LVwG W VGW-141/002/5589/2024

VGW-141/002/5589/2024Landesverwaltungsgericht31.10.2024

Regest

Mindestsicherung, Lebensgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft, eheähnlicher Zustand, Wirtschaftsgemeinschaft, Partnereinkommen, Lebensführung, wechselseitiger Beistand, Geschlechtsgemeinschaft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/002/5589/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.002.5589.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 01.03.2024, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile - ..., betreffend Antragsabweisung gemäß § 16 WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2024, 12.09.2024 und 07.10.2024 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes „abgewiesen“ die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ tritt und „§ 32 WMG“ als Rechtsgrundlage ergänzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß § 16 WMG abgewiesen. Dagegen richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers A. B. (kurz: BF).

Im Zusammenhang des vorliegenden Falles ist primär zu klären, ob A. B. (BF) und C. B. eine Lebens- und Bedarfsgemeinschaft bilden bzw. gebildet haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E VwGH 04.10.2001, Zl. 96/08/0312) wird das Wesen der Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. z.B. E VwGH 20.09.2000, Zl. 98/03/0079, mit weiteren Hinweisen). Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa E VwGH 03.09.1996, Zl. 95/08/0283).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Unverzichtbar ist jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt (vgl. E VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118). In der Gesamtbetrachtung entscheidend ist somit, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.

Der BF und seine Ex-Ehefrau (die von 1998 bis 2004 verheiratet waren) sind gemeinsam Hauptmieter der Wohnung in der D.-straße und dort jeweils seit 15.03.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet (der BF mit einer Lücke zwischen 02.06.2023 bis 28.09.2023). Die Wohnung ist ca. 45 m2 groß und besteht aus Vorraum, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Frau B. hat im Schlafzimmer geschlafen, Herr B. (BF) im Wohnzimmer. Die Miete bzw. die an Frau B. gerichteten Mietvorschreibungen wurde(n) überwiegend von Herrn B. bezahlt, aber gelegentlich (wenn er kein Geld hatte) auch von Frau B. beglichen. Die Einrichtung der Wohnung und die Geräte wurden gemeinsam finanziert, indem einmal der eine und einmal die andere einen dieser Gegenstände gekauft haben. Die Lebensmittel wurden gemeinsam gekauft, indem einmal der eine und einmal die andere einkaufen gegangen ist, damit sie (beide) etwas zuhause haben. Die beiden haben einander täglich gesehen und in der Regel hat Frau B. für beide gekocht, gelegentlich (bestimmte Gerichte) auch Herr B.. Auch beim Putzen der Wohnung haben sich die beiden abgewechselt oder es, wenn beide Zeit hatten, auch gemeinsam gemacht. Jeder von beiden hat Wäsche gewaschen, also seine eigene und auch Wäschestücke des/der anderen (mitgewaschen). In ihrer Freizeit haben die beiden viel gemeinsam gemacht, insbesondere mit Kindern und Sport, bei Vereinen und Projekten. Jeder hat zwar grundsätzlich seine Wege und Angelegenheiten (insb. bei Behörden) selbst erledigt, sie haben einander aber gelegentlich auch dabei wechselseitig geholfen und unterstützt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Herrn B. in der ersten Beschwerdeverhandlung. Die nachvollziehbare Darstellung zeigt, dass beide zur Finanzierung der Wohnung, Einrichtung etc. finanziell beigetragen haben, dass sie sich den Einkauf für Lebensmittel bzw. Haushalt, das Putzen und das Waschen der Wäsche zu etwa gleichen Teilen geteilt haben und Frau B. überwiegend (für beide) gekocht hat, und dass sie einen großen Teil der Freizeit gemeinsam gestaltet und verbracht haben. Die Wohnung wurde (abgesehen vom Schlafzimmer) von beiden benutzt. Eine nennenswerte Trennung der Lebensbereiche des Herrn B. und der Frau B. ist nicht zu erkennen. Es besteht bei einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände vor dem Hintergrund der dargestellten einschlägigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass Frau B. und Herr B. (BF) gemeinsam leben und wirtschaften.

Der wechselseitige Beistand und die gegenseitige Unterstützung im materiellen wie ideellen Sinn, der sich in der Hilfe bei der Erlangung und Erhaltung der gemeinsam benützten Wohnung, der gemeinsamen bzw. abwechselnden Haushaltsführung (Einkauf, Putzen, Waschen, Kochen) und den wechselseitigen finanziellen Beiträgen zu den Wohn-, Lebensunterhalts-, Einrichtungskosten und auch im ideellen Beistand (Hilfe, Unterstützung) sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung äußert, entfernt sich wesentlich vom Bild einer bloßen Wohngemeinschaft. Mögen auch Elemente einer Geschlechtsgemeinschaft fehlen, so zeigt das Gesamtbild des Zusammenlebens doch eine ausgeprägte persönliche Zweckgemeinschaft mit wechselseitigen Beiträgen und gegenseitiger Hilfe beim Wohnen, bei der Lebensführung und beim Wirtschaften. Die Gemeinschaft zwischen den Ex-Ehegatten ist mit den Worten "gegenseitiger Beistand“ und gemeinsamer Haushalt treffend umschrieben und es besteht auch kein Zweifel, dass jeder der beiden wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft zum gemeinsamen Wirtschaften zum Teil beiträgt.

Somit ist nach den im konkreten Fall festgestellten Umständen von einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft auszugehen und wäre die Zuerkennung von Mindestsicherung nur gemeinsam möglich gewesen.

Gemäß § 7 Abs. 1 WMG kann der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. bilden volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine (eigene) Bedarfsgemeinschaft.

Gemäß § 32 WMG sind volljährige Personen antragsberechtigt; besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden.

Frau C. B. und Herr A. B. (BF) haben gesonderte Anträge auf Zuerkennung von Mindestsicherung gestellt. In den beiden Aufforderungsschreiben der belangten Behörde je vom 02.02.2024 wurden beide u.a. darauf hingewiesen, dass ein gemeinsamer Antrag zu stellen ist, wenn Herr und Frau B. in einer Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft stehen; dazu sei das beigelegte Antragsformular vollständig auszufüllen und an die Behörde zu retournieren. Am 12.02.2024 wiederholten sowohl Frau B. als auch Herr B. ihre gesonderten Anträge auf Mindestsicherung, indem beide jeweils ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular (jeweils mit einer Antragstellerin /einem Antragsteller ohne Partner bzw. Lebensgefährtin/en und mit einer einzigen Unterschrift) übermittelten.

Nachdem – wie oben dargelegt – eine Lebensgemeinschaft vorlag, wäre der Anspruch auf Mindestsicherung nur gemeinsam geltend zu machen gewesen. Der Antrag hätte von Frau B. und Herrn B. gemeinsam gestellt werden müssen.

Im konkreten Fall aus den gesonderten Anträgen zu konstruieren, dass damit (auch) ein gemeinsamer Antrag gestellt worden wäre, hieße, den beiden Antragstellern entgegen ihrem (mehrfach) erklärten Willen einen Antrag zu unterstellen, den sie eindeutig nicht gestellt haben und nicht stellen wollten. Die gesonderten Anträge waren jedoch vor dem Hintergrund der bestehenden Lebensgemeinschaft und der zitierten gesetzlichen Regelungen (§ 7 Abs. 1 und § 32 WMG) unzulässig und wurden trotz entsprechender Aufforderung der Behörde unverändert wiederholt. Der Antrag des BF (Alleinantrag) war folglich als unzulässig bzw. mangelhaft zurückzuweisen (statt abzuweisen). Der Beschwerde gegen die Antragsabweisung war daher keine Folge zu geben, sondern lediglich der Abspruch der belangten Behörde formal zu korrigieren, indem es am Ende des Spruches statt (Ihr Antrag … wird) „abgewiesen“ richtig (Ihr Antrag … wird) „als unzulässig zurückgewiesen“ zu lauten hat.

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