereit, dieses Gutachten, das Verhandlungsprotokoll zum Ortsaugenschein und den aufgrund der Sofortmaßnahme erstellten Bescheid zu übermitteln.
Damals wurde von mir auch Gefahr in Verzug festgestellt und wurden aufgrund dieses Umstandes in weiterer Folge Entsorgungsunternehmen mit der Entsorgung beauftragt.“
Der Gutachter wird beauftragt im Hinblick auf den ersten Vorfall im Oktober 2023 binnen einer Frist von 14 Tagen vorzulegen:
„Es mögen alle Befundaufnahmen, Aktenteile und Gutachten, welche seitens der MA 15 zur den gegenständlichen, am 12.12.2023 vorgefundenen Abfallablagerungen aufgenommen bzw. erstellt wurden, vorgelegt werden.
Weiters möge bekannt gegeben werden, ob die o.a. Aufzeichnung im Ortsaugenscheinsprotokoll zutrifft, oder ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig ist.
Sodann ergeht der Auftrag zur Erstattung eines amtssachverständigen Gutachtens, in welchem konkret dokumentiert ausgeführt werden möge, ob bzw. inwiefern welche der vorgefundenen Ablagerungen eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr dargestellt hat (haben).
Weiters möge dargestellt werden, ob diese allenfalls festgestellte, die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen bedrohende Gefahr sich von der die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr unterschieden hat, welche mit der Ablagerung von Hausmüll, welcher nicht länger als ein Monat in einem Innenhof eines Wohn- und Gewerbebetriebsobjekts abgelagert ist, bzw. von der auf alten Dachböden notorischen und üblichen Ablagerung von Taubenkot unterschieden hat.“
„Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass sich die im Dezember 2023 entsorgten Müllgegenstände, welche aus dem Hof entsorgt worden sind, sich binnen etwa 6 Wochen gebildet hatten.
Die Menge im Oktober war in etwa genauso groß als die Menge, die im Dezember 2023 vorgefunden worden ist.
Der Schwerpunkt der beiden Gründe, warum ich bei beiden Ortsaugenscheinen des Hofes vom Vorliegen einer Gefahr in Verzug ausgegangen war, liegt darin, dass ein Rattenbefall bestanden hatte, und in großen Mengen Lebensmittel für Ratten leicht zugänglich im Hof gelegen sind.
Dieser Umstand und nicht der Umstand, dass die gelagerten Abfälle aufgrund der längeren Lagerung eine Gefahr entwickelt hatten die vorher nicht bestanden hatte, führte zur Wertung von Gefahr in Verzug.
Zu dem stellte das Vorliegen von Rattenkot eine besondere Gesundheitsgefährdung dar.
Ein weiterer Umstand war, dass Polstermöbel gelagert worden sind, wo Ratten genistet hatten. Aufgrund dieser Ratteneinnistung ging auch von den Ratten selbst eine Gefahr aus.
Auf die Frage, ob ich angeben könne, ob es Studien gibt, welche feststellen binnen welchem Zeitraums es bei einem Rattenkot- oder Taubenkotbefall zu einer schwerwiegenden Krankheit in der Wahrscheinlichkeit von jedenfalls 50% kommt, bringe ich vor, dass mir solche Studien nicht bekannt sind. Im Falle des Vorliegens solcher Studien werde ich diese auch vorlegen.
Auf die Frage, ob ich Hinweise wahrgenommen habe, dass diese Dachböden von den Hausbewohnern in sehr kurzen zeitlichen Abständen, also etwa jeden zweiten Tag, betreten wurden, gebe ich an, dass ich nicht wüsste, wie ich solch einen Hinweis wahrnehmen hätte sollen. In der kurzen Zeit meiner Begehung kam jedenfalls kein Hausbewohner in einen der Dachböden.
Doch will ich darauf hinweisen, dass die Dachböden von Hausbewohnern zumindest gelegentlich betreten worden sind, zumal auf jedem der Dachböden von Hausbewohnern abgelagerte Gegenstände vorgefunden worden sind.“
In weiterer Folge wurden vom erkennenden Akt alle beim Magistratischen Bezirksamt für den ... und ... Bezirk aufliegenden Akten betreffend sanitärer Übelstände auf der gegenständlichen Liegenschaft beigeschafft.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2024 erstattete der Amtssachverständige Dr. M. N. in Entsprechung des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrags nachfolgendes Ergänzungsgutachten:
„Bezugnehmend auf ihre Anordnung im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht Wien am 23.05.2024 ergeht ergänzend nachstehendes medizinisches Amtssachverständigengutachten hinsichtlich der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien.
Im Rahmen eines Ortsaugenscheins nach der Wiener Reinhalteverordnung durch die MA 15 - Gesundheitsdienst am 23.10.2023 wurde ich, Dr. M. N., Physikatsarzt der MA 15 - Hygienezentrum, als medizinischer Amtssachverständiger durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (MBA …) bestellt, um auf der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien, eine medizinische Beurteilung durchzuführen, inwieweit die auf der Liegenschaft vorherrschenden hygienischen Missstände eine Gesundheitsgefährdung herbeiführen.
Sohin wurde im Rahmen der Aufforderung durch das MBA … und dem Leiter der Amtshandlung, Herr Ing. Mag. L., am 23.10.2023 um 11:15 Uhr durch meine Person ein Ortsaugenschein an der Liegenschaft B.-gasse 42, Wien, durchgeführt.
Es wurden folgende Liegenschaftsbereiche nacheinander begutachtet: Innenhof, Lebensmittelhändlerlager im Innenhof und beide Keller.
Innenhof:
Zuerst wurde der Innenhof begutachtet, in diesem zeigte sich eine über eine große Fläche erstreckende Vermüllung.
Bei diesen Abfällen handelte es sich, soweit beurteilbar, um Hausmüll im Sinne von Müllsäcken mit haushaltsüblichen Inhalten, wie verdorbene bzw. verschimmelte Lebensmittel, Lebensmittelverpackungen mit Speiseresten, nicht abgespülte Konservendosen, Getränkeflaschen und Getränkedosen, Obst- und Gemüsereste, zerlegtes Mobiliar etc.
Anzumerken ist, dass auch die o.g. Hausmüllkomponenten nicht nur in den Mistsäcken, sondern auch am Boden verstreut ebenfalls festgestellt werden konnten.
Bei genauer Betrachtung konnte in diversen Bereichen im gesamten Innenhof und auch auf den o.g. Ablagerungen im Innenhof Rattenkot festgestellt werden.
Medizinisch betrachtet ergeben sich aus den o.g. Missständen folgende Problemfelder:
Verwesende bzw. verschimmelnde Lebensmitteln sind mit einer Vielzahl von Mikroorganismen wie Bakterien und Pilze behaftet, die als sogenannte humanpathogene Keime bezeichnet werden.
Humanpathogene Keime stellen für Menschen eine nicht zu unterschätzende Gesundheitsgefährdung dar, die aufgrund ihrer Beschaffenheit an sich bzw. durch deren Noxen (Giftstoffe) verursacht wird.
Bei Aufnahme von diesen humanpathogenen Keimen in den Körper durch z.B.: Inhalation oder direkten Kontakt mit den Erregern können sich diverse Erkrankungen manifestieren, je nach Erreger und dem generellen Gesundheitszustand des betroffenen Menschen in unterschiedlichen Schweregraden.
Besonders gefährdet sind demnach chronisch Kranke oder in der Immunabwehr geschwächte Personen wie HIV Kranke, Personen unter Chemotherapie oder unter Cortisontherapie, Autoimmunerkrankte, Personen unter immunsuppressiver Therapie, Allergiker, Asthmatiker, Schwangere, Kinder etc.
Zu den typischen humanpathogenen Keimen an verderbenden oder verschimmelnden Lebensmitteln zählen unter anderem Salmonellen, die massive Magendarmbeschwerden (Erbrechen und Durchfälle) hervorrufen und zu gefährlichen Krankheitsverläufen bis hin zur Exsikkose (Austrocknung) führen und somit ernstliche Herzkreislaufprobleme verursachen können oder auch diverse Schimmelpilze seien an dieser Stelle erwähnt, die schwerwiegende Atemwegskomplikationen wie Asthmaanfälle oder Lungenentzündungen auslösen können bzw. auch im schlimmsten Fall eine anaphylaktische (allergische) Reaktion hervorrufen.
Ratten gelten als Reservoir für diverse humanpathogene Krankheitserreger aufgrund ihrer Lebensweise in Abwasserkanälen und auf Müllhalden.
Ratten übertragen diese Krankheitserreger in der Regel durch Kot, Urin und Speichel, des Weiteren sind Ratten oftmals mit Parasiten wie Flöhe, Milben und Zecken behaftet, von denen ebenfalls eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
Somit ergeben sich bei Rattenbefall mehrere medizinische Problemfelder:
Der Rattenkot an sich, den Ratten überall hinterlassen und diesen bis zu 40x pro Tag absetzen, sowie der ausgeschiedene Rattenurin enthalten eine Vielzahl von humanpathogenen Keimen wie Bakterien und Viren.
Typische Erkrankungen, die durch diese Erreger hervorgerufen werden, sind: Leptospirose, Trichinosen, Salmonellose, Typhus und Paratyphus, Bandwürmer, Amöbenruhr, sowie das Hantavirus.
Die Aufnahme von Rattenkot in den Körper kann einerseits durch direkten Kontakt mit frischem Rattenkot als auch durch Einatmung von Mikropartikel von bereits ausgetrocknetem Rattenkot erfolgen.
Bei Parasiten wie Flöhe und Zecken, mit denen Ratten behaftet sein können, besteht die Gefahr für Menschen von ernstlichen Erkrankungen wie die Borreliose, die einerseits zu massiven Gelenksentzündungen und andererseits unbehandelt bis hin zur Neuroborreliose führen kann.
Es darf an dieser Stelle auch nicht außer Acht gelassen werden, dass lebende Ratten, die von diesen Ablagerungen, wie sie im Innenhof festgestellt wurden, angezogen werden.
Die Ablagerungen bieten einen geeigneten Lebensraum für Ratten, da einerseits die sich im Müll befindlichen Speisereste als ideale Nahrungsquelle für diese Schädlinge darstellen, andererseits die Masse an Ablagerungen beste Möglichkeiten bietet, gut geschützte Rückzugsorte, Nist- und Brutplätze für Ratten einzurichten.
Im Falle, dass Menschen, Dienstleister und Bewohner nun diesen Bereich betreten, in dem Ratten nisten und brüten, besteht die Gefahr, dass es zu Rattenbissen kommen kann, da diese sich bedroht fühlen und instinktiv versuchen, ihr Revier zu verteidigen.
Rattenbisse stellen ebenfalls eine bedeutende medizinische Problematik und Gefahr dar, da durch diese das sogenannte Rattenbissfieber, das durch den Streptobacillus moniliformis bzw. Spirillium minus verursacht wird, übertragen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung mit Fieber, Hautausschläge und Gelenkschmerzen und bedarf einer antibiotischen Therapie.
Unbehandelt führt diese Erkrankung bei ca. 10 % der Betroffenen zum Tod.
In Zusammenschau der hier angeführten vorgefundenen hygienischen Missstände im Bereich des Innenhofes, welche durch die Müllablagerungen und durch das Rattenvorkommen im Rahmen des Ortsaugenscheins eruiert wurden, war aus meiner Sicht als medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch humanpathogene Keime und durch den massiven Rattenbefall gegeben.
Diese direkte und unmittelbare Gefährdung ist darauf zu begründen, dass z.B. Personen, die den Innenhof betreten, insbesondere auch Kinder, die möglicherweise im Hof spielen und klettern, sich durch den Kontakt mit den humanpathogenen Keimen kontaminieren und in weiterer Folge einerseits auch inkorporieren können und andererseits durch das Schuhwerk eine unerwünschte Weiterverschleppung der humanpathogenen Keime erfolgen kann, wie z.B. in das Stiegenhaus oder auch Wohnräume.
Des Weiteren war jedenfalls eine direkte und unmittelbare Gefährdung durch mögliche Rattenbisse in dem o.g. Innenhof durch den hohen Befallsdruck gegeben, da Ratten, die sich an ihren Rückzugsorten bedroht und gestört fühlen, mit Bissen und Angriffen reagieren können, dies kann z.B. durch den Einwurf von Müll in die Mülltonnen bzw. durch mechanische Krafteinwirkung auf die vorherrschenden abgelagerten Müllberge durch Betreten oder Anstreifen am Unrat verursacht werden.
Empfohlen wurden hierbei die Entrümpelung des Innenhofs von diversen Abfällen, wie eingangs beschrieben, sowie ebenfalls die Entsorgung von sämtlichen mit Rattenkot und Rattenurin kontaminierten Fahrnissen (z.B.: wenn sich Rattenkot auf Säcken, Kartonagen, altem Mobiliar etc. befindet).
Säcke, Schachteln, Geräte, Matratzen, alte Polstermöbel, Holzbretter, Möbelteile bieten zusätzlich geeignete Rückzugsorte, Brut-und Nistplätze für Ratten.
Des Weiteren wurde eine Empfehlung zur Beiziehung von einem konzessionierten Schädlingsbekämpfungsunternehmen ausgesprochen, um den Rattenbefall einzudämmen und in weiterer Folge zu bekämpfen.
Im Anschluss an die Entrümpelung wurde eine Desinfektion/Dekontamination durch die MA 15 - Hygienezentrum empfohlen, um die auf dem Innenhofboden befindlichen humanpathogenen Keime ebenfalls zu eliminieren und in Folge ein sicheres und gefahrloses Betreten zu ermöglichen und um die Gefahr der Verschleppung von humanpathogenen Keimen zu beseitigen.
Diese Empfehlungen beruhen darauf, dass einerseits somit die direkte und unmittelbare Gefahr durch humanpathogene Keime gebannt wurde, andererseits durch die Räumung des Innenhofes eine Rattenbekämpfung optimal und nachhaltig erfolgen konnte und die Rattenbissgefahr sohin massiv reduziert wurde.
Ein weiterer Grund, der sich ebenfalls befürwortend für eine Entrümpelung des Innenhofes darstellt, besteht darin, dass seitens der städtische Müllabfuhr (MA 48) die Restmülltonnen und Altpapiertonnen aufgrund des vermüllten Innenhofes zum Zeitpunkt der Erhebung nicht mehr entleert werden konnten, da einerseits durch die Quantität der Ablagerungen ein Verbringen der Mülltonnen vom Innenhof zum Fahrzeug der MA 48 auf der Straße nicht mehr möglich war und andererseits auch gegenüber den Mitarbeitern der Müllabfuhr eine enorme Gesundheitsgefährdung und Gefahr von Rattenbissen bestanden hat.
Lebensmittelhändlerlager im Innenhof:
Bei der Begehung des Innenhofes wurde rechter Hand ein Raum mit einer Gittertüre gesichtet, der ebenfalls teilweise bis auf knapp zwei Meter zugemüllt war und scheinbar als Lebensmittelhändlerlager fungierte.
Hierbei handelte es sich vorwiegend um unzählige Kartonagen und Verpackungsmaterial von Obst- und Gemüseprodukten und eine große Menge an Kunststoffverpackungen und Styroportassen.
Eierschachteln, aber auch schwarze große Müllsäcke mit unbekanntem Inhalt konnten ebenfalls gesichtet werden. Des Weiteren wurden grüne Kunststoffkisten und Holzkisten vorgefunden, wie sie zum Transport von Obst und Gemüse verwendet werden.
An dieser Stelle wird auch erwähnt, dass sich in den diversen Kisten und Kartonagen etc., die soeben aufgelistet wurden, verschimmelnde, verdorbene und verfaulende Lebensmittel, wie Obst- und Gemüsereste sich ebenfalls befunden haben und letztlich diese auch freiliegend am Boden des Lebensmittelhändlerlagers verifiziert wurden.
Bei genauer Betrachtung der Ablagerungen und des Raumes konnte ebenfalls Rattenkot
festgestellt werden.
Medizinisch betrachtet ergeben sich aus den o.g. Missständen folgende Problemfelder:
Hierbei wird auf die Erläuterungen im Punkt „Innenhof" verwiesen, da sich in dem Bereich des Lebensmittelhändlerlagers dieselben Problemfelder aufgrund der Vermüllung und des Rattenbefalls aus medizinischer Sicht ergeben.
Aufgrund der Müllansammlungen (humanpathogene Keime) und des Rattenvorkommens bestand eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung aus meiner Sicht als medizinischer Amtssachverständiger.
Empfohlen wurde hierbei die Entrümpelung des Lebensmittelhändlerlagers von diversen Unrat und Müllansammlungen, sowie die Entsorgung bzw. die Reinigung von mit Rattenkot kontaminierten Fahrnissen.
Ebenfalls wurde auch in diesem Bereich die Durchführung einer Rattenbekämpfung durch ein konzessioniertes Schädlingsbekämpfungsunternehmen empfohlen.
Im Anschluss an die Entrümpelung wurde eine behördliche Schlussdesinfektion durch die MA 15 - Hygienezentrum empfohlen.
Keller:
Zum Abschluss der Begehung wurde eine Begutachtung des rechten und linken Kellers durchgeführt, hierbei zeigten sich schon im Bereich der Kellerabgänge ebenfalls diverse Ablagerungen wie zerlegtes Mobiliar, von Ratten angebissener Schaumstoff, ein kaputter Kinderwagen, Autoreifen und auch lebende Ratten, sowie reichlich Rattenkot.
Folglich wurden seitens des medizinischen Amtssachverständigen betreffend dem rechten und dem linken Keller ebenfalls eine Rattenbekämpfung und eine Räumung der Ablagerungen auf den Kellerstiegen/-abgängen, empfohlen. Im Anschluss an die Räumung wurde eine Desinfektion durch die MA 15 - Hygienezentrum empfohlen.
Schlussfolgerung:
Im Rahmen des Ortsaugenscheins am 23.10.2023 nach der Wiener Reinhalteverordnung wurden durch mich als medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 folgende massive hygienische Missstände festgestellt, die eine direkte und unmittelbare Gesundheitsgefährdung darstellten:
Im Bereich des Innenhofes, des Lebensmittelhändlerlagers und der beiden Kellerabgänge konnte durch die massive Müllablagerung und den Rattenbefall und dem damit vorhandenen Rattenkot bzw. Rattenurin, sowie der Gefahr von Rattenbissen, eine unmittelbare und direkte Gesundheitsgefährdung festgestellt werden, die einer unverzüglichen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen bedurfte.
Die daraus resultierende medizinische Gesundheitsgefährdung und Empfehlung zur Beseitigung aus Sicht des medizinische Amtssachverständigen ist in o.g. Abschnitten erörtert.
Das Ergänzungsgutachten wurde entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft, sowie durch die Amtssachverständigentätigkeit erworbenen Erfahrungswerte in diesem Sachgebiet erstellt.
Weiterführende Stellungnahme in Bezug auf die Verhandlung vom 23.05.2024:
Des Weiteren werden die vom Richter im Zuge der Verhandlung vom 23.05.2024 an den
medizinischen Amtssachverständigen gerichteten Fragestellungen erörtert:
a) „Gibt es Studien, die beweisen, dass ein Kontakt mit Rattenkot bzw. Rattenbisse zu mindestens 60% eine Erkrankung hervorrufen?"
Es wird mitgeteilt, dass h.a. keine Studien bekannt sind, die Aufschluss über diese Fragestellung geben, es kann lediglich mitgeteilt werden, dass Studien, in denen man Personen bewusst Rattenbissen etc. aussetzen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner Ethikkommission genehmigt werden würden. Da Erkrankungen von Rattenbissen nicht meldepflichtig im Sinne des Epidemiegesetzes sind, liegen ebenfalls keine Daten hierzu auf.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass jede einzelne Person grundsätzlich vor Rattenbissen und Rattenkot geschützt werden muss, unabhängig in welchem Prozentsatz der Kontakt mit den Erregern hierbei letztlich tatsächlich zur Erkrankung führt.
b) „Wie oft wurde der Dachboden von Anwohnern betreten?"
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, da ich als medizinischer Amtssachverständiger nur für die Zeitdauer der Erhebung vor Ort war und dieser kurze Zeitraum nicht repräsentativ für die Beurteilung der Betretungsfrequenz der Anwohner bzw. Dienstleister herangezogen werden kann.
Letztlich ist diese Zahl medizinisch auch als irrelevant einzustufen, da jede einzelne Person, die mit Taubenkot bei Betreten der Dachböden in Kontakt kommt, sohin einer direkten und unmittelbaren massiven Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist und es gilt das Leben und die Gesundheit jeder einzelnen Person gleichermaßen zu schützen.“
Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 25.6.2024 die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt. Zu dieser Verhandlung erschien keine der geladenen Parteien.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin keine der beiden, den Kostenvorschreibungen zugrunde gelegenen, als Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufenden behördlichen Übelstandbeseitigungshandlungen im Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 25.10.2023 einerseits und vom 11.12.2023 bis zum 14.12.2023 andererseits nicht durch eine Beschwerde i.S.d. § Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft.
Auch hat eine Überprüfung durch das erkennende Gericht ergeben, dass die Beschwerdeführerin niemals auch nur einen der beiden, den Kostenvorschreibungen zugrunde gelegenen, als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufende behördliche Übelstandbeseitigungshandlung, daher weder die Übelstandsbeseitigung im Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 25.10.2023 einerseits, noch die Übelstandsbeseitigung im Zeitraum vom 11.12.2023 bis zum 14.12.2023 andererseits, durch eine Beschwerde i.S.d. § Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft hat.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), vom 31.11.2008, ABl 2008/05, lauten:
„Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken
§ 1. (1) Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
(2) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
§ 2. Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.
§ 3. (1) Übelstände im Sinne der §§ 1 und 2 hat der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) bzw. die Grundeigentümerin (Grundmiteigentümerin), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter bzw. die Pächterin, der Mieter bzw. die Mieterin oder der bzw. die Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) im Sinne des Abs. 1 trifft den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin (Verwalter bzw. Verwalterin des Gebäudes oder Grundstückes) an Stelle des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin), wenn der Übelstand ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) besteht. Der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerin (Miteigentümerin) ist neben dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin verantwortlich, wenn er bzw. sie es bei dessen bzw. deren Auswahl oder Aufsicht an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(3) Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden, Höfen und auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 hat der Tierhalter bzw. die Tierhalterin unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Tierhalter bzw. die Tierhalterin dieser Verpflichtung nicht nach oder ist ein solcher bzw. eine solche nicht vorhanden, finden Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Reinhaltung von Einrichtungen zur Tierhaltung
§ 4. (1) Einrichtungen zur Tierhaltung (Stallungen usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
(2) Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Containern aufbewahrt wird.
(3) Für die Pflicht zur Beseitigung von Übelständen im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2.
Behördliche Aufträge und Anordnungen
§ 5. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der §§ 1 bis 4 nicht entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes oder des Grundstückes mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Grundstücken oder Teilen von diesen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter bzw. der Pächterin, dem Mieter bzw. der Mieterin oder dem bzw. der Nutzungsberechtigten zu erteilen.
§ 6. Besteht in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften durch mangelnde Reinhaltung ein Missstand im Sinne des § 1 und kommen die zu seiner Beseitigung Verpflichteten einem gemäß § 5 erteilten Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nach, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten die weitere Benützung der Unterkünfte im erforderlichen Umfang zu untersagen und nötigenfalls die Räumung zu verfügen. Dies gilt sinngemäß auch für Einrichtungen zur Tierhaltung.
§ 7. Die Wirksamkeit der gemäß §§ 5 und 6 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) nicht berührt.
§ 8. Besteht infolge eines Übelstandes im Sinne der §§ 1 bis 4 eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr oder führt ein Übelstand zu einer so unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft, dass sie infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen sofortiger Abhilfe bedarf, kann der Magistrat die in den §§ 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener Personen anordnen und durchführen, die nach §§ 5 und 6 als Bescheidadressaten bzw. Bescheidadressatinnen in Betracht gekommen wären. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 9. Die Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerinnen (Miteigentümerinnen), deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen sowie die Pächter bzw. Pächterinnen, Mieter bzw. Mieterinnen und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des Magistrats sowie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 8 beauftragten Personen den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen.
Abgrenzungsbestimmungen
§ 10. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf das Ablagern von produktionsbedingten Abfällen aus Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben sowie von pflanzlichen Abfällen in hiefür vorgesehenen Düngergruben oder zum Zweck der Kompostierung oder Weiterverwendung.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebäude, soweit diese von Gebietskörperschaften als Amtsgebäude genützt werden.
(3) Die Gebote und Verbote dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind.
(4) Aufträge und Anordnungen im Sinne der §§ 5, 6 und 8 dürfen dann nicht erteilt werden, wenn die Beseitigung des Übelstandes auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften verfügt oder angeordnet werden kann.“
Aus diesen Regelungen der Wr. Reinhalteverordnung ist daher zu ersehen, dass nach dem Wr. Reinhalteverordnung ein Übelstand i.S.d. §§ 1 bis 4 Wr. Reinhalteverordnung, von der Ausnahmeregelung des § 8 Wr. Reinhalteverordnung abgesehen, nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch die Behörde von amtswegen auf Kosten einer dritten Person zu beseitigen ist.
Vielmehr sehen die §§ 5 und 6 Wr. Reinhalteverordnung vor, dass im Falle des Bekanntwerdens eines Übelstands i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 12 Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine bestimmte, gesetzlich näher bestimmte Person, daher regelmäßig entweder der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder der Bestandnehmer der jeweiligen Fläche, auf welcher der jeweilige Übelstand besteht, zur Beseitigung dieses Übelstands binnen angemessener Frist aufzufordern ist. Es ist daher grundsätzlich von der Behörde ein Auftrag zur Beseitigung des Übelstands gemäß den §§ 5 und 6 Wr. Reinhalteverordnung zu erlassen.
Nur wenn in weiterer Folge diesem Übelstandbeseitigungsauftrag nicht nachgekommen worden ist, ist die Behörde befugt, ein Ersatzvornahmeverfahren i.S.d. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuleiten, und im Falle des Weiterbestands dieses Übelstands nach Abschluss dieses Ersatzvornahmeverfahrens diesen Übelstand im Wege der Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) auf Kosten des Verpflichteten selbst zu beseitigen.
Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung der §§ 5 und 6 Wr. Reinhalteverordnung stellt die Bestimmung des § 8 Wr. Reinhalteverordnung dar.
Demnach bedarf es bei zwei Sachverhaltskonstellationen vor dem Einschreiten der Behörde
weder eines Übelstandbeseitigungsauftrags,
noch eines Ersatzvornahmebescheids.
Vielmehr ist bei diesen beiden Sachverhaltskonstellationen die Behörde diesfalls befugt, durch eigenes Handeln (bzw. ihr zurechenbares Handeln) einen Übelstand i.S.d. §§ 1 bis 4 Wr. Reinhalteverordnung zu beseitigen, und sodann die der Behörde entstandenen Kosten den im § 8 Wr. Reinhalteverordnung näher bezeichneten Verpflichteten vorschreiben.
In diesen beiden Ausnahmekonstellationen ist die Behörde, wie zuvor ausgeführt, befugt, von sich aus ohne vorherige Erteilung eines Übelstandbeseitigungsauftrags den Übelstand selbst zu beseitigen.
Diese Übelstandsbeseitigung durch die Behörde selbst ohne vorherige Erteilung eines Übelstandbeseitigungsauftrags erfolgt infolge der durch § 8 Wr. Reinhalteverordnung der Behörde übertragenen hoheitlichen Vollzugskompetenz.
Eine solche Übelstandsbeseitigung ist daher ein hoheitlicher Vollzugsakt, welcher unmittelbar auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erfolgt ist. Bei dieser Übelstandsbeseitigung handelt es sich daher um einen Akt unmittelbarer hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach der vorzitierten Gesetzesstelle hat der Magistrat der Stadt Wien bei Vorliegen der in diesem Paragraphen näher umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf einen bestehenden Übelstand i.S.d. §§ 1 bis 4 Wr. Reinhalteverordnung auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener Person, welche nach den §§ 5 und 6 Wr. Reinhalteverordnung als Bescheidadressat in Betracht gekommen wäre, anzuordnen und durchzuführen. Die entstandenen Kosten sind, sofern diese nicht sofort bezahlt werden, mit Bescheid vorzuschreiben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch diese Ausübung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 VwGVG ist mit Ausnahme von den Fällen der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, zur Entscheidung, zur Entscheidung über eine nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebrachten Beschwerde im Falle der Setzung des bekämpften Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Gebiet der Republik Österreich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bundesland der bekämpfte Akt verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt begonnen worden ist.
Eine solche Beschwerde, für deren Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 VwGVG ein Verwaltungsgericht in den Ländern i.S.d. § 1 VwGVG zuständig ist, ist gemäß § 12 VwGVG bei diesem Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG sind Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Verwaltungsgericht einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Ausgehend von dieser Rechtslage, wonach die Verwaltungsvorschriften ein eigenes Administrativverfahren über - fristgebundene - Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsehen, welches im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides endet, ist davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt - bis zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und allenfalls erforderlichen Aufhebung desselben in dem hiefür vorgesehenen Verwaltungsverfahren - als gegenüber einem zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Befugten nicht in subjektiv-öffentliche Rechte in rechtswidriger Weise eingegriffen hat.
Unterlässt daher der zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Befugte die Erhebung einer Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist im Falle der Setzung einer notstandspolizeilichen Maßnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme und damit von der Erforderlichkeit dieser Maßnahme im Sinne des jeweiligen, diese Maßnahme anordnenden Gesetzes auszugehen. Daraus folgt, dass die Frage der Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer notstandspolizeilichen Maßnahme im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann, zumal insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme besteht, die auch deren Notwendigkeit und Erforderlichkeit i.S.d. Gesetzes erfasst (vgl. VwGH 10.6.1997, 96/07/0106; 24.11.1998, 98/05/0131; 7.3.2000, 99/05/0226; 27.2.2002, 2001/05/0304; 27.2.2006, 2004/05/0293; 8.4.2014, 2011/05/0050; 27.4.2016, 2013/05/0167; 10.11.2023, Ra 2023/05/0194; vgl. auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 165 f; Moritz, Bauordnung für Wien5, 364).
Im Kostenersatzverfahren können daher nur mehr Einwendungen insofern erhoben werden, als (vgl. VwGH 24.2.1992, 91/10/0260; 12.3.1992, 91/06/0219; 10.6.1997, 96/07/0106; 24.11.1998, 98/05/0131; 27.2.2002, 2001/05/0304; 8.4.2014, 2011/05/0050; 10.11.2023, Ra 2023/05/0194)
auch der Ersatz für Kosten vorgeschrieben wird, für deren Kostenersatzverpflichtung keine gesetzliche Regelung besteht, oder
die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die im Rahmen der notstandsbehördlichen Maßnahme erbracht wurden, hinaus gingen, was aber der Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit darlegen muss, oder
als die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, was aber der Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit darlegen muss.
Im Kostenvorschreibungsverfahren hat die Behörde lediglich die entstanden und mit der Kostenvorschreibung vorgeschriebenen Kosten so aufzuschlüsseln, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit zur Überprüfung dieser Kosten ermöglicht ist (vgl. VwGH 24.2.1992, 91/10/0260; 12.3.1992, 91/06/ß0219; 24.11.1998, 98/05/0131; 27.2.2002, 2001/05/0304).
Unter Zugrundelegung der beigeschafften Akten und den Ergebnissen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass durch die belangte Behörde im Hinblick auf die den Kostenvorschreibungen zugrunde gelegenen, im Innenhof und im Gebäude der in Wien, B.-gasse 42-44, gelegenen Liegenschaft unbestritten jeweils bestanden habenden Übelstände i.S.d. §§ 1 bis 2 Wr. Reinhalteverordnung behördliche Übelstandbeseitigungshandlungen im Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 25.10.2023 einerseits und vom 11.12.2023 bis zum 14.12.2023 andererseits ohne vorangegangenes Verfahren i.S.d. § 5 Wr. Reinhalteverordnung angeordnet und durchgeführt hat, und daher gemäß § 8 Wr. Reinhalteverordnung durchgeführt und angeordnet.
Aufgrund dieser Beseitigungshandlungen sind der belangten Behörde Gesamtkosten im Ausmaß von EUR 11.510.45 entstanden.
Die Höhe dieser der Behörde angefallenen Kosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und ergibt sich diese Höhe auch aus den vom erkennenden Gericht beigeschafften erstinstanzlichen Akten.
Dass diese, von der belangten Behörde verrechneten bzw. von dieser als angemessene Kosten eingestuften, vorgeschriebenen Kosten überhöht gewesen sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und schon gar nicht substantiiert dargelegt.
Unstrittig und in Übereinstimmung mit dem Akt ist die Beschwerdeführerin die Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-gasse 42-44, auf welcher sich die Übelstände befanden., welche in weiterer Folge durch die von der Behörde angeordneten und durchgeführten Übelstandbeseitigungsmaßnahmen beseitigt wurden.
Es ist weder im erstinstanzlichen noch im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen, noch wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die in weiterer Folge entfernten Abfälle sich nicht auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft i.S.d. § 3 Abs. 2 Z 1 MRG befunden haben.
Es ist daher davon auszugehen, dass entweder die Beschwerdeführerin als Eigentümerin oder deren Stellvertreterin gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Wr. Reinhalteverordnung zur Beseitigung der vorgefundenen und in weiterer Folge beseitigten Abfälle verpflichtet gewesen war.
Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen und der obdargestellten Judikatur ist daher infolge der Nichterhebung von Beschwerden i.S.d. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG davon auszugehen, dass zumindest eine der beiden Sachverhaltskonstellationen, welche die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Wr. Reinhalteverordnung befugten, vorlag, nämlich:
das Bestehen einer unmittelbar bedrohenden Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen infolge dieses Übelstandes, oder
das Bestehen einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch den Übelstand, dass diese Belästigung sie infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen sofortiger Abhilfe bedarf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete i.S.d. § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 Wr. Reinhalteverordnung zum Ersatz der Kosten aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen gemäß 8 Wiener Reinhalteverordnung verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid im Ergebnis deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Beseitigungsauftrag i.S.d. § 5 Wr. Reinhalteverordnung vorgeschrieben hat. Damit bestritt die belangte Behörde implizit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Wr. Reinhalteverordnung für die Anordnung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf den unstrittig bestanden habenden jeweiligen Übelstand i.S.d. §§ 1 bis 4 Wr. Reinhalteverordnung auch ohne vorangegangenes Verfahren i.S.d. § 5 Wr. Reinhalteverordnung.
Unstrittig griffen die gegenständlichen beiden Übelstandbeseitigungsmaßnahmen in die Rechte der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin ein.
Ebenso unstrittig hat die Beschwerdeführerin die beiden, den Kostenvorschreibungen zugrunde gelegenen, als Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufenden, im Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 25.10.2023 einerseits und vom 11.12.2023 bis zum 14.12.2023 andererseits gesetzten behördlichen Übelstandbeseitigungshandlungen nicht durch eine Beschwerde i.S.d. § Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft.
Aus diesem Grunde hatte belangte Behörde von deren Rechtmäßigkeit auszugehen.
Damit ist aber die Rechtmäßigkeit der beiden Übelstandbeseitigungsmaßnahmen im gegenständlichen Kostenvorschreibungsverfahren nicht mehr in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin hat den, dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb der hiefür gesetzlich angeordneten sechswöchigen Frist nicht bekämpft, weshalb
Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit deren Akten hinreichend die aufgewendeten Kosten nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
Dieser Aufschlüsselung wurde nicht substantiiert entgegen getreten. Auch sind dem erkennenden Gericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit und die Verhältnismäßigkeit der von der belangten Behörde aufgelisteten und mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Kosten entstanden.
Damit ist aber von der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Kostenvorschreibungsbescheids auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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